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§ 1 AVO-GOBAK - Arten der Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen

  1. 1.

    in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und

  2. 2.

    in der Abiturprüfung.

(3) 1Die Fachhochschulreife wird durch einen schulischen Teil und einen berufsbezogenen Teil erworben. 2Der schulische Teil wird durch die Leistungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 bis 8 erworben. 3Der berufsbezogene Teil wird erworben durch

  1. 1.

    eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,

  2. 2.

    ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder

  3. 3.

    Ableistung eines mindestens einjährigen Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder eines mindestens einjährigen freiwilligen Wehrdienstes.