Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 21.02.2020, Az.: 4 B 5673/19
einstweiliger Rechtsschutz; Erschließung; gebietsübergreifender Nachbarschutz; Lärmbelästigung; Nachbar; Rücksichtnahmegebot; Verkehrsgutachten
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 21.02.2020
- Aktenzeichen
- 4 B 5673/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 71476
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs 1 BauGB
- § 34 Abs 1 BauGB
- § 9 Abs. 1 Nr 5 BauGB
- § 15 Abs 1 S 2 BauNVO
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Schule für rund 1350 Schüler, einschließlich Kantine, Außenbereich und Sportanlagen.
Bei dem Antragsteller zu 1. handelt es sich um den Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Anschrift A-Straße, . Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstückes mit der postalischen Anschrift C-Straße, 30175 Hannover. Beide Grundstücke liegen östlich der G. und sind in geschlossener Bauweise mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. H. – „I.“ - der Antragsgegnerin. Dieser setzt für die Grundstücke der Antragsteller ein reines Wohngebiet fest.
Westlich der G. befindet sich ein fünfeckiges Areal, das von der G. im Osten, der J. im Süden, der K. im Westen sowie der L. - und M. straße im Norden eingerahmt wird. Der Bebauungsplan setzt im Nordwesten eine Fläche für den Gemeinbedarf „Schule“ fest, im Westen und Nordosten öffentliche Spielplätze, die mit einem öffentlichen Grünzug verbunden sind. Im Südosten hiervon – entlang der G. und auf der gegenüberliegenden Straßenseite von den Antragstellern – liegt das ebenfalls für den Gemeinbedarf „Schule“ ausgewiesene streitgegenständliche Grundstück. In der Begründung des Bebauungsplans wird darauf verwiesen, dass für diesen Bereich keine Art der baulichen Nutzung festgesetzt werde, ansonsten aber innerhalb des Plangebietes die noch vorhandene Wohnnutzung erhalten werden solle. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu Baugrenzen oder zu überbaubaren Grundstücksflächen werden nicht getroffen.
Das nordwestliche Schulgrundstück wird vom N. gymnasium (O.) genutzt. Das 25.829qm große, im Eigentum der Antragsgegnerin stehende streitgegenständliche Grundstück im Südosten nutzte ursprünglich die inzwischen aufgelöste P. -Schule. Anschließend nutzte das Gymnasium Q. mit ihrem historischen Hauptstandort in der L. straße das Gelände als Außenstelle mit der postalischen Anschrift G. 15, 17 und J. 21, 30175 Hannover. Derzeit werden in der Q. etwa 1.027 Schüler unterrichtet, die sich auf die beiden Standorte verteilen. Die Jahrgangsstufen 5.-7. werden in der Außenstelle unterrichtet.
Die 2018 gefassten Planungen der Antragsgegnerin sehen für die Q. eine Aufgabe des Standortes L. straße und einen Neubau am Standort G. für ca. 1368 Schüler und 100 Lehrkräfte vor. Geplant ist ein fünfzügiges Gymnasium für die Jahrgangsstufen 5 bis 13 mit Sporthalle, Kantine und Außenanlagen einschließlich Sportflächen, die gemeinsam mit dem O. genutzt werden sollen.
Die Antragsgegnerin betreibt derzeit ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes (Bebauungsplan Nr. H., 1. Änderung „Q.“; Stadt A-Stadt, Drucksache 1883/2018). Sie holte in diesem Rahmen die „schalltechnische Untersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. H. – Neubau Q. – der Landeshauptstadt Hannover“, erstellt durch die Gesellschaft für Technische Akustik am 01.10.2019 ein (i.F. „Untersuchung GTA“). Eine Entwurfsfassung lag bereits am 22.03.2019 vor. Diese beruhte auf der „Verkehrsuntersuchung zum Neubau der Q. (B-Plan-Nr. H., 1. Änderung) im Stadtteil R. in der Landeshauptstadt Hannover“ der S. Umwelt und Verkehr (i.F. „Untersuchung S.“).
Die Beigeladene ist ein Bauunternehmen, das unter anderem Schulkonzepte entwickelt und realisiert. Die Antragsgegnerin beauftragte die Beigeladene mit der Realisierung des Neubauprojektes.
Mit Antrag vom 28.02.2019 beantragte die Beigeladene die Genehmigung des Bauvorhabens „Neubau T. -Gymnasium mit Sporthalle und Außenanlage“. Aus der eingereichten Baubeschreibung geht hervor, dass nach Rückbau der Bestandsgebäude vorgesehen ist, das Gelände mit einem dreigeschossigen Hauptgebäude mit einer Attikahöhe von 12,5m zu bebauen. Dieses soll auch eine Aula und eine Kantine beherbergen. Der Baukörper soll entlang der G. bis in den Eckbereich zur J. positioniert und durch einen Pflanzstreifen vom öffentlichen Straßenraum abgegrenzt werden. In einer Einbuchtung befindet sich der zur G. ausgerichtete Außenbereich der Kantine. Die Kantine soll 720 Personen täglich verpflegen. Die Erschließung für den Lieferverkehr erfolgt über die G..
Der Pausen- und Aufenthaltsbereich liegt auf der von den Antragstellern abgewandten Westseite. Die Erschließung der Schule erfolgt im Wesentlichen über den Pausenhof im Süden von der J. aus. Hier sind ein Parkplatz für 10 Kraftfahrzeuge, ein Bereich für den Bring- und Holverkehr sowie Stellplätze für Fahrräder vorgesehen. Nördlich an das Hauptgebäude schließt sich ein von der G. erschlossener Parkplatz mit weiteren Stellplätzen für Fahrräder und 53 Kraftfahrzeuge an. Nördlich dieses Parkplatzes soll die Sporthalle des O. erhalten bleiben. Neben Außensportflächen einschließlich eines Bolzplatzes sind weiterhin eine Dreifeld- und eine Einfeldsporthalle mit einer Attikahöhe von 10m vorgesehen, die west- und nordwestlich von diesem Parkplatz entstehen sollen.
Das ebenfalls im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorgelegte Betriebskonzept sieht einen Regelschulbetrieb an 5 Werktagen in der Woche von 7 bis 17 Uhr vor. Elternversammlungen und gelegentliche Veranstaltungen in der Aula sollen von 17 bis 22 Uhr stattfinden. Die sich in der Aufstellung befindliche Änderung des Bebauungsplanes sieht vor, dass die Sporthalle außerhalb dieser Zeiten außerschulisch genutzt werden kann.
Mit Bescheid vom 09.07.2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung für den Aushub der Baugrube, der Fundamentgräben und der Gräben für die Entwässerungsanlagen, sowie die Gründung des Bauabschnittes Schulgebäude, Achsen A-P/1-46. Die Beigeladene begann am 15.07.2019 mit der Ausführung.
Die Beigeladene legte einen „Erläuterungsbericht Entwässerung“ der U. vom 26.07.2019 vor.
Am 19.09.2019 fand ein Auskunftstermin mit den Nachbarn statt, bei dem der Antragsteller zu 1. Kenntnis von der Teilbaugenehmigung erlangte.
Mit Bescheid vom 19.09.2019 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen unter Einbeziehung der Bauvorlagen die Baugenehmigung für den Neubau des T. gymnasiums mit Sporthalle, Außensportflächen und Außenanlagen ausschließlich zur schulischen Nutzung und ließ diese dem Antragsteller zu 1. zustellen. Eine Zustellung an den Antragsteller zu 2. erfolgte nicht. Auf die enthaltenen Nebenbestimmungen und die Begründungen der Bescheide wird Bezug genommen.
Die Antragsteller legten Widerspruch gegen die Teilbaugenehmigung vom 09.07.2019 und die Baugenehmigung vom 19.09.2019 ein, der Antragsteller zu 1. am 01.10.2019, der Antragsteller zu 2. am 27.11.2019.
Die Antragsteller beantragten mit Schreiben vom 27.11.2019 die Aussetzung der Vollziehung. Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheiden vom 02.12.2019 diese Anträge ab.
Die Antragsteller haben sodann am 04.12.2019 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und zunächst beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen.
Sie begründen die Anträge im Wesentlichen damit, dass sich der Schulneubau gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksflächen nicht einfüge. Er sei nicht gebietsverträglich mit dem für sie durch den Bebauungsplan festgesetzten reinen Wohngebiet. Die Genehmigung sei hinsichtlich der Bedingungen für die Sporthallennutzung und einiger Regelungen aus der Bau- und Betriebsbeschreibung nicht hinreichend bestimmt und bereits deshalb rücksichtslos. Das Verhältnis von Teilbaugenehmigung und Baugenehmigung sei unklar. Das Vorhaben verstoße auch aus weiteren Gründen gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Planung sei nicht ausgewogen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Standort an der L. straße aufgegeben und eine zusätzliche Belastung der Bewohner der G. durch die Zusammenlegung hingenommen werde. Die Anordnung der Gebäude und Freiflächen auf dem Grundstück berücksichtige nicht die Bedürfnisse der Anlieger. Die Erschließung sei für ein Projekt dieser Größe unzulänglich und die Auswirkungen auf den Kraftverkehr unzureichend untersucht. Die mangelhafte Verkehrserschließung belaste die Anlieger der G. durch zusätzliche, von der Antragsgegnerin unterschätzte Verkehrsimmissionen und ein absehbares Verkehrschaos. Es seien nur 63 Kfz-Stellplätze vorgesehen, die für die etwa 140 Beschäftigten nicht ausreichten. Es fehlten mindestens 30 Stellplätze. Dieses Defizit beeinträchtige die Nachbarschaft durch den zu erwartenden Parkplatzsuchverkehr. Auch die durch den Hol- und Bringverkehr entstehenden Immissionen seien unterschätzt und die Leistungsfähigkeit der J. zur Erschließung nicht unter Berücksichtigung der Fußgängerströme belegt. Weiterhin seien auch die Lärmimmissionen des Schulbetriebes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das zugrunde gelegte Lärmgutachten leide an zahlreichen Mängeln und komme deshalb zu dem fehlerhaften Ergebnis, dass der Schulneubau die vorgeschriebenen Lärmgrenzwerte einhalte. Die Entwässerung des Grundstückes sei nicht sichergestellt, sodass das Niederschlagswasser auf ihre Grundstücke abzufließen drohe. Es seien die Geruchsimmissionen nicht berücksichtigt worden, die von der Kantine und den Mülltonen ausgingen. Die Baugenehmigung sei auch rücksichtslos, weil sie keine Nebenbestimmungen enthalte, welche die Einhaltung von Lärm- und Geruchsgrenzen sicherstellten.
