Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.04.2021, Az.: 1 MN 41/21

Antragsbefugnis; Hochwasser; Lärm; Normenkontrolle; Wohnruhe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.04.2021
Aktenzeichen
1 MN 41/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Grundsätzlich haben die Eigentümer und Nutzer eines Wohngrundstücks hinzunehmen, dass auch von Nachbargrundstücken die mit einer Wohnnutzung verbundenen Geräusche emittiert werden; das Interesse der Plannachbarn, dies zu verhindern, muss eine planende Gemeinde regelmäßig nicht in ihre Abwägung einstellen.

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den aus dem Rubrum ersichtlichen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der die Entstehung eines Neubaugebiets in ihrer Nachbarschaft vorbereitet.

Sie sind Miteigentümer des aus den Flurstücken F., G. und H., I. der Gemarkung J. bestehenden, im nördlichen Bereich mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bestandenen Grundstücks A-Straße im Westen des Ortsteils J. der Antragsgegnerin. Nördlich des Grundstücks liegt die Straße K., südlich das bisher dem Außenbereich zugehörige, überwiegend als Mähwiese genutzte Plangebiet. Das Grundstück der Antragsteller fällt nach Süden ab und gehört zur Nordseite eines seinerseits nach Osten abfallenden Tals, dessen Sohle und südliche Hangseite den Hauptbereich des Plangebiets bilden. Dieser fällt mithin von Südwesten nach Nordosten ab; bei einer Nord-Süd- und Ost-West-Ausdehnung von jeweils ca. 200-220 m beträgt der Höhenunterschied von Südwesten nach Nordosten etwa 12 m.

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 25. September 2018 beschlossene Bebauungsplan setzt auf insgesamt 3,15 ha der insgesamt 5 ha Plangebietsfläche ein allgemeines Wohngebiet fest. Die Verkehrserschließung erfolgt über eine innere Ringstraße mit einer internen Nord-Süd-Verbindung, die im Südosten an den dort in Ost-West-Richtung verlaufenden Gustav-Böttcher-Weg angebunden ist. Fuß- und Radwegstutzen schaffen weitere Verbindungen im Südwesten, Osten und Nordwesten. Im Westen und Norden ist das Wohngebiet von öffentlichen Grünflächen eingefasst. Die 15 m breite öffentliche Grünfläche im Norden - die u.a. an das Antragstellergrundstück angrenzende Talsohle - ist zugleich als Fläche für die Wasserwirtschaft festgesetzt und mit den Zweckbestimmungen „Grünzug“ sowie „Flutmulde“ belegt. Im Nordosten verbreitert sie sich und erhält die Zweckbestimmung „Regenrückhaltebecken“. Die Fläche ist über einen Flutgraben mit einem weiteren, größeren Rückhaltebecken im Ortsinneren verbunden. In diesem Bereich lag bislang neben einem kleineren Rückhaltebecken ein durch den östlich anschließenden Bebauungsplan „Nenndorf, Zu den Förstertannen“ festgesetzter Spielplatz. Als Ersatz für diesen ist südlich des vergrößerten Regenrückhaltebeckens eine öffentliche Grünfläche „Spielplatz“ festgesetzt. Die Grünfläche im Westen ist 10 m breit und mit der Zweckbestimmung „Pflanzstreifen“ versehen. Hier sollen Sträucher gepflanzt und eine Mulde geschaffen werden; dadurch soll von oben anfallendes Niederschlagswasser gebremst und in die zu schaffende Flutmulde abgeleitet werden. Ein als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Ortsrand“ festgesetzter Ausläufer des Plangebiets im Nordwesten fasst die Grenze der bestehenden Bebauung bis zur nördlich gelegenen Straße „Auf dem Ast“ ein.

