§ 28b AVO-GOBAK - Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für die Abiturprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass
- 1.
abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter nicht Mitglied der Fachprüfungsausschüsse ist und
- 2.
das Einspruchsrecht der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusteht.
(2) Für die Bewertung der Leistungen in der schriftlichen Abiturprüfung von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, findet § 9 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.
(3) 1Für die mündliche Abiturprüfung von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, finden die §§ 10 und 12 mit der Maßgabe Anwendung, dass
- 1.
bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht,
- 2.
die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat, und
- 3.
über den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern (§ 12 Abs. 3) das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) entscheidet.
2Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.