Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.04.2021, Az.: 1 ME 58/20

Abänderungsantrag; Abänderungsverfahren; Streitwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.04.2021
Aktenzeichen
1 ME 58/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.01.2021 - AZ: 2 B 9/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist derselbe Streitwert wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde zu legen (Anschluss an Nds. OVG, Beschl. v. 26.11.2019 - 12 ME 197/19 -, NVwZ-RR 2020, 730 = juris Rn. 13; v. 21.12.2020 - 12 ME 140/20 -, ZNER 2021, 100 = juris Rn. 84 unter Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Senatsrechtsprechung).

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beigeladenen werden die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 11. Januar 2021 und 2. März 2020 und der Beschluss des Senats vom 14. September 2020 geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Juli 2019 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. November 2020 wird abgelehnt.

Der Antragstellerin trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beigeladene gegen die Ablehnung ihres Antrags, eine mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs der Antragstellerin gegen eine ihr erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus abzuändern; in der Sache streiten die Beteiligten im Wesentlichen darum, ob das Vorhaben gegenüber dem benachbarten Wohnhaus der Antragstellerin das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot wahrt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des ursprünglich mit einem Einfamilienhaus im vorderen, d.h. südlichen Grundstücksbereich bebauten Vorhabengrundstücks A-Straße 40 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin; die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücks A-Straße 38, in dessen rückwärtigem, d.h. nördlichem Bereich ein einstöckiges Einfamilienhaus steht.

Unter dem 19. Juni 2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines zweistöckigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks als Ersatzbau für das vorhandene Gebäude. Die Nord-Süd-Ausdehnung des Gebäudes soll im Erd- und Obergeschoss 27,74 m, im Staffelgeschoss 23,99 m betragen. Zur östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten Grundstücksgrenze sollen die Gebäudeaußenwände bei einer Traufhöhe von 9,00 m im mit dem Staffelgeschoss überbauten Gebäudeteil grundsätzlich einen Grenzabstand von 4,50 m einhalten. Etwa in der Mitte des Gebäudes springt die Ostfassade auf einer Breite von 7,31 m - gemessen von Außenwand zu Außenwand - um 1,41 m vor die Hauptfassade vor; in diesem Bereich liegen das Treppenhaus und Abstellräume. Da das gemeinsame Gebäudedach von West nach Ost abfällt, beträgt die Traufhöhe in diesem Bereich 8,90 m. An allen Außenwänden, auch an denen des östlichen Treppenhausvorbaus, ist ein Dachüberstand einschließlich Regenrinne von 50 cm vorgesehen.

Dem von der Antragstellerin nach erfolglosem behördlichem Aussetzungsverfahren beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer fristgemäß erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: das Vorhaben halte zwar die vorgeschriebenen Grenzabstände ein. Grundsätzlich gelte zur östlichen Grundstücksgrenze ein Grenzabstand von ½ h = 4,50 m. Der Vorbau bleibe nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO unberücksichtigt; nach der Rechtsprechung des Senats greife diese Norm nicht nur für untergeordnete Gebäudeteilgattungen. Das Vorhaben verstoße jedoch gegen das drittschützende, im Erfordernis des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Zwar halte sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot komme gleichwohl in Betracht, gerade wenn die rahmenbildenden Vorhaben in der näheren Umgebung ungleich verteilt seien. So liege es hier; vergleichbar große Nachbarbauten fänden sich ausschließlich westlich des Vorhabens. Hinzu komme, dass der vorgefundene Rahmen ebenso wie das Maß des bauordnungsrechtlich Zulässigen fast vollständig zum Nachteil der Antragstellerin ausgenutzt werde, ohne dass Abstriche etwa hinsichtlich der Positionierung des Baukörpers auf dem Grundstück dies ansatzweise ausglichen. Das Vorhaben rücke mit einer massiven Front sehr nah an Wohnhaus und Terrasse der Antragstellerin heran; es nehme diesem das natürliche Licht von Westen fast vollständig und entfalte erdrückende Wirkung.

