Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.11.2018, Az.: 1 KN 29/17

Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; CEF-Maßnahme; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Lärmemissionskontingente; vorgezogene Ausgleichsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.2018
Aktenzeichen
1 KN 29/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG i.d.F. v. 29.5.2017, nach der Rechtsbehelfe anerkannter Vereinigungen gegen UVP-pflichtige Entscheidungen keine vorherige Beteiligung der Vereinigung im behördlichen Verfahren voraussetzen, ist auch auf vor dem Inkrafttreten dieser Regelung anhängig gewordene Verfahren anwendbar.

Zu den Anforderungen an die Konzeption vorgezogener artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung.

Eine wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO unwirksame planinterne Gliederung eines Gewerbe- und Industriegebietes durch Lärmemissionskontingente (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -) kann im ergänzenden Verfahren in eine Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO "umgewidmet" werden. Einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf es dafür nicht.

Eine Lärmemissionskontingentierung nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bzw. Satz 2 BauNVO ist auch möglich, wenn die nicht durch Emissionskontingente beschränkte Teilfläche bereits bebaut ist.

Tenor:

Der vom Rat der Antragsgegnerin am 8. Oktober 2015 und erneut am12. November 2018 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. E. „Gewerbegebiet H. Straße“ ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. E. „Gewerbegebiet H. Straße“, mit dem die Antragsgegnerin ein Gewerbe- und Industriegebiet in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragsteller zu 1. und 2. im bisherigen Außenbereich festsetzt.

Das ca. 39 ha große Plangebiet liegt knapp 2 km nordöstlich der Visbeker Ortslage und etwa 250 m südöstlich der im Gemeindegebiet gelegenen Ortschaft Varnhorn. Es wird von der Landesstraße 873, die Visbek mit Bad Wildeshausen verbindet, in südwest-nordöstlicher Richtung durchschnitten. Von dieser zweigt aus einem Kreisverkehr nach Norden der Weg „Varnhorn“ ab, der die Westgrenze des annähernd dreieckigen Nordteils des Plangebiets bildet. Nach Süden geht vom Kreisverkehr die Umgehungsstraße für den Ortskern der Antragsgegnerin ab, die gleichzeitig die Westgrenze des – größeren – Südteils des Plangebiets bildet. Ca. 800 m östlich des Kreisverkehrs schneidet die L 873 die Gemeindegrenze zu Bad Wildeshausen. Nach Süden zweigt hier zugleich der Weg I. ab, der an seiner Westseite zunächst ein aus dem Plangebiet ausgeklammertes Waldstück von ca. 150 x 170 m passiert, dann, die östliche Plangebietsgrenze bildend, in einem Bogen um die Hofstelle der Antragsteller herumführt und weiter südlich bei einer größeren Ferkelaufzuchtanlage endet.

Der Antragsteller zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke Flurstücke J. und K. der Flur L. sowie M. der Flur N., Gemarkung Visbek, die Antragstellerin zu 2. Miteigentümerin des genannten Flurstücks J.. Die Flurstücke J. und K. sind mit der Hofstelle „O., 49429 Visbek“ bebaut, das Flurstück M. ist eine östlich davon gelegene, knapp 5 ha große Weidefläche mit Reitplatz und Nebenanlagen zur Pferdehaltung (wohl Reithalle und Stall). Die Antragsteller betreiben dort den „Reit- und Ponyhof I.“. Der Antragsteller zu 3. ist eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung mit dem satzungsmäßigen Ziel der Förderung des Umweltschutzes.

Am 14.1.2014 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans. Vom 26.2. bis 26.3.2014 führte die Antragsgegnerin die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, vom 25.3. bis 27.4.2015 und nochmals vom 3.8. bis 3.9.2015 die öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB durch. Die Antragsteller zu 1. und 2. erhoben in beiden, der Antragsteller zu 3. erhob in keinem der Auslegungszeiträume Einwendungen gegen die Planung. Am 8.10.2015 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung; nach Ausfertigung des Plans am 3.3.2016 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss am 7.3.2016 in der Oldenburgischen Volkszeitung und durch Aushang bekannt.

Der Bebauungsplan sieht in der nördlich der L 873 gelegenen Teilfläche die eingeschränkten Gewerbegebiete GEe 1-3, im Nordosten der südlichen Teilfläche die GEe 4, 5 und 7 vor. Den Südosten der südlichen Teilfläche bilden die Gewerbegebiete GE 6, 8 und 9, sowie östlich von diesen das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe 10. Im Südwesten des Plangebietes liegen die Industriegebiete GI 1-4. Insgesamt beträgt die Fläche der Baugebiete 26,1 ha. Ausgeschlossen sind in allen genannten Gebieten nach den textlichen Festsetzungen Nr. 1-5 Einzelhandelsbetriebe, Bordelle, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten, ferner bestimmte Störfallbetriebe. Ferner sind für das Plangebiet folgende Lärmemissionskontingente festgesetzt:

Gebiet

LEK in dB(A)/m² tags

LEK in dB(A)/m² nachts

GEe 1 

62,5   

47,5   

GEe 2 

62,5   

47,5   

GEe 3 

62,5   

47,5   

GEe 4 

62,5   

47,5   

GEe 5 

57,5   

42,5   

GE 6   

63    

48    

GEe 7 

57,5   

42,5   

GE 8   

65    

50    

GE 9   

65    

50    

GEe 10

62,5   

47,5   

GI 1   

67    

52    

GI 2   

67    

52    

GI 3   

69    

54    

GI 4   

70    

55    

Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe ist je nach Gebiet von 10 bis 18 m gestaffelt, die Grundflächenzahl beträgt nördlich der L 873 0,6, südlich davon 0,8. Für einen Großteil der Baugebiete sind Lärmpegelbereiche II-V mit Festsetzungen zum passiven Schallschutz empfindlicher Nutzungen festgesetzt. Entlang der Westgrenze der dreieckigen Teilfläche nördlich der L 873 erstreckt sich die Maßnahmenfläche (MF) 1 (bestehendes Regenrückhaltebecken, TF 16). Ein mindestens 25 m breiter Streifen mit der Festsetzung MF 2 umgibt die GEe 1-3 von Norden und Westen; dort sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 17 Gehölzpflanzungen vorzunehmen. Die gleichen Festsetzungen gelten für einen Bereich, der die Hofgrundstücke der Antragsteller zu 1. und 2. mit der Biegung der Straße I. vom GEe 10 trennt und an seiner schmalsten Stelle 20 m breit ist. Die GEe 5 und 7 sowie das GE 8 sind von dem nicht zum Plangebiet gehörenden Waldstück nördlich des Antragstellerhofs durch einen 22 m breiten Pflanzstreifen in der nicht überbaubaren Fläche der genannten Baugebiete getrennt. Innerhalb - vor allem entlang der Straßen - und an einigen Rändern des Plangebiets sind zu erhaltende Wallhecken (MF 4) mit begleitenden Schutzstreifen (MF 3) festgesetzt. Fünf Einzelbäume sind als zu erhaltend festgesetzt, an diesen sind Fledermauskästen als Ersatz für fünf überplante, als Fledermaushabitat geeignete Bäume anzubringen. Erschlossen werden die Baugebiete nicht durch die L 873 und die Umgehungsstraße, sondern durch zwei von diesen abzweigende, von Westen in das Plangebiet hineinführende Planstraßen. Die Südwestecke des Plangebiets ist als Regenrückhaltebecken festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 28 ist nicht kontaminiertes Oberflächenwasser von den Dachflächen auf den Baugrundstücken zu versickern. Die mit dem Plan verbundene örtliche Bauvorschrift regelt für die östlichen Teile der Baugebiete Dachneigung, Fassaden- und Dachfarben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Planurkunde (BA 008 S. 3561) verwiesen.

