Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.12.2013, Az.: 13 ME 168/13

Anordnung der sofortigen Vollziehung eines den Krankenhausbetreiber begünstigenden Feststellungsbescheides über die Aufnahme in den Krankenhausplan durch das VG auf Antrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.12.2013
Aktenzeichen
13 ME 168/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1210.13ME168.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 19.08.2013 - AZ: 6 B 15/13

Fundstellen

  • DVBl 2014, 257-259
  • DÖV 2014, 310
  • NordÖR 2014, 141-145

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ordnet das Verwaltungsgericht auf Antrag eines Krankenhausbetreibers gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines diesen begünstigenden Feststellungsbescheides nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) über die Aufnahme in den Krankenhausplan an, so hängt die Zulässigkeit der dagegen gerichteten Beschwerde eines anderen Krankenhausbetreibers, der ebenfalls in den Krankenhausplan aufgenommen werden will, aus Gründen des Rechtsschutzbedürfnisses davon ab, inwieweit dessen gegen den Bescheid gerichtete Drittanfechtungsklage zulässig ist.

  2. 2.

    Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für eine solche Klage gegen die fremde Begünstigung fehlt dem anderen Krankenhausbetreiber, wenn die Behörde keine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Versorgungsangeboten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) getroffen hat; ferner, soweit er eine eigene Begünstigung klageweise nicht oder ohne hinreichende Erfolgsaussichten erstrebt, d.h. eine Versagungsgegenklage nicht erhoben hat, diese unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz betrifft die vom Antragsgegner verfügte und von der Beigeladenen bekämpfte Feststellung der Aufnahme der Antragstellerin in den Nds. Krankenhausplan ab dem 1. Januar 2013.

Die Antragstellerin betreibt in B. die F., eine auf die Behandlung von Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten spezialisierte Fachklinik mit der (einzigen) Fachrichtung Neurologie. Erstmals zum 1. Januar 1996 wurde sie mit 40 Betten dieser Fachrichtung in den Nds. Krankenhausplan aufgenommen; bis Ende 2004 erhöhte sich die Bettenzahl auf 60. Ergänzende Vereinbarungen der Antragstellerin mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V aus den Jahren 1996 und 2002 begrenzten das Leistungsspektrum der Antragstellerin für diese Betten auf die Frührehabilitation (i.w.S.) Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzter, die damals noch die Phasen B (neurologische Frührehabilitation i.e.S.) und C (weiterführende neurologische Rehabilitation) im Sinne des Phasenmodells der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) umfasste. Zum 1. Januar 2005 reduzierte sich die Planbettenzahl auf 42, nachdem die Phase C leistungsrechtlich nicht länger der Krankenhausbehandlung, sondern fortan der medizinischen Rehabilitation zugeordnet worden war. In der Folgezeit erhöhte sich die Zahl in den Krankenhausplan aufgenommener Betten jedoch aufgrund entsprechender, jeweils bestandskräftiger Feststellungsbescheide des Antragsgegners (zuletzt vom 23. Dezember 2010) sukzessive auf zuletzt 70 Betten ab dem 1. Januar 2011. Diese Steigerungen gingen auf einen jeweils gestiegenen Behandlungsbedarf in der Phase B zurück. Versuche der Antragstellerin in den Jahren 2008 und 2011, ihr Behandlungsspektrum im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen durch geänderte ergänzende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V auf die Phase A ([allgemein-]neurologische Akutbehandlung) zu erweitern, blieben erfolglos. Vielmehr blieb es bei der seit dem 1. Januar 2003 unverändert geltenden ergänzenden Vereinbarung aus 2002, die für 60 Planbetten das Behandlungsspektrum auf die neurologische Frührehabilitation Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzter begrenzte. Dem Antrag der Antragstellerin vom 1. August 2011, ihre Klinik ab dem 1. Januar 2012 mit 10 weiteren und damit insgesamt 80 Planbetten der Fachrichtung Neurologie aufzunehmen, entsprach der Antragsgegner durch ersten Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 2011 nur im Umfang von 5 weiteren und mithin insgesamt 75 Betten. Hiergegen hat die Antragstellerin am 25. Januar 2012 die Klage 6 A 17/12 erhoben, die - dem Erweiterungsantrag vom 15. März 2012 entsprechend - sich nunmehr auf 84 Planbetten seit dem 1. Januar 2012 richtet und über die noch nicht entschieden ist.