Die Antragsteller haben die „Stellungnahme zur schalltechnischen Untersuchung zum B-Plan Nr. H. – Neubau Q. – der LH A-Stadt, von GTA“, erstellt durch V. im Oktober 2019 vorgelegt (i.F. „Stellungnahme V.“). Diese befasst sich mit der Entwurfsfassung der Untersuchung der GTA. Auf den Inhalt wird Bezug genommen. Die Antragsteller berufen sich weiterhin darauf, dass ihnen der Baustellenlärm nicht zuzumuten sei, die AVV-Baulärm werde nicht eingehalten. Die vorgenannten, mit dem Neubau verbundenen Beeinträchtigungen der Grundstücke führten zu einem für die Antragssteller unzumutbaren Wertverlust ihrer Grundstücke.
Die Antragsgegnerin hat die Widersprüche gegen die Teilbaugenehmigung mit den Widerspruchsbescheiden vom 19.12. und 20.20.2019 zurückgewiesen. Sie hat mit zwei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 19.12.2019 und 20.12.2019 die angegriffene Baugenehmigung um drei Nebenbestimmungen ergänzt und im Übrigen die Widersprüche der Antragsteller zurückgewiesen. Die Nebenbestimmungen ordnen gegenüber der Beigeladenen an, dass die Bauvorlagen „Hygiene Plan – Mensa 1.BA“, „Layout und Ansichten – Cafeteria 2.BA“, die Übersichtspläne vom 28.02.2019 zum EG., 1. OG., 2. OG und DG, das Konzept zur Barrierefreiheit, die „schalltechnische Untersuchung zu dem Bebauungsplan Nr. H. – Neubau Q. – der Landeshauptstadt Hannover“ vom 01.10.2019 und das „Verkehrsgutachten zum Neubau der Q. im Stadtteil R. der Landeshauptstadt Hannover“ vom 20.06.2019 zum Bestandteil der Baugenehmigung werden und bei der Bauausführung zu beachten sind. Die Antragsgegnerin hat als Anlagen zum Bescheid ergänzende fachliche Stellungnahmen zum Verkehrs- und Lärmgutachten vorgelegt.
Die Antragsteller haben am 31.01.2020 Klage gegen die (Teil-)Baugenehmigungen erhoben und diese in ihre Anträge einbezogen. Sie ergänzen ihr Vorbringen dahingehend, dass es weiterhin an verbindlichen Vorgaben durch die Antragsgegnerin zu den Geräuschimmissionen fehle. Sie haben eine Ergänzende Stellungnahme der V. vom Januar 2020 vorgelegt („Erwiderung V.“).
Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.01.2020 gegen die Baugenehmigung W. vom 19.09.2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Antragsgegnerin vom 19./20.12.2019 anzuordnen,
2. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 31.01.2020 gegen die Teilbaugenehmigung W. vom 09.07.2019 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Antragsgegnerin vom 19./20.12.2019 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
die Anträge abzulehnen.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Baugenehmigung.
Der Bescheid sei hinreichend bestimmt. Alle relevanten Unterlagen, insbesondere die Betriebs- und Baubeschreibung seien grün gestempelt. Der Bescheid nehme umfangreich Bezug auf die einschlägigen Bauvorlagen und Gutachten. Die mit dem Widerspruchsbescheid aufgenommenen Nebenbestimmungen stellten ausdrücklich klar, dass die Betriebsbeschreibungen, die schalltechnische Untersuchung der GTA und das Verkehrsgutachten der S. Bestandteil der Baugenehmigung seien.
Das Vorhaben füge sich in die heterogene und teilweise durch massive Gebäude geprägte nähere Umgebung ein. Als maßstabsbildend stelle sich hier das X. (Y.) mit der Stadthalle und dem Parkhaus dar. Es sei vom Vorhabengrundstück aus zu sehen und übertreffe den geplanten Neubau im Hinblick auf Höhe, Kubatur und versiegelte Fläche. Hinzu kämen die Schulgebäude des O. nordwestlich und die ehemalige Oberpostdirektion nordöstlich des Vorhabengrundstücks. Auch die Gebäudelänge finde in der geschlossenen Bauweise in der G. ein Vorbild. Selbst wenn das Vorhaben sich hinsichtlich des Maßes nicht i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB einfügen sollte, würde dies die Rechte der Antragsteller nicht verletzen.
Das Gebot der Gebietsverträglichkeit sei nicht verletzt. Der Bebauungsplan setze für das streitgegenständliche Grundstück keine Nutzung fest, gegen die verstoßen werden könnte. Im Übrigen lägen die Grundstücke der Antragsteller und das Bauvorhaben in unterschiedlichen Plangebieten.
Das Vorhaben habe keine erdrückende Wirkung auf die Grundstücke der Antragsteller. Die Gebäudehöhen von 10 – 14 Metern orientierten sich an der Umgebungsbebauung. Zudem sei eine bauliche Gliederung mit Vor- und Rücksprüngen sowie einen umlaufenden Pflanzstreifen gewählt worden, wodurch das Erscheinungsbild aufgelockert werde. Die entstehende Gebäudefront entlang der G. finde ihre Entsprechung in der auf einer Länge von 190 Metern geschlossenen Wohnbebauung östlich der G., zu denen die Gebäude der Antragsteller gehören, sodass sie sich auf eine abriegelnde Wirkung nicht berufen könnten.
Die Frage der Beseitigung des Niederschlagswassers stelle sich grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse. Die Baubeschreibung enthalte ein Entwässerungskonzept. Die Wasserbehörde habe keine Einwände erhoben. Zwei Nebenbestimmungen befassten sich mit der Thematik. Es fehle an einem substantiierten Vortrag der Antragsteller, dass dieses Konzept fehlerhaft sei und unmittelbar Schäden auf ihren Grundstücken zu verursachen drohe.
Auch die Verkehrserschließung diene grundsätzlich nicht dem Schutze der Nachbarn. Die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit sei nicht bereits bei einer spürbaren Verschlechterung der Verkehrssituation überschritten, sondern erst wenn die Beeinträchtigung sich als unzumutbar darstellten. Auch dies ergebe sich aus den Darstellungen der Antragsteller nicht. Im Übrigen sei die Erschließung gesichert. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme der S. Umwelt und Verkehr vorgelegt (i.F. „Stellungnahme S.“).
Die Lärmprognose sei nicht zu beanstanden. Zum einen beziehe sich die vorgelegte Stellungnahme der V. auf die Entwurfsfassung der Untersuchung der GTA. Diese berücksichtige die gerügten Aspekte in ihrer Endfassung und komme zu dem Ergebnis, dass unzumutbare Lärmbelästigungen nicht entstünden. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine ergänzende Stellungnahme der GTA vom 31.01.2020 („Ergänzung GTA“) sowie der S. vom 04.02.2020 („Ergänzung S.“) vorgelegt.
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Antragsgegnerin an. Sie ergänzt, dass die von den Antragstellern gerügten Nutzungen des Geländes für kulturelle und schulexterne Veranstaltungen an den Abenden und am Wochenende und die damit verbundenen Immissionen nicht Teil der Baugenehmigung seien. Erst nach Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. H. solle ein weiterer Bauantrag gestellt werden, der externe Nutzungen ermöglichen solle. Die angegriffene Baugenehmigung befasse sich alleine mit dem Schulbetrieb. Sofern die Gebäude der Antragsteller von Überflutungen nach Starkregenfällen betroffen seien, sei hierfür die bauliche Situation und insbesondere der Ausbau des Souterrains mit Garagen(zufahrten) unterhalb der Straßenebene ursächlich und nicht das Schulgelände. Die Entwässerung des Schulgeländes sei jedenfalls ordnungsgemäß konzipiert und berücksichtige auch Starkregenereignisse. Durch die Verwendung sickerfähiger Materialien und begrünter Dachflächen reduziere sich die versiegelte Fläche gegenüber der Bestandsanlage. Die Parkplatzsituation sei unproblematisch, da sich zur Not in unmittelbarer Nähe das 893 Fahrzeuge fassende und kaum ausgelastete Parkhaus des Y. befinde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Var. 1 VwGO statthaft, denn bei einer (Teil-)Baugenehmigung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund der Regelung in § 212a Abs. 1 BauGB (Große-Suchsdorf/Burzynska/Mann, NBauO, § 70 Rn. 126).
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Voraussetzungen von §§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO erfüllt. Nach diesen Vorschriften ist der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, oder über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Die Antragsteller haben am 30.09.2019 Widerspruch gegen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung eingelegt und Aussetzungsanträge bei der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt, welche sie am 02.12.2019 abgelehnt hat.
Die Antragsgegnerin hat die Widersprüche gegen die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung jeweils mit Widerspruchsbescheiden vom 19.12.2019 und 20.12.2019, also nachdem die Antragsteller die Anträge auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtshängig gemacht haben, zurückgewiesen. Bei der Einbeziehung der Widerspruchsbescheide und der Umstellung der Anträge auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage handelt es sich bei entsprechender Anwendung des § 91 VwGO jeweils um eine sachdienliche Antragsänderung, denn sie bezieht den Streitstand nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein und ist aus prozessökonomischer Sicht geboten.
