Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 27.02.2024, Az.: 12 A 468/21

Einwirkungsbereich; Heranrückende Wohnbebauung; Irrelevanzwert; Sportanlage; Vorbelastung; Berücksichtigung der Lärmvorbelastung durch andere Sportanlagen bei der Genehmigung eines Sportplatzes

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.02.2024
Aktenzeichen
12 A 468/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2024, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0227.12A468.21.00

Fundstelle

  • RdW 2024, 317

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Beurteilung der Erweiterung eines Sportplatzes als eigenständiges Vorhaben.

  2. 2.

    Zur Bestimmtheit des Begriffes "Trainingsplatz" in einer Baugenehmigung für einen Fußballplatz.

  3. 3.

    Das Irrelevanzkriterium der TA Lärm (Nr. 3.2.1 Abs. 2) findet in der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) keine Entsprechung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.

  4. 4.

    Für schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich der Einwirkungsbereich einer Sportanlage in entsprechender Anwendung von Nr. 2.2 TA Lärm.

  5. 5.

    Liegt das Grundstück eines Nachbarn außerhalb des Einwirkungsbereichs der zu errichtenden Sportanlage, ist eine Ermittlung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Sportanlagen nicht erforderlich.

  6. 6.

    Im Einzelfall muss der an eine vorhandene Sportanlage im Außenbereich heranrückende Nachbar, dessen Grundstück in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet liegt, die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte hinnehmen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Baugenehmigung für einen Sportplatz.

Der Kläger ist Mitinhaber eines Erbbaurechts an dem mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstück E. straße F. in G. (Flurstück H., Flur I., Gemarkung G.), das im Eigentum des J. steht. Das Grundstück befindet sich auf der westlichen Seite der E. straße. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei dem Gebiet westlich der E. straße um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt. Auf der nordöstlichen Seite der E. straße liegt ein durch Bebauungsplan Nr. 14 der Gemeinde G. festgesetztes allgemeines Wohngebiet, das nur drei Grundstücke umfasst.

Der Beigeladene ist ein eingetragener Sportverein. Die Sportstätten des Vereins liegen südlich des genannten Plangebiets und südöstlich des Grundstücks des Klägers auf dem Grundstück E. straße K. (Flurstücke L. und M., Flur I., Gemarkung G.). Das Grundstück steht ebenfalls im Eigentum des J.. Im südöstlichen Teil des weitläufigen Grundstücks befinden sich u.a. zwei Tennisplätze, im nordöstlichen Teil ein Fußballplatz mit Laufbahn, Tribüne, Lautsprechern und Kiosk/Theke (A-Platz) sowie im nordwestlichen Teil des Grundstücks ein weiterer Fußballplatz (B-Platz). Südlich des B-Platzes befinden sich an der E. straße ein Hallenbad und eine Sporthalle mit einem kleinen Parkplatz. Etwa 150 m südlich hiervon liegt die Oberschule G.. Die Umkleidekabinen und der Eingangsbereich des Sportgeländes befinden sich auf dem Flurstück M. in der Nähe der Tennisplätze, d.h. im Südosten der Anlage des Beigeladenen (Straße N.).

Das nachfolgende Luftbild zeigt die Sportanlage des Beigeladenen und das mit einem roten Kreuz markierte Wohnhaus des Klägers:

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Der B-Platz wurde in den 1930er oder 1940er Jahren von der Gewerkschaft O. zunächst als Hartplatz (auch Tennenplatz, Ascheplatz genannt) errichtet und diente in der Folgezeit als Fußball-, Feldhandball- und Faustballplatz. Bis zur Errichtung des jetzigen A-Platzes in den 1970er Jahren war der B-Platz alleiniger Fußballplatz des Sportvereins. Mitte der 1980er Jahre wurde der B-Platz in zwei Etappen in einen Rasenplatz umgewandelt, was aber nur teilweise gelang. Eine Baugenehmigung lag bisher nicht vor.

Ausweislich der Bauakten wurde der B-Platz erstmals im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens zur Errichtung eines Klubhauses im Jahr 1952 in einem Lageplan, der mit einem Genehmigungsvermerk vom 9.6.1955 versehen ist, als "Sportanlage der Gewerkschaft O." dargestellt. In der Bauzeichnung für das Klubheim wurden zudem zwei (Umkleide-)Räume mit der Bezeichnung "Fußball" als Bestand ausgewiesen. Teile des nördlich und westlich des B-Platzes gelegenen Wohngebietes entstanden Anfang der 1960er Jahre, u.a. das Grundstück des Klägers, dessen Wohnhaus mit Bauschein von 1961 genehmigt wurde.

Im März 2013 stellte der Beigeladene bei dem Beklagten einen Bauantrag für den Umbau des B-Platzes in einen Kunstrasenplatz. Im Rahmen der Renovierung sollte der Hartplatz-/Rasenbelag durch einen lagegleichen Kunstrasenplatz ersetzt werden. Nachdem der Beklagte im Juni 2013 darauf hingewiesen hatte, dass eine Genehmigung des Kunstrasenplatzes im Falle einer Nutzungsintensivierung nicht erteilt werden könne, weil die Immissionsrichtwerte nicht eingehalten würden, es aber im Falle der Beibehaltung des Umfangs des bisherigen Spielbetriebes und der räumlichen Ausdehnung des Platzes einer Baugenehmigung nicht bedürfe, nahm der Beigeladene seinen Bauantrag im Juni 2013 zurück.

Im Juli 2013 beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei dem Beklagten erfolglos, die sofortige Einstellung der zwischenzeitlich aufgenommenen Bauarbeiten zu verfügen. Im Oktober 2014 stellten der Kläger und seine Ehefrau auf die zwischenzeitlich erfolgte Inbetriebnahme des umgebauten B-Platzes bei dem Beklagten den Antrag, durch geeignete Anordnungen sicherzustellen, dass baurechtmäßige Zustände auf dem Grundstück des Beigeladenen eingehalten werden. Mit Bescheid vom 1.9.2015 traf der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen mehrere, zum Teil sofort vollziehbare baurechtliche Anordnungen, u.a. beschränkte er die Nutzung des B-Platzes auf 800 Stunden pro Jahr und auf Spiele mit weniger als 25 zu erwartenden Zuschauern, regelte die Nutzungszeiten und verbot den Betrieb einer Lautsprecheranlage sowie von Trommeln, Gasdrucksirenen, Klappern und Ähnlichem. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Beigeladene Klage und suchte bei dem erkennenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 27.7.2017 - 12 B 4598/16 - lehnte das Gericht den Antrag überwiegend ab und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage lediglich hinsichtlich einzelner Anordnungen wieder her. Zur Begründung verwies es insbesondere darauf, dass eine bestandsgeschützte Nutzung des B-Platzes spätestens nach der Umwandlung des Hartplatzes in einem Kunstrasenplatz nicht mehr vorliege und einige der Anordnungen erforderlich seien, um die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Die vom Beigeladenen erhobene Beschwerde wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.1.2018 - 1 ME 118/17 - zurück. Das Hauptsacheverfahren stellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23.7.2019 ein.

Am 23.12.2019 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Errichtung eines Trainingsplatzes als Kunststoffrasenplatz mit 6 Flutlichtmasten und Nebeneinrichtungen sowie für die Errichtung einer Lärmschutzwand. Der Bauantrag sieht eine nachträgliche Legalisierung des 2013 ungenehmigt als Kunstrasenplatz errichteten B-Platzes einschließlich der Flutlichtanlage vor. Weiterhin ist die Errichtung einer vier Meter hohen Lärmschutzwand an der westlichen und nordwestlichen Seite des Grundstücks (d.h. an der Seite zur E. straße und zum Flurstück P.) sowie mehrerer Ballfangzäune vorgesehen. In der Betriebsbeschreibung wird eine Nutzung des B-Platzes von ca. 180 Mitgliedern des Vereins angegeben. Neben der Vereinsnutzung würden:

"die Plätze weiterhin für den Schulsport (maximal 3 h pro Tag von montags - freitags) genutzt. Der Punktspielbetrieb soll auf dem vorhandenen Fußballplatz "A-Platz" stattfinden. Dort befinden sich ebenfalls die Tribünenanlage, der Kiosk und eine Lautsprecheranlage.

Der Spielbetrieb wird gemäß Anlage ,Schallschutz' stattfinden. Die Berechnungen zeigen, dass unter Berücksichtigung der Lärmschutzanlage auf dem B-Platz ein uneingeschränkter Trainingsbetrieb möglich ist.

Der Betrieb von Lautsprecheranlagen ist nicht vorgesehen."

Bestandteil der Antragsunterlagen war ein "Schalltechnisches Gutachten für den Umbau eines Fußballspielfeldes in G." der R. vom 19.12.2019 (im Folgenden: Schallgutachten). Das Schallgutachten kommt zum Ergebnis, dass "unter Berücksichtigung der zu errichtenden Lärmschutzanlage auf dem B-Platz ein uneingeschränkter Trainingsbetrieb möglich ist (Irrelevanzkriterium wird eingehalten). Für die regelmäßige Durchführung von Punktspielen mit ca. 25 Zuschauern müsste der A-Platz sowie der Pkw-Verkehr für das Hallenbad und die Sporthalle als Vorbelastung berücksichtigt werden (Irrelevanzkriterium kann nicht eingehalten werden)." Dabei untersucht das Schallgutachten lediglich den B-Platz, "da die restlichen Nutzungen (A-Platz, Hallenbad, Sporthalle) bestandsgeschützt seien". "In Anlehnung an die TA Lärm" könne auch bei einer nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) zu beurteilenden Anlage von der Irrelevanz der Vorbelastung ausgegangen werden, wenn diese den Immissionsrichterwert um 6 db(A) unterschreite, was hier bei den Richtwerten für ein allgemeines Wohngebiet der Fall sei. Eine Untersuchung des Fahrzeugverkehrs sei nicht angezeigt, da relevante Geräuschimmissionen durch Verkehr an den Beurteilungsorten nicht zu erwarten seien. Das Schallgutachten ermittelte auf dieser Grundlage für das Szenario "durchgängiger Trainingsbetrieb" während der Öffnungszeiten bis 22 Uhr für den dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Immissionsort 4 (IO4), E. straße S., einen Beurteilungspegel von 48,9 db(A) tags und während der Ruhezeit. Kurzzeitige Geräuschspitzen, die die Spitzenpegelkriterien der 18. BImSchV überschreiten würden, seien nicht zu erwarten.

