§ 28a AVO-GOBAK - Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) oder der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Freiwilligendienst oder freiwillige Wehrdienst (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum oder der Dienst als vollständig abgeleistet, wenn die Kompetenzen trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.