Abschnitt 18 VV-LHO - Zu § 34:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Verteilung der Haushaltsmittel
1.1
Nach der Feststellung des Haushaltsplans durch das Haushaltsgesetz (§ 1) übersendet das Finanzministerium den obersten Landesbehörden je einen beglaubigten Abdruck des für sie maßgebenden Einzelplans. Es teilt ihnen außerdem mit, welche Teile von Einzelplänen, die bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen für mehrere Geschäftsbereiche enthalten, auf sie entfallen.
1.2
Die obersten Landesbehörden verteilen die veranschlagten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, soweit sie diese nicht selbst bewirtschaften, auf die ihnen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen, indem sie diesen
1.2.1
den für sie maßgebenden Teil des Einzelplans in beglaubigter Form oder
1.2.2
eine Zusammenstellung der für sie maßgebenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, getrennt nach den einzelnen Titeln des Haushaltsplans, sowie der für sie bestimmten Planstellen und anderen Stellen (Kassenanschlag) oder
1.2.3
eine besondere Verfügung übersenden.
1.3
Die Dienststellen, auf die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und andere Stellen nach Nr. 1.2 verteilt worden sind, verteilen diese, soweit sie sie nicht selbst bewirtschaften, auf die für die Bewirtschaftung vorgesehenen Dienststellen. Die Nrn. 1.2.2 und 1.2.3 sind entsprechend anzuwenden.
1.4
Die verteilenden Stellen prüfen, ob von den durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung zu verteilenden Ausgaben ein Teil für etwaige Nachforderungen zurückbehalten werden soll.
1.5
Bei der Zuweisung von Ausgaben durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung sind die Ausgabereste und die Vorgriffe in der Weise zu berücksichtigen, dass die Ausgabereste, über die nach § 45 Abs. 4 verfügt werden darf, den zuzuweisenden Ausgaben zugesetzt, die Vorgriffe von ihnen vorweg abgesetzt werden.
1.6
Wegen der Zuständigkeit bei der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 vgl. Nr. 3.2 zu § 9.
1.7
Über die durch Kassenanschlag oder besondere Verfügung verteilten Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen ist ein Nachweis zu führen.
1.8
Mit der Übersendung des Haushaltsplans nach Nr. 1.1 und mit der Verteilung nach den Nrn. 1.2 und 1.3 ist die Ermächtigung zur Bewirtschaftung erteilt.
1.9
Soweit es sachdienlich ist, können die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen einer Dienststelle Titelverwaltern dieser Dienststelle oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen werden. Wegen der Zuständigkeit bei der Übertragung der Bewirtschaftung und wegen der Einzelheiten des Verfahrens vgl. Nr. 3.1 zu § 9.
1.10
Werden Landesdienststellen Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind
1.10.1
für den Nachweis der Einnahmen, Ausgaben, soweit die Haushaltsmittel des Bundes nicht im Haushaltsplan des Landes veranschlagt sind, § 35 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
1.10.2
für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 BHO nebst den dazu ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu beachten,
1.10.3
für Kassenanordnungen an die Bundeskassen die Vordrucke des Bundes zu verwenden und,
1.10.4
soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Bundes handelt, § 73 BHO nebst den dazu bestehenden Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes.
1.11
Werden Gemeinden oder Gemeindeverbände (im folgenden GV genannt) Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so sind
1.11.1
für den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben § 35 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden,
1.11.2
für die Betriebsmittelbewirtschaftung § 43 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zu beachten,
1.11.3
für Kassenanordnungen an die Landeskassen die Vordrucke des Landes zu verwenden und,
1.11.4
soweit es sich um vermögenswirksame Einnahmen und Ausgaben des Landes handelt, § 73 nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.
1.12
Werden Gemeinden oder GV Haushaltsmittel des Bundes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gilt für sie Nr. 1.10 Satz 1 entsprechend.
Im Übrigen gelten, soweit in Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes die haushaltsrechtlichen Vorschriften der Gemeinden oder GV.