Die Beigeladene, die in B. das G. betreibt, das seit Jahren mit einer Vielzahl von Betten verschiedener Fachrichtungen - darunter allerdings nicht Neurologie - in den Nds. Krankenhausplan aufgenommen ist und eine interdisziplinäre Stroke-Unit zur akuten Behandlung von Schlaganfallpatienten unterhält, beantragte am 10. November 2011 die Einrichtung einer Fachabteilung für Neurologie mit 12 Betten. Mit zweitem Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 2011 nahm der Antragsgegner das Krankenhaus der Beigeladenen ab dem 1. Januar 2012 mit 401 Betten verschiedener Fachrichtungen (allerdings ohne Neurologie) in den Krankenhausplan auf und wies die Beigeladene darauf hin, über den die neue Fachabteilung für Neurologie betreffenden Antrag werde später entschieden. Gegen diesen Bescheid hat die Beigeladene keine Klage erhoben, sondern lediglich unter dem 26. Juli 2012 eine Bescheidung des auf Neurologie bezogenen Antrags angemahnt. Jedoch hat sie den gegenüber der Antragstellerin ergangenen (ersten) Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 2011 am 5. Dezember 2012 mit der noch anhängigen Klage 6 A 211/12 angefochten.

Dem Antrag der Antragstellerin vom 3. Juli 2012, ihr Krankenhaus ab dem 1. Januar 2013 mit insgesamt 90 Betten der Fachrichtung Neurologie aufzunehmen, entsprach der Antragsgegner durch Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 2012 nur im Umfang von 77 Planbetten; dies entspreche bei einer Sollauslastung von 85% der tatsächlichen (gestiegenen) Auslastung dieser Klinik im Durchschnitt der Jahre 2010 bis 2012. Hiergegen richtet sich die seit dem 16. Januar 2013 anhängige Klage 6 A 10/13 der Antragstellerin, mit der sie ihr ursprüngliches Aufnahmeziel (90 Betten) weiterverfolgt. Die Beigeladene, welcher der die Antragstellerin betreffende Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 2012 durch gesonderten Bescheid vom selben Tage mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben wurde, hat daraufhin am 17. Januar 2013 die noch anhängige Klage 6 A 11/13 erhoben. Mit dieser Klage ist zunächst nur der die Antragstellerin begünstigende Bescheid vom 20. Dezember 2012 angefochten worden. Am 14. Februar 2013 hat die Beigeladene in diesem Klageverfahren auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts zunächst nur mitgeteilt, sie erstrebe klageweise auch eine Verpflichtung des Antragsgegners auf eigene Begünstigung bzw. Neubescheidung. Nachdem der Antragsgegner im März 2013 ein Verwaltungsverfahren auf Zuerkennung zusätzlicher (akut-)neurologischer Bettenkapazitäten eingeleitet hatte, in dem der (weitergehende) Antrag der Antragstellerin vom 3. Juli 2012, der Antrag der Beigeladenen vom 10. November 2011 - in 2013 erweitert auf 20 Betten - sowie die Anträge zweier weiterer Krankenhäuser in H. und I. geprüft und ggf. einer Auswahlentscheidung unterzogen werden sollten, und nachdem die Beigeladene hierin einen Fragenkatalog des Antragsgegners vom 26. März 2013 beantwortet hatte, hat sie ihre Klage 6 A 11/13 am 21. Mai 2013 um einen Verpflichtungsantrag auf Zuerkennung von 75 neurologischen Planbetten an sie selbst (anstelle der Antragstellerin) erweitert.

Den Antrag der Antragstellerin vom 25. Februar 2013, die sofortige Vollziehung des zu ihren Gunsten ergangenen Feststellungsbescheides vom 20. Dezember 2012 anzuordnen, hat der Antragsgegner abgelehnt. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht auf den am 21. März 2013 eingegangenen Antrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 19. August 2013 die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II.

