Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.2013, Az.: 1 ME 214/13

Hinnahme von Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch eine rechtlich zulässige Bebauung i.R.d. Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte bei Anfahrtsverkehr und Abfahrtsverkehr; Baugenehmigung für eine angrenzend an einen verkehrsberuhigten Bereich zu errichtende Kindertagesstätte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.2013
Aktenzeichen
1 ME 214/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 52124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1220.1ME214.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 24.10.2013 - AZ: 4 B 6204/13

Fundstellen

  • BauR 2014, 663-665
  • DÖV 2014, 310
  • FStBW 2014, 909-911
  • FStHe 2015, 44-46
  • FStNds 2014, 219-222
  • FuHe 2015, 44-46
  • KommJur 2014, 191-193
  • NVwZ-RR 2014, 6
  • NVwZ-RR 2014, 296-298
  • ZfBR 2014, 164-165

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An und Abfahrtsverkehr sind jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert.

  2. 2.

    Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.

  3. 3.

    Das kann der Fall sein, wenn eine Kindertagesstätte mit 55 Plätzen über eine im Wesentlichen einstreifige Spielstraße erschlossen werden soll, auf dem Gelände keine Stellplätze für die Nutzer vorgesehen werden und auch ein Halten und Wenden dort nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich ist.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Baugenehmigung für eine angrenzend an einen verkehrsberuhigten Bereich zu errichtende Kindertagesstätte, weil sie sich unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den An- und Abfahrtsverkehr ausgesetzt sieht.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks D. -Straße 53 in E. . Das Grundstück ist mit einem von ihr selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut.

Bei der D. -Straße handelt es sich um eine vom F. weg abgehende und zunächst in nordöstlicher Richtung verlaufende Sackgasse. Dieser erste rund 150 m lange Abschnitt ist bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h mit zwei Fahrspuren ausgebaut. Im Anschluss daran knickt die Straße in einer 90-Grad-Kurve nach Nordwesten ab und verläuft als verkehrsberuhigter Bereich ("Spielstraße") bis zu einem in rund 200 m Entfernung gelegenen Wendehammer. Begegnungsverkehr ist in diesem Bereich nur an einzelnen Stellen uneingeschränkt möglich. In ihrem überwiegenden Verlauf wird die dem Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehende Verkehrsfläche durch insgesamt neun Längsparkbuchten sowie Pflanzbeete auf eine Breite von deutlich weniger als 5 m begrenzt. Das Wohngrundstück der Antragstellerin grenzt an den verkehrsberuhigten Bereich, und zwar in einer Entfernung von rund 150 m zu dem Wendehammer. Es wird über eine private Auffahrt erschlossen.

Dem Grundstück der Antragstellerin gegenüber liegt das Baugrundstück D. -Straße 171, das der Bebauungsplan Nr. 463 der Antragsgegnerin als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Kindergarten festsetzt. Für dieses Grundstück erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen unter dem 9. Juli 2013 mit erstem Nachtrag vom 14. Oktober 2013 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Kindertagesstätte mit einer Kindergartengruppe mit 25 Kindern und zwei Krippengruppen mit jeweils 15 Kindern. Insgesamt 13 Mitarbeiter in Voll- bzw. Teilzeit betreuen die Kinder in der Zeit von 7:30 Uhr bis 13:30 Uhr (eine Krippengruppe) bzw. 15:30 Uhr (eine Krippengruppe und die Kindergartengruppe). Der Beigeladene geht in einer mit Grünstempel versehenen Stellungnahme vom 31. Mai 2013 davon aus, dass die Kinder zwischen 7:30 und 9:00 Uhr gebracht und zwischen 13:00 und 15:30 Uhr abgeholt werden. Er rechnet aufgrund von Erfahrungen in anderen Einrichtungen damit, dass 37 von insgesamt 55 Kindern mit dem Pkw gebracht und abgeholt werden. Ferner rechnet er damit, dass sechs Mitarbeiter den Pkw nutzen.

Zur Erschließung der Kindertagesstätte soll diese im westlichen Grundstücksbereich eine Zufahrt zur D. -Straße erhalten. Die daran anschließende Auffahrt, die schräg gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin beginnt, verläuft parallel zur nordwestlichen Grundstücksgrenze und weist eine Breite von rund 6 m auf. Zur Grundstücksgrenze hin sind insgesamt sechs Stellplätze angeordnet, die ausweislich der Stellungnahme vom 31. Mai 2013 vollständig von den Mitarbeitern belegt werden und den Eltern nicht zur Verfügung stehen sollen. Im straßenseitigen, dort knapp 6,50 m breiten Bereich der Auffahrt ist eine in den Bauvorlagen nicht eindeutig umgrenzte, wohl 5 bis 10 m lange Haltezone vorgesehen. Nach weiteren knapp 15 m - genaue Angaben dazu fehlen ebenfalls - endet die Auffahrt an einer Absperrung, die die folgenden Fahrradstellplätze und den Eingangsbereich der Kindertagesstätte von der Fläche für den Fahrzeugverkehr trennt.

