Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.04.2021, Az.: 13 FEK 306/20

Entschädigung; immaterieller Schaden; Überlange Verfahrensdauer; unangemessene Verfahrensdauer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.04.2021
Aktenzeichen
13 FEK 306/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Überlänge eines durchschnittlichen asylrechtlichen Verfahrens

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.701,71 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens geltend.

Gegenstand des Ausgangsverfahrens, dessen Überlänge der Kläger rügt, war die Ablehnung seines Antrags auf Flüchtlingsschutz.

Dem Kläger, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid vom 21. November 2016 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt, der Asylantrag im Übrigen aber abgelehnt. Am 7. Dezember 2016 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück (Az. 7 A 604/16) eine noch nicht näher begründete Klage und begehrte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Das Bundesamt für Migration beantragte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016, die Klage abzuweisen und bezog sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Zugleich wurde Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter oder den Berichterstatter erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2016 begründet. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Kläger zuletzt im Jahr 2011 vom Wehrdienst habe befreien lassen, danach nicht mehr, da er Gefahr gelaufen wäre, bei der persönlichen Vorsprache unmittelbar abgeführt und zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Als Wehrpflichtiger habe er ein vom UNHCR beschriebenes Risikoprofil erfüllt. Er laufe aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland und seiner dadurch bedingten Entziehung vom Wehrdienst Gefahr, von dem syrischen Regime als Gegner angesehen und entsprechend behandelt zu werden. Zugleich stamme er aus einem von Gegnern des staatlichen Regimes beherrschten Gebiet, was seine Gefährdung bei einer Rückkehr zusätzlich erhöhe.

Die Klagebegründung wurde dem Beklagten nach Verfügung durch den Berichterstatter vom 23. Dezember 2016 übersandt und zugleich eine Wiedervorlage von drei Monaten eingetragen. Am 28. März 2017 wurde eine weitere Wiedervorlage von drei Monaten durch den Berichterstatter verfügt. Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2017 übersandte der Kläger ohne Beifügung einer Übersetzung eine Kopie des Wehrdienstbuches; zugleich wurde das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Im Mai 2017 wurde unter Nachreichung der entsprechenden Unterlagen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, dem mit Beschluss vom 23. Mai 2017 stattgegeben wurde.

Am 7. August 2017 verfügte der Berichterstatter erneut eine Wiedervorlage in drei Monaten. Mit rechtlichem Hinweis vom 7. November 2017 wies der Berichterstatter den Kläger darauf hin, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2017 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem vergleichbaren Fall abgelehnt habe. Auch um Klarheit zu gewinnen, ob eine mündliche Verhandlung geboten erscheine, wurde dem Kläger Gelegenheit zur ergänzenden Klagebegründung binnen vier Wochen gegeben.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2017 vertiefte der Kläger sein Vorbringen und trug vor, dass er bereits vor Beginn des Krieges in Syrien politisch gegen das jetzige Regime gewesen sei und sich aktiv am Widerstand beteiligt habe. Er habe sowohl in seinem Studienort in Weißrussland als auch im Urlaub in Rakka im Internet und bei einschlägigen Veranstaltungen gewirkt. Es wurden Internet-Links zu zwei Videos mitgeteilt, auf denen der Kläger bei Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Weißrussland zu sehen sei.

Dieser Schriftsatz wurde dem Beklagten am 5. Dezember 2017 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt, zugleich wurde eine Wiedervorlage in zwei Monaten verfügt. Am 5. Februar und 5. Juni 2018 verfügte der Berichterstatter weitere Wiedervorlagefristen von vier bzw. drei Monaten.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 bat der Kläger darum, der Angelegenheit weiteren Fortgang zu geben und fragte, wann mit einer Terminierung zu rechnen sei. Hierauf teilte der Berichterstatter unter dem 18. Oktober 2018 mit, dass bei chronologischer Bearbeitung rund 150 Verfahren vorrangig zu bearbeiten seien und mit einer Terminierung nicht vor dem Frühjahr 2019 gerechnet werden könne. Es wurde eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten verfügt.