1.13
Werden anderen Stellen außerhalb der Landesverwaltung Haushaltsmittel des Landes zur selbständigen Bewirtschaftung zugewiesen, so gelten für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes, soweit nicht das Finanzministerium Ausnahmen zulässt bzw. zugelassen hat.
2.
Anordnungsbefugnis
2.1
Der Beauftragte für den Haushalt ist befugt, Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen zu erteilen (Anordnungsbefugnis). Er kann die Befugnis auf andere Bedienstete übertragen (Anordnungsbefugte). Im Übrigen ist Nr. 3.1 zu § 9 zu beachten.
2.2
Der Beauftragte für den Haushalt teilt der zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach dem Muster der Anlage 1 die Namen, Amts- oder Dienstbezeichnungen und die Unterschriftsproben der zur Ausübung der Anordnungsbefugnis Berechtigten mit. Die Mitteilung ist von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
2.3
Erlischt die Anordnungsbefugnis, so ist dies der zuständigen Kasse oder Zahlstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.
Grundsätze der Erhebung von Einnahmen
3.1
Die dem Land zustehenden Einnahmen sind bei Fälligkeit zu erheben, unabhängig davon, ob sie im Haushaltsplan überhaupt oder in entsprechender Höhe veranschlagt sind. Entstehen Ansprüche nicht unmittelbar durch Rechtsvorschriften, sind unverzüglich durch geeignete Maßnahmen die notwendigen Voraussetzungen für ihr Entstehen zu schaffen.
3.2
Ausnahmen von Nr. 3.1 sind bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere §§ 58, 59) zulässig. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob neben dem Anspruchsgegner oder an seiner Stelle Dritte als Gesamtschuldner, Bürgen oder sonstige Haftende zur Erfüllung herangezogen werden können.
3.3
Teilbeträge sind möglichst in gleicher Höhe, Fälligkeitstermine jeweils auf den 1. oder 15. eines Monats festzusetzen.
4.
Erhebung von Verzugszinsen
(Hinweis: RdErl. d. MF v. 20.7.2000 und v. 20.12.2001)
4.1
Beim Abschluss und bei der Änderung von Verträgen, die privatrechtliche Forderungen des Landes begründen, sind zugunsten des Landes für den Fall des Verzugs Zinsen in Höhe von 3 v.H. jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung - bei verzinslichen Forderungen mindestens jedoch ein Zinssatz in Höhe von 2 v.H. über dem für die Hauptforderung geltenden Zinssatz - sowie Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu vereinbaren. Bei der Zahlungsregelung von Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z.B. ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung) ist eine entsprechende Regelung anzustreben. Der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen.
4.2
Besteht bei privatrechtlichen Schuldverhältnissen keine Vereinbarung mit dem Schuldner und kommt auch eine Vereinbarung nicht zustande, ist über den Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 v.H. gemäß § 288 Abs. 1 BGB hinaus ein weitergehender Verzugsschaden gemäß § 288 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Dieser bemisst sich nach dem Zinssatz für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zur Zeit des Verzugs. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann in aller Regel unterstellt werden, dass als Verzugsschaden gleichfalls insgesamt ein Betrag in Höhe von 3 v.H. jährlich über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommt. Erhebt der Schuldner Einwendungen gegen die Höhe des Verzugsschadens, ist der übergeordneten Stelle zu berichten. Die zuständige oberste Landesbehörde beteiligt ggf. das Finanzministerium.
4.3
Besteht für Forderungen aus einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis eine Sonderregelung, so sind die sich daraus ergebenden Verzugszinsen und Ersatz des sonstigen nachweisbaren Verzugsschadens zu verlangen. Besteht keine Sonderregelung, kann jedoch eine Vereinbarung getroffen werden, ist Nr. 4.1 entsprechend anzuwenden.
4.4
Sofern ein Anspruch auf Verzugszinsen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 12 v.H. eintragen zu lassen.