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 14. September 2020 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei deshalb im Ergebnis richtig, weil der Treppenhausvorbau des Vorhabens mit seinem östlichen Dachüberstand voraussichtlich Grenzabstände verletze; insoweit könne er nicht mehr von der Abstandsprivilegierung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO profitieren. Zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten weise der Senat darauf hin, dass er einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme eher für fernliegend halte.

Daraufhin hat die Beigeladene eine Nachtragsbaugenehmigung beantragt und unter dem 20. November 2020 erhalten, in der der Dachüberstand an der Ostseite des Treppenhausvorbaus nicht mehr vorgesehen ist. Am 20. November 2020 hat sie eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 und des Senatsbeschlusses vom 14. September 2020 nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Januar 2021 abgelehnt. Zwar lägen veränderte Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor; diese rechtfertigten jedoch keine Abänderung der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung. Diese habe sich damals tragend darauf gestützt, dass das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Daran ändere die Nachtragsgenehmigung nichts. Das obiter dictum des Senats sei für die Prüfung im Abänderungsverfahren nicht maßgeblich.

II.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Beigeladenen ist begründet.

1.

Der von der Beigeladenen gestellte Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 und des Senatsbeschlusses vom 14. September 2020 ist statthaft und bedarf auch keiner Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht implizit davon ausgegangen, dass die darin ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch die Nachtragsgenehmigung vom 20. November 2020 erfasst. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die vom Senat in seinem Beschluss vom 24.6.2015 - 1 MN 39/15 -, NVwZ-RR 2015, 805 ff. = juris Rn. 14 ff. für das Normenkontrolleilverfahren nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB angestellten Erwägungen auf den Fall der Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung nicht übertragbar. Während das Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB mit dem erneuten (vollständigen) Inkraftsetzen der zunächst für unwirksam bzw. nicht vollziehbar erklärten Norm endet, ist die Nachtragsgenehmigung eine unselbständige Änderung der ursprünglichen Baugenehmigung, die für ihre Vollziehbarkeit der Vollziehbarkeit des Bezugsverwaltungsakts bedarf (differenzierend bereits juris Rn. 19 des zitierten Senatsbeschlusses vom 24.6.2015 - 1 MN 39/15 -). Eine unselbständige Nachtragsgenehmigung im Gegensatz zu einer eigenständigen neuen Baugenehmigung liegt hier ersichtlich vor; namentlich verweist Nebenbestimmung 1 des Bescheides vom 20. November 2020 auf die fortbestehende Gültigkeit eines wesentlichen Teils der ursprünglichen Genehmigungsbestandteile, anstatt einen vollständig neuen Satz Bauvorlagen zu inkorporieren und selbst Nebenbestimmungen auszuweisen.

2.

Der Antrag ist begründet. Die Beigeladene hat Anspruch auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2020 und des Senatsbeschlusses vom 14. September 2020.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter Umstände beantragen. Veränderte Umstände in diesem Sinne sind Veränderungen der Sach- und Rechtslage, welche den tragenden Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung im Ursprungsverfahren in der Gestalt, die sie ggf. durch eine Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts erhalten haben, zugrunde lag. Tragend war nach dem mithin maßgeblichen Senatsbeschluss vom 14. September 2020 allein, dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren aufgrund einer Grenzabstandsverletzung durch den Dachüberstand des Vorbaus voraussichtlich hätte aufgehoben werden müssen; auf die noch für das Verwaltungsgericht tragende Erwägung, das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, hat der Senat seine Entscheidung nicht gestützt - weder hat er sie inhaltlich bestätigt, noch hat er darauf abgestellt, dass sie nicht fristgerecht mit Beschwerdegründen angegriffen worden wäre; dass er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zusätzlich in einem obiter dictum in Zweifel gezogen hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der tragende Gesichtspunkt der Grenzabstandsverletzung hat sich durch die Nachtragsbaugenehmigung geändert, so dass das Verwaltungsgericht verpflichtet war, umfassend erneut über den ursprünglichen Aussetzungsantrag zu entscheiden.

