Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.12.2013, Az.: 1 KN 215/11

Durchführung des Vorhabens durch den Vorhabenträger i.R.e. Rücktrittsrechts für den Eigentümer des Plangrundstücks

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.12.2013
Aktenzeichen
1 KN 215/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 52125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1209.1KN215.11.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 25.08.2014 - AZ: BVerwG 4 BN 9.14

Fundstellen

  • BauR 2014, 811-812
  • DÖV 2014, 354

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Vorhabenträger kann auch dann im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Durchführung des Vorhabens in der Lage sein, wenn sich der Eigentümer des Plangrundstücks ein Rücktrittsrecht für den Fall hatte einräumen lassen, dass mit der Durchführung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht begonnen wurde.

  2. 2.

    Es führt nicht zur Unwirksamkeit des Planes, wenn ein Ratsherr vor der Abstimmung nicht mitgeteilt hatte, er habe ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse am (Nicht )Erlass der Rechtsnorm.

  3. 3.

    Es ist unerheblich, wenn die Ratsmitglieder in Unkenntnis bleiben, dass Einwendungen erhoben worden waren, in der Abwägung aber alle dort bezeichneten Fragen behandelt haben. 4. Zum Eigengeruch von Abgasreinigungsanlagen

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 "Geflügelverarbeitung G.", vor allem weil die durch den Plan ermöglichte Bebauung mit einem Schlachtbetrieb für täglich 250.000 Tiere ihr Grundstück durch Immissionen unzumutbar belaste.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines im Südosten des Knies von H. und G. r Straße in C. gelegenen Grundstücks (H. Straße 39). Dieses ist mit einem vermieteten Wohngebäude bebaut, das Teil einer wenige Gebäude umfassenden Streubebauung ist. Die Beigeladene verarbeitet bislang täglich etwa 130.000 Stück Geflügel auf einem Gelände, das in einigem Abstand westlich der genannten Kreuzung an der Nordseite der H. Straße liegt (im angegriffenen Plan als Teilbereich 2 bezeichnet). Ziel des angegriffenen Plans ist, mit Erweiterung der Verarbeitungskapazität auf 250.000 Stück Geflügel den Betrieb auf das knapp 10 ha große, quadratisch geschnittene Gelände zu verlegen (im Plan: Teilbereich 1), das wie das Antragstellergrundstück südlich der H. Straße jenseits der I. Straße (K 34) liegt. Der Altbestand soll im Rahmen des Betriebes der Beigeladenen anderen Zwecken dienen. Dieses Gelände war unter Einbeziehung der Antragsgegnerin nach umfangreichen Vorklärungen ausgewählt worden.

Die Antragsgegnerin führte am 2. November 2010 eine frühzeitige Beteiligung für dieses Planungsverfahren sowie eine Biogasanlage durch, die südlich des Geländes zu errichten, mittlerweile schon betrieben wird; von dort soll der Schlachthof mit Energie versorgt werden. Im Nachgang zu der Versammlung gab es zwei zur Niederschrift genommene (Schulstraße vor Verkehr schützen) und eine schriftliche (Höhe ist Baukörper verschattend, erdrückend, Wertminderung) Stellungnahme(n).

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen nahm der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin zum Anlass, den Planentwurf nach Ankündigung vom 5. Februar 2011 in etwas veränderter Fassung in der Zeit vom 14. Februar bis zum 14. März 2011 öffentlich auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Schriftliche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit gingen im Auslegungszeitraum nicht ein. Am 8. März 2011 führte der Ehemann der Antragstellerin ein Ferngespräch mit einem zuständigen Bediensteten der Beigeladenen über die Planung. Dabei schilderte er Bedenken gegen den Plan im Hinblick auf das oben genannte Wohngrundstück seiner Ehefrau. Die näheren Umstände dieses Telefonates sind strittig. Das betrifft den genauen Zeitpunkt, die Frage, ob die Ehefrau das Telefonat mithörte und die Frage, ob deutlich wurde, dass es sich um eine verfahrenserhebliche Stellungnahme handeln sollte. Unstrittig ist, dass über das Telefonat kein Aktenvermerk aufgenommen wurde. Eine schriftliche Stellungnahme mit den weiter unten wiedergegebenen Bedenken hat die Antragstellerin erst am 20. September 2011 abgegeben.

Am 28. April 2011 beschloss die Antragsgegnerin in Verwaltungsausschuss und Rat erstmals über die Stellungnahmen aus der Auslegungsphase und den Plan als Satzung. Die Nutzung ist darin festgesetzt als "Geflügelverarbeitung" im Umfang von maximal 250.000 Tieren pro Tag im Teilgebiet 1. Im Teilgebiet 2 wird nicht (mehr) geschlachtet.

Der Plan setzt nicht die Art des zu verarbeitenden Geflügels fest. Es kann sich daher sowohl um Hühner wie um Puten handeln. Um den von der Planung ausgelösten Immissionskonflikt zu lösen, sind flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt. Zusätzlich sind Richtung Südwesten Sektoren ausgewiesen, innerhalb deren ein Zusatzkontingent zulässig ist. Auch für Geruchsbelastungen ist ein Kontingent festgesetzt, nach dem die Relevanzschwelle erhöhter Geruchshäufigkeiten nicht überschritten werden darf. Im Durchführungsvertrag ist die Anfahrt der LKW zum Plangebiet so geregelt, dass kleine Nebenstraßen nicht benutzt werden dürfen. Eine Obergrenze der Zahl von LKW-Fahrten ist nicht im Plan festgesetzt oder im Vertrag vereinbart. Diese sollen im Gebäude nach Wiederverschließung der Tore entladen werden. Die Anlieferungszone ist im Nordwesten des Komplexes angeordnet.

Geplant ist nach dem Betriebskonzept, das Geflügel in 2 Schichten zu verarbeiten. Eine dritte "Nachtschicht" wird genutzt, um die Anlagen zu reinigen. Für diese Schicht werden ca. 15 Mitarbeiter eingesetzt. Die Abluft wird einem Geruchsfilter zugeführt. Das Abwasser wird vorgereinigt der Abwasserleitung der Kommune zugeführt, die zum Klärwerk führt. Die ausgefilterte Masse wird von einem Tanklastzug täglich abgefahren. Die geruchsbelastete Luft aus der anlageninternen Abwasserführung wird ebenfalls dem Geruchsfilter zugeführt.

