Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.12.2013, Az.: 12 ME 194/13

Absehen vom Erlass einer Stilllegungsanordnung Im Fall der formellen Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.12.2013
Aktenzeichen
12 ME 194/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 50996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1212.12ME194.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 21.08.2013 - AZ: 12 B 5809/13

Fundstellen

  • DÖV 2014, 210-211
  • NVwZ-RR 2014, 300-301
  • NordÖR 2014, 148

Amtlicher Leitsatz

Im Fall der formellen Illegalität einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage darf die zuständige Behörde von dem Erlass einer Stilllegungsanordnung regelmäßig nur dann absehen, wenn der Betreiber alles unternimmt, um die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist.

[Gründe]

Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die vom Antragsgegner am 24. Juni 2013 erlassene und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Stilllegungsverfügung.

Die Antragstellerin betreibt in der Gemarkung D. eine Biogasanlage. Ihrem Rechtsvorgänger war mit Bescheid des seinerzeit zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts E. vom 12. Juli 2007 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlage erteilt worden. Nachdem der inzwischen zuständig gewordene Antragsgegner im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 7. März 2013 festgestellt hatte, dass die Biogasanlage teilweise abweichend von der erteilten Genehmigung errichtet und betrieben wurde, ordnete er nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 24. Juni 2013 die Stilllegung unter näher bestimmten Maßgaben an. Zur Begründung verwies der Antragsgegner darauf, dass die Anlage formell illegal betrieben werde und insbesondere für folgende Abweichungen keine Genehmigung vorliege: Die Genehmigung umfasse den Bau von zwei Gärrestelagern, die nicht errichtet worden seien. Ungeachtet dessen sei die Biogasanlage ohne die erforderlichen Lager in Betrieb genommen worden. Als Einsatzstoffe der Biogasanlage seien unter anderem Hühnertrockenkot und Getreidekorn verwendet worden; hierbei handele es sich um Einsatzstoffe, die nicht zugelassen seien. Die im Betriebstagebuch angegebenen Inputmengen überschritten teilweise die genehmigten Mengen. Die genehmigte Biogasproduktion sei deutlich übertroffen worden. Die Stilllegung wegen formeller Illegalität sei unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit angemessen, weil durch die nicht genehmigungskonforme Errichtung bzw. den nicht genehmigungskonformen Betrieb, insbesondere durch die nicht ausreichend nachgewiesene Wirtschaftsdüngerverwertung, völlig ungeklärt sei, wie die anfallenden Gärreste gelagert und verwertet würden. Ein atypischer Fall, der gegeben wäre, wenn die Anlage nach überschlägiger Prüfung den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entspräche, sei nicht anzunehmen. Die von der Antragstellerin dargelegten Verwertungen über die Nutzung von Außenlagern und über Abnahmeverträge blieben ausdrücklich einer Prüfung in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Eine Teilstilllegung als milderes Mittel komme ebenfalls nicht in Frage, weil auch für einen möglichen Teilbetrieb eine ordnungsgemäße Wirtschaftsdüngerverwertung bzw. Wirtschaftsdüngerlagerung nicht nachgewiesen sei. Eine Gefährdung der Allgemeinheit durch ungewollte Gasfreisetzung und damit verbundene Vergiftungs- oder Explosionsgefahr könne nicht ausgeschlossen werden, wenn Gärreste ein erhebliches Restgaspotential aufwiesen und zu früh aus der Anlage ausgetragen würden. Über den gegen die Stilllegungsverfügung gerichteten Widerspruch der Antragstellerin ist - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden worden.

