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§ 12 AVO-GOBAK - Zuhörerinnen und Zuhörer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Bei einer mündlichen Prüfung und einem Kolloquium dürfen zuhören:

  1. 1.
    ein Mitglied des Schulelternrats,
  2. 2.
    ein Mitglied des Schülerrats,
  3. 3.
    bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahrgangs der Qualifikationsphase,
  4. 4.
    bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.

2Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.

(2) Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilnehmen.

(3) Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Prüfungsteils erforderlich ist.