Im Planbereich ist an der östlichen Grenze ein Pflanzstreifen vorgesehen. Die östliche Grenze des Baukörpers wird ca. 35 m vom Wohnhaus der Antragstellerin entfernt sein. Auf eine Tiefe von 10 m erhebt sich dann das Produktionsgebäude mit einer Höhe von zunächst 9 m, ab 10 m Entfernung von 13 m. Der höchste Trakt des Gebäudes mit 22 m ist mit einer Ecke ebenfalls ca. 35 m vom Haus der Antragstellerin entfernt.

Während des Normenkontrollverfahrens erkannte die Antragsgegnerin, dass der Bebauungsplan wegen der Reihenfolge von Satzungsbeschluss und Abschluss des Durchführungsvertrages unwirksam sein könnte. Daraufhin beschloss ihn ihr Rat ohne neuerliche Abwägung am 11. Juni 2013 erneut als Satzung und machte dies am 20. Juni 2013 in "Die Harke" bekannt.

Zur Begründung ihres im November 2011 gestellten Normenkontrollantrages macht die Antragstellerin geltend:

Die Beigeladene sei nicht, wie dies § 12 Abs. 1 BauGB fordere, hinreichend verlässlich zur Durchführung des Vorhabens "bereit und in der Lage"; denn diese sei nicht Eigentümerin der beplanten Grundflächen. Eine ausreichende Anwartschaft auf Übertragung der Grundstücksflächen habe sie nicht.

Der Plan sei abwägungsfehlerhaft. Er setze sich zwar teilweise mit den von ihr telefonisch vorgebrachten Belangen auseinander. Jedoch sei dem Rat nicht wie erforderlich deutlich gemacht worden, dass es hier um private Belange mit dahinter stehenden Menschen gehe. Darin sowie im Umstand, dass die Antragsgegnerin bei der zweiten Beschlussfassung vom 11. Juni 2013 nicht neuerlich in eine Abwägung eingetreten sei, obwohl bei einem Erörterungstermin des Gewerbeaufsichtsamtes aus dem Jahre 2012 erhebliche Fehler zutage getreten seien, liege ein beachtlicher Abwägungsfehler. Ihr Ehemann habe während des genannten Telefonats klar gemacht, dass es sich um eine verfahrenserhebliche ablehnende Stellungnahme handeln solle. Inhaltlich sei vorgebracht worden, dass im Lärmgutachten der Verkehr mit PKW über die H. Straße nicht berücksichtigt sei. Hinsichtlich des Geruchsgutachtens sei bemängelt worden, dass die Hauptwindrichtung nicht beachtet worden sei.

Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss sowie Satzungsbeschluss seien aus mehrfachen Gründen rechtswidrig gewesen; insbesondere habe jeweils ein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Plan setze sich nicht in gebotener Weise mit den Festlegungen des Raumordnungsrechts auseinander. Das Regionale Raumordnungsprogramm 2003 des Landkreises J. enthalte insbesondere das hier missachtete Gebot, zu den Waldflächen einen Abstand von 100 m einzuhalten.

Bei dem geplanten Betrieb handele es sich nicht um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb, was der Plan aber verlange. Generell sei hinsichtlich der Lärm- und Geruchsproblematik die Hauptwindrichtung zu ihrem Grundstück nicht berücksichtigt worden. Die Lösung des Verkehrslärmkonflikts sei nicht gelungen. Sie basiere auf einer Verkehrsprognose, die nicht die maximale Ausnutzung der planerisch festgelegten Kapazität des Betriebes zu Grunde lege. Denn die verwendeten LKW-Zahlen blieben mit 228.500 transportierten Tieren hinter den erlaubten 250.000 Tieren zurück. Die Zufahrt der LKW und PKW über die H. Straße sei gar nicht abgewogen. Die von der Antragsgegnerin für die G. r Straße ermittelte geringe Zusatzbelastung sei nicht ausreichend im Plan gewürdigt, der durch die verbundene Biogasanlage ausgelöste Verkehr nicht in die Abwägung einbezogen worden. Die Verkehrszahlen für die G. r Straße seien veraltet und heute höher anzusetzen. Ein Dreischichtbetrieb im Vorhaben werde gerade nachts erheblichen Zusatzlärm auslösen.

Ebenso sei die Geruchsproblematik nicht bewältigt. Der Plan lege den Standort des Geruchsfilters nicht fest, obwohl das Geruchsgutachten auf der Filterwirkung beruhe. Die Immissionen durch Abwassergerüche seien nicht berücksichtigt.

Artenschutz sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auf den Planflächen sowie im benachbarten Wald hätten geschützte Arten ihren Lebensraum und würden bei Planumsetzung erheblich gestört. Das gelte insbesondere für Fledermauspopulationen.

Die Antragstellerin beantragt,

den vom Rat der Antragsgegnerin erstmalig am 28. April 2011, neuerlich am 11. Juni 2013 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 18 "Geflügelverarbeitung G." für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene beantragen,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie erwidern:

Das erwähnte Telefonat sei lediglich als Ankündigung einer schriftlichen Stellungnahme zu verstehen gewesen. Aufstellungsbeschluss und Auslegungsbeschluss seien vorhanden und nicht rechtswidrig. Im Übrigen komme es auf eine solche Rechtswidrigkeit auch gar nicht an. Die Beigeladene sei "bereit und in der Lage" das Vorhaben durchzuführen; sie habe sich Rechte an den Vorhabenflächen dinglich durch Auflassungsvormerkung gesichert.