Den Streitgegenstand bilden bei sachdienlicher Auslegung des Antragsbegehrens nach § 88 VwGO nunmehr rechtlich jeweils selbstständig die Teilbaugenehmigung vom 09.07.2019 und die Baugenehmigung 19.09.2019 jeweils in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.12.2019 und 20.12.2019. Hier gilt, dass die Teilbaugenehmigung weder von Gesetzes wegen in der Baugenehmigung aufgeht, noch von der Antragsgegnerin in die Baugenehmigung einbezogen worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller führt dies nicht dazu, dass infolge eines ungeklärten Verhältnisses zwischen Teilbau- und Baugenehmigung die Bestimmtheit der Bescheide zweifelhaft ist. Die Teilbaugenehmigung stellt in diesem Fall einen von der endgültigen Baugenehmigung rechtlich unabhängigen Bescheid dar, dessen Regelungsgehalt auch nach Erteilung der Baugenehmigung nicht gegenstandslos wird (Große-Suchsdorf/Burzynska/Mann, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 70 Rn. 119) und daher neben der Baugenehmigung zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden kann.
Die so verstandenen Anträge sind jedoch nicht begründet.
Nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller ganz oder teilweise anordnen, wenn ihr Interesse, von der Vollziehung der angegriffenen Baugenehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der Genehmigung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko des Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Bauherrn abzuwägen, die Verwirklichung des Vorhabens trotz möglicher späterer Klageabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen beiden Folgeabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Widerspruchs in der Regel eine entscheidende Rolle. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich hier absehen, dass der von den Antragstellern eingelegte Rechtsbehelf keinen Erfolg haben wird, denn es bestehen keine gewichtigen Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung.
Die Anfechtung einer (Teil-)Baugenehmigung durch einen Nachbarn kann nur dann zum Erfolg führen, wenn die Genehmigung gegen eine im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu prüfende Vorschrift verstößt und der Nachbar dadurch in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 VwGO. Nachbarn können eine Baugenehmigung nur mit Erfolg anfechten, wenn sie durch diese in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die (Teil-)Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht zumindest auch teilweise dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Hinzu muss kommen, dass die Baugenehmigung gerade deshalb rechtswidrig ist, weil Rechte, die dem individuellen Schutz Dritter, d.h. gerade dem Schutz des klageführenden Nachbarn dienen, verletzt sind.
Nach dieser Maßgabe können die Antragsteller die Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung nicht verlangen, weil eine solche qualifizierte und individuelle Verletzung von Rechten der Antragsteller durch die angegriffene Baugenehmigung nicht ersichtlich ist.
Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Grundsätzlich können die Antragsteller als Nachbarn rügen, dass eine Baugenehmigung – auch wegen des Fehlens oder der Unvollständigkeit von Bauvorlagen - zu unbestimmt ist. Werden Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt, erscheint auch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen. Lässt die Baugenehmigung somit keine Entscheidung darüber zu, ob die zum Prüfprogramm des anzuwendenden bauaufsichtlichen Verfahrens gehörenden und Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften eingehalten sind, so führt auch dies zur Aufhebung des Bescheides (BayVGH, Urteil vom 28.06.1999 – 1 B 97.3174 –, Rn. 16, juris).
Allerdings sind die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmtheit nicht überzeugend. Unproblematisch ist zunächst der Umstand, dass die Baugenehmigung sich inhaltlich nicht zu der zuvor erteilten Teilbaugenehmigung verhält. Wie dargestellt handelt es sich, sofern die Behörde nichts anderes anordnet, um zwei rechtlich selbstständige Genehmigungsbescheide, die jeweils selbstständig angegriffen werden können (Große-Suchsdorf/Burzynska/Mann, NBauO, § 70 Rn. 119). Auch geht der Einwand der Antragsteller fehl, dass der Inhalt der Baugenehmigung wegen der fehlenden Bezugnahme auf die Antragsunterlagen, insbesondere die Bau- und Betriebsbeschreibung, unklar sei. Die Antragsgegnerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass der Grünstempel auf den maßgeblichen Unterlagen, unter anderem der Bau-/Betriebsbeschreibung, dem Verkehrsgutachten, der schalltechnischen Untersuchung, dem Brandschutzkonzept und dem Entwässerungsbericht diese als Anlagen zur Baugenehmigung mitgenehmigt und zu ihrer inhaltlichen Konkretisierung heranzuziehen sind (vgl. nur Nds. OVG, Beschluss vom 06.04.2018 – 1 ME 21/18 –, Rn. 11; Beschluss vom 09.08.2011 – 1 ME 107/11 –, Rn. 7; Urteil vom 26.03.1998 – 1 L 6781/96 –, Ls. 1, alle bei juris). Überdies hat die Antragsgegnerin spätestens im Widerspruchsbescheid auch ausdrücklich Regelungen im Bescheid ergänzt, welche eine Reihe (weiterer) Bauvorlagen zum Gegenstand der Baugenehmigung macht. Aus dem gleichen Grund mangelt es der Baugenehmigung auch nicht hinsichtlich einer fehlenden Nebenbestimmung zu den Lärmemissionen an Bestimmtheit. Es ist vielmehr anhand der mitgenehmigten Bauvorlagen und einbezogenen Untersuchungen ausreichend erkennbar, welcher Nutzungsumfang mit dem genehmigten Vorhaben einhergeht und welche zu erwartenden Immissionen von der Genehmigung abgedeckt sind.
Weiterhin ist die Genehmigung der Aulanutzung „werktags“ entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unbestimmt. Sie selbst zitieren die Vorschrift des § 3 Abs. 2 BUrlG, in welchem der Begriff gesetzlich definiert wird. Ebenso ist die Genehmigung „gelegentlicher“ Wochenendnutzung für die Aula nicht zu unbestimmt. Insoweit können die Adressaten der Baugenehmigung sich bereits anhand der allgemeinen Lebenserfahrung erschließen, dass die Aulabenutzung zu Schulzwecken nur wenige Wochenenden im Jahr betrifft und dieser Umfang durch den Begriff „gelegentlich“ erfasst werden soll. Schließlich ist die Baugenehmigung auch nicht aufgrund fehlender Nebenbestimmungen zu Geruchs- und Geräuschimmissionen zu unbestimmt. Weder handelt es sich hierbei um den notwendigen Inhalt einer Baugenehmigung, noch entbindet eine Baugenehmigung, die hierzu keine Regelung enthält, von der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes oder der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften. Hier kommt hinzu, dass die gutachterlichen Stellungnahmen zu Lärm, Verkehr und Hygiene mit einem Grünstempel versehen und im Widerspruchsbescheid als Bestandteile der Genehmigung aufgeführt sind. Die einzuhaltenden Werte können diesen entnommen werden.
Hinsichtlich des von den Antragstellern geltend gemachten Verstoßes gegen die zulässige Art der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass bereits kein Verstoß vorliegt, denn das genehmigte Vorhaben entspricht der für das Grundstück maßgeblichen Festsetzung „Gemeingebrauch Schule“. Hierbei handelt es sich um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, welche den Mindestanforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung genügt. Wenn ein Bebauungsplan eine derartige Festsetzung enthält, ist für die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf die zulässige Art der Nutzung kein Raum. Insoweit kommt dann auch kein Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot in Betracht, sondern nur eine Verletzung des sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergebenden Anspruch auf Rücksichtnahme, Gebietserhaltung und Gebietsverträglichkeit (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 – 4 B 86.01 – Ls. 1, juris; BVerwG, Beschluss vom 13.07.1989 – 4 B 140/88 –, Rn. 11, juris).
Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, dass das Gebot der Gebietsverträglichkeit verletzt sei. Fraglich bleibt bereits, welche inhaltlichen Einschränkungen aus dem Gebot der Gebietsverträglichkeit für die Konzeption einer Schule in einem für den „Gemeingebrauch Schule“ ausgewiesenen Bereich folgen könnten. Insoweit gibt das Vorbringen der Antragsteller keinen Aufschluss, da es sich alleine mit der Verträglichkeit des Schulgeländes mit dem durch den Bebauungsplan Nr. H. für ihre eigenen Grundstücke festgesetzten reinen Wohngebietes beschäftigt, aber verkennt, dass diese Festsetzung für das streitgegenständliche Grundstück gerade nicht gilt. Bereits unter diesem Gesichtspunkt geht der Hinweis der Antragsteller auf die Entscheidung der Kammer in 4 B 12304/17 fehl, da im dort zu entscheidenden Sachverhalt für das Schulgelände ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt war.
Hinzu kommt jedoch, dass – ebenso wie der Gebietserhaltungsanspruch – der von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige Anspruch eines Nachbarn auf Bewahrung eines Gebietscharakters nur den Eigentümern von Grundstücken zusteht, die im selben Baugebiet belegen sind, denn nur weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er die Beachtung dieser Regelungen grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 4 B 48/12 –, Rn. 5, 6, juris; BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28/91 –, BVerwGE 94, 151-163, Rn. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2019 – 8 B 11411/18 –, Rn. 13, juris). Diese Voraussetzung ist im hiesigen Fall nicht erfüllt, denn die Grundstücke der Antragsteller liegen östlich der G. in einem festgesetzten reinen Wohngebiet, das Vorhabengrundstück hingegen westlich der G. außerhalb von diesem, womit das erforderliche wechselseitige Abhängigkeitsverhältnis der Grundstücke fehlt. Irrelevant ist in diesem Kontext, dass die beiden unterschiedlichen Baugebiete durch den gleichen Bebauungsplan festgesetzt sind (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 08.05.2019 – 1 LA 91/18 –, Rn. 33, juris; VGH München, Urteil vom 25.03.2013 - 14 B 12.169 – Ls. 1, juris; OVG Koblenz, a.a.O.).
Nur ausnahmsweise kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Dies setzt voraus, dass die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebietes Drittschutz vermitteln soll (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55/07 –, Rn. 6, juris). Hierfür ist den Festsetzungen und der Begründung des Bebauungsplanes nichts zu entnehmen und auch seitens der Antragsteller nichts vorgetragen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Dass die Antragsgegnerin für die Bereiche der drei Schulen im Anwendungsbereich des Bebauungsplans Nr. H. Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen hat, legt nahe, dass hier keine bauplanungsrechtliche Wechselwirkung mit den umliegenden (reinen) Wohngebieten entstehen sollte und für die Flächen für die Schulen vielmehr eigenständige Regelungen gelten sollten. Bei einem anderen Regelungswillen hätte dem Satzungsgeber etwa die bauplanungsrechtliche Möglichkeit offen gestanden, die Genehmigungsfähigkeit der Schulen über § 3 Abs. 3 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO herzustellen. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan Nr. H., der im Jahr 1989 das reine Wohngebiet der Antragsteller erstmals ausweist, gleichermaßen die städtebauliche Entscheidung fortschreibt, dass das streitgegenständliche Quartier öffentlichen Nutzungen vorbehalten sein soll und insbesondere die seit den 50er Jahren dort befindlichen Schulgelände erhalten bleiben. Die erst später ausgewiesenen reinen Wohngebiete rings um die Schulgelände herum stellen sich aufgrund dieser Entwicklung durch die Nutzung zu Schulzwecken als vorbelastet dar.
Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Vorhaben nach seinem Maß, der Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in seine Umgebung einfügt. Vorliegend richtet sich die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf die genannten Kriterien gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB, da der anzuwendende Bebauungsplan Nr. H. für das streitgegenständliche, im Bebauungszusammenhang gelegene Grundstück keine diesbezüglichen Festsetzungen trifft.
Im Rahmen des nach § 34 Abs. 1 BauGB zu gewährenden Drittschutzes können die Antragsteller sich jedoch nicht darauf berufen, dass sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in seine Umgebung einfügt. Diese Merkmale sind alleine im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes indiziell bei der Frage heranzuziehen, ob von dem Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung ausgehen kann. Der durch das Merkmal des „Einfügens“ gewährleistete Drittschutz beschränkt sich hier somit auf die Überprüfung der Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes, wohingegen dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundflächenzahl regelmäßig nur dann unmittelbar drittschützende Wirkung zukommt, wenn erkennbar ist, dass die planerischen Festlegungen zum Schutze der Nachbarn erfolgt sind. Da im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB eine planerische Entscheidung der Gemeinde aber gerade nicht getroffen worden ist, können diese Kriterien im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB auch nicht mit unmittelbar drittschützender Wirkung aufgeladen sein, sodass der gerichtliche Prüfungsmaßstab in der Konstellation der Drittanfechtungsklage auch hier eingeschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12. 2013 – 4 C 5/12 –, Rn. 15, juris; BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 – 4 C 12/98 –, BVerwGE 110, 355-363, Rn. 27; OVG Schleswig, Beschluss vom 25.10.2012 – 1 MB 38/12 –, Rn. 7, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2012 – 3 S 223/12 –, Rn. 6, juris; VG Berlin, Beschluss vom 09.03.2017 – 13 L 102.17 – Rn. 11, juris; EZBK/Söfker, BauGB, § 34 Rn. 141-142, beck-online).
Das Vorhaben verletzt den Antragstellern gegenüber auch nicht das Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, indem es ihre Grundstücke konkret beeinträchtigt.
Das Gebot der Rücksichtnahme zielt darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, was sich namentlich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke bemisst. Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (VG Berlin, Beschluss vom 29. November 2017 – 13 L 588.17 –, Rn. 21, juris).
Nach dieser Maßgabe ist das Rücksichtnahmegebot nicht wegen der Massivität des Vorhabens verletzt. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt. Dies anzunehmen kommt nur in Ausnahmefällen, und zwar dann erst in Betracht, wenn die genehmigte Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft. Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden (Nds. OVG, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 ME 80/07, Rn. 13, juris). Ob sich das Bauvorhaben i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nach Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, hat hierbei nur insoweit Relevanz, als dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes kontraindiziert ist (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128/98 –, Rn. 6, juris; VG Berlin, Beschluss vom 20.07.2017 – 13 L 398.17 -, Rn. 23, juris). Umgekehrt reicht es für eine erdrückende Wirkung aber gerade nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 – 4 B 215/96 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369).
Das Vorhaben erreicht die Schwelle zur erdrückenden Wirkung gegenüber den Grundstücken der Antragsteller ersichtlich nicht. Sowohl im Hinblick auf die Höhe als auch die geschlossene Bauweise hält das vorgesehene Hauptgebäude vielmehr den Rahmen ein, den die Häuserzeile östlich der G. vorgibt. Zudem werden die Gebäude nicht nur durch die fast 15 Meter breite G. getrennt, sondern auch durch den östlich der Neubauten vorgesehenen Pflanzstreifen.
Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern ergibt sich nicht aus der die Entwässerung betreffenden Erschließungssituation des streitgegenständlichen Grundstücks. Hierbei gilt, dass die Antragsteller als Dritte die fehlende oder unzureichende Erschließung des Vorhabengrundstückes grundsätzlich nicht beanstanden können, da diese allein öffentlichen Interessen dient (BayVGH, Beschluss vom 03.02.2014 – 9 CS 13.1916 –, Rn. 14, juris). Die Rechtsfrage, ob und nach welchen Maßgaben ein Nachbar im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes gleichwohl geltend machen kann, durch eine unzureichende Ableitung von Regenwasser auf dem Vorhabengrundstück unzumutbar beeinträchtigt zu sein, kann an dieser Stelle dahinstehen, weil die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht eine Beeinträchtigung nicht plausibel darlegen konnten.
Im dreipoligen Nachbarschaftsstreit trägt der Nachbar für das Vorliegen der Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme die Darlegungs- und Beweislast. Diese verdichtet sich dabei für den Nachbarn, weil sein Rechtsschutzinteresse mit den rechtlich geschützten Interessen des verantwortlichen Dritten kollidiert und in tatsächlicher Hinsicht nicht selbstverständlich ist, dass das Verhalten des Dritten seine Rechte berühren kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1993 – 4 B 120.93 – juris; VG München, Urteil vom 03.07.2019 – M 9 K 18.3944 –, Rn. 28, juris).
Dieser Darlegungslast konnten die Antragsteller mit ihrem Vorbringen zur ihnen drohenden Gefahr durch Niederschläge nicht nachkommen. Als unerheblich stellt sich hier zunächst das Vorbringen dar, dass bei einem Starkregenereignis am 15.10.2019 durch das Garagentor die Kellerräume in der G. 42 überflutet worden seien. Hier fehlt es am Kausalzusammenhang zur angegriffenen Baugenehmigung. Auch die Behauptung, dass sich solche Überflutungen bei Realisierung des Bauvorhabens häufen könnten, ist nicht ausreichend substantiiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass überhaupt in der Vergangenheit Regenwasser von den versiegelten Flächen des Schulgrundstückes über den Grünstreifen und die rund 15 Meter breite G. hinweg auf die Grundstücke der Wohnbebauung östlich der G. gelangt ist. Auch der Umstand, dass die vermeintlich betroffenen Grundstücke im Straßenbereich selbst weitgehend versiegelt und überdies mit Garagenzufahrten im Souterrain für die Abführung von Niederschlagswasser ungünstig bebaut sind, wird nicht thematisiert. Vor allem treten die Antragsteller jedoch der fundierten und mit Zahlen belegten Aussage durch das ergänzende Schreiben zum Entwässerungsbericht, dass sich die Entwässerungssituation durch Grünanlagen, Dachbepflanzungen und sickerfähiges Baumaterial auf dem Vorhabengrundstück verbessert, indem die abflusswirksame Einzugsgebietsfläche reduziert wird, nicht überzeugend entgegen. Sie beschränken sich vielmehr darauf, „ins Blaue hinein“ eine zusätzliche Versiegelung zu behaupten, ohne diese anhand von Flächenberechnungen darzulegen und genügen ihrer Darlegungslast damit nicht. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Antragstellern schon deshalb aus, weil das behauptete Überflutungsrisiko durch das Vorhaben gegenüber dem Istzustand nach Aktenlage sinken dürfte und sich die Situation der Antragsteller mit der Baugenehmigung verbessert.
Die Antragsteller können nicht mit Erfolg eine unzureichende Verkehrserschließung des Grundstückes geltend machen. Die Antragsteller rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass einerseits die Anzahl der erforderlichen Stellplätze unterschätzt wird, andererseits die Ablösung von Stellplätzen trotz der bereits angespannten Lage im Quartier zugelassen werde. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg, denn die Antragsteller verkennen, dass die Pflicht zur Schaffung von Einstellmöglichkeiten zuvörderst und grundsätzlich allein im öffentlichen Interesse steht. Sie soll verhindern, dass der ruhende Verkehr die Flächen der öffentlichen Verkehrsanlagen belastet.
Gleiches gilt für die von den Antragstellern beanstandende fehlende Leistungsfähigkeit der Schack- und G. für den zu erwartenden Kraftverkehr, insbesondere die fehlende Linksabbiegerspur im Erschließungsbereich in der J. und die geltend gemachte Unterschätzung des Parkplatzsuchverkehrs. Es gilt der Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert (BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 – 4 B 59/02 –; Nds. OVG, Beschluss vom 20.12.2013 – 1 ME 214/13 -, Rn. 12, beide juris).
Nur ausnahmsweise kommt der Anerkennung von Nachbarschutz wegen unzulänglicher Ausstattung des streitigen Vorhabens mit Stellflächen oder einer mangelhaften Organisation des An- und Abfahrtverkehrs Bedeutung im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (VGH Mannheim, Beschluss vom 02.10.2019 – 3 S 1470/19 –, Rn. 105, juris). Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Es reicht mit anderen Worten nicht, darzutun, dass der durch das streitige Vorhaben ausgelöste Verkehr bei der in Beanspruchung von öffentlichen Flächen mit Anliegen in Konkurrenz treten werde. Hinzu treten muss vielmehr die ins Einzelne gehende Prognose, das streitige Vorhaben führe durch Verstellung der für benachbarte Nutzungen erforderlichen Stellplätze oder Zufahrten zu unzumutbaren Verhältnissen, weil Anlieger in namhaftem Umfang ihre Grundstücke nicht mehr erreichen können oder unzumutbar lange Wartezeiten auf sich nehmen müssen (Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2018 – 1 ME 20/18 –, nicht veröffentlicht).