Mit ihrem am 27.2.2017 gestellten Normenkontrollantrag machen die Antragsteller geltend: Sie seien antragsbefugt. Die Antragsteller zu 1. und 2. seien abwägungserheblich von Immissionen und Staubbelastungen betroffen und verlören die Weite ihrer Aussicht, zumal Aufschüttungen vorgesehen seien. Der Antragteller zu 3. sei nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz antragsbefugt. Dass er sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht geäußert habe schade nicht; dies sei kein mißbräuchliches Verhalten i.S.d. § 5 UmwRG. Auch § 6 UmwRG stehe der Berücksichtigungsfähigkeit seines Vorbringens – die Antragsbegründung ist am 17.10.2018 bei Gericht eingegangen – nicht entgegen; die Norm sei unionsrechtswidrig. Im Übrigen habe er den Antrag bereits durch Vorlage der an die Antragsgegnerin gerichteten Rüge nach § 215 BauGB am 8.3.2017 begründet.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft aufgestellt worden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Blick auf das ca. 1 km westlich und nördlich des Plangebiets gelegene FFH-Gebiet „Bäken der Endeler und Holzhauser Heide“ sei fehlerhaft unterblieben, obgleich der planbedingte Verkehrszuwachs auf der L 873 dessen Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könne. Artenschutzbelange seien unzureichend ermittelt worden; „nur“ national geschützte Arten seien nicht erfasst worden; die Erfassung der Vögel sei methodisch unzureichend. Ferner sei verkannt worden, dass im Gebiet Kiebitze lebten. Im Erfassungszeitraum seien Störaktionen erfolgt. Die Lärmmessungen seien fehlerhaft. Staubemissionen seien nicht ermittelt worden, obwohl dies wegen bestehender Ansiedlungswünsche möglich und mit Blick auf benachbarte Wohnbebauung angezeigt gewesen sei. Geruchs-, Keim- und Bioaerosolbelastungen seien nicht ermittelt worden. Für die im Plan verwandten technischen Normen und Höhenangaben fehle es an der Festschreibung der nötigen Bezugsgrößen. Die Bekanntmachung der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung habe keine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet.

Der Plan sei ferner materiell rechtswidrig. Er sei nicht erforderlich; die Antragsgegnerin stehe wirtschaftlich gut da und benötige daher keine weiteren Gewerbeflächen, zumal diese den Tourismus schwächten. Die Bedarfsprognosen für Gewerbeflächen seien zu oberflächlich. Vorhandene Gewerbegebiete seien längst nicht ausgeschöpft. Der Plan widerspreche dem Anpassungsgebot, § 1 Abs. 4 BauGB. Das Landesraumordnungsprogramm (LROP) fordere Flächensparen. Die nach dem RROP des Landkreises Vechta der Antragsgegnerin zugewiesene Funktion (nur) als Grundzentrum werde missachtet. Die Bevorratung mit Industrieflächen auf der grünen Wiese sei städtebaulich unerwünscht. Das Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, werde verletzt, da der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ebenfalls im Widerspruch zum RROP stehe. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde verletzt, da das Verkehrsnetz der Nachbarstadt Bad Wildeshausen überlastet und deren Wirtschaftskraft geschwächt werde. Das Abwägungsgebot werde verletzt. Die zur Entwässerung nötigen Aufschüttungen von bis zu 2 m erhöhten noch die unansehnlichen Industriebauten und verbauten den Antragstellern zu 1. und 2. die Sicht, verschatteten ihr Grundstück und entfalteten erdrückende Wirkung. Im Schallgutachten sei ein zu niedriger Abstand der Lärmquellen zur nordwestlichen Wohnbebauung angenommen und die Aufschüttungen nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht untersucht worden, ob den Antragstellern zu 1. und 2. die kumulierten Immissionen aus Gewerbe, der südlichen Ferkelaufzucht und einer benachbarten Erdgasgewinnung zumutbar seien. Nicht berücksichtigt sei, dass die Planung die Existenz ihres Ponyhofs bedrohe, da dieser auf die landschaftlich reizvolle und ruhige Lage angewiesen sei. Im Plangebiet verliefen vier Erdgasleitungen sowie ein Begleitkabel; das damit verbundene Störfallrisiko sei nicht ausreichend beachtet worden, zumal die Aufschüttungen den Druck auf die Leitungen erhöhen würden. Das Risiko steige auch durch die Reduktion des Sicherheitsbereichs um die Bohrstelle P. z4 von 1200 auf 800 m. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens in der Bauverbotszone berge unabsehbare Risiken. Die Bilanzierung der Eingriffe in das Landschaftsbild sei fehlerhaft, da hier keine „mastenartigen“ Eingriffe vorlägen. Die Kompensationseignung der im Plangebiet vorgesehenen Wallhecken sei überschätzt worden. Die Kompensationsmaßnahmen für das Schutzgut Tiere seien unzureichend, da die Bedeutung des Verlusts vorhandener Brutstätten von Vögeln und Fledermäusen verkannt worden sei. Die Wertigkeit des Gebiets für Brutvögel sei nicht „allgemein bis hoch“, sondern „hoch“. Infolge unzureichender Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange könne die Planung nicht die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen in Anspruch nehmen. Die textliche Festsetzung Nr. 28 sei untauglich zum Schutz des Wasserhaushalts, da die Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht feststehe. Die Eignung der Ersatzhabitate für Fledermäuse sei mangels Erfassung der bestehenden Habitate offen. Die Formulierung zur Sicherung der Wallhecken sei zu unbestimmt. Die Aufwertungsfähigkeit der Kompensationsfläche Flurstück Q., Flur R., Gemarkung Visbek sei nicht belegt. Die Kompensationsfläche Flurstück S. der genannten Flur sei als Ersatzhabitat für Wachtel, Feldlerche und Kiebitz ungeeignet; die Kompensationsmaßnahmen hier seien zudem ihrerseits ausgleichsbedürftig. Das vorgesehene Monitoring könne die fehlende Eignung der Flächen nicht kompensieren. Auch Kontrollen während der Bauarbeiten könnten die Abarbeitung artenschutzrechtlicher Verbote in der Bauleitplanung nicht ausgleichen. Die Wirkungen des zunehmenden Straßenverkehrs auf die Tierwelt würden nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin habe kein vernünftiges Oberflächenentwässerungskonzept erstellt, die umliegenden Gewässer könnten das anfallende Oberflächenwasser nicht aufnehmen, so dass kontaminiertes Wasser in Richtung schutzwürdiger Gebiete abzufließen drohe. Die zusätzliche Einleitungsmenge von 1 l/s sei zu niedrig und auch als solche problematisch. Die nördliche Planstraße A führe tatsächlich durch ein – falsch kartiertes – Biotop.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin erstmals am 8. Oktober 2015 und neuerlich am 12. November 2018 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. E. „Gewerbegebiet H. Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält den Antrag für unzulässig. Die Antragsteller zu 1. und 2. seien nicht antragsbefugt. Angesichts der Entfernung ihrer Hofstelle von den Gewerbeflächen lägen die zu erwartenden optischen sowie Schallimmissionen unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle. Für relevante Staubemissionen gebe es keine Anhaltspunkte. Der Antrag des Antragstellers zu 3. sein nach §§ 5, 6 UmwRG, 47 Abs. 2a VwGO a.F. unzulässig. Die Aufhebung von § 47 Abs. 2a VwGO zum 2.6.2017 ändere daran nichts, da zu diesem Zeitpunkt schon die Frist für eine wirksame Normenkontrollantragstellung abgelaufen sei. Unionsrecht gebiete nichts anderes. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet, der Plan rechtmäßig. Einer FFH-Verträglichkeitsuntersuchung habe es nicht bedurft; diese habe, soweit erforderlich, in nachfolgende Genehmigungsverfahren verwiesen werden können. Die Bestandsaufnahme geschützter Arten sei für Zwecke der Bauleitplanung ausreichend gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich hinreichend davon überzeugt, dass dem Planvollzug keine artenschutzrechtlichen Verbote entgegenstünden – das allein sei erforderlich. Die dafür vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, namentlich auf dem Flurstück S. seien geeignet, Habitatverluste zu kompensieren; auch als Habitat für Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel werde die Fläche geeignet sein. Auch das allgemeine Kompensationskonzept sei abwägungsgerecht. Die behaupteten Fehler bei der Verkehrszählung hätten jedenfalls keine Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis. Anlass, Staub-, Geruchs-, Keim-, Bioaerosolimmissionen oder Erschütterungen zu untersuchen, habe nicht bestanden, zumal unklar sei, welche Betriebe sich im Plangebiet ansiedeln würden. Ihren Gewerbeflächenbedarf habe die Antragsgegnerin zutreffend prognostiziert; angeblich vorhandene Flächenreserven stünden tatsächlich nicht für ansiedlungswillige Gewerbebetriebe zur Verfügung. Ziele der Raumordnung seien nicht zu beachten, da der Landkreis über kein gültiges RROP verfüge. Abstimmungsbedürftige Belange der Nachbarstadt Bad Wildeshausen seien nicht berührt. Die vorgesehenen Aufschüttungen hätten keine sichtverschattende Wirkung. Die Lärmkontingentierung sei fehlerfrei erfolgt. Mit den Belangen des Betriebs der Antragstellerin zu 2. habe sich die Antragsgegnerin in der Abwägung eingehend befasst. Sicherheitsbedenken mit Blick auf die Bohrstelle Z4 bestünden nicht. Das Oberflächenentwässerungskonzept sei nicht zu beanstanden. Das Biotop nördlich des bestehenden Regenrückhaltebeckens sei richtig kartiert.

