Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.04.2021, Az.: 10 LA 63/21

Antrag auf internationalen Schutz; Antragsteller; Dublin-Verfahren; Gespräch; Mitgliedstaat; Überstellung; Wiederaufnahmegesuch; Wiederaufnahmeverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.04.2021
Aktenzeichen
10 LA 63/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.04.2021 - AZ: 1 A 239/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Auch in den Fällen, in denen kein erneuter Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt worden ist, ist mit dem Antragsteller ein persönliches Gespräch gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu führen und ist er von der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 Dublin III-Verordnung in Kenntnis zu setzen.

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 1. Kammer - vom 8. April 2021 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von ihr allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

Die Beklagte hat zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die Frage aufgeworfen,

„ob Art. 26 Abs. 1 Dublin III-Verordnung alle Fälle der Überstellung betrifft, insbesondere sogenannte Aufgriffsfälle, bei denen der Betroffene kein Asylgesuch in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat und ob somit in diesen Fällen ein persönliches Gespräch gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung zu führen ist?“

Dieser Frage kommt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zu, weil sie anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne jede Schwierigkeit und ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann.

Nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-Verordnung wird das im Kapitel VI der Dublin III-Verordnung geregelte Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Insofern wird in der Dublin III-Verordnung unterschieden zwischen dem Aufnahmeverfahren (Art. 21 ff. Dublin III-Verordnung) und dem Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23 ff. Dublin III-Verordnung). Zu letzterer Verfahrensart gehören nach Art. 24 Dublin III-Verordnung auch die Fälle, in denen im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung, der zu den für beide Verfahren geltenden Verfahrensgarantien zählt, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von der Entscheidung in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls auch von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d zugestimmt hat. Auch in den Fällen, in denen die betreffende Person keinen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat, geht es – wie hier – um die Wiederaufnahme eines Antragstellers im Sinne dieser Regelung, wenn die betreffende Person einen solchen Antrag in dem ersuchten Mitgliedstaat gestellt hat. Dass eine Antragstellung in Deutschland für die Anwendung des Art. 26 Dublin III-Verordnung nicht erforderlich ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die betreffende Person nur „gegebenenfalls“ auch von der Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen, in Kenntnis zu setzen ist.

Hier hat der Kläger einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, sich aber – ohne Aufenthaltstitel – in Deutschland aufgehalten. Auf dieser Grundlage hat Deutschland ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 18 Abs. 1 b) und Art. 24 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, der nach dem oben Gesagten gerade den Fall regelt, dass in dem ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt worden ist, an Italien gerichtet. Italien hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts dem Wiederaufnahmegesuch unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung, wonach in dem Falle, dass der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zugestimmt. Damit sind hier alle Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung erfüllt und ist folglich der Kläger von der Überstellungsentscheidung in Kenntnis zu setzen.

Art. 26 Dublin III-Verordnung ist demnach gemäß seinem klaren Wortlaut auch auf die sogenannten Aufgriffsfälle, in denen der Betroffene kein Asylgesuch in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat, anzuwenden. Im Übrigen ergeben sich auch aus Sinn und Zweck dieser Regelung und aus der Systematik der Verordnung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommen soll, vielmehr spricht gerade die Systematik der Verordnung – wie oben ausgeführt – für obige Auslegung. Damit ist der erste Teil der von der Beklagten formulierten Frage beantwortet.

Nach der eigenen Formulierung der Beklagten – „somit“ – wäre damit auch der zweite Teil ihrer Frage bereits beantwortet. Doch auch wenn es sich hierbei um eine eigenständige Frage handeln sollte, kann auch diese ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantwortet werden.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung, der zu den im Kapitel II der Dublin III-Verordnung geregelten allgemeinen Grundsätzen und Schutzgarantien zählt, führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Der Kläger ist nach dem oben Gesagten Antragsteller im Sinne der Dublin III-Verordnung, da er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Auch wenn der Antragsteller in Deutschland keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats des Kapitels III der Dublin III-Verordnung durchzuführen, was sich bereits klar aus dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergibt, und sodann die Rücküberstellung im Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahren (Kapitel VI) durchzuführen. Hier hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erklärt. Dabei handelt es sich um eines der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats. Folglich ist hier gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung ein persönliches Gespräch mit dem Kläger als Antragsteller durchzuführen. Dass dieses Gespräch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung auch das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäß Art. 4 Dublin III-Verordnung bereitgestellten Informationen, die im Falle eines Antrags auf internationalen Schutz überreicht werden, ermöglichen soll, ändert nichts daran, dass unabhängig davon, ob der Antragsteller in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ein persönliches Gespräch mit ihm zu führen ist, sofern nicht einer der Ausnahmegründe des Art. 5 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einschlägig ist, von denen hier offenbar keiner vorliegt.

Soweit die Beklagte zur Begründung ihres Zulassungsantrags noch erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen ein unterlassenes Gespräch mit dem Antragsteller als „irrelevant“ angesehen und unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht auf ein solches Gespräch angenommen werden kann, betrifft dies nicht die von ihr formulierte Frage.

Die Kostenentscheidung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).