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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 7 AVO-GOBAK - Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerin oder der Schüler bis zum Ende des vierten Schulhalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung erfüllen kann; anderenfalls ist die Schülerin oder der Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.