Weiterhin war ein Gutachten "Blendungsbewertung bzw. Beurteilung der Lichtimmission durch die installierte Flutlichtanlage auf dem B-Platz des T. G." vom 20.1.2014 (im Folgenden: Lichtgutachten) Teil der Antragsunterlagen.

Im Rahmen einer vom Beklagten durchgeführten Nachbarbeteiligung äußerten der Kläger und seine Ehefrau unter dem 28.2.2020 Einwände gegen die Erteilung der Baugenehmigung: Die Betriebsbeschreibung des Vorhabens sei nicht plausibel; sie weiche erheblich von der auf dem B-Platz seit Jahren ausgeübten Nutzung ab. So enthalte die Betriebsbeschreibung lediglich die Trainingseinheiten, nicht aber die dort ebenfalls stattfindenden Punktspiele, zu deren Zwecken eigens eine Tribüne errichtet worden sei. Auch die nach den Spielen stattfindenden Trinkgelage blieben unberücksichtigt. Die Darstellung, der Schulsport werde den Platz an drei Stunden am Tag nutzen, stimme nicht mit der Wirklichkeit während der Sommermonate überein, in denen der Platz acht Stunden genutzt werde. Es sei zudem unzulässig, den Kunstrasenplatz isoliert zu betrachten, sondern es müsse zusätzlich der Lärm vom A-Platz einschließlich der dort errichteten Lautsprecheranlage berücksichtigt werden, die im Spielbetrieb erheblichen Lärm verursache. Das Schallgutachten hätte daher den Lärm der gesamten Sportanlage des Beigeladenen berücksichtigen müssen. Die Voraussetzungen des Irrelevanzkriteriums der TA Lärm seien nicht erfüllt, denn A- und B-Platz seien als Gesamtanlage auch einheitlich zu bewerten. Nach der TA Lärm könne ein neuer Anlagenteil nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn eine Richtwertunterschreitung von 10 db(A) nachgewiesen werde. Das sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus sei auch die benannte Zuschauerzahl von 25 für Punktspiele unrealistisch; die Verwendung von Fanfaren, Trommeln und dergleichen bleibe unberücksichtigt. Weiterhin müsse die Nutzung von Laubbläsern und das Mähen des Rasens an der Böschung in die Betrachtung aufgenommen werden. Aber auch unabhängig einer Richtwertüberschreitung könne das Rücksichtnahmegebot verletzt sein; bei impuls- und tonhaltigen Lärmeinwirkungen sei dies zu bejahen. Die vorgesehene Lärmschutzwand werde ihre Wirkung nicht entfalten. Der Sportplatz liege in einer Senke von 2 bis 3 m. Das Erscheinungsbild der Lärmschutzwand sei zudem gebietsunverträglich. Weiterhin seien zu wenig Stellplätze vorgesehen. Die vorhandenen 25 Stellplätze könnten den zu erwartenden Stellplatzbedarf nicht decken, da sie bereits für das Hallenbad, die Sauna und die Turnhalle nicht ausreichen würden. Es sei amtsbekannt, dass die E. straße verbotswidrig wild zugeparkt werde. Der Parksuchverkehr bleibe im Gutachten unberücksichtigt. Auch die Lichtimmissionen durch die Flutlichtanlage stellten eine Belästigung für die Nachbarschaft dar. Schließlich sei das Kunststoffmaterial des Kunstrasenplatzes wegen des Kunststoffabriebs gesundheitlich bedenklich.

Mit Bescheid vom 27.5.2020 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung, die u.a. folgende "Bedingungen" enthält:

  1. 1.

    Die Genehmigung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Trainingsbetrieb erst nach Fertigstellung der nördlichen und westlichen Lärmschutzanlage aufgenommen werden darf.

  2. 3.

    Nach Fertigstellung der Lärmschutzwand und vor Aufnahme der Nutzung ist die Einhaltung der im Gutachten vom 20.1.2014 als zulässig ermittelten Beleuchtungsstärke der Flutlichtanlage von 3 lux sowie der mittleren Leuchtdichte von 8.520 cd/m2 an den durch die Anlage am meisten betroffenen Beurteilungspunkten durch Messung erneut nachzuweisen. [...]

  3. 4.

    Auf dem Flurstück M. sind gem. § 47 NBauO i. V. m. den Richtzahlen für Einstellplätze bis zur Nutzungsaufnahme 10 Einstellplätze in geeigneter Größe, Lage und Beschaffenheit [...] zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin enthält die Baugenehmigung u.a. folgende "Auflagen und Hinweise":

"1. Diese Baugenehmigung gilt nur für die in der Betriebsbeschreibung [...] ausdrücklich angegebene Nutzung.

[...]

5. Für den Trainingsbetrieb werden folgende Betriebszeiten genehmigt:

Werktags von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Sonn- und Feiertags von 9.00 Uhr bis 22.00 Uhr

6. Für die Flutlichtanlage werden folgende Betriebszeiten genehmigt:

von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr"

Am 26.6.2020 erhoben der Kläger und seine Ehefrau Widerspruch gegen die Baugenehmigung, den sie im Wesentlichen mit den im Schreiben vom 28.2.2020 vorgebrachten Einwänden begründeten.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 20.1.2021 zurück. Genehmigt sei lediglich ein Trainingsplatz. Ein Spielbetrieb sei weder beantragt noch genehmigt worden. Antragsgegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei allein der B-Platz und nicht der A-Platz. Fanfaren, Trommeln, Hupen seien daher nicht zu erwarten. Mit Blick auf die im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 27.7.2017 angenommene faktische Vorbelastung des Gebiets durch den zuerst errichteten Hartplatz würden zudem die Immissionsrichtwerte eines Kern-, Dorf- und Mischgebiets gelten; diese würden um mehr als 10 db(A) unterschritten. Auch vom verwendeten Baumaterial des Kunstrasenplatzes würden keine relevanten Emissionen ausgehen.

Am 28.1.2021 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens ist die Ehefrau des Klägers verstorben und hat den Kläger und die gemeinsamen Kinder als Erben hinterlassen. Der Kläger hat erklärt, dass allein er das Verfahren neben seiner ursprünglichen Beteiligtenstellung aufnimmt.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Baugenehmigung sei zu seinen Lasten unbestimmt. Der in der Baugenehmigung verwendete Begriff "Trainingsplatz" sei inhaltsleer und eine Abgrenzung zum Spielbetrieb unscharf. Eine Definition erfahre der Begriff weder im Antrag noch in der Genehmigung. Die Betriebsbeschreibung spreche gar von einem "Spielbetrieb" auf dem B-Platz. Das Schallgutachten lege einen solchen Spielbetrieb ebenfalls zugrunde. Daher könne er, der Kläger, der Genehmigung nicht entnehmen, ob ihn unzumutbare Auswirkungen treffen würden oder nicht. Der Beigeladene gehe anscheinend davon aus, dass auf der Anlage ein regulärer Punktspielbetrieb zulässig sei. Weiterhin sei die Herauslösung des B-Platzes aus der Gesamtanlage unzulässig. Die isolierte Betrachtung des A- und B-Platzes führe dazu, dass der A-Platz unzulässig als Vorbelastung eingestuft werde. Hier sei aber auf den Gesamtbetrieb abzustellen, den das Schallgutachten nicht untersuche. Diese Gesamtbetrachtung nehme der Beklagte selbst vor, wenn er den Kläger auf einen verringerten Schutzanspruch durch eine etwaige Vorbelastung verweise. Der A-Platz und das Kiosk-/Thekengebäude seien formell baurechtswidrig; jedenfalls habe man die Vorbelastung hierdurch nirgends berücksichtigt. Sofern der Beklagte auf das Irrelevanzkriterium der TA Lärm abstelle, habe dieses keinen zwingenden Charakter. Insbesondere bei menschlichem Lärm hänge die Beurteilung der Geräuschimmissionen vom Einzelfall ab. Darüber hinaus liege eine Nutzungsüberschreitung für den B-Platz auf der Hand. In dem in den Jahren 2016/2017 geführten gerichtlichen Verfahren sei noch ein Bedarf von 2.000 h/a der Fußballsparte angegeben worden. Der A-Platz verkrafte als Echtrasenplatz jedoch allenfalls 500 h/a. Der weitere Bedarf müsse vom B-Platz abgedeckt werden, weshalb es unrealistisch sei, den gesamten Spielbetrieb auf den A-Platz zu verlagern zu wollen. Weiterhin könne auch das Schallgutachten die Baugenehmigung nicht tragen. Unzutreffend sei bereits, dass das Gelände "im Wesentlichen eben" sei; der B-Platz liege in einer Senke und daher 2 bis 3 m tiefer als die Wohnbebauung. Zudem seien die Schallreflexionen durch das Hallenbad nicht berücksichtigt worden. Die Annahme des Beklagten, der Kläger könne sich nur auf das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- oder Mischgebiets berufen, sei unzutreffend. Die Regelung des Nr. 6.7 der TA Lärm finde in der 18. BImSchV keine Entsprechung. Eine Abwertung um eine volle Schutzstufe verbiete sich ohnehin. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Kläger bzw. seine Vorgänger im Zeitpunkt der Errichtung des Wohnhauses den Bau eines ganzjährig bespielbaren Kunstrasenplatzes mit Flutlichtanlage hätten vorhersehen können, auch wenn damals bereits ein Ascheplatz vorhanden gewesen sei. Der jetzige Platz habe eine völlig andere Qualität. Zudem könne als faktische Vorbelastung in diesem Sinne nur die formell und materiell rechtmäßige Nutzung gelten. Es sei ein Zirkelschluss, aus einer rechtswidrigen Anlage und ihrer Nutzung eine drittschutzmindernde Vorbelastung schaffen zu wollen. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege der B-Platz auch nicht (mehr) im Außenbereich. Daher hätte auch die vorgeschriebene Ruhezeit berücksichtigt werden müssen. Sonn- und feiertags gelte eine Ruhezeit von 13-15 Uhr, die in der Baugenehmigung nicht festgesetzt werde.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 27.5.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.1.2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Diese sei nicht unbestimmt. Sowohl die Baubeschreibung als auch die Betriebsbeschreibung würden von einem "Trainingsplatz" sprechen. Der Betriebsbeschreibung lasse sich entnehmen, dass der Punktspielbetrieb nur auf dem A-Platz stattfinde. Die Begriffe "Training" und "Punktspielbetrieb" seien Begriffe, die für jedermann erkennbar zu definieren seien. Die Genehmigungsfähigkeit des A-Platzes sei hier nicht zu prüfen, denn der Bauherr bestimme eigenständig, welches Vorhaben er zur Genehmigung stelle. Der B-Platz sei eigenständig nutzbar, weshalb A- und B-Platz auch unabhängig voneinander beurteilt werden könnten und müssten. Der für allgemeine Wohngebiete außerhalb der Ruhezeiten geltende Immissionsrichtwert von 55 db(A) werde an allen relevanten Immissionsorten um 6 db(A) unterschritten. Daher habe die Vorbelastung durch den A-Platz nicht untersucht werden müssen. Bereits im Beschluss vom 27.7.2017 sei das Gericht zudem davon ausgegangen, dass eine faktische Vorbelastung vorliege. Dadurch, dass die Wohnbebauung an den früher errichteten Hartplatz herangerückt sei, müsse sie erhöhte Richtwerte hinnehmen. Es würden die nächsthöheren Richtwerte gelten, d.h. die eines Kern-, Dorf- und Mischgebiets. Diese würden um mehr als 10 db(A) unterschritten. Dadurch liege das Grundstück des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs der Anlage. Im Übrigen sei das Grundstück des Klägers weiter entfernt als die im Schallgutachten angenommenen Immissionsorte, sodass von noch geringeren Werten als den ermittelten auszugehen sei. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht erkennbar. Der Trainingsplatz befinde sich im Außenbereich, sodass allenfalls auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB abzustellen sei. Woraus sich die Ruhezeiten ergäben, die sich der Kläger wünsche, sei nicht ersichtlich. Die 18. BImSchV sehe keine niedrigeren Immissionsrichtwerte während der Mittagspause vor. Die Baugenehmigung erlaube lediglich ein Training zur Tageszeit, weshalb Ruhezeiten nicht relevant seien. Allgemeine Ruhezeiten sonn- und feiertags sehe die 18. BImSchV seit der 2. Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht mehr vor.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger ist klagebefugt. Sein Erbbaurecht am Grundstück E. straße F. vermittelt Nachbarschutz, weil es in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dingliche Rechte verleiht und den Kläger insoweit einem Eigentümer gleichstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, juris Rn. 43; OVG NRW, Beschl. v. 8.1.2008 - 7 B 1775/07 -, juris Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.06.2006 - 8 S 997/06 -, juris Rn. 2; VG Hannover, Urt. v. 21.4.2021 - 12 A 1805/20 -, juris Rn. 21).

Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die Aufhebung der Baugenehmigung vom 30.4.2019 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14.9.2019. Die Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO nur dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 9).

Die Baugenehmigung für den B-Platz verletzt keine Normen, die dem Schutz des Klägers dienen.

Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand der strittigen Baugenehmigung lediglich der B-Platz und nicht die restliche Sportanlage des Beigeladenen ist (dazu unter 1.). Das so verstandene Bauvorhaben ist weder unbestimmt (2.) noch ein Etikettenschwindel (3.). Es verstößt auch nicht gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers (4.), das Rücksichtnahmegebot (5.) oder zu prüfendes Bauordnungsrecht (6.).

1.

Gegenstand der erteilten Baugenehmigung vom 27.5.2020 ist ausschließlich der bereits errichtete B-Platz als Kunststoffrasenplatz mit 6 Flutlichtanlagen, Nebenanlagen (Ballfangnetze) sowie der Lärmschutzwand. Der A-Platz, die sich im östlichen Teil des Grundstücks des Beigeladenen befindliche Tribüne, der Kiosk oder sonstige Anlagen des Vereinsgeländes sind von der Legalisierungswirkung der hier angegriffenen Baugenehmigung nicht erfasst. Diese Bauten sind daher weder Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens noch wirft die erteilte Baugenehmigung die Genehmigungsfrage für die gesamte Anlage des Beigeladenen erneut auf.

Grundsätzlich bestimmt der Bauherr mit seinem Bauantrag, was er als Baumaßnahme im Sinne der §§ 59 Abs. 1, 2 Abs. 13 NBauO zur Prüfung der Genehmigungsbehörde stellt und was diese als "Vorhaben" im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB einer bauplanungsrechtlichen Beurteilung unterziehen muss (BVerwG, Urt. v. 20.8.1992 - 4 C 57/89 -, juris Rn. 21; Beschl. v. 21.8.1991 - 4 B 20.91 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Das gilt auch für die Frage, ob ein baulich selbständiges neues Betriebsgebäude, das seiner Bestimmung nach aber in funktionellem Zusammenhang mit bestehenden Betriebsgebäuden stehen soll, isoliert als Neuerrichtung einer baulichen Anlage genehmigt werden oder ob auch eine bauliche Änderung oder Nutzungsänderung bestehender Betriebsanlagen in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden soll. Grenzen findet dieser Grundsatz nur dann, wenn das hinzutretende Vorhaben und der Altbestand technisch oder rechtlich nicht voneinander getrennt werden können. Wird ein bestehendes Gebäude erweitert, so wird eine solche objektive Unteilbarkeit der Regelfall sein (BVerwG, Urt. v. 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, juris Rn. 16). Tritt ein baulich isoliertes Gebäude hinzu, ist das nicht der Fall. Zu prüfen ist dann vielmehr, ob mit dessen Inbetriebnahme der genehmigte Bestandsbetrieb seinen Charakter in einer Weise ändert, dass die Bandbreite der von der bisherigen Genehmigung erfassten Nutzungen überschritten würde. Dabei genügt es nicht, dass das neue Vorhaben es dem Bauherrn nur ermöglicht, seinen Bestandsbetrieb zu ändern, sofern die Änderung einen weiteren Zwischenschritt erfordert, der auch isoliert einer baurechtlichen Betrachtung zugänglich wäre. Nur wenn die Änderung gleichsam automatisch mit der Verwirklichung des neuen Vorhabens einhergeht, ist Unteilbarkeit gegeben. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Gesamtbetriebsfläche - unabhängig von ihrer Anordnung in einem Gebäude - zu den genehmigungsrelevanten und daher durch die Genehmigung beschränkten Merkmalen des Altvorhabens gehört, was namentlich im Einzelhandelsbereich denkbar ist (zum Vorstehenden Nds. OVG, Urt. v. 25.3.2021 - 1 LB 80/20 -, juris Rn. 18; bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.9.2021 - 4 B 16/21 -, juris Rn. 4). Ob ein hinzutretendes Betriebsgebäude ein selbständiges, abtrennbares Vorhaben oder eine Änderung einer baulichen Anlage darstellt, ist dabei stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2021 - 4 B 16/21 -, juris Rn. 4).

Nach diesen Maßgaben ist das beantragte Vorhaben des Beigeladenen isoliert von den Bestandsanlagen - insbesondere dem A-Platz - zu beurteilen.

Die Anlage des Kunstrasenplatzes, der Flutlichter und der Lärmschutzwand geht zunächst nicht mit einer Erweiterung eines bestehenden Gebäudes einher, bei der die Unteilbarkeit der Regelfall ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der B-Platz mit seinen Nebenanlagen baulich vollständig von den Bestandsanlagen getrennt ist. Eine bauliche Veränderung des Bestands ist den Bauvorlagen nicht zu entnehmen. Sie beziehen sich auf den ehemaligen Hartplatz und nicht auf den A-Platz. Zwar nennt die Betriebsbeschreibung zur streitgegenständlichen Baugenehmigung auch den A-Platz ("Der Punktspielbetrieb soll auf dem vorhandenen Fußballplatz ,A-Platz' stattfinden"), dadurch wird dieser jedoch nicht Teil des Bauvorhabens. Vielmehr dient dieser Satz erkennbar der Abgrenzung des auf dem B-Platz zur Genehmigung gestellten Betriebs (Training) von dem vorhandenen Bestand (Punktspielbetrieb).

Durch die Nutzung des B-Platzes kommt es auch nicht zu einer "automatischen" Veränderung der erlaubten Nutzung des A-Platzes, die für die Unteilbarkeit des Vorhabens sprechen würde. Wenn überhaupt, dann entlastet die Genehmigung des B-Platzes die Nutzung des A-Platzes und die Lärmschutzwand verbessert die Immissionslage. Zwar werden durch die Genehmigung des B-Platzes als Trainingsplatz auch Kapazitäten auf dem A-Platz für weitere Punktspiele frei, jedoch folgt aus der Genehmigung des B-Platzes nicht automatisch und ohne baurechtlich prüfbaren Zwischenschritt, dass eine solche (erweiterte oder veränderte) Nutzung des A-Platzes damit auch legalisiert wird und somit unteilbarer Teil der streitgegenständlichen Baugenehmigung wäre. Der Umfang der erlaubten Nutzung - nur hierauf kommt es an (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.3.2021 - 1 LB 80/20 -, juris Rn. 20-23) - des A-Platzes ist allein eine Frage der Genehmigungssituation des A-Platzes. Für die hier relevante Frage der Teilbarkeit ist es somit in diesem Verfahren irrelevant, welche Nutzung auf dem A-Platz aktuell genehmigt ist oder ob dieser möglicherweise sogar formell illegal errichtet wurde: Sollte, wie der Kläger meint, für den A-Platz kein Bestandsschutz bestehen, dann ändert sich auch durch die Genehmigung des B-Platzes nichts an der Illegalität der Nutzung. Sollte der A-Platz, wie der Beklagte meint, in unbegrenztem Umfang bestandsgeschützt sein, ist dem Beigeladenen auch jetzt eine vollständige Ausnutzung des A-Platzes erlaubt, sodass sich durch die Genehmigung des B-Platzes insbesondere an der erlaubten Immissionssituation nichts ändert. Dasselbe gilt auch für die Tribüne und den Kiosk.

