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Anlage 6 AVO-GOBAK - Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 15 Abs. 6 Satz 1)

FächerAnzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Deutsch4
Fremdsprache 1)4
weitere Fremdsprache 1)2)4
Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 6)2
Geschichte 3)2
Religion oder Philosophie oder Werte und Normen 4)2
Mathematik4
Naturwissenschaft 1)4
weitere Naturwissenschaft 1)5)4

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt.

Wenn Geschichte durch ein anderes Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld ersetzt wird, entfällt die Einbringungsverpflichtung in Geschichte.

Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinander folgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen.

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden.