Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.12.2013, Az.: 12 LA 287/12

Aufforderung von Jugendlichen zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.12.2013
Aktenzeichen
12 LA 287/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 51000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1206.12LA287.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 01.11.2012 - AZ: 1 A 1298/12

Fundstellen

  • Blutalkohol 2014, 40-41
  • DÖV 2014, 211
  • FStNds 2014, 209-212
  • NJW 2014, 647-648
  • NZV 2014, 237-238
  • NZV 2014, 6
  • NordÖR 2014, 148
  • VRR 2014, 43
  • ZAP 2014, 305-306
  • ZAP EN-Nr. 141/2014
  • zfs 2014, 116-117

Amtlicher Leitsatz

Die im Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 4. August 2008 allgemein vorgesehene Praxis, Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr zum Deliktszeitpunkt bei gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung aufzufordern, ist in dieser Pauschalität nicht von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gedeckt.

[Gründe]

Der Beklagte wendet sich mit seinem Zulassungsantrag dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers durch Bescheid vom 8. Juni 2012 aufgehoben hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der am 15. Juni 1993 geborene Kläger gab in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 3. Februar 2012 wegen des Vorwurfs, unerlaubt Marihuana veräußert zu haben, an, seit Anfang 2011 bis vor drei bis vier Monaten "an Wochenenden mal ab und zu Marihuana mitkonsumiert" zu haben. Der Beklagte forderte ihn unter dem 24. April 2012 auf, binnen 28 Tagen ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, um zu klären, ob auch noch heute Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder sogar regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten vorliegen. Der Kläger ließ hierzu durch anwaltlichen Schriftsatz vom 30. Mai 2012 vortragen, er habe eingeräumt, bis Oktober 2011 zwei- oder dreimal auf Partys Cannabis konsumiert zu haben. Der letzte Cannabiskonsum liege somit weit vor Erteilung der Fahrerlaubnis im Januar 2012. Anhaltspunkte für fehlendes Trennungsvermögen gebe es nicht. Dieses könne auch nicht unterstellt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Juni 2012 entzog der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen, weil der Kläger das geforderte ärztliche Gutachten nicht beigebracht hatte. Er führte zur Begründung u.a. aus, nach Ziff. 1.5 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 4. August 2008 führe einmaliger oder gelegentlicher Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr in der Regel zu keiner Überprüfungsmaßnahme. Anderes gelte jedoch für zum Deliktszeitpunkt Jugendliche zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr. Bei diesen rechtfertige auch der Besitz oder der Konsum kleinerer Mengen Cannabis die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, um zu klären, ob weiterhin konsumiert werde. Nach eigenen Angaben habe der Kläger im Alter von 17 mit dem Cannabiskonsum begonnen.

Auf die dagegen erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Fahrerlaubnisentziehungsbescheid mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV setze voraus, dass die Gutachtenanforderung rechtmäßig ergangen sei. Das sei hier nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (etwa Beschl. v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 -, SVR 2010, 43, v. 16.6.2011 - 12 ME 94/11 - und Beschl. v. 27.6.2012 - 12 ME 65/12 -), sei für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums erforderlich, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorlägen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel zögen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Derartige Anknüpfungspunkte seien hier nicht gegeben. Es ergebe sich aus der Beschuldigtenvernehmung ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Klägers. Weitere Tatsachen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel zögen, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass der Kläger in der Zeit von Anfang 2011 bis 14. Juni 2011 noch nicht volljährig war, rechtfertige dies ebenfalls noch nicht die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens. Denn der Kläger sei zu dieser Zeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen und habe etwa vier Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres seiner nicht widerlegten Einlassung nach den Konsum aufgegeben und sei seit Erteilung der Fahrerlaubnis am 26. Januar 2012 nicht mit Drogen im Verkehr aufgefallen. Dass es sich bei dem Kläger um einen in der Probezeit befindlichen Fahranfänger gehandelt habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Soweit in dem Erlass vom 4. August 2008 die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr für gerechtfertigt gehalten werde bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr zum Deliktszeitpunkt, werde hierfür keinerlei Begründung angegeben. Diese Ausnahme von der genannten Fallgruppe, die nach dem Erlass ansonsten zu keiner Überprüfungsmaßnahme führen soll, widerspreche der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall, in dem der Fahrerlaubnisinhaber zum Tatzeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei und aufgrund des Besitzes von Cannabis auf einen gelegentlichen Konsum, aber keinen Zusammenhang mit dem Straßenverkehr habe geschlossen werden können, Eignungszweifel nicht für begründet erachtet (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2012 - 12 ME 65/12 -).

II.

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Der Beklagte stützt sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Gutachtenanforderung lasse sich in rechtmäßiger Weise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (Einnahme von Betäubungsmitteln) stützen. Die vom Verwaltungsgericht gestellten Anforderungen seien nur für den Fall einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu erheben. Das Verwaltungsgericht stütze sich für seine Auffassung zu Unrecht auf den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012 (12 ME 65/12). Der Antragsteller des dortigen Verfahrens sei zum Tatzeitpunkt volljährig gewesen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus dem Widerspruch zu Ziff. 1.5 des - landesweit geltenden - Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 4. August 2008 sowie zum Beschluss des Senats vom 27. Juni 2012.

