Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.04.2021, Az.: 6 LD 4/19

Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.04.2021
Aktenzeichen
6 LD 4/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 42269
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 23.10.2019 - AZ: 14 A 445/19

In der Disziplinarsache
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundespolizeidirektion A.,
A-Straße, A-Stadt
- Klägerin und Berufungsbeklagte -
gegen
den Polizeiobermeister B.,
B-Straße, B-Stadt
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte C.,
C-Straße, C-Stadt
wegen: Disziplinarrecht der Bundesbeamten
- Berufung -
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 6. Senat - auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schmidt, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Drews, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Chudziak sowie die ehrenamtliche Richterin D. und den ehrenamtlichen Richter E. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 14. Kammer - vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

Der Beklagte wurde am ... 1975 in A-Stadt geboren. Er trat am ... 1994 als Polizeimeisteranwärter (mittlerer Dienst) in den Dienst des damaligen Bundesgrenzschutzes ein. Am ... 1997 erfolgte seine Ernennung zum Polizeimeister im Bundesgrenzschutz zur Anstellung und am ... 1998 zum Polizeimeister. Der Beklagte ist seit dem ... 2002 Beamter auf Lebenszeit. Er wurde am ... 2002 zum Polizeiobermeister befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 eingewiesen. Aus dienstlichen Gründen wurde er mit Wirkung vom ... 2009 von der Bundespolizeiabteilung F. zur Bundespolizeiinspektion A-Stadt versetzt. Dort wurde er seitdem auf einem Dienstposten als " Kontroll-/Streifenbeamter" verwendet.

Dem Beklagten wurde ab dem ... 2010 für fünf Jahre eine Nebentätigkeit als "Leiter einer Selbsthilfegruppe für Suchtkranke im G." in C-Stadt genehmigt.

Er wurde in seiner Regelbeurteilung zum Stichtag ... 2010 mit der Gesamtnote "6 - entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden" beurteilt. Seine Regelbeurteilung zum Stichtag ... 2012 und seine letzte Regelbeurteilung zum Stichtag ... 2014 wiesen jeweils die Gesamtnote " 7 - übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen" aus. Der Beklagte hatte im Jahr 2010 unter Hervorhebung seiner Tätigkeit als Suchtkrankenhelfer eine Leistungsprämie in Höhe von 600,- EUR und im Jahr 2012 eine Leistungsprämie in Höhe von 1.200,- EUR als Würdigung einer besonderen Teamleistung erhalten.

Der Beklagte ist seit dem ... 2010 verheiratet und Vater einer am ... 2012 geborenen Tochter. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau und seiner Tochter.

Der Beklagte ist bis zu den Handlungen, die Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens sind, disziplinar- und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Mit Verfügung vom ... 2015 leitete die Klägerin gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren mit der Begründung ein, es bestehe der Verdacht, dass er gegen die Pflicht zur vollen Hingabe gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG, die Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG sowie die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen habe, indem er in den letzten zwei Jahren während der Dienstzeit in den Diensträumen der Bundespolizeiinspektion A-Stadt wiederholt einvernehmlich sexuelle Handlungen mit einer unbekannten weiblichen Person durchgeführt habe (Vorwurf 1).

Mit Verfügungen vom ... und ... 2015 verbot die Klägerin dem Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte und das Betreten der Räumlichkeiten der Bundespolizeiinspektion A-Stadt.

Das Disziplinarverfahren wurde mit Verfügungen vom ... 2015, vom ... 2015, vom ... 2015, vom ... 2015, vom ... 2016 und vom ... 2017 gemäß § 19 Abs. 1 BDG auf letztlich 24 Vorwürfe ausgedehnt. Während der strafrechtlichen Ermittlungen war das Disziplinarverfahren ausgesetzt.

Die Klägerin ordnete mit Verfügung vom ... 2015 die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an.

Mit Strafbefehl vom ... 2015 (...), rechtskräftig seit dem ... 2015, verhängte das Amtsgericht C-Stadt gegen den Beklagten wegen der unaufgeforderten Übersendung eines Bildes von einem nackten erigierten Penis über WhatsApp an eine zum Tatzeitpunkt (... 2014) 14-jährige und damit strafbarer Vergehen nach §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11 Abs. 3, 74 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60,- EUR.

Die Klägerin kürzte mit Verfügung vom ... 2015 die Dienstbezüge des Beklagten um 15 Prozent ab dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag.

Das Amtsgericht A-Stadt verurteilte den Beklagten mit Urteil vom ... 2016 (...) unter Einbeziehung des Strafbefehls vom ... 2015 (...) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, die es zur Bewährung aussetzte. Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass der Beklagte sich wegen

(1) unerlaubten Verbreitens eines Bildnisses in Tateinheit mit Verleumdung gemäß § 33 Abs. 1 KunstUrhG und § 187 StGB,

(2) unerlaubten Besitzes von Munition nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 b WaffG,

(3) unerlaubten Besitzes von Munition in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, b WaffG und

(4) unerlaubten Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von jugendpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 StGB und § 184 c Abs. 3 StGB

strafbar gemacht hat.

Auf die Revision des Beklagten hob das Oberlandesgericht H. mit Beschluss vom ... 2017 (...) das vorgenannte Urteil des Amtsgerichts A-Stadt im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Munition und im Fall 3 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Besitzes von Munition in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe verurteilt worden ist, mit den dazugehörigen Feststellungen mit Ausnahme jener zum äußeren Tatgeschehen, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf und verwies das Verfahren insoweit an das Amtsgericht A-Stadt zurück. Im Übrigen erlangte das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom ... 2016 Rechtskraft.

Daraufhin stellte das Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom ... 2017 (...), rechtskräftig seit dem ... 2017, fest, dass der unerlaubte Besitz von Munition (Fall 2) sowie der unerlaubte Besitz von Munition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe (Fall 3) in Tateinheit zueinander stünden und verurteilte den Beklagten unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftig gewordenen Urteils vom ... 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und drei Wochen, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Klägerin setzte am ... 2017 das Disziplinarverfahren fort. Sie teilte dem Beklagten mit Schreiben vom ... 2017 als Ergebnis der Ermittlungen 24 verschiedene Vorwürfe mit, wobei sie den Vorwurf 9 (Nichterfassen der vorgenommenen Maßnahme im Vorgangssystem @rtus-Bund) gemäß § 19 Abs. 2 BDG ausschied. Weiterhin informierte sie ihn über ihre Absicht, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben, und hörte ihn hierzu an.

Der Beklagte nahm mit Schreiben vom ... und ... 2017 Stellung. Er wies u. a. daraufhin, dass er seine Aussagen intern gegenüber Kollegen bzw. Freunden getätigt habe. Intern sei zwischen den Kollegen ein solcher Ton gepflegt worden, ohne dass in der Vergangenheit etwas dagegen unternommen worden sei. Er habe nicht als Türsteher gearbeitet, sondern sei in der Diskothek " X." nur häufig Gast gewesen. POM I. habe den Sachverhalt zuvor selbst nach außen getragen.

Die beteiligte Gleichstellungsbeauftragte erhob mit E-Mail vom ... 2019 keine Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme.

Die Klägerin hat am ... 2019 Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Sie hat sieben Vorwürfe, nämlich Vorwurf 1 (sexuelle Handlungen während der Dienstzeit in den Diensträumen), Vorwurf 5 (Gewaltfantasien gegenüber POM J.), Vorwurf 8 (Aussetzung des alkoholisierten Herrn K.), Vorwurf 12 (Richten der Dienstwaffe auf Kollegen), Vorwurf 15 (Misshandlung eines nicht sesshaften Deutschen), Vorwurf 16 (Misshandlung des Herrn L.) und Vorwurf 18 (Wohnungseinbruch) nicht zweifelsfrei feststellen können und deshalb fallengelassen. Ihrer Disziplinarklage hat sie folgende Vorwürfe zugrunde gelegt:

Vorwurf 2

Am ... (gemeint ...) ... 2014 habe der Beklagte zusammen mit POM M. den marokkanischen Staatsbürger N. vorläufig festgenommen und der Wache am Hauptbahnhof A-Stadt zugeführt. Im dortigen Gewahrsamsraum habe der Beklagte mittels seines Mobiltelefons von dem am Boden liegenden Herrn N. insgesamt drei Fotografien (zwei Aufnahmen vom Kopf, eine Ganzkörperaufnahme) gefertigt. Das Ganzkörperfoto zeige Herrn N. zusammengekauert und mit den Händen auf dem Rücken gefesselt auf dem Boden liegend mit einem nach außen hin schmerzverzerrten Gesicht. Von den im Nachtdienst angefertigten Aufnahmen habe der Beklagte die Ganzkörperaufnahme am späten Nachmittag des ... 2014 mit seinem Mobiltelefon mittels WhatsApp an mehrere Empfänger, u. a. an seinen Kollegen POM J., versandt. Anschließend habe der Beklagte folgende Textnachrichten geschrieben:

" Das Is nen marokk" ,

" Den hab ich Weiss bekommen" ,

" O. hat gesagt, dass er ihn oben gehört hat, dass er gequiekt hat wie ein Schwein" ,

" Und dann hat der Bastard erstmal den Rest gammliges schweinemett aus den Kühlschrank gefressen" ,

" Vom Boden" ,

" Ich bin nett" .

Die Behauptung, dass Herr N. Schweinemett vom Boden gegessen habe, habe nicht den Tatsachen entsprochen, sondern dessen Herabwürdigung im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit gedient.

Das Foto und die Nachrichten aus dem WhatsApp-Chat seien an eine Vielzahl auch überregionaler Medien gelangt und hätten zu großer öffentlicher Empörung und einer nachhaltigen, bundesweiten Berichterstattung und Demonstrationen gegen rassistisch motivierte Polizeigewalt geführt.

Vorwurf 3

Der Beklagte habe am ... 2014 eine (frei erfundene) WhatsApp-Nachricht an seinen Kollegen POM J. geschrieben. Darin habe er behauptet, einen " Afghanen weggeschlagen" zu haben. Er habe dieser Person seine Finger in die Nase gesteckt und ihn gewürgt sowie " an den Fußfesseln durch die Wache geschliffen" . Der " Afghane" habe dabei " gequikt wie nen Schwein" . Die Abgabe einer solchen - wenn auch frei erfundenen - Nachricht mit den herabwürdigenden Aussagen, die mit gewaltsamen Fantasien ausgeschmückt und zudem rassistisch geprägt seien, sei für einen Polizeibeamten untragbar, auch wenn es sich um eine private Mitteilung an einen Kollegen handele.

Vorwurf 4

Der Beklagte habe im ... 2013 im Sozialraum der Bundespolizeiinspektion A-Stadt dem damaligen Polizeimeisteranwärter (PMA) P. seinen Penis auf die Schulter gelegt, die Dienstwaffe an den Kopf gehalten und dies mit der Aufforderung " Nimm ihn in den Mund" kommentiert.

Vorwurf 6

Der Beklagte habe ohne waffenbehördliche Erlaubnis eine Vorderschaftrepetierflinte der Marke " Mossberg" Modell 500 A, Kaliber 12/76 (sog. Pumpgun) und Munition besessen, die er in einem unverschlossenen Schuppen im zu seinem Wohnhaus gehörenden Garten aufbewahrt habe. Er habe weitere 54 funktionsfähige Patronen unterschiedlichen Kalibers in einem Tresor in seinem Wohnhaus aufbewahrt.

Vorwurf 7

Der Beklagte habe am ... 2014 per WhatsApp an die damals 14-jährige Q. unaufgefordert ein Bild von einem - vermutlich seinem eigenen - nackten erigierten männlichen Glied übersandt. Er habe die damals 14-jährige zuvor während einer unentgeltlichen Zugfahrt in Uniform von C-Stadt zum Hauptbahnhof A-Stadt kennengelernt und ihr eine Visitenkarte der Bundespolizeiinspektion A-Stadt mit seinem Namen und seiner Mobilrufnummer übergeben.

