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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 HFR - Verteilung der Haushaltsmittel und Haushaltsreste

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Haushaltsführung (HFR)
Amtliche Abkürzung
HFR
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

4.1 Verteilung der Haushaltsmittel (§ 34 LHO)

4.1.1 Nach Feststellung des Haushaltsplans durch das HG verteilt das MF die freigegebenen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (VE) auf die BfdH-Ebene der obersten Landesbehörden (Mittel bewirtschaftende Stelle [MbSt] "000010").

VE ab einem Ablaufbetrag von 1 Mio. EUR werden automatisiert gesperrt und verbleiben auf der - nur vom MF - zu bewirtschaftenden MbSt "000000".

Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE auf der BfdH-Ebene ist den obersten Landesbehörden die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach VV Nr. 1.1 zu § 34 LHO und § 34 Abs. 4 LHO erteilt.

Die für die obersten Landesbehörden maßgebenden Einzelpläne mit der Übersicht über das Beschäftigungsvolumen (BV), das Budget und die Stellen (BBS) stehen im Haushaltsplanungssystem (HPS) als Druckdokument bereit.

4.1.2 Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen verteilen die Haushaltsmittel, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf andere oberste Landesbehörden oder auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen, indem sie die Einnahmen, Ausgaben und VE im Haushaltsführungssystem (HFS) oder Haushaltsvollzugssystem (HVS) bereitstellen und ihnen eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und VE, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten BV und Stellen übersenden.

Mit der Bereitstellung der Einnahmen, Ausgaben und VE und der Übersendung der Zusammenstellung ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung nach den VV Nrn. 1.2 und 1.3 zu § 34 LHO erteilt.

Sofern das NLBV die Personalausgaben dienststellengenau verbucht, sind die Mittel für Personalausgaben an die nachgeordneten Dienststellen zu verteilen.

Die obersten Landesbehörden dürfen die durch Gesetz oder im Haushaltsplan gesperrten Ausgaben - einschließlich BV und Stellen - nicht verteilen (§ 36 LHO). Bei haushaltswirtschaftlichen Sperren nach § 41 LHO haben die obersten Landesbehörden die entsprechenden Haushaltsmittel zurückzuziehen.

4.1.3 Die umgehende Mittelverteilung über alle Bewirtschaftungsebenen ist unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Bewirtschaftung. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel nach § 34 LHO rechtzeitig vor dem Einschalten der Mittelkontrolle an die nachgeordneten Behörden verteilt werden.

4.1.4 Einnahmeansätze der Korrespondenzvermerke (KV) KV 3 (Mehreinnahmen für Mehrausgaben) und KV 4 (Mehr-/Mindereinnahmen für Mehr-/Minderausgaben) sind zwingend auf die für die Ausgaben zuständige MbSt zu verteilen. Eine Nichtverteilung kann zu Haushaltsüberschreitungen führen, die in Anlage I zur Haushaltsrechnung als unzulässig nachzuweisen sind.

4.1.5 Schriftlich verfügte Bewirtschaftungsermächtigungen oder -einschränkungen sind für die bewirtschaftenden Dienststellen verbindlich.

Die technische Haushaltsmittelverteilung muss der schriftlichen Mittelverteilung entsprechen. In ein bei Bedarf abwandelbares, jedoch übersichtlich zu gestaltendes Schema sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen:

TitelBetrag der Zuweisung
EUR
Betrag der Zurückziehung
EUR
Insgesamt zugewiesene Haushaltsmittel
EUR

4.1.6 Die Nummern 4.1.1 bis 4.1.5 gelten auch für Nachträge zum Haushaltsplan.

4.2 Verteilung der Haushaltsreste (§ 45 LHO)

Dienststellen, die Ausgabereste bewirtschaften, müssen für Ausgabereste eine - nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung getrennte - "Reste-MbSt" einrichten. Dies gilt auch für Ausgabereste, die bei den obersten Landesbehörden zur Bewirtschaftung verbleiben.

Ausgenommen sind Ausgabereste bei Titeln:

  • mit dem KV 1,

  • mit dem Finanzplanungskennzeichen 7 (Lotto-/Totomittel),

  • mit dem Finanzplanungskennzeichen 9 (Spielbankmittel) oder

  • eines Bereichsbudgets gemäß § 17a LHO.

Die "Reste-MbSt" setzt sich aus der Dienststellennummer und der Kennzeichnung "HR + HJ." zusammen (z. B. für einen Rest aus dem Haushaltsjahr 2023: XXXXX-HR23). Wird bei einer Mittel bewirtschaftenden Dienststelle die Einrichtung mehrerer "Reste-MbSt" erforderlich, ist die Kennzeichnung wie folgt zu erfassen: XXXXXAHR23, XXXXXBHR23, XXXXXCHR23.

Die Mittel stehen nach ihrer Freigabe auf der 000010-Ebene zur Verfügung. Die obersten Landesbehörden verteilen Ausgabereste, die sie nicht selbst bewirtschaften, im HFS/HVS auf andere oberste Landesbehörden oder auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Dabei sind die Ausgabereste getrennt nach den Haushaltsjahren ihrer Entstehung auf die "Reste-MbSt" zu verteilen.

Auf einer "Reste-MbSt" sind nur Auszahlungen zu buchen, für die Ausgabereste gebildet und übertragen wurden.

Die Einrichtung einer "Reste-MbSt" für Einnahmereste ist nicht erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 23 Satz 1 des RdErl. vom 20. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1108)