Am 27. Juli 2019 rügte der Kläger die lange Dauer des Verfahrens.

Der Präsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück teilte dem Kläger unter dem 1. August 2019 mit, dass ungefähr die Hälfte der in der Kammer vorrangigen, zumindest älteren der ihr mit Hinweis vom 18. Oktober 2018 mitgeteilten Verfahren inzwischen erledigt sei, aktuell seien noch 76 Verfahren älter. Er stellte dem Kläger anheim, Umstände, die eine vorrangige Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens angezeigt sein ließen, darzulegen.

Mit Beschluss der Kammer vom 18. November 2019 wurde der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Am gleichen Tag verfügte der Einzelrichter die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2019.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 vertiefte der Kläger das bisherige Vorbringen weiter, insbesondere zu den genauen Umständen der Demonstrationen in Weißrussland.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2019 wurde der Kläger ausweislich des Protokolls ausführlich befragt. Zudem wurden die eingereichten Farbkopien des Wehrdienstbuches sowie des Reisepasses zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und vom anwesenden Dolmetscher teilweise übersetzt. Die bereits zuvor in Bezug genommenen Videos mit Längen von 4 Minuten und 58 Sekunden bzw. 1 Minute und 26 Sekunden wurden in Augenschein genommen und Teile davon durch den Dolmetscher übersetzt. Zu den Videos erfolgten Erläuterungen durch den Kläger. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde beschlossen, dass eine Entscheidung den Beteiligten an Verkündung statt zugestellt wird.

Der vom Einzelrichter unterschriebene Tenor des die Klage ablehnenden Urteils ging am 30. Dezember 2019 auf der Geschäftsstelle ein. Das vollständige und mit Gründen versehene Urteil wurde dem Kläger am 9. Januar 2020 zugestellt.

Mit an das Verwaltungsgericht Osnabrück gerichtetem Schreiben vom 20. April 2020 begehrte die Prozessbevollmächtigte des Klägers Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von mindestens 2.400 EUR zuzüglich 334,75 EUR für die Kosten der Rechtsverfolgung. Der Präsident des Verwaltungsgerichts Osnabrück wies die Forderung mit Schreiben vom 23. April 2020 zurück.

Am 10. August 2020, einem Montag, hat der Kläger einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, um in einer folgenden Klage eine Entschädigung von mindestens 3.000 EUR zu fordern.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der Kläger hat am 18. Dezember 2020 Klage erhoben.

Er trägt vor, es liege eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens vor, weshalb ihm eine Entschädigung zustehe. Es habe sich um einen einfachen Sachverhalt gehandelt, der an dem erkennenden Verwaltungsgericht standardmäßig verhandelt werde. Die Dauer von insgesamt drei Jahren und einem Monat könne nicht mit der Kompliziertheit der Rechtsangelegenheit oder einer umfassenden Beweisaufnahme begründet werden. Jedenfalls sei das Verfahren nicht aufgrund etwaiger Besonderheiten so spät bearbeitet und terminiert worden, sondern aufgrund der allgemeinen Geschäftsbelastung. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Rechtsprechung habe er ein klagabweisendes Urteil bekommen, bei früherer Terminierung hätte die Klage Erfolg gehabt. Dass ein stattgebendes Urteil vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden wäre, sei nicht sicher, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in allen Verfahren die Zulassung der Berufung beantrage oder es die formellen Voraussetzungen oder die Voraussetzungen an die Begründung nicht erfülle. Ein früheres abweisendes Urteil wäre zudem nicht vorteilhaft gewesen, da es sich um eine „Aufstockungsklage“ gehandelt habe, er also bereits einen Aufenthaltstitel gehabt habe. Es liege seit Mai 2017 eine unangemessene Verzögerung vor, weshalb zumindest eine Entschädigung für eine Verzögerung von 30 Monaten, mithin ein Betrag von mindestens 3.000 EUR angezeigt sei. Unstreitig sei eine Verfahrensverzögerung von 24 Monaten. Da im Asylverfahren aber der Beschleunigungsgrundsatz gelte, der auch in gerichtlichen Verfahren Berücksichtigung finde, sei von 30 Monaten Verzögerung auszugehen. Zudem werde ein Schadensersatz als Verzugsschaden für die notwendige Rechtsverfolgung geltend gemacht.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