Die Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung und Literatur rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar ergibt sich aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 (- 1 MN 116/15 -, juris Rn. 58) der vom Kläger angeführte Rechtssatz, dass dann, wenn ein Vorhaben räumlich und funktional in den Betriebsprozess eines umfassenderen Betriebes eingegliedert ist, sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach der des Gesamtbetriebes richtet. Auch diese Entscheidung fordert aber eine "organisatorische Verknüpfung", die hier nicht ersichtlich ist. Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalens (Beschl. v. 16.5.2011 - 2 B 385/11 -, juris Rn. 11 ff.) folgt ebenfalls nichts anderes, da auch hiernach eine Aufteilung in mehrere Vorhaben möglich sein soll, wenn dies "objektiv in baurechtlich und bautechnisch selbständige und voneinander unabhängige Vorhaben aufgeteilt werden kann", was hier der Fall ist.

Auch mit dem Argument, der Beklagte stelle selbst eine Gesamtbetrachtung der Anlage des Beigeladenen an, wenn er dem Kläger wegen der "faktischen Vorbelastung" durch die Anlage einen geringeren Schutzanspruch hinsichtlich der Geräuschimmissionen zubilligen will, dringt der Kläger nicht durch. Eine Vorbelastung durch den erst später entstandenen A-Platz hat weder der Beklagte noch das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 27.7.2017 dem Schutzanspruch des Klägers entgegengehalten.

Schließlich zwingt auch § 1 Abs. 3 Satz 1 18. BImSchV nicht dazu, den A-Platz zum Genehmigungsgegenstand zu erheben. Nach dieser Vorschrift zählen zur Sportanlage zwar auch Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Sinn der Norm ist es, von der Baugenehmigung umfasste Nebeneinrichtungen an der Privilegierung der 18. BImSchV teilhaben zu lassen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV § 1 Rn. 37). Hieraus folgt nicht die Notwendigkeit, verschiedene Sportanlagen als Einheit zu betrachten. Eine Relevanz des A-Platzes für das streitige Bauvorhaben ergibt sich erst aus § 2 Abs. 1 18. BImSchV, wonach die jeweiligen Immissionsrichtwerte "unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen" nicht überschritten werden dürfen. Der A-Platz ist eine solche andere Sportanlage, die hier allein hinsichtlich der von ihr ausgehenden Vorbelastung zu betrachten ist (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1.11.2023 - 2 B 18/23 -, juris Rn. 6).

Für die restlichen Bestandsanlagen (insbesondere die Umkleidekabine und den Eingangsbereich an der Straße N.) legalisiert die streitige Baugenehmigung ebenfalls keine neue, andere oder erweiterte Nutzung. Selbst wenn man von einer "automatischen" Veränderung der Nutzung der Umkleidekabine durch die Genehmigung des Trainingsbetriebs auf dem B-Platz ausgehen würde, ist hierdurch eine Verletzung des Klägers in drittschützenden Normen weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Umkleidekabine befindet sich mindestens 330 m Luftlinie vom Wohnhaus des Klägers entfernt, sodass auch eine erhebliche Nutzungsintensivierung dieser Räumlichkeiten seine Rechte nicht verletzen kann. Nicht anderes gilt für die restlichen Bestandsanlagen.

2.

Die so verstandene Baugenehmigung ist nicht zu Lasten des Klägers unbestimmt.

Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) verlangt, dass die Baugenehmigung sowohl den Regelungsadressaten als auch Inhalt, Reichweite und Umfang des genehmigten Vorhabens eindeutig erkennen lässt, sodass der Bauherr den Umfang der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.10.2019 - 3 S 1470/19 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschl. v. 23.07.2018 - 2 B 565/18 -, juris Rn. 24; VG Hannover, Beschl. v. 21.05.2013 - 12 B 2554/13 -, n.v.). Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst - gegebenenfalls durch Auslegung - entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen - grün gestempelten - Bauvorlagen bei der Ermittlung ihres objektiven Erklärungsinhalts heranzuziehen sind (OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11; Hüwelmeier, in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, 8. Edition, Stand: 1.5.2021, § 74 BauO NRW 2018 Rn. 76). Bestimmtheitsmängel der Bauvorlagen wirken sich ihrerseits unmittelbar auf die Baugenehmigung aus (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 8.10.2015 - 1 CS 15.1876 -, juris Rn. 4). Ist eine Genehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.10.2021 - 1 ME 104/20 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 20.3.2007 - 12 LA 1/07 -, juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschl. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 23.7.2018 - 2 B 565/18 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.); mithin eine von der Baugenehmigung nicht hinreichend deutlich ausgeschlossene Lesart Nachbarrechte verletzen würde (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.9.2019 - 1 LA 59/19 -, juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere auch für die mit einem Vorhaben verbundenen Lärmimmissionen (vgl. VG Köln, Urt. v. 26.10.2012 - 23 K 3942/11 -, juris Rn. 37; zum Vorstehenden insgesamt vgl. VG Hannover, Urt. v. 6.9.2021 - 12 A 3498/19 -, juris Rn. 58 f. und Urt. v. 7.9.2023 - 12 A 5548/19- , n.v. UA S. 8 f.).

Daran gemessen ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt. Sie lässt insbesondere die dort erlaubte - und nicht erlaubte - Nutzung erkennen und enthält somit Vorgaben zu den wesentlichen immissionsträchtigen Vorgängen, die von dem Vorhaben zu erwarten sind.

Der Begriff "Trainingsplatz" lässt, jedenfalls im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen der Baugenehmigung, hinreichend deutlich erkennen, dass ein Spielbetrieb auf dem B-Platz nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung ist. Anders als der Kläger meint, ist ein Begriff nicht deswegen unbestimmt oder inhaltsleer, weil er nicht im Gesetz oder in der Baugenehmigung definiert ist. Ein Trainingsplatz ist bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Platz für (Fußball-) Trainingseinheiten einschließlich Trainingsspiele. Der Anglizismus "Training" (deutsch: Übung) ist klar abzugrenzen von dem "Spiel". Das Gegenstück zum "Trainingsplatz" ist zwar kein "Spielplatz", sondern der (allgemeine) Fußballplatz. Das ist aber allgemeiner Sprachgebrauch. Anders als bei einem Fußballspiel sind beim Fußballtraining keine Zuschauer und keine damit einhergehende Geräuschkulisse (durch Anfeuern, Trommeln, Durchsagen etc.) zu erwarten. Auf einem Trainingsplatz sind kompetitive Spiele (einschließlich Pokal- und Freundschaftsspiele) nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise.

Der Vorsitzende des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem Verständnis der Kammer dargelegt, nach welchen Kriterien ein Trainingsspiel von einem Freundschaftsspiel abzugrenzen ist. Ein Trainingsspiel werde nicht bekanntgemacht, nicht beim Deutschen Fußballbund (DFB) angemeldet und auch nicht unter Verwendung eines "offiziellen" Verbandsschiedsrichters ausgetragen. Es finde zudem in der Regel während der regulären Trainingszeiten der Mannschaften statt. Der Platz werde in dieser Zeit nicht für externe Zuschauer geöffnet; das Tor zum Platz bleibe verschlossen. Ein Freundschaftsspiel müsse dagegen nach den Regularien des DFB online angemeldet und unter Einsatz eines Verbandsschiedsrichters ausgetragen werden. Zudem werde das Freundschaftsspiel bekanntgemacht und der Platz für Zuschauer geöffnet.

Aus der Baugenehmigung und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen ergibt sich diese Beschränkung der genehmigten Nutzung als einzig vertretbare Lesart. Bereits der Bauantrag trägt die Überschrift "Trainingsplatz T. G." und führt weiter aus, dass ein "Punktspielbetrieb" auf dem vorhandenen A-Platz stattfinden solle. Dass auch Spiele (etwa Freundschaftsspiele) auf dem B-Platz stattfinden sollen, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Zwar verweist die Betriebsbeschreibung "für den Spielbetrieb" auf die Anlage "Schallschutz" (gemeint ist das Schallgutachten, was aus dem nächsten Satzanfang "Die Berechnungen zeigen..." hinreichend deutlich wird). Daraus folgt aber nicht, dass auch ein Spielbetrieb beantragt werden soll, denn im nächsten Satz wird lediglich auf das Teilergebnis des Schallgutachtens, ein uneingeschränkter Trainingsbetrieb sei möglich, verwiesen. Zwar untersucht das Schallgutachten auch einen Punktspielbetrieb, differenziert aber nach den Szenarien "nur Training" und "Punktspiele mit bis zu 25 Zuschauern". Einen (Punkt-)Spielbetrieb mit bis zu 25 Zuschauern hat der Beigeladene nicht beantragt. Das spricht dafür, dass auch der Beigeladene das untersuchte Szenario "Trainingsbetrieb" zugrunde gelegt hat.

Selbst wenn man aber in den Bauvorlagen den Antragsgegenstand "Spielbetrieb" erkennen möchte, lässt sich jedenfalls der erteilten Baugenehmigung deutlich entnehmen, dass allein der Trainingsbetrieb genehmigt wurde. Die Baugenehmigung trägt bereits den Titel "Trainingsplatz" und verweist darauf, dass der "Trainingsbetrieb erst nach Fertigstellung [der Lärmschutzanlage] aufgenommen werden darf". Weiter regelt die Genehmigung die Betriebszeiten "für den Trainingsbetrieb". Eine Genehmigung von Freundschafts- oder Punktspielen auf dem B-Platz geht hiermit ersichtlich nicht einher, was der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch klargestellt hat.

Sofern der Kläger meint, der Beigeladene gehe im zivilrechtlichen Parallelverfahren wie selbstverständlich davon aus, auf dem B-Platz sei ein Punktspielbetrieb möglich, ist das für die Auslegung der Baugenehmigung irrelevant.

3.

Bei dem Bauvorhaben handelt es sich auch nicht um einen "Etikettenschwindel", bei dem ein Durchgriff auf das tatsächlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben geboten wäre.

