Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.04.2021, Az.: 13 MN 216/21

Anlass; Corona-Virus; einzustellen; erledigt erklärt; Hauptsache; Kontaktbeschränkung; Kostenlast; Normenkontrolleilverfahren; Verordnung; Zurücknahme, verdeckte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.04.2021
Aktenzeichen
13 MN 216/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Nachdem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 28. und 29. April 2021 (Bl. 39, 45 der GA) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Normenkontrolleilverfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Ferner ist über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Normenkontrolleilverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

1. Hinsichtlich der zum einen angegriffenen Kontaktbeschränkungsregelung für Hochinzidenzgebiete (Zusammenkünfte grundsätzlich nur mit Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand sowie jeweils mit zugehörigen Kindern bis einschließlich sechs Jahren) aus § 18a Abs. 3 Nr. 1 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020 (Nds. GVBl. S. 368) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. April 2021 (Nds. GVBl. S. 191) - a.F. - in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der am 6. März 2021 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55) folgt die Kostenlast der Antragstellerin aus dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte eines Rechtsstreits die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Denn insoweit hätte der Normenkontrolleilantrag der Antragstellerin nach § 47 Abs. 6 VwGO im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Streichung des § 18a der Niedersächsischen Corona-Verordnung a.F. durch die Änderungsverordnung vom 23. April 2021 (Nds. GVBl. S. 221) mit Wirkung vom 24. April 2021 in Reaktion auf das Inkrafttreten der durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügten §§ 28b und 28c IfSG n.F. - voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Zur Begründung kann auf den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 11/21 - (juris Rn. 9, 41, 55 ff.) verwiesen werden, der eine Kontaktbeschränkungsregelung nahezu identischer Reichweite (Zusammenkünfte grundsätzlich nur mit Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand; bei einer „Duldung“ der Anwesenheit betreuungsbedürftiger Babys und ganz kleiner Kinder, vgl. Rn. 54 des genannten Beschlusses) betraf, sowie auf die Senatsbeschlüsse vom 22. März 2021 - 13 MN 121/21 - (juris Rn. 49) und vom 11. März 2021 - 13 MN 70/21 - (juris Rn. 54), nach welchen die Erklärung zur Hochinzidenzkommune nach § 18a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung a.F. nicht allein inzidenzabhängig erfolgte.

2. Hinsichtlich der darüber hinaus angegriffenen (allgemeinen) Kontaktbeschränkungsregelung aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die gemäß der Abgrenzungsregel aus § 1 Abs. 1 der Verordnung nur außerhalb von Hochinzidenzgebieten gilt, folgt die Kostenlast der Antragstellerin hingegen aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 2 VwGO, wonach derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der einen Rechtsbehelf - wie einen Normenkontrolleilantrag im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO - zurücknimmt.

Eine solche (teilweise) Zurücknahme des Antrags im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist hier gegeben. Zwar hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. April 2021 (Bl. 39 der GA) den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch insoweit formell „in der Hauptsache für erledigt“ erklärt. In materieller Hinsicht liegt hierin jedoch bei gebotener Auslegung (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) ein von der Antragstellerin gewolltes Absehen davon vor, eine streitige Entscheidung über diesen Teil des Eilantrags zu erwirken, obwohl ein echter Anlass hierfür (außerhalb eines Rückzugs des Begehrens) nicht ersichtlich ist. Ein das Begehren „erledigendes Ereignis“ im eigentlichen Sinne ist nicht eingetreten. Der Umstand, dass der 79. Geburtstag der Antragstellerin am 23. April 2021, mit Blick auf welchen ursprünglich an der Kontaktbeschränkungsregelung Anstoß genommen wurde, zwischenzeitlich vergangen ist, stellt ein solches Ereignis bei Lichte besehen nicht dar. Denn die Antragstellerin ist weiterhin durch die nunmehr bis zum 9. Mai 2021 (vgl. § 20 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) fortgeltende Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung beschwert, solange der Landkreis A-Stadt nicht nach bundesrechtlichen Grundsätzen (§ 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG n.F.) als Hochinzidenzgebiet anzusehen ist. Dass sie meint, sich gegen diese Regelung jetzt nicht mehr wehren zu müssen, weil ihr Geburtstag vergangen ist, spricht allenfalls für eine Motivänderung, stellt daher der Sache nach eine Abstandnahme von ihrem Rechtsschutzbegehren dar und zwingt nach alledem zu einer Deutung der Erklärung vom 28. April 2021 als „verdeckte“ teilweise Zurücknahme des darauf bezogenen Normenkontrolleilantrags.

Dies gilt umso mehr, als die betreffende Erklärung in Reaktion auf die Verfügung des Berichterstatters des Senats vom 26. April 2021 (Bl. 36 f. der GA) erfolgt ist, derzufolge eine Kontaktbeschränkungsregelung wie die jetzige, hier in Rede stehende (Zusammenkünfte nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts; bei „herauszurechnenden“ Kindern bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren und einer Sonderregelung für nicht zusammenlebende Paare) nach den im Senatsbeschluss vom 19. März 2021 - 13 MN 132/21 - (juris Rn. 55 m.w.N.) aufgestellten Grundsätzen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegen dürfte, womit angedeutet wurde, dass der Normenkontrolleilantrag insoweit keine Erfolgsaussichten hatte. Auch aus dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 1 VwGO ergäbe sich somit eine Kostenlast der Antragstellerin für diesen Teil des Normenkontrolleilantrags.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).