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 19. August 2013 ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Sie richtet sich gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2012, mit dem der Antragsgegner festgestellt hat, dass die von der Antragstellerin getragene F. in B. ab dem 1. Januar 2013 mit 77 Planbetten der Fachrichtung Neurologie in den Nds. Krankenhausplan aufgenommen ist. Die Beschwerde zielt im Ergebnis darauf ab, diese Feststellung zu suspendieren. Denn soweit der Senat den verwaltungsgerichtlichen Beschlusses änderte und den von der Antragstellerin gestellten Antrag auf gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 20. Dezember 2012 ablehnte, verbliebe es bei der gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingetretenen aufschiebenden Wirkung der (Dritt-)Anfechtungsklage 6 A 11/13, welche die Beigeladene am 17. Januar 2013 gegen diesen Bescheid erhoben hat.

2. Aufgrund dieser Zielrichtung kann die Beschwerde unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses nicht in größerem Umfang zulässig sein als der zugehörige Anfechtungsteil der Klage 6 A 11/13 selbst. Das führt vorliegend zur Unzulässigkeit der Beschwerde, weil dieser vollumfänglich unzulässig ist. Der Beigeladenen ist es im Rahmen der Darlegung ihrer Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht gelungen, die Zulässigkeit dieses Klageantrags und damit der Beschwerde zu belegen. Der Beigeladenen fehlt es an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für eine Drittanfechtungsklage.

a) Denn entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen mangelt es bezogen auf Planbetten der Fachrichtung Neurologie an einer Auswahlentscheidung zwischen ihrem Angebot und dem der Antragstellerin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, 70 ff., [...] Rdnrn. 22-24, bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 23. April 2009 - 1 BvR 3405/08 -, NVwZ 2009, 977) scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine einen anderen Krankenhausbetreiber begünstigende Feststellung aus, wenn zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG) getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber schlicht aufgenommen, über den Antrag des klagenden Betreibers jedoch noch nicht entschieden wurde. Denn dann bietet die Klage des noch nicht aufgenommenen Betreibers "in eigener Sache" (i.d.R. eine Untätigkeitsklage) ausreichenden Rechtsschutz. So liegt es hier.

aa) Notwendige (wenngleich nicht hinreichende) Bedingung einer Auswahlentscheidung ist, dass der Antrag der Beigeladenen abgelehnt worden ist. Bereits diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Der Antrag der Beigeladenen vom 10. November 2011 (in der Fassung der Mahnung vom 26. Juli 2012), sie mit 12 Planbetten einer neu zu gründenden Fachabteilung für Neurologie am G. B. in den Nds. Krankenhausplan aufzunehmen, ist weder durch die Feststellungsbescheide vom 22. Dezember 2011 - die die Zeit ab dem 1. Januar 2012 betrafen - noch durch den hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 2012 - der Regelungen zur Zeit ab dem 1. Januar 2013 enthält - beschieden worden. Die Antragserweiterung auf 20 neurologische Planbetten, die die Beigeladene erst im Jahre 2013 eingereicht hat, ist naturgemäß ebenfalls noch nicht abgelehnt worden; sie könnte frühestens für den am 1. Januar 2014 beginnenden Zeitraum berücksichtigt werden.

bb) Über eine erfolgte Ablehnung hinaus setzte eine Auswahlentscheidung weiter voraus, dass eine Zurücksetzung der Beigeladenen gerade im Hinblick auf die Begünstigung der Antragstellerin erfolgt ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese inhaltliche Konnexität zweier Entscheidungen des Antragsgegners wird von der Beigeladenen weder dargelegt, noch ist sie dem Senat anhand der Verwaltungsvorgänge offensichtlich. Vielmehr ist es so, dass der Antragsgegner ohne eine solche in-Beziehung-Setzung der Anträge der Antragstellerin und der Beigeladenen "isoliert" die Planbettenzahl für Neurologie zugunsten der Antragstellerin erhöht hat. Soweit diese Erhöhung reicht, hat der Antragsgegner gerade kein Konkurrenzverhältnis der beiden Anträge angenommen.

cc) Fehlt es damit an einer Auswahlentscheidung, so kann die Beigeladene ihre Klagebefugnis für die Drittanfechtung auch nicht unter Verweis darauf begründen, der Antragsgegner habe eine Auswahl pflichtwidrig unterlassen und der Antragstellerin rechtswidrig zu viele Planbetten zugestanden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 28). § 8 Abs. 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen; erst recht begründet diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers auf Einhaltung eines solchen Verbots. Ebenso wenig besteht ein isoliertes Recht der Beigeladenen auf eine zeitnahe Auswahlentscheidung (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 978).