Im Laufe des Normenkontrollverfahrens hat die Antragsgegnerin ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und die Planbegründung geändert: Die festgesetzten Emissionskontingente seien Bestandteil einer planübergreifenden Gliederung von Gewerbe- und Industriegebieten nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Die maßgeblichen nicht durch Lärmemissionskontingente beschränkte Gewerbe- und Industriegebiete lägen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. T. „U. IV“ i.d.F. d. 2. Änderung vom 4.12.2010. Mit Schreiben vom 19.10.2018 gab die Antragsgegnerin dem Landkreis Vechta, der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer sowie dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg Gelegenheit, bis zum 2.11.2018 zu den Änderungen Stellung zu nehmen. In seiner Sitzung am 12.11.2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan mit der geänderten Begründung erneut als Satzung. Den Satzungsbeschluss machte die Antragsgegnerin am 14.11.2018 bekannt.

Die Beteiligten streiten mit unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob mit diesem Verfahren den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten aus seinem Urteil vom 7.12.2017 (– 4 CN 7.16 -, BauR 2018, 623 = juris Rn. 15) Rechnung trägt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die Anträge der Antragsteller zu 1. und 2. sind zulässig; diese sind insbesondere antragsbefugt. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Das ist hier der Fall. Die Antragsteller zu 1. und 2. haben u.a. geltend gemacht, der Plan habe die Zunahme der Lärmimmissionen an ihrem Grundstück abwägungsfehlerhaft behandelt. Nach den Berechnungen des itap-Gutachtens (Tabelle 4, BA 006 Bl. 2468) sind am Wohnhaus der Antragsteller bei Ausschöpfung der Lärmemissionskontingente Immissionspegel von 57,8 dB(A) tags und 42,8 dB(A) nachts zu erwarten. Das unterschreitet zwar die im Außenbereich noch zumutbaren Werte von 60/45 dB(A), ist aber mit Blick darauf, dass bislang keine gewerbliche Lärmvorbelastung bestand (itap-GA S. 9, BA 006 Bl. 2465), immerhin abwägungserheblich.

Der Antrag des Antragstellers zu 3. ist ebenfalls zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG in der bis einschließlich 1.6.2017 geltenden Fassung eine nach § 3 anerkannte Vereinigung Rechtsbehelfe u.a. gegen Bebauungspläne (nur) dann einlegen konnte, wenn sie zur Beteiligung in einem solchen Verfahren berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden war. Zwar hat sich der Antragsteller zu 3. weder im Rahmen der ersten noch der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert; auf die Rechtsfolgen dieses Versäumnisses ist auch in der Auslegungsbekanntmachung vom 16.3.2015 (BA 003 Bl. 1043) zur ersten und vom 25.7.2015 zur zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung (BA 005 Bl. 2282) hingewiesen worden, so dass sein Antrag nach altem Recht auch dann unzulässig gewesen wäre, wenn das Erfordernis eines solchen Hinweises aus § 47 Abs. 2a VwGO auch analog i.R.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG a.F. gegolten hätte.

Allerdings wurde § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) UmwRG durch G. v. 29.5.2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung zum 2.6.2017 geändert. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG n.F. fordert eine Beteiligung der Vereinigung im Planaufstellungsverfahren nur noch in Buchst. b) für Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 („nur“ SUP-pflichtige Pläne); UVP-pflichtige Bebauungspläne sind Entscheidungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für die das Beteiligungserfordernis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UmwRG nicht mehr gilt. Der vorliegende Bebauungsplan ist nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG UVP-pflichtig, da er die Zulässigkeit eines Städtebauprojekts mit über 100.000 m² Grundfläche im Außenbereich (Nr. 18.7.1 der Anlage 1 zum UVPG,) begründet (zur Anwendung auch auf Angebotsbebauungspläne vgl. Mitschang, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG, § 50 Rn. 24). Diese Fassung des Gesetzes ist vorliegend anwendbar, ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller zu 3. seinen Normenkontrollantrag bereits am 27.2.2017 – damals noch unzulässig – gestellt hat und ihn bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung wegen Ablaufs der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 VwGO auch nicht mehr zulässig hätte stellen können. Nach ihrem § 8 Abs. 1 Satz 1 gilt die neue Fassung des UmwRG jedoch für alle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. Eine Beschränkung für Rechtsmittel, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unzulässig waren, fehlt. § 8 Abs. 1 Satz 2, der abweichend von Satz 1 die Geltung von § 6 auf nach dem 28.1.2013 erhobene Rechtsbehelfe beschränkt, zeigt auch, dass der Gesetzgeber sich durchaus mit etwa erforderlichen Überleitungsvorschriften beschäftigt hat. Angesichts dessen bleibt kein Raum dafür, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unzulässig gewesen wären, zu beschränken, und zwar selbst dann, wenn sie wegen Verstreichens der Rechtsmittelfrist nicht zulässig neu hätten erhoben werden können. Die Erwägungen, die der VGH Mannheim zur Parallelvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO in seinem Urteil vom 18.10.2018 – 3 S 642/16 - 8NVwZ-RR 2018, 215 = BauR 2018, 240 = juris Rn. 25 ff.) angestellt hat, greifen daher für das UmwRG nicht; dort hatte der VGH sich gerade auf das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung des intertemporalen Anwendungsbereichs der Norm berufen. Bei § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG liegt der Fall, wie dargestellt, anders.

§ 5 UmwRG steht der Berücksichtigung der Rügen des Antragstellers zu 3. nicht entgegen. Im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) UmwRG ergibt sich, dass die unentschuldigte Untätigkeit im Planaufstellungsverfahren für sich allein nicht den Schluss auf ein missbräuchliches oder unredliches Verhalten zulässt. Zusätzliche Anhaltspunkte für ein solches gibt es hier nicht. Etwaige Verstöße gegen § 6 UmwRG führen nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern stehen allenfalls der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmten Vorbringens entgegen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.5.2018 – 12 ME 25/18 –, juris Rn. 27).

B.

Der Antrag ist auch begründet.

Die Antragsgegnerin hat verkannt, dass dem Planvollzug voraussichtlich zwingende artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen werden. Zwar ist die planende Gemeinde selbst nicht Adressatin der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG; diese können nicht durch den bloßen Planungsakt, sondern erst durch die auf seiner Grundlage verwirklichten Vorhaben verletzt werden. Bei deren Umsetzung sind die artenschutzrechtlichen Verbote jedoch – in den Grenzen des § 44 Abs. 5 BNatSchG – zu beachten. Ist dies nicht möglich und kommt auch die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 BNatSchG nicht in Betracht, so steht dem Planvollzug ein unüberwindliches rechtliches Hindernis entgegen, das die Erforderlichkeit der Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entfallen lässt. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 –, ZfBR 1997, 320 = BauR 1997, 978 = juris Rn. 14; Senatsurt. v. 25.11.2009 – 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448 = juris Rn. 125 m.w.N.; v. 15.4.2011 – 1 KN 356/07 –, DVBl. 2011, 1026 = juris Rn. 100 ff.). Unabhängig davon würde es auch das Abwägungsgebot erfordern, zu prüfen, mit welchen (auch: artenschutzrechtlichen) Konflikten die Vorhabenverwirklichung absehbar konfrontiert werden wird, und hierfür entweder eine Lösung auf der Planungsebene anzubieten oder sich zu vergewissern, dass der Konflikt auf der Vollzugsebene lösbar sein wird.

Hier hat die Antragsgegnerin selbst festgestellt, dass die Planausnutzung im Ansatz voraussichtlich den artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG dadurch erfüllen würde, dass Fortpflanzungs-/Ruhestätten der bestandsgefährdeten europäischen Vogelarten Wachtel, Rebhuhn und Feldlerche zerstört würden (Umweltbericht S. 18 und Anlage 1 [Faunistischer Fachbeitrag Dieckmann & Mosebach, Stand Juni 2015], S. 10 f., 13 f. und insbesondere 17 f.). Die Brutvogelkartierung ergab je ein Brutrevier dieser Vogelarten im Plangebiet. Sie ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Verstoß gegen diesen Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BNatSchG dann entfallen würde, wenn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) absehbar sicherstellten, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs-/Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werde. Ihre Prognose, die von ihr hierfür vorgesehenen Maßnahmen seien hierfür geeignet, erweist sich jedoch zur Überzeugung des Senats auch unter Berücksichtigung der der Antragsgegnerin insoweit zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative als fehlerhaft.