Die Grundflächenzahl (GRZ) in den festgesetzten Wohngebieten liegt überwiegend bei 0,25, auf zwei Teilflächen in der Mitte bzw. im Osten des Plangebiets bei 0,35 bzw. 0,3. Die Zahl der Wohnungen ist - bis auf die Teilfläche mit der GRZ von 0,35 - auf 2 je Wohngebäude begrenzt. Nördlich, westlich und südöstlich der Ringstraße ist Einzel-, südlich und östlich von dieser sowie im Westen innerhalb der Ringstraße Einzel- und Doppelhausbebauung, im Osten innerhalb der Ringstraße teils Doppelhaus-, teils offene Bebauung vorgeschrieben. Die Mindestgrundstücksgröße beträgt für Einzelhäuser 600 m², für Doppelhäuser 290 m². Innerhalb der Ringstraße sind zwei, im Übrigen ist ein Vollgeschoss gestattet. Die Firsthöhe ist im Bereich der GRZ von 0,35 auf 11,5 m, im Übrigen auf 9 m festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 3 sind unbelastete Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu verdunsten und zu versickern. Die textliche Festsetzung Nr. 4 enthält Vorgaben zum passiven Schallschutz.

Die Antragsteller haben zusammen mit anderen Plannachbarn fristgerecht einen Normenkontrollantrag und am 4. März 2021 allein den vorliegenden Normenkontrolleilantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Sie seien antragsbefugt. Das Plangebiet bilde ebenso wie die weiter östlich gelegenen Hangflächen eine faktische Hochwasserentstehungszone. Bei Starkregen oder Schneeschmelze fließe das Wasser wild durch das Tal ab, dessen nördliche Seite ihr Garten bilde. Hierdurch seien in der Vergangenheit erhebliche Schäden an ihrem Grundstück verursacht worden. Sie müssten befürchten, dass die mit der Bebauung des Plangebiets verbundene Versiegelung das Risiko solcher Ereignisse verschärfen werde. Zudem wirke das Tal akustisch wie ein „Amphitheater“. Durch zwei benachbarte Autobahnen sei es bereits erheblich verlärmt. Jede weitere Verlärmung ihres Grundstücks durch zusätzliche Binnenverkehre im Plangebiet sowie Freizeitaktivitäten sei nicht hinnehmbar und abwägungserheblich. Der Antrag sei auch begründet. Der Normenkontrollantrag werde Erfolg haben. Die Auslegungsbekanntmachung sei fehlerhaft, der Auslegungszeitraum zu kurz gewesen. Der Satzungs- weiche vom Aufstellungsbeschluss ab und die Vorgaben des § 10a BauGB seien missachtet worden. Ein befangenes Ratsmitglied habe am Satzungsbeschluss mitgewirkt. Die Planung sei nicht erforderlich. Den Anforderungen an die Begründung einer Überplanung landwirtschaftlicher Flächen werde nicht genügt. Das Trennungsgebot des § 50 BImSchG werde hinsichtlich der Autobahnen missachtet, ebenso raumordnungsrechtliche Vorgaben und damit das Anpassungsgebot in § 1 Abs. 4 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sei unwirksam, der Plan daher weder aus diesem entwickelt, noch nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt. Der Umweltbericht sei defizitär. Notwendige Waldabstände würden nicht gewahrt. Der Plan sei auch abwägungsfehlerhaft. Die nach § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 2, 5, 7, 9 und 12 BauGB zu beachtenden Aspekte würden verkannt. Die Verlärmung des Plangebiets durch Autobahnen erlaube keine gesunden Wohnverhältnisse der Bewohner, der Wegfall von Erholungsraum störe die Wohnsituation der Altanwohner. Die Verpflichtung zu passivem Schallschutz verteuere das Wohnen im Plangebiet, zudem sei ein Bedarf für den planbedingt geschaffenen Wohnraum nicht ersichtlich. Ein einzigartiger Landschaftsraum werde zerstört. Die ökologische Wertigkeit des Plangebiets, namentlich bezüglich der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Böden und Klima werde unterschätzt. Die planbedingten Verkehrsbelastungen würden unterschätzt. Nachteilige Auswirkungen der Planung auf den Hochwasserabfluss würden nicht gesehen. Die Antragsgegnerin habe dem Konfliktbewältigungsgebot nicht genügt, indem sie vom Instrument der Landschaftsplanung keinen Gebrauch gemacht habe und sich lediglich vom Motiv einer Refinanzierung ihres Rathausneubaus habe leiten lassen. Eine vorläufige Außervollzugsetzung des Plans sei geboten, da Erschließungsarbeiten ausgeschrieben und Bäume gefällt worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan „Nenndorf, Grotesche Heide“ bis zu einer Entscheidung des Senats im Normenkontrollverfahren 1 KN 43/20 außer Vollzug zu setzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem Vorbringen entgegen. Sie hält den Antrag für unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

II.