Das Raumordnungsrecht enthalte keine für die Planung sich aufdrängenden Inhalte. Der gewählte Abstand von 50 m zum Wald sei vom zuständigen Forstamt für ausreichend gehalten worden. Die Geräusch- und Geruchsproblematik sei zutreffend gelöst worden. Die beschränkte Zunahme des LKW-Verkehrs resultiere aus Optimierungsmaßnahmen beim Versand. Die geringe Zusatzbelastung mit Geräuschen auf der G. r Straße sei irrelevant und müsse gegenüber dem Planungsziel zurücktreten. Entsprechendes gelte für die Belastung durch Geruch, die sich insgesamt sogar verringere, weil erstmals Filter eingesetzt würden. Artenschutz stehe dem Plan nicht entgegen. Auf den Planflächen seien geschützte Arten ersichtlich ausgeschlossen, weil die südliche Planfläche (Teilfläche 1) als Acker genutzt werde. Erhebliche Störungen der Populationen im westlich gelegenen Wald seien nicht zu erwarten. Die Belange der Antragstellerin seien der Sache nach im Plan sämtlich abgearbeitet worden. Das Telefonat mit der Antragsgegnerin habe nicht dazu geführt, dass dessen Inhalt als Stellungnahme aus der Öffentlichkeit habe behandelt und dem Rat vorgelegt werden müssen.

Wegen der näheren Einzelheiten von Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

II.

Der fristgerecht gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig. Nach § 47 Abs. 2 VwGO ist antragsbefugt, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Durch den Plan wird es unstreitig zu einer Verkehrszunahme kommen, die sich am Ort des Wohnhauses der Antragstellerin noch nicht mit dem Allgemeinverkehr vermischt haben wird. Es erscheint insoweit nicht ausgeschlossen, dass die Rechte der Antragstellerin auf Verschonung verletzt sind. Auch ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB nicht ausgeschlossen, weil die Antragstellerin plausibel vorbringt, dass nicht der gesamte vom Plan ausgelöste Verkehr in der Abwägung berücksichtigt sei.

Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass der Normenkontrollantrag nicht aufgrund von § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig ist. Zwar hat die Antragstellerin während der Auslegungszeit möglicherweise keine Stellungnahmen im Rechtssinne vorgebracht. In der Auslegungsbekanntmachung fehlte allerdings der für eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO erforderliche Hinweis auf diese Norm und ihre Wirkung.

Der beschlossene Bebauungsplan ist nicht schon deswegen unwirksam, weil der nach § 12 erforderliche Durchführungsvertrag entgegen dem klaren Verlangen des Gesetzes ("vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1") erst nach dem ersten Satzungsbeschluss geschlossen wurde. Dieser Fehler ist durch den erneuten Satzungsbeschluss aus dem Juni 2013 geheilt worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Durchführungsvertrag bereits abgeschlossen.

Es fehlt nicht die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangte Bereitschaft und Fähigkeit des Vorhabenträgers zur Durchführung des Vorhabens. Zwar muss der Vorhabenträger beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Regel Eigentümer der beplanten Flächen sein. Eine ins Grundbuch eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung ist jedoch ausreichend (vgl. z. B. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. Aufl., § 12 Rn. 11; VG Göttingen, B. v. 28.4.2005 - 2 B 409/04 -, ÖffBauR 2005, 96, [...] Rn. 34; vgl. VGH München, Urt. v. 20.4.2011 - 15 N 10.1320 -, BRS 78 Nr. 4, [...] Rn. 84). Ein schuldrechtliches Rücktrittsrecht ist unschädlich, wenn es bedingt ist und diese Bedingung noch nicht eingetreten ist. Das ist derzeit bezüglich aller Vorhabenflächen der Fall. Die Beigeladene hat im Termin der mündlichen Verhandlung Kopien vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass im Grundbuch im Hinblick auf alle Vorhabenflächen Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung eingetragen sind. In den Verträgen mit den derzeitigen Grundeigentümern ist zwar ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass das Vorhaben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht verwirklicht werden kann. Dieser in den Verträgen benannte Zeitpunkt ist aber für keinen der Verträge bereits erreicht. Aus Vertragsentwürfen ergibt sich zudem, dass derzeit durch Vertragsänderung der Zeitpunkt auf das Jahresende 2015 verschoben werden soll.

Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin für ihre gegenteilige Auffassung auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2011 (- 4 BN 19.11 -, [...]Rdnr. 3). Im damals entschiedenen Fall war der Vorhabenträger "nun einmal" Eigentümer der Flächen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht macht dies in seiner Entscheidung aber nicht zur Bedingung. Zweck dieses Erfordernisses ist lediglich, dem Rat zur Vorbereitung seiner Abwägungsentscheidung verlässlich zu vermitteln, der Vorhabenträger werde die vertraglich eingegangenen Verpflichtungen auch wirklich einhalten können. Dazu kann es im Einzelfall (so Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, § 12 Rdnr. 63; etwas zurückhaltender Schrödter-Quaas/Kukk, BauGB 7. Aufl., § 12 Rdnr. 37) sogar ausreichen, wenn/dass der Zugriff auf die Planflächen nur schuldrechtlich gesichert ist. Hier waren zum Zeitpunkt des (ausschlaggebenden) zweiten Satzungsbeschlusses vom 11. Juni 2013 die Fristen, nach deren Ablauf den drei in der mündlichen Verhandlung benannten Grundstückseigentümern Rücktrittsrechte eingeräumt worden waren, noch nicht abgelaufen. Angesichts der - soweit ersichtlich - ungetrübten Finanzkraft der Beigeladenen bestand weder für den Rat der Antragsgegnerin noch den Senat Anlass zu Zweifeln, die beim zweiten Satzungsbeschluss nur ein halbes Jahr noch währende Bindungsfrist oder aber die in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegte Unterschrift für die Verlängerung des Optionsrechts bzgl. der Flächen des Herrn K. L. bzw. die noch ausstehende Unterschrift des Landwirts M. N. seien als Zeichen zu deuten, so verlässlich, wie für die Abwägungsentscheidung erforderlich, sei die Herrschaft der Beigeladenen über die Teilflächen 1 und 3 des angegriffenen Planes doch nicht gesichert. Dazu hätte es weitergehender Anhaltspunkte bedurft, welche die Antragstellerin indes nicht geltend gemacht hat.