Die CEF-Maßnahmen, mit denen die Antragsgegnerin absichern möchte, dass die ökologische Funktion der genannten Bruthabitate im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, bestehen in einer ökologischen Aufwertung des Flurstücks S. der Flur R. der Gemarkung Visbek nach Maßgabe des Kompensationskonzepts, Stand Juli 2015 (Anlage 3 zum Umweltbericht). Bei dem Flurstück handelt es sich um eine rechteckige, ca 4,1 ha große Fläche mit einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 170 m und einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 230 m. Etwa die südliche Hälfte der Ost- und der Westseite der Fläche werden außen von Waldstücken eingefasst (überwiegend Eichen-/Buchenwald, im Südwesten Birken- und Zitterpappel-Pionierwald, die nördliche Hälfte der Westseite von einer Baum-Strauch-Feldhecke mit Eichen, Zitterpappeln, Birken und Holunder. Die Südseite der Fläche bildet eine Baum-Strauch-Wallhecke (Biotoptyp HWM). Im Nordosten stehen in einer Baum-Strauch-Hecke mehrere Zitterpappeln (vgl. Abb. 12 des Kompensationskonzepts). Das Kompensationskonzept sieht vor, letztere zu entnehmen, die Fläche insgesamt zu Extensivgrünland trockener Standorte auszubilden, darin mehrere Senken mit angrenzenden höherliegenden Bereichen zu schaffen, im südlichen Viertel quer durch die Fläche eine in Ost-West-Richtung verlaufende Strauch-Wallhecke anzulegen und die an der Südgrenze verlaufende Baum-Strauch-Wallhecke auf den Stock zu setzen. Ein Brutvogelmonitoring soll sicherstellen, dass die Maßnahmen ihr Ziel erreichen.

Dass diese Maßnahmen die Fläche zu einem Habitat für Offenlandbrüter, namentlich die Feldlerche, umgestalten können, das die ökologische Funktion der wegfallenden Brutreviere vollständig ausgleichen kann, ist zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. Nach den im Internet abrufbaren „Vollzugshinweisen zum Schutz von Brutvogelarten in Niedersachsen“ des NLWKN (https://www.nlwkn.niedersachsen.de/naturschutz/tier_und_pflanzenartenschutz/vollzugshinweise_arten_und_lebensraumtypen/vollzugshinweise-fuer-arten-und-lebensraumtypen-46103.html) zur Feldlerche, Stand November 2011, hält diese zu Wald- und Siedlungsflächen einen Abstand von mindestens 60-120 m, lediglich einzelne Gebäude, Bäume und Gebüsche werden geduldet. Nach den Artenschutzinformationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (http://artenschutz.naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe/voegel/liste), die Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen formulieren, wird als Maßnahmenstandort „Offenes Gelände mit weitgehend freiem Horizont“ gefordert; es müsse ein Abstand von > 50 m zu Einzelbäumen, > 120 m zu Feldgehölzen 1-3 ha und 160 m zu geschlossenen Gehölzkulissen gewahrt werden. Für die übrigen Arten, für die die Umgestaltung der Fläche als CEF-Maßnahme dienen soll, sieht das LANUV NRW (a.a.O.) ähnliche Anforderungen vor (Wachtel: 100 m Abstand zu geschlossenen Gehölzkulissen, Rebhuhn: 120 m Abstand zu Waldrändern o.a. dichten Vertikalkulissen). Diesen Anforderungen genügt allenfalls ein kleiner Teil der rund 4 ha großen Ausgleichsfläche. Selbst ein Mindestabstand von 50-60 m wird von weniger als der Hälfte der Fläche eingehalten. Benötigt wird aber ausweislich des Fachbeitrags (dort S. 21) eine als einheitliches Ersatzhabitat für alle drei Offenlandarten geeignete Fläche von 3-5 ha. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Mindestabstand hier genügen würde, da die Maßnahmenfläche nicht lediglich einseitig an eine entsprechende Gehölzkulisse angrenzt und den Offenlandbrütern in der entgegengesetzten Richtung weitgehend freie Rückzugsräume beließe, sondern die Maßnahmenfläche von zwei Seiten her einrahmt. Daran ändert sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Antragsgegnerin auch nichts dadurch, dass jedenfalls die im Nordwesten der Maßnahmenfläche gelegene Zitterpappelreihe beseitigt und die an der Südgrenze verlaufende Baum-Strauch-Wallhecke auf den Stock gesetzt werden soll. Die außerhalb der Maßnahmenfläche gelegenen Gehölze wären davon nicht betroffen.

Anhaltspunkte dafür, dass die übereinstimmenden Anforderungen der in besonderem Maße sachverständigen Behörden NLWKN und LANUV Nordrhein-Westfalen in einem Umfang Gegenstand ornithologischer Diskussion sein könnten, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zum Schluss hätte kommen können, auch weniger offene Landschaften könnten bei hinreichend überzeugender Umgestaltung als Ersatzhabitat für die genannten Arten in Betracht kommen, sieht der Senat nicht. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass nach Südbeck et al., „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“, 2005, S. 468, Feldlerchen auch größere Waldlichtungen besiedelten. Was dort unter einer größeren Waldlichtung verstanden wird, bleibt dabei offen; im Übrigen wäre die Maßnahme als CEF-Maßnahme untauglich, wenn sie, wie hier, ein relativ gut geeignetes, da weitgehend offenes Grünlandhabitat durch eines ersetzen würde, das als Brutrevier lediglich akzeptabel wäre. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, im wegfallenden Brutrevier gebe es gleichfalls Baumreihen. Die Brutvogelkarte (Plan 2 zum faunistischen Fachbeitrag) zeigt den Reviermittelpunkt der Feldlerche über 70 m südlich der die L873 säumenden Baumreihe und ca. 130-140 m westlich der das Flurstück V. östlich begrenzenden Baumreihe. Nach Süden ist auf mehrere 100 m keine Vertikalstruktur erkennbar, nach Westen lediglich ein einzelnes Gebäude in ca. 150 m Abstand. Mit der Maßnahmenfläche ist das nicht vergleichbar. Der Reviermittelpunkt der Wachtel ist ebenfalls über 100 m von der nächsten Gehölzkulisse entfernt und weist nach allen übrigen Seiten ins Freie; Vergleichbares gilt für das Rebhuhn.

Der damit zu erwartende Verstoß gegen § 44 Abs. 1, 5 BNatSchG entfällt auch nicht deshalb, weil die vorgesehene Maßnahme ein nachträgliches Monitoring umfassen soll. Ein solches vermag zwar sicherzustellen, dass etwaige Defizite der CEF-Maßnahmen nachträglich offenbar werden und kann dann einen Anstoß zur Nachbesserung geben. Die bereits zum Planungszeitpunkt absehbaren Defizite der Maßnahme vermag das Monitoring allerdings höchstens dann auszugleichen, wenn die planende Gemeinde sich vergewissert hat, dass ihr erfolgversprechende Abhilfemaßnahmen auch möglich sind. In diesem Zusammenhang ließen sich etwa Unsicherheiten hinsichtlich der Eignung der auf der Ausgleichsfläche selbst vorzunehmenden Maßnahmen – etwa des Ausmaßes, in dem ein Rückschnitt der die Fläche im Norden und Süden begrenzenden und diese durchschneidenden Hecken erforderlich ist – hinnehmen. Das Monitoring erlaubt es der Antragsgegnerin hingegen nicht, sich darauf zu berufen, bei Ausbleiben des erhofften Kompensationseffekts könnten notfalls Maßnahmen auf anderen geeigneten Flächen im Umfeld des Plangebiets durchgeführt werden. Dies wäre lediglich dann ein berechtigter Einwand, wenn die Antragsgegnerin sich im Rahmen der Planung vergewissert hätte, dass diese Flächen nicht nur zur Aufwertung geeignet (am Vorhandensein derartiger offener, bislang aber intensiv bewirtschafteter Flächen im Nahbereich des Vorhabens besteht nach dem Blick aufs Luftbild kein Zweifel), sondern auch verfügbar wären. Daran fehlt es. Aus dem gleichen Grund kann sich die Antragsgegnerin auch nicht auf die Möglichkeit berufen, die Eignung der Maßnahmefläche S. durch Reduktion von Gehölzstrukturen auf den dieser östlich und westlich benachbarten Flächen herbeizuführen; abgesehen davon, dass dies ggf. weiteren naturschutz- und waldrechtlichen Kompensationsbedarf auslösen würde, wäre auch insoweit eine rechtzeitige Abklärung der zivilrechtlichen Möglichkeit eines solchen Schrittes erforderlich gewesen.

Die Möglichkeit der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme oder Befreiung hat die Antragsgegnerin nicht geprüft und im Normenkontrollverfahren nicht vorgetragen. Sie ist auch nicht ersichtlich.