Vorwurf 10

Im Rahmen eines Verbringungsgewahrsams habe der Beklagte am ... 2015 den im Fahrgastraum transportierten Herrn K. entgegen Ziffer 3.4.3 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 700 nicht mittels Anlegen des Sicherheitsgurtes vor verkehrsbedingten Gefahren geschützt. Herr K. habe während des Transports auf dem Boden des Dienstfahrzeugs gelegen, während der Beklagte seine Füße auf dessen Kopf abgestellt habe. Die Art des Transports, insbesondere das Abstellen der Füße auf dem Kopf des Herrn K. und das Anfertigen eines (Handy-)Fotos in dieser Haltung, stellten Pflichtverstöße dar.

Vorwurf 11

Die Klägerin hat dem Beklagten in drei Fällen vorgeworfen, sich während des Dienstes ohne Abmeldung mit weiblichen Personen zu privaten Zwecken getroffen zu haben. Dazu im Einzelnen:

a) Der Beklagte habe vor dem ... 2010 während einer Nachtschicht gegen Mitternacht in Uniform Frau R. in ihrer Wohnung aufgesucht. Der Aufenthalt habe ca. eine halbe Stunde gedauert und sich auf einvernehmliche sexuelle Handlungen beschränkt. Währenddessen habe der Kollege des Beklagten im Dienstfahrzeug gewartet.

b) Während des Dienstes in der Nacht vom ... auf den ... 2012 sei der Beklagte mit Frau S. sexuellen Handlungen nachgegangen. Er habe hierbei Fotos von Gesäß und Genitalbereich einer Frau sowie des Gesichts einer Frau, welche augenscheinlich den Oralverkehr vollziehe, erstellt und diese zunächst über WhatsApp an eine unbekannte Person weitergeleitet. In der Folge seien die Fotos zu seinen Kollegen POM J. und POK T. gelangt.

c) Der Beklagte habe im Rahmen einer motorisierten, uniformierten Streife im ... 2012 nahe der Ortschaft U. (Region A-Stadt) mit Frau V. im hinteren Teil des Dienstfahrzeugs einvernehmlich sexuelle Handlungen vollzogen. Währenddessen habe POK T. vorne im Fahrzeug gesessen.

Vorwurf 13

Der Beklagte habe die damalige Polizeikommissaranwärterin (PKA'in) W. im Jahr 2010 sexuell belästigt, indem er ihr während eines Gesprächs in der Teeküche seine Hand

zwischen die Beine gelegt und diese in Richtung ihres Genitalbereichs bewegt habe. PKA'in W. habe den Vorfall als ausgesprochen unangenehm empfunden und ihre Beine weggezogen.

Vorwurf 14

Der Beklagte habe im Zeitraum vom ... 2015 bis zum ... 2015 im Dienst ohne das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen seine eigenen Daten im IT-System INPOL insgesamt elf Mal abgefragt und damit gegen die Dienstvorschriften verstoßen.

Vorwürfe 17 und 19

Über seinen Internetzugang habe sich der Beklagte Bild- und Videodateien von anderen Internetteilnehmern übermitteln lassen, in denen zum einen der sexuelle Missbrauch von unter 14-jährigen Mädchen und Jungen durch Erwachsene bzw. in pornographischer Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander bzw. an sich selbst oder die grob reißerische Zurschaustellung der Geschlechtsteile der Kinder dargestellt ist, und zum anderen Bild- und Videodateien, in denen der sexuelle Missbrauch von 14 bis 18 Jahre alten Mädchen und Jungen durch Erwachsene bzw. in pornographischer Weise sexuelle Handlungen von Jugendlichen untereinander bzw. an sich selbst oder die grob reißerische Zurschaustellung der Geschlechtsteile der Jugendlichen dargestellt ist, oder er habe sich solche Dateien von verschiedenen Webseiten geladen. Insgesamt seien bei ihm 120 kinderpornographische und 188 jugendpornographische Dateien gefunden worden, die häufig härteste Missbrauchshandlungen zeigten.

Vorwurf 20

Der Beklagte habe zumindest am ... und ... 2016 als Türsteher in der Diskothek " X." in Y. gearbeitet und sei damit einer nicht angezeigten und nicht genehmigten Nebentätigkeit nachgegangen.

Vorwurf 21

Der Beklagte habe seine Dienstpflichten verletzt, indem er in Bezug auf den Kollegen POM I. in seiner Eigenschaft als Suchthelfer der Bundespolizeiinspektion A-Stadt von dem Bundespolizeiseelsorger, Oberpfarrer Z., vertraulich erlangte Informationen am ... 2014 in einem WhatsApp-Chat mit PHM AA. und am ... 2014 in einer WhatsApp-Nachricht an Frau AB. weitergegeben habe.

Vorwurf 22

Am ... 2014 habe der Beklagte um 23.28 Uhr über WhatsApp seinen Kollegen PHM AA. aufgefordert, entgegen den innerdienstlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen eine INPOL-Abfrage hinsichtlich des Herrn AC. vorzunehmen. Das recherchierte Ergebnis habe PHM AA. dem Beklagten per WhatsApp übermittelt.

Vorwurf 23

Am ... 2014 habe der Beklagte um 18.29 Uhr auf Veranlassung seines Kontaktes " AD." unbefugt eine INPOL-Abfrage hinsichtlich des Herrn AE. vorgenommen. Er habe am ... 2014 um 1.18 Uhr über WhatsApp mitgeteilt: " Er hat keine Akte bei uns."

Vorwurf 24

Nach Übersendung zweier Fotos von personalisierten Fahrscheinen der AH. bzw. ... über WhatsApp durch die Kontrolleurin der AH., Frau AF., habe der Beklagte die Personalien der Fahrscheininhaber entgegen der innerdienstlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen unbefugt in INPOL im Ausländerzentralregister (AZR) abgefragt und anschließend der Mitarbeiterin über WhatsApp insgesamt vier Bildschirmfotos, u. a. zwei AZR-Auszüge zu den Personalien, geschickt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe mit den vorgenannten Handlungen seine Dienstpflichten als Bundespolizeibeamter im Allgemeinen und als Kontroll- und Streifenbeamter im Besonderen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verletzt. In der Gesamtwürdigung komme angesichts des schwerwiegenden Dienstvergehens des Beklagten nur seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Die außerdienstlichen Verfehlungen - der unerlaubte Besitz von kinder- und jugendpornographischen Dateien, der unerlaubte Besitz einer Schusswaffe und von Munition, das Versenden eines Bildes von einem erigierten männlichen Glied an eine 14-jährige, das Fertigen und Versenden von Bildern eines am Boden liegenden gefesselten Inhaftierten - seien nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Tatkomplexe zeigten insgesamt, dass der Beklagte völlig rücksichts- und hemmungslos grundlegende Rechte von Menschen, insbesondere auch von Kindern und Jugendlichen, missachtet habe. So habe er sich bedenkenlos seine Uniform und seine dienstliche Visitenkarte zu Nutze gemacht, um das Vertrauen einer 14-jährigen zu gewinnen und habe damit ihr Vertrauen in sein Amt missbraucht. Die Allgemeinheit und gerade auch Eltern minderjähriger Kinder und Jugendlicher könnten einem Polizeibeamten, der sich so verhalte, nicht mehr vertrauen. Der unerlaubte Besitz und die unsachgemäße Aufbewahrung und Lagerung einer Schusswaffe und von Munition ließen ebenfalls ein pflichtvergessendes Verhalten erkennen. Gerade ein an Waffen und Munition ausgebildeter Polizeibeamter müsse um die Gefährlichkeit derartiger Gegenstände wissen. Auch durch seine innerdienstlichen Pflichtenverstöße habe der Beklagte wiederholt und in eklatanter Weise seine Stellung missbraucht, um seine eigenen Interessen zu verfolgen, sich über andere zu stellen und diese herabzuwürdigen. Die Äußerungen in den privaten WhatsApp-Chats bezüglich Herrn N. und anderer ausländischer Polizeipflichtiger seien als herabwürdigend und offensichtlich rassistisch einzustufen. Auch gegenüber PMA P., PKA'in W. und POM I. habe er seine eigenen Interessen unter Missachtung des dienstlich Gebotenen rücksichtslos verfolgt. Wenn es seiner Interessenlage entsprochen habe, habe er sich dem Dienst gänzlich entzogen, um seinen sexuellen Neigungen zu folgen. Die Verstöße gegen die Amtsverschwiegenheit, die Polizeivorschrift 700 und die Dienstanweisung für die Nutzung von Informationstechnik in der Bundespolizei sowie die Ausübung der ungenehmigten Nebentätigkeit seien für sich genommen von etwas geringerem Gewicht, zeigten aber insgesamt, dass der Beklagte wiederholt und ohne jede Einsicht Pflichtverletzungen begangen habe und bestätigten das ausgesprochen ungünstige Persönlichkeitsbild. Entlastende Umstände bzw. Milderungsgründe von erheblichem Gewicht gebe es nicht. Angesichts der Fülle, Dauer und Anzahl der Pflichtenverstöße könne nicht von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Verhalten in einer möglicherweise schwierigen Lebensphase ausgegangen werden. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte fachärztliche Stellungnahme vom ... 2019 lasse nicht erkennen, dass der Beklagte in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat nicht in Abrede gestellt, dass er ein Dienstvergehen begangen habe. Die Vorwürfe 7, 17, 19 und 23 hat er vollumfänglich eingeräumt. In Bezug auf die weiteren Vorwürfe hat er im Einzelnen geltend gemacht:

Vorwurf 2

Er habe Herrn N. nicht misshandelt. Das Verfahren wegen Körperverletzung im Amt sei durch die Staatsanwaltschaft A-Stadt eingestellt worden. Ihm sei lediglich vorzuwerfen, dass er Bildaufnahmen an den Kollegen POM J. unüberlegt versandt und mit ausgesprochen unpassenden, unsachlichen Kommentaren versehen habe. Die WhatsApp-Mitteilungen seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen. Die negative Berichterstattung durch die Presse hinsichtlich der Misshandlung von Flüchtlingen sei letztendlich nicht von ihm zu verantworten. Seine Bemerkungen seien scherzhaft getätigt worden, als Ventil für den großen Druck bei der Ausübung seines Dienstes. Solche Bemerkungen und ein solcher Umgangston seien zwischen den Kollegen üblich gewesen und von niemandem ernst genommen worden. In der Vergangenheit seien ähnliche Bemerkungen nicht beanstandet worden.

Vorwurf 3

Die Vorwürfe der Körperverletzung des Afghanen AG. hätten sich nicht bestätigt, so dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden sei. Er habe sich allerdings gegenüber POM J. herabwürdigend über Herrn AG. geäußert und eine angeblich durchgeführte, äußerst unangemessene Behandlung geschildert, obwohl er die polizeiliche Maßnahme vollkommen korrekt durchgeführt habe. Ihm sei inzwischen bewusst, wie unpassend seien Ausdrucksweise gewesen sei. Es habe sich wiederum um eine übliche, im Kollegenkreis nicht ernst genommene Äußerung gehandelt.

Vorwurf 4

Er habe an den Vorfall im ... 2013 keinerlei Erinnerungen mehr. PMA P. habe zudem angegeben, das Ganze als Scherz eingestuft zu haben. Er habe aus der Vergangenheit gelernt, so dass es Scherze in dieser Form nicht mehr geben werde.

Vorwurf 6

Er räume ein, ohne waffenbehördliche Erlaubnis eine Schusswaffe nebst Munition in seinem Besitz gehabt zu haben. Es treffe jedoch nicht zu, dass ein Zugriff auf die Waffe ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen sei. Der Aufbewahrungsort habe sich über der Tür seines Schuppens befunden. Die Waffe sei von Polizeibeamten erst bei der dritten Durchsuchung gefunden worden.

Vorwurf 10

Es treffe zu, dass Herr K. zu dem Zeitpunkt, in dem das Foto entstanden sei, nicht angeschnallt gewesen sei. Aus dem Foto könne jedoch nicht geschlossen werden, dass auch die Transportfahrt in dieser Weise durchgeführt worden sei. Da Herr K. sich äußert aggressiv verhalten habe, habe er - der Beklagte - ihn auf Anweisung seines sich im Fahrzeug befindenden Vorgesetzten aus Gründen der Eigensicherung nicht angeschnallt.