Die Antragstellerin, die bereits im Baugenehmigungsverfahren fehlende Stellplätze und eine unzureichende Leistungsfähigkeit der D. -Straße eingewandt hatte, erhob gegen die Baugenehmigung am 8. August 2013 Widerspruch und stellte zugleich einen Aussetzungsantrag, über den die Antragsgegnerin bis heute nicht entschieden hat. Die Bauarbeiten haben Ende September 2013 begonnen. Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 zurück.

Den am 2. Oktober 2013 gestellten und auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Eilantrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht E. mit Beschluss vom 24. Oktober 2013 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die verkehrliche Situation für die Antragstellerin nicht in einem nicht mehr hinnehmbaren Ausmaß verschlechtern werde. Die Antragstellerin habe aufgrund des Bebauungsplanes mit der Errichtung einer Kindertagesstätte rechnen müssen. Es bestehe mithin eine Vorbelastung, an der auch die Gestaltung als Spielstraße nichts ändere. Zwar sei die Befürchtung, die Zahl der Stellplätze sei für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr unzureichend, möglicherweise begründet. Sie übersteige indes das nach dem Stellplatzerlass erforderliche Maß. Zudem sei ein Haltebereich für kurzzeitige Bring- und Holvorgänge vorgesehen. Auch angesichts der bislang geringen Verkehrsbelastung seien die entstehenden Belastungen hinzunehmen. Jedenfalls aber könne der Beigeladene eine Nachtragsbaugenehmigung beantragen und weitere Stellplätze schaffen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde; die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Nach den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, überwiegt ihr Aussetzungsinteresse das gemäß § 212a Abs. 1 BauGB besonders geschützte Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung auch vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin Gebrauch machen zu dürfen (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Bereits bei summarischer Prüfung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die angegriffene Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin verletzt und daher im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein wird.

Vorausschickend merkt der Senat an, dass - was auch die Antragstellerin nicht in Zweifel zieht - die Errichtung einer Kindertagesstätte auf dem Baugrundstück keinen grundsätzlichen Bedenken begegnet. Eine Kindertagesstätte ist dort bauplanungsrechtlich zulässig, und es dürfte auch eine Gestaltung möglich sein, die der Verkehrssituation in der D. -Straße in einer für alle Beteiligten hinnehmbaren Weise Rechnung trägt. Die in der Baugenehmigung in der Fassung des ersten Nachtrags angelegte Organisation des An- und Abfahrtsverkehrs ist indes in einem derart ausgeprägten Maße defizitär, das zu einem Verstoß gegen das - im Gegensatz zum § 47 Abs. 1 NBauO drittschützende - Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) führt.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauplanungsrechtlich im Grundsatz zulässige bauliche Anlagen im Einzelfall unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dabei gilt allerdings der Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr - jedenfalls bei der hier nicht in Frage stehenden Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte - im Regelfall hinzunehmen sind (vgl. in Bezug auf Stellplätze BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 -, [...] Rn. 7 = NVwZ 2003, 1516 [BVerwG 20.03.2003 - 4 B 59.02]). Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. zum Maßstab Senat, Beschl. v. 14.3.1997 - 1 M 6589/96 -, [...] Rn. 18 = BauR 1997, 983 = BRS 59 Nr. 64; Beschl. v. 19.12.2006 - 1 ME 207/06 -, [...] Rn. 51 = NdsVBl. 2007, 102; Beschl. v. 15.4.2010 - 1 ME 22/10 -, [...] Rn. 43 = NVwZ-RR 2010, 552 = BRS 76 Nr. 170). Das ist hier in Bezug auf das Grundstück der Antragstellerin der Fall.

Der Senat teilt die mit der Beschwerde vorgetragene Befürchtung der Antragstellerin, es werde vor allem in den Morgenstunden zu chaotischen Verkehrsverhältnissen auf der Straße in Höhe ihres Grundstücks kommen. Realistisch ist auch ihre Annahme, ihre eigene Auffahrt werde mangels ausreichender Wende- und Parkmöglichkeiten auf der Straße und auf dem Kindergartengelände zum Parken und Wenden genutzt werden. Beides führt dazu, dass es ihr nachhaltig erschwert wird, ihr Grundstück im Wesentlichen gefahrlos und ungehindert zu verlassen bzw. zu erreichen. Diese in der Baugenehmigung angelegten Auswirkungen des Vorhabens überschreiten das Maß dessen, was von der Antragstellerin als bloße Belästigung hinzunehmen ist.