Der Vortrag des Beklagten begründet nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der im angefochtenen Urteil auch zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 27.6.2012 - 12 ME 65/12 -, v. 3.6.2010 - 12 PA 41/10 -, SVR 2010, 434, und v. 16.6.2011 - 12 ME 94/11 -; ferner Bay. VGH, Beschl. v. 22.9.2010 - 11 ZB 10.184 -, [...]; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2009 - 16 B 114/09 -, Blutalkohol 46, 292) sind die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV im Falle eines in Rede stehenden Cannabiskonsums (nicht, wie der Beklagte meint, eines medizinisch-psychologischen Gutachtens) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts geklärt. Erforderlich ist danach, dass entweder hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum oder neben der Einnahme von Cannabis weitere Tatsachen vorliegen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen, wie etwa das fehlende Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen. Derartige weitere, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehende Tatsachen hat das Verwaltungsgericht hier verneint. Umstände, die zu Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellung führen, legt der Beklagte nicht dar.

Sie ergeben sich nicht aus Ziff. 1.5 des - die Verwaltungsgerichte nicht bindenden - Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 4. August 2008. Das Verwaltungsgericht merkt zutreffend an, dass der Erlass Gründe dafür, warum die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr zum Deliktszeitpunkt gerechtfertigt sein soll, nicht benennt. Auch der Beklagte legt entsprechende, eine abweichende Behandlung dieser Gruppe von Jugendlichen rechtfertigende Gründe nicht dar. Sie sind dem Senat auch in dieser Pauschalität nicht ersichtlich. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es in der Vergangenheit Fälle gegeben hat, in denen er bei (gelegentlichem) Cannabiskonsum und der "Zusatztatsache" des jugendlichen Alters des Drogenkonsumenten eine Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für gerechtfertigt gehalten hat (Beschl. v. 30.3.2004 - 12 ME 90/04 -, Blutalkohol 41, 563, [...], u. v. 15.11.2002 - 12 ME 700/02 -, Blutalkohol 40, 171, [...]; vgl. dazu andererseits auch Bay. VGH, Beschl. v. 13.5.2005 - 11 CS 05.77 -, [...]; VG Oldenburg, Beschl. v. 5.8.2008 - 7 B 2074/08 -, ZfSch 2008, 597, [...]; s. auch VG Augsburg, Urt. v. 6.10.2005 - Au 3 S 05.949 -, [...]; Zwerger, DAR 2005, 431, 436; Berr/Krause/Sachs, Drogen im Straßenverkehr, 2007, Rdn. 1105; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 14 FeV Rdn. 18). Er hat dies auf die in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juni 2002 (- 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378, [...] Rdn. 44) berichtete Erkenntnis gestützt, dass bei besonders gefährdeten Personengruppen, wie etwa bei Jugendlichen in der Entwicklungsphase, der Konsum von Cannabis möglicherweise zu chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führt. Unter welchen Voraussetzungen derartige Beeinträchtigungen zu besorgen sind (dazu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 13.5.2005 - 11 CS 05.77 -, [...] Rdn. 25), ist - soweit im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren erkennbar, in dem, wie bereits ausgeführt, eine Zulassung rechtfertigende Darlegungen dieser Art nicht gemacht worden sind - nach dem Stand vorliegender Erkenntnisse nicht geklärt. Der Senat hält es vor diesem Hintergrund nach wie vor für denkbar, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen etwa bei länger andauerndem und intensiverem Cannabiskonsum im jugendlichen Alter des Drogenkonsumenten eine auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Abklärung etwaiger dauerhafter Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Betreffenden in Betracht kommen kann. Gleichermaßen ist es denkbar, dass im Vorfeld einer Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Anlass besteht, das Vorliegen derjenigen Konsumgewohnheiten, die zu einer chronischen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen können, durch die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens abzuklären, sofern Tatsachen bekannt werden, die insoweit Bedenken begründen. Hier erging die Aufforderung des Beklagten vom 24. April 2012 zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, um zu klären, ob noch Anhaltspunkte für einen gelegentlichen oder sogar regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Konsum von Cannabisprodukten vorlägen. Indes waren weder Anknüpfungspunkte für einen regelmäßigen Cannabiskonsum gegeben, noch zielte die Anordnung auf die Feststellung von die Fahreignung in Zweifel ziehenden Mängeln oder gar von chronischen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit. Unter diesen Umständen hält sie - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, den der Beklagte unter Hinweis auf Ziff. 1.5 des bereits erwähnten Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 4. August 2008 geltend macht, liegt nicht vor. Die insofern aufgeworfene Frage, ob die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens zur Überprüfung der Kraftfahreignung bei gelegentlichem Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 14. und 18. Lebensjahr zum Deliktszeitpunkt schlechthin gerechtfertigt ist, lässt sich - soweit sie hier entscheidungserheblich ist - ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens im ausgeführten Sinn beantworten.