b) Kein anderes Ergebnis folgte, wenn man mit der Beigeladenen annähme, es sei erstens bereits eine Ablehnung ihrer Aufnahme in den Krankenhausplan mit neurologischen Betten zumindest für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 durch Übersendung einer Abschrift des die Antragstellerin begünstigenden Feststellungsbescheides vom 20. Dezember 2012 mit Rechtsbehelfsbelehrung ("soweit er Regelungen beinhaltet, die [die Beigeladene] als Drittbetroffene tangieren", vgl. Bl. 244 der Beiakte A zur GA 6 A 11/13) erfolgt und dieser Ablehnung liege zweitens eine "faktische Auswahlentscheidung" des Antragsgegners für die Antragstellerin und gegen sie selbst (die Beigeladene) zugrunde.

Es kann offenbleiben, ob diesem Bekanntgabevorgang allein oder in der Gesamtschau mit dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren auch ohne förmliche Bescheidung des Aufnahmeantrags der Beigeladenen vom 10. November 2011 (i.d.F. der Mahnung vom 26. Juli 2012) aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Rolle der Beigeladenen (§ 133 BGB analog) die Wirkung einer solchen "Ablehnung wegen der Bevorzugung eines anderen" zukommt. Denn auch dann bestünde keine Klagebefugnis der Beigeladenen für den Anfechtungsteil ihrer Klage 6 A 11/13, weil sie diese Klage innerhalb der Klagefrist aus § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO am 17. Januar 2013 lediglich als Anfechtungsklage gegen die fremde Begünstigung erhoben hat und nicht zugleich einen Verpflichtungsantrag (Versagungsgegenklage auf eigene Begünstigung) gestellt hat und die Ablehnung für die Zeit ab dem 1. Januar 2013 ihr gegenüber daher bestandskräftig geworden ist. Dass sie später in demselben Verfahren (am 21. Mai 2013 und damit verfristet) einen auf 75 Planbetten lautenden Verpflichtungsantrag angefügt hat, bleibt ohne Auswirkung. Zulässig kann die Anfechtungsklage nur noch im Rahmen einer verdrängenden Konkurrentenklage sein, d.h. der unterlegene Bewerber muss auch eine eigene Begünstigung klageweise geltend machen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnrn. 20, 22; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, [...] Rdnr. 20). Nur flankierend zur eigenen Klage auf Planaufnahme kann die Aufnahme eines anderen Krankenhauses angefochten werden, um nachteilige Veränderungen in den bei der Auswahlentscheidung über den eigenen Aufnahmeantrag zu berücksichtigenden tatsächlichen Verhältnissen zu vermeiden (deutlich SächsOVG, Urt. v. 14. Mai 2013 - 5 A 820/11 -, [...] Rdnr. 81). Eine rein defensive Konkurrentenklage (isolierte Anfechtungsklage ohne Verpflichtungsantrag) ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zulässig, weil die Beigeladene bislang überhaupt nicht mit neurologischen Planbetten in den Nds. Krankenhausplan aufgenommen worden ist und daher keine Rechtsposition innehat, die sie verteidigen könnte. Im Übrigen ist der neueren Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O, Rdnr. 21) zu entnehmen, dass selbst in einem solchen Fall auf die "Klage in eigener Sache" zu verweisen wäre.

c) Selbst wenn man zugunsten der Beigeladenen angesichts ihrer Mitteilung vom 14. Februar 2013 davon ausginge, dass sich die Klage bereits seit ihrer Erhebung am 17. Januar 2013 neben der Anfechtung einer fremden auch auf eine Verpflichtung zur eigenen Begünstigung erstreckte, und man die konkretisierende Formulierung eines Verpflichtungsantrags erst im Laufe des Klageverfahrens 6 A 11/13 im Wege der Klarstellung (§ 86 Abs. 3 VwGO) ausreichen ließe, führte dies nicht zu einer Klagebefugnis der Beigeladenen für den Drittanfechtungsteil dieser Klage.

aa) Bezogen auf 2 der bekämpften 77 Betten fehlt es noch immer an einem Verpflichtungsantrag der Beigeladenen, die für sich selbst nur 75 Betten einklagt. Gibt es damit bezogen auf diese 2 Betten kein Verdrängungsinteresse der Beigeladenen, ist sie insoweit für die Anfechtung der fremden Begünstigung nicht klagebefugt.

