Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.12.2013, Az.: 15 KF 10/12
Befangenheit bei Interesse des Vorstandsmitgliedes einer Teilnehmergemeinschaft an der Zuteilung bestimmter Grundstücke
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.12.2013
- Aktenzeichen
- 15 KF 10/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 52916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2013:1217.15KF10.12.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 FlurbG
- § 25 Abs. 2 FlurbG
- § 44 Abs. 1 S. 1 FlurbG
- § 20 VwVfG
- § 21 VwVfG
- § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG
Fundstellen
- AUR 2014, 470-472
- ZNER 2014, 221
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das Interesse des Vorstandsmitgliedes einer Teilnehmergemeinschaft an der Zuteilung bestimmter Grundstücke führt grundsätzlich nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit, soweit der Vorstand an der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes zu beteiligen ist.
- 2.
Die (Höher )Bewertung einer Fläche als begünstigtes Agrarland im Hinblick auf die beabsichtigte Errichtung einer Windenergieanlage zur Fremdversorgung ist nicht möglich, wenn deren Genehmigung die Darstellungen des Flächennutzungsplanes entgegenstehen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich als Teilnehmerin der (vereinfachten) Flurbereinigung C. gegen den Flurbereinigungsplan.
Das Amt für Agrarstruktur G. leitete mit Beschluss vom 22. Juli 2003 die vereinfachte Flurbereinigung ein. Sie soll Maßnahmen der Landentwicklung, insbesondere solche der Agrarstrukturverbesserung, und zur Sicherung eines nachhaltig leistungsfähigen Naturhaushaltes ermöglichen oder ausführen. Außerdem sollen Planungsabsichten der Gemeinde bodenordnerisch unterstützt werden. Das Flurbereinigungsgebiet erstreckt sich überwiegend auf die Gemeinde C. und bezieht ergänzend Teile der Gemeinde H. und der Stadt I. ein; es umfasste ursprünglich rund 2.629 ha, nach Erweiterungen nunmehr rund 2.654 ha, und 626 Teilnehmer. Der Einleitungsbeschluss ist seit dem 12. Januar 2004 bestandskräftig.
Die Klägerin ist Eigentümerin im Verfahrensgebiet gelegener landwirtschaftlicher Grundstücke zur Gesamtgröße von 16,8268 ha, von denen mit 12,1852 ha der überwiegende Teil Ackerland, der übrige Teil weitgehend Grünland (3,7642 ha) ist. Daneben sind in die Flächenberechnung Wege, Gräben und mit der Hofstelle der Klägerin ein(e) Gebäude/Freifläche eingeflossen. Für diese Einlageflächen wurde bestandskräftig ein Wertverhältnis (WV) von 784,48 festgesetzt. Unter Berücksichtigung eines Landabzuges in Höhe von 1% wurde ein Abfindungsanspruch in Höhe von 776,64 WV ermittelt. Am 5. Juni 2008 fand ein Planwunschtermin statt, in dem die Klägerin u. a. den Erhalt ihrer "besten" Flurstücke J. und K. der Flur 1, Gemarkung C., begehrte, zumal hier u. U. eine Windkraftanlage errichtet werden könne; wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Diesem Wunsch wurde bei der zwischenzeitlich bestandskräftigen vorläufigen Besitzeinweisung, in der Fassung der Änderung vom 17. August 2009, nicht entsprochen; Regeltermin für den Besitzwechsel war der 10. November 2009.
Mit dem am 13. Dezember 2010 vorgelegten Flurbereinigungsplan wurden der Klägerin neue Flächen zur Größe von 17,0124 ha mit 798,17 WV zugeteilt, d.h. es ergab sich eine Mehrabfindung von 2,7 % (entsprechend 4.400 EUR). Ihre beiden o.a. Einlageflurstücke sowie ein südöstlich angrenzendes Einlageflurstück (L.) erhielt die Klägerin nicht, dafür neu das Flurstück mit der Altbezeichnung M. (neu: 76). Im Anhörungstermin vom 13. Dezember 2010 legte die Klägerin gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ihre Einwände gegen die - damals noch nicht bestandskräftige - vorläufige Besitzeinweisung.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2012 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin wertgleich abgefunden worden sei. Ein Anspruch auf Wiederzuteilung der Einlageflurstücke K. und J. bestehe nicht. Diese Flächen eigneten sich auch nicht zur Errichtung einer Windkraftanlage, da sie sich außerhalb der dafür im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde N. mit Ausschlusswirkung dargestellten Gebiete befänden. Im Übrigen sei das neu zugeteilte Flurstück 76 von besserer Qualität als die Einlagefläche und liege hofnäher.