1. den Beklagten zu verurteilen, wegen unangemessener Dauer des unter dem Aktenzeichen 7 A 604/16 vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück geführten Verfahrens eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 3.000 EUR an ihn zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn notwendige Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,35 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat im Klagverfahren keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Aus dem zunächst gestellten Antrag, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, sowie aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten ergibt sich aber der Antrag,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Unangemessenheit der Dauer eines Verfahrens bemesse sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich zu berücksichtigen seien die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter, die Bedeutung der Sache für die Beteiligten und die Prozessförderung durch das Gericht. Dabei sei zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eingetreten seien, bei Berücksichtigung des den Gerichten insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich gerechtfertigt seien. Vorliegend habe es sich um einen jedenfalls leicht überdurchschnittlich schwierigen Fall gehandelt, da der Kläger über seine Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hinaus umfangreich vorgetragen, Bescheinigungen in ausländischer Sprache sowie zahlreiche Videos vorgelegt habe. Bei Asylverfahren aus dem Herkunftsland des Klägers könne aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der nach dem Amtsermittlungsgrundsatz festzustellenden Tatsachen unproblematisch von tatsächlichen Schwierigkeiten ausgegangen werden. Für die Frage des Vorliegens atypischer Besonderheiten komme es auf einen entschädigungsrechtlichen Kontext und nicht auf eine etwa aus dem Akteninhalt oder aus nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheidungen folgende Selbsteinschätzung des Richters oder der Kammer an. Anderenfalls könne aus der in rund 98 % der Streitigkeiten aus dem Sachgebiet des Asylrechts erfolgenden Übertragung der Rechtsstreitigkeit auf den Einzelrichter schon folgen, dass in entschädigungsrechtlicher Hinsicht keine Besonderheiten bestehen würden. Von einer Entscheidungsreife sei jedenfalls nicht vor Ablauf von 24 Monaten auszugehen, da eine optimale Verhandlungsführung nicht zugrunde zu legen sei. Der Tatsacheninstanz sei für den Regelfall eine 12-monatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit einzuräumen, weshalb jedenfalls nicht von einer Verzögerung von 30 Monaten ausgegangen werden könne. Es sei abwegig, dass der Kläger bei einer zügigeren Verfahrensführung einen weitergehenden Erfolg seiner Klage erzielt hätte und ihm dadurch ein Schaden entstanden sei, da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in sämtlichen Rechtssachen, in denen die Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück zusprechende Entscheidungen verkündet habe, erfolgreich ins Rechtsmittel gegangen sei. Es fehle dem Kläger an einem Nachteil, den er gerade durch eine längere Verfahrensdauer erlitten habe. Die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG sei vorliegend widerlegt, da er bei einer früheren Entscheidung auch früher in den Status der bloßen Duldung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gewechselt wäre. Dies wäre für ihn wirtschaftlich und in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt nachteilig gewesen.

Die Verfahrensbeteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. Und 10. März 2021 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

Die Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das „Hauptsacheverfahren“ beendenden Entscheidung i.S.d. § 173 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG hat der Kläger nicht gewahrt, ihm ist insoweit aber von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wird bei einem sogenannten isolierten Prozesskostenhilfegesuch nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO nachgeholt, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist auf Antrag oder ansonsten auch von Amts wegen zu gewähren, wenn das Prozesskostenhilfegesuch für die beabsichtigte Klage bereits innerhalb der Frist für deren Einlegung in bescheidungsfähiger Form eingereicht wurde (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 22 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung durch Einreichung des isolierten Prozesskostenhilfeantrags unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Ankündigung von konkreten Klageanträgen sowie deren Begründung einen bescheidungsfähigen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück ging dem Kläger am 9. Januar 2020 zu, so dass nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) die einmonatige Frist zur Beantragung der Berufung am 10. Februar 2020 ablief, da der 9. Februar 2020 ein Sonntag war, und somit am 11. Februar 2020 Rechtskraft eintrat. Der am 10. August 2020 eingegangene Prozesskostenhilfeantrag wurde somit innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft gestellt. Die beabsichtigte Klage ist binnen zwei Wochen nach der Gewährung der Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2020, zugestellt am 11. Dezember 2020, mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020, eingegangen am 18. Dezember 2020, erhoben worden. Auch wenn kein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurde, wird diese gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO auch von Amts wegen gewährt.