Der Mangel ist auch beachtlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsteller ihn erst mit ihrem Schriftsatz vom 17.10.2018 (dort S. 30) und damit mehr als 10 Wochen nach Antragstellung sinngemäß vorgetragen haben. Zwar können unter diesen Umständen nach § 6 Satz 2 UmwRG Erklärungen und Beweismittel zurückzuweisen sein. Präkludiert ist damit freilich nur Tatsachenvortrag, der nicht mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung der Beteiligten ermittelt werden kann (in dem Fall greift § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO, auf den § 6 Satz 3 UmwRG verweist; Winkler, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 4. Aufl. 2018, § 6 UmwRG Rn. 7). Die o.g. Anforderungen des NLWKN und des LANUV waren dem Gericht bereits aus dem Verfahren 1 MN 52/18 bekannt und lassen sich auch ohne weiteres dem Internet entnehmen. Unabhängig davon greift § 6 Abs. 2 UmwRG hier deshalb nicht, weil er nur den auf die Unwirksamkeit des Plans in Gestalt des Satzungsbeschlusses vom 8.10.2015 bezogenen Vortrag erfasst. Dadurch, dass die Antragsgegnerin ihren Plan am 12.11.2018 erneut beschlossen hat, ist den Antragstellern auch die Möglichkeit zu erneuten, fristgemäßen Rügen gegen diesen Satzungsbeschluss eröffnet; sie können insoweit nicht schlechter stehen, als hätten sie das Verfahren für erledigt erklärt und gegen den neuen Satzungsbeschluss erneut einen Normenkontrollantrag gestellt. Auf die Frage, ob § 6 UmwRG unionsrechtskonform ist, kommt es daher nicht an.

C.

Für den Fall, dass die Antragsgegnerin eine Heilung des vorstehend dargestellten Fehlers beabsichtigt, weist der Senat darauf hin, dass jedenfalls der Großteil der von den Antragstellern erhobenen übrigen Rügen nicht durchgreifen dürfte.

I.

Zwar dürfte der Bebauungsplan in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 8.10.2015 unwirksam gewesen sein, da die darin festgesetzten Lärmemissionskontingente einer Rechtsgrundlage entbehrten. Namentlich für die festgesetzten Industriegebiete ist für keine Teilfläche des Plangebiets ein Emissionskontingent von mehr als 55 dB(A) nachts festgesetzt. In seinem Urteil vom 14.8.2018 – 1 KN 154/12 –, n.v., hat der Senat zu einer identischen Kontingentierung ausgeführt:

„Das bedeutet, dass Betriebe, deren Schallemissionen nachts oberhalb von 55 dB(A) liegen würden, in dem Gebiet nicht angesiedelt werden können. Der Zweck eines Industriegebietes wird dadurch bestimmt, dass es der Unterbringung gerade der Betriebe dient, die in anderen Gebieten nicht zulässig sind. Dazu gehören insbesondere solche Betriebe, deren Lärmauswirkungen erheblich belästigen (vgl. etwa Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, Stand: Februar 2018, Rdn. 12). Gehört es zur Zweckbestimmung eines Industriegebietes, dass gerade auch im Hinblick auf den Lärm erheblich belästigende Betriebe dort untergebracht werden können, wird diese Zweckbestimmung nicht mehr erfüllt, wenn die Störeigenschaft des Betriebs bis zu einem bestimmten Grad für das ganze Gebiet begrenzt wird. Eine das gesamte Baugebiet erfassende Beschränkung dieser Art lässt sich nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stützen, weil danach zwar Emissionsrechte räumlich verteilt werden können, nicht aber die Eigenschaft eines Baugebietes insgesamt verändert werden kann. Die Zweckbestimmung des Gebiets kann deshalb nur dann bestehen bleiben, wenn neben den Teilbereichen mit einer Lärmbegrenzung mindestens ein – ausnutzungsfähiger – Teilbereich ohne Beschränkung bestehen bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 7.12.2017 - 4 CN 7.16 -, BauR 2018, 623 = juris Rn. 15; OVG Münster, Urt. v. 30.1.2018 - 2 D 102/14.NE -, Juris, Rdn. 152 ff.). Diese vom Bundesverwaltungsgericht für ein Gewerbegebiet entwickelten Grundsätze gelten auch für Industriegebiete.“

Daran ist festzuhalten.

Diesen Mangel hat die Antragsgegnerin allerdings mit dem Satzungsbeschluss vom 8.10.2015 geheilt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Lärmkontingentierung kein Mangel, der die Identität des neuen Plans in einer zur Unanwendbarkeit des § 214 Abs. 4 BauGB führenden Weise in Frage stellte; dies zeigt sich schon daran, dass die eigentlichen Planfestsetzungen für eine Heilung überhaupt nicht geändert werden müssen.

Dies führt auch dazu, dass das ergänzende Verfahren lediglich eine Wiederholung des Satzungsbeschlusses und der nachfolgenden Verfahrensschritte, nicht dagegen der öffentlichen Auslegung erfordert (ebenso Vietmeier, BauR 2018, 766 [774]). Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sieht § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB nur bei Änderung des Planentwurfs, d.h. der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen, nicht aber der Planbegründung vor (Senatsurt. v. 24.6.2015 – 1 KN 138/13 -, BauR 2015, 1624; BVerwG, Urt. v. 8.3.2017 – 4 CN 1.16 -, BVerwGE 158, 182 = NVwZ 2017, 1764 = juris Rn. 16). Für die „Umwidmung“ einer internen in eine externe Gliederung bedarf es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 (a.a.O., juris Rn. 17) jedoch nur einer Änderung der Planbegründung, wie die Antragsgegnerin sie hier vorgenommen hat. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass durch diese die Funktion der Emissionskontingentierung verändert werde. Denn Sinn und Zweck der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ist es, durch die Planänderung geschaffene neue Betroffenheiten zu Tage zu fördern; durch die Änderung der rechtlichen Grundlage der Lärmkontingentierung werden neue Betroffenheiten aber nicht geschaffen. Auch die Nutzungsstruktur des in Bezug genommenen unbeschränkten Gewerbe- bzw. Industriegebietes wird hierdurch nicht beeinflusst. Wenn das hinzutretende Plangebiet hier den Ansiedelungsdruck reduzieren oder aber die Wahrscheinlichkeit der Ansiedelung gerade lärmintensiver Betriebe erhöhen sollte, gingen diese Wirkungen von der – unveränderten – Lage und Beschaffenheit des neuen Plangebiets, nicht von der – rein rechtlichen – Verbindung beider Plangebiete in der Planbegründung aus.

Der Plan in der Gestalt des neuen Satzungsbeschlusses erfüllt die Anforderungen des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht erforderlich, dass das Gewerbe- bzw. Industriegebiet, in dem eine uneingeschränkte Lärmentfaltung zugelassen ist, noch in substantiellem Umfang ausnutzbar ist. Ein solches Erfordernis lässt sich weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 BauNVO noch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.12.2017 entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht leitet seine Forderung, wenigstens eine Teilfläche des gegliederten Baugebiets müsse frei von Lärmemissionskontingenten bleiben, zum einen rein formal aus dem Begriff des „Gliederns“, zum anderen aus dem Erfordernis ab, dass der Gebietscharakter des fraglichen Gewerbe- bzw. Industriegebiets gewahrt bleiben müsse. Ist bei einer Lärmemissionskontingentierung die unbeschränkte Teilfläche bereits vollständig ausgenutzt, so ändert dies weder etwas daran, dass – rein formal – das Baugebiet „nur“ gegliedert, nicht aber insgesamt in seine Nutzbarkeit beschränkt wird, noch stellt sich das Gebiet insgesamt nicht als vollwertiges Gewerbe- bzw. Industriegebiet dar. Sähe man dies anders, wäre im Übrigen die nachträgliche Überplanung gewachsener Baugebiete zum Zweck der langfristigen Lärmsanierung nicht möglich. Diese Grundsätze müssen für die externe ebenso wie für die interne Gliederung gelten, da der Verordnungsgeber die erstere der letzteren gleichgestellt hat.

Ob eine – externe oder interne – Gliederung des Gebietes durch Lärmkontingentierung auch dann unzulässig ist, wenn die formal unbeschränkte Teilfläche aufgrund schutzwürdiger Nutzungen in der Umgebung aus anderen Gründen als der Kontingentierung nur beschränkt Lärm emittieren darf – namentlich wegen schutzbedürftiger Nachbarschaftsbebauung – kann hier dahinstehen. Denn die von den Antragstellern als Wohnhäuser bezeichneten Gebäude (GA Bl. 275) liegen selbst im festgesetzten Gewerbe- und Industriegebiet. Selbst wenn es sich dabei nicht, was naheliegt, um Betriebsleiterhäuser handeln sollte, müssten sie die in einem solchen Gebiet zulässigen Lärmimmissionen uneingeschränkt hinnehmen.

II.

