Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.12.2013, Az.: 7 LA 179/12

Anspruch auf die Beseitigung eines die Zugänglichkeit eines Grundstücks von und zu öffentlichen Straßen beeinträchtigenden Straßenbaumes nach den Grundsätzen des sog. straßenrechtlichen Anliegergebrauchs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.12.2013
Aktenzeichen
7 LA 179/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1210.7LA179.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 20.09.2012 - AZ: 7 A 2923/12

Fundstellen

  • DÖV 2014, 311
  • KommJur 2014, 198-199
  • NVwZ-RR 2014, 415
  • NordÖR 2014, 147

Amtlicher Leitsatz

Ob ein Anspruch auf die Beseitigung eines die Zugänglichkeit eines Grundstücks von und zu öffentlichen Straßen beeinträchtigenden Straßenbaumes besteht, beurteilt sich nach den Grundsätzen des sog. straßenrechtlichen Anliegergebrauchs (abw. OVG Münster, Urt. v. 21.09.1999 23 A 875/97 , NJW 2000, 754f.).

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Entfernung eines vor ihrem Grundstück stehenden Straßenbaumes abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 und 5 VwGO sind nicht gegeben.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass das allgemeine öffentlich-rechtliche Störungsabwehr- und -beseitigungsrecht (auch: Folgenbeseitigungsanspruch) Grundlage für den Abwehranspruch eines privaten Eigentümers gegenüber einem hoheitlichen Eingriff in subjektive Rechte durch schlichtes Verwaltungshandeln sein kann. Hierbei handelt es sich um einen im öffentlichen Recht nicht ausdrücklich geregelten, insbesondere durch Richterrecht geprägten Anspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.08.1993 - 4 C 24/91- BVerwGE 94, 100/103 mwN), der aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie den Grundrechten, namentlich Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 GG, hergeleitet wird und den privatrechtlichen Bestimmungen in §§ 1004, 862 und 12 BGB vergleichbar ist. Seine Voraussetzungen sind indes nicht erfüllt.

Es fehlt bereits an einem relevanten Eingriff in das private Grundeigentum der Klägerin (a.A. offenbar OVG Nordrh-Westf., Urt. v. 21.09.1999 - 23 A 875/97 -, [...]). Der Baum, dessen Beseitigung sie verlangt, steht nicht auf ihrem, sondern auf dem Straßengrundstück. Eine Beeinträchtigung durch Überwuchs oder Überhang wird nicht geltend gemacht. Die Klägerin wendet sich vielmehr gegen die Nutzung des (benachbarten) Straßengrundstücks durch dessen Bepflanzung, weil der dort stehende Baum die Benutzung eines Stellplatzes auf ihrem Grundstück stört. Sie macht mithin nicht eine Beeinträchtigung der Substanz ihres Grundstücks, sondern nur eine solche seiner Zugänglichkeit geltend.

Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks von und zu öffentlichen Straßen und Wegen stellt eine Frage des sog. Anliegergebrauchs des Straßenanliegers dar. Sie ist nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Straßenrechts zu beantworten, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt und dessen Regelungsgehalt das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken umfasst (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341; Senat, Urt. v. 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, [...]). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Recht des privaten Grundeigentümers auf Anlage einer Straßenzufahrt durch den Grundsatz der Gemeinverträglichkeit begrenzt wird und auch im Innenbereich eine Zufahrt unzulässig sein kann, wenn sie zur Nutzung des Grundstücks nicht erforderlich ist oder zu einer konkreten Verkehrsgefährdung führt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1972 - IV C 112.68 -, NJW 1973, 913, 914; Nds. OVG, Urt. v. 27.06.1963 - I A 145/62 -, OVGE MüLü 19, 356, 357; Meck.-Vorp. OVG, Beschl. v. 11.04.2008 - 1 L 251/07 -, [...] Rn. 10; Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 26 Rn. 37). Voraussetzung für den Anliegergebrauch ist immer das besondere Angewiesensein des Grundeigentums auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße (BVerwG, Urt. v. 15.12.1972, aaO). Er erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, [...] Rn. 12). Es gibt zudem nicht in jeder Situation einen Anspruch des Eigentümers, sein Grundstück mit dem Fahrzeug unmittelbar anfahren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; Brandenb. OLG, Urt. v. 30.10.2008 - 5 U 131/07 -, [...]), wobei die Zugänglichkeit eines Grundstücks allerdings nicht nur eine Frage der persönlichen Bequemlichkeit, sondern auch der zugleich im öffentlichen Interesse liegenden Erreichbarkeit für Rettungsdienste im Not- und Brandfall ist (Senat, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME 20/11 -, [...]). Aus der dem Anliegergebrauch innewohnenden immanenten Beschränkung des Rechts auf Anlage einer Zufahrt zur Straße im Sinne des "Angewiesenseins" folgt etwa auch, dass ein Grundstückseigentümer grundsätzlich nicht berechtigt ist, seine Zufahrt über die gesamte Frontbreite seines Grundstücks zur Straße zu erstrecken, wenn hierfür nicht ausnahmsweise spezifische Gründe vorliegen (Senat, Urt. v. 18.07.2012 - 7 LB 29/11 -, [...] Rn. 31).

Ausgehend hiervon unterliegt es keinem ernstlichen Zweifel iSv § § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass die Klägerin die Beseitigung des Baumes auf dem angrenzenden Straßengrundstück nicht verlangen kann. Ihr Grundstück ist für Kraftfahrzeuge zugänglich; nach den im Ortstermin durch das Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen stehen der Klägerin mindestens 6 weitere Stellplätze und 2 Garagen auf dem Grundstück zur Verfügung. Die Zufahrt zum Gebäudeeingang wie auch zum hinteren Grundstücksbereich wird durch den Baum nicht behindert, lediglich die Anfahrbarkeit eines der im vorderen straßenseitigen Grundstücksbereich angelegten Stellplätze wird beeinträchtigt. Darüber hinaus hätte die Klägerin die Möglichkeit, an anderer Stelle ihres Grundstücks Stellplätze schaffen. Bei dieser Sachlage wäre ihr sogar der Verzicht auf den schwer zugänglichen Stellplatz im straßenseitigen Grundstücksbereich ohne weiteres zumutbar. Davon, dass dies einer "... Enteigung gleich (komme)", wie ihr Prozessbevollmächtigter in der Zulassungsbegründungsschrift behauptet, kann keine Rede sein, zumal die Klägerin die Beschränkung der Zugänglichkeit eines ihrer Stellplätze durch den Straßenbaum schon als Folge der Situationsgebundenheit ihres Grundstücks hinnehmen muss. Bei dem Baum handelt es sich um eine mindestens 70 Jahre alte Eiche, die Teil der Straßenrandbepflanzung der B. -Straße ist. Die Baugenehmigung - mit den in den Bauvorlagen eingezeichneten Stellplätzen - ist der Klägerin am 03.07.1970 erteilt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Baum bereits rd. 30 Jahre an seinem Platz stand. Es wäre daher an ihr gewesen, auf diese Situation iSd Nachbarschaftsverhältnisses zum Straßengrundstück der Beklagten Rücksicht zu nehmen. Schon bei der damaligen Planung hätte sie bedenken können, dass die Zufahrtsmöglichkeiten zu den Stellplätzen im vorderen Grundstücksbereich sich künftig aufgrund des wachsenden Stammvolumens zunehmend verschlechtern werden würden, zumal auch die - nun beklagte - Lage ihres Grundstücks hinter der Kurve ihr nicht verborgen gewesen sein kann. Es hätte daher nahe gelegen, von vornherein Abhilfemaßnahmen ins Auge zu fassen. Nach Lage der Dinge sind solche auch leicht möglich, etwa indem der Stellplatz unter Verlegung des Fahrradständers umplatziert wird. Hierdurch lässt sich zwar die Sichtbehinderung beim Ausfahren aus dem Stellplatz nur mindern, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, jedoch kann das Problem durch Umgruppierung von Fahrradständer, Poller und Blumenbeet mit dem Ziel, eine "Schrägaufstellung" der parkenden Fahrzeuge auf den beiden rechts des Eingangs befindlichen Stellplätze zu ermöglichen, zumindest entschärft werden. Diese Lösung ist ihr auch bei der Verkehrsschau 2009 nahe gelegt worden. Hierzu dürfte sie ohnehin bereits aufgrund ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kunden, Bewohnern, Mitarbeitern und Besuchern verpflichtet sein. Überdies kommt in Betracht, im rückwärtigen Bereich des Grundstücks befindliche Stellplätze zu Kundenparkplätzen umzuwidmen und die Zufahrt entsprechend zu beschildern. Der Klägerin, die eine außerordentliche Verkehrsgefährdung bei der Benutzung der Stellplätze sieht, wäre auch diese Form der Selbsthilfe zumutbar.