Das Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit von Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss ist für die Wirksamkeit des Planes unerheblich. Denn Mängel dieser Beschlüsse berühren nicht die Wirksamkeit des Planes (BVerwG, B. v. 15.4.1988 - 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200: "Die vorgelegte Frage ist dahin zu beantworten, daß ein Bebauungsplan bundesrechtlich nicht deshalb nichtig ist, weil Ratsbeschlüsse, die im Verfahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluß (§ 10 BBauG/BauGB) gefaßt worden sind, infolge der Mitwirkung befangener Gemeinderäte (nach Landesrecht) rechtswidrig sind."). Die Begründung dafür ergibt sich daraus, dass das Bundesrecht im BauGB nicht zwingend verlangt, dass solche Beschlüsse gefasst werden. Infolgedessen kommt es auf die Ladung, Beschlussfähigkeit und Befangenheit bezüglich dieser Beschlüsse nicht an.

Der Satzungsbeschluss leidet nicht an Mängeln hinsichtlich der Mitwirkung befangener bzw. im Interessenkonflikt stehender Ratsherren.

Die von der Antragstellerin benannten angeblich befangenen Ratsmitglieder haben an dem erneuten und hier ausschlaggebenden Satzungsbeschluss vom 11. Juni 2013 nicht mehr mitgewirkt. Der Umstand, dass der Rat am 11. Juni 2013 keine neue Abwägungsentscheidung getroffen hat, führt auch angesichts des Umstandes nicht zu einem Fehler, dass beim ersten Satzungsbeschluss der Bürgermeister O. sowie das Ratsmitglied P. mitgewirkt hatten, deren Söhne mit finanziellen Einlagen in beträchtlicher Höhe an der südlich des Plangeländes seinerzeit geplanten und mittlerweile schon betriebenen Biogasanlage beteiligt sind/waren. Eine Erklärung gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 NGO (jetzt § 41 Abs. 4 Satz 2 NKomVG) zur wirtschaftlichen Interessiertheit hatten diese beiden Ratsmitglieder den Planakten zufolge zwar nicht abgegeben. Das begründet indes nach dem klaren Wortlaut des seinerzeit geltenden § 26 Abs. 3 Nr. 1 NGO nicht die Rechtswidrigkeit des Satzungsbeschlusses. Es kann daher unentschieden bleiben, ob der Beschlussgegenstand den Verwandten dieser beiden Ratsherrn - wie dies § 26 Abs. 1 Satz 1 NGO forderte - einen unmittelbaren Vorteil verschaffte. Daran zu zweifeln besteht deshalb Anlass, weil eine rechtliche Verbindung zwischen neuem Schlachthof und der Biogasanlage nicht besteht; in der Planbegründung wird lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen, von dort Energie zu beziehen.

Unschädlich ist im Ergebnis auch, dass diese Ratsherrn nicht vor dem Satzungsbeschluss mitgeteilt hatten, sie seien wirtschaftlich interessiert i. S. des § 26 Abs. 4 NGO. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein solcher Verstoß rechtlich unerheblich sein und insbesondere nicht die Wirksamkeit von Beschlüssen berühren. Der Gesetzgeber hat sich eine politische Sanktion vorgestellt und dabei auf das damals anerkannte Parlamentsrecht Bezug genommen: "Das Stimmverhalten dieser Betroffenen könne auf diese Weise von der Öffentlichkeit gewürdigt werden." Es handele sich um eine reine Anzeigepflicht "analog derjenigen der Landtagsabgeordneten" (Nds Landtag, LTDrucks. 13/2400 S. 14). Die Anzeigepflicht entspreche der "der Landtagsabgeordneten und trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um parlamentarische Tätigkeit handelt." (aaO S. 15).

Der Plan ist mit Raumordnungsrecht vereinbar.

Ein zwingender Mindestabstand zum Wald ist nicht unterschritten worden. Das RROP des Landkreises J. aus dem Jahre 2003 führt dazu aus:

"Waldränder sollen von störenden Nutzungen und von Bebauung grundsätzlich in einem Abstand von 100 m freigehalten werden. Ist dies in begründeten Einzelfällen nicht möglich, so sind mit den Forstbehörden abzustimmende Mindestabstände einzuhalten, die der Qualitätssicherung und der Gefahrenabwehr (Brandschutz, Windwurf) Rechnung tragen."

Es kann offen bleiben, ob hier ein Ziel des Raumordnungsrechts im Rechtssinne vorliegt (verneinend für eine ähnliche Vorschrift Senatsurteil vom 6.8.2013 - 1 KN 217/11 -, [...]Rdnr. 52 ff.). Jedenfalls ist ein Mindestabstand im Sinne des RROP hier in Abstimmung mit der Forstbehörde eingehalten worden.

Ein raumordnungsrechtliches Trennungsgebot wurde beachtet. Unter D 2.4 06 legt das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis J. durch Fettdruck als Ziel gekennzeichnet fest:

06 Verkehrswege und andere lärmerzeugende Anlagen sind so zu planen, dass davon ausgehende Lärmbelastungen, insbesondere der Wohnbereiche und der Bereiche mit besonderer Erholungsfunktion, weitgehend vermieden werden. Wo im Bereich vorhandener Anlagen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse durch lärmmindernde Maßnahmen nicht gewahrt werden können, ist der Bau neuer Wohnungen oder anderer lärmempfindlicher Einrichtungen zu verhindern.

Diese Vorschrift ist nicht verletzt. Es unterliegt schon erheblichen Zweifeln, ob damit nicht allein Verkehrswegen gleiche/ähnliche Anlagen und damit Siedlungsbeschränkungsbereiche wegen Flughäfen etc. gemeint waren. Jedenfalls kann die Ansammlung von wenigen Häusern an der Kreuzung G. r/H. Straße nicht als Wohnbereich bezeichnet werden, da es sich nach Ansicht aller Beteiligten und des erkennenden Senats um Außenbereich handelt. Zudem werden solche Einwirkungen durch planerische Vorkehrungen des angegriffenen Planes weitgehend vermieden.

