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  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 28a AVO-GOBAK - Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Unterschreitet das für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche berufsbezogene Praktikum (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2) oder der für den Erwerb der Fachhochschulreife erforderliche Freiwilligendienst oder freiwillige Wehrdienst (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3) aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Dauer von einem Jahr, so gilt das Praktikum oder der Dienst als vollständig abgeleistet, wenn die Kompetenzen trotz der Ausfallzeiten erworben worden sind.