Auf die Frage der Sichtbehinderung bei der Benutzung der Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich und ihrer Vermeidbarkeit, auf die die Zulassungsbegründung nachdrücklich abstellt, kommt es indes letztlich nicht entscheidungserheblich an, weil der Klägerin aus den oben genannten Gründen selbst der Verzicht auf schwer zugängliche oder nur unter nicht hinnehmbarer Verkehrsgefährdung benutzbare Stellplätze zumutbar wäre, so dass es weiterer Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht bedarf. Eine Zulassung der Berufung kann daher auch nicht im Hinblick auf den unter diesem Gesichtspunkt geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfolgen.

Die übrigen geltend gemachten Zulassungsgründe sind ebenfalls nicht gegeben und auch nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besteht nicht. Die Frage, "... in welchem Ausmaß Art. 14 GG durch § 32 NStrG beeinträchtigt werden kann und in welchem Ausmaß ein Anlieger die Bepflanzung des Straßenkörpers gem. § 32 NStrG hinzunehmen hat", würde sich in dem angestrebten Berufungsverfahren in dieser Form nicht stellen. Der Umfang der Duldungspflicht aus § 32 NStrG ist mangels relevanten Eingriffs in Eigentumsrechte der Klägerin aus Art. 14 GG - wie oben ausgeführt - vorliegend unerheblich; der Gewährleistungsgehalt des Grundrechts im Rahmen des Anliegergebrauchs ist in der angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. Senatsurteil v. 18.07.2012, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre grundgesetzlich ohnehin nur ein Kernbereich der Erschließungsinteressen des Grundstückseigentümers durch Art. 14 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, [...]; u.v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426).

Auch der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, "... ein Sachverständigengutachten bezüglich der Sichtbehinderung und der Behinderung der Ein- und Ausfahrten durch den streitgegenständlichen Baum von den Stellplätzen einzuholen, was eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ... (darstelle)", ist nicht erkennbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) grundsätzlich nicht geltend gemacht werden kann, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (BVerwG, Beschl. v. 02.03.1978 - 6 B 24/78 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164; BayVGH, Beschl. v. 24.08.2011 - 14 ZB 09.1067 -, [...] mwN). Einer derartigen Beweiserhebung bedurfte es auch nicht. Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügte, um die Frage der Sichtbehinderung zu beurteilen. Eine solche Einschätzung wird durch die Straßenverkehrsordnung letztlich jedem Kraftfahrer zugemutet, der sich in einer unübersichtlichen Verkehrssituation orientieren, insbesondere ein- oder ausparken muss (vgl. §§ 9 Abs. 5, 10 StVO). Im Übrigen lagen dem erstinstanzlichen Gericht die - von der Klägerin selbst eingereichte - Stellungnahme Ripken vom 27.11.2008 sowie der bei den Verwaltungsvorgängen befindliche Auszug aus dem Protokoll der Verkehrsschau 2009 und damit hinreichend sachverständige Äußerungen für die Beurteilung der Verkehrssituation vor.