§ 19 AVO-GOBAK - Wiederholung der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Hat der Prüfling die Abiturprüfung nicht bestanden, so kann er das dritte und vierte Schulhalbjahr und die Abiturprüfung einmal wiederholen. 2Prüfungsteile der ersten Prüfung werden nicht angerechnet.
(2) Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Schule die nochmalige Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ein besonderer Grund nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VO-GO oder § 3 Abs. 1 Satz 4 VO-AK vorliegt und eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.
(3) Wer die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe oder im Beruflichen Gymnasium endgültig nicht bestanden hat, kann nach Ablauf von mindestens fünf Jahren eine Abiturprüfung am Abendgymnasium oder am Kolleg ablegen; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.