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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

§ 22 AVO-GOBAK - Störungen der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Stört ein Prüfling die Abiturprüfung so nachhaltig, dass die ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich ist, so kann die Prüfungskommission den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.