I. Der Kläger hat einen Entschädigungsanspruch aus § 173 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 GVG in Höhe von 1.701,71 EUR gegen den Beklagten.

Nach § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die folgenden Grundsätze aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, juris Rn. 37 ff.), denen der Senat folgt (vgl. auch Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.):

„bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert.

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der ‚unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens‘ (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

(2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 [BVerfG 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12] <791 f.>). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790> jeweils m.w.N.).

(3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind.

Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 81 und 127).

Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345> und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 <2583>; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 <208> und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 <77>). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 <3489> und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <791> jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).

Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 <626>, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn.14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>).

Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde.“

Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat, so dass die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer dementsprechend für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter impliziert (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 19). Da es für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist, benennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 18). Der Senat ist aufgrund der dargelegten Grundsätze der Auffassung, dass nicht jede gerichtliche Handlung und jeder Zeitraum, in dem keine nach außen dokumentierten Aktionen des Gerichts stattgefunden haben, im Einzelnen daraufhin überprüft werden müssen, ob hierin eine unangemessene Verzögerung lag oder ob hierin ein gerechtfertigter Zeitraum zur Entscheidungsfindung gesehen werden kann. Dies würde gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters verstoßen, da die Gewichtung der vielfältigen Verfahren in einem Dezernat und die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt ein konkretes Verfahren gefördert werden soll, grundsätzlich einem Entscheidungsspielraum des Richters unterliegt. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend vorzunehmen, ob es unangemessene Verzögerungen des Verfahrens gegeben hat, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Spruchkörpers fallen, wobei einzelne Abschnitte des Verfahrens in den Blick genommen werden können.

Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, juris Rn. 28 ff.). Jedenfalls ist bei einer Betrachtung und Bewertung der dem jeweiligen Gericht obliegenden Verfahrenshandlungen eine Überlänge des gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils bereits ab Entscheidungsreife zu bejahen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer ex-ante-Sicht einschätzen durften. Bereits aus dem Wortlaut „unangemessen“ lang folgt, dass nicht die optimale oder „richtige“ Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid. v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 41). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht pauschal von einer zwölfmonatigen Vorbereitungs- und Bedenkzeit auszugehen und deshalb nur die verbleibende Verfahrenslaufzeit in den Blick zu nehmen.

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt mehr als 37 Monaten im vorliegenden konkreten Einzelfall als unangemessen. Die Verzögerung ist hinsichtlich eines Zeitraums von insgesamt 15 Monaten sachlich nicht mehr zu rechtfertigen.

1. Das Verfahren weist einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Es handelt sich um die in den letzten Jahren häufig am Verwaltungsgericht anzutreffende Klage eines Syrers, der sich dagegen wendet, dass ihm lediglich der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG, nicht hingegen der Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde. Die rechtlichen Maßstäbe sind insoweit grundsätzlich geklärt, es kommt in erster Linie auf das individuelle Vorbringen des Klägers sowie die Glaubhaftigkeit seiner Angaben an, was der - in der Regel (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG) - Einzelrichter regelmäßig durch eine informatorische Anhörung des Klägers zu ergründen hat. Im Verfahren trug der Kläger zu seiner oppositionellen Betätigung vor, legte sein Wehrdienstbuch ohne Übersetzung vor und verwies auf Links zu zwei Internet-Videos. Hieraus ergibt sich, entgegen der Auffassung des Beklagten, keine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens, da die Prüfung solcher Unterlagen und Medien sowie der Glaubhaftigkeit des Vorbringens mit anschließender rechtlicher Bewertung in Asylstreitigkeiten regelmäßig vorzunehmen ist.

2. Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist als durchschnittlich einzuschätzen. Entscheidend ist dabei eine objektive, nicht aber die subjektive Beurteilung des jeweiligen Klägers, es kommt also auf den verständigen Betroffenen an (Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Für den Kläger ging es nicht um die Frage, ob er in Deutschland bleiben darf oder abgeschoben werden kann, sondern lediglich um die Frage, welchen Schutzstatus er erhält. Der Ausgang des Verfahrens entschied somit nicht über das „ob“ des Aufenthalts, sondern lediglich über das „wie“. Da für Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, erleichterte Bedingungen gelten, so zum Beispiel eine längere Befristung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. § 26 Abs. 1 AufenthG) und die vereinfachte Möglichkeit des Familiennachzugs (vgl. § 36a Abs. 1 AufenthG), ist die Bedeutung insgesamt als durchschnittlich anzusehen.

3. Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten trug nicht zu einer relevanten Verzögerung des Rechtsstreits bei. Der Kläger nahm jeweils kurzfristig und innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen Stellung. Auch die Vorlage des nicht übersetzten syrischen Wehrdienstbuches führte nicht zu einer Verzögerung, da dieses innerhalb der mündlichen Verhandlung vom anwesenden Dolmetscher in seinen wesentlichen Teilen übersetzt werden konnte, ohne dass es eines zeitaufwändigen Übersetzungsauftrags an einen Dolmetscher bedurft hätte.

4. Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der gerichtlichen Gestaltungsfreiheit wurde das Verfahren zwischen August 2018 und November 2019 für 15 Monate ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert. Es ist mithin im konkreten Einzelfall von einer noch angemessenen Verfahrensdauer von 22 Monaten auszugehen.

Der Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 27. Juli 2019 ist dabei nicht außer Betracht zu lassen. Denn einen Zeitpunkt, zu dem die Rüge spätestens erhoben sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Auf die Entschädigung bleibt ein Zuwarten deshalb grundsätzlich ohne Einfluss. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.). Die Geduld eines Verfahrensbeteiligten darf nicht bestraft werden, nur weil eine Verzögerungsrüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 21). Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches „Dulde und Liquidiere“ darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23; Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 21; Kissel/Meyer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20). Hinweise dafür, dass der Kläger die Verzögerungsrüge bewusst verspätet erhob, um einen hohen Entschädigungsanspruch zu erlangen, liegen jedoch nicht vor. Vielmehr wurde ihm auf eine Anfrage vom 7. Oktober 2018, wann mit einer Terminierung zu rechnen sei, mitgeteilt, dass eine solche nicht vor Frühjahr 2019 zu erwarten sei. Die Verzögerungsrüge vom 27. Juli 2019 wurde kurz nach dem Ende des Frühjahrs 2019 erhoben, als also deutlich war, dass das Verfahren nicht mehr im Frühjahr terminiert werden würde. Ein Rechtsmissbrauch ist hierin nicht zu sehen.