Der Antrag ist unzulässig; die Antragsteller sind nicht antragsbefugt.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren und ebenso im Normenkontrolleilverfahren eine Person nur antragsbefugt, wenn sie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass seine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ werden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt zu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 28.10.2020 - 4 BN 44.20 -, juris Rn.7 m.w.N.). Einen eigenen abwägungserheblichen Belang, den die Antragsgegnerin verletzt haben könnte, haben die Antragsteller nach diesen Maßstäben nicht geltend gemacht.

1.

Das Interesse der Antragsteller, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu werden, ist nicht abwägungserheblich. Nach Nutzungsart und Gliederung des Plangebietes ist auszuschließen, dass Verkehrslärm in mehr als geringfügigem Umfang aus diesem auf ihr Grundstück einwirkt. Die dem Antragstellergrundstück nächstgelegene Erschließungsstraße, der Norden der Ringstraße ist von ihrem Wohnhaus über 70 m entfernt. Diese Straße ist keine Sammelstraße, sondern auf der Höhe des Antragstellergrundstücks lediglich dazu bestimmt, den Verkehr einer Handvoll Anliegergrundstücke aufzunehmen. Der Verkehr wird zudem durch die zwischen der Planstraße und dem Antragstellergrundstück vorgesehene Bebauung von diesem teilweise abgeschirmt werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass das Wohnhaus der Antragsteller und die Planstraße auf einander zugeneigten Seiten eines Hanges liegen (von der Talsohle südlich des Grundstücks (92 m ü. NN) steigt das Gelände bis zur ca. 40 m entfernten Planstraße um ca. 3 m, d.h. ca. 7,5 % an), ist vor diesem Hintergrund bereits fraglich, ob die Zusatzbelastung aus dem Plangebiet vom Wohnhaus der Antragsteller und schutzwürdigen Außenwohnbereichen auf ihrem Grundstück überhaupt wahrnehmbar sein wird. In jedem Fall wird sie die Bagatellschwelle offenkundig unterschreiten. Dies gilt auch vor dem von den Antragstellern betonten Hintergrund der bestehenden Lärmvorbelastung. Die Lärmkarten in dem für die Planung eingeholten Schallgutachten erstrecken sich zwar nicht auf das Antragstellergrundstück; eine Fortschreibung der im Anhang 3 dargestellten Isophonen lässt aber erkennen, dass dort die unter Einschluss der Vorbelastung ermittelte Lärmbelastung unter 55 dB(A) tags liegen wird. Von einer Verlärmung der Antragstellergrundstücke in einer Größenordnung, aufgrund derer, wie die Antragsteller meinen, jede noch so geringe zusätzliche Lärmbelastung erhebliche Relevanz hätte, ist das weit entfernt.

Entsprechendes gilt für den von der Gartennutzung der neuen Wohngrundstücke zu erwartenden Lärm. Grundsätzlich haben die Eigentümer und Nutzer eines Wohngrundstücks hinzunehmen, dass auch von Nachbargrundstücken die mit einer Wohnnutzung verbundenen Geräusche emittiert werden; das Interesse der Plannachbarn, dies zu verhindern, muss eine planende Gemeinde regelmäßig nicht in ihre Abwägung einstellen. Dies gilt umso mehr, als die Antragsteller aus dem Außenbereich, dem das Plangebiet bislang zugehörte, ggf. sogar Zwischenwerte und damit höhere Lärmeinwirkungen hätten dulden müssen als aus dem nun festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Besonderheiten des Falls, die eine andere Sichtweise ergeben könnten - etwa weil die Begründung des für das Antragstellergrundstück geltenden Plans diesem eine besondere Wohnruhe verheißen hätte -, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.

