§ 1 AVO-GOBAK - Arten der Abschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.
(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen
- 1.
in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und
- 2.
in der Abiturprüfung.
(3) 1Die Fachhochschulreife wird durch einen schulischen Teil und einen berufsbezogenen Teil erworben. 2Der schulische Teil wird durch die Leistungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 bis 8 erworben. 3Der berufsbezogene Teil wird erworben durch
- 1.
eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,
- 2.
ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder
- 3.
Ableistung eines mindestens einjährigen Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder eines mindestens einjährigen freiwilligen Wehrdienstes.