Vorwurf 11

a) Er habe keine Erinnerung mehr daran, vor dem ... 2010 während einer Nachtschicht sexuelle Handlungen mit Frau R. durchgeführt zu haben. Er habe zwar private Kontakte zu ihr gehabt, Kontakte während der Dienstzeit bestreite er jedoch mit Nichtwissen, zumal der Zeitpunkt nicht einmal annähernd benannt worden sei.

b) Er bestreite, dass es während der Dienstzeit sexuelle Handlungen mit Frau S. gegeben habe. Ebenfalls bestreite er, dass das übersandte Foto am ... 2012 um 0.49 Uhr gefertigt worden sei. Die Megadaten auf den übersandten Fotos seien unzutreffend. Dieser Fehler könne möglicherweise auf einem Fehler der auf dem Handy eingestellten Uhrzeit beruhen. Es sei aber auch möglich, dass um diese Zeit von dem ursprünglichen Foto ein Screenshot gefertigt worden sei.

c) Er erinnere sich nicht daran, im Rahmen einer motorisierten, uniformierten Streife im ... 2012 mit Frau V. sexuellen Handlungen nachgegangen zu sein. Zu diesem Zeitpunkt hätten er und seine Kollegen beruflich unter sehr starkem Stress gestanden, seien überarbeitet gewesen und hätten zahlreiche Überstunden geleistet. Es sei unter den Polizeibeamten absolut üblich gewesen, gelegentlich während der Dienstzeit kurze private Treffen durchzuführen bzw. private Gespräche zu führen. Das sei den Dienstvorgesetzten bekannt gewesen, ohne dass es Beanstandungen gegeben habe.

Vorwurf 13

Er habe PKA'in W. nicht sexuell belästigt. Bei einem privaten Treffen sei es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen. Der Vorfall in der Teeküche habe sich kurz danach ereignet. Er habe ihr lediglich kurz mit der Hand über den Oberschenkel gestrichen. Dabei habe er aufgrund ihres zuvor gezeigten Verhaltens von ihrem Einverständnis ausgehen dürfen.

Vorwurf 14

Er habe seine eigenen Daten abgefragt. In diesem Zeitraum habe er eine positive Beurteilung erhalten, POM J. dagegen nicht. Dieser habe sich bei ihm deshalb beschwert und dabei Informationen über ihn erwähnt, die eigentlich vertraulich gewesen seien. Er habe vermutet, dass POM J. Daten über ihn bei INPOL abgefragt habe und deshalb zur Überprüfung seiner Vermutung Abfragen durchgeführt. Sodann habe er bemerkt, dass auch andere Personen unberechtigt Abfragen über ihn durchgeführt hätten, und deshalb erneute Abfragen gestartet.

Vorwurf 20

Er habe keine ungenehmigte Nebentätigkeit in der Diskothek " X." als Türsteher ausgeübt, sondern sei lediglich häufig Gast in der Diskothek gewesen und kenne sowohl die Türsteher als auch den Betreiber persönlich. Aus diesem Grund dürfe er auch den Mitarbeiterparkplatz nutzen. Bei der Auseinandersetzung am ... 2016 habe er lediglich den Türstehern geholfen.

Vorwurf 21

Er habe keine Informationen über POM I. weitergegeben, die er in seiner Eigenschaft als Suchthelfer der Bundespolizeiinspektion A-Stadt vertraulich erhalten habe. POM I. habe den Sachverhalt bezüglich einschlägiger Sex-Dating-Seiten selbst im Raucherkeller in Gegenwart mehrerer Personen geschildert, bevor der Bundespolizeiseelsorger, Oberpfarrer Z., Kontakt zu ihm - dem Beklagten - aufgenommen habe. Er habe weder Bilder sexuellen Inhalts POM I. betreffend in Umlauf gebracht, noch habe er eine anonyme E-Mail an Oberpfarrer Z. versandt. Er sei von POM I. im Rahmen seiner Tätigkeit als Suchtkrankenhelfer zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen worden.

Vorwurf 22

Den Vorwurf räume er ein. Es sei aber unter Polizeibeamten üblich, Abfragen im INPOL-System zu privaten Zwecken durchführen zu lassen. Dies sei dem Dienstvorgesetzten bekannt und bisher nicht beanstandet worden.

Vorwurf 24

Er habe keinerlei Erinnerungen mehr an die genannten Fälle. Es handele sich dabei jedoch um einen häufig praktizierten Ablauf zwischen der AH. und der Bundespolizei. Aufgrund schlechter Funkverbindungen seien dienstliche Kommunikationen regelmäßig über Privathandys durchgeführt worden. Die privaten Handynummern der Polizeibeamten seien im Verzeichnis auf der Dienststelle hinterlegt und würden durch die Leitstellenbeamten genutzt. Dies sei dem Dienstvorgesetzten ebenfalls bekannt und zu keiner Zeit beanstandet worden.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, es seien Milderungsgründe gegeben, die zu einer niedrigeren Disziplinarmaßnahme als der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen müssten. Bei den vorgenannten Vorwürfen handele es sich um Entgleisungen während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase. Er sei ab seinem 12. Lebensjahr über zwei Jahre lang von einem Mann missbraucht worden, so dass sich eine sexuelle Störung entwickelt habe. Sein Vater habe ihn regelmäßig geschlagen. Diese Ereignisse habe er lange verdrängt. Nach der Geburt seiner Tochter seien die Erinnerungen an die traumatischen Ereignisse nach und nach zurückgekommen. Der Stress im Dienst hätte die Belastung noch verstärkt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer " Gefühlsachterbahn" befunden. In seiner Ehe habe es zu kriseln begonnen. Er sei unruhig und unbeherrscht gewesen, habe unter Gefühlsschwankungen und Schlafstörungen gelitten und immer mehr Alkohol konsumiert. Schließlich sei seine Ehe unter der Belastung zerbrochen. Er habe einen Suizidversuch unternommen. Er habe unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung sowie einer depressiven Episode gelitten. Inzwischen unterziehe er sich seit längerem einer Therapie bei der Psychotherapeutin AI. und habe bereits große Fortschritte gemacht. Der Beklagte hat dazu die Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie und Psychotherapie AI. vom ... 2019 vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am ... 2019 durch Beschluss gemäß § 56 Satz 1 BDG das Disziplinarverfahren beschränkt und die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe 10 betreffend des unangeschnallten Transports des Herrn K., 11 a) und b), 14, 22, 23 und 24 ausgeschieden, weil diese für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fielen.

Mit Urteil vom ... 2019, dem Beklagten am ... 2019 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe ein schweres einheitlich zu bewertendes inner- wie außerdienstliches Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

Nach den gemäß § 57 Abs. 1 BDG bindenden tatsächlichen Feststellungen in den rechtskräftig gewordenen Urteilen des Amtsgerichts A-Stadt vom ... 2016 und vom ... 2017 (...) habe der Beklagte die Vergehen bezüglich der Vorwürfe 2, 6, 17 und 19 der Disziplinarklageschrift begangen. Er habe diese Taten vollumfänglich eingeräumt. Die Aufnahme und das Verbreiten des Fotos mit den darin enthaltenen herabwürdigenden und rassistischen Aussagen stelle einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) innerhalb des Dienstes dar. Mit dem Besitz von mindestens 120 kinder- und 188 jugendpornographische Dateien (älteren Datums) habe der Beklagte schuldhaft gegen seine sich aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebende Pflicht, allgemeine Richtlinien zu befolgen, wozu auch Strafgesetze gehörten, verstoßen sowie seine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verletzt. Dieses außerdienstliche Verhalten des Beklagten habe negative Auswirkungen auf die weitere Wahrnehmung seiner konkreten dienstlichen Aufgaben. Der Beklagte habe weiter rechtswidrig und schuldhaft gegen seine Pflicht, Gesetze zu beachten, verstoßen, soweit es den unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitz betreffe. Auch bei diesem außerdienstlichen Verstoß sei der erforderliche Bezug zum Amt des Beklagten gegeben.

Der Beklagte habe ferner schuldhaft gegen seine Pflicht, Gesetze zu beachten, verstoßen, und zwar aufgrund des Sachverhalts, der dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt (...) vom ... 2015 und dem Vorwurf 7 der Disziplinarklage (Übersendung des Bildes von einem nackten erigierten männlichen Glied an eine 14-jährige) zu Grunde gelegen habe. Den im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen komme Indizwirkung zu. Abgesehen davon könne der dem Strafbefehl zugrundeliegende Sachverhalt ohne erneute Prüfung im Disziplinarverfahren berücksichtigt werden, da der Beklagte ihn vollumfänglich eingeräumt habe. Auch dieses außerdienstliche Vergehen habe dienstrechtlichen Bezug.

Der Beklagte habe weitere Verfehlungen eingeräumt. Er habe seine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) schuldhaft dadurch verletzt, dass er zum einen am ... 2014 seinem Kollegen KOM J. über WhatsApp mitgeteilt habe, einen " Afghanen weggeschlagen" zu haben, und zum anderen ein Foto des im Verbringungsgewahrsam befindlichen Herrn K. in schutz- und wehrloser Position gemacht und versandt habe. Solche Nachrichten könnten nicht damit entschuldigt werden, dass sie dem typischen privaten Ton unter Kollegen entsprochen hätten.

Nach Auswertung der beigezogenen Disziplinarakten und unter Berücksichtigung der Einlassung des Beklagten seien auch die in der Disziplinarklageschrift unter den Ziffern 4, 11 c, 13, 20 und 21 erhobenen Vorwürfe als erwiesen anzusehen.

Die übereinstimmenden Angaben der eingeholten Stellungnahmen des betroffenen Beamten PMA P. sowie der damals anwesenden Kollegen PMA AJ. und POM J. bestätigten den Vorwurf 4, wonach der Beklagte im ... 2013 im Sozialraum der Bundespolizeiinspektion A-Stadt PMA P. seinen Penis auf die Schulter gelegt, die Dienstwaffe an dessen Kopf gehalten und dies mit der Aufforderung: " Nimm ihn in den Mund" kommentiert habe. Die Einlassung des Beklagten, hieran keine Erinnerung mehr zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die starke sexuelle Färbung seiner Handlung stelle zumindest einen Verstoß gegen die allgemeinen Regeln des Anstands und der guten Sitten im gesellschaftlichen Umgang untereinander dar. Ein solcher Gebrauch der Dienstwaffe stelle einen klaren Verstoß gegen dienstliche Anweisungen (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) dar. Es wirke sich nicht entlastend aus, dass PMA P. den Vorfall nach eigenen Angaben nicht weiter ernst genommen habe, weil es nicht weiter verwunderlich und menschlich verständlich sei, dass dieser als Berufsanfänger nicht gegen den berufserfahrenen Kollegen aufbegehrt habe.

Der Vorwurf 11 c, wonach der Beklagte im ... 2012 während der Dienstzeit im hinteren Teil des Dienstfahrzeugs einvernehmliche sexuelle Handlungen mit Frau V. vollzogen habe, sei durch die verwertbare Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beklagten und die glaubhafte Aussage des im Fahrzeug anwesenden POK T. belegt. Insoweit habe der Beklagte gegen die Pflicht, sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, sowie gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Soweit der Beklagte dem Vorwurf entgegenhalte, hieran keine Erinnerungen mehr zu haben, könne ihm das nicht abgenommen werden. Das Gericht gehe zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass es sich auch für ihn um kein derart alltägliches Ereignis gehandelt habe, das leicht in Vergessenheit habe geraten können.

Im Hinblick auf den Vorwurf 13 habe sich der Beklagte dahingehend eingelassen, PKA'in W. im Jahr 2010 in der Teeküche mit eindeutig sexuellem Hintergrund an dem Oberschenkel berührt zu haben. Dieses Verhalten erfülle als sexuell bestimmte körperliche Berührung den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 4 AGG, denn nach der glaubhaften Schilderung der Polizeianwärterin habe es sich um eine unerwünschte sexuelle Berührung gehandelt. Der Beklagte habe sich unstreitig nicht zuvor vergewissert, dass PKA'in W. mit seinem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob es kurze Zeit vorher außerdienstlich zu einem einvernehmlichen Treffen mit sexuellem Hintergrund zwischen dem Beklagten und PKA'in W. gekommen sei, denn auch in einem solchen Fall habe der Beklagte nicht selbstverständlich davon ausgehen können, dass sie mit derartigen Berührungen im Dienst und in Anwesenheit von Kollegen einverstanden gewesen sei. Sein Verhalten verletze die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Es komme die Missachtung seiner Vorbildfunktion gegenüber der Anwärterin hinzu.