Nach Zustellung dieses Bescheides am 6. August 2012 hat die Klägerin am 4. September 2012 Klage gegen den Flurbereinigungsplan erhoben. Sie macht geltend, dass der Plan bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sei. Denn Herr O. P. sei als Mitglied des Vorstandes der Teilnehmergesellschaft an der Planerstellung beteiligt gewesen. Da seine Flächen mit ihren getauscht worden seien und er Mitbetreiber einer Gesellschaft zur Windenergieerzeugung sei, sei er als Vorstandsmitglied ausgeschlossen gewesen. Das Abfindungsflurstück 76 sei zwar nach der Luftlinie hofnäher, nicht aber nach der Wegstrecke, verfüge anders als die Einlageflurstücke über keine natürlichen Viehtränken, und es bestehe ein Staunässeproblem. Dieses Abfindungsflurstück hätte stattdessen auch beim Voreigentümer P. verbleiben oder ihr alternativ weitere hofnähere Flächen zugeteilt werden können. Im Übrigen würden sich ihre Einlageflurstücke anders als das Abfindungsflurstück als Standort für eine Windenergieanlage eignen, auch wenn sie gegenwärtig nicht als solche dargestellt/ ausgewiesen seien, und hätten deshalb einen wesentlich höheren Wert als das ihr zugeteilte Grundstück. Die Planung führe deshalb für sie zu erheblichen finanziellen Nachteilen. Die Abwägung sei fehlerhaft.
Die Klägerin beantragt,
den Flurbereinigungsplan C. vom 13. Dezember 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. August 2012 entsprechend ihren Wünschen abzuändern,
hilfsweise,
unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides den Beklagten zur erneuten Bescheidung zu verpflichten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert, dass der Bescheid nicht von Herrn P. oder der Teilnehmergemeinschaft erlassen worden sei. Da Herr P. der Gemeinschaft nur mit gleichem Interesse angehöre wie die anderen Teilnehmer auch, habe er auch insoweit nicht ausgeschlossen werden können. Die Einwände gegen die Bewertung des neu zugeteilten Flurstücks seien verspätet und inhaltlich unzutreffend; die Einlageflächen seien Grünland, die Abfindungsfläche Ackerland und werde auch so genutzt. Ein auf Grund der Verdichtung des Bodens ab 60 cm Tiefe ggf. auftretendes Staunässeproblem auf der Abfindungsfläche könnte durch Umbruch behoben werden. Der Einwand, dass auch andere Verteilungsmöglichkeiten beständen hätten, sei unerheblich. Die Einlageflächen seien planungsrechtlich nicht als Standort für eine Windenenergieanlage geeignet, wie sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde N. ergebe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Flurbereinigungsplan ist formell und materiell rechtmäßig.
Bedenken gegen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Plans nach § 6 FlurbG hat die Klägerin nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Die Klägerin ist ferner vor Erlass des Plans hinreichend angehört worden.
Soweit sie sich sinngemäß auf einen formellen Mangel des Flurbereinigungsplans wegen Befangenheit des Herrn P. beruft, greift der Einwand nicht durch.
Herr P. gehört nicht dem beklagten Amt an, das den Flurbereinigungsplan und den Widerspruchsbescheid erlassen hat, und ist für diese Behörde bei Erlass der Bescheide auch anderweitig nicht tätig geworden, so dass insoweit ein Fall des §§ 20, 21 VwVfG, d.h. ein Ausschluss wegen Befangenheit, nicht gegeben sein kann.
Soweit nach § 25 Abs. 2 FlurbG der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft von der Flurbereinigungsbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungsarbeiten laufend zu unterrichten und zu wichtigen gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu hören ist, würde ein diesbezüglicher etwaiger Ausschluss von Herrn P. in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft allenfalls zur Rechtswidrigkeit, in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG aber nicht zur Nichtigkeit der erfolgten Anhörung des Vorstandes führen. Gegenüber dem Beklagten wäre also selbst bei unzulässiger Mitwirkung von Herrn P. der Vorstand wirksam angehört worden und der folgende, hier streitige Flurbereinigungsplan formell rechtmäßig.