Ob es dies getan und sich dabei lediglich inhaltlich - ohne Auseinandersetzung mit dem obiter dictum des Senats - auf seine eigenen ursprünglichen Entscheidungsgründe bezogen hat oder ob es letzteren eine ihnen nicht mehr zukommende Bindungswirkung beigemessen hat, kann dahinstehen. Denn in jedem Fall gibt das Beschwerdevorbringen dem Senat Anlass, eine eigene Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs gegen die Ursprungsgenehmigung in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vorzunehmen. Diese geht zu Lasten der Antragstellerin aus.

a)

Grenzabstandsvorschriften sind durch das Vorhaben in der Gestalt, die Gegenstand der Nachtragsgenehmigung ist, nicht mehr verletzt. Die vom Senat gerügte Abstandsunterschreitung durch den Dachüberstand ist beseitigt. Im Übrigen kann der östliche Vorbau des Vorhabens das Abstandsprivileg des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO für sich in Anspruch nehmen. Der Senat hält, wie bereits in seinem Beschluss vom 14. September 2020, an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschl. v. 4.6.2019 - 1 ME 75/19 -, BauR 2019, 1759 = juris Rn. 8; 1 ME 76/19 -, BauR 2019, 1434 = juris Rn. 8 f.) fest, dass für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO eine rein mathematische Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung einer „Unterordnung“ des vortretenden Gebäudeteils oder seiner Funktion maßgeblich ist. Die in der Beschwerdeerwiderung vertretene Auffassung der Antragstellerin, durch Beibehaltung der Beispiele „Eingangsüberdachung, Hauseingangstreppen und Balkone“ habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der auskragende Gebäudeteil nicht zu einer zusätzlichen Verschattung führen dürfe, überzeugt nicht; zum einen können auch die genannten Bauteile zu einer zusätzlichen Verschattung führen, zum anderen benennt das Gesetz als weitere Beispiele eben auch sonstige Vorbauten und andere vortretende Gebäudeteile, ohne dies inhaltlich zu beschränken. Dass ein 12 m breites Gebäude nur auf einer Breite von 4 m vorspringen darf, ein breiteres Gebäude hingegen auf größerer Breite ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht paradox, sondern durch den Umstand begründet, dass das, was an Abstandsunterschreitung „ins Gewicht fällt“, nicht zwingend absolut gesehen werden muss, sondern auch im Verhältnis zum Gesamtgebäude bewertet werden kann; hierfür hat sich der Gesetzgeber in vertretbarer Weise entschieden.

b)

Einen Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf die Massivität des Vorhabens in Verbindung mit seiner Lage im rückwärtigen Grundstücksbereich und seiner Nähe zu schutzwürdigen Innen- und Außenwohnbereichen der Antragstellerin vermag der Senat bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sachlage nicht zu erkennen.

Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass sich das Vorhaben nach allen für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen Parametern innerhalb des durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmens hält, mit der Folge, dass die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme ein besonders begründungsbedürftiger Ausnahmefall wäre. Für die Art der baulichen Nutzung ist dies unstrittig. Gleiches gilt aber auch für das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Die in die Betrachtung einzubeziehende nähere Umgebung ist bei diesen Kriterien enger als bei der Art der baulichen Nutzung; sie reicht aber regelmäßig über die unmittelbaren Nachbargrundstücke des Vorhabens hinaus. Das gilt namentlich dann, wenn sich - wie hier bei wohl zutreffender Ausblendung der Bebauung südlich des A-Straße und nördlich der Bahntrasse - bei einer auf die unmittelbaren Nachbargrundstücke beschränkten Betrachtung anderenfalls die maßstabsbildende Bebauung auf wenige Grundstücke reduzieren würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1969 - 4 C 18.67 -, NJW 1970, 263 = juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Sichtweise der Antragsgegnerin, dass zum in den Blick zu nehmenden Rahmen jedenfalls auch die Gebäude auf den Grundstücken A-Straße 44a-c und 48 gehören. Der Entfernung nach ist dies ohne weiteres der Fall; das erstgenannte ist, vom Baugrundstück aus gesehen, bereits das übernächste, das zweitgenannte das viertnächste in einer Reihe nicht übermäßig breiter Grundstücke. Eine Zäsur, die es erlaubte, etwa eine homogene Bebauungsstruktur bis zum Gebäude A-Straße 42 von einer gänzlich andersartigen Bebauung ab dem Gebäude Nr. 44a-c zu trennen, ist in der Örtlichkeit nicht auszumachen. Die Bebauung nördlich des A-Straße zwischen der F. Straße und dem Verbindungsweg zum Kurpark weist zwar insgesamt eine Tendenz zu größeren Baukörpern westlich des Grundstücks A-Straße 42 und kleineren Baukörpern östlich davon auf. Einheitlich ist das Bild aber nicht; so wirkt das Gebäude A-Straße 46 nicht größer als das Gebäude A-Straße 28 oder der Baukomplex der aneinandergebauten Gebäude A-Straße 30 und 32.