4.5
Wird einem nach Eintritt des Verzugs (§ 284 BGB) gestellten Antrag auf Stundung (§ 59) entsprochen, so ist der Beginn der Stundungsfrist frühestens auf den Tag des Eingangs des Stundungsantrags festzulegen. Für die Zeit ab Verzugseintritt bis zum Beginn der Stundung sind Verzugszinsen zu erheben.
4.6
Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht zu stunden oder zu erlassen.
4.7
Das Finanzministerium kann zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.
5.
Sicherung von Ansprüchen
Zur Sicherung von Ansprüchen sind, wenn es üblich oder zur Vermeidung von Nachteilen des Landes notwendig oder zweckmäßig ist, Sicherheiten, Vorauszahlungen oder Vertragsstrafen zu vereinbaren. Als Sicherheitsleistungen kommen - sofern keine Sonderregelung vereinbart wurde - die in Nr. 1.5.1 zu § 59 genannten Sicherheiten in Betracht. Im übrigen ist von der Möglichkeit der Aufrechnung oder von Zurückbehaltungsrechten Gebrauch zu machen.
6.
Kleinbeträge und Niederschlagung
6.1
Für die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben als Kleinbeträge gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59.
6.2
Für die Überwachung befristet niedergeschlagener Ansprüche gilt Nr. 2.3.1 zu § 59.
7.
Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E)
Für angeordnete Einnahmen ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-E) zu führen, deren Mindestangaben im Muster der Anlage 2 enthalten sind. Das Finanzministerium kann zulassen, daß für bestimmte Einnahmen von der Führung der HÜL-E abgesehen wird, soweit dies nach der Natur der Einnahmen möglich ist; die zuständige Kasse oder Zahlstelle ist zu unterrichten.
8.
Haushaltsüberwachungsliste für Ausgaben (HÜL-A)
8.1
Für Ausgaben ist eine Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) zu führen, deren Mindestangaben im Muster der Anlagen 3 und 4 enthalten sind. Persönliche Verwaltungsausgaben, die auf Rechtsvorschriften oder Tarifvertrag beruhen und nach Maßgabe eines Stellenplans, einer Stellenübersicht oder eines Bedarfsnachweises zu bewirtschaften sind, sind hiervon ausgenommen. Persönliche Verwaltungsausgaben in Titelgruppen fallen nicht unter diese Ausnahme. Das Finanzministerium kann im Benehmen mit dem Landesrechnungshof weitere Ausnahmen zulassen. Über solche Ausnahmen ist die zuständige Kasse oder Zahlstelle zu unterrichten.
8.2
In der HÜL-A sind die nach den Kassenanordnungen auszuzahlenden Beträge sowie die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen (1) nachzuweisen, für deren Erfüllung nicht gleichzeitig Kassenanordnungen erteilt werden (Festlegungen).
8.3
In die HÜL-A sind jeweils gesondert einzutragen
8.3.1
am Beginn des Haushaltsjahres die für dieses Haushaltsjahr bereits vorliegenden Kassenanordnungen und Festlegungen sowie
8.3.2
Festlegungen und Kassenanordnungen zu Lasten der Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres.
8.4
Behandlung der Zahlungsverpflichtungen in der HÜL-A:
8.4.1
Fällt eine Festlegung ganz oder teilweise weg, z.B. durch Leistung der Ausgabe (Erteilen der Kassenanordnung) einschließlich der Abschlagszahlungen oder durch Änderung der Vertragsbedingungen, so ist der entsprechende Betrag in der Spalte "Festgelegter Betrag" in voller Höhe oder anteilig abzusetzen.
8.4.2
Erhöht sich eine Festlegung, z.B. durch Änderung der Vertragsgrundlagen, so ist der Unterschiedsbetrag gegenüber der bisherigen Festlegung (vgl. Nr. 8.3.2) in die HÜL-A einzutragen.