Wie bereits ausgeführt, ist ein Bauvorhaben grundsätzlich in der Gestalt zu beurteilen, in der es der Bauherr mittels seines Bauantrags und den beigefügten Bauvorlagen zur Prüfung gestellt hat. Eine andere Beurteilung ist aber ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die zur Genehmigung gestellte Nutzung entweder objektiv gar nicht möglich ist oder vom Bauherrn tatsächlich nicht angestrebt wird. Nur in Fällen eines derartigen "Etikettenschwindels" ist ein Durchgriff auf das tatsächlich zur Genehmigung gestellte Vorhaben geboten (Nds. OVG, Beschl. v. 17.10.2023 - 1 LA 55/23 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

Hierfür liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Dass die Beigeladene entgegen der nun seit fast vier Jahren erteilten Baugenehmigung auf dem B-Platz auch Punktspiele abhält, trägt der Kläger schon nicht vor. Allein seine Ausführungen zum vor zehn Jahren vorgetragenen Bedarf des Vereins begründen noch nicht den Verdacht, der Beigeladene wolle entgegen der eigenen Baugenehmigung dort (Punkt-)Spiele abhalten. Auch dass dort in der Vergangenheit Spiele stattgefunden haben, deutet nicht auf eine derartige Absicht hin. Vielmehr liegt es nahe, dass der Beigeladene durch das im Rahmen des im Baugenehmigungsverfahren eingeholte Schallgutachten erkannt hat, dass ein Spielbetrieb auf dem B-Platz nicht ohne weiteres möglich ist. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen Vorwurf nicht weiter substantiiert. Die Beteiligten waren sich darin einig, dass in den letzten vier Jahren dort ein- oder zweimal Freundschaftsspiele stattgefunden hätten, der Beigeladene nach entsprechenden Warnungen durch den Beklagten aber verstanden habe, dass dies von der Genehmigung nicht gedeckt sei.

4.

Die Lärmschutzwand verletzt keinen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers.

Ein Nachbar kann sich gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschl. v. 12.01.2022 - 1 ME 158/21 - V.n.b., Abdruck S. 4). Das ist hier nicht der Fall.

Entweder liegt das Wohnhaus des Klägers in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, wie die Beteiligten einmütig annehmen. Dann befindet sich der B-Platz mit der Lärmschutzwand nicht in demselben Gebiet. Oder das Gebiet, in dem das Wohnhaus des Klägers und der B-Platz mit der Lärmschutzwand liegen, wird einheitlich betrachtet. Dann handelt es sich um eine Gemengelage, die keinem der Baugebiete in der Baunutzungsverordnung entspricht, und damit nicht um ein faktisches Baugebiet.

Sofern der Kläger anführt, das Erscheinungsbild der Lärmschutzwand passe nicht in das Gebiet, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein Nachbar aus §§ 34, 35 BauGB keinen Abwehranspruch gegen mit einem Vorhaben verbundene ästhetische Belästigungen herleiten kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 25.3.2021 -1 LB 80/20 -, juris Rn. 26).

Dass auch die Sportanlage selbst gegen seinen Gebietserhaltungsanspruch verstoßen würde, trägt der Kläger schon nicht vor. Es ist aus den oben genannten Gesichtspunkten aber auch nicht ersichtlich.

5.

Das Bauvorhaben verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

Es kann dahinstehen, ob das Grundstück des Beigeladenen im Außenbereich oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Auch im Außenbereich entfaltet § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nachbarschützende Wirkung. Danach liegen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange und damit ein gleichzeitiger Verstoß gegen das subjektive Rücksichtnahmegebot vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird. Schädliche Umwelteinwirkungen sind in Anlehnung an § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Im unbeplanten Innenbereich ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme dagegen aus dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB sowie aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 BauNVO. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist (BVerwG, Beschl. v. 13.3.2019 - 4 B 39.18 -, juris Rn. 9 m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 21.08.2020 - 1 LB 140/20 -, juris Rn. 8).

Das Vorhaben ist weder hinsichtlich etwaiger Lärmimmissionen (a), Lichtimmissionen (b) noch wegen der Parkplatzsituation (c) rücksichtslos.

a)

Die Erheblichkeit der Lärmimmissionen ist hier anhand der Vorgaben der 18. BImSchV zu beurteilen. Diese enthält insoweit konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung des Nutzungskonflikts zwischen Sportanlagen und Nachbargrundstücken. Das zumutbare Lärmschutzniveau wird durch Immissionsrichtwerte konkretisiert, die je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich der Anlage abgestuft sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.5.2006 - 7 B 1.06 -, juris Rn. 2). Die Verordnung ist auf Sportanlagen und deren Nebeneinrichtungen anzuwenden (§ 1 18. BImSchV). Bei dem streitgegenständlichen B-Platz handelt es sich zweifelsfrei um eine Sportanlage in diesem Sinne.

§ 2 Abs. 1 18. BImSchV bestimmt, dass Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen nicht überschritten werden. Nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV betragen die Immissionsrichtwerte dabei für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:

2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 55 dB(A), im Übrigen 60 dB(A),

nachts 45 dB(A),

3. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeiten am Morgen 50 dB(A), im Übrigen 55 dB(A),

nachts 40 dB(A).

Diese Vorgaben werden gewahrt.

Das Schallgutachten weist am Immissionsort 4 (IO4), der dem klägerischen Grundstück am nächsten gelegen ist, im von der Baugenehmigung gewählten Begutachtungsszenario (Trainingsbetrieb) eine Unterschreitung der für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerte aus. Tags wie in der relevanten Ruhezeit wird ein Beurteilungspegel von 48,9 db(A) ermittelt. Eine Vorbelastung ermittelt das Schallgutachten "in Anlehnung an die TA Lärm" nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Schallsachverständige U. das Schallgutachten zudem um eine Berechnung für das Grundstück des Klägers ergänzt. Hiernach beträgt der Beurteilungspegel dort 45,8 db(A) bei einer angenommenen Höhe von 5 m des am stärksten betroffenen Fensters in Relation zur Oberfläche des Fußballplatzes. Der Pegel beträgt in 6 m Höhe 46,1 db(A) und in 7 m Höhe 46,5 db(A).

Der Beigeladene hat durch diese Berechnungen den Schutz des Klägers vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nachgewiesen. Das Schallgutachten stützt sich hierfür zwar zu Unrecht auf das Irrelevanzkriterium nach 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm (dazu unter aa)). Einer weiteren Ermittlung der Vorbelastung bedurfte es vorliegend jedoch nicht, da das Grundstück des Klägers außerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens liegt (bb)). Auch mit seinen weiteren Einwänden am Schallgutachten (dazu cc), dd) und ee)) dringt der Kläger nicht durch.

aa)

Das Schallgutachten stützt sich im Ausgangspunkt unzutreffend auf das Irrelevanzkriterium der TA Lärm, um die Gesamtbelastung, insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen A-Platzes, nicht zu ermitteln.

Nach § 2 Abs. 1 18. BImSchV sind die Immissionsrichtwerte "unter Einrechnung der Geräuschimmissionen anderer Sportanlagen" einzuhalten. Der Verordnung liegt gegenüber allgemeinem, nach den Vorschriften der TA Lärm zu beurteilendem Lärm eine Privilegierung des Sportlärms zugrunde. Die 18. BImSchV sieht nur die Einberechnung des Lärms anderer Sportanlagen vor, nicht jedoch die Summation mit Geräuschimmissionen von Anlagen, die nach anderen Regelwerken zu beurteilen sind. Insoweit weist die Verordnung auch keine Lücke auf, die unter Rückgriff auf die Vorgaben des § 22 Abs. 1 BImSchG zu füllen wäre; denn ihre Entstehungsgeschichte belegt, dass die Aufnahme einer Vorschrift zur Einbeziehung der Geräusche andersartiger Anlagen gerade nicht gewollt war, um "keine Sondervorschrift zu Lasten des Sports" zu schaffen, die nicht "dem Geist der vorgelegten Rechtsverordnung" entspräche (BVerwG, Urt. v. 16.5.2001 - 7 C 16/00 -, juris Rn. 17).

Diese Vorbelastung durch andere Sportanlagen ist allerdings grundsätzlich "einzuberechnen" (sog. beschränkte Summenpegelbildung). Der Verordnungsgeber hat in § 2 Abs. 1 18. BImSchV ursprünglich nur von der "Berücksichtigung" anderer Sportanlagen gesprochen, den Wortlaut aber aus Klarstellungsgründen verschärft (vgl. Bundesratsdrucksache 17/91, dort Bundesratsbeschl. v. 17.6.91, S. 2). Erfasst werden bei der beschränkten Summenpegelbildung alle Sportanlagen im Sinne von § 1 Abs. 1 18. BImSchV (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV § 2 Rn. 12). Hier ist der A-Platz unstreitig nicht untersucht worden.

Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm findet in dieser Konstellation weder unmittelbar noch im Wege der Analogie Anwendung. Die Vorschrift bestimmt, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Eine dem Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entsprechende Vorschrift enthält die 18. BImSchV nicht.

Auch eine Anwendung der Vorschrift im Rahmen einer Analogie scheidet aus. Es liegt bereits keine hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke vor. Die Vorschriften der 18. BImSchV bilden wie die der anderen Regelwerke zur Konkretisierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jeweils eine geschlossene Einheit, mit anderen Worten: Die dort niedergelegten Anforderungen an Sportanlagen, die Immissionsrichtwerte und das Mess- und Beurteilungsverfahren sind aufeinander abgestimmt und geben die normkonkretisierende Einschätzung des Verordnungsgebers wieder. Dieser geht für den Regelfall erklärtermaßen davon aus, dass Immissionen von Sportanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind, wenn sie trotz möglicher Vorbelastungen aus andersartigen Anlagen bei Anwendung des Mess- und Beurteilungsverfahrens der Verordnung die darin niedergelegten Richtwerte nicht überschreiten, anders ausgedrückt: Immissionsrichtwerte sowie Mess- und Beurteilungsverfahren stellen die vorhandene Vorbelastung aus andersartigen Anlagen in Rechnung, berücksichtigen sie aber nicht differenzierend nach den jeweiligen Umständen, weil die zugelassenen Immissionen aus Sportanlagen nach Auffassung des Verordnungsgebers in jedem Fall einschließlich einer solchen denkbaren Vorbelastung, die sich selbstverständlich im Rahmen der für sie geltenden Regelwerke halten muss, aus Gründen der Sozialadäquanz hinnehmbar sind (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 16.5.2001 - 7 C 16/00 -, juris Rn. 17). Daraus folgt, dass ein Rückgriff auf Vorschriften anderer Regelwerke für den Anwendungsbereich der 18. BImSchV ausgeschlossen ist (Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV vor § 1 Rn. 2). Dies gilt auch für das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1 TA Lärm, das der Verordnungsgeber trotz mehrfacher Änderungen der 18. BImSchV mit dem Ziel der Förderung der wohnortnahen Sportausübung (vgl. Bundesratsdrucksache 121/17, S. 1) nicht in die 18. BImSchV übernommen hat, obwohl dies erwogen wurde. In einem Vorentwurf zur Änderung der 18. BImSchV vom 31.3.2016 des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wurde die Einfügung eines Irrelevanzkriteriums in Anlehnung an Nr. 3.2.1 TA Lärm vorgeschlagen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10483, dort u.a. S. 48 unten) und in der Verbändeanhörung intensiv erörtert (Bundestagsprotokoll Nr. 18/102 zur vorgenannten Drucksache), allerdings nicht übernommen. Insofern lässt sich der 18. BImSchV der eindeutige Wille des Verordnungsgebers entnehmen, dass die Vorbelastung durch andere Sportanlagen grundsätzlich unabhängig vom Maß der Zusatzbelastung einzurechnen ist.

bb)

Das Grundstück des Klägers liegt jedoch nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Zu einer Gesamtbelastung kann das Vorhaben nicht nennenswert beitragen, sodass es auch der Ermittlung der Vorbelastung nicht bedurfte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation ebenso: Bay. VGH, Beschl. v. 17.12.2023 - 15 CS 13.1684 -, juris Rn. 18; für den Anwendungsbereich der TA Lärm auch OVG NRW, Urt. v. 19.1.2024 - 22 D 83/23.AK -, juris Rn. 47).

