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§ 14 AVO-GOBAK - Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Prüfungskommission stellt in jedem Prüfungsfach auf der Grundlage der Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen die Punktzahlen und das Prüfungsergebnis fest.

(2) 1Sind die in § 15 genannten Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung erfüllt, so stellt die Prüfungskommission die Punktzahl der Gesamtqualifikation sowie die Durchschnittsnote nach der Anlage 2 fest und erklärt die Abiturprüfung für bestanden. 2Andernfalls erklärt sie die Abiturprüfung für nicht bestanden.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, das Ergebnis einer besonderen Lernleistung sowie die Gesamtqualifikation und die Durchschnittsnote der Prüfung sind dem Prüfling bekannt zu geben.