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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 20 AVO-GOBAK - Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Wird eine Prüfungsleistung ohne einen wichtigen Grund nicht oder verspätet erbracht, dann gilt sie als mit 0 Punkten bewertet. 2Der Grund ist der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 3Bei Erkrankung ist in der Regel ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(2) 1Über die Anerkennung eines wichtigen Grundes entscheidet das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. 2Wird der Grund anerkannt, so regelt die Prüfungskommission die Fortsetzung der Prüfung.

(3) 1Kann ein Prüfling, der Sport als Prüfungsfach gewählt hat, auf Grund einer Sportunfähigkeit, die nach Abschluss des zweiten Schulhalbjahres eingetreten und durch ein amtsärztliches Zeugnis belegt ist, am praktischen Sportunterricht und an sportpraktischen Prüfungen nicht teilnehmen, so wird er in den weiteren Schulhalbjahren und in der Abiturprüfung nur nach seinen sporttheoretischen Leistungen beurteilt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfling im Rahmen der Abiturprüfung in einer vom Vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmten Frist die sportpraktische Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht ablegen kann.