Anwendbare Raumordnungsziele verbieten nicht die Ansiedlung von industriellen Betrieben am gewählten Standort. Die von der Antragstellerin weiterhin angeführten Sätze sind lediglich Grundsätze der Raumordnung und nicht so spezifisch für den Standort, dass in der Abwägung eine ausdrückliche Auseinandersetzung erforderlich gewesen wäre. Insbesondere sind große Betriebe nicht ausgeschlossen. Das ergibt sich auch aus der Begründung zum RROP J., S. 105:

"Gemäß B 3 02 soll in Ländlichen Räumen grundsätzlich eine Raum- und Siedlungsstruktur entwickelt werden, die

- der Erhaltung, Erneuerung und Weiterentwicklung von Städten und Dörfern dient sowie zur Funktionsstärkung der Mittel- und Grundzentren beiträgt,

- die funktionale Arbeitsteilung durch Sicherung und Ausbau der zentralörtlichen Funktionen der Mittel- und Grundzentren stärkt und weiterentwickelt sowie die flächendeckende Grundversorgung in allen Lebensbereichen möglichst wohnortnah erhält und eine ausreichende Wohnraumversorgung im funktionalen Zusammenhang zu Versorgungseinrichtungen sichert,

- eine Standort- und Lebensqualität verbessernde Infrastrukturentwicklung gewährleistet, insbesondere im Bildungs- und Kulturbereich, im Erholungs- und Freizeitbereich, bei der Versorgung mit neuen Informations- und Kommunikationstechniken, der Verkehrserschließung und -bedienung - vor allem durch Verbesserung im öffentlichen Personennahverkehr - sowie der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs,

- ein differenziertes Angebot an qualifizierten Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie Möglichkeiten der Weiterqualifizierung, insbesondere für Frauen, sichert und verbessert, unter anderem durch Stärkung der ansässigen kleinen und mittleren Betriebe und Schaffung neuer Arbeitsplätze, ..."

Ersichtlich soll hier mit der Erwähnung von kleinen und mittleren Betrieben nicht die Ansiedlung von Großbetrieben ausgeschlossen werden; sie sollen zumindest in Ausnahmefällen zulässig bleiben. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn sich ein mittlerer Betrieb vergrößern will.

Zwingende weitere Abstandsregeln sind nicht verletzt.

Das Vorhaben unterfällt nicht der Störfallverordnung, da lediglich bis zu 12 t Ammoniak als Kühlmittel verwendet werden. Daher sind die danach notwendigen Abstände nicht einzuhalten. Es ist unschädlich, dass die Planbegründung sich S. 8 Ende Ziffer 3.1 hinsichtlich der Anwendbarkeit der Störfall-VO auf Angaben des Vorhabenträgers verlässt, denn ein darin liegender Ermittlungsfehler wäre im Ergebnis unerheblich. Grundsätzlich allerdings ist eine planende Gemeinde gehalten, sich über die Anwendbarkeit von Normen selbst ein Urteil zu bilden.

Die einschlägige "TRAS 110 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Ammoniak-Kälteanlagen (Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit vom 10. November 2008; BAnz. Nr. 12a vom 23.01.2009 S. 4)" enthält keine hier erheblichen Abstandsregelungen.

Ein Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) liegt nicht vor.

Ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan ist rechtswidrig, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Abwägungsgebot ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge einzustellen war. Schließlich liegt eine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen diesen in einer Weise vorgenommen wurde, die zur objektiven Gewichtigkeit der Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301).

Die Abwägung ist nicht fehlerhaft, weil der Plan trotz industriellen Charakters der Anlage von einem in Bezug auf Mischgebiete nicht wesentlich störenden Charakter der Anlage ausgeht. Die textliche Festsetzung B 1.1 legt fest, dass das Baugebiet der Unterbringung eines Betriebes dient, "dessen Emissionen die dem Gebiet benachbarten Wohnnutzungen nicht wesentlich stören." In der Planbegründung ist dargetan, dass diese Wohnnutzungen im Außenbereich den Schutzstatus eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen dürfen. Die genannte textliche Festsetzung wird durch weitere Festsetzungen, insbesondere zum Gewerbelärm konkretisiert. Der Vorwurf der Antragstellerin, ein industrieller Betrieb müsse stets wesentlich störend sein, geht fehl. Die von der Antragstellerin herangezogene Entscheidung des OVG Saarlouis (Urt. v. 31.10.2000 - 2 N 4/99 -, BRS 63 Nr. 78) geht davon aus, dass sich die Eigenschaft als wesentlich störend nicht nur nach Immissionswerten bestimme. Vielmehr spreche indiziell schon eine Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG gegen einen nicht-wesentlich-störenden Charakter. Das ist zutreffend. Jedoch herrscht Einigkeit darüber, dass es dem Plangeber unbenommen ist, die atypische Eigenart des grundsätzlich im Mischgebiet störenden Betriebes nachzuweisen (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 6 Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 7.92 -, DVBl 1993, 111 = BRS 54 Nr. 56). Im Fall des OVG Saarlouis gab es erhebliche Anhaltspunkte, dass auch Immissionsgrenzwerte überschritten sein würden. Das lag u. a. daran, dass Geruchsfilter damals nicht verfügbar waren. Insofern liegt der Fall hier wesentlich anders. Wenn dargetan werden kann, dass die Störintensität durch organisatorische und technische Maßnahmen entsprechend gemindert werden kann, kommt es nicht auf den industriellen Charakter an. Das VG Saarlouis ist in einem Urteil v. 10. März 2006 (- 1 K 32/05, 1 K 22/04 -, [...]) zu dem Ergebnis gelangt, die Vergrößerung einer Landschlachterei sei nicht mehr gebietsverträglich für ein Mischgebiet. Auch in diesem Fall konnte das Gericht keine Kennzeichen für ein atypisches Vorhaben erkennen. Demgegenüber ist das hier zu beurteilende Vorhaben atypisch. Es handelt sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, durch dessen Festsetzungen die Lage von Emissionsquellen weitgehend vorentschieden ist. Das gilt auch für das Entladen und Beladen von LKW und das Halten von LKW mit laufenden Kühlaggregaten. Gegenüber der Entstehungszeit der 4. BImSchG-VO sind neuerdings Geruchsfilter verfügbar. Von Geflügel geht im Gegensatz zu etwa Schweinen bei der Anlieferung kein Geräusch aus. Auch werden die LKW in geschlossener Halle entladen. Diese Tatsachen genügen, um den indiziellen Charakter der Eigenart als Industriebetrieb und der Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG zu entkräften. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass hier kein Mischgebiet vorliegt, sondern mehrere Häuser im Außenbereich betroffen sind. Von einer Gleichwertigkeit von Gewerbe und Wohnen kann aber im Außenbereich nicht wie im Mischgebiet gesprochen werden. Deswegen darf entscheidend auf die Immissionsgrenzwerte abgestellt werden.