Aus der Einlassung des Bundespolizeiseelsorgers Oberpfarrer Z. vom ... 2016 ergebe sich, dass der Beklagte vertraulich erhaltene Informationen über den Kollegen POM I. in seiner Eigenschaft als Suchtkrankenhelfer in seiner Dienststelle weitergegeben habe (Vorwurf 21). Aus den Chat-Verläufen des Handys des Beklagten ergebe sich weiter, dass er am ... 2014 gegenüber dem Kollegen PHM AA. und am ... 2014 gegenüber Frau AK. Inhalte preisgegeben habe, die nur aus dem Gespräch mit dem Bundespolizeiseelsorger hätten stammen können. Soweit der Beklagte anführe, POM I. habe von seinen diesbezüglichen Aktivitäten im Internet selbst im Kollegenkreis erzählt und sei im Übrigen auch heute noch dort aktiv, habe dies mit dem Vorwurf nichts zu tun. Es werde dem Beklagten auch nicht vorgeworfen, dass er Bilder sexuellen Inhalts dieses Beamten in Umlauf gebracht oder eine anonyme E-Mail an den Bundespolizeiseelsorger geschrieben habe. Durch die Weitergabe vertraulich erlangter Informationen habe der Beklagte nicht nur seine innerdienstliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten schuldhaft verletzt, er sei darüber hinaus auch seiner Stellung als Vertrauensperson nicht gerecht worden.

Dagegen sei für den Vorwurf 20, d. h. für eine ungenehmigte Tätigkeit als Türsteher in der Diskothek " X." am ... und ... 2016, der für eine disziplinarische Maßnahme erforderliche Nachweis nicht erbracht.

Eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis scheide aus, weil der Beklagte bereits aufgrund der strafrechtlich geahndeten Verstöße das ihm entgegengebrachte Vertrauen derart geschädigt habe, dass er nicht mehr tragbar sei. Sein Verhalten wiege auch deshalb schwer, weil sein Tun in Bezug auf Vorwurf 2, nachdem es an die Öffentlichkeit gelangt sei, zu einem weitreichenden und nachhaltigen Ansehensverlust der Dienststelle geführt habe. Er habe mit der Aufnahme und dem Weiterleiten über WhatsApp an einen Kollegen die Grundlage dafür gelegt, dass der Inhalt habe öffentlich werden können. Bereits der nachgewiesene Besitz von kinder- und jugendpornographischen Dateien reiche vorliegend aus, um einen endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit anzunehmen. Die konkreten Tatumstände wiesen einen Schweregehalt im deutlich oberen Bereich der möglichen Begehungsformen des Besitzes kinderpornographischer Schriften auf. Zudem sei der Beklagte bei der Kontaktaufnahme zu der 14-jährigen während einer Zugfahrt durch das Tragen der Uniform und die Verwendung der Dienstvisitenkarte nach außen ersichtlich als Polizeibeamter erkennbar gewesen und habe das Vertrauen der Minderjährigen in die Integrität der Polizei zu seinen Zwecken ausgenutzt. Schließlich hätte ihm als Berufswaffenträger der ordnungsgemäße Umgang mit Waffen bewusst sein müssen. Die über längere Zeit hinweg begangenen zahlreichen inner- und außerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen zeigten auf, dass der Beklagte als Polizeibeamter charakterlich ungeeignet sei.

Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Milderungsgründe berufen. Angesichts der Dauer und der Zahl der Pflichtenverstöße könne zum einen nicht von einem einmaligen persönlichkeitsfremden Verhalten in einer möglicherweise schwierigen Lebensphase gesprochen werden. Soweit der Beklagte darauf verwiesen habe, sich im Strafbefehlsverfahren geständig gezeigt zu haben, um der Minderjährigen eine Aussage zu ersparen, könne ihn das nicht entlasten. Bei dem Beklagten sei keine wirkliche Reue, sondern eine Tendenz zur Bagatellisierung feststellbar. Pflichtenverstöße seien nicht aus eigenem Antrieb vor deren Aufdeckung offengelegt worden. Auch könne kein positives Nachtatverhalten festgestellt werden. Das gezeigte Verhalten lasse sich auch nicht mit angeführtem Stress, den der Polizeiberuf gerade auch am Einsatzort eines Hauptbahnhofs einer Großstadt mit sich bringe, entschuldigen oder rechtfertigen. Abgesehen davon, dass dies auf alle Beamte der Bundespolizeiinspektion A-Stadt zutreffen dürfte, müssten dem Beklagten als Sucht- und Sozialberater andere Strategien zur Stressbewältigung bekannt sein.

Die angeführten gesundheitlichen Probleme könnten sich ebenfalls nicht entlastend auswirken. Die strafgerichtliche Verurteilung entfalte gemäß § 57 Abs. 1 BDG Bindungswirkung auch hinsichtlich des Vorsatzes und der Schuldfähigkeit. Es seien vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte mit Blick auf den Besitz der kinder- und jugendpornographischen Schriften - allein hierauf könne sich sein Vorbringen zum Vorliegen einer krankhaften Störung beziehen - unfähig gewesen sei, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es überzeuge nicht und könne sich jedenfalls nicht entlastend auswirken, dass dem Beklagten mit der Geburt des eigenen Kindes seine eigene schwere Kindheit ins Bewusstsein gelangt sein solle. Der Beklagte habe das Vorliegen pädophiler Neigungen verneint. Es stelle kein positives Nachtatverhalten dar, dass sich der Beklagte seit Anfang 2016 in psychotherapeutischer Behandlung befinde.

Der Beklagte hat am ... 2019 Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, es liege der Milderungsgrund einer Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase vor mit der Folge, dass er nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, sondern lediglich um ein Amt zurückzustufen sei. Er sei als Kind über zwei Jahre von einem Mann missbraucht und von seinem Vater regelmäßig geschlagen worden. Als seine Tochter geboren worden sei, seien die Erinnerungen an diese traumatischen Erlebnisse nach und nach zurückgekommen. Die Geburt sei Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode gewesen und damit Beginn der negativen Lebensphase. Seine Ehe habe zu kriseln begonnen. Er habe unter Gefühlsschwankungen, Panikattacken, Depressionen und Schlafstörungen gelitten und immer mehr Alkohol getrunken. Der starke Druck und der Stress im Dienst hätten die Belastung verschärft. Seine Ehe sei unter dieser Belastung zerbrochen. Er habe einen Suizidversuch unternommen. Er habe sich in psychotherapeutische Behandlung begeben, weil er sich seiner psychischen Probleme und seines daraus resultierenden Fehlverhaltens bewusst gewesen sei. Seine familiäre Situation sei nunmehr geklärt. Er habe durch die Psychotherapie auf allen Gebieten eine psychische Stabilisierung seiner Lebenssituation erreicht. Sein Fehlverhalten bereue er sehr. Eine Wiederholung der Pflichtverletzungen sei nicht zu erwarten. Die Stellungnahme der ihn behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie und Psychotherapie AI. habe er nicht zum Beweis seiner Schuldunfähigkeit, sondern der Tatsache einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase vorgelegt. Dauer und Zahl der Pflichtenverstöße sprächen nicht gegen die Vorlage des vorgenannten Milderungsgrundes, weil die neun bestehenden Vorwürfe in diese negative Lebensphase fielen. Ergänzend nimmt der Beklagte Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe bereits nicht vorgetragen, von wann bis wann seine negative Lebensphase angedauert haben solle. Sein Vortrag wirke in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich. Sein Fehlverhalten habe ca. fünf Jahre gedauert. Selbst nach Bekanntwerden der Verfehlungen bzw. seiner vorläufigen Dienstenthebung sei noch über ein Jahr verstrichen, bevor er sich in psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Er habe zudem im strafrechtlichen Verfahren nicht auf eine negative Lebensphase abgestellt. Die Trennung von seiner Ehefrau sei erst nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe im ... 2015 erfolgt und könne deshalb kein Faktor für die begangenen Verfehlungen gewesen sein. Zudem sei ein erfolgreicher Therapieverlauf nicht nachgewiesen. Selbst wenn unterstellt würde, der Beklagte habe sich in einer negativen Lebensphase befunden und ein Therapieerfolg liege vor, so könnte auch dann keine mildere Maßnahme gerechtfertigt sein. Dem stünden ganz erhebliche Belastungsgründe bzw. maßnahmeverschärfende Gründe entgegen, die einen solchen Milderungsgrund aufwiegen würden. Der Beklagte habe ein absolut untragbares Fehlverhalten gezeigt, das zu einem solchen Autoritäts- und Ansehensverlust geführt habe, dass ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten sei.

Die Klägerin hat mit Verfügung vom ... 2020 die Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten von 15 Prozent auf 20 Prozent erhöht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Strafakten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat (dazu unter I.), das den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme - die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - rechtfertigt (dazu unter II.).

I. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, d. h. die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Vorwürfe 2, 3, 4, 6, 7, 10 (Fertigen des Fotos), 11 c, 13, 17/19, 20 und 21 der Disziplinarklageschrift. Das Verwaltungsgericht hat die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe 2, 3, 4, 6, 7, 10 (Fertigen des Fotos), 11 c, 13, 17/19 und 21 zutreffend als erwiesen angesehen. Es hat zu Recht festgestellt, der Nachweis für den Vorwurf 20 sei nicht erbracht.

1. In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung betreffend die Vorwürfe 2, 6 und 17/19 der Disziplinarklageschrift die tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts A-Stadt vom ... 2016 (...) und vom ... 2017 (...) zugrunde gelegt und diese gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG für bindend erachtet.

Auch der Senat ist im Berufungsverfahren gemäß §§ 65 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BDG an die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt in den vorgenannten Urteilen gebunden. Zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen gehören dabei nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Gericht nur, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beamte - hier der Beklagte - schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme hat das Gericht hingegen selbst festzustellen, ob ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 23.5.2017 - BVerwG 2 B 51.16 -; Beschluss vom 9.3.2019 - BVerwG 2 B 45.18 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 17.10.2019 - BVerwG 2 B 79.18 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Urteil vom 27.5.2008 - 20 LD 5/07 -, juris Rn. 51 ff.).

a) Der erkennende Senat erachtet betreffend des mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwurfs 2 folgende tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt als bindend:

Der Beklagte habe vom ... auf den ... 2014 Nachtdienst auf der Wache im Hauptbahnhof A-Stadt versehen. Er habe zusammen mit POM M. den marokkanischen Staatsangehörigen N. vorläufig festgenommen und der Wache am Hauptbahnhof A-Stadt zugeführt. Bei der Zuführung zum Haftraum sei es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und Herrn N. gekommen, in dessen Verlauf der Beklagte diesen zu Boden gebracht und ihm Handfesseln angelegt habe. Anschließend habe der Beklagte mittels seines Mobiltelefons von dem am Boden liegenden Herrn N. insgesamt drei Fotos (zwei Aufnahmen vom Kopf, eine Ganzkörperaufnahme) gefertigt. Das Ganzkörperfoto zeige Herrn N. zusammengekauert und mit den Händen auf dem Rücken gefesselt auf dem Boden liegend mit einem nach außen hin schmerzverzerrten Gesicht. Von den im Nachtdienst angefertigten Aufnahmen habe der Beklagte die Ganzkörperaufnahme am späten Nachmittag des ... 2014 mit seinem Mobiltelefon mittels WhatsApp zumindest an den zu diesem Zeitpunkt mit ihm befreundeten Kollegen POM J. versandt. Anschließend habe der Beklagte folgende Textnachrichten geschrieben:

" Das Is nen marokk" ,

" Den hab ich Weiss bekommen" ,

" O. hat gesagt, dass er ihn oben gehört hat, dass er gequiekt hat wie ein Schwein" ,

" Und dann hat der Bastard erstmal den Rest gammliges schweinemett aus den Kühlschrank gefressen" ,

" Vom Boden" ,

" Ich bin nett" .