Den Antrag der Antragstellerin, ihr vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. August 2013 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die für eine Stilllegungsverfügung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erforderlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Die Anlage und ihr Betrieb entsprächen seit 2007 nicht der erteilten Genehmigung. So seien die beiden Gärrestelager bislang nicht errichtet und ungenehmigte Einsatzstoffe verwandt sowie zugelassene Mengen überschritten worden. Die erforderliche Genehmigung werde auch nicht durch die von der Antragstellerin geltend gemachte tatsächliche Duldung des illegalen Zustands ersetzt, da es bei einer nur tatsächlichen Duldung an der insoweit erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärung fehle. Weder habe eine Abnahme der Anlage stattgefunden, noch hätten das Gewerbeaufsichtsamt oder der Antragsgegner erklärt, dass der tatsächliche Betrieb der Anlage der Genehmigung entspreche oder dass es einer Änderungsgenehmigung nicht bedürfe. Bei dem in dem Schreiben des Gewerbeaufsichtsamts vom 10. Juni 2011 erwähnten Revisionstermin vom 9. Juni 2011 sei lediglich festgestellt worden, dass die Antragstellerin der - nachträglichen - Anordnung vom 12. Juli 2010 nachgekommen war. Mit dieser Anordnung habe das Gewerbeaufsichtsamt der Antragstellerin Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Boden- und Gewässerverunreinigungen aufgegeben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass kurzfristig die Teilabnahme der bereits in Betrieb befindlichen Anlagenteile zu beantragen sei. Besondere Gründe, bei deren Vorliegen von einem Einschreiten gegen einen ungenehmigten Betrieb einer Anlage abgesehen werden dürfe, lägen hier nicht vor. In der materiellen Genehmigungsfähigkeit allein könnten derartige Gründe in der Regel nicht gesehen werden. Ausnahmsweise könne das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen aber von Bedeutung sein, wenn der Betreiber außerdem alles getan habe, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen. Dies sei jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht der Fall, denn sie habe bis heute beim Antragsgegner keinen konkreten Antrag auf Änderung der ihr bereits erteilten Genehmigung gestellt, welcher die erforderlichen und prüffähigen Unterlagen bezüglich des derzeitigen Betriebs der Anlage enthalten hätte. Die Anlage, so wie sie derzeit tatsächlich betrieben werde, sei auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass die Anlage nach den Berechnungen des Antragsgegners die nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d BauGB zulässige Kapazität überschreite. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht gehalten gewesen, der Antragstellerin zunächst eine Frist zur Stellung eines prüffähigen Antrags für eine Änderungsgenehmigung zu setzen und erst nach Ablauf einer solchen Frist die Stilllegung zu verfügen. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines ungenehmigten Betriebes falle im Hinblick darauf, dass die Behörde nach § 20 Abs. 2 BImSchG grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet und der ungenehmigte Betrieb einer solchen Anlage strafbewehrt sei, besonders ins Gewicht. Ein Abwarten der Behörde könne daher nicht verlangt werden. Sei die Stilllegungsverfügung somit offensichtlich rechtmäßig, überwiege auch das öffentliche Vollzugsinteresse. Dafür sprächen die nach wie vor nicht geklärte Gärrestverwertung (unklar sei z. B., auf welche Weise die Gärreste aus dem Fermenter in die in der Anlage zur Antragsschrift tabellarisch aufgeführten externen Behälter verbracht würden) und der zu vermeidende Nachahmungseffekt.

II.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, die angegriffene Entscheidung zu ändern.