Im Übrigen war Herr P. auch als Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft nicht wegen Befangenheit ausgeschlossen. Es kann offen bleiben, ob insoweit die Regelungen im Flurbereinigungsgesetz abschließend sind, die keinen Ausschluss eines Teilnehmers wegen des damit verbundenen Eigeninteresses am Flurbereinigungsverfahren von der Vorstandstätigkeit vorsehen (vgl. Wingerter, in: Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl. 2013, § 26, Rn. 2a), oder ergänzend auf die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zurückgegriffen werden kann. Selbst bei ergänzender Anwendung des VwVfG folgt aus § 20 Abs. 1 Satz 3 VwVfG nichts anderes. Danach führt die Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden, nicht zum Ausschluss wegen Befangenheit. Eine solche Bevölkerungsgruppe bilden die Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Da der Flurbereinigungsplan einheitlich aufgestellt wird, ist jedenfalls insoweit auch eine Differenzierung zwischen einem unterschiedlichen Grad der Betroffenheit ausgeschlossen. Dass Herr P. Mitbetreiber einer Gesellschaft zur Windenergieerzeugung ist, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil sich aus den folgenden Gründen keine der vorliegend in Rede stehenden Einlageflächen der Klägerin besonders für die Errichtung einer Windenergieanlage (zur Fremdversorgung) eignete und demnach mit der Zuteilung solcher Flurstücke an Herrn P. auch kein besonderer Vorteil mit der Folge seiner Befangenheit verbunden ist. Sollte angesichts der Lage seiner Hofstelle Herr P. berechtigt sein, auf einen ihm neu zugeteilten Flurstück eine Windenergieanlage zur Eigenversorgung zu errichten, wäre dies nicht entscheidend erheblich.
Der Flurbereinigungsplan ist auch materiell rechtmäßig, insbesondere ist die der Klägerin zugeteilte Abfindung gleichwertig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.
Nach dieser Bestimmung kann jeder Teilnehmer eine wertgleiche Abfindung in Land beanspruchen. Das Gebot wertgleicher Abfindung ist oberster Grundsatz des Flurbereinigungsverfahrens. Es verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht. Maßgebend ist zunächst die Bemessung der Abfindung, bei der gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen sind. Diese Werte bilden indes nicht den ausschließlichen Maßstab für die Bestimmung einer wertgleichen Landabfindung. Vielmehr sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen. Hierbei ist u.a. auf die Verhältnisse des konkreten Betriebs abzustellen; insbesondere sind auch wertbildende Faktoren, die sich aus der Gestaltung der Abfindung ergeben, wie z.B. der Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 -, BVerwGE 126, 303 ff., m. w. N.; Beschl. v. 7.2.2012 - 9 B 89.11 -, [...]; Senatsurt. v. 27.01.2000 - 15 K 3665/96 -, [...], Rn. 18, v. 20.6.2007 - 15 KF 3/06 - und v. 28.11.2007 - 15 KF 18/05 -, n.v.).
Nach Maßgabe dessen ist die Klägerin wertgleich abgefunden.
Denn ihre Altflächen sind (noch ohne 1% Abzug) mit 784,48 WV, die neuzugeteilten Flächen mit 798,17 WV bewertet worden. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der geringfügigen Mehrabfindung hat sie nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.
Soweit sie sich stattdessen sinngemäß gegen die - vermeintlich zu niedrige - Bewertung ihrer Einlageflurstücke J. und K. (a) sowie gegen die - vermeintlich zu hohe - Bewertung des Abfindungsflurstücks M. (b) wendet, kann diesen Einwänden nicht gefolgt werden.
a) Die Klägerin hat den seit dem 30. Dezember 2005 bestandskräftigen Feststellungsbeschluss zur Wertfestsetzung nicht fristgerecht angegriffen. Gründe, um ihr hinsichtlich der Bewertung ihrer Einlageflurstücke insoweit Nachsicht gemäß § 134 FlurbG zu gewähren, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein sollte, ihre heutigen Einwände gegen die Bewertung ihrer Einlageflurstücke fristgerecht vorzubringen.