Dass auf der D. -Straße in Höhe der Kindertagesstätte chaotische Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, folgt vorrangig daraus, dass die Straße dort als verkehrsberuhigter Bereich (vgl. Abschnitt 4 Nr. 12 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) gestaltet ist. Bereits die dort geltenden straßenverkehrsrechtlichen Maßgaben (Schrittgeschwindigkeit, Vorrang des Fußgängerverkehrs) setzen der Leistungsfähigkeit der Straße außerordentlich enge Grenzen. Diese ohnehin stark geminderte Leistungsfähigkeit der Straße wird weiter dadurch eingeschränkt, dass die für den fließenden Verkehr nutzbare Breite - von einzelnen Begegnungsstellen abgesehen - deutlich weniger als 5 m beträgt. Das gilt - anders als es die mit dem Bauantrag eingereichten Planzeichnungen suggerieren - gerade auch für den Straßenbereich, an den die Zufahrt der Kindertagesstätte angrenzt. Realistischerweise ist dort weder ein geordneter Begegnungsverkehr noch ein Wenden von Fahrzeugen möglich. Auch das straßenverkehrsrechtlich grundsätzlich gestattete Halten zum Ein- und Aussteigen kommt ganz überwiegend nur um den Preis einer Blockade der Verkehrsfläche in Betracht.

Auch die Stellplatzsituation in der D. -Straße ist nicht dergestalt, dass sie die vorgenannten Defizite ausgleichen könnte. Die Antragsgegnerin verweist zwar auf insgesamt neun öffentliche Stellplätze. Davon befinden sich indes lediglich vier im Nahbereich des Vorhabens. Auf solche kommt es aber wegen der nachstehend erläuterten Besonderheit der genehmigten Nutzung an. Von diesen liegen wiederum zwei entgegen der Fahrtrichtung; sie sind demzufolge nur nach einem Wendemanöver zu erreichen. Ein solches Wendemanöver setzt entweder die Nutzung des mehr als 100 m entfernt liegenden Wendehammers voraus oder aber erfolgt - was auch nach Auffassung des Senats weit eher zu erwarten steht - unter Nutzung der benachbarten privaten Zufahrten - darunter der der Antragstellerin - und gleichzeitiger Blockade der Fahrbahn. Nur zwei Stellplätze sind demgegenüber in Fahrtrichtung angeordnet. Dass diese für den An- und Abfahrtsverkehr verlässlich zur Verfügung stehen, kann - wie die Antragstellerin zu Recht rügt - nicht vorausgesetzt werden. Auch die Baugenehmigung geht davon nicht aus.

Steht mithin die D. -Straße für diejenigen Verkehrsvorgänge wie Halten, Parken und Wenden, die mit dem An- und Abfahrtsverkehr typischerweise verbunden sind, kaum zur Verfügung, bedarf es kompensatorischer Maßnahmen auf dem Baugrundstück. Es muss mit anderen Worten ausreichend Raum zum Halten und Parken sowie für die erforderlichen Wendemanöver geschaffen werden. Das ist nach der Baugenehmigung in der Fassung des ersten Nachtrags nicht der Fall. Weder werden ausreichend Stellplätze geschaffen, noch sind die Bewegungsflächen so dimensioniert, dass sie ohne wesentliche wechselseitige Behinderungen der Fahrzeuge genutzt werden können.

Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber auf die sechs zu schaffenden Stellplätze verweist, die die Forderung der Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO (Nr. 8.5 des RdErl. des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 19.12.2008 - 505-24156/3-1 -, NdsMBl. 2009, S. 50) nach drei Stellplätzen deutlich übertreffen, gestattet das keine andere Betrachtung. Das gilt - wie die Antragstellerin zutreffend einwendet - schon deshalb, weil sämtliche Einstellplätze nach der grün gestempelten Beschreibung der Verkehrssituation vom 31. Mai 2013 nur von den Mitarbeitern belegt werden sollen. Mit anderen Worten steht nicht ein einziger Stellplatz für die Eltern, also den eigentlichen An- und Abfahrtsverkehr, zur Verfügung. Es ist kaum davon auszugehen, dass eine solche Sachlage den Ausführungsbestimmungen zu § 47 NBauO zugrunde liegt. Hinzu kommt, dass Nr. 1.2 der vorgenannten Ausführungsbestimmungen ausdrücklich eine Betrachtung des Einzelfalls fordert. Zumindest eine solche Betrachtung ergibt hier, dass Stellplätze nicht nur für die Mitarbeiter, sondern auch für die Nutzer des Kindergartens angeboten werden müssen.