Die durch die Betriebserweiterung entstehenden Lärmkonflikte wurden im Plan vertretbar gelöst. Der Gutachter erläuterte in der mündlichen Verhandlung, dass das Gutachten die Belastung durch erhöhten Mitarbeiter-PKW-Verkehr auf der H. Straße zur G. r Straße hinzurechnet. Dadurch wird die Belastung dort kumuliert, was zu einer der Antragstellerin günstigeren Betrachtungsweise führt als wenn die Verkehre getrennt betrachtet worden wären. Brems- und Anfahrgeräusche an der Kreuzung G. r/H. Straße mussten nicht berücksichtigt werden. Das gesetzlich anwendbare Regelwerk verweist über die TA Lärm Ziffer 7.4 ("Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekannt gemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.") auf die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90). Diese Richtlinien bestimmen in den Ziffern 4.0 ff. für die Berechnung des Beurteilungspegels, dass der Pegel stets ausgehend von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu berechnen ist. Weiter ergibt sich aus der Zeichnung "Bild 10", dass auch Kreuzungssituationen in der Berechnung erfasst sind. Schließlich legt Ziff. 4.0 selbst fest, dass der Pegelbestimmung ein Wind von 3 m/sec von der Straße zum Immissionsort zu Grunde zu legen ist. Das entspricht vorliegend der von der Antragstellerin angegebenen tatsächlichen Hauptwindrichtung. LKW-Verkehr auf der H. Straße von der Kreuzung G. r Straße nach Osten hin war nicht zu berücksichtigen, weil dieser Verkehr straßenverkehrsrechtlich ausgeschlossen ist. Der Einwand der Antragstellerin, die Vorbelastung auf der G. r Straße sei höher als angenommen, kann sich im Ergebnis nicht zu ihren Gunsten auswirken, da die Grenze zur Gesundheitsgefahr in keinem Fall erreicht wird.

Die zeitgleich geplante und inzwischen realisierte Biogas-Anlage verursacht eine zusätzliche Verkehrsbelastung lediglich in der Erntesaison, zudem nur zur Tagzeit. Für diese hat das Gutachten einen hohen Spielraum für eine Zusatzbelastung ermittelt. Es kann daher offen bleiben, ob die Zusatzbelastung durch die geplante Biogas-Anlage in die Abwägung eingestellt werden musste, obwohl der Energiebezug der Schlachtanlage nicht auf diese Option angewiesen oder gar im Plan festgesetzt ist.

Die Verkehrslärmprognose ist nicht zu beanstanden. Die Verkehrslärmberücksichtigung in der Abwägung beruht zentral auf einer Verkehrsprognose. Verkehrsprognosen müssen methodisch einwandfrei sein, auf realistischen Annahmen beruhen und im Ergebnis einleuchtend begründet sein (Rubel, DVBl 2013, 469 (470) mwN).

Die Annahme des Zech-Gutachtens S. 23, Ziff. 6.2, es würde eine Mehrbelastung von 56 LKW entstehen, ist aus dem in Bezug genommenen Datenblatt der Anlage 8 nachvollziehbar. Aus dieser Anlage ergibt sich rechnerisch eine Vermehrung um 28 liefernde LKW, für die je eine An- und Abfahrt anzusetzen ist.

Die Antragstellerin rügt im Grundsatz zu Recht, dass bei einer angenommenen Vermehrung der LKW-Fahrten für die Anlieferung von Lebendtieren pro Tag/Nacht um 38 und einer Ladekapazität von 6000 Tieren sich lediglich eine Anlieferungsgesamtmenge von 228.000 Tieren ergibt. Demgegenüber ermöglicht der Plan aber die Verarbeitung von 250.000 Tieren. Für eine Plankontrolle ist idR von der maximalen Ausnutzung eines Planes auszugehen. Daher sind auch für den vom Plan ausgelösten Verkehr 250.000 Tiere zu Grunde zu legen. Aus der Tatsache, dass die angegebene Zahl von LKW-Fahrten bei einer angenommenen Kapazität pro Fahrt von 6000 Lebendtieren nicht ausreicht, um die Anlieferung für die höchste zulässige Schlachtkapazität zu gewährleisten, folgt dennoch kein Abwägungsfehler. Denn die Zahl von 6000 Tieren pro Anlieferungsfahrt kann ohne Verstoß gegen die Tierschutztransportverordnung erhöht werden. Hähnchen mit 1 kg haben danach einen Platzbedarf von 200 qcm; daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der notwendigen Containerhöhe eine Transportmenge, die bei ca. 8.800 Stück Masthähnchen pro LKW liegt. Das ist fast ein Drittel mehr, als an Kapazität im Gutachten angesetzt ist. Würde diese Kapazität ausgenutzt, läge die Gesamtanlieferungskapazität bei über 300.000 Masthähnchen. Die Antragsgegnerin musste nicht von der unrealistischen Annahme ausgehen, dass ausschließlich Puten geschlachtet werden sollen. Daher kann offen bleiben, ob in diesem Fall eine höhere Fahrzeugzahl erforderlich wäre. Der Plan muss nicht davon ausgehen, dass bei der Anlieferung entgegen dem Betriebskonzept die Hallentore offen bleiben. Derart konzeptwidriges Verhalten der Arbeitnehmer ist dem Planvorhaben nicht zuzurechnen. Darüber hinaus liegt zwischen der Anlieferzone und dem Grundstück der Antragstellerin ein 22 m hoher Baukörper.