Das Vorhaben hält sich sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in dem durch diese Bebauung umrissenen Rahmen. Die Grundfläche des Gebäudes A-Straße 44a-c ist mit 370 m² deutlich größer als die des Vorhabens; dabei scheint dieses Gebäude bei summarischer Prüfung ebenfalls zweieinhalbgeschossig zu sein. Dass das Dachgeschoss, anders als beim Vorhaben, nicht als nach Westen, Norden und Süden niedrigeres Staffelgeschoss, sondern als nach Norden bzw. Osten abfallendes Pultdach ausgeführt ist, ist kein maßbestimmender Faktor. Zutreffend ist, dass das Verhältnis des Gebäudes zur umgebenden Freifläche auf dem Grundstück Nr. 44a-c ungünstiger ist als beim Vorhaben. Dies ist aber nur einer unter verschiedenen Maßfaktoren, dessen Aussagekraft hier zudem durch die deutlichen Unterschiede in den Grundstücksgrößen - das Grundstück Nr. 44a-c ist mehr als doppelt so groß wie das Vorhabengrundstück, ein Gebäude mit vergleichbarer Grund- und Geschossflächenzahl wie das Vorhaben wäre hier bereits mit Blick auf seine absoluten Maße nicht denkbar gewesen - reduziert wird. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Gebäudewirkung (BVerwG, Urt. v. 8.12.2016 - 4 C 7.15 -, BVerwGE 157, 1 = juris Rn. 20) dürfte eine Vergleichbarkeit durchaus vorliegen. Das Gebäude A-Straße 48 entspricht in allen Maßfaktoren ungefähr dem Vorhaben. Ob zusätzlich die Gebäude F. Straße 125a und b, die ebenfalls dem Vorhaben vergleichbar sind, in den Blick zu nehmen sind, kann angesichts dessen dahinstehen. Auch die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauungstiefe wird weder zur Straße hin noch nach Norden überschritten; zur Straße hin bleibt es auch nach der im Laufe des Genehmigungsverfahrens vorgenommenen geringfügigen Verschiebung nach Süden sogar noch hinter einigen Nachbargebäuden (A-Straße 36, 42) zurück. Dass das Vorhaben eine in der näheren Umgebung teilweise vorhandene Struktur einer abwechselnden Anordnung der Baukörper im vorderen/mittleren und hinteren Grundstücksbereich nicht aufgreift, bedeutet nicht, dass es den von der Umgebungsbebauung gezogenen Rahmen überschreitet.