In dem Zeitraum zwischen Klageerhebung am 7. Dezember 2016 und der ergänzenden Klagebegründung mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2017 vermag der Senat eine unangemessene Verzögerung nicht festzustellen. Zunächst erscheint es mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit nicht unangemessen, dass die zuständige Kammer - auch in asylrechtlichen Streitigkeiten - nach Eingang der Klagebegründung einige Zeit abwartet, ob hierauf eine inhaltliche Erwiderung durch die Beklagte erfolgt. Hinzu kommt, dass in der Folge vom Kläger das Wehrdienstbuch vorgelegt und ein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wurde, über den das Gericht zügig entschied. Angesichts der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, die der bis dahin geltenden Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichts Osnabrück widersprach (Urteil vom 27. Juni 2017), entspricht es dem Gestaltungsspielraum des Richters, zunächst die Rechtsprechung auszuwerten, innerhalb der Kammer das weitere Vorgehen zu beraten und, wie mit Verfügung vom 7. November 2017 geschehen, rechtliche Hinweise und die Möglichkeit zu weiterem Vortrag zu geben. Diese Möglichkeit nahm der Kläger am 3. Dezember 2017 wahr. Es entspricht ebenso dem richterlichen Gestaltungsspielraum und ist deshalb als angemessen zu bewerten, nach Übersendung des Schriftsatzes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zunächst zwei Monate abzuwarten, ob eine Erwiderung auf das neue Vorbringen erfolgt. Nach Verstreichen dieser Frist ist dem Gericht trotz des Vorliegens der Entscheidungsreife eine Frist zur Entscheidung darüber zuzugestehen, wie das Verfahren zu fördern ist. Hier ist angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit und der durchschnittlichen Bedeutung der Rechtssache für den Kläger, aber auch angesichts der bis zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichenen Zeit, der weitere richterliche Überdenkens- und Entscheidungsspielraum mit sechs Monaten zu bemessen, so dass bis August 2018 nicht von einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens auszugehen ist. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Beschleunigungsgrundsatz für asylrechtliche Verfahren, der sich aus Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60) - Verfahrensrichtlinie - ergibt. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Unabhängig davon, dass dieser Grundsatz nur für das Prüfungsverfahren und somit das Verwaltungsverfahren gilt, nicht hingegen für das Rechtsbehelfsverfahren, für das lediglich Art. 46 Abs. 10 der Verfahrensrichtlinie vorsieht, dass die Mitgliedstaaten für die Gerichte Fristen für die Prüfung der Entscheidung der Asylbehörde vorsehen können, wirkt sich der Beschleunigungsgrundsatz nicht darauf aus, ob ein Gerichtsverfahren eine unangemessene Dauer hat. Denn die Einschätzung über die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Kriterien des § 198 Abs. 1 GVG und in Abwägung mit der Unabhängigkeit des Richters vorzunehmen. Eine pauschalierte Verkürzung des richterlichen Spielraums durch ein Beschleunigungsgebot erscheint im entschädigungsrechtlichen Kontext nicht angezeigt.

Auch nach Ablauf des genannten angemessenen Zeitraums im August 2018 wurden aber, abgesehen von der Stellung und Beantwortung von Sachstandsanfragen des Klägers, keine weiteren Verfahrenshandlungen vorgenommen und keine Sachaufklärung vorgenommen. Die nächsten Verfahrenshandlungen waren die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 18. November 2019 und die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom gleichen Tag für den 16. Dezember 2019. Angesichts der Tatsache, dass das Verfahren eine durchschnittliche Schwierigkeit aufwies, für den Kläger aber durchaus relevant war, ist dieser Zeitraum von 15 Monaten, in denen das Verfahren nicht gefördert wurde, als unangemessen anzusehen. Das Nichtbetreiben des Verfahrens für diesen Zeitraum war sachlich nicht gerechtfertigt. Soweit dem Kläger vom Verwaltungsgericht Osnabrück zur Begründung, warum eine frühere Terminierung nicht möglich sei, mitgeteilt wurde, es gäbe zahlreiche bei chronologischer Bearbeitung vorrangig zu bearbeitende Verfahren, führt dies nicht zu einer Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung. Denn einerseits wäre es entweder Aufgabe des Präsidiums gewesen, die zuständige Kammer zu entlasten, oder - bei einer Überlastung des gesamten Gerichts - Aufgabe des Beklagten, zusätzliche Richter einzustellen. Derartige strukturelle Mängel muss sich, wie oben dargestellt, der Staat zurechnen lassen.

Weitere Verzögerungen sind nicht eingetreten.

Da gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts keine Rechtsmittel eingelegt wurden und sich somit keine zweite Instanz anschloss, konnte die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht durch ein beschleunigt durchgeführtes Verfahren in einer höheren Instanz kompensiert werden (vgl. zu dieser Kompensationsmöglichkeit: vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12).