b)
Im Übrigen käme die von ihr vorrangig verfolgte Höherbewertung ihrer Einlageflurstücke wegen einer geltend gemachten Eignung zur Errichtung einer Windenergieanlage allenfalls unter dem Gesichtspunkt des sog. begünstigten Agrarlandes in Betracht. Hierunter (vgl. zum folgenden Senatsurt. v. 25.4.2013 - 15 KF 12/08 -, RdL 2013, 217 ff., [...], Rn. 58, m. w. N.) sind im Gegensatz zum sog. reinen Agrarland diejenigen land- oder forstwirtschaftlich genutzten oder nutzbaren Flächen zu verstehen, die sich, insbesondere durch ihre landschaftliche oder verkehrliche Lage, durch ihre Funktion oder durch ihre Nähe zu Siedlungsgebieten geprägt, auch für andere Nutzungen eignen, sofern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr eine dahin gehende Nachfrage besteht und auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bevorsteht. Dieser unterschiedliche Entwicklungszustand wirkt sich im Regelfall auch wertmäßig aus: Begünstigtes Agrarland liegt im Allgemeinen im Wert über dem Wert von reinem Agrarland. Deshalb kann, wenn ein landwirtschaftlich genutztes oder nutzbares Grundstück die Merkmale von begünstigtem Agrarland erfüllt, eine von der Regel des § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG abweichende Grundstücksbewertung geboten sein. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Windenergieanlagen können auch weiterhin nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als untergeordnete, "mitgezogene" Anlagen eines landwirtschaftlichen Betriebes privilegiert zulässig sein (vgl. auch zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 4.11.2008 - 4 B 44.08 -, [...] = Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 377). Dazu muss sich der Standort der Anlage aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten noch in angemessener räumlicher Nähe zu dem mit Energie zu versorgenden Betrieb befinden; außerdem muss der betriebsbezogene Anteil der Energieversorgung überwiegen. Dass diese Voraussetzungen hier bei Errichtung einer Windenergieanlage zur überwiegenden Eigenversorgung der Klägerin, deren Hofstelle im Q. weg sich in erheblicher Entfernung von ihren Einlageflurstücke J. und K. befindet, gegeben wären, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht zu erkennen.
Auch die Errichtung einer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eigenständig privilegierten Anlage (zur Fremdversorgung mit Windenergie) kommt jedenfalls planungsrechtlich nicht in Betracht. Weder im Zeitpunkt der Wertermittlung noch nachfolgend im Zeitpunkt des Besitzüberganges im November 2009 (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG) bestand insoweit eine konkrete Eignung ihrer o.a. Einlageflurstücke. Ob dies schon aufgrund von deren Lage, etwa mangels ausreichender Windhöffigkeit, ausschied, kann offen bleiben; denn gegen eine solche Eignung spricht bereits, dass nach einer im Internet abrufbaren - offenbar angesichts der 2012 geplanten Errichtung eines weiteren Windparks in der Samtgemeinde N. erstellten -, in der mündlichen Verhandlung erörterten Karte eine solche Eignung unter Berücksichtigung von Pufferzonen um harte Tabubereiche nicht besteht. Jedenfalls mangelte es an den konkreten planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Windenergieanlage zur Fremdversorgung. Denn die Samtgemeinde N. hatte (und hat) in ihrem Flächennutzungsplan andernorts Flächen zur Windenergieerzeugung dargestellt. Eine solche Darstellung steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der anderweitigen Errichtung regelmäßig als öffentlicher Belang entgegen, soweit damit bewusst eine Konzentration auf einen oder mehrere Standorte ("Windparks") beabsichtigt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 4 CN 1.12 -, NVwZ 2013, 1011 ff. = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 186, [...]). Dies ist hier mit dem sog. Windpark R. der Fall gewesen; seiner Darstellung im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde N. sollte eine Ausschlusswirkung für die Errichtung außerhalb gelegener Einzelwindenergieanlagen zukommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend von der damit gewollten anderweitigen Konzentration zu Gunsten der Einlageflurstücke der Klägerin eine Ausnahme zu bejahen gewesen oder die Darstellung rechtswidrig sei, hat die Klägerin nicht vorgetragen und bestehen auch für den Senat nicht. Ebenso wenig waren die Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde N. zur Windenergieerzeugung an abweichende, für die Klägerin günstigere Ziele des Regionalen Raumordnungsprogrammes des Landkreises I. anzupassen (§ 17 NROG). Das regionale Raumordnungsprogramm wies (und weist) ebenfalls nur an anderer Stelle Vorrangstandorte für die Windenergiegewinnung aus.