Die Behauptung, dass Herr N. Schweinemett vom Boden gegessen habe, habe nicht den Tatsachen entsprochen, sondern dessen Herabwürdigung im Hinblick auf seine Religionszugehörigkeit gedient. Das Foto und die Nachrichten aus dem WhatsApp-Chat seien an eine Vielzahl überregionaler Medien gelangt und hätten zu großer öffentlicher Empörung und Demonstrationen gegen rassistisch motivierte Polizeigewalt geführt.

Eine erneute Prüfung des Vorwurfs 2 hat durch den Senat nicht zu erfolgen, denn die vorgenannten Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt sind nicht offenkundig unrichtig (vgl. §§ 65 Abs. 1, 57 Abs. 1 Satz 2 BDG). Dafür spricht auch, dass der Beklagte diesen Vorwurf vollumfänglich eingeräumt hat. Er hat lediglich mitgeteilt, die WhatsApp-Mitteilungen seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen und die negative Berichterstattung durch die Presse hinsichtlich der Misshandlung von Flüchtlingen letztendlich nicht von ihm zu verantworten.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, die Aufnahme und das Verbreiten des Fotos zumindest an einen Kollegen mit den darin enthaltenen herabwürdigenden und rassistischen Aussagen stelle einen Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) innerhalb des Dienstes dar.

b) Betreffend des Vorwurfs 6 der Disziplinarklageschrift legt der Senat folgende Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt seiner Entscheidung zugrunde:

In dem Wohnhaus des Beklagten seien bei der Durchsuchung am ... 2015 54 funktionsfähige Patronen und bei einer weiteren Durchsuchung am ... 2015 in seinem Schuppen eine Vorderschaftrepetierflinte der Marke " Mossberg" Modell 500 A, Kaliber 12/76 (sog. Pumpgun) und dazugehörige Schrotmunition (19 Patronen) sichergestellt worden, für deren Besitz er - wie er gewusst habe - keine waffenbehördliche Erlaubnis besessen habe.

Die vorgenannten Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt sind nicht offenkundig unrichtig, insbesondere hat sie der Beklagte auch vollumfänglich eingeräumt.

Damit hat der Beklagte gegen seine Pflicht, Gesetze und waffenrechtliche Vorschriften zu beachten, verstoßen. Auch die qualifizierenden Merkmale nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG liegen insoweit vor.

c) Des Weiteren legt der Senat betreffend der Vorwürfe 17/19 der Disziplinarklageschrift folgende Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt seiner Entscheidung zugrunde:

Der Beklagte habe sich über seinen Internetzugang Bild- und Videodateien von anderen Internetteilnehmern übermitteln lassen, in denen der sexuelle Missbrauch von unter 14-jährigen Mädchen und Jungen durch Erwachsene bzw. in pornographischer Weise sexuelle Handlungen von Kindern untereinander bzw. an sich selbst oder die grob reißerische Zurschaustellung der Geschlechtsteile der Kinder dargestellt ist, und zum anderen Bild- und Videodateien, in denen der sexuelle Missbrauch von 14 bis 18 Jahre alten Mädchen und Jungen durch Erwachsene bzw. in pornographischer Weise sexuelle Handlungen von Jugendlichen untereinander bzw. an sich selbst oder die grob reißerische Zurschaustellung der Geschlechtsteile der Jugendlichen dargestellt ist, oder er habe sich solche Dateien von verschiedenen Webseiten (vgl. die Aufzählung im Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom ... 2016 - ... -, S. 7 ff.) geladen. Insgesamt seien bei ihm 120 kinderpornographische und 188 jugendpornographische Dateien gefunden worden.

Die vorgenannten Feststellungen des Amtsgerichts A-Stadt sind auch nicht offenkundig unrichtig, insbesondere hat sie der Beklagte auch vollumfänglich eingeräumt.

Damit hat der Beklagte gegen seine Pflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert (sog. Wohlverhaltenspflicht). Auch die qualifizierenden Merkmale nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG liegen insoweit vor.

2. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht seiner Entscheidung zu Recht betreffend des Vorwurfs 7 der Disziplinarklageschrift die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts C-Stadt vom ... 2015 (... Bl. 204 f./BA002) zugrunde gelegt. Das Amtsgericht C-Stadt hat gegen den Beklagten wegen der unaufgeforderten Übersendung eines Bildes von einem nackten erigierten Penis über WhatsApp an eine zum Tatzeitpunkt (... 2014) 14-jährige und damit strafbarer Vergehen nach §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11 Abs. 3, 74 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 60,- EUR verhängt. Nach der bundesgesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 2 BDG, die gemäß § 65 Abs. 1 BDG entsprechend für den Senat gilt, sind die in einem Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellung zwar nicht bindend, können aber - wie hier - der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.1.2020 - BVerwG 2 B 40.19 -, juris). Vorliegend hat der Beklagte den Vorwurf zudem vollumfänglich eingeräumt.

Damit hat der Beklagte erneut gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen.

3. Weiterhin sind die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe 3 und 10 (Fertigen des Fotos) als erwiesen anzusehen. Der Beklagte hat sie vollumfänglich eingeräumt.

Soweit der Beklagte am ... 2014 eine (frei erfundene) WhatsApp-Nachricht an seinen Kollegen POM J. mit dem Inhalt geschrieben hat, er habe einen " Afghanen weggeschlagen" , ihm seine Finger in die Nase gesteckt und ihn gewürgt sowie " an den Fußfesseln durch die Wache geschliffen" , wobei der " Afghane" " gequikt wie nen Schwein" habe (Vorwurf 3), handelt es sich um die Abgabe einer Nachricht mit herabwürdigenden Aussagen, die mit gewaltsamen Fantasien ausgeschmückt und zudem rassistisch geprägt sind. Ebenso ist das Ablichten des in Gewahrsam genommenen Herrn K. in schutz- und wehrloser Position auf dem Boden des Dienstfahrzeugs, während der Beklagte seine Füße auf dessen Kopf abgestellt hat (Vorwurf 10), menschenverachtend und herabwürdigend. Mit dem vorgenannten Verhalten hat der Beklagte jeweils gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen.

4. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch die mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe 4, 11 c, 13 und 21 zutreffend als erwiesen angesehen. Es hat zu Recht festgestellt, der Nachweis für den Vorwurf 20 sei nicht erbracht.

a) Die Klägerin hat dem Beklagten mit Vorwurf 4 beschuldigt, er habe im ... 2013 im Sozialraum der Bundespolizeiinspektion A-Stadt dem damaligen PMA P. seinen Penis auf die Schulter gelegt, die Dienstwaffe an den Kopf gehalten und dies mit der Aufforderung " Nimm ihn in den Mund" kommentiert.

Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Vorfall so zu getragen hat. Der Beklagte ist dem Vorwurf 4 bereits nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat nur mitgeteilt, er habe hieran keine Erinnerung mehr. Sollte sich der Vorfall so abgespielt haben, sei es ein zu weitgehender Scherz gewesen. Die glaubhaften Aussagen des betroffenen Beamten PMA P. und der damals anwesenden Kollegen PMA AJ. und POM J. bestätigen den Vorwurf 4. Alle drei Aussagen stimmen im Wesentlichen überein. Insbesondere die Aussage von PMA P. ist detailliert, chronologisch nachvollziehbar und nüchtern ohne Übertreibungen. Angesichts dessen, dass PMA P. als Betroffener keine Strafanzeige gegen den Beklagten gestellt und deutlich gemacht hat, dass er die Sache als derben Scherz betrachte, hat er auch keine eigenen Interessen verfolgt. Zudem ist er ebenso wie PMA AJ. nur kurz in derselben Abteilung wie der Beklagte tätig gewesen, so dass zwischen ihnen keine berufliche Konkurrenz bestanden hat.

Mit dem vorgenannten Verhalten hat der Beklagte gegen seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Darüber hinaus stellt ein solcher Gebrauch der Dienstwaffe einen Verstoß gegen dienstliche Anordnungen (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) dar. Denn Ziffer 2 der " 10 Grundregeln für den Umgang mit Schusswaffen und Munition" regelt:

" Ohne Grund die Mündung niemals auf einen Menschen richten! - Auch, wenn die Waffe nicht geladen ist. -" .

b) Weiterhin hat die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen, sich während des Dienstes mit Frau V. zu privaten Zwecken getroffen, ohne sich entsprechend abgemeldet zu haben. Er habe im Rahmen einer motorisierten, uniformierten Streife im ... 2012 nahe der Ortschaft U. (Region A-Stadt) mit Frau V. im hinteren Teil des Dienstfahrzeugs einvernehmlich sexuelle Handlungen vollzogen. Währenddessen habe POK T. vorne im Fahrzeug gesessen (Vorwurf 11 c).

Auch insoweit ist der Senat davon überzeugt, dass sich der Vorfall so zu getragen hat. Der Beklagte hat diesen Vorwurf bereits nicht substantiiert in Abrede gestellt, sondern zunächst nur mitgeteilt, er habe hieran keine Erinnerung mehr. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sodann mitgeteilt, der Beklagte habe sich ihm gegenüber wie folgt geäußert: " Das hat es nicht gegeben." Der vorgenannte Sachverhalt steht indes zum einen aufgrund der Aussage des damals im Fahrzeug anwesenden POK T. fest. Seine Aussage ist insbesondere glaubhaft, da er sich damit selbst belastet hat. Zum anderen belegt die verwertbare Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beklagten den mit Frau V. geführten Chatverkehr aus dieser Nacht mit entsprechenden Uhrzeitangaben.

Insoweit hat der Beklagte gegen die Pflicht, sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen, sowie gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen.

c) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Beklagte habe im Jahr 2010 die damalige PKA'in W. sexuell belästigt. Er habe ihr während eines Gesprächs in der Teeküche die Hand zwischen die Beine gelegt und diese in Richtung ihres Genitalbereichs bewegt, wobei PKA'in W. den Vorfall als ausgesprochen unangenehm empfunden und ihre Beine weggezogen habe (Vorwurf 13 der Disziplinarklageschrift).

Der Beklagte hat eingeräumt, PKA'in W. in der vorgeworfenen Weise berührt zu haben. Soweit er der Ansicht ist, er habe sie aufgrund ihres Einverständnisses nicht sexuell belästigt, folgt der Senat ihm nicht. PKA'in W. hat ausgesagt, es habe sich um eine unerwünschte sexuelle Berührung gehandelt. Das habe sie dem Beklagten durch das Wegziehen ihrer Beine verdeutlicht. Ihre Aussage ist glaubhaft, denn sie hat insbesondere die Angaben über Art und Ausmaß der Berührung, die POM J. zu dem Vorfall gemacht hatte, stark relativiert und keine Strafanzeige gestellt. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, er habe von einem Einverständnis der PKA'in W. ausgehen dürfen, weil es zuvor bei einem privaten Treffen zwischen ihnen zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen gekommen sei, geht er fehl. Selbst wenn seine Behauptung zutreffen sollte - was PKA'in W. nachdrücklich verneint hat -, hätte er auch dann nicht selbstverständlich davon ausgehen dürfen, dass PKA'in W. mit derartigen Berührungen im Dienst und in Anwesenheit von Kollegen einverstanden ist. Unstreitig hatte er sich nicht zuvor vergewissert, dass PKA'in W. mit seinen Berührungen in den Diensträumen einverstanden war.

Der Beklagte hat mit diesem Verhalten die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) rechtswidrig und schuldhaft verletzt, indem er sich eigenmächtig über das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung der PKA'in W. hinweggesetzt hat. Zudem hat er seine Vorbildfunktion gegenüber der sich noch in der Ausbildung befindlichen Polizeikommissaranwärterin verletzt.

d) Dagegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Nachweis für den Vorwurf 20 - der Beklagte habe zumindest am ... und ... 2016 eine nicht angezeigte und nicht genehmigte, aber genehmigungspflichtige Nebentätigkeit als sogenannter Türsteher vor der Diskothek " X." in der AL. in Y. ausgeübt - nicht erbracht sei.

