§ 23 AVO-GOBAK - Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Für Prüflinge mit Behinderungen kann das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen zulassen. 2Für einen Prüfling mit Sinnesbeeinträchtigung kann die oberste Schulbehörde nach Vorlage eines begründeten Antrags der Schule eine von § 2 Abs. 2 Satz 1 abweichende Aufgabenstellung zulassen.