Dies gelingt den Antragstellern im vorliegenden Fall nicht. Die Antragsteller machen vor allem geltend, dass die Verkehrsuntersuchung an zahlreichen Mängeln leide, die Folgen des Berufs-, Hol- und Bringverkehrs nicht ausreichend berücksichtigt seien und im öffentlichen Raum Stau zu verursachen drohten. Gleiches gelte aufgrund des unterschätzten Parkplatzbedarfs, der die Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs insbesondere bei abendlichen Veranstaltungen und Sportturnieren befürchten lasse. Zudem sei die Leichtigkeit und Schnelligkeit des Verkehrs in der J. gefährdet, weil es an einer Linksabbiegerspur fehle. Insbesondere in der Stunde vor Schulbeginn drohe ein Verkehrschaos im Einmündungsbereich G. /J.. Diese Aspekte stellen jedoch weder für sich, noch in ihrer Gesamtheit eine konkrete Darlegung einer den Antragstellern drohenden gravierenden Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke durch eine mangelhafte Erschließungssituation dar. Auch die Antragsteller selbst benennen in diesem Zusammenhang lediglich die befürchteten Lärmimmissionen als konkrete Beeinträchtigung und weisen darauf hin, dass nicht die Konkurrenz im öffentlichen Verkehrsraum zwischen Anliegern und Nutzern der Schule Anlass für die eingelegten Rechtsbehelfe sei.
Bedeutung erlangt die Bewältigung der Verkehrssituation im zu entscheidenden Fall daher nur im Hinblick auf die mit ihr verbundenen Geräuschimmissionen. Das Rücksichtnahmegebot schützt die Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen durch Geräusche. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 -, Rn. 29, juris). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 –, Rn. 17, juris). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes, welches insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 –, Rn. 11, 14, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzumutbare Beeinträchtigung durch derartigen Lärm liegt wiederum bei den Antragstellern.
Der Genehmigungsbescheid ist unter diesem Gesichtspunkt rechtlich nicht zu beanstanden. Bei summarischer Prüfung gelangt die Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben für die Antragsteller nicht zu befürchten sind. Die Antragsgegnerin kann sich hierbei auf die Schalluntersuchung der GTA vom 01.10.2019, die vorhergehende Verkehrsuntersuchung der S. sowie die im Verfahren vorgelegten Ergänzungen vom 31.01.2020 und 04.02.2020 stützen. Den hieraus gewonnenen Erkenntnissen zufolge werden die maßgeblichen Lärmschutzwerte an allen Immissionspunkten, mithin auch in dem reinen Wohngebiet östlich der G., durch das Vorhaben eingehalten. Die Kammer hält die Untersuchungen für methodisch fehlerfrei durchgeführt und inhaltlich nachvollziehbar und plausibel.
Die von der Antragsgegnerin veranlassten Verkehrserhebungen ergaben für die G. im Istzustand eine sehr gute Verkehrsqualität, mit einer Querschnittsbelastung von 810-880 Kfz/Tag bzw. 1 bis 1,5 Kfz pro Minute während der Stoßzeiten. Die parallel durchgeführte Verkehrsbeobachtung an den beiden Standorten der Q. ergab, dass der Bringverkehr vor der ersten Schulstunde bei der Außenstelle G. (5.-7. Jahrgangsstufe) 8% (bei 410 Schülern) ausmache und am Hauptstandort 4% (bei 528 Schülern). Insgesamt handele es sich um 39 Schüler. 578 Schüler seien zu Fuß, per Bus oder Fahrrad zur ersten Schulstunde gekommen. Der Holverkehr mache 2% bzw. 5% aus. Weiterhin ist anhand der Postleitzahlen der Einzugsbereich der Schule ausgewertet und der Schwerpunkt im südöstlichen Stadtgebiet verortet worden. Hinzu kämen bei einer Anwesenheitsquote von 85% der aktuell 40 an der Außenstelle Beschäftigten und einem Kfz-Anteil von 1/3 etwa 10 Kfz-Bewegungen pro Richtung.
Die auf dieser Grundlage ermittelte Zusatzbelastung durch das Vorhaben prognostiziert das Gutachten wie folgt: Der Hol- und Bringverkehr führe mit 4% und 6% bei 1368 Schülern zu 55 und 80 Kraftfahrzeugen am Tag. Es sei zu erwarten, dass 100 Fahrten über den an der J. geplanten Hol- und Bringbereich abgewickelt würden und 35 Fahrten über die G.. Für die Belegschaft sei von 45 Kfz-Fahrten täglich auszugehen, von denen 10 die Lehrerparkplätze an der J. und 35 den Parkplatz an der G. zum Ziel hätten. 25 Schüler der 12. und 13. Jahrgangsstufe kämen mit dem eigenen Fahrzeug. 10 weitere Kraftfahrzeuge würde der Schulbetrieb am Nachmittag anziehen. In der Summe ergebe dies 105 Kraftfahrzeuge täglich. Darüber hinaus prognostiziert das Gutachten an Wochentagen weitere 170 Kraftfahrzeuge bzw. jeweils 340 Kraftfahrzeuge am Samstag/Sonntag für die außerschulische Nutzung, insbesondere Sportereignisse. Da jedes Fahrzeug durch An- und Abfahrt zwei Bewegungen verursache, seien in der Summe an einem Werktag 550 Bewegungen anzusetzen, welche sich hälftig auf den südlichen und nördlichen Bereich der G. verteilten, mithin eine Mehrbelastung von jeweils 275 Kfz-Bewegungen nach sich zögen. Für den Mensabetrieb seien im Mittel weitere 5 Bewegungen pro Tag und Richtung anzunehmen. Die Verkehrsbelastung in der G. würde damit auf 1.085 – 1.160 Kfz-Bewegungen steigen. Diese Auswirkungen seien moderat.
Die Antragsteller können nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Prognose dem Lärmgutachten nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 – 9 B 30/12 –, Rn. 10, juris).
Nach dieser Maßgabe überzeugen die Einwände der Antragsteller nicht. Die Untersuchung des Istzustandes durch die S. beruht auf einer 8-stündigen Verkehrsmessung an einem Normalwerktag außerhalb der Ferienzeit. Untersucht wurden Tageszeiten, innerhalb derer 50-55% des täglichen Verkehrs stattfindet. Auf der Grundlage dieser Untersuchung errechnete die S. unter Heranziehung von Datensätzen aus zahlreichen anderen Verkehrserhebungen für die Antragsgegnerin die Belastung für die übrigen Tagesstunden. Substantiierte Bedenken gegen diese Untersuchungsmethode sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat insbesondere auch nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Antragstellerseite geforderte Verkehrsmodellrechnung nach dem Verkehrsmodell der Antragsgegnerin für eine Untersuchung des Vorhabens nicht zweckmäßig sei. Eine solche diene der Verkehrsuntersuchung auf Bezirksebene und wäre nicht geeignet, die Verkehrsauswirkungen durch ein einzelnes Vorhaben mit einem Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen von 0,035% abzubilden.
Einer Untersuchung der Erschließungsstraßen nach den Anforderungen des „Handbuches für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen“ (HBS 2015) nach dem von den Antragstellern dargestellten Untersuchungsmuster ist nach summarischer Prüfung nicht zu fordern. Das HBS 2015 lässt vielmehr gerade auch auf Verkehrszählung beruhende Untersuchungen zu (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 07.11.2018 – 3 L 957/18 –, Rn. 40, juris). Kommt diese zu dem Ergebnis, dass sich das Bauvorhabens nur moderat auf den Straßenverkehr auswirkt, ist nicht davon auszugehen, dass die von den Antragstellern beschriebene Modellprognose für Verkehrsanlagen gleichwohl zum Stand der Technik gehört.
Der Einwand, dass die Untersuchung an dem Mangel leide, dass bei der durchgeführten Verkehrszählung Baustellen unberücksichtigt geblieben seien, verfängt nicht. Die Antragsteller verweisen hier insbesondere auf den Neubau der Z. an der AA., ohne darzulegen, weshalb diese Bauarbeiten in dem Erhebungszeitraum zu einer Abnahme des Verkehrs im Bereich J. /G. geführt haben könnten. Die Antragsgegnerin legt demgegenüber substantiiert dar, dass die von den Antragstellern benannte Baustelle erfahrungsgemäß zu einer Zunahme des Verkehrs in der J. führen könnte. Die Prognose bewegt sich unter diesem Gesichtspunkt auf der sicheren Seite. Auch die behaupteten künftigen Auswirkungen der Verwaltung der Z. an der AA. auf den Verkehr in der G. sind nicht substantiiert.
Weiterhin rügen die Antragsteller, dass die Baustelle im Westen der L. straße unberücksichtigt geblieben sei. Diese habe dazu geführt, dass auch die reguläre Auslastung der G. an dem Untersuchungstag unterschätzt worden sei. Die Antragsgegnerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass nicht nachvollziehbar dargelegt sei, weshalb sich trotz des dichten Straßennetzes im R. viertel – und der guten Erreichbarkeit der G. über die parallel zur L. straße verlaufende AB. - eine Sperrung im westlichen Bereich der L. straße spürbar auf den Verkehr in der G. auswirken sollte. Letztlich bleibt auch unklar, was nach Auffassung der Antragsteller aus einer Unterschätzung des Istzustandes für das Vorhaben folgen soll, denn gemäß Ziffer 7.4 der TA-Lärm ist der durch das Vorhaben verursachte zusätzliche Verkehr maßgeblich für die Berücksichtigung. Dieser verändert sich auch dann nicht, wenn die Grundauslastung (marginal) höher liegt.
Die Antragsteller können nicht mit ihrem Vorbringen überzeugen, dass der mit dem Neubau einhergehende zusätzliche Straßenverkehr und der Parkplatzbedarf signifikant unterschätzt worden seien und eine Untersuchung der Leistungsfähigkeit hätte durchgeführt werden müssen. Die in den Verkehrsuntersuchungen ermittelten Zahlen sind bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden und bewegen sich auf der sicheren Seite. Vielmehr überschätzen die Antragsteller den aufgrund des Schulneubaus zu erwartenden zusätzlichen Kraftfahrverkehr.