Einer FFH-Prüfung bedurfte der angegriffene Bebauungsplan nicht. Die Antragsgegnerin hat der im Rahmen der Planung der Umgehungsstraße durchgeführten FFH-Prüfung entnommen, dass der vom Plangebiet zu erwartende Ziel- und Quellverkehr nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes führen kann; dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Hinsichtlich sonstiger möglicher Auswirkungen der Planung (insbesondere Emissionen der sich dort ansiedelnden Betriebe) hat sich die Antragsgegnerin zulässigerweise auf den Standpunkt gestellt, dass deren Einfluss auf die Schutzziele des FFH-Gebietes mangels hinreichender Detailkenntnisse auf der Ebene der Bauleitplanung noch nicht beurteilt werden könnte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 24.3.2015 – 4 BN 32.13 – NVwZ 2015, 1452 = BauR 2015, 1278 = juris Rn. 35).

III.

Nicht abschließend ermitteln kann und muss der Senat, ob die Antragsgegnerin den Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen in einem die Erforderlichkeit des Plans in Frage stellenden Maße verkannt und im Rahmen der Abwägung eine fehlerfreie Alternativenprüfung vorgenommen hat. Zulässig war es jedenfalls nach bisherigem Kenntnisstand, den Flächenbedarf bis 2030 anhand einer aus der durchschnittlichen jährlichen Gewerbeflächenzunahme der Jahre 2002 bis 2013 entwickelten Trendprognose zu ermitteln. Einwände gegen ein solches Vorgehen könnten allenfalls dann bestehen, wenn die Zunahme sich etwa in diesem Zeitraum kontinuierlich abgeschwächt hätte oder wenn Sondereffekte zu berücksichtigen wären, die den Zeitraum 2002 bis 2013 von dem Zeitraum bis 2030 deutlich unterschieden. Derartiges ist nicht vorgetragen. Im Übrigen weist der Bebauungsplan nur einen Bruchteil der von der Antragsgegnerin als Bedarf errechneten Gewerbeflächen aus, so dass lediglich Prognosefehler, die erheblichen Einfluss auf das Prognoseergebnis hätten haben können, entscheidungserheblich wären. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei ihrer Standortprüfung solche Flächen nachrangig betrachtet, die zwar durch Bebauungs- oder Flächennutzungsplan als Gewerbe- oder Industriegebiete ausgewiesen sind oder sich aufgrund ihrer Lage für eine solche Ausweisung besonders eignen, jedoch aufgrund fehlender Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer für eine gewerbliche oder industrielle Nutzung nicht zur Verfügung stehen. Ihr städtebaulich legitimes Ziel, zur Standortsicherung auch kurz- und mittelfristig ausreichend Gewerbeflächen zu marktgerechten Preisen anbieten zu können, vermag die Antragsgegnerin auf solchen Flächen nicht zu verwirklichen; die rechtlichen Möglichkeiten, Grundeigentümer mit abweichenden (z.B. landwirtschaftlichen) Nutzungsvorstellungen zu einer Veräußerung ihrer Flächen zu zwingen, sind unsicher und langwierig. Ob sämtliche von den Antragstellern benannten Alternativflächen nach Maßgabe dieses Kriteriums als Flächen für die Neuansiedelung oder Verlagerung von Betrieben ungeeignet sind, musste der Senat angesichts der Unwirksamkeit des Plans aus anderen Gründen nicht weiter prüfen.

IV.

Raumordnerische Vorgaben hat die Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt. Die von den Antragstellern angesprochene Ziff. 1 des LROP (gemeint ist wohl Abschnitt 1.1 Plansatz 02), die eine flächensparende Planung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen, insbesondere auf Menschen, Tiere und Pflanzen fordere, ist lediglich ein Grundsatz der Raumordnung. Das Anpassungsgebot gilt nur für Ziele der Raumordnung. Grundsätze der Raumordnung sind lediglich im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dort aber überwindbar. Die Umweltauswirkungen der Planung hat die Antragsgegnerin abgewogen. Das im o.g. Grundsatz (Satz 3 letzter Spiegelstr. des genannten Plansatzes) verankerte Anliegen, flächensparend zu agieren, steht der Planung nicht entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Planung die ansiedlungswilligen Betriebe zur Flächenverschwendung ermutigte.

Das RROP 1991/97 für den Landkreis Vechta ist unstrittig seit Juli 2014 außer Kraft. Selbst seine Ziele sind damit allenfalls im Rahmen der Abwägung relevant.  Unabhängig davon war Visbek im RROP als Grundzentrum ausgewiesen. Nach Abschnitt 2.2 Plansatz 03 S. 1 sind Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote an der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten. Die Antragsgegnerin hat plausibel dargelegt, mit ihrer Flächenausweisung lediglich den absehbaren Erweiterungswünschen der bereits ansässigen Wirtschaft entsprechen zu wollen. Das ist legitim. Soweit der Antragsgegnerin im RROP, wie die Antragsteller behaupten, die besondere Entwicklungsaufgabe Erholung zugewiesen war, ist nicht ersichtlich, dass diese durch Schaffung eines einzelnen – eingegrünten – Gewerbe-/Industriegebiets konterkariert würde; das Gemeindegebiet weist weiterhin große Außenbereichsflächen auf, die für eine Erholungsnutzung sogar geeigneter sein dürften als Flächen unmittelbar an der L 873 (namentlich im Norden und Westen, vgl. z.B. BA 007 S. 3173, gelb unterlegter Text; das Plangebiet selbst weist keine große Erholungsbedeutung auf, Umweltbericht S. 26). In ihrer Abwägung ist die Antragsgegnerin hierauf auch eingegangen (Planbegründung S. 7).

V.

Ohne Erfolg tragen die Antragsteller vor, die Planung verletze das interkommunale Abstimmungsgebot mit Blick auf die Belastung des Verkehrsnetzes in Bad Wildeshausen und die Schwächung der Wildeshauser Wirtschaftskraft durch Standortkonkurrenz. Hiermit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14.12.2016 – 1 MN 82/16 – NVwZ-RR 2017, 276 = NordÖR 2017, 129 = BauR 2017, 506 = juris umfassend auseinandergesetzt; darauf wird verwiesen. Argumente, die es rechtfertigen könnten, von diesen Erwägungen abzurücken, enthält das Vorbringen der Antragteller nicht.

VI.

Auch eine Verletzung des Abwägungsgebots – soweit nicht bereits behandelt – dürfte nicht vorliegen.

1.

Zu Unrecht rügen die Antragsteller, die Hofstelle der Antragsteller zu 1. und 2. werde durch das Industrie-/Gewerbegebiet faktisch erdrückt, zumal diese auf einer annähernd 2 m hohen Aufschüttung liegen werde. Dass tatsächlich das ganze Plangebiet um 2 m aufgeschüttet werden soll, trifft nicht zu. Das zum Beleg angeführte Oberflächenentwässerungskonzept hält derartige Aufschüttungen lediglich in einem Teilbereich des Nordteils des Plangebiets für erforderlich. Selbst wenn aber das gesamte (überbaubare) Plangebiet um 2 m aufgeschüttet würde, könnte angesichts der zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu wahrenden Mindestabstände von 30 m, zu ihrem Wohnhaus gar von ca. 90 m und einer maximalen Gebäudehöhe im GEe 10 von 10 m von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein.

2.

Soweit die Antragsteller geltend machen, die Antragstellerin zu 2. sei für ihre freiberufliche therapeutische Tätigkeit auf den Pferde- und Ponybetrieb angewiesen, der seinerseits unter der optischen Bedrängung, Staub- und Lärmbelastungen leide, hat die Antragsgegnerin diese bereits im Einwendungsverfahren vorgetragenen Belange in die Abwägung einfließen lassen (BA 007, S. 3200 ff.), auf den im Außenbereich nicht uneingeschränkten Schutzanspruch und ihre Maßnahmen zur Eingriffsminimierung (grünordnerische Maßnahmen, örtliche Bauvorschriften) hingewiesen.

Abwägungsfehlerhaft dürfte das nicht sein. Mit Blick auf Lärmemissionen gewährleistet die Kontingentierung (mehr als) den idR auch für Außenbereichsnutzungen greifenden Schutzanspruch eines Mischgebiets. Hinsichtlich Staubemissionen verweist die Antragsgegnerin auf das der Planung folgende Genehmigungsverfahren. Da dem Vorhaben benachbart keine Industrie-, sondern Gewerbegebiete liegen – das nächste GI ist rd. 300 m entfernt –, und Gewerbegebiet und Ponyhof durch die mindestens 20 m tiefe Baum- und Buschfläche MF 2 getrennt werden, dürfte das ausreichen. Die zu erwartenden Staubbelastungen dürften schwerlich einen Reitbetrieb unmöglich machen. Dass Restbelastungen gegenüber dem status quo ante verbleiben, stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede, lässt diese Belange der Antragsteller zu 1. und 2. aber explizit hinter das Interesse an Gewerbeflächen zurücktreten. Das erlaubt das Abwägungsgebot.