c) Ob die Klägerin im Zeitpunkt der Wertfeststellung mit der Zuteilung des Abfindungsflurstücks M. rechnen (vgl. zu den Kriterien BVerwG, Urt. v. 15.10.1974 - 5 C 56.73 -, BVerwGE 47, 96 ff. = RdL 1975, 128 ff. = Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 29), deshalb dessen Bewertung bereits damals überprüfen musste und ihr wegen schuldhaften Unterlassens dieser Nachprüfung keine Nachsicht (§ 134 FlurbG) gewährt werden kann, braucht nicht geklärt zu werden. Denn ihre Einwände sind in der Sache unbegründet. Es handelt sich bei der Abfindungsfläche um Ackerland, das nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten von der Klägerin auch als solches genutzt wird, so dass sich das geltend gemachte Fehlen einer natürlichen Tränke für Vieh nicht negativ auswirkt. Ohne größeren Aufwand ließe sich durch Umbruch der Fläche ein bei höheren Regenwassermengen etwa entstehendes Stauwasserproblem beseitigen.
d)
Auch unter Berücksichtigung der o.a. weiteren wertbildenden Faktoren, wie Zuschnitt der Flächen und der Zusammenlegungsgrad, ist die Klägerin wenigstens wertgleich abgefunden worden. Denn bei im Übrigen unveränderten Grundstücksverhältnissen liegt die Abfindungsfläche M. näher an der Hofstelle als die Einlageflurstücke K. und J.. Außerdem hat sich die Anzahl der von ihr bewirtschafteten Grundstücke verkleinert und hat sich ihr Ackerlandanteil vergrößert.
Die somit durch den Flurbereinigungsplan wertgleich im Sinne des § 44 FlurbG abgefundene Klägerin kann alternativ bzw. darüber hinaus nicht die von ihr begehrte Zuteilung der Einlagegundstücke oder anderer hofnaher Grundstücke beanspruchen.
Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren haben zwar einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, sie können aber nicht eine Abfindung mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage, auch nicht in Lage ihres Altbesitzes verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.5.1966 - IV B 69.65 -, RdL 1966, 305, und Urt. v. 22. 2.1995 - 11 C 20.94 , Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 73; Senatsurt. v. 21. 6.2007 - 15 KF 3/06 -, n.v.; Mayr, in: Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 40).
Allerdings erschöpft sich die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan (ggf. mit Nachträgen) enthaltenen Regelung über die Landabfindung nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Vielmehr besteht daneben ein - allerdings nur schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle. Sie bezieht sich auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestandes betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers zum Ausdruck kommenden Entwicklungsmöglichkeiten, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit aber eine Mitwirkungspflicht, nach der sie gehalten sind, im Planwunschtermin (§ 57 FlurbG) auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.2006, a.a.O.; Urt. v. 17.1.2007 - 10 C 1.06 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 86; Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 38.08 -, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 88; Senatsurt. v. 27.5.2008 - 15 KF 6/06 - und v. 28.11.2007 - 15 KF 11/06 -, n.v.). Dementsprechend braucht die Flurbereinigungsbehörde bei der Aufstellung des Flurbereinigungsplans beachtliche Entwicklungstendenzen eines Betriebes, auf die der Teilnehmer im Planwunschtermin nicht hingewiesen hat, nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihr ohnehin bekannt gewesen sind (vgl. Mayr, a.a.O., § 57, Rn. 3). Des weiteren ist für eine gesonderte gerichtliche Abwägungskontrolle neben der Gleichwertigkeitsprüfung kein Raum, soweit es um die Berücksichtigung gleichwertigkeitsbestimmender Faktoren - abgesehen von gesondert geregelten Umständen, etwa in § 44 Abs. 5 Satz 1, § 45 FlurbG - in der Abwägung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a.a.O.; Senatsurt. v. 28.11.2007 und 27.5. 2008, a.a.O.).
Die Nichtzuteilung der o.a. Einlageflurstücke vermag hiernach einen Abwägungsfehler nicht zu begründen. Zwar hat die Klägerin rechtzeitig auf ihren diesbezüglichen Wunsch zur Windenergienutzung dieser Flurstücke hingewiesen. Für einen qualifizierten Abfindungswunsch und damit als gesondert zu berücksichtigenden Abwägungsbelang nach § 44 Abs. 1 Halbsatz 1 FlurbG mangelt es aber an der weiterhin erforderlichen bereits konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungsperspektive. Wie dargelegt, handelte es sich bloß um eine planungsrechtlich nicht fundierte, vage Hoffnung der Klägerin. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine in Rede stehende landwirtschaftsfremde Nutzung zu den nach den vorgenannten Grundsätzen besonders geschützten Entwicklungstendenzen des (landwirtschaftlichen) Betriebes gehört oder unter dem o.a. Gesichtspunkt des begünstigten Agrarlandes abschließend erfasst ist.