Der Beklagte hat diesen Vorwurf substantiiert bestritten, indem er ausgeführt hat, er habe keine ungenehmigte Nebentätigkeit in der Diskothek " X." als Türsteher ausgeübt, sondern sei lediglich häufig Gast in der Diskothek gewesen und kenne sowohl die Türsteher als auch den Betreiber persönlich. Aus diesem Grund dürfe er auch den Mitarbeiterparkplatz nutzen. Bei der Auseinandersetzung am ... 2016 habe er lediglich den Türstehern geholfen.

Ein ausreichender Nachweis des Vorwurfs 20 ist auch nicht aufgrund des Ermittlungsberichts vom ... 2016 gegeben. Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

" Soweit in dem knapp zweiseitigen Ermittlungsbericht der PI AM. vom ... 2016 unter,2. Befragung'wiedergegeben wird, dass der Beklagte angegeben habe, Türsteher der Diskothek zu sein (Beiakte 001 Bd. 3/13 (Ordner E1), Blatt 401), sieht das Gericht das Ausüben einer ungenehmigten Nebentätigkeit (noch) nicht als hinreichend erwiesen an. Die inhaltliche Richtigkeit der Angaben der Befragung im Bericht der zuständigen Sachbearbeiterin der Polizeiinspektion, der zwei Tage nach dem Vorfall verfasst worden ist, kann dem Beklagten nicht unmittelbar als eigene Aussage zugerechnet werden. Anders wäre dies unter Umständen, wenn der Beklagte in einer förmlichen Zeugenbefragung durch Unterschrift des Protokolls die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt hätte. Daran fehlt es hier. Es fällt weiter auf, dass bei der nachfolgenden Ortsbegehung am ... 2016 durch Angehörige der Klägerin von mehreren Türstehern die Rede ist, während sich der Ermittlungsbericht (" Vor Ort treffen wir auf den Türsteher, Herrn B. ..." ) so liest, dass es nur einen gibt."

Dem tritt der Senat bei. Zudem sind das Parken des Beklagten auf einem Mitarbeiterparkplatz und sein (vertrauliches) Zusammenstehen mit den Türstehern der Diskothek zwar Indizien, die für eine Beschäftigung des Beklagten als Türsteher sprechen könnten. Der Beklagte hat diese Indizien jedoch durch seine - von der Klägerin nicht bestrittene - Aussage, er genieße als Dauergast der Diskothek Privilegien, hinreichend erschüttert. Im Übrigen liegt weder ein entsprechender Arbeitsvertrag des Beklagten vor noch ist ein Geldfluss oder eine sonstige Vergütung für die vorgeworfene Tätigkeit als Türsteher nachgewiesen.

e) Schließlich hat die Klägerin mit dem in der Disziplinklage aufgeführten Vorwurf 21 dem Beklagten vorgehalten, seine Dienstpflichten verletzt zu haben, indem er in Bezug auf den Kollegen POM I. in seiner Eigenschaft als Suchthelfer der Bundespolizeiinspektion A-Stadt von dem Bundespolizeiseelsorger, Oberpfarrer Z., vertraulich erlangte Informationen am ... 2014 in einem WhatsApp-Chat mit PHM AA. und am ... 2014 in einer WhatsApp-Nachricht an Frau AK. weitergegeben habe.

Nach Auffassung des Senats steht hinreichend belastbar fest, dass der Beklagte PHM AA. und Frau AK. jeweils mitgeteilt hat, dass im Falle von POM I. Suizidgefahr bestehe, obwohl ihm diese Information vertraulich als Suchthelfer von Oberpfarrer Z. anvertraut worden war. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Bundespolizeiseelsorgers Oberpfarrer Z. gegenüber PHK AN., wonach er - Oberpfarrer Z. - vermutlich am ... 2014 den Beklagten in dessen Eigenschaft als bestellter Sucht- und Sozialhelfer angerufen habe. Er habe das " Netzwerk" der Sucht- und Sozialberatung bewusst gewählt, weil es um vertrauliche Informationen bezüglich des POM I. und dessen Umfeld gegangen sei.

Auch aus den von der Klägerin vorgelegten Chat-Verläufen des Privathandys des Beklagten ergibt sich, dass er am ... 2014 gegenüber PHM AA. und am ...2014 gegenüber Frau AK. die vertrauliche Information " Suizidgefahr" preisgegeben hat, die aus dem Gespräch mit dem Bundespolizeiseelsorger stammte. Denn der Beklagte schrieb im Chat u. a.:

" Ich muss AO. retten .."

" Der Pfarrer hat gestern bei mir doch angerufen"

" In de Funktion alssozialberater"

" Der hat Angst, dass AO. vorzeitig seinem Schöpfer entgegentritt"

" Das sich AP. tötet"

" Wegen des Gesichtsverlust"

" Wenn das von .....De rauskommt" .

Damit hat der Beklagte den vorgenannten Personen jeweils die vertrauliche Information mitgeteilt, der " Pfarrer" habe ihn angerufen, weil er befürchte, POM I. werde sich wegen der Bilder aus der Seite " ...de" selbst töten.

Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, in seiner Funktion als Sucht- und Sozialhelfer der A. mit Oberpfarrer Z. über POM I. gesprochen zu haben. Er hat lediglich behauptet, dass POM I. den Sachverhalt bezüglich einschlägiger Sex-Dating-Seiten selbst im Raucherkeller in Gegenwart mehrerer Personen geschildert hätte, bevor Oberpfarrer Z. Kontakt zu ihm - dem Beklagten - aufgenommen habe. Er habe weder Bilder sexuellen Inhalts diesen Kollegen betreffend in den Umlauf gebracht, noch habe er eine anonyme E-Mail an Oberpfarrer Z. versandt. Er sei von POM I. im Rahmen seiner Tätigkeit als Suchtkrankenhelfer zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen worden. Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen des Beklagten zutreffend ist oder nicht. Denn dabei handelt es sich bereits um nicht erhobene Vorwürfe. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hätte der Beklagte nicht den Vorwurf 21 entkräftet, er habe PHM AA. und Frau AK. jeweils mitgeteilt, dass nach Auskunft von Oberpfarrer Z. im Falle von POM I. Suizidgefahr (nach Offenlegung von " Sexbildern" im Kollegenkreis) bestehe. Denn die vertrauliche Information " Suizidgefahr" hatte POM I. - auch nach Angaben des Beklagten - nicht zuvor im Kollegenkreis geschildert.

Durch die Weitergabe vertraulich erlangter Informationen hat der Beklagte nicht nur seine innerdienstliche Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) schuldhaft verletzt, er ist darüber hinaus auch seiner Stellung als Vertrauensperson nicht gerecht worden und hat gegen seine Verschwiegenheitspflicht nach § 67 Abs. 1 BBG verstoßen.

5. Der Beklagte hat durch sein vorgenanntes Verhalten in vielfältiger Weise die ihm obliegenden Pflichten als Bundespolizeibeamter im Allgemeinen und als Kontroll- und Streifenbeamter sowie Sucht- und Sozialhelfer im Besonderen verletzt. Es liegen Verletzungen seiner Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), seiner Pflicht, sich mit vollem persönlichen Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), seiner Folgepflicht (§ 62 Abs. 1 Satz 2 BBG) sowie der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG) vor.

Er hat die vorgenannten Dienstpflichtverletzungen auch vorsätzlich und schuldhaft begangen. Im Berufungsverfahren hat er noch einmal klargestellt, niemals vorgetragen zu haben, die Pflichtverletzungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen zu haben. Es liege (nur) der Milderungsgrund " Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" vor.

II. Der Senat ist - ebenso wie das Verwaltungsgericht - der Auffassung, dass das vom Beklagten begangene Dienstvergehen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt.

1. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BDG). Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG). Diese beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Zudem ist das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BDG). Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 13 Abs. 1 Satz 4 BDG). Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG).

Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

Das Bemessungskriterium " Persönlichkeitsbild des Beamten" erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

Das Bemessungskriterium " Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Als maßgebendes Bemessungskriterium ist zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Das bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - BVerwG 2 C 9.06 -, juris; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 24.5.2007 - BVerwG 2 C 28.06 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 9.4.2019 - 6 LD 4 /17 -).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hält der Senat im vorliegenden Fall die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis für erforderlich und angemessen.

2. Zunächst ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG als maßgebendes Bemessungskriterium die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das in Rede stehende Dienstvergehen von schwerwiegendem Gewicht ist.

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 23). Entsprechend hat die Verurteilung durch Strafurteil wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 24 ff., m. w. N.). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - BVerwG 2 C 50.13 -, juris Rn. 16). Die Bestimmung des Orientierungsrahmens erfolgt anhand des abstrakten Strafrahmens, nicht jedoch anhand der konkreten Strafe (Nds. OVG, Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 3/18 -).

Der Beklagte ist strafrechtlich rechtskräftig wegen unerlaubten Verbreitens eines Bildnisses in Tateinheit mit Verleumdung gemäß § 33 Abs. 1 KunstUrhG und § 187 StGB, wegen unerlaubten Besitzes von Munition in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, b WaffG, wegen unerlaubten Besitzes von kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit unerlaubten Besitzes von jugendpornographischen Schriften gemäß § 184 b Abs. 3, Abs. 6 Satz 2 StGB und § 184 c Abs. 3 StGB sowie wegen Verbreitung eines pornographischen Inhalts an eine Person unter 18 Jahren nach §§ 184 Abs. 1 Nr. 1, 6, 11 Abs. 3, 74 StGB gemaßregelt worden. Wer Straftaten nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 a, b WaffG und § 184 b Abs. 3 StGB begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Vorliegend ist daher bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der Schwere der Dienstvergehen geboten.

Es kommt das Folgende hinzu:

Der außerdienstliche Besitz von kinder- und jugendpornographischen Dateien (Vorwurf 17/19) ist ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Falle eines beamteten Lehrers festgestellt, dass bereits der Besitz von kinderpornographischen Schriften im Sinne von § 184 b StGB - auch bei geringer Anzahl oder von niedrigschwelligem Inhalt - aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Denn ein Lehrer müsse in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials begründe daher bei dieser Gruppe von Beamten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung nicht nur einen mittelbaren Amtsbezug und damit die Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen. Verstöße gegen die vorgenannten Anforderungen berührten bei einem Lehrer vielmehr in besonderem Maße sein Amt und seine Dienstausübung. Dies gelte bereits dann, wenn zu befürchten sei, dass der Lehrer ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stoße und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen der Allgemeinheit genieße, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen sei. Insoweit genüge die bloße Eignung für einen solchen Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein müsse (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 31 ff.). Die vorgenannte Rechtsprechung ist auf den Fall des außerdienstlichen Besitzes von kinder- und jugendpornographischen Dateien bei Polizeibeamten übertragbar. Bei Polizeibeamten beruht der hinreichende Amtsbezug auf der ihrem Amt innewohnenden besonderen Aufgabenstellung zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, insbesondere zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und zur Verfolgung von Straftaten. Zwar ist ihnen - anders als Erziehern und Lehrern - keine spezifische Dienstpflicht zum Schutz und zur Obhut gerade von Kindern auferlegt. Polizeibeamte haben indes Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

Erschwerend kommt hinzu, dass bei dem Beklagten eine Vielzahl kinder- und jugendpornographischer Dateien gefunden worden ist, die zudem häufig härteste Missbrauchshandlungen zeigten. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beklagte selbst pornographische Inhalte an eine 14-jährige versandt hat (Vorwurf 7). Zu ihr hatte er während einer Zugfahrt - als er Dienstbekleidung trug - Kontakt aufgenommen und ihr seine Dienstvisitenkarten überreicht. Er war damit nach außen als Polizeibeamter erkennbar und hat das Vertrauen der Minderjährigen in die Integrität der Polizei ausgenutzt. Ebenfalls im Dienst hat der Beklagte die Vorwürfe 4 und 13 begangenen. Auch insoweit hat er als erfahrener Polizeibeamter sexuell motivierte Handlungen an jungen, vertrauensseligen Menschen vorgenommen, nämlich an zwei sich in der Ausbildung befindenden Kollegen. Es wirkt sich deshalb nicht mildernd aus, dass die betroffenen Anwärter auf entsprechende Strafanzeigen verzichtet haben.