Unbestritten ist, dass ein Teil der Schüler von den Eltern mit dem Pkw zur Schule gebracht wird und der hieraus entstehende Verkehr Lärm verursacht. Die Zusatzbelastung durch den Neubau ist jedoch moderat. Die Q. deckt bereits jetzt die Schulklassen ab der 5. Jahrgangsstufe ab. Die Annahme, dass ein signifikanter Anteil von Schülern dieser Altersstufen auf regelmäßiger Basis von ihren Eltern zur Schule gefahren wird, entspricht bereits nicht der Lebenserfahrung. Je älter Kinder werden, desto eher ist zu erwarten, dass diese sich selbstständig zur Schule begeben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2018 – 1 ME 18/20 –, nicht veröffentlicht). Zum elterlichen Bringverkehr beitragen dürften daher vor allem die Jahrgangsstufen 5 bis 7, die bereits jetzt fünfzügig an dem Standort der Außenstelle G. unterrichtet werden. Die künftig ebenfalls an diesem Standort unterrichteten älteren Jahrgangsstufen dürften dagegen nicht mehr spürbar zum Aufkommen beitragen. Das in der Verkehrsuntersuchung beobachtete Verkehrsverhalten bestätigt dies.
Dies gilt umso mehr in der hier vorgefundenen großstädtischen Lage. Ein überwiegender Anteil der Schüler dürfte, wenn schon nicht fußläufig, so doch in Fahrradreichweite zur Schule wohnen. Für die übrigen Schüler und Lehrer dürfte sich die gute Erreichbarkeit der Schule durch die Stadtbahnlinien 11 und sowie die Buslinien 128 und 134 als attraktiver erweisen, als zu Stoßzeiten den Innenstadtverkehr mit dem privaten Kraftfahrzeug zu bewältigen. Die von der S. erhobenen, plausiblen Daten bestätigen in diesem Punkt die allgemeine Lebenserfahrung.
In diesem Kontext ist auch zu betonen, dass die Umsetzung der Forderungen der Antragsteller nach einer attraktiveren Anbindung der Schule für den privaten Kraftverkehr und die Schaffung zusätzlicher Kfz-Stellplätze zu Lasten der vorgesehenen Fahrradstellflächen sich gerade im Hinblick auf die mit dem Straßenverkehr verbundenen Belästigungen der Anwohner als kontraproduktiv erweisen würden. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in urbanen Räumen die Privilegierung des privaten Kraftverkehrs zugleich auch zu einem Anstieg desselbigen zum Nachteil anderer Beförderungsmöglichkeiten führt. Umgekehrt steigt die Anzahl der Verkehrsteilnehmer, die das Fahrrad oder öffentliche Verkehrsmitteln nutzen, wenn die Infrastruktur hierfür günstigere Bedingungen vorgibt. Der Anteil von Kraftfahrzeugen am Verkehrsaufkommen stellt keine feststehende Größe dar, welcher der Straßenraum gerecht werden muss, sondern ist gleichermaßen durch die Infrastruktur bedingt und kann auch durch dessen Ausgestaltung reguliert werden.
Die Antragsteller machen weiter geltend, dass die Anzahl von 63 vorgesehenen Einstellmöglichkeiten grob unterdimensioniert sei und damit erheblichen Parkplatzsuchverkehr auslöse, der bei den bisherigen Untersuchungen unberücksichtigt geblieben sei. Es wäre die Erstellung einer Parkraumprognose erforderlich. Der Einwand krankt jedoch daran, dass die Antragsteller nicht offen legen, auf welcher Erkenntnisgrundlage ihr Vorbringen fußt. Die S. teilt mit, dass der Parkplatzbedarf für die ca. 140 Beschäftigten Anhand einer durchschnittlichen täglichen Anwesenheitsquote von 85% und einem Anteil von Kfz-Fahrern von 30% ermittelt worden sei und begründet dies mit den Erkenntnissen aus ihrer Untersuchung. Hierbei sei insbesondere der derzeitige Parkraum von 10 Stellplätzen für die 40 in der Außenstelle G. Beschäftigten als ausreichend bewertet worden, sodass hierin ein Indiz für die Belastbarkeit der Hochrechnung liegt. Hinzu kämen rund 25 Schüler der 12./13. Jahrgangsstufe mit Pkw. Die 63 vorgesehenen Stellplätze dürften den Bedarf damit im Regelfall abdecken. Selbst bei Schwankungen sind signifikante Auswirkungen auf die Lärmprognose in dieser Größenordnung nicht denkbar. Die von den Antragstellern vorgelegte Behauptung, es fehlten 30 Stellplätze, entbehrt dagegen einer erkennbaren Grundlage. Auch die alternative Berechnung, die 44 weitere Stellplätze für die Sporthalle als Versammlungsstätte verlangt, missachtet, dass die Genehmigung lediglich die Schulnutzung abdeckt. Hinzu kommt, dass sich für besondere Anlässe südlich der J. das Parkhaus des Y. mit knapp 900 Stellplätzen befindet und einem intensiven Parkplatzsuchverkehr in der G. hinreichend entgegenwirken dürfte.
Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass die Leistungsfähigkeit der Kreuzung G. /J. unzureichend begutachtet worden sei. Hier seien nach ihrer Darstellung in der Spitze 700 Kfz/h abzuwickeln. Die Anzahl der an dieser Kreuzung links abbiegenden Fahrzeuge verlange unter Anwendung der RASt 06 die Errichtung eines Linksabbiegerstreifens. Die Baugenehmigung führe absehbar zu einem Verkehrschaos an der Kreuzung, da hier vor Schulbeginn Busse, Fahrräder, Bring- und Holverkehr, Fußgänger, Anliegerverkehr und allgemeiner Straßenverkehr aufeinanderträfen.
Ungeachtet der inhaltlichen Richtigkeit der Aussage bleibt unklar, in welchem Zusammenhang die wiederholt geforderte Prüfung bzw. Errichtung des Linksabbiegerstreifens von der AC. - in die G. zu den Lärmimmissionen auf den Grundstücken der Antragsteller steht. Ein Linksabbiegerstreifen von der J. in die G. dürfte sich günstig auf den sich ostwärts bewegenden Verkehr auswirken und, folgt man der Argumentation der Antragsteller, einen Rückstau westlich des Einmündungsbereichs verhindern. Es fehlt jedoch an einem substantiierten Vorbringen zu den Lärmwirkungen eines sich hier womöglich bildenden Staus auf die Grundstücke der Antragsteller. Da zum einen der Grünstreifen entlang der G. erhalten bleibt, zum anderen der Baukörper des Hauptgebäudes in der Ecke G. /J. positioniert wird, ist ersichtlich, dass das Gebäude des Antragstellers zu 1. weitgehend von dem hier möglichen Verkehrslärm abgeschirmt sein wird. Akustische Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers zu 2. liegen erst recht fern. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit der Stellungnahme S. eine Untersuchung der Leistungsfähigkeit der Kreuzung nachgereicht hat, aus der auch für den Genehmigungszustand in der Spitzenstunde eine gute Verkehrsqualität hervorgeht. Die Antragsteller sind dieser nicht entgegengetreten.
Die schalltechnische Untersuchung der GTA zog die zuvor dargestellte Datengrundlage heran und stellte fest, dass nach Punkt 7.4 der TA Lärm die durch das Vorhaben hervorgerufenen Verkehrsgeräusche ohne weitere Untersuchung unberücksichtigt bleiben könnten, weil sie mit Sicherheit nicht den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder für die Nacht um mindestens 3 db(A) erhöhten. Die Erhöhung läge zwischen 1,2-1,5 db(A) am Tag und bei 0 in der Nacht.
Die Antragsteller konnten diese Einschätzung nicht erschüttern oder gar widerlegen. Sie rügen die ungenügende Leistungsfähigkeitsüberprüfung der Straße. Die maximale Querschnittsbelastung sei mit 85 Kfz/h massiv unterschätzt worden. Anzusetzen sei eine Belastung in der Stunde vor Schulbeginn von mindestens 180 Kfz/h. Auch die von der Antragsgegnerin angenommene Verteilung des zusätzlichen Verkehrs von 275 Kraftfahrzeugbewegungen täglich jeweils im südlichen und nördlichen Teil sei nicht belegt. Anzusetzen seien zusätzliche 515 Kraftfahrzeuge täglich im südlichen Bereich der G.. Eine hierauf beruhende Gegenberechnung ergebe, dass die zusätzliche Verkehrsbelastung zu einem Anstieg der Lärmimmissionswerte nachts um 4,7db(A) und tags um 3,1db(A) führen werde.
Die Antragsteller verkennen hier zunächst, dass die von ihnen gerügte Begutachtung auch die – hier nicht mitgenehmigte – außerschulische Nutzung der Sportanlagen und den damit verbundenen Verkehr mitberücksichtigt und sich damit auf der sicheren Seite bewegt. Der belastbar prognostizierte schulbedingte Zusatzverkehr in der G. macht lediglich 105 Kraftfahrzeuge, also 210 Kraftfahrzeugbewegungen täglich aus, die sich überdies auf die Zufahrten im Süden und Norden verteilen, und nicht, wie die Antragsteller meinen, 515 alleine im Einmündungsbereich der J.. Ohne hinreichende Substanz sind angesichts dessen die von den Antragstellern vorgelegten Berechnungen, die von Pegelerhöhungen in der Größenordnung von 3,1 db(A) tags und 4,7 db(A) nachts ausgehen. Die Plausibilität dieser Zahlen krankt darüber hinaus auch daran, dass weder erläutert, noch sonst zu verstehen ist, weshalb sich das Vorhaben überhaupt auf die nächtlichen Werte auswirkt.