Die Definition des Einwirkungsbereichs einer Anlage ist eine allgemeine immissionsschutzrechtliche Fragestellung. Fehlt eine solche Regelung für eine Immissionsart, so ist entsprechend der allgemeinen Definition des Einwirkungsbereichs auf denjenigen räumlichen Bereich abzustellen, in dem die Emissionen der Anlage noch einen relevanten, d. h. individualisierbaren Immissionsbeitrag liefern, ohne dass dieser dauerhaft sein muss (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.8.2022 - 12 MS 88/22 -, juris Rn. 15).

Im Anwendungsbereich der 18. BImSchV ist hierfür Nr. 2.2 TA Lärm maßgeblich (1). Das Vorhaben unterschreitet den dort festgelegten Wert (2).

(1)

Die 18. BImSchV enthält keine Nr. 2.2 TA Lärm entsprechende Vorschrift und definiert den Einwirkungsbereich einer Anlage nicht. Nr. 2.2 TA Lärm kann allerdings im Wege der Analogie angewendet werden (im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschl. v. 17.12.2023 - 15 CS 13.1684 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urt. v. 28.10.2021 - AN 17 K 20.00907 -, juris Rn. 119).

Nach Nr. 2.2 TA Lärm sind der Einwirkungsbereich einer Anlage die Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche a) einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt, oder b) Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen.

Nr. 2.2 TA Lärm beruht ebenso wie Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm auf dem Gedanken, dass nicht jede rechnerische Erhöhung des Beurteilungspegels durch die von einer Anlage ausgehenden Geräusche als kausaler Beitrag zur Gesamtbelastung (Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm) angesehen werden kann. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (Nr. 2.1 TA Lärm) verlangt eine qualitative Betrachtung. Deshalb ist für die von den einzelnen Anlagen ausgehende Zusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) eine Relevanzbetrachtung erforderlich. Dabei geht es in Nr. 2.2 TA Lärm um die Abgrenzung des Bereichs, auf den sich die Prüfungen im Genehmigungsverfahren und bei der behördlichen Überwachung zu erstrecken haben. Flächen außerhalb des in Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereichs werden im Hinblick auf den Schutzgrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht in die Betrachtung einbezogen. Bei Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm geht es demgegenüber um eine weitere Vereinfachung der Regelfallprüfung. Während Nr. 2.2 TA Lärm Betrachtungen für Flächen außerhalb des Einwirkungsbereichs generell ausschließt, gilt Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm ausdrücklich nur für den Regelfall (zum Vorstehenden: Hansmann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, TA Lärm 2 Rn. 8). Der Definition des Einwirkungsbereichs liegt dabei die Annahme zugrunde, dass selbst 12 Anlagen mit gleicher Schallenergie, deren Immissionsbeitrag um jeweils 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert liegt, (nur) zu einer Überschreitung desselben um 0,8 dB(A) führen (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Hinweise zur Auslegung der TA Lärm vom 24.2.2023, S. 10).

Es liegt eine planwidrige Regelunglücke vor. Auch die 18. BImSchV geht wie die TA Lärm von einem akzeptorbezogenen Ansatz aus, d.h. maßgeblich sind nicht die Emissionen einer Anlage, sondern die Einhaltung der Immissionsrichtwerte beim Betroffenen (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV § 2 Rn. 10). Dies setzt eine Bestimmung des maßgeblichen Immissionsortes (§ 2 Abs. 2 und Nr. 1.2 Anhang 18. BImSchV sowie 2.3 TA Lärm) und der auf diesen einwirkenden Anlagen voraus. Immissionen sind nur innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage denkbar (vgl. Thiel, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, BImSchG § 3 Rn. 25). Nr. 2.2 TA Lärm begrenzt insoweit den Ermittlungsaufwand im Genehmigungsverfahren (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, TA Lärm 2 Rn. 7). Flächen außerhalb des Einwirkungsbereichs werden nicht in die Betrachtung einbezogen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 6.11.2012 - 22 ZB 11.1472 -, juris Rn. 21 mit Bezug auf Hansmann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, TA Lärm 2 Rn. 8). Diese Erwägungen treffen auch auf die nach der 18. BImSchV zu beurteilenden Immissionen von Sportanlagen zu. Bereits in § 2 Abs. 1 18. BImSchV stellt sich die Frage nach dem räumlichen Bereich der einzuberechnenden "anderen Sportanlagen". Eine Grenze bestimmt die 18. BImSchV insofern nicht, setzt sie aber erkennbar voraus, denn nicht jede noch so entfernt liegende Sportanlage ist einzurechnen, sondern nur solche, die sich auch kausal auf den Beurteilungspegel auswirken können. Zudem verwendet auch die 18. BImSchV den Begriff "Einwirkungsbereich" in § 2 Abs. 6 Satz 3, ohne ihn zu definieren. Dies rechtfertigt es, auf eine Regelunglücke zu schließen. Anders als für das Vorbelastungskriterium ist den Verordnungsentwürfen nicht zu entnehmen, dass sich bewusst gegen die Festlegung eines "Bagatellbereichs" entschieden wurde, der qualitativ noch deutlich unterhalb des Irrelevanzkriteriums liegt.

Es liegt auch eine vergleichbare Interessenlage vor, denn eine Abgrenzung zwischen zu untersuchenden und nicht zu untersuchenden Bereichen ist auch im Rahmen der 18. BImSchV erforderlich. Die Bestimmung des Einwirkungsbereichs dient der Ermittlung von für die Gesamtbelastung nicht mehr kausalen Immissionsbeiträgen (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, BImSchG § 5 Rn. 94). Die Definition des Einwirkungsbereichs der TA Lärm normiert zwar nach den o.g. Erwägungsgründen keine "conditio sine qua non" (strenge Kausalität), d.h. auch bei zwölf Anlagen kann eine Erhöhung der Gesamtbelastung messbar sein. Der TA Lärm liegt aber eine qualitative Kausalitätsbetrachtung und damit die Entscheidung zugrunde, dass lediglich messbare Belastungen nicht relevant sind (für das Irrelevanzkriterium: Nds. OVG, Beschl. v. 31.3.2010 - 12 LA 157/08 -, juris Rn. 8). Es ist dabei sachgerecht, zur Ermittlung des hier maßgeblichen Kausalitätskriteriums - dem Einwirkungsbereich - vorrangig auf das 10 db(A)-Kriterium der TA Lärm abzustellen, denn bei der Schaffung der 18. BImSchV hat sich der Verordnungsgeber an den Regelungen der TA Lärm 1968 orientiert (vgl. Bundesratsdrucksache 17/91, S. 39). Auch der Sinn und Zweck der 18. BImSchV spricht für eine Übertragung dieser Regelung. Die Verordnung will eine Überschreitung der für Sportanlagen geltenden Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung ausschließen. Das ist aber auch ohne Untersuchung sichergestellt, wenn eine "andere Sportanlage" zur Gesamtbelastung nicht nennenswert beitragen kann, weil das betroffene Grundstück nicht in deren Einwirkungsbereich liegt. Umgekehrt kann auch die zur Genehmigung stehende Anlage nicht zur Überschreitung der maßgeblichen Gesamtbelastung durch die vorhandenen Sportanlagen beitragen, wenn sie ihrerseits keinen nennenswerten Immissionsbeitrag liefert.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, Nr. 2.2 TA Lärm auf die 18. BImSchV zu übertragen, weil sich der Verordnungsgeber gegen die Übertragung des Irrelevanzkriteriums entschieden hat. Beide Regelungen - Irrelevanzkriterium und Bestimmung des Einwirkungsbereichs - verfolgen sich zwar überschneidende, im Detail aber unterschiedliche Zwecke, wie oben ausgeführt wurde.

Liegt daher der maßgebliche Beurteilungspegel 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgeblichen Immissionsrichtwert und werden keine Geräuschspitzen verursacht, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen, können schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ohne (weitere) Untersuchung, d.h. auch ohne Betrachtung der Vorbelastung durch andere Sportanlagen, ausgeschlossen werden. Wegen der Besonderheiten menschlichen Lärms setzt eine Bestimmung des Einwirkungsbereichs von Sportanlagen allerdings voraus, dass die Unterschreitung um 10 db(A) nach den Vorschriften der 18. BImSchV (und nicht nach denen der TA Lärm) ermittelt worden ist.

(2)

So ist es hier. Zwar unterschreitet das Vorhaben den Immissionsrichtwert für ein allgemeines Wohngebiet ausweislich des Schallgutachtens nicht um 10 dB(A). Maßgeblich sind hier jedoch die Richtwerte für ein Kern-, Dorf- und Mischgebiet, die das Vorhaben um mehr als 13 db(A) unterschreitet. Es erreicht auch durch kurzzeitige Geräuschspitzen nicht den für deren Beurteilung maßgeblichen Immissionsrichtwert.

Nach § 2 Abs. 6 18. BImSchV ergibt sich die Art der in Absatz 2 bezeichneten Gebiete und Anlagen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Absatz 2 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.

