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§ 3 AVO-GOBAK - Zeitpunkt der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Die Abiturprüfung findet nach dem Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Praktische Prüfungsteile im Fach Sport können auch im dritten Schulhalbjahr durchgeführt werden.