5. Durch die Verzögerung von 15 Monaten erlitt der Kläger einen immateriellen Nachteil, der durch Entschädigung in Höhe von 1.500 EUR wiedergutzumachen ist (a.). Darüber hinaus hat er einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die notwendige Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 EUR (b.).

a. Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der Beklagte das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (zum Vorstehende insgesamt: BGH, Urt. v. 13.4.2017 - III ZR 277/16 -, juris Rn. 21). Der Beklagte hat die Vermutung vorliegend nicht widerlegt. Er trägt vor, der Kläger habe durch die Länge des Verfahrens einen Vorteil erlangt, da er bei früherem Abschluss des Verfahrens früher in den Status der bloßen Duldung übergewechselt wäre. Dies wäre wirtschaftlich und in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und angestrebte Integrationsmaßnahmen nachteilig für ihn gewesen. Dabei verkennt der Beklagte, dass dem Kläger bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde und es ihm mit der Klage lediglich um den weitergehenden Flüchtlingsschutz ging. Er hätte somit bei einem früheren negativen Ausgang des Verfahrens nicht früher den Status der Duldung gehabt, so dass ein Vorteil des Klägers durch die lange Verfahrensdauer nicht ersichtlich ist. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist aber auch kein im Entschädigungsprozess zu berücksichtigender über den vermuteten immateriellen Nachteil hinausgehender Schaden dadurch entstanden, dass bei einer schnellen Entscheidung diese nach der früheren Rechtsprechung der Kammer zugunsten des Klägers ausgegangen wäre. Einerseits ist es bloße Spekulation, ob dem Kläger bei einer zügigen Entscheidung rechtskräftig der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden wäre, andererseits führt eine Änderung der Rechtsprechung nicht dazu, dass ein im Entschädigungsprozess zurechenbarer Schaden entsteht. Die Möglichkeit der Änderung der Rechtsprechung besteht ohnehin und wird nicht beeinflusst durch die Länge des gerichtlichen Verfahrens.

Eine Entschädigung ist auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach entfällt eine Entschädigung, soweit nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 63). Eine solche bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist hier jedoch mit Blick auf den erheblichen Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad durchschnittlich gelagerten Falles und wegen der Bedeutung des Verfahrens für den Kläger nicht ausreichend.

Der Kläger ist in Höhe von 1.500 EUR zu entschädigen. Die Bemessung des immateriellen Nachteils richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige, monatliche Berechnung zu (vgl. Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 65). Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200 EUR nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Solche Umstände sind hier weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere liegt ein solcher Umstand, wie oben dargelegt, nicht darin begründet, dass bei einer früheren Entscheidung das Verwaltungsgericht - mutmaßlich - eine der Klage stattgebende Entscheidung getroffen hätte.

b. Der Kläger hat darüber hinaus einen Entschädigungsanspruch für den durch die Verzögerung entstandenen materiellen Nachteil in Höhe von 201,71 EUR.

Anspruchsgrundlage ist insoweit § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, der im Fall des Vorliegens seiner Voraussetzungen gebietet, auch für einen materiellen Nachteil angemessene Entschädigung zu leisten. Die notwendigen Rechtsanwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen eine Vermögenseinbuße und damit einen materiellen Nachteil im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 40). Diese Kosten sind auch durch die nicht gerechtfertigte Verzögerung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verursacht worden. Die Verzögerung kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die dem Kläger in Rechnung gestellten Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs entfielen. Die Kosten sind adäquate Folge der unangemessenen Verfahrensdauer. Auch wenn keine Pflicht besteht, den Entschädigungsanspruch außergerichtlich geltend zu machen, sind die Verfahrensbeteiligten dennoch berechtigt, dies zu tun (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs vom 17.11.2010, BT-Drs. 17/3802, S. 22; BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 40). Der Kläger hat somit einen Anspruch auf die Kosten der notwendigen außergerichtlichen Rechtsverfolgung, jedoch nur bezogen auf die ihm zustehende Entschädigung für immaterielle Schäden in Höhe von 1.500 EUR, da die Kosten nur insoweit notwendig waren. Hieraus ergibt sich eine Summe von insgesamt 201,71 EUR (Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG, 1,3fach: 149,50 EUR; Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR; MwSt 19 %: 32,21 EUR (nicht 16 %, da der Leistungszeitpunkt im April 2020 lag, somit vor Senkung der MwSt), jeweils bezogen auf Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG in der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung). Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.