Der Umstand, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, auch ein Vorhaben, dass sich in jeder Hinsicht innerhalb des von der prägenden Umgebungsbebauung gezogenen Rahmens hält, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, namentlich dann, wenn es den unmittelbar benachbarten Grundstücken gegenüber die gebotene Rücksichtnahme vermissen lässt (BVerwG, Urt. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 46), führt hier ebenfalls nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung der Antragstellerin. Zwar folgt dies nicht allein aus der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Diese gewährleisten zwar das zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse unabdingbare Maß an Licht, Luft und Sonne; das schließt es allerdings nicht aus, dass aus der Eigenart der näheren Umgebung im Einzelfall ein Anspruch auf mehr abgeleitet werden kann. Insofern ist freilich, wie die Beigeladene zutreffend betont, zu berücksichtigen, dass der Bundesgesetzgeber im Baugesetzbuch an vielen Stellen das Gewicht des Interesses an Nachverdichtung im Innenbereich gestärkt hat; in § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB hat er namentlich deutlich gemacht, dass dabei selbst die landesrechtlichen Abstandsvorschriften keine klare Untergrenze des bundesrechtlich Zulässigen bilden müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14 -, BauR 2015, 620 = juris Rn. 55 ff.). Diese Wertungen können auch bei der Beurteilung dessen, was Nachbarn im Rahmen der Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme an heranrückender Wohnbebauung noch zumutbar ist, nicht ausgeblendet werden. Nicht ohne Grund hat das Bundesverwaltungsgericht deshalb seine Auffassung, dass die Einhaltung der landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften bei gleichzeitiger Wahrung des durch die Umgebungsbebauung gezogenen Rahmens im Regelfall aus tatsächlichen Gründen eine Rücksichtslosigkeit ausschließt, auch für Bauordnungen, die Grenzabstände von weniger als 1h vorsehen, bekräftigt (BVerwG, Beschl. v. 27.3.2018 - 4 B 50.17 -, juris Rn. 4; die nordrhein-westfälische Regelung, auf die sich die Entscheidung bezieht, sah einen Grenzabstand von 0,4h vor). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet der Umstand, dass das Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung und den Rahmen des bauordnungsrechtlich Zulässigen weitgehend ausschöpft, kein Indiz für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Einen Grundsatz, dass die Ausschöpfung des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens durch Zugeständnisse bei den Abstandsvorschriften kompensiert werden müsste, gibt es nicht. Dies gilt nicht nur für die Einhaltung des Regelabstandes, sondern auch für die Inanspruchnahme von Abstandsprivilegierungen.

Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Mai 1978 (- 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 46) angesprochenen Binnenstruktur der näheren Umgebung ergibt sich eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht; das Vorhaben ändert nichts daran, dass sich größere Baukörper nur westlich des Grundstücks der Antragstellerin finden. Mit dem Vorhaben rückt diese massivere Bauweise zwar um zwei Grundstücke und damit unmittelbar an dieses heran. Das ist aber hinzunehmen; das Gebot der Rücksichtnahme kann nicht als Instrument herangezogen werden, die nähere Umgebung in völlig starre „Unterumgebungen“ zu zerlegen. Anderenfalls würde das Einfügenserfordernis durch die Hintertür doch wieder auf die unmittelbaren Nachbargrundstücke eines Vorhabens oder gar dahingehend beschränkt, dass sich ein Vorhaben in seinen Abmessungen an dem am geringsten vorbelasteten Nachbargrundstück orientieren müsste.

Das Gebot der Rücksichtnahme zwingt die Vorhabenträgerin auch nicht, die bislang auf den Grundstücken A-Straße 34-40 vorhandene Struktur abwechselnd im vorderen und hinteren Grundstücksbereich angeordneter Baukörper fortzuführen. Der Umstand, dass sich diese Gebäudeanordnung bei im Wesentlichen vergleichbarer Grundstücksstruktur weder östlich noch westlich der genannten vier Grundstücke findet bzw. fand - das Doppelhaus A-Straße 30/32 ist in der Grundstücksmitte angelegt, das Gebäude A-Straße 42 reicht vom vorderen bis ins hintere Drittel des Grundstücks -, schließt es aus, darin eine Gebäudeanordnung zu erblicken, die im Sinne eines nachbarschaftlichen Synallagmas zur sinnvollen Grundstücksnutzung unabdingbar wäre. Tatsächlich mögen einzelne Bauherren ihr Wohnhaus jeweils versetzt zum Nachbarn gebaut haben, um einer seitlichen Verschattung zu entgehen; hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass gerade Rücksichtnahme auf Nachbar - und nicht Eigeninteressen - die versetzte Bauweise bedingt haben, sind jedoch nicht dargelegt. Zu berücksichtigen ist insoweit ferner, dass die Anordnung des hier in Rede stehenden Vorhabens in den hinteren zwei Dritteln des Baugrundstücks nicht willkürlich gewählt, sondern dem Bestreben geschuldet sein dürfte, die notwendigen Einstellplätze in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung aus der rückwärtigen Ruhezone der benachbarten Wohngrundstücke herauszuhalten.