Darüber hinaus geht die Anlage 8 des Zech-Gutachtens vertretbar davon aus, dass sich die Gesamtzahl der Fahrten insb. für die Abfuhr von Fertigprodukten von 55 nur auf 60 Fahrten erhöhen wird. Das ist eine Zunahme um nur ca. 10 %. Dieser Zuwachs an Transportkapazität, der ausreichen soll, eine nahezu verdoppelte Produktionsmenge abzufahren, ist in der Planbegründung durch zunächst nicht näher bekannte Optimierungen bei der Abfuhr erklärt. Auch insoweit hat die Antragsgegnerin schriftsätzlich nachträglich plausibel gemacht, dass zukünftig durch eine neue Ausrichtung des Absatzes vermehrt größere LKW mit höherer Ladekapazität eingesetzt werden sollen. Die geringere nächtliche Belastung mit PKW-Fahrten ergibt sich aus der geringeren Zahl von Mitarbeitern in der nächtlichen Reinigungsschicht.

Die Festsetzung eines Richtungssektors für die Schallemissionskontingentierung ist nicht fehlerhaft. Der Fall liegt vorliegend anders als beim VGH München (Urt. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1124 -, BRS 78 Nr. 34 = [...]). Dort sollte der Richtungssektor eine erforderliche Gliederung des Baugebiets ersetzen, war aber schon nicht ausreichend festgesetzt. Die Gliederung war erforderlich, weil der Standort der Lärmemissionen nicht feststand. Das verhält sich vorliegend schon deswegen anders, weil kein Angebotsplan zur Beurteilung steht. Daher ist der Plan nicht an die Festsetzungsmöglichkeiten der BauNVO gebunden. Formelle Bedenken gegen die Darstellung des Richtungssektors bestehen nicht (vgl. Senatsurteil v. 10.8.2010 - 1 KN 218/07 -, BRS 76 Nr. 26).

Die insgesamt sich ergebende leichte Zusatzbelastung durch Verkehrsimmissionen auf der G. r Straße durften von der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei abgewogen und gegenüber dem Vorhabeninteresse zurückgestellt werden.

Der auftretende Geruchskonflikt ist von der Antragsgegnerin behandelt worden. Nach den Annahmen des Gutachtens bleibt die Geruchszusatzbelastung unter der Relevanzschwelle bzw. es tritt im Ergebnis sogar eine Verbesserung der Situation ein. Die Antragsgegnerin durfte die Hauptwindrichtung bei der Lösung der Geräusch- und Geruchsproblematik vernachlässigen, weil sie für den Geruch Kontingente festsetzte, die in keinem Fall zu einer erheblichen Störung der benachbarten Wohnstandorte führen können (Einhaltung der Irrelevanzschwelle). Darüber hinaus beruft sich das Gutachten vertretbar auf das Arbeitspapier des Landesumweltamtes NRW "Biofiltergerüche und ihre Reichweite - Eine 'Abstandsregelung' für die Genehmigungspraxis" von Both/Schilling (April 1997). Dieses belegt empirisch, bei Abständen über 100 m zwischen dem Rand eines Biofilters und der nächsten Wohnbebauung trete keine Erhöhung der Geruchshäufigkeit ein. Wenn man diese Annahme zugrunde legt, kommt es auf die Hauptwindrichtung ebenfalls nicht mehr an. Die Festlegung des Standortes des Biofilters in einer Entfernung von mehr als 100 m vom Wohnhaus der Antragstellerin ist nach dem Plan möglich. Der Plan selbst musste diesen Standort nicht festlegen. Vielmehr durfte er diese Festlegung dem Genehmigungsverfahren überlassen. Zwar kann ein Konflikttransfer bei detaillierten Vorhabenplänen erschwert sein (OVG Bautzen, Urt. v. 13.10.2011 - 1 C 9/09 -, BRS 78 Nr.60); vorliegend lässt der Plan aber noch genügend Spielraum, um den Standort des Filters nachträglich festzulegen. Dies muss so geschehen, dass das festgelegte Geruchskontingent eingehalten und der 100 m Abstand gewahrt wird.

Es kann offen bleiben, ob sich die Antragsgegnerin schon im Planungsstadium auf die geplante Verbesserung der Geruchssituation berufen durfte, weil eine Genehmigung der Anlagenerweiterung uU nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 BImSchG möglich wäre. Das BVerwG geht jedenfalls für das Planfeststellungsrecht davon aus, dass selbst bei einer Überschreitung von Grenzwerten die Belastung einer neuen Anlage nicht zuzurechnen ist, wenn insgesamt eine Verbesserung der Immissionssituation eintritt (Rubel, aaO S. 472; BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 -, NVwZ 2012, 1120).

Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung ihr Vorbringen zu der Geruchszusatzbelastung aus dem Abwassersystem konkretisiert. Sie hat vorgetragen, dass man ihr mitgeteilt habe, während der Nachtstunden würden aus der kommunalen Abwasserdruckleitung Gerüche entweichen. Die Antragstellerin konnte nicht dartun, an welcher Stelle dies geschieht, dass diese Gerüche ihre Ursache im Betrieb der Beigeladenen haben und sich zukünftig vermehren werden. Die Antragstellerin konnte auch nicht dartun, dass die Beigeladene auf die Steuerung der kommunalen Abwasserdruckleitung Einfluss hat. Die Beigeladene erläuterte, dass sie zukünftig nur vorgeklärtes klares Wasser - allerdings ohne Trinkwasserqualität - in die Druckleitung einspeisen wird. Die Gerüche aus der betriebsinternen Abwasserführung vor der Filterungsanlage werden dem Biofilter zugeleitet. Unter diesen Umständen musste sich die Antragsgegnerin mit den behaupteten Zusatzbelastungen aus dem Abwassersystem in der Abwägung nicht befassen. Denn eine unterstellte Geruchsbelastung muss ihre Ursache nicht in dem Vorhaben der Beigeladenen haben, da die Leitung auch das Abwasser der Wohnhäuser entsorgt. Zudem ist nicht vorgetragen, dass die Beigeladene sich das Management der kommunalen Leitung zurechnen lassen muss.