Auch der von den Antragstellern gerügte Wert der maximalen Querschnittsbelastung von 85 Kfz/h ist nicht Grundlage der angegriffenen Entscheidung. Die Verkehrsuntersuchung der S. legt vielmehr bereits den Höchstwert von 94 Kfz/h im Ist-Zustand zugrunde und kommt zu dem Ergebnis, dass die errechnete Mehrbelastung weder die Schwelle in Punkt 7.4 der TA Lärm erreicht noch die Bewertung der guten Verkehrsqualität der Straße in Frage stellt. Diese Schlussfolgerung erscheint plausibel, da die schulbetriebsbedingten 210 Fahrzeugbewegungen sich auf den Verkehr vor und nach der Schulzeit sowie auf die nördliche und südliche G. aufteilen. Selbst wenn in Ausnahmefällen die von den Antragstellern genannten 185 Kfz-Bewegungen im Querschnitt zur Spitzenstunde im Süden der G. erreicht werden sollten, ist nicht ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass hiermit eine Schwelle überschritten wird, bei welcher sich der von den Antragstellern befürchtete Verkehrskollaps abzeichnet. Vielmehr erreicht die Auslastung der G. selbst dann nur rund 3,0 Kfz/Minute. Angesichts der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30km/h und zwei Fahrstreifen erscheint dies nicht als schwerwiegende Verschärfung der Situation.
Weiterhin wird beanstandet, dass in der Untersuchung Lärmkennwerte nicht nachvollziehbar abgeleitet und in Abweichung von den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) angesetzt worden seien. Es werden die Lärmkennwerte DTV, Mt, Mn, pt und pn gerügt. Auch dieser Einwand greift nicht durch. Die Zusammensetzung der Werte wird in der Verkehrsuntersuchung erklärt und beruht auf den oben dargestellten Untersuchungen. Die Abweichung von der RLS-90 erscheint damit nicht nur vertretbar, sondern auch geboten, da diese selbst ausführt, dass „auf die Anwendung der Tabelle 3 [...] zu verzichten [ist], wenn geeignete projektbezogene Untersuchungen vorliegen“, denen genauere Werte entnommen werden können, was hier der Fall ist.
Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) beruht auf diesen oben bereits dargestellten Untersuchungen und Prognosen und deckt sich mit den dort ermittelten Werten. Der Wert Mt bezeichnet die Verkehrsstärke am Tag und beruht auf der Verkehrszählung sowie dem prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommen im Genehmigungszustand und erscheint daher mit 66 (G. Süd) und 62 (G. Nord) belastbar. Der von V. entgegengehaltene Wert Mt 82 bzw. 78 erschließt sich demgegenüber nicht. Dies würde eine prognostizierte schulbedingte Zunahme von jeweils 496 Kfz-Bewegungen im Süden und Norden der G. täglich zwischen 6 und 22 Uhr bedeuten und findet wie dargestellt keine belastbare Grundlage. Der Wert Mn steht für die Verkehrsstärke in der Nacht. Hier liegt auf der Hand, dass sich der Schulbetrieb nicht auswirken kann und folglich auch keine Mehrbelastung feststellbar sein dürfte. Auf welchem Rechenwege und auf welcher Datengrundlage die V. zu einem Anstieg nachts von 4,5 db(A) und 4,7 db(A) gelangt ist, ist unverständlich.
Die ebenfalls gerügten Werte pt und pn stehen für den Lkw-Anteil (2,8t-3,5t) jeweils im Tages- und Nachtbeurteilungszeitraum in Prozent. Diese werden in der südlichen G. im Ist-Zustand mit pt 4,98% und pn 5,57% angegeben, im Prognosefall mit 4,73% und 5,51%. Im Prognosezustand werden somit 15 zusätzliche tägliche Lkw-Bewegungen im Tagesbeurteilungszeitraum prognostiziert. Die Antragsteller tragen nichts vor, was Zweifel an diesem Wert begründet. Hinsichtlich der für den Schulbetrieb notwendigen Versorgungsfahrten, insbesondere den Mensabetrieb, ist die Untersuchung auf der sicheren Seite. Die Antragsteller erklären nicht, weshalb der Schulbetrieb mehr als 15 Lkw-Bewegungen täglich erwarten lässt und verweisen auf die in der RLS-90 genannten Werte pt=10% und pn=3%. Sie missachten dabei aber einerseits, dass die Untersuchung ergeben hat, dass die G. für den Schwerlastverkehr von untergeordneter Bedeutung ist, verzichten aber andererseits darauf, aufzuzeigen, wie sich die RLS-90 Werte im Einzelnen auf die Prognose auswirken würden. Da die Gegenberechnung soweit ersichtlich nur den Genehmigungszustand untersucht, ist diese in diesem Punkt jedenfalls verzerrt, da dem gegenübergestellten Ausgangszustand weiterhin ein pt-Wert von 4,98% zugrunde liegt, dieser aber konsequenterweise ebenfalls zu korrigieren wäre. Soweit gerügt wird, dass eine nächtliche Zählung nicht stattgefunden habe und der pn-Wert nicht belegt sei, ist der Einwand unerheblich, da einerseits ein pn-Wert angenommen wird, der höher liegt als von der RLS-90 vorausgesetzt, andererseits aber nicht ersichtlich ist, dass der Schulbetrieb nächtlichen Lkw-Verkehr verursachen könnte.
Nicht schlüssig ist weiterhin die Beanstandung der Kumulationswirkung und des Ansatzes eines Emissionspegels von Lm (25). Soweit ersichtlich scheinen die Antragsteller zu bemängeln, dass dieser Wert für eine Entfernung von 25 Metern von der Straßenmitte gelte, im vorliegenden Fall die Fassaden ihrer Gebäude aber nur 12 Meter von der Straßenmitte entfernt seien. Die Entfernung des Immissionspunktes zur Emissionsquelle wird jedoch nicht durch Anpassung des Emissionspegels berücksichtigt, sondern im Rahmen der Berechnung des Mitteilungspegels. Der Wert Lm (25) dient hierbei als einer von mehreren in die Berechnung einzustellenden Faktoren (RLS-90, 4.4.1.1.1.).
Bemängelt wird weiter, dass die Anlieferung von Schulmaterialien durch mindestens eine Containerlieferung wöchentlich unberücksichtigt bleibe. Die Begutachtung berücksichtigt aber Lieferfahrten und die damit verbundenen Immissionen (Untersuchung GTA, S. 19, 21).
Weiterhin wird ein fehlerhafter Pegelwert für Lkws gerügt. Es seien für das Anfahren 63 db(A) und nicht, wie von der zitierten Quelle gefordert, 73 db(A) angesetzt worden. Die Rüge erweist sich bei der Überprüfung der Quelle als unzutreffend. In der Studie wird für Lkws mit einer Motorleistung über 105 kW ein Emissionsansatz von 63 db(A) empfohlen. Das Anfahren ist in diesem Kontext ein Einzelereignis, das in diesen Emissionsansatz eingeflossen ist (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen – Lärmschutz in Hessen, Heft 3, 2005, S. 16.). Im Übrigen wird für das Rangieren von Lkws ein Schallleistungspegel von 77 db(A) zzgl. eines Impulszuschlags angesetzt (Untersuchung GTA, S. 20).
Die Antragsteller rügen weiter die fehlenden Ansätze für Kleinkrafträder und Motorräder. Da sich die Immissionsprognose deutlich im sicheren Bereich bewegt, ist in Ermangelung eines anderweitigen Vortrages davon auszugehen, dass sich dieser Umstand auf das Ergebnis nicht auswirken wird.
Liegen die Voraussetzungen von Punkt 7.4 TA Lärm somit nicht vor, folgt hieraus, dass der auf öffentlichen Verkehrswegen erzeugte Fahrzeuglärm dem Vorhaben nicht zuzurechnen ist.
Auch von den mit dem Schulbetrieb verbundenen Immissionsquellen gehen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus, die sich für die Antragsteller als rücksichtslos darstellen. Die herangezogenen Untersuchungen sind bei summarischer Prüfung auch in diesen Punkten als nicht substanziell zu beanstanden.
Hinzunehmen ist aus Sicht der Antragsteller die für gelegentliche Veranstaltungen vorgesehene zulässige Nutzungsdauer der Aula bis 22 Uhr. Hierbei handelt es sich um wenige Anlässe im Jahr. Selbst wenn diese bis genau 22 Uhr heranreichen sollten, wären dies Beschränkungen, welche als mit jeder weiterführenden Schule verbunden der Nachbarschaft im Grundsatz zuzumuten sind (Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2018 – 1 ME 20/18 –, nicht veröffentlicht). Dies ergibt sich auch aus Punkt 7.2 der TA Lärm. Hiernach kann bei seltenen Ereignissen, die nicht an mehr als 10 Tagen oder Nächten im Kalenderjahr zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen, von einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung abgesehen werden. Diese Wertung erstreckt sich auch auf den von den Antragstellern befürchteten Einsatz der Lüftungsanlage.
Die Antragsteller rügen ohne Erfolg, dass der von den Parkplätzen und der Müllentsorgung ausgehende Lärm unterschätzt worden sei. Die schalltechnische Untersuchung der GTA befasst sich unter 3.1.5 bis 3.1.7 mit diesen Faktoren, ohne dass die Antragsteller überzeugend auf Mängel verweisen können. So ist der Parkvorgang von Lkws mit 108,00 db(A) abgedeckt. Die von den Antragstellern genannten Ansätze für das Anlassen, Türenschlagen und den Leerlauf bleiben hinter diesem Wert zurück. Ohne ersichtliche Auswirkung auf die Prognose ist der Einwand der Antragsteller, dass der Nutzungszeitraum des Parkplatzes für den Schulbetrieb in der Untersuchung fälschlicherweise bis 15:30 Uhr und nicht 17:00 Uhr angesetzt worden sei. Die Prognose dürfte vielmehr auf der sicheren Seite sein, da sich der – gleichbleibende – Abfahrtsverkehr vom Parkplatz bei einer Nutzungszeit bis 17:00 Uhr auf einen größeren Zeitraum verteilt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller berücksichtigt die Untersuchung auch hinreichend den von Elternabenden hervorgerufenen Kfz-Verkehr. Die in der Untersuchung GTA angenommenen 20 Parkvorgänge pro Stunde im Zeitraum von 17 bis 22 Uhr dürften den von Elternabenden hervorgerufenen Kfz-Verkehr mehr als abdecken. Ein Ansatz für Parkvorgänge nach 22 Uhr ist dagegen zutreffend unterblieben, da die zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordene Betriebsbeschreibung eine Parkplatznutzung auch im Hinblick auf Elternabende nur bis 22 Uhr zulässt.
