Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 16.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 28b AVO-GOBAK - Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für die Abiturprüfungen von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1.

    abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter nicht Mitglied der Fachprüfungsausschüsse ist und

  2. 2.

    das Einspruchsrecht der Fachprüfungsleiterin oder des Fachprüfungsleiters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zusteht.

(2) Für die Bewertung der Leistungen in der schriftlichen Abiturprüfung von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, findet § 9 Abs. 2 Satz 2 keine Anwendung.

(3) 1Für die mündliche Abiturprüfung von Schülerinnen und Schülern, die im Schuljahr 2019/2020 zur Abiturprüfung zugelassen worden sind, finden die §§ 10 und 12 mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. 1.

    bei Übernahme des Vorsitzes durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission der Fachprüfungsausschuss abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 nur aus drei stimmberechtigten Mitgliedern besteht,

  2. 2.

    die Fachprüfungsausschüsse abweichend von § 10 Abs. 3 Halbsatz 1 Beschlüsse einstimmig fassen, wenn das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission den Vorsitz nicht übernommen hat, und

  3. 3.

    über den Ausschluss von Zuhörerinnen und Zuhörern (§ 12 Abs. 3) das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder die Prüferin oder der Prüfer (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) entscheidet.

2Wird im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Einstimmigkeit nicht erreicht, so entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.