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass der unerlaubte Besitz von Waffen und Munition (Vorwurf 6) ein schweres Dienstvergehen darstelle. Polizeibeamten als Berufswaffenträger muss ein ordnungsgemäßer Umgang mit Waffen besonders bewusst sein. Der Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass Polizeibeamte sich auch außerdienstlich an das geltende Waffenrecht halten. Es kann dahinstehen, ob die sog. Pumpgun gut versteckt war oder nicht, denn unstreitig hat der Beklagte sie ohne die erforderliche waffenbehördliche Erlaubnis in einem unverschlossenen Schuppen im zu seinem Wohnhaus gehörenden Garten aufbewahrt.

Zudem betreffen auch die Vorwürfe 2, 3 und 10 gravierende Verletzungen von Dienstpflichten. Die in den rassistischen Gewaltfantasien und Missachtungshandlungen gegenüber in Gewahrsam genommenen Ausländern liegenden Verstöße gegen die Treuepflicht wiegen schwer, auch wenn der Chatverkehr des Beklagten mit seinem Kollegen zu keinem Zeitpunkt für Dritte bestimmt gewesen ist. Denn das beanstandete außerdienstliche Verhalten muss nicht öffentlich sichtbar sein. Maßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr oder die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteil vom 29.7.2019 - BVerwG 2 B 19.18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Ebenso wenig wirkt es sich aus, dass es sich bei den geäußerten gewalttätigen Übergriffen überwiegend um Gewaltfantasien und um Aufschneidereien gehandelt hat, deren Realisierung vom Beklagten weder angestrebt noch bereits vorgenommen worden ist. Denn auch insoweit liegt ein disziplinarwürdiges Verhalten bereits dann vor, wenn der Beamte Äußerungen mit einem rassistischen und gewaltverherrlichenden Inhalt nur im Kreis Gleichgesinnter offenbart und damit Gleichgesinnte in diesen Überzeugungen bestärkt. Der Umstand, dass der Beklagte die in einzelnen Äußerungen bekundeten gewalttätigen Übergriffe gegenüber den in Gewahrsam genommenen Ausländern nicht in die Tat umgesetzt hat, ist nicht entscheidend. Ob solche Äußerungen nur Fantasien sind und wie groß die Wahrscheinlichkeit einer möglichen Realisierung ist, ist naturgemäß nicht vorhersehbar. Für den Dienstherrn begründen solche Äußerungen in jedem Fall disziplinaren Handlungsbedarf (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.7.2019, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.).

Aber auch das unerlaubte Unterbrechen des Dienstes, um seinen sexuellen Neigungen während der Dienstzeit im Dienstfahrzeug nachzugehen (Vorwurf 11 c), stellt eine erhebliche Dienstpflichtverletzung dar. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht eines jeden Beamten (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2019 - 3 LD 3/19 -, juris Rn. 92). Ein reines Erscheinen zum Dienst genügt indes nicht, vielmehr besteht die Pflicht, sich mit vollem persönlichem Einsatz dem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Ohne solche Dienstleistungen der Beamten wäre der Dienstherr nicht imstande, die ihm gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Ein Beamter, der ohne triftigen Grund zeitweise nicht seinen vorgeschriebenen Dienst wahrnimmt, hat das Vertrauen, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist, in erheblicher Weise verletzt. Vorliegend hätte es für das Dienstfahrzeug jederzeit einen Einsatzbefehl geben können.

Schließlich ist es genauso wenig hinnehmbar, dass der Beklagte in seiner Funktion als Suchthelfer vertrauliche Informationen weitergegeben hat. Er hat seine Vertrauensstellung in einem Fall, in dem eine Suizidgefahr eines Kollegen bestanden hat und damit möglicherweise dessen Leben gefährdet war, ohne nachvollziehbaren Grund verletzt.

3. Der nach der Schwere des Dienstvergehens damit grundsätzlich erforderlichen Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis stehen auch keine Gesichtspunkte entgegen, die die Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Insbesondere liegen von der Rechtsprechung anerkannte Entlastungs- und Milderungsgründe nicht vor.

a) Von der Höchstmaßnahme ist abzusehen, wenn sich im Einzelfall aufgrund des Persönlichkeitsbildes des Beamten Entlastungsgründe von solchem Gewicht ergeben, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn noch nicht endgültig zerstört. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen die Milderungsgründe in Betracht, die das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich zu den Zugriffsdelikten entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 25 ff.). Zu diesen Milderungsgründen gehören besondere Konfliktsituationen (Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage, in einer psychischen Ausnahmesituation oder in einer besonderen Versuchungssituation) und Verhaltensweisen mit noch günstigen Persönlichkeitsprognosen (freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung, Zugriff auf geringwertige Gelder oder Güter; vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O., Urteil vom 24.5.2007 - BVerwG 2 C 25.06 -, juris; Urteil vom 29.5.2008, a. a. O.). Diese Milderungsgründe stellen jedoch keinen abschließenden Kanon der bei Dienstvergehen berücksichtigungsfähigen Entlastungsgründe dar. Bei der prognostischen Frage, ob gegenüber einem Beamten aufgrund eines schweren Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist, gehören zur Prognosebasis außerdem alle für diese Einschätzung bedeutsamen belastenden und entlastenden Ermessensgesichtspunkte, die in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005, a. a. O.; Urteil vom 24.5.2007, a. a. O.; Urteil vom 29.5.2008, a. a. O.; Beschluss vom 20.12.2013 - BVerwG 2 B 35.13 -, juris).

b) Eine mildere Beurteilung des Fehlverhaltens ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann möglich, wenn ein bisher unbescholtener Beamter vor Entdeckung der Tat den angerichteten Schaden aufgrund eigenen Antriebs ohne Furcht vor Entdeckung wiedergutmacht bzw. sein Fehlverhalten vor der Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2017 - BVerwG 2 B 1.17 -, juris Rn. 8; Urteil vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -). Eine mildere Disziplinarmaßnahme lässt sich vorliegend unter dem Gesichtspunkt der tätigen Reue jedoch nicht deshalb rechtfertigen, weil der Beklagte sich im Strafbefehlsverfahren (Vorwurf 7) geständig gezeigt hat. Sein Vorbringen, er habe der 14-jährigen eine Aussage ersparen wollen, entlastet ihn insoweit nicht. Denn er hat erst nach Einleitung des Strafverfahrens reagiert und nicht von sich aus an der Aufklärung mitgewirkt. Der Milderungsgrund der tätigen Reue/Offenbarung/Schadenswiedergutmachung setzt indes in allen Varianten voraus, dass entsprechende Handlungen vor der Entdeckung der Tat vorgenommen werden. Zudem hat der Beklagte eine Vielzahl weiterer Dienstvergehen begangen. Diese mag er nunmehr teilweise bereuen, während er andere Vorwürfe bagatellisiert. Tätige Reue und ein positives Nachtatverhalten hat er in keinem Fall gezeigt.

c) Auch die Annahme, das Verhalten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar, ist im Falle des Beklagten ausgeschlossen. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.3.1977 - BVerwG 1 C 99.76 -, juris Rn. 16; Urteil vom 10.12.2015, a. a. O., Rn. 32; Urteil vom 24.2.1999 - BVerwG 1 D 31.98 -, juris Rn. 19 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 54; Urteil vom 14. Januar 2020 - 3 LD 9/18 -). Das wird insbesondere in Betracht kommen, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 54; Urteil vom 14. Januar 2020 - 3 LD 9/18 -). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich nicht erfüllt. Die Pflichtenverstöße erstrecken sich insgesamt über eine längere Zeitspanne (2010 bis 2015). Es fehlt bereits jeweils an einer außergewöhnlichen " Versuchungssituation" . Herauszustellen ist insbesondere, dass die Ingewahrsamnahme von Ausländern keinerlei besondere Versuchungssituation für einen Polizeibeamten darstellt. Zudem hat der Beklagte das von Herrn N. gefertigte Foto (Vorwurf 2) nicht während seiner Nachtschicht, sondern erst etliche Stunden später an seinen Kollegen versandt. Ebenso wenig geschah der unerlaubte Besitz der Waffe sowie der zahlreichen kinder- und jugendpornographischen Dateien aus einer besonderen Versuchungssituation heraus. Das Verhalten des Beklagten kann in keinem der festgestellten Fälle als spontan, kopflos oder unüberlegt bewertet werden.

d) Der Beklagte hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass bei ihm in den jeweiligen Tatzeitpunkten eine verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, die bei Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen ist. Er ist stattdessen der Ansicht, es liege der Milderungsgrund einer " Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" vor mit der Folge, dass er nicht aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, sondern lediglich um ein Amt zurückzustufen sei. Dem folgt der Senat nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der - gesetzlich nicht bestimmte, sondern lediglich in der gerichtlichen Praxis entwickelte - Milderungsgrund der " Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt " aus der Bahn geworfen" haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder so weit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin " aus der Bahn" geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016 - BVerwG 2 B 49.15 -, juris Rn. 10 m. w. N.; Beschluss vom 28.1.2020 - BVerwG 2 B 34.19 -, juris Rn. 8). Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen " zeitweilig aus der Bahn geworfen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2016, a. a. O., Rn. 11; Beschluss vom 28.1.2020, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 25.8.2020 - 3 LD 1/19 -).

Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hat bereits keine außergewöhnliche negative Lebensphase des Beklagten zum Zeitpunkt seines Fehlverhaltens vorgelegen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er sei als Kind über zwei Jahre von einem Mann missbraucht und von seinem Vater regelmäßig geschlagen worden. Als seine Tochter geboren worden sei, seien die Erinnerungen an diese traumatischen Erlebnisse nach und nach zurückgekommen. Die Geburt sei Auslöser für eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode gewesen und damit Beginn der negativen Lebensphase. Seine Ehe habe zu kriseln begonnen, er habe unter Gefühlsschwankungen, Panikattacken, Depressionen und Schlafstörungen gelitten und immer mehr Alkohol getrunken. Der starke Druck und der Stress im Dienst hätten die Belastung verschärft. Seine Ehe sei unter dieser Belastung zerbrochen. Er habe einen Suizidversuch unternommen.

Selbst wenn das Vorbringen des Beklagten als wahr unterstellt wird, fehlt es bereits an einer zugespitzten " negativen Lebensphase" , die für die Begehung des Fehlverhaltens unmittelbar und maßgeblich ursächlich gewesen ist. Der Beklagte hat die Geburt seiner Tochter am ... 2012 als Beginn seiner negativen Lebensphase benannt. Allerdings hatte er bereits im Jahr 2010 PKA'in W. im Dienst sexuell belästigt (Vorwurf 13). Dieses Dienstvergehen liegt vor der Geburt seiner Tochter und damit außerhalb des vom Beklagten angegebenen Zeitraums, in dem er nach seiner Ansicht eine negative Lebensphase durchlitten hat. Dafür, dass der Beklagte im Tatzeitraum nicht aufgrund von außergewöhnlichen Umständen " zeitweilig aus der Bahn geworfen" war, spricht vor allem, dass er in der Lage war, seinen Dienst zu leisten. Dienstunfähigkeit oder Beanstandungen seines dienstlichen Verhaltens - soweit es nicht Gegenstand dieses Disziplinarverfahrens ist - während des maßgeblichen Zeitraums sind nicht bekannt. Vielmehr hat er im Tatzeitraum sogar überdurchschnittliche Leistungen im Tatzeitraum erbracht. Seine Regelbeurteilung zum Stichtag ... 2012 und seine letzte Regelbeurteilung zum Stichtag ... 2014 weisen jeweils die Gesamtnote " 7 - übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen" aus. Zudem erhielt er im Jahr 2010 und im Jahr 2012 jeweils Leistungsprämien. Schließlich übernahm der Beklagte aus eigenem Antrieb zusätzliche Aufgaben. So übte er antragsgemäß ab dem ... 2010 für fünf Jahre eine Nebentätigkeit als " Leiter einer Selbsthilfegruppe für Suchtkranke im G." in C-Stadt aus und war Sucht- und Sozialhelfer bei der A.. Schließlich begründen eine kriselnde Ehe und ein vermehrter Alkoholkonsum noch keine so außergewöhnlichen Umstände, dass von einer negativen Lebensphase im vorgenannten Sinne auszugehen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin, Homöopathie und Psychotherapie AI. vom ... 2019. Ausweislich des Attests befindet sich der Beklagte erst seit dem ... 2016 in der psychotherapeutischen Behandlung. Er hat sich folglich erst nach (jahrelanger) Begehung der festgestellten Vorwürfe und erst ein halbes Jahr nach seiner Suspendierung und nach Rechtskraft des Strafbefehls in medizinische Behandlung begeben. Zudem hat die Fachärztin nur schlagwortartig die Diagnosen:

F60.8 - sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstisch)

F32.1 - mittelgradige depressive Episode

F41.0 - Panikstörung

F43.1 - Posttraumatische Belastungsstörung aufgezählt.