Die Antragstellerin trägt vor: Zwar treffe es zu, dass die von ihr betriebene Biogasanlage nicht der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12. Juli 2007 entspreche, zumindest fehlten die beiden Gärrestelager, die entscheidende Frage laute aber, ob unter Berücksichtigung von Gefahren für materielle Schutzgüter des Immissionsschutzrechts und unter Berücksichtigung der "Vorgeschichte" es geboten gewesen sei, ihr vor Erlass einer Stilllegungsverfügung eine angemessene Reaktionszeit zur Verfügung zu stellen. Das sei der Fall. Die Anlage sei unstreitig längere Zeit unter den Augen der Behörden betrieben worden. Auf den zwischenzeitlichen Wechsel der Behördenzuständigkeit komme es insoweit nicht an. Die Anlage sei in der Vergangenheit auch vom Gewerbeaufsichtsamt und von dem Antragsgegner besichtigt worden. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen des Gewerbeaufsichtsamtes seien nur vor dem Hintergrund verständlich, dass von einer "positiven Gesamtprognose" durch die Behörde auszugehen sei. Wenn - wie hier - eine Anlage seit sechs Jahren nicht wesentlich verändert betrieben und die Gärrestebeschaffenheit ständig überwacht werde, könne es nicht die angemessene Reaktion der Überwachungsbehörden sein, die sofortige Stilllegung zu verfügen; es hätte vielmehr die Notwendigkeit bestanden, sich durch Eigeninitiative Erkenntnisse über den Zustand der Gärreste zu verschaffen. Eine Dringlichkeit des Eingreifens bestehe nicht. Der Umstand, dass die Anlage seit Jahren und im schutzwürdigen Vertrauen auf eine positive Gesamtprognose betrieben worden sei, habe in keiner Weise Berücksichtigung gefunden. Die zulässige Gesamtfeuerungsleistung werde eingehalten, die in der Gesamtmenge nach Gülle und Feststoffen differenzierten Einsatzstoffe überschritten nicht den Gegenstand der Genehmigung. Sie habe ein Ingenieurbüro beauftragt, einen Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG zu stellen. Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die tragenden und überzeugenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu erschüttern.

Die angeordnete Stilllegung der Biogasanlage findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen ist. Eine wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne dieser Norm liegt vor, wenn die Beschaffenheit der Anlage oder die Art und Weise des Anlagenbetriebs in erheblicher Weise von der vorhandenen Genehmigung abweicht. Das ist hier - inzwischen wohl unstreitig - der Fall. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12. Juli 2007 umfasst die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage unter anderem mit zwei Gärrestelagern, die Anlage wurde jedoch ohne diese - nicht errichteten - Lager betrieben. Die zugelassenen Einsatzstoffe ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid in Verbindung mit den in Bezug genommenen Antragsunterlagen. Der Antragsgegner vertritt zu Recht die Ansicht, dass der in erheblichem Umfang eingesetzte Hühnertrockenkot nicht Gegenstand der Genehmigung ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei den in den Antragsunterlagen bezeichneten und zum Inhalt des Genehmigungsbescheids gewordenen Rohstoffen nicht um eine beispielhafte Aufzählung, sondern um eine konkrete und bestimmte Festlegung. Dies ergibt sich insbesondere aus Abschnitt II Nr. 1.2 des Genehmigungsbescheids vom 12. Juli 2007, wonach der Einsatz anderer als der im Antrag bezeichneten Rohstoffe mindestens einer Anzeige nach § 15 BImSchG bedarf. Ob die Anlage auch hinsichtlich weiterer Merkmale abweichend von der Genehmigung errichtet und betrieben worden ist, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

Der zuständigen Behörde ist durch § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ein nur eingeschränktes Ermessen eingeräumt; sie soll bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Stilllegungsanordnung treffen. Die Behörde muss demnach in der Regel gegen eine ungenehmigte Errichtung, einen ungenehmigten Betrieb und eine ungenehmigte wesentliche Änderung einer Anlage einschreiten und darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe, also eines atypischen Falls, davon absehen. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche, so wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dabei braucht die Behörde allerdings von sich aus keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Zweifel gehen wegen der hohen Bedeutung eines geordneten Genehmigungsverfahrens und zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu Lasten des Anlagenbetreibers. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsanordnung können hiernach allenfalls durchgreifen, wenn der Betreiber alles unternimmt, um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung alsbald zu erlangen und die Genehmigungsfähigkeit der Anlage offensichtlich ist (vgl. Senat, Beschl. v. 25.4.2013 - 12 ME 41/13 -, NVwZ-RR 2013, 595; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, § 20 BImSchG Rn. 50; Koch, in: Koch/Pache/Scheuing/Führ (Hg.), GK-BImSchG, § 20 Rn. 98; Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 1 - Teil I, § 20 BImSchG Rn. 59, jeweils m. w. N.). Dies lässt sich schon angesichts der bezeichneten Abweichungen von den ursprünglichen Antragsunterlagen und der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12. Juli 2007 nicht sagen. Dagegen spricht auch, dass - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - ein konkreter Antrag auf Änderung der erteilten Genehmigung, welcher die erforderlichen und prüffähigen Unterlagen bezüglich des derzeitigen Zustands und Betriebs der Anlage enthielte, bislang nicht gestellt worden ist. Erst an einem solchen, die gesetzlichen Anforderungen erfüllenden Antrag könnte die gebotene fundierte Prüfung der Genehmigungsfähigkeit anknüpfen.

