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Anlage 7 AVO-GOBAK - Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 17 Abs. 4)

FächerAnzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Deutsch2
Fremdsprache 1)2
Geschichte 2)2
Mathematik2
Naturwissenschaft 1)2

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.

Es kann die Einbringungsverpflichtung auch in einem der folgenden Fächer erfüllt werden:

  1. 1.

    in der gymnasialen Oberstufe und im Kollee ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld, das als Prüfungsfach gewählt worden ist,

  2. 2.

    im Beruflichen Gymnasium - Wirtschaft - das Fach Betriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling oder das Fach Volkswirtschaft,

  3. 3.

    im Beruflichen Gymnasium - Technik - das Fach Betriebs- und Volkswirtschaft,

  4. 4.

    im Beruflichen Gymnasium - Gesundheit und Soziales - das Fach Betriebs- und Volkswirtschaft.