Ohne Erfolg verweist die Antragsgegnerin weiter auf die Aufweitung der Zufahrt sowie auf die Haltezone im straßenseitigen Bereich der Auffahrt. Beides wird die Verkehrssituation aller Voraussicht nach nicht entschärfen, sondern im Gegenteil die von der Antragstellerin befürchteten chaotischen Verkehrsverhältnisse eher begünstigen. Auszugehen ist dabei von der Annahme der Beigeladenen, es komme zu 37 Fahrbewegungen von Eltern in der Zeit von 7:30 bis 9:00 Uhr. Das bedeutet, dass im Durchschnitt etwa alle zweieinhalb Minuten mit einem Fahrzeug zu rechnen ist, welches die Auffahrt befährt und in der Haltezone anhält. Berücksichtigt man weiter, dass die Einrichtung überwiegend kleine Kinder betreuen soll, die von ihren Eltern bis in die Innenräume gebracht, dort umgezogen und schließlich verabschiedet werden, ist mit einer Haltedauer von mindestens zehn Minuten pro Fahrzeug zu rechnen. Innerhalb von zehn Minuten müsste der Haltebereich mithin mindestens vier Fahrzeuge aufnehmen. Das ist bei einer Länge von nur rund 5 bis 10 m offenkundig ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass auch Wendemanöver im Bereich der nur rund 6 m breiten Zufahrt, die überdies auch dem Zugang von Fußgängern und Radfahrern dient, - wenn überhaupt - nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich sind. Realistischerweise werden die Fahrzeuge daher auf die in dem Bereich nur rund 4,70 m breite D. -Straße zurücksetzen und sich dabei gegenseitig behindern. Auch das macht deutlich, dass die Gestaltung der Verkehrsflächen auf dem Baugrundstück offensichtlich ungeeignet ist, die Defizite der D. -Straße auszugleichen.

In der Gesamtschau ist deshalb zu erwarten, dass die Kindertagesstätte in der genehmigten Gestalt zu unzumutbaren Verkehrsverhältnissen gerade vor und auf dem Grundstück der Antragstellerin führen wird. Die Fahrbahn wird vor allem in den Morgenstunden durch verkehrswidrig haltende, parkende und wendende Fahrzeuge blockiert werden. Dies wird wiederum ein Ausweichen von Fahrzeugen auf die privaten Zufahrten der Anlieger - darunter die der Antragstellerin - zu Zwecken des Haltens, Parkens und Wendens zur Folge haben. Beides führt zu einer Blockade der Zufahrten. Die Antragstellerin ist insoweit auch nicht auf ordnungsrechtliche Maßnahmen zu verweisen. Denn die Baugenehmigung fordert das vorbezeichnete verkehrsordnungswidrige Verhalten geradezu heraus (zur Zulässigkeit sogar das Verhalten Dritter zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, U. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = BRS 71 Nr. 169).

Gegen die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigungen spricht schließlich nicht die relativ kurze Zeitspanne, während der der An- bzw. Abfahrtsverkehr stattfindet. Es ist bereits zweifelhaft, ob eine für sich genommen unzumutbare und in zeitlicher Hinsicht nicht unerhebliche Beeinträchtigung dadurch zumutbar wird, dass sie zeitlich begrenzt bleibt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Beeinträchtigungen in den Morgenstunden stattfinden. Gerade in dieser Zeit ist die berufstätige Antragstellerin selbst darauf angewiesen, ihr Grundstück verlassen zu können.

Soweit das Verwaltungsgericht schließlich ausgeführt hat, dass eine Schaffung zusätzlicher Einstellplätze auf dem Baugrundstück mittels einer weiteren Nachtragsgenehmigung möglich sei, trifft das zwar zu. Dass die Schaffung weiterer Stellplätze Abhilfe verspricht, zieht gerade die Antragstellerin - siehe ihren mit der Beschwerdebegründung vorgelegten und von der Antragsgegnerin möglicherweise voreilig verworfenen Vergleichsvorschlag - nicht in Zweifel. Zu beurteilen ist indes - wie dem Vorbringen der Antragstellerin in noch ausreichender Weise zu entnehmen ist - das Vorhaben in der genehmigten Gestalt.