bb) Im Übrigen (75 Betten) ermangelt es der Klagebefugnis für die Drittanfechtung ebenfalls. Denn dafür muss die Beigeladene darlegen, dass die Verpflichtungsklage zulässig ist und auch in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, d.h. dass sie selbst zum Bewerberkreis gehört und ihre Bewerbung nicht aussichtslos ist, etwa weil sie bereits wegen Ungeeignetheit aus diesem ausscheidet (vgl. Rennert, Konkurrentenklagen bei begrenztem Kontingent, DVBl. 2009, 1333, 1339). Bezogen auf den vorliegenden krankenhausrechtlichen Fall bedeutet dies, dass die Beigeladene für eine volle Erfolgsaussicht im Umfang der Antragstellerin zugestandener 75 Planbetten einen eigenen Antrag auf Feststellung der Aufnahme gestellt haben muss und dass sie hinsichtlich aller beantragten Betten selbst zumindest die grundsätzlichen Qualifikationsvoraussetzungen aus § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 1 KHG (Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit) erfüllt. Dies ist ihr nicht - auch nicht teilweise - gelungen.

(1) Bereits vom Umfang her kann die Verpflichtungsklage der Beigeladenen aus Gründen des Rechtsschutzbedürfnisses nur bezogen auf höchstens 12 Planbetten zulässig sein, weil die zu gründende Fachabteilung für Neurologie nur in diesem Ausmaß Betten enthalten soll und dies durch den Antrag der Beigeladenen vom 10. November 2011 (in der Fassung der Mahnung vom 26. Juli 2012) entsprechend erklärt worden ist. Nicht maßgeblich für die hier unterstellte Ablehnung zum 1. Januar 2013 ist hingegen die Erweiterung des Antrags auf 20 Planbetten, die die Beigeladene erst im Laufe des Jahres 2013 eingereicht hat.

Die übrigen 63 Betten, die sie der Antragstellerin noch streitig machen will, hat die Beigeladene im Verwaltungsverfahren zur Aufnahme ab dem 1. Januar 2013 vor dem Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt beansprucht. Insoweit stand und steht die Beigeladene nicht im Konkurrenzverhältnis zur Antragstellerin und kann deshalb aus § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG kein subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Auswahlentscheidung haben, das durch die Zuerkennung von 63 Planbetten an die Antragstellerin verletzt sein könnte.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts findet eine weitere Beschränkung auf eine Zahl unterhalb von 12 Planbetten (hier: 7 als Erhöhungsumfang, als Differenz zwischen 77 und 70) nicht dadurch statt, dass der Antragstellerin durch bestandskräftige Feststellungsbescheide - zuletzt vom 23. Dezember 2010 ab dem 1. Januar 2011 - 70 neurologische Planbetten zugestanden worden waren. Die Bestandskraft dieser Feststellung hat nur für den vergangenen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 Bedeutung. Zum einen hat bereits der erste Feststellungsbescheid vom 22. Dezember 2011 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 verfügt, dass der vorhergehende Feststellungsbescheid ex nunc aufgehoben und durch den aktuellen Feststellungsumfang (75 Betten) ersetzt werde (in gleicher Weise erfolgte die Ersetzung des ersten Bescheides vom 22. Dezember 2011 durch den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Dezember 2012 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 mit neuem Umfang 77 Betten). Zum anderen enthalten die einzelnen Bescheide auch unmittelbar keine Feststellung einer Differenz (Erhöhung oder Verminderung der Planbettenzahl); vielmehr wird in ihnen jeweils bezogen auf einen bestimmten Beginnzeitpunkt (Jahresanfang) die volle Zahl der aktuell in den Nds. Krankenhausplan aufgenommenen Planbetten festgestellt. Schließlich vermag die Bestandskraft des Bescheides vom 23. Dezember 2010 schon aus rechtsgebietsimmanenten Gründen keinen "unentziehbaren Sockel" für die Antragstellerin im Umfang von 70 Planbetten zu erzeugen. Vielmehr stünde neben dem Erhöhungsumfang (7) auch ein Teil dieser bereits früher aufgenommenen Betten (hier: 5 = 12 ./.7) ab dem 1. Januar 2013 zur Disposition und ggf. zur Auswahlentscheidung des Antragsgegners. Das folgt aus den Grundsätzen, die das BVerwG (vgl. Urt. v. 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, BVerwGE 139, 309, [...] Rdnr. 28, und v. 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, BVerwGE 132, 64, [...] Rdnrn. 21, 27) und das BVerfG (vgl. Beschl. v. 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, 1649) aufgestellt haben, um einer "Versteinerung" der Krankenhauslandschaft vorzubeugen. Denn ginge es nur um eine zu verteilende Erhöhung der Planbettenzahl wegen eines Mehrbedarfs, hätten Neubewerber - wie die Beigeladene für das Fachgebiet Neurologie - in Fällen fehlenden oder nur sehr geringen Mehrbedarfs ungeachtet der jährlichen Fortschreibung des Nds. Krankenhausplans (§ 4 Abs. 6 NKHG) kaum je eine realistische Chance auf Planaufnahme.