Die konkrete Anordnung der Räumlichkeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin lässt die Ausnutzung des Umgebungsrahmens und der Grenzabstandsvorschriften ebenfalls nicht als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erscheinen. Die Antragstellerin muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass sie selbst (oder ggf. ihre Rechtsvorgänger) ihr Wohn- und Esszimmer und ihre Terrasse ebenerdig, in Nordwestlage, unter einem - soweit aus den Lichtbildern erkennbar - recht weit vorragenden Walmdach, nahe an der bereits bislang durch eine hohe Hecke gefassten Grenze zum Vorhabengrundstück (Lichtbilder GA Bl. 47-52) und nahe an der die Nordgrenze aller Grundstücke nördlich des A-Straße flankierenden hohen Baumreihe angelegt, sich also selbst in eine Abhängigkeit vom Freiraum auf dem westlichen Nachbargrundstück begeben hat. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, ihr Wohnhaus wahre zur Ostgrenze gerade den Mindestabstand von 3 m, so dass ein weiteres Abrücken von der Westgrenze unmöglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar; die vorliegenden Katasterkarten weisen einen östlichen Grenzabstand von ca. 5 m aus. Die Bebauung ähnlich geformter und gleich ausgerichteter weiterer Grundstücke am A-Straße zeigt im Übrigen, dass die auf dem Antragstellergrundstück gewählte Gebäudeausrichtung keineswegs zwingend war. Das Vorhaben mag insoweit zu einer weiteren Verschattung beitragen; dies allerdings nur in denjenigen Stunden des Nachmittags und frühen Abends, in denen die Sonne erstens von Südwesten oder Westen scheint, zweitens so hoch steht, dass sie die hohe Grenzhecke überragt, drittens aber so niedrig steht, dass sie von der Trauflinie des Vorhabens verdeckt wird. Eine vergleichbare oder größere Verschattung hätte im Übrigen auch eintreten können, wenn auf dem Vorhabengrundstück im nachbarrechtlich zulässigen Abstand von 3 m (§ 50 Abs. 1 Buchst. e NNachbG) ein oder mehrere 15 m hohe Bäume stünden.

Eine von der Verschattungsfrage unabhängige erdrückende Wirkung geht von dem Vorhaben nicht aus. Eine Gebäudelänge von knapp 28 m, eine Traufhöhe von 9 m im mittleren Gebäudebereich, 8,90 m im Vorbaubereich und 6,10 m im Bereich der nördlichen und südlichen Anbauten ist für ein Wohnhaus nicht ungewöhnlich; § 22 Abs. 2 BauNVO geht in der offenen Bauweise von Gebäudekörpern mit bis zu 50 m Länge aus. Die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte Fassade ist auch nicht frei von jeder Gliederung, so dass sie den Eindruck erwecken könnte, auf eine nackte Mauer zu blicken; sie wird durch Fenster, den zentralen Vorbau und die Abtreppung der seitlichen Anbauten aufgelockert. Die Relation der Gebäudegröße zum Vorgängerbau ist für die Beurteilung einer erdrückenden Wirkung nicht maßgeblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung (zuletzt Senatsbeschl. v. 28.10.2020 - 1 MN 47/20 -, juris Rn. 9) der Rechtsprechung des 12. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 26.11.2019 - 12 ME 197/19 -, NVwZ-RR 2020, 730 = juris Rn. 13; v. 21.12.2020 - 12 ME 140/20 -, ZNER 2021, 100 = juris Rn. 84) an, wonach bei einer Beschwerde im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von demselben Streitwert wie im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auszugehen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).