2.

Auch aus wasserwirtschaftlichen Aspekten können die Antragsteller keine Antragsbefugnis ableiten. Aus ihrem Vortrag ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihr Grundstück planbedingt Schäden durch einen erhöhten Wasserabfluss entlang der Talsohle bei Starkregenereignissen zu gewärtigen hätte. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht erkennbar, dass sich der Wasserabfluss aus dem Plangebiet in die Flutmulde auf der Höhe des Antragstellergrundstücks durch Ausnutzung der Planfestsetzungen erhöhen könnte. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der von den Antragstellern bemühte Vergleich einer Mähwiese mit einer großteils versiegelten Fläche gleichen Flächenprofils zu kurz greift, da die Planausnutzung die Entstehung zahlreicher Hindernisse für den Wasserabfluss in die (mittlere) Flutmulde zur Folge hat. Dies gilt insbesondere für das Straßensystem. Selbst im Falle unkontrollierter, nicht über die Straßenentwässerung abgeleiteter Überflutung der Straßen würde Wasser, das die Planstraßen erreicht, im Wesentlichen in den Bordrinnen deren erheblichem Gefälle nach Norden bzw. Osten folgen, mithin einem Punkt weit östlich und damit unterhalb des Antragstellergrundstücks zufließen. Dies betrifft nicht nur das im Straßenraum selbst anfallende Oberflächenwasser, sondern auch solches, das ggf. westlich, südlich oder innerhalb des Ringstraßensystems anfiele und in den Straßenraum gelangte. Denkbar ist ein unkontrollierter Wasserabfluss in Richtung der Flutmulde allenfalls noch aus dem nördlichen Baufenster, von dem lediglich etwa die Hälfte in den oberhalb des Antragstellergrundstücks gelegenen Teil der Flutmulde entwässern könnte. Selbst hier aber verbietet sich die Annahme einer Zunahme des Wasserabflusses gegenüber dem status quo infolge erhöhter Versiegelung. Die textliche Festsetzung Nr. 3 gibt den Planbegünstigten nämlich auf, unbelastete Niederschlagswasser auf den Grundstücken zu versickern; Versiegelungen sind also durch Sickergruben o.ä. auszugleichen. Insgesamt spricht daher alles dafür, dass nicht mehr, sondern deutlich weniger Wasser als bisher bei Starkregenereignissen aus dem Plangebiet in den oberhalb des Antragstellergrundstücks gelegenen Abschnitt der Flutmulde gelangen wird.

Unabhängig davon haben die Antragsteller die Möglichkeit von flutbedingten Schäden gerade an ihrem Grundstück nicht plausibilisiert. Der im Plan als Flutmulde festgesetzte Bereich fällt auf einer Länge von 170 m von 95 auf 90 Höhenmeter ab, weist also ein Gefälle von knapp 3 % auf. Bei einem solchen Gefälle genügt selbst bei erheblicher Geländerauhigkeit schon ein relativ kleiner Rinnenquerschnitt, um große Wassermassen pro Sekunde abzuführen; auch bei erheblichem Wasseranfall dürfte das Wasser daher nicht hoch steigen. Das Grundstück der Antragsteller beginnt nach den im Bebauungsplan eingetragenen Höhenlinien nicht direkt in der Talsohle, sondern etwas darüber und ist zudem nach eigenen Angaben der Antragsteller im Süden naturnah, also nicht unbedingt gärtnerisch ausgestaltet. Es hätte daher zwar keines Gutachtens, aber doch konkreterer Angaben, etwa zum Wasserstand bei früheren Flutereignissen und wasserempfindlichen Anlagen im behaupteten Flutraum, bedurft, um nahezulegen, dass sich das Tal tatsächlich bis über die Höhe der Grundstücksgrenze der Antragsteller hinaus mit Wasser füllen und so Schäden verursachen könnte. Eine solche Substantiierung ist lediglich (im Normenkontrollverfahren) für das Grundstück K. unternommen worden; dieses unterliegt aber, wie die Antragsteller selbst einräumen, anderen Rahmenbedingungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).