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§ 27 AVO-GOBAK - Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums oder des Hebraicums können auf Antrag

  1. 1.
    von Personen,
    1. a)
      die über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügen, die nach Maßgabe des Niedersächsischen Hochschulgesetzes zur Aufnahme eines Studiums in einem grundständigen Studiengang berechtigt, mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in Niedersachsen oder
    2. b)
      die einen Studienplatz an einer niedersächsischen Hochschule haben,
    als externe Bewerberinnen und Bewerber sowie
  2. 2.
    von Schülerinnen und Schülern einer Schule in Niedersachsen, die zur schriftlichen Abiturprüfung zugelassen sind, als interne Bewerberinnen und Bewerber

abgelegt werden.

(2) 1Die Landesschulbehörde beruft an einer Schule einen Prüfungsausschuss zur Abnahme der Ergänzungsprüfung für externe Bewerberinnen und Bewerber. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden Mitglied, einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer und einer Protokollführerin oder einem Protokollführer. 3Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsfach die Lehrbefähigung für das Gymnasium besitzen. 4Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Für die internen Bewerberinnen und Bewerber sind die Prüfungskommission und die Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung der Schule zuständig, der sie angehören.

(4) 1Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer eine entsprechende Vorbereitung nachweist. 2Über die Zulassung zur Ergänzungsprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission.

(5) Die Ergänzungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(6) 1Die schriftliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet. 2Wer die schriftliche Prüfung mit 0 Punkten abschließt, hat die Ergänzungsprüfung nicht bestanden.

(7) Die mündliche Leistung wird vom Prüfungsausschuss oder Fachprüfungsausschuss bewertet.

(8) 1Die Ergänzungsprüfung ist nicht öffentlich. 2Die §§ 4, 8, 21, 24 und 25 gelten entsprechend.

(9) 1Abweichend von den Absätzen 5 bis 7 legen interne Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 2 nach ihrer Wahl die Ergänzungsprüfung für ein Latinum oder das Graecum im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung nach den §§ 9 und 13 oder für das Kleine Latinum im Rahmen der mündlichen Abiturprüfung nach § 10 ab, sofern sie in der Qualifikationsphase durchgehend am Latein- oder Griechischunterricht auf grundlegendem Anforderungsniveau teilgenommen haben. 2Die Prüfungskommission stellt das Prüfungsergebnis nach § 14 Abs. 1 fest. 3Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mindestvoraussetzungen zum Erwerb eines Latinums oder des Graecums erfüllt werden. 4Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, so gehen die Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 im Verhältnis 2:1 in das Gesamtergebnis ein; treten bei der Berechnung des Ergebnisses Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.

(10) 1Haben interne Bewerberinnen und Bewerber in der Qualifikationsphase nicht durchgehend am Latein- oder Griechischunterricht teilgenommen, so gelten für sie dieselben Prüfungsbedingungen wie für externe Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Nr. 1. 2Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis aus schriftlicher und mündlicher Prüfung im Durchschnitt mit mindestens "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden ist. 3Dabei darf kein Prüfungsteil mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet worden sein.

(11) Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Ergänzungsprüfung eine Bescheinigung ausgestellt.

(12) 1Wird die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann sie zweimal wiederholt werden. 2Auf Antrag bescheinigt der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission, ob und wie oft an einer Ergänzungsprüfung teilgenommen wurde.