Die Antragsteller bemängeln weiterhin, dass kein Zuschlag von 6 db(A) für Tageszeiten erhöhter Empfindlichkeit angesetzt sei. Dies trifft nicht zu (Untersuchung GTA, S. 9/10).
Weiterhin beanstanden die Antragsteller die Lärmprognose bezüglich der Sportanlagen. Sie rügen, dass Angaben zu dem Kleinspielfeld und dem nichtöffentlichen Bolzplatz fehlen und diese nicht berücksichtigt seien. Hierbei verkennen sie jedoch, dass diese den Schülern nur in der Betriebszeit der Schule zur Verfügung stehen und in der Untersuchung GTA als Pausenlärm Berücksichtigung finden.
Die Antragsteller beanstanden vergeblich die fehlenden Ansätze für Starterklappen und Schiedsrichterpfiffe. Letztere sind berücksichtigt (Untersuchung GTA, S. 25). Hinsichtlich der Starterklappen hat die Antragsgegnerin Erwägungen und Berechnungen nachgereicht, aus denen nachvollziehbar hervorgeht, dass sich ihr Fehlen im Gutachten nicht auswirkt. Die Antragsteller überzeugen auch nicht mit ihrem Einwand, dass für den als Teil der Außenanlage genehmigten Bolzplatz unterschätzte Werte angesetzt worden seien. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass die Nutzung an Wochentagen durch durchschnittlich 5 Personen im Zeitraum von 14 bis 20 Uhr und am Wochenende durch durchschnittlich 2-3 Personen von 7 bis 20 Uhr auf Erfahrungswerten beruhe. Diese Annahme erscheint bei summarischer Prüfung nicht fehlerhaft, da es sich – entgegen der Auffassung der Antragsteller – nicht um einen Maximal-, sondern einen Durchschnittswert handelt, der auch Phasen berücksichtigt, in denen der Bolzplatz etwa wegen schlechten Wetters überhaupt nicht genutzt wird. Hinzu kommen Kinder unter 14 Jahren, die den Bolzplatz ebenfalls benutzen, deren Lärmimmissionen aber gemäß § 22 Abs. 1a BImSchG keine schädlichen Umwelteinwirkungen darstellen und in dieser Zahl daher keine Berücksichtigung finden. Letztlich gelingt es den Antragstellern aber auch nicht darzulegen, wie sich zutreffendere Ansatzwerte auch in Anbetracht der Abschirmung des Bolzplatzes durch die Turnhalle des O. auf ihre Grundstücke auswirken würden.
Unklar bleibt der Einwand der Antragsteller, dass das benachbarte O. im Planzustand zu berücksichtigen sei und nicht im Analysezustand. Soweit die Antragsteller darüber hinaus beanstanden, dass die Vorbelastung durch das O. keine Berücksichtigung im Gutachten findet, trifft dies nicht zu (vgl. Untersuchung GTA, S. 39f.). Unterblieben ist lediglich eine detaillierte Untersuchung der Vorbelastung, da die Antragsgegnerin nachvollziehbar davon ausgeht, dass sich der Betrieb des O. an den für die Q. maßgeblichen Immissionspunkten nur marginal auswirkt und somit nicht entscheidend ins Gewicht fallen würde.
Die Antragsteller bemängeln ohne Erfolg, dass die Fortluft der Mensa, der Küche und der Sporthalle mit einem zu niedrigen Schallleistungspegel bemessen sei. Sie begründen ihren Einwand damit, dass in der Entwurfsfassung höhere Werte angesetzt worden seien. In der Stellungnahme vom 31.01.2020 stellt die GTA überzeugend klar, dass die Abweichungen auf der zwischenzeitlich erfolgten Konkretisierung der Anlagenplanung beruhe und die technischen Ziffern den Prüfzeugnissen der Produkte entsprächen. Die Antragsteller erläutern auch nicht, wie sich der vermeintliche Fehler auf die prognostizierten Immissionen auswirken würde. Gleiches gilt für die beanstandete angesetzte Betriebszeit der Küche von 10 bis 16 Uhr. Diese ist zudem plausibel, da in der Küche keine Zubereitung einzelner Komponenten erfolgt, sondern vorgefertigtes Essen angeliefert und erwärmt wird.
Es besteht kein Anlass, den Ansatz der Betriebszeit von 6 bis 18 Uhr für die Lüftungsanlagen in Zweifel zu ziehen. Soweit nach 18 Uhr noch Elternabende stattfinden, sind hier im Gegensatz zum Schulbetrieb so wenige anwesende Personen zu erwarten, dass nicht absehbar ist, dass der Einsatz der Lüftungsanlage in einem solchen Umfang vonnöten sein wird, dass er spürbare Auswirkungen auf die Grundstücke der Antragsteller hat. Die von den Antragstellern angesprochenen heißen Sommermonate dürften in der Regel von den Sommerferien abgedeckt sein, in denen Elternabende nicht stattfinden.
Die Antragsteller bemängeln den Ansatz von nur 150 Personen zeitgleich im Außenbereich der Mensa zur Mittagszeit und begründen dies damit, dass hier in den Schulpausen 300 Besucher angesetzt seien. Sie verkennen hierbei allerdings, dass nicht alle Schüler auf das Nachmittagsangebot und das fakultative Mittagessen zurückgreifen, wohingegen sämtliche Schüler während der vormittäglichen Pausen anwesend sind. Die Zahlen sind daher konsistent. Anders verhält es sich mit den Zahlen der Antragsteller, die vortragen, dass die Mensa keine 240 Plätze für Schüler bieten könne, weshalb der deutlich kleinere Außenbereich 300 zu Mittag essende Schüler gleichzeitig erwarten lasse.
Eine Rücksichtslosigkeit liegt auch nicht im Fehlen einer Nebenbestimmung mit konkret einzuhaltenden Lärmwerten. Eine solche war nach dem soeben Dargestellten nicht veranlasst. Überdies entbindet das Fehlen einer solchen Bestimmung den schulischen Betrieb nicht von der Einhaltung von Lärmschutzvorschriften. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin die Untersuchungen zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht hat und auch hiermit den für den zu erwartenden Lärm maßgeblichen Nutzungsumfang hinreichend konkretisiert hat.
Die Antragsteller rügen darüber hinaus auch, dass von der Mensaküche und den Mülltonnen unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgehen würden. Es sei zu erwarten, dass die 10% der zulässigen Jahresgeruchsstunden überschritten würden und rügen, dass die Antragsgegnerin keine Untersuchung durchgeführt habe und keine Auflagen erteilt habe. Es fehlt jedoch an jeglichen Anhaltspunkten, die für die Richtigkeit der Behauptung sprechen. Dass es sich um eine Küche handelt, in der Speisen lediglich aufgewärmt werden, spricht eher dafür, dass nur geringe Geruchsimmissionen zu erwarten sind. Daher war auch hier keine Nebenbestimmung zur Einhaltung der Jahresgeruchsstunden veranlasst.
Neben der Sache liegen die Einwände der Antragsteller im Zusammenhang mit den befürchteten Immissionen, die von außerschulischen Aktivitäten ausgehen, insbesondere im Zusammenhang mit den nicht öffentlichen Sportanlagen/-hallen und beispielsweise ihrer Benutzung an Sonntagen und nach 16 Uhr. Die angegriffene Baugenehmigung sieht vor, dass diese nur innerhalb der Schulzeiten für den Schulbetrieb genutzt werden. Die von den Antragstellern befürchtete außerschulische Nutzung ist nicht Gegenstand der Genehmigung und kann daher auch nicht ihre Rechtswidrigkeit begründen. Gleiches gilt hinsichtlich der beanstandeten fehlenden Anordnung zur Nutzung des Geländes in den Morgenstunden am Sonntag, da dieser Zeitpunkt außerhalb der Betriebszeit liegt.
Rechtlich unerheblich ist weiterhin, dass auf dem relativ weitläufigen Schulgrundstück möglicherweise alternative Standorte für die Baukörper oder den Außenbereich der Mensa vorhanden wären, die aus Sicht der Antragsteller weniger belastend erscheinen. Auch die Aufgabe des historischen Standortes der Q. in der L. straße ist für die Antragsteller nicht judiziabel. Soweit – wie hier - die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auch ein „grenznaher“ Standort zulässig; die zugrundeliegende Zweckmäßigkeitsentscheidung ist hingegen nicht überprüfbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2011 – OVG 10 S 36.10 -; Beschluss vom 30.05.2016 – OVG 2 S 8.16 -, beide juris).
Ebenso sind die geltend gemachten Ordnungswidrigkeiten auf der Baustelle nicht geeignet, eine Rücksichtslosigkeit der angegriffenen Baugenehmigung zu begründen. Die Baugenehmigung befreit die Beigeladene nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung von für die Baustelle anwendbaren Ordnungsvorschriften.
Schließlich können die Antragsteller sich auch nicht auf einen allgemeinen Wertverlust ihrer Grundstücke berufen. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt ein Wertverlust zu erwarten ist, ist dies als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten baurechtlichen Genehmigung für sich genommen nicht im Sinne des Rücksichtnahmegebotes unzumutbar. Ein Abwehranspruch kommt erst in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ist. Ansonsten betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Grundstückes infolge einer Baugenehmigung in der Nachbarschaft den Schutzbereich des Eigentumsrechts nicht (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 – 4 B 195.97 -, juris, Rn. 6; OVG Münster, 19.07.2019 – 10 A 1802/18 –, Rn. 25, juris). Wie vorstehend ausgeführt ergeben sich aus der angegriffenen Baugenehmigung jedoch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten der Wohnhäuser der Antragsteller.
Die Antragsteller können ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, durch die Teilbaugenehmigung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Antragsteller haben keine rechtlichen Einwände gegen die angegriffene Teilbaugenehmigung geltend gemacht, die über ihr Vorbringen zur Baugenehmigung hinausgehen. Insoweit ist daher auf die Ausführungen zu der angegriffenen Baugenehmigung zu verweisen.