Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.12.2013, Az.: 5 LA 129/13

Gewährung von Trennungsgeld für Fahrten zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
03.12.2013
Aktenzeichen
5 LA 129/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 50597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1203.5LA129.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 04.04.2013 - AZ: 6 A 2860/11

Redaktioneller Leitsatz

Maßgeblich für die Berechnung der Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1. c) BUKG ist die objektiv kürzeste üblicherweise befahrene Strecke und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erfüllt.

Ernstliche Zweifel sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrages und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zu Tage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist, wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 25.4.2008 - 5 LA 154/07 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Vorbringen des Klägers nicht zur Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger gemäß § 6 Abs. 3 SVG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV und § 3 Abs. 1 Nr. 1. c) BUKG für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Ausbildungsstätte (Berufsbildende Schulen II in B.) Trennungsgeld zu gewähren. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Wohnung des Klägers liege im Einzugsgebiet der Ausbildungsstätte, weil die Entfernung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km, nämlich 29,7 km betrage, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat macht sich die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils (UA S. 5 bis 7), das wiederum gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in zulässiger Weise den Gründen des Beschwerdebescheides vom 17. November 20 gefolgt ist, zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungszulassungsverfahren ist das Folgende zu ergänzen bzw. hervorzuheben:

Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das in § 3 Abs. 1 Nr. 1. c) BUKG geregelte Kriterium der "üblicherweise" befahrenen Strecke nicht bzw. unzutreffend angewandt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr rechtsfehlerfrei die insoweit insbesondere vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.7.1977 - VI C 57.76 -, ZBR 1977, 402, 403) entwickelten Grundsätze zugrunde gelegt und deutlich gemacht, dass es dem von dem Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. Mai 2011 (- 3 K 1612/09 -, [...]), das von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist, nicht folgt (UA S. 6 f.). Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1977, a.a.O.). Erfasst werden alle Verkehrswege, die entweder von öffentlichen Verkehrsmitteln oder aber - zulässigerweise - von privaten Kraftfahrzeugen genutzt werden, also bei objektiver Betrachtung befahrbar sind. Ob die so ermittelte kürzeste Verkehrsverbindung tatsächlich genutzt wird, ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Praktikabilität unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.7.1977, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung hat sich das beschließende Gericht wiederholt angeschlossen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.1999 - 2 L 869/98 -, [...] Rn 6; Beschluss vom 2.4.2013 - 5 LA 57/12 -, [...] Rn 11; vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 29.10.2007 - 14 ZB 07.1645 -, [...] Rn 3; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 13.9.2012 - 10 Sa 128/12 -, [...] Rn 25). Außer Betracht bleiben daher nur Strecken, die - wie beispielsweise Feld- und Wirtschaftswege - üblicherweise für den Personenverkehr nicht bestimmt sind oder nicht benutzt werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.4.2013, a.a.O., Rn 11, unter Hinweis auf Meyer/Fricke, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: September 2011, § 3 BUKG Rn 79). Es mag im Einzelfall ferner in Betracht kommen, solche Strecken unberücksichtigt zu lassen, deren Benutzung nach allgemeinen Maßstäben offensichtlich unzumutbar ist, so dass es an der objektiven Befahrbarkeit fehlt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.4.2013, a.a.O., Rn 11, unter Hinweis auf VG Augsburg, Urteil vom 11.10.2010 - Au 2 K 09.1448 -, [...] Rn 29, zu einer mit Schlaglöchern übersäten und bloß geschotterten Straße ohne jeden Winterdienst).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Beklagte berechtigt, die vom Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr in den Schreiben vom 29. Juli 2011 und 7. Oktober 2011 genannten Straßen als üblicherweise befahrene Strecken anzusehen und demzufolge bei der Bestimmung des Einzugsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1. c) BUKG zu berücksichtigen. Die Strecke beinhaltet entgegen der Behauptung des Klägers nicht auch Feldwege, sondern ausnahmslos objektiv mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straßen. Die von dem Kläger als Feldwege bezeichneten Streckenabschnitte lassen auch nach dem Vorbringen des Klägers eine beachtliche Geschwindigkeit von immerhin 30 bis 40 km/h zu. Derartige Geschwindigkeiten dürften auf Feldwegen ohne Inkaufnahme erheblicher Schäden am Kraftfahrzeug kaum erreichbar sein. Seine Behauptung, dass die Strecke teilweise Schlaglöcher aufweise, hat der Kläger weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren hinreichend substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger schon mit Verfügung vom 18. Mai 2012 darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, auf welchen Teil der Strecke sich die von ihm vorgetragene schlechte Qualität beziehe. Diesen Hinweis hat der Kläger jedoch nicht zum Anlass genommen, sein Vorbringen nachprüfbar zu präzisieren. Etwaige Einschränkungen beim Winterdienst sind rechtlich unerheblich. Derartige Einschränkungen sind bei Nebenstrecken im ländlichen Raum durchaus üblich. Die objektive Befahrbarkeit der Strecke stellen sie nicht in Frage (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2.4.2013, a.a.O., Rn 12, unter Hinweis auf Kopicki/Irlenbusch, Umzugskostenrecht, § 3 BUKG Rn 32).

Die Rüge des Klägers, bei der Berechnung der Entfernung hätte nicht lediglich auf den Weg bis zum Eingang der Dienststätte (hier: Eingang der Ausbildungsstätte) abgestellt werden dürfen, sondern vielmehr auf die 400 Meter entfernte Einfahrt des Parkplatzes abgestellt werden müssen, so dass die Entfernung zwischen seiner Wohnung und der Ausbildungsstätte auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten ermittelten Wegstrecke weiter als 30 km sei, greift ebenfalls nicht durch.

Als Dienststätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1. c) BUKG ist die abgegrenzte zusammenhängende Liegenschaft mit allen dazugehörenden Stellen anzusehen. Maßgebend für die Berechnung der 30-Kilometer-Grenze ist deshalb die Außengrenze der Dienststätte, wie z.B. die Wache einer Kaserne (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, [...] Rn 8; LAG Rh.-Pf., Urteil vom 13.9.2012, a.a.O., Rn 27). Bei einer Dienststätte, die sich - anders als etwa eine Kaserne - nicht innerhalb einer durch eine Wache abgegrenzten Liegenschaft befindet, ist aus Gründen der Praktikabilität und der Gleichbehandlung auf den Eingang des Gebäudes der Dienststätte abzustellen. Insoweit können nach Auffassung des Senats die Grundsätze entsprechend herangezogen werden, die das beschließende Gericht für die Fälle entwickelt hat, in denen um die Berechnung des Schulwegs von Schülern gestritten wird (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, [...] Rn 6; Urteil vom 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, [...] Rn 6; Beschluss vom 31.10.2005 - 13 PA 242/05 -