Die Nicht-Einstellung der schriftlichen und zur Niederschrift genommenen Stellungnahmen als solcher aus der Zeit zwischen frühzeitiger Beteiligung und Auslegung begründet keinen Einstellungs- oder Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat die von den Privaten benannten Belange inhaltlich behandelt (zur häufigen Überlagerung privater und öffentlicher Belange: Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Stand Dez. 2013, § 1 Rn. 1547). Sie hat dabei auch deutlich gemacht, dass sie Erwägungen zugunsten der betroffenen Bürger angestellt hat. Sie hat zwar dem Rat nicht offenbart, dass diese Belange von konkreten privaten Einzelpersonen tatsächlich als verletzt gerügt wurden. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass in der Abwägungsentscheidung ausdrücklich eingestellt wurde, es seien keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen.

Es besteht keine Pflicht der planenden Gemeinde, die in der frühzeitigen Beteiligung oder vor Beginn der Auslegung erlangten Anregungen in einem speziellen Bericht dem Rat vorzulegen (Krautzberger aaO Rn. 28). § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt lediglich, die im förmlichen Beteiligungsverfahren der Auslegung abgegebenen Stellungnahmen dem Rat zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen (OVG Münster, Urt. v. 15.4.2011 - 7 D 68/10.NE -, [...]; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 29.1.2013 - 2 D 102/11.NE -, [...]). Ein solches am Wortlaut der Vorschrift orientiertes Verständnis ist sinnvoll. Denn vor Beginn der förmlichen Auslegung liegt noch kein verbindlicher Planentwurf vor. Daher kann es zu einer Fülle unspezifischer Anregungen kommen. Es wäre nicht zielführend, wenn der Rat alle solche Anregungen prüfen müsste. Es ist dem Bürger auch zuzumuten, seine Stellungnahmen in der Auslegung zu wiederholen, wenn er den Wunsch hat, dass diese vom Rat berücksichtigt werden. Die Präklusionsbekanntmachung bei der Auslegung verdeutlicht ihm, dass andernfalls seine Stellungnahme unberücksichtigt bleiben kann. Anregungen, die nicht aus der Auslegungsphase stammen, unterliegen nicht dem Delegationsverbot, das für die Entscheidung über Stellungnahmen aus der Auslegungsphase angenommen wird (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand Dez. 2013, § 3 Rn. 58; OVG Münster, Urt. v. 26.4.2007 - 7 D 34/06.NE -, [...]). Daher hat die Antragsgegnerin rechtmäßig gehandelt, als sie die Abwägung über diese frühen Anregungen dem Verwaltungsausschuss überließ.

Es führt im Ergebnis nicht zur Unwirksamkeit des Planes, dass die Antragsgegnerin eine behauptete mündliche Stellungnahme des Ehemanns der Antragstellerin nicht als solche ausdrücklich in die Abwägung eingestellt hat. Grundsätzlich gilt: Dem Gemeinderat dürfen keine Stellungnahmen vorenthalten werden, andernfalls liegt ein Abwägungsfehler vor (Korbmacher, in: Brügelmann, § 3 Rn. 75; OVG Münster, Urt. v. 3.5.2007 - 10 D 129/05.NE -, NZBau 2007, 500 [OVG Nordrhein-Westfalen 03.05.2007 - 10 D 129/05]).

Das vom Ehemann der Antragstellerin geführte Telefonat hat während der Auslegungszeit stattgefunden. Es muss nicht geklärt werden, ob es sich um eine verfahrenserhebliche Stellungnahme handelte. Denn ein unterstellter Verfahrensfehler wäre für die Wirksamkeit des Plans unerheblich. In der unterbliebenen Mitteilung könnte ein Verfahrensfehler nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB (fehlende Prüfung der Stellungnahme) sowie nach § 2 Abs. 3 BauGB (fehlende Einstellung) liegen. Solche Verfahrensfehler wirken sich nur nach Maßgabe des § 214 BauGB auf die Wirksamkeit des Planes aus. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB normiert, dass es unbeachtlich ist, wenn entgegen § 3 Abs. 2 BauGB einzelne Personen nicht beteiligt wurden, wenn die entsprechenden Belange unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Alle von der Antragstellerin im Normenkontrollverfahren benannten Inhalte der angeblichen Stellungnahme sind vom Rat abgewogen worden oder waren für die Abwägung unerheblich. Daher war eine ggf. fehlende Prüfung der Inhalte der Stellungnahme gerade der Antragstellerin für die Wirksamkeit des Planes nicht erheblich. Entsprechendes gilt bei einer Betrachtung als Einstellungsfehler. Denn auch hier ist es nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erforderlich, dass der Fehler von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens war. Ein Einfluss ist als ausgeschlossen anzunehmen, wenn die entsprechenden Belange behandelt wurden und dem Rat lediglich unklar war, dass diese Belange von einer konkreten Person vorgebracht worden waren. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Rat schon aufgrund der Funktion des Beteiligungsverfahrens als vorgezogenes Rechtsschutzverfahren sowie aufgrund seiner politischen Funktion ein Interesse an der Kenntnis haben kann, wie viele und welche Personen Stellungnahmen abgegeben haben. Die Entscheidung des Gesetzgebers in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist allerdings klar. Wenn es lediglich um die Nicht-Beteiligung einzelner Personen geht, kann dies unschädlich sein.

Die Antragstellerin hat nicht substantiiert dargetan, dass auf den Planflächen geschützte Arten leben; eingehender Vortrag wäre angesichts der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Intensivnutzung erforderlich gewesen. Ebenso ist nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass die Populationen geschützter Arten im benachbarten Wald durch das Vorhaben gestört werden. Die Antragstellerin selbst hat vorgebracht, die Hauptwindrichtung wirke bezüglich Gerüchen und Geräuschen vom Wald weg; ein Mindestabstand ist im Einvernehmen mit der Forstbehörde eingehalten. Daher entfällt die Planerforderlichkeit nicht, weil geschützte Arten rechtswidrig beeinträchtigt werden. Angesichts der Lage im Außenbereich ist es nicht nachvollziehbar, dass gerade das Plangrundstück als Nahrungsfläche für Waldtiere erforderlich ist.