(2) Bezogen auf die verbleibenden 12 aus 77 der Antragstellerin zugestandenen Planbetten ist aber die Drittanfechtung gleichwohl unzulässig, da auch insoweit ein Erfolg der Verpflichtungsklage klar ausscheiden musste.

Die Beigeladene hat nicht dargelegt (146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass sie insoweit aus §§ 8, 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme (auf erster Stufe) haben kann oder (auf zweiter Stufe) zumindest in eine Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einzubeziehen sein wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie die Qualifikationsvoraussetzung eines bedarfsgerechten Angebots nicht erfüllt.

Bereits nicht zielführend sind die Ausführungen der Beigeladenen, die unter Verweis auf eine angebliche methodische Fehlerhaftigkeit (Berechnung anhand des dreijährigen Mittels des Bettennutzungsgrades der Klinik der Antragstellerin) einen seit dem 1. Januar 2012 sukzessive entstandenen Mehrbedarf nach weiteren insgesamt 7 neurologischen Planbetten leugnen. Denn mit diesem Angriff auf die Bedarfsanalyse des Antragsgegners verkürzt die Beigeladene dem Umfang nach gerade die tatsächlichen Voraussetzungen eines Bedarfs, den sie selbst decken will.

Widersprüchlich und daher nicht durchgreifend sind ihre Angaben auch zu der Art des hier bestehenden neurologischen Bedarfs. Es kann offenbleiben, ob die von der Beigeladenen gewählte Sichtweise zutrifft, auf den Planbetten einer bestimmten Fachrichtung (hier: Neurologie) müsse eine Krankenhausbehandlung in allen Teilbereichen dieses Fachgebiets erfolgen. Hiergegen könnten angesichts des Befundes, dass dem KHG das Prinzip der "abgestuften Krankenhausversorgung" zugrunde liegt und deshalb (spezialisierte) Fachkliniken im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit nicht dieselben Anforderungen erfüllen müssen wie Allgemeinkrankenhäuser mit verschiedenen Fachabteilungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1986 - 3 C 67.85 -, [...] Rdrn. 68, 69; ähnlich BVerfG, Beschl. v. 4. März 2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648, 1649), Bedenken bestehen.

Geht man gleichwohl von dem Maßstab aus, den die Beigeladene an das Angebot der Antragstellerin anlegt, sind - auch unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Antworten auf den Fragenkatalog des Antragsgegners vom 26. März 2013 (Bl. 108 ff. der Beiakte A zum vorliegenden Beschwerdeverfahren) - keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie selbst eine solche von ihr postulierte "neurologische Vollversorgung" anzubieten in der Lage und willens ist. Vielmehr verweist sie lediglich auf ihre seit 1998 existente und seit 2005 von einem Facharzt für Neurologie geleitete Stroke-Unit, die ausschließlich eine akutneurologische Behandlung von Schlaganfallpatienten (Phase A) ermöglicht. Planbetten der neurologischen Frührehabilitation (Phase B) bietet sie hingegen nicht.

Gerade bezüglich dieser besonderen medizinischen Behandlungs- und Verlaufsform innerhalb des Fachgebiets Neurologie bietet die Antragstellerin in ihrem Krankenhaus eine spezialisierte neurologische Versorgung an. Von der Beigeladenen wird nicht dargelegt, dass in einem Umfang von 1 bis zu 12 der 77 Planbetten, die zugunsten der Antragstellerin aufgenommen sind, akutneurologische Behandlungen (Phase A) erfolgen, die sie (die Beigeladene) statt dessen leisten könnte. Hiervon kann der Senat bei summarischer Prüfung auch unter Auswertung der Gerichtsakten der Klageverfahren und der Verwaltungsvorgänge nicht ausgehen.