Zwar liegt das Grundstück des Klägers wohl im faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV gelten aber nicht uneingeschränkt, was bereits der Begriff "Richtwert" verdeutlicht (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV § 2 Rn. 17) und was sich daneben aus der Anknüpfung an die "Schutzbedürftigkeit" in § 2 Abs. 6 Satz 1 18. BImSchV ergibt.

Im Falle eines baurechtlich zulässigen Nebeneinanders von Wohnen und Sportanlage können faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen im weitergehenden Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebietstyp hinzunehmen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 -, juris m.w.N.). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Sportlärm kann daher bedeutsam sein, ob die Wohnnutzung oder der Sportbetrieb eher vorhanden waren (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - juris, Rn. 26; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, juris; Urt. v. 24.4.1991 - 7 C 12/90 - juris).

So können im Falle des Vorliegens einer faktischen Vorbelastung als zulässige Immissionsrichtwerte grundsätzlich die für Kern-, Dorf- und Mischgebiet von den Nachbarn hinzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, Rn. 27; Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b., BA S. 8 f.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV § 2 Rn. 34). Ob eine faktische Vorbelastung vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller die tatsächlichen Gegebenheiten mitprägenden Umstände zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b., UA S. 8 f.). Sie liegt dabei auch in Fällen vor, in denen Wohn- und Sportnutzung in etwa gleichzeitig entstehen oder ein Wohngebiet an eine bereits bestehende Sportanlage heranrückt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, juris Rn. 29). Weiter ist geklärt, dass der Gesichtspunkt der Vorbelastung es rechtfertigt, einer Wohnnutzung das Maß an Lärmbelästigung durch eine emittierende Nutzung, wie hier die Sportplatznutzung, zuzumuten, das zur Zeit ihrer Entstehung erkennbar angelegt und voraussehbar war. Das schließt auch eine Zunahme des Lärms über die in diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Werte hinaus ein, die jedoch nicht unbegrenzt hinzunehmen ist. Eine Grenze ist zum einen durch die Marke der Gesundheitsgefährdung oder des - unzulässigen - Eigentumseingriffs gegeben, zum anderen aber, was die Vorbelastung betrifft, auch durch das Maß an Lästigkeit, das bei normaler Entwicklung der Sportplatznutzung in seiner konkreten Zweckbestimmung, Größe und Art der Anlegung und Errichtung voraussehbar war. Zu den bei Entstehung der Nutzung angelegten und voraussehbaren Lärmbelästigungen würden demgegenüber massive Lärmmehrbelastungen aufgrund wesentlicher Änderungen des Sportplatzes nicht gehören (zum Vorstehenden: Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b., BA S. 8 f.; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 -, juris Rn. 10 ff., 12). Insbesondere bei der Beurteilung von Grundstücken, die in enger Zuordnung am Rande unterschiedlich schutzwürdiger Gebiete liegen, kann die Konfliktlage bauplanungsrechtlich nur durch eine an der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer orientierten Abwägung bewältigt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 -, Rn. juris 24 zur 18. BImSchV). Dies gilt insbesondere, wenn sich die Wohnnutzung am Rande des Außenbereichs entwickelte. Eigentümer von Grundstücken am Rande des Außenbereichs können nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierende Nutzung entsteht bzw. sich in absehbarer Weise weiterentwickelt; sie dürfen aber darauf vertrauen, dass dort keine Nutzung entstehen wird, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 18.12.1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn 29; vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b., BA S. 8 f.).

Soweit der Kläger hiergegen vorträgt, dass die Mittelwertbildung der TA Lärm in der 18. BImSchV keine Entsprechung findet, verkennt er, dass sich die oben genannte ständige Rechtsprechung zur tatrichterlichen Bestimmung des Schutzumfangs eines Gebiets bei "heranrückender" Wohnbebauung ausdrücklich auch auf die 18. BImSchV bezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b.) und § 2 Abs. 6 18. BImSchV einer von der typisierenden Betrachtung abweichenden Bewertung offen gegenübersteht (ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 -, juris Rn. 24). Im Übrigen hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV - im Falle einer Nachbarklage - den zeitlichen Ablauf der Gebietsentstehung berücksichtigt. Ergänzend hat das Gericht ausgeführt, die Zumutbarkeitsschwelle liege möglicherweise höher, wenn Wohn- und Sportnutzung etwa gleichzeitig entstünden oder wenn ein Wohngebiet an eine bereits bestehende Sportanlage heranrücke (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77/87 -, juris Rn. 29; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 102. EL September 2023, 18. BImSchV § 2 Rn. 30). Die Reduzierung des Schutzumfangs um eine Stufe wird ebenfalls gebilligt (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 -, juris Rn. 27). Der Einwand des Klägers, diesem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall liege eine andere Ausgangskonstellation zugrunde, rechtfertigt keine andere Betrachtung. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Betrachtung der Vorbelastung auch in Konstellationen einer Nachbarklage zu erfolgen hat (etwa Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b., BA S. 8 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 3.7.2012 - 3 S 321/11 -, Rn. juris 24 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben kann der Kläger den Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet nicht beanspruchen, weil sein Wohngebiet durch die unmittelbare Nachbarschaft zum Vereinsgelände des Beigeladenen im Zeitpunkt des Entstehens faktisch vorbelastet war.

Auch die Kammer hat das Wohngebiet des Klägers bereits als vorbelastet angesehen (VG Hannover, Beschl. v. 27.7.2017 - 12 B 4598/16 -):

"Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe liegt eine faktische Vorbelastung des Wohngebietes vor. Teile der Sportanlagen, u.a. auch der B-Platz, sind in den 1930er oder 1940er Jahren entstanden. Ausweislich der Bauakten des Antragsgegners existierten in den 50er Jahren neben dem B-Platz bereits das - genehmigte - Klubhaus, die Tennisplätze, ein Faustballplatz, während das Wohngebiet erst Anfang der 1960er Jahre an die Sportanlagen heranrückte. Eine weitere Vorbelastung der angrenzenden Wohnbebauung besteht auch durch das im Süden an den B-Platz angrenzende Hallenbad und die dort angrenzende Sporthalle. Für die Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung war danach das Maß an Lästigkeit, das bei normaler Entwicklung der Sportstätten in ihrer konkreten Zweckbestimmung, Größe und Art der Anlegung und Errichtung ausgeht, voraussehbar. Allein aufgrund der in den 1980er Jahren erfolgten Umgestaltung des Hartplatzes in einen Rasenplatz durfte auch nicht darauf vertraut werden, dass der B-Platz künftig durch die erneute Änderung des Platzes in einen Kunstrasenplatz nicht zu einer Zunahme des Lärms kommen würde (vgl. - für einen Schießplatz - BVerwG, Urt. v. 23.5.1991 - 7 C 19.90 -, BVerwGE 88, 210, Rdn. 10 ff., juris). Dem Gericht liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die heutigen Immissionswerte die Marke der Gesundheitsgefährdung erreichen oder zu einem - unzulässigen - Eigentumseingriff führen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b.)."

Den dortigen Ausführungen ist der Kläger nicht überzeugend entgegengetreten.

Er verkennt, dass es nicht allein auf die Betrachtung der Beschaffenheit des B-Platzes ankommt, sondern auf sämtliche Vorbelastung im Zeitpunkt der Entstehung des Wohngebietes. Insofern war die weiträumige Nutzung des gesamten Areals - Tennisplätze, Klubhaus, Faustballplatz und Ascheplatz - bereits damals angelegt und in seinen heutigen Grenzen im Ansatz erkennbar. Es war für die Bewohner des neuen Wohngebietes ersichtlich, dass sie sich bewusst auf eine Konfliktsituation und mögliche Immissionen einlassen, die das normalerweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß übersteigen würden. Mit der Errichtung eines Vereinsheims war auch erkennbar angelegt und voraussehbar, dass sich die Sportplatznutzung in dem für ein Vereinsleben üblichen Umfang bewegen würde (zu diesem Aspekt Nds. OVG, Beschl. v. 12.6.2016 - 12 LA 41/15 -, V.n.b., BA S. 8 f.). Dies schließt auch Weiterentwicklungen mit ein.

Sofern der Kläger meint, das Ausmaß der Weiterentwicklung sei nicht vorhersehbar gewesen, betrifft dieser Einwand bereits nicht die hier vorzunehmende Abstufung der Schutzbedürftigkeit des Wohngebiets, sondern trotz Richtwertüberschreitung hinzunehmende Immissionen, auf die sich der heranrückende Bauherr eingelassen hat. Das ist vorliegend aber nicht relevant, weil die Richtwerte nicht überschritten werden.

Im Übrigen kann die Kammer nicht feststellen, dass die Weiterentwicklung des B-Platzes vom Ascheplatz zu einem Kunstrasenplatz unvorhersehbar war. Dagegen spricht bereits, dass auch nach der 18. BImSchV (Anhang 2 Spiegelstrich Nr. 1 und 10) die Installation von Flutlichtanlagen und das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen in der Regel keine wesentlichen Änderungen sind. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass auch der Verordnungsgeber eine Weiterentwicklung von bestehenden Sportanlagen für sozialadäquat und vorhersehbar hält. Zudem nimmt die Lärmbelastung durch das konkret zur Genehmigung stehende Vorhaben keine Ausmaße an, die unvorhersehbar waren. Vielmehr zeigt das Schallgutachten gerade auf, dass allein die Zusatzbelastung des B-Platzes sogar den für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblichen Wert deutlich unterschreitet. Darüber hinaus dürfte der ehemalige Tennenplatz bereits materialbedingt eine höhere Geräuschgrundbelastung als der jetzige Kunstrasenplatz aufgewiesen haben. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Wohngebietes für den Hartplatz keine Betriebszeiten festgesetzt waren und nun auch eine Lärmschutzwand errichtet wurde. Des Weiteren diente der Hartplatz nach eigenen Angaben des Klägers auch jahrelang zur Veranstaltung von (lauten) Fußballspielen. Die vom Kläger beschriebene Nutzungsintensivierung beruhte im Wesentlichen auf seinen Beobachtungen zum auf dem B-Platz stattfindenden Spielbetrieb. Ein solcher ist aber nicht mehr genehmigt.

Schließlich befand sich das Grundstück des Beigeladenen jedenfalls im Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebietes, in dem sich das Haus des Klägers befindet, im Außenbereich; das Grundstück des Klägers grenzte hieran an. Nach der oben genannten Rechtsprechung ist dieser Aspekt schutzmindernd zu berücksichtigen, weil nicht von einer störungsfreien Entwicklung des Außenbereichs ausgegangen werden kann.