Ihre Begründung beschränkt sich auf den Satz:

" Aufgrund von traumatischer Erfahrungen (Misshandlungen), verursacht durch den Vater und den sexuellen Missbrauch ab seinem 12. Lebensjahr über einen längeren Zeitraum, hat sich bei Herrn B. eine sexuelle Störung von Krankheitswert entwickelt."

Mit diesem Kurzattest ist bereits das Vorliegen einer Störung mit Krankheitswert und ein Suizidversuch nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere enthält das Attest keine nachvollziehbaren Angaben zum Zustand des Beklagten im Tatzeitraum 2010 bis 2015. Der Geschehensablauf spricht dafür, dass sich insbesondere die Panikstörung und die mittelgradige depressive Episode erst aufgrund des gegen ihn geführten Disziplinar- und Strafverfahrens entwickelt haben. Angesichts des dargelegten überdurchschnittlichen sonstigen Dienstverhaltens des Beklagten im Tatzeitraum wäre es im Übrigen trotz der attestierten Diagnosen zweifelhaft, ob diese Umstände ein derartiges Gewicht aufwiesen, dass davon ausgegangen werden müsste, dass der Beklagte im Tatzeitraum aufgrund außergewöhnlicher Umstände aus der Bahn geworfen war. Der Situation des Beklagten fehlt nach Auffassung des Senats angesichts der zeitlichen Abfolge insgesamt die erforderliche Außergewöhnlichkeit.

Darüber hinaus stellen sich die Pflichtenverstöße ganz überwiegend nicht als Folge der vom Beklagten behaupteten Verhältnisse dar. Eine posttraumatische Belastungsstörung, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, eine Panikstörung oder eine mittelgradige depressive Episode wegen " traumatischer Erfahrungen (Misshandlungen), verursacht durch den Vater und den sexuellen Missbrauch ab seinem 12. Lebensjahr" sind ebenso wenig wie eine Ehekrise, Schlafstörungen und Alkoholkonsum erkennbar auslösend für das Fertigen und Versenden rassistischer menschenverachtender Fotos (Vorwürfe 2, 3 und10), den unerlaubten Besitz einer Waffe und Munition (Vorwurf 6), die sexuelle Belästigung erwachsener Kollegen (Vorwürfe 4 und 13), das unerlaubte Unterbrechen des Dienstes (Vorwurf 11 c) und die unberechtigte Weitergabe vertraulicher Informationen (Vorwurf 21) gewesen.

Schließlich hat der Beklagte lediglich behauptet, durch die Psychotherapie auf allen Gebieten eine psychische Stabilisierung seiner Lebenssituation erreicht zu haben, so dass eine Wiederholung seiner Pflichtverletzungen nicht zu erwarten sei. Eine dauerhafte Überwindung seines Zustands ergibt sich aus dem vorgelegten Attest der Fachärztin AI. indes nicht. Eine erfolgreiche und abgeschlossene Therapierung hat die behandelnde Fachärztin nicht attestiert. Es ist zudem nicht bekannt, mit welchen Methoden der Beklagte behandelt worden ist und ob er sich weiter in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Da es an einer entsprechenden nachvollziehbaren psychiatrisch/psychologischen Stellungnahme fehlt und der Beklagte zwischenzeitlich auch keinen Dienst mehr versehen hat, ist nicht hinreichend erkennbar, dass sich seine Lebensverhältnisse tatsächlich wieder so weit stabilisiert haben, dass er nicht mehr " aus der Bahn geworfen" ist und vergleichbare Vergehen damit ausgeschlossen sind. An den Nachweis der Überwindung der behaupteten " negativen Lebensphase" sind im vorliegenden Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen, da die von der Fachärztin AI. festgestellten psychischen Belastungen des Beklagten zuvor nicht aufgefallen waren und eine Bewältigung und Überwindung der behaupteten eigenen traumatischen Kindheitserfahrungen durch eine spezifische Psychotherapie nicht substantiiert worden ist.

Entgegen der Ansicht des Beklagten würde das Vorliegen des Milderungsgrundes der " Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" nicht zu einem regelmäßigen Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme und damit automatisch zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Während die übrigen in der Rechtsprechung entwickelten " anerkannten" Milderungsgründe teilweise eine Disziplinarmaßnahme zur Folge haben, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris; Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 63.11 -, juris, für den Milderungsgrund der tätigen Reue durch Offenbarung des Fehlverhaltens oder durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung), ist das bei diesem Milderungsgrund nicht der Fall. Für den Milderungsgrund der " Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" gilt die regelhafte Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme nicht. Vielmehr ist eine solche negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls nur als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.6.2020 - BVerwG 2 B 11.20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 15.6.2016, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 25.8.2020 - 3 LD 1/19 -).

4. Die Gesamtwürdigung der Umstände dieses Einzelfalls ergibt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf die Erfüllung seiner Dienstpflichten in so hohem Maße als unzuverlässig erwiesen hat, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren ist. Bei der gebotenen gesamtprognostischen Betrachtung setzen sich die zugunsten des Beklagten sprechenden entlastenden Gesichtspunkte, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, im Ergebnis nicht gegen die belastenden Gesichtspunkte durch. Der Beklagte ist im Beamtenverhältnis nicht mehr tragbar.

Der Beklagte war zwar bis zum Erlass des Strafbefehls vom ... 2015 (...) strafrechtlich unbelastet; auch in disziplinarrechtlicher Hinsicht war er bis zur Begehung der Straftaten nicht aufgefallen, sondern hat seinen Dienst bis zu dem Zeitpunkt ohne Beanstandung ausgeübt. Dieser Umstand fällt jedoch nicht mildernd ins Gewicht. Denn die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist, selbst wenn - wie hier - überdurchschnittliche Leistungen erbracht wurden, für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 23.2.2016 - 6 LD 3/15 -; Urteil vom 8.3.2016 - 20 LD 6/15 -; Urteil vom 4.12.2018 - 3 LD 1/18 -; Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -).

Weder zugunsten noch zulasten des Beklagten kann berücksichtigt werden, dass sein Fehlverhalten bezüglich des Vorwurfs 2 einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Insoweit ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020, a. a. O., Rn. 31, m. w. N.).

Für den Beklagten spricht die von ihm vorgetragene psychische Belastung, nämlich die durch die Geburt seiner Tochter ausgelösten Erinnerungen an den von ihm behaupteten eigenen Missbrauch als Kind sowie die Schläge durch den Vater. Hinzu treten eine kriselnde Ehe sowie ein erhöhter Alkoholkonsum. Auch hat der Beklagte sein Fehlverhalten im Hinblick auf die Mehrzahl der Vorwürfe zeitnah eingeräumt. Für den Beklagten spricht auch - mit geringem Gewicht -, dass er bis zu einem gewissen Grad sein Fehlverhalten bereut und sich - wenn auch spät - in psychotherapeutische Behandlung begeben hat.

Nach Überzeugung des Senats ist der Milderungsgrund der "Entgleisung während einer negativen, inzwischen negativen Lebensphase" nicht gegeben und daher nicht im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Selbst wenn zugunsten des Beklagten das Vorliegen dieses Milderungsgrundes unterstellt würde, käme diesem Umstand angesichts der Schwere der Pflichtverletzungen keine die Maßnahmebemessung entscheidend beeinflussende Bedeutung zu. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die Schwere des Dienstvergehens hingewiesen und herausgestellt, dass der eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von fünf Jahren eine Vielzahl von unterschiedlichen Dienstpflichtverletzungen und wiederholt vorsätzlich Straftaten begangen. Besonders ins Gewicht fällt dabei der private Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien in erheblichem Umfang mit härtesten Missbrauchshandlungen. Bereits der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften trägt mit der damit verbundenen Nachfrage nach derartigen Bild- und Videodateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019, a. a. O., Rn. 27). Ein solcher Besitz führt - wie bei beamteten Lehrern (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019, a. a. O.; Beschluss vom 9.6.2020, a. a. O., Rn. 8) - aufgrund des damit beim Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretenen Vertrauensverlusts in aller Regel zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Denn Polizeibeamte müssen - wie beamtete Lehrer - in ihrer Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln. Angesichts dessen, dass Polizeibeamten Straftaten wie den Besitz kinder- und jugendpornographischer Dateien verhüten, aufklären und verfolgen sollen, berührt ein eigener Besitz - wie ihn der Beklagte hatte - in besonderem Maße ihr Amt und ihre Dienstausübung. Zudem hat der Beklagte sich bedenkenlos seiner Uniform und dienstlichen Visitenkarte bedient, um das Vertrauen einer 14-jährigen zu gewinnen, und ihr sodann anschließend das Foto eines erigierten Penis auf das Handy zu senden. Der Fortbestand des Vertrauens der Allgemeinheit und gerade von Eltern minderjähriger Kinder und Jugendlicher in einen Polizeibeamten, der sich so verhält, ist zu verneinen.

Die verschiedenen Dienstpflichtverletzungen zeigen insgesamt auf, dass der Beklagte nicht nur seine eigenen Interessen über die anderer gestellt, sondern vor allem völlig hemmungslos grundlegende Menschenrechte missachtet hat. Insbesondere die Handlungen betreffend der Vorwürfe 2, 3 und 10 zeigen ein herabwürdigendes, offensichtlich rassistisch einzustufendes Menschenbild des Beklagten, das untragbar ist. Hinzutreten bedenkliche Gewalttendenzen bzw. -fantasien, die insbesondere bei einem mit staatlichen Befugnissen ausgestatteten Polizeibeamten nicht tolerierbar sind und auf das Vorliegen wesentlicher charakterlicher Mängel schließen lassen. Zudem ist der Beklagte seiner Vertrauensstellung als Sucht- und Sozialhelfer nicht gerecht geworden. Der Vertrauensverlust, den der Beklagte bei seinem Dienstherrn und insbesondere auch der Allgemeinheit verursacht hat, und die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens der Bundespolizei in der Allgemeinheit wären bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass sich das von dem Beklagten gezeigte Verhalten nicht mit dem Druck und Stress, den der Dienst eines Polizeibeamten im Allgemeinen und insbesondere am Einsatzort eines Hauptbahnhofs einer Großstadt mit sich bringt, entschuldigen lässt. Denn diesem Druck und Stress ist nicht nur der Beklagte, sondern sind alle Beamten der Bundespolizeiinspektion A-Stadt ausgesetzt. Steht ein Polizeibeamter unter erhöhtem Druck und hat er das Gefühl, diesem nicht mehr stand halten zu können, so kann der Dienstherr erwarten, dass er von ihm hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Eine Überlastungsanzeige oder Vergleichbares hat der Beklagte seinem Dienstherrn jedoch während des 5-jährigen Tatzeitraums nicht vorgelegt. Dem Beklagten hätten als Sucht- und Sozialberater im Übrigen Strategien zur Stressbewältigung oder andere Hilfsangebote bekannt sein müssen.

5. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen den auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 14.1.2020 - 3 LD 9/18 -; Urteil vom 11.1.2019 - 3 LD 3/18 -; Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 3/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 1.12.2014 - 6 LD 5/13 -; Urteil vom 22.6.2010, a. a. O., Rn. 62).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 3 BDG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 69 BDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Schmidt
Dr. Drews
Chudziak