3.

Fehler bei der Behandlung von Artenschutzbelangen in der Abwägung sind, von der fehlenden Eignung der Kompensationsfläche 214/1 abgesehen, nicht erkennbar.

Dass, wie die Antragsteller geltend machen, die Antragsgegnerin verkannt habe, dass das Plangebiet als Brutstätte für Kiebitze diene, trifft nicht zu. Sie hat darauf hingewiesen, dass im Rahmen ihrer im Jahr 2014 durchgeführten Brutstättenkartierung keine Kiebitzvorkommen entdeckt wurden. Allerdings hat sie im Rahmen der Abwägung die Möglichkeit, dass das Plangebiet in anderen Jahren Kiebitzen als Brutstätte dienen könnte, berücksichtigt und auch insoweit auf die auf dem Flurstück 214/1 durchzuführenden CEF-Maßnahmen, die auch dem Offenlandbrüter Kiebitz zugute kämen, verwiesen. Dies ist, abgesehen von den generell gegen die Eignung dieser Fläche als Ersatzhabitat für Offenlandbrüter sprechenden Erwägungen (s.o. B), nicht zu beanstanden.

Zur Rüge der Antragsteller, im Erfassungszeitraum seien Durchforstungsmaßnahmen, Bohrungen/Bodenproben, sowie im Bereich des vorhandenen Regenrückhaltebeckens Mulch- und Mäharbeiten vorgenommen worden, ferner habe es Verkehrslärm gegeben, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung der Einwendungen (BA 007 Bl. 3213) verwiesen werden, mit denen sich die Antragsteller nicht auseinandergesetzt haben.

Die Antragsteller rügen weiter durch Einrücken einer Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Schreiber aus der Öffentlichkeitsbeteiligung, die Antragsgegnerin habe sich rechtsfehlerhaft auf eine Erfassung der europäisch geschützten Arten beschränkt. Die Legalausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten gelte nur, wenn auch „nur“ national geschützte Arten qualifiziert erfasst und im Rahmen der Eingriffsregelung spezifisch berücksichtigt würden. Nicht erfasst worden seien insbesondere die in der Bundesartenschutzverordnung aufgelisteten Bienen, Bockkäfer, Prachtkäfer, Libellen, Säugetiere (außer Vögeln und Fledermäusen), Amphibien und Reptilien sowie Pflanzen.

Diese Rüge dürfte unbegründet sein. Wie oben ausgeführt, betreffen die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände den unmittelbaren Eingriff, nicht die ihn vorbereitende Maßnahme der Bauleitplanung. Diese muss grundsätzlich nur sicherstellen, dass die mit der Planung ermöglichten Vorhaben auch tatsächlich realisierungsfähig sind, der Plan mithin vollzugsfähig ist. Wenn nun nach § 44 Abs. 5 Satz 1, 5 BNatSchG für die Vorhaben, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt werden und diesem entsprechen, die Zugriffs- und Besitzverbote für die (nur) national geschützten Arten nicht gelten, können sie den Plan auch nicht vollzugsunfähig machen (Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1a Rn. 184; Mitschang, in: Schlichter/Stich, BauGB, § 1a Rn. 643). Zutreffend am Vortrag der Antragsteller ist lediglich, dass die vorstehenden Ausführungen die Pflicht der Antragsgegnerin unberührt lassen, nach § 1a Abs. 3 BauGB die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen in der Abwägung zu berücksichtigen. Das setzt aber keine gleichsam präventive Kartierung sämtlicher national geschützter Tier- und Pflanzenarten voraus. Allenfalls wenn konkrete Anhaltspunkte für die Betroffenheit bestimmter besonders geschützter Arten bestehen, könnte dem im Rahmen der allgemeinen Abwägung der Umweltbelange nachzugehen sein (so zutreffend die Antragsgegnerin in der Abwägung, BA 007 Bl. 3205 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – Rn. 54). Solche Anhaltspunkte haben die Antragsteller nicht vorgetragen.

Soweit die Antragsteller durch Einrücken der Stellungnahme Dr. Schreiber rügen, das Vorkommen häufiger Brutvogelarten sei nur grob in Größenklassen eingestuft worden, die Anzahl der Begehungen sei zu gering, es fehlten Untersuchungen außerhalb der Brutzeit, obwohl § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auch die Mauser- Überwinterungs- und Wanderungszeiten erfasse, ferner sei der Untersuchungsraum mit dem Plangebiet zu eng gefasst, da Arten mit größerem Aktionsraum, Randsiedler und störungsempfindliche Arten betroffen sein könnten, wird auf die überzeugenden Erwägungen der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung dieser Stellungnahme (BA 007 Bl. 3204 ff.) verwiesen, der die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht weiter entgegengetreten sind.

4.

Die Rüge, die Antragsgegnerin habe ein Biotop an der falschen Stelle kartiert, tatsächlich werde es von der Planstraße A durchschnitten, ist unbegründet. Der Senat hat sich anhand eines in der mündlichen Verhandlung präsentierten Vergleichs des Luftbildes bei google maps mit der Planzeichnung (vgl. die Montage Bl. 342/345 der Gerichtsakte) davon überzeugt, dass das Biotop richtig kartiert wurde.

5.

Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die vorhabenbedingten Eingriffe in das Landschaftsbild abwägungsfehlerhaft nach der Methode „Nohl“ bewertet und ausgeglichen; diese sei nur für mastenartige Eingriffe (Sendetürme, Hochspannungsleitungen, Windkraftanlagen) geeignet. Ausweislich des Umweltberichts (S. 36 ff. i.V.m. Anlage 2, BA 008 Bl. 3628 ff.), lehnte sich die Antragsgegnerin zwar – mangels besserer verfügbarer Kompensationsmodelle – an die für mastenartige Eingriffe vorgesehene Methode Nohl an. Sie übernahm diese aber nicht unkritisch, sondern modifizierte sie, um der Andersartigkeit des vorliegenden Eingriffs – insbesondere potentiell flächige Sichtbehinderung statt „nur“ einzelner Masten – Rechnung zu tragen. So erweiterte sie die „ästhetische“ Wirkzone von 500 auf 1500 m und sie verzichtete auf eine Reduktion des Wahrnehmungskoeffizienten wegen „Vorbelastung“ der Landschaft durch Erdgastürme, Windenergieanlagen u.ä.. Weshalb auch diese Anpassungen nicht ausreichen sollen, haben die Antragsteller nicht dargelegt.

6.

Die Rüge, die vorhandenen Wallhecken würden auch im Falle ihres Erhalts in ihrem Wert beeinträchtigt, da sie innerhalb des Gewerbe-/Industriegebietes ihre Funktion als landschaftstypisches Element zur Abgrenzung und zum Windschutz nicht mehr erfüllen könnten, gleiches gelte für ihre Funktion als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, ungeachtet der festgesetzten 5-m-Schutzstreifen, dürfte ebenfalls unbegründet sein. Die Antragsgegnerin hat, soweit ersichtlich, der verminderten Wertigkeit der Wallhecken jedenfalls im Ansatz Rechnung getragen; so ist der Biotoptyp „Strauch-Baum-Wallhecke“ im Ist-Zustand mit einem Wertfaktor von 3,0 WE/ha, im Planzustand mit einem Wertfaktor von nur noch 2,8 WE/ha bewertet (S. 33 f. des Umweltberichts); der Biotoptyp „Baum-Strauch-Feldhecke“ wird in seiner Wertigkeit von 2,0 auf 1,9 WE/ha herabgesetzt (a.a.O.). Bei dem Biotoptyp „Baum-Strauch-Feldhecke, lückiger Bestand“ ist die Wertigkeit von 2,7 beibehalten worden, obwohl diese Hecken durch Auffüllen aufgewertet werden sollen. Ob das den Funktionsverlust voll abbildet, mag diskussionswürdig sein; immerhin ist aber zu berücksichtigen, dass die Wallhecken zu den Gewerbeflächen hin in der Tat durch Schutzstreifen abgepuffert werden und im Übrigen jedenfalls teilweise am Rand des Plangebiets liegen, nach außen hin also weiter ihre Funktion erfüllen können.

7.

Die Rügen der Antragsteller zur fehlenden Eignung von Kompensationsmaßnahmen sind – soweit sie durch wörtliches Einrücken entsprechenden Vortrags des Sachverständigen Dr. Schreiber aus der ersten und zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragen wurden – von der Antragsgegnerin bereits im Rahmen der Abwägung der Einwendungen behandelt worden (BA 007 Bl. 3208 ff.; 3102 ff.). Diesen Erwägungen sind die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten; mit Ausnahme der Frage der Eignung der CEF-Maßnahmen auf dem Flurstück 214/1 für Offenlandbrüter (dazu oben B.) kann hierauf verwiesen werden.

