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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 23 AVO-GOBAK - Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Für Prüflinge mit Behinderungen kann das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen. 2Für einen Prüfling mit Sinnesbeeinträchtigung kann die oberste Schulbehörde nach Vorlage eines begründeten Antrags der Schule eine von § 2 Abs. 2 Satz 1 abweichende Aufgabenstellung zulassen.