§ 3 AVO-GOBAK - Zeitpunkt der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Die Abiturprüfung findet nach dem Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Praktische Prüfungsteile im Fach Sport können auch im dritten Schulhalbjahr durchgeführt werden.