Die 7 sukzessive seit dem 1. Januar 2012 hinzugekommenen Betten im Krankenhaus der Antragstellerin beziehen sich unstreitig auf die Phase B, die die Beigeladene nicht bedienen kann. 60 der bisher (bis zum 31. Dezember 2011) festgestellten Planbetten entfallen ebenfalls klar auf die Phase B, weil insoweit eine das Behandlungsspektrum begrenzende ergänzende Vereinbarung i.S.d. § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V zwischen der Antragstellerin und den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen aus dem Jahre 2002 besteht, die sich als leistungsrechtliche Verengung des an sich für das gesamte Fachgebiet Neurologie gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V gesetzlich fingierten Versorgungsvertrags (§ 108 Nr. 2 SGB V) auf die frührehabilitative neurologische Versorgung Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzter versteht, welche heutzutage als Krankenhausbehandlung nur noch die Phase B erfasst. Demgemäß haben die Vertreter der Krankenkassen in der Sitzung des Planungsausschusses vom 11. Dezember 2012 (Bl. 236 der Beiakte A zur GA 6 A 11/13) ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass mit der Klinik der Antragstellerin bisher ausschließlich Leistungen der neurologischen Frührehabilitation Phase B abgerechnet worden seien. Schließlich sind die übrigen 10 in den Jahren 2006 bis 2011 hinzugekommenen neurologischen Planbetten ebenfalls auf den gestiegenen Bedarf nach einer Krankenhausversorgung in der Phase B zurückzuführen.

Im Übrigen deutet auf eine Beschränkung der bisher zugunsten der Antragstellerin aufgenommenen Betten auf die Phase B auch hin, dass die Antragstellerin mit ihren weitgehenden Anträgen vom 1. August 2011 (5 weitere Betten ab 2012), 15. März 2012 (9 weitere Betten ab 2012) und 3. Juli 2012 (13 weitere Betten ab 2013) auch die Aufnahme akutneurologischer Planbetten (Phase A) begehrt hat, dieser Teil der Anträge jedoch nach den Ausführungen des Antragsgegners auf eine spätere Auswahlentscheidung im Verhältnis zur Beigeladenen und zu zwei Krankenhäusern in H. und I. verwiesen worden ist und jeweils nur der Erhöhungsumfang, der sich aus einem Mehrbedarf in Phase B ergeben hat, im Krankenhausplan realisiert worden ist.

Vor diesem Hintergrund änderte sich mithin nichts, wenn man - wie der Antragsgegner und die Antragstellerin - den speziellen Bedarf nach einer besonderen Behandlungs- und Verlaufsform (hier: Phase B bei Schwerst-Schädel-Hirn-Verletzten) innerhalb des Fachgebiets Neurologie als maßgeblich ansähe. Denn diesen Bedarf kann und will die Beigeladene - wie ausgeführt - nicht decken.

Ist die Beigeladene nach alledem selbst nicht geeignet, den hier bestehenden Bedarf zu befriedigen, dessen Deckung durch die Antragstellerin sie bekämpft, war insoweit auch keine Auswahlentscheidung zu treffen. Daher kommt es auf das Beschwerdevorbringen, das sich auf die Kriterien einer Auswahl bezieht, nicht an. Ebenso wenig muss im Einzelnen auf die Angriffe der Beigeladenen gegen die Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses der Antragstellerin eingegangen werden. Nach dem oben Ausgeführten deutet jedoch alles darauf hin, dass der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich 77 Planbetten ab dem 1. Januar 2013 ein Aufnahmeanspruch auf der ersten Stufe aus § 8 Abs. 2 KHG in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung gefunden hat (vgl. Urt. d. Senats v. 3. Februar 2011 - 13 LC 125/08 -, [...] Rdnr. 37; Beschl. d. Senats v. 5. September 2013 - 13 ME 124/13 -, S. 4 des Beschlussabdrucks), zustand, den der Antragsgegner durch den Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 2012 erfüllt hat.