Der Kläger wird durch die Berücksichtigung der Vorbelastung nicht schutzlos gestellt. Er muss weder die noch höheren Richtwerte für Gewerbegebiete oder für urbane Gebiete hinnehmen noch wird ihm ein Abwehranspruch gegen den vom B-Platz ausgehenden Lärm genommen. Er kann aber nicht verlangen, dass er so gestellt wird wie ein Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets, der nicht sehenden Auges eine Konfliktlage mit einem großflächigen Sportareal eingegangen ist. Unter Berücksichtigung dieser Konfliktlage ist die Herabstufung der Schutzwürdigkeit des Grundstücks des Klägers um eine Stufe angemessen, denn unter Lärmschutzgesichtspunkten lag in dem Gebiet nie eine Prägung vor, die vorwiegend aus Wohnen bestand. Vielmehr bestand hier immer schon eine Gemengelage aus Sport und Wohnnutzung. Diese "Mischnutzung" wird durch die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete abgebildet.

Es ist auch kein Zirkelschluss, auf die vormalige Nutzung des B-Platzes abzustellen, die möglicherweise baurechtswidrig war. Bei der Bewertung der Konfliktlage und der Schutzwürdigkeit eines Gebiets im Rahmen der 18. BImSchV ist nach dessen § 2 Abs. 6 auf die bauplanungsrechtlichen Gebietstypen abzustellen. Für die Frage der Prägung eines Baugebietes kommt es nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s nicht auf die Legalität der Bebauung an. Zu berücksichtigen ist vielmehr jede vorhandene Bebauung, soweit sie nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.9.1992 - 4 C 15/90 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 6.11. 1968 - 4 C 31.66 -, juris; Beschl. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 -, juris Rn. 6). Eine derartige Situation war hier jedenfalls gegeben.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, weshalb sich die Prägung eines Gebietes mit der Zeit erledigen sollte. Die Vorbelastung ist nicht nur für den Abwehranspruch des Nachbarn relevant, sondern auch für den Bauherrn, der die berechtigte Erwartung hat, sein Grundstück auch Jahre später in gleichem Umfang nutzen zu können.

cc)

Anders als der Kläger meint, müssen für die Ruhezeiten auch keine niedrigeren Immissionsrichtwerte angesetzt werden. In Kern-, Dorf- und Mischgebieten beträgt der Immissionsrichtwert nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV sowohl inner- als auch außerhalb der Ruhezeiten 60 db(A). Lediglich morgens gilt ein Richtwert von 55 db(A). Nach § 2 Abs. 5 18. BImSchV endet der Morgen werktags um 8 Uhr und sonn- und feiertags um 9 Uhr. Da ein Trainingsbetrieb auf dem B-Platz aber erst ab 8 Uhr bzw. sonn- und feiertags ab 9 Uhr genehmigt ist, sind die reduzierten Immissionsrichtwerte hier nicht maßgeblich.

dd)

Entgegen der klägerischen Auffassung musste das Schallgutachten die Geräuschimmissionen von Laubbläsern und Rasenmähern nicht berücksichtigen. Die Immissionen dieser Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV. Diese erfasst nur Sportanlagenlärm im weiteren Sinne, nicht jedoch Lärm von Laubbläsern und Rasenmähern, der allein nach der 33. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) zu beurteilen ist (vgl. VG Saarland, Urt. v. 9.9.2009 - 5 K 7/08 -, juris Rn. 51; s. auch OVG Saarland, Beschl. 14.12.2011 - 3 A 503/09 -, juris Rn. 39 ff.).

Ob die Anforderungen der 32. BImSchV eigehalten werden, ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Diese kann insoweit auch nicht rücksichtslos sein. Zwar verlangt § 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NBauO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Prüfung der Vereinbarkeit mit den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO. Die 32. BImSchV ist aber keine sonstige Vorschrift des öffentlichen Rechts in diesem Sinne. Das sind nach § 2 Abs. 17 NBauO solche Vorschriften, die Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte oder Baumaßnahmen oder an andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 stellen oder die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln (§ 2 Abs. 17 NBauO). Die 32. BImSchV knüpft aber an den Betrieb von Maschinen an (vgl. OVG Saarland, Beschl. 14.12.2011 - 3 A 503/09 -, juris Rn. 48). Damit regelt sie zwar Anforderungen an Baumaßnahmen, insbesondere an die Einrichtung der Baustelle (vgl. Kammeyer: Große-Suchsdorf, 10. Aufl. 2020, NBauO § 11 Rn. 11.1), nicht aber an die errichtete bauliche Anlage.

Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass es bis auf wenige Ereignisse am Wochenende keine nennenswerte Belästigung durch Rasenmäher und Laubläser gegeben hat.

ee)

Auch mit den weiteren Kritikpunkten am Schallgutachten dringt der Kläger nicht durch.

Der Einwand, das Schallgutachten berücksichtige nicht, dass der B-Platz in einer Senke liege, verfängt im Ergebnis nicht. Der Schallsachverständige U. hat in der mündlichen Verhandlung zwar ausgeführt, dass das Schallgutachten tatsächlich keine Geländeunterschiede zwischen den Immissionsorten und dem B-Platz berücksichtigt habe, sondern den Immissionsort in der Höhe von 5 m als generalisierende Annahme zugrunde lege. Er hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass auch schrittweise Erhöhungen des rechnerischen Immissionsortes um 1 m zu keiner nennenswerten Erhöhung des Beurteilungspegels führen könnten, da die Lärmschutzwand in dieser Höhe keine spürbare Dämpfung mehr bewirke. Insofern ergebe sich selbst bei einem Geländeunterschied von 2 m eine Erhöhung des Beurteilungspegels um lediglich 0,7 db(A) auf insgesamt 46,5 db(A) am Wohnhaus des Klägers.

Sofern der Kläger meint, es entstehe durch das Hallenbad ein Echo-Effekt, den das Schallgutachten nicht berücksichtige, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gutachter auf S. 11 f. des Schallgutachtens "die Abschirmung sowie die Reflexion durch Gebäude" berücksichtigt haben will und er bei der örtlichen Beschreibung auch das Hallenbad erwähnt (S. 5). Der Schallsachverständige U. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, die Berechnung seines Kollegen nachvollzogen zu haben. Dieser habe die Reflexion, die sich in einer solchen Entfernung aber ohnehin nicht nennenswert auswirke, in die Rechnung eingestellt.

b)

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das Flutlicht ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Das Gutachten von 2014 weist die Übereinstimmung mit den Richtwerten der LAI (Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen v. 8.10.2012) nach. Die dort für zumutbar gehaltenen Richtwerte sind Gegenstand der Baugenehmigung und ihre Einhaltung wurde nach Inbetriebnahme erneut überprüft.

c)

Als rücksichtslos stellt sich das Vorhaben des Beigeladenen auch nicht im Hinblick auf etwaige damit verbundene Verkehrsbelastungen dar.

Dabei gilt der Grundsatz, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr im Regelfall hinzunehmen sind. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Erforderlich ist die ins Einzelne gehende Prognose, das streitige Vorhaben führe durch Verstellung der für benachbarte Nutzungen erforderlichen Stellplätze oder der Zufahrten zu Nachbargrundstücken zu unzumutbaren Verhältnissen, weil Anlieger in namhaftem Umfang ihre Grundstücke nicht mehr erreichen können oder unzumutbar lange Wartezeiten auf sich nehmen müssen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, juris Rn. 23, Beschl. v. 5.3.2018 - 1 ME 20/18 -, V.n.b., BA S. 17, Beschl. v. 3.11.2021 - 1 ME 42/21 -, juris Rn. 10, und Beschl. v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, juris Rn. 16; Bayer. VGH, Beschl. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 -, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Hannover, Beschl. v. 21.2.2020 - 4 B 5673/19 -, juris Rn. 64).

Für unzumutbare Verhältnisse liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Eingang zum Sportgelände des Beigeladenen und zu den Umkleidekabinen befindet sich in der Straße N. und damit über 300 m Luftlinie vom Grundstück des Klägers entfernt. Daneben ist der Zugang zum B-Platz alternativ nur an einem Tor gegenüber dem Hallenbad möglich, das laut unwidersprochenen Angaben des Vorsitzenden des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung allerdings regelmäßig verschlossen ist und lediglich von den Schülerinnen und Schülern der Oberschule genutzt wird, die zu Fuß zum Sportunterricht auf dem B-Platz gehen. Da auf dem B-Platz auch keine Fußballspiele erlaubt sind und somit kein Zuschauerverkehr zu erwarten ist, ist davon auszugehen, dass sich der Parksuchverkehr - wenn überhaupt - auf den Bereich der Umkleideräume im Südosten des Grundstücks des Beigeladenen beschränkt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung letztlich eingeräumt, dass sich seine Beobachtungen zum Zuparken der E. straße auf die Zeit bezogen, in der auf dem B-Platz Spiele stattfanden.

Aus diesem Grund ist auch die Einschätzung des Schallgutachtens, an dem Grundstück des Klägers komme es zu keinem relevanten Verkehrslärm, nicht zu beanstanden.

5.

Die Baugenehmigung verstößt schließlich nicht zu Lasten des Klägers gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende Vorschriften des Bauordnungsrechts.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBauO sind dies im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die §§ 5 bis 7, 33 Abs. 2 Satz 3, § 41 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 47 und 50 NBauO. § 65 NBauO bleibt unberührt.

Das verwendete Baumaterial ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Daher ist unerheblich, inwiefern Kunststoff als Baumaterial für einen Sportplatz zulässig ist.

Auf den behaupteten Verstoß gegen die Stellplatzpflicht nach § 47 NBauO könnte der Kläger sich nicht berufen. Die bauordnungsrechtliche Verpflichtung zur Ausstattung baulicher Anlagen mit Einstellplätzen (§ 47 NBauO) dient dem Allgemeininteresse am Funktionieren des Straßenverkehrs und ist daher im Grundsatz nicht nachbarschützend (Wiechert/Tepperwien, in: Große-Suchsdorf, 10. Aufl. 2020, NBauO § 47 Rn. 7 m. w. N.).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO aus Gründen der Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich daher nach § 154 Abs. 3 VwGO dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.