Der Einwand der Antragstellerin, sie habe angesichts des seit Jahren geduldeten Betriebs auf die Legalität des Vorhabens vertraut, ist unbegründet. Die Antragstellerin konnte sich nicht der Einsicht verschließen, dass Errichtung und Betrieb der Biogasanlage in schwerwiegender Weise von der erteilten Genehmigung abwichen. Auch dem Verhalten des vormals zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts E. konnten bei verständiger Würdigung keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die Anlage - so wie errichtet und betrieben - immissionsschutzrechtlich unbedenklich sei. Die mit der Anordnung vom 12. Juli 2010 geforderten Maßnahmen bezogen sich auf die Beseitigung von Mängeln, die zu einer Bodenverunreinigung geführt hatten. Deren ordnungsgemäße Erledigung ist anschließend bestätigt worden. Eine abschließende rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit von Anlageerrichtung und -betrieb war damit nicht verbunden. Vielmehr war etwa dem Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts E. vom 7. Dezember 2009 zu entnehmen, dass die Anzeige einer Erhöhung der Verarbeitungskapazität ohne vollständige Antragsunterlagen nicht bearbeitungsfähig sei. Aus dem weiteren Schreiben des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts vom 7. Juni 2010 ergab sich, dass dieses von einer Umsetzung der angezeigten Maßnahme nicht mehr ausging, nachdem die Unterlagen nicht vervollständigt worden waren. Auch die mit Schreiben der Antragstellerin vom 20. Dezember 2010 beantragte Abnahme bereits errichteter, aber nicht näher bezeichneter Anlagenteile durch das Gewerbeaufsichtsamt E. war nicht geeignet, eine Legalisierung der Anlage zu bewirken. Wenn gleichwohl der von der Genehmigung abweichende Betrieb über längere Zeit hingenommen worden ist, so konnte deswegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin auf eine gleichsam genehmigungsähnliche Position nicht entstehen.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht gehalten, ihr eine weitere "angemessene Reaktionszeit" einzuräumen. Nachdem die Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2013 hatte erklären lassen, sie betreibe eine genehmigungskonform errichtete Anlage, fehlte es an jeglichen Anzeichen dafür, dass sie willens sein würde, durch das zügige Betreiben eines Genehmigungsverfahrens auf die Legalisierung der Biogasanlage hinzuwirken.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, ein atypischer Fall liege auch dann vor, wenn die Behörde nicht erstmals und unvermittelt mit dem ungenehmigten Betrieb befasst werde, sondern die verursachten Umwelteinwirkungen aufgrund ihrer bisherigen Überwachungstätigkeit "unter Kontrolle halte", kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Annahme, die Behörde habe die Umwelteinwirkungen und die Gefahrenlage "im Griff", ist nicht überzeugend, wenn der Behörde die Einzelheiten des von der Genehmigung abweichenden Anlagenbetriebs nicht bekannt sind und/oder die Genehmigungsfähigkeit, also die Vereinbarkeit mit den materiellen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, angesichts wesentlich veränderter Umstände nicht offensichtlich ist. Davon abgesehen hat eine Stilllegung nicht zur Voraussetzung, dass die Anlage im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.