8.

Die Rüge, der zunehmende Straßenverkehr werde nicht in die Abwägung bezüglich der Auswirkungen auf die Tierwelt eingestellt, diese aber eklatant betreffen, ist zu unsubstantiiert, als dass der Senat diese abschließend würdigen könnte. Es fehlt jede Angabe, auf welcher Straße, welche Betroffenheit welcher wie schutzwürdigen Tierarten hätte in die Abwägung einfließen müssen.

9.

Die Rüge, die textliche Festsetzung 28

„Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist als Maßnahme zum Schutz des Bodens das nicht schädlich verunreinigte, auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser durch bauliche Maßnahmen auf den Grundstücken zu versickern. Die Versickerungsfähigkeit des Bodens ist im Genehmigungsverfahren zu prüfen“

sei nicht auf Realisierbarkeit geprüft, es könne ja sein, dass der Boden nicht versickerungsfähig sei, verfehlt die Zielrichtung dieser Festsetzung. Diese soll den Bedenken von Einwendern Rechnung tragen, dass der Grundwasserspiegel absinken könne, weil Regenwasser, das bisher auf den Feldern versickert sei, nunmehr in das Entwässerungssystem geleitet werde (BA 007 Bl. 3190 f.). Wenn der Boden aber ohnehin nicht versickerungsfähig ist (d.h. es auch bisher nicht war), verschlechtert sich der Grundwasserhaushalt unterhalb des Plangebiets durch die Versiegelungen auch nicht. Das Wasser wäre in Richtung der Maßnahmefläche MF1 abgeflossen.

Unbegründet ist ferner der Einwand, die Gewässer im Umkreis des Plangebiets seien ungeeignet, die anfallenden weiteren Wassermengen aufzunehmen. Starkregenereignisse könnten nicht von der Kanalisation aufgenommen werden. Die prognostizierte Einleitungsmenge von 1 l/s könne nicht eingehalten werden. Selbst diese Menge steigere die von der Umgehungsstraße eingeleitete Menge von 1,7 l/s um 60%. Weitere Wohngebiete seien inzwischen an das Regenrückhaltebecken Nr. 2 an der Umgehungsstraße angeschlossen. Eine alternative Entwässerung an der W. scheitere am Widerstand des Müllers. Die Antragsteller verkennen dabei, dass der Bebauungsplan eine Rückhaltung praktisch des gesamten anfallenden Oberflächenwassers im Regenrückhaltebecken am Südwestrand des Plangebiets vorsieht. Die komplexe Berechnung des nötigen Rückhaltevolumens (Anhang zum Entwässerungskonzept, BA 8 Bl. 3793) wird durch pauschales Bestreiten und die bloße Behauptung, konkrete Ausführungen zur Umsetzungsmöglichkeit fehlten, nicht schlüssig in Frage gestellt. Vom Rückhaltebecken sollen max. 1,0 l pro Sekunde in die südlich gelegenen Vorfluter abgegeben werden. Das entspricht weniger als dem natürlichen Abfluss aus einem unbebauten Gebiet der entsprechenden Größe. Das Einzugsgebiet des südlichen Vorfluters vergrößert sich mit dem Anschluss des Plangebiets gerade einmal um 2,3%. Dass ein solcher Zustrom im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nicht wird bewältigt werden können, wird durch den Vortrag der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Ausführungen der Antragsteller zur Aufnahmekapazität der vorhandenen Rückhaltebecken (=Maßnahmefläche MF1) sind unerheblich. In diese wird grundsätzlich aus dem Plangebiet lediglich etwas Oberflächenwasser von der Planstraße A eingeleitet; das wird aber dadurch ausgeglichen, dass der natürliche Oberflächenwasseranfall aus dem Rest des nördlich der Kreisstraße gelegenen Plangebiet in das neue Regenrückhaltebecken abgeleitet wird.

10.

Der Vortrag der Antragsteller, die der Lärmprognose zugrundeliegenden Verkehrszählungen auf der L 873 hätten ausgerechnet den aufgrund Pendlerverkehrs besonders verkehrsreichen Wochentag Freitag ausgenommen, ist nicht schlüssig. Zwar legt das schalltechnische Gutachten auf S. 14 f. der Modellierung der zum Schutz vor dem Verkehrslärm von der L 873 und der Umgehungsstraße festgesetzten Lärmpegelbereiche tatsächlich eine Verkehrszählung aus dem Mai 2014 für die Tage Samstag bis Donnerstag zugrunde (Anlage 2.3 zur verkehrstechnischen Untersuchung vom Dezember 2014). Für die These, der Freitag könne wegen des Pendlerverkehrs ein besonders verkehrsreicher Tag sein, gibt diese aber keine Anhaltspunkte. In diesem Fall hätten auch der Sonntag oder Montag besonders verkehrsreich sein müssen. Die verkehrsreichsten Tage sind aber Dienstag, Mittwoch und Donnerstag. Dies deutet darauf hin, dass auf der L 873 der in der Wochenmitte besonders starke betriebliche Verkehr den Verkehr der Wochenendpendler deutlich überwiegt.

Das schalltechnische Gutachten leidet auch nicht darunter, dass es dort auf S. 4 heißt, in ca. 650 m Entfernung seien allgemeine Wohngebietsflächen im Geltungsbereich des B-Plans Nr. X. ausgewiesen. Ob das zutrifft, ist unerheblich. Richtig ist zwar, dass geschlossene Wohnbebauung bereits 350 m nordwestlich des GEe1 zu finden ist. Genau diese ist im Lärmgutachten jedoch durch den Immissionsort IP3 (Varnhorn 16g) repräsentiert. Die Lärmberechnung ergibt, dass unter Zugrundelegung der gewählten Kontingentierung dort ein Lärmpegel von 52,8 dB(A) tags und 37,8 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die Antragsgegnerin ist zu dem Schluss gekommen, dass diesem Gebäude der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets zukommt, der deutlich gewahrt wird. Dass sich eine Aufschüttung um maximal 2 m in verhältnismäßig kleinen Teilen des Plangebiets auf die hier in Rede stehenden Distanzen in abwägungserheblicher Weise auf die Immissionssituation auswirken könnte, ist fernliegend – zumal Aufschüttungen im nördlichen Plangebiet dämmend hinsichtlich Lärm von südlich der Aufschüttung wirken würden.

11.

Die Antragsgegnerin hat auch das mit der Nachbarschaft der geplanten Gewerbeflächen zu Gasleitungen sowie einer Erdgasbohrstelle verbundene Störfallrisiko abwägungsfehlerfrei behandelt. Die beiden durch das Plangebiet verlaufenden Erdgasleitungen liegen in nicht überbaubaren Planbereichen, die erstere in einem 6 m, die letztere in einem 12 m breiten Streifen. Eine weitere (Sauer-)Gasleitung verläuft südwestlich des Plangebiets in ca. 200 m Entfernung. Die Betreiber der Leitungen haben im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung keine sicherheitstechnischen Bedenken geäußert (Exxon Stellungnahmen vom 1.4.2015 und vom 4.8.2015; Erdgas Münster Stellungnahmen v. 23.3.2015 u. v. 30.7.2015), ebenso wenig wie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Sie sind die insoweit sachverständigen Träger öffentlicher Belange, auf deren Einschätzung sich die Antragsgegnerin grundsätzlich verlassen kann. Weshalb hier ausnahmsweise anderes gelten müsste, haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Einem ggf. durch die Anlage der Planstraße A und damit verbundene Aufschüttungen nach Maßgabe des Entwässerungsgutachtens verbundenen erhöhten Erddruck muss (§ 10 Abs. 2 NStrG) und kann unproblematisch im Rahmen der Bauausführung begegnet werden, notfalls durch Ertüchtigung des betroffenen Abschnitts der Gasleitung. Hinzu kommt insoweit ggf., dass Y. der Antragsgegnerin in einem, dem Gericht freilich nicht vorliegenden, Schreiben vom 1.6.2015 bestätigt haben soll, dass die Geländeerhöhungen im Bereich der Leitung möglich seien. Auch hinsichtlich der Frage, ob die Reduktion des Sicherheitsbereichs um die Erdgasbohrstelle Varnhorn z4 von 1200 auf 800 m gerechtfertigt gewesen ist, durfte sich die Antragsgegnerin auf die sachkundige Äußerung der Betreiberin Y. Mobil verlassen; Anlass, die aus ihrem Betrieb resultierenden Sicherheitsanforderungen für Dritte zu untertreiben, hatte diese nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.