8.4.3
Verschiebt sich der Zeitpunkt der Abwicklung einer Zahlungsverpflichtung in das nächste oder in ein späteres Haushaltsjahr, so ist der Betrag in der HÜL-A des laufenden Haushaltsjahres abzusetzen und die Kassenanordnung oder Festlegung in die HÜL-A für das nächste Haushaltsjahr zu übernehmen (vgl. Nr. 8.3.1).
8.5
Vorschüsse sind in die HÜL-A bei den voraussichtlichen Titeln einzutragen. Werden die Vorschüsse abgewickelt, so ist nur ein etwaiger Unterschiedsbetrag unter Hinweis auf die Eintragung des Vorschusses einzutragen. Kann der voraussichtliche Titel nicht bestimmt werden, so ist der Vorschuß in anderer geeigneter Form festzuhalten.
8.6
Nach dem Ende eines Haushaltsjahres sind in die HÜL-A für das abgelaufene Haushaltsjahr nur noch Beträge aufzunehmen, die in der Rechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr nachzuweisen sind. Werden Auszahlungsanordnungen - z.B. wegen des Ablaufs des Haushaltsjahres oder des Abschlusses der Bücher - nicht ausgeführt, so sind die entsprechenden Beträge in der HÜL-A wieder abzusetzen.
8.7
Die HÜL-A ist monatlich aufzurechnen.
9.
Eintragung in die Haushaltsüberwachungslisten
Kassenanordnungen über Einnahmen bzw. Ausgaben sind der zuständigen Stelle zur Eintragung in die HÜL-E oder HÜL-A - soweit sie zu führen sind - zuzuleiten. Der die Liste führende Bedienstete hat die Nummer der Eintragung auf der Kassenanordnung zu vermerken und mit seinem Namenszeichen zu versehen.
10.
Führung einer Haushaltsüberwachungsliste
10.1
Für die Führung der HÜL-Bau gelten die Bestimmungen im Abschnitt J der RBBau.
10.2
Für die Führung der HÜL-Straßenbau gelten die Bestimmungen der Anweisung zur Führung einheitlicher Haushaltsüberwachungslisten für Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der niedersächsischen Straßenbauverwaltung.
10.3
Für die Führung der HÜL in der Landesforstverwaltung gilt die Vorschrift über die Buch- und Rechnungsführung der Niedersächsischen Landesforstverwaltung - BR -.
11.
Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen (HÜL-VE)
(vgl. Nr. 1 zu § 38)
12.
Grundsatz der Nichtversicherung
(RdErl. d. MF v. 9.5.2000, Nds. MBl. S. 453)
12.1
Das Land versichert seine Risiken grundsätzlich nicht. In Schadensfällen sind die entstehenden Ausgaben aus Haushaltsmitteln zu decken (Grundsatz der Nichtversicherung).
12.2
Dieser Grundsatz gilt für alle Behörden oder sonstigen Einrichtungen des Landes sowie für Zuwendungsempfänger, die eine institutionelle Förderung des Landes erhalten und überwiegend öffentlich finanziert sind ( Anlage 1 zu VV Nr. 5.1 zu § 44, Nr. 1.4 ANBest-I).
12.3
Ausnahmsweise sind Versicherungen beizubehalten oder zu begründen, wenn
12.3.1
die Versicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist;
12.3.2
die Versicherungsprämie von Dritten erstattet wird und diese nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden;
12.3.3
diese sich als wirtschaftlichste und sparsamste Lösung erweisen (§ 7).
12.4
Über Ausnahmen nach Nr. 12.3.3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde. Die Einwilligung des Finanzministeriums ist einzuholen.
Zu Lasten der für das jeweilige Haushaltsjahr zugewiesenen Ausgaben, z.B. durch Abschluß von Verträgen, Erteilung von Aufträgen oder Zuwendungsbescheiden, Gewährung von Darlehn. Dagegen sind Inanspruchnahmen von Verpflichtungsermächtigungen und die daraus resultierenden überjährigen Verpflichtungen in der HÜL-VE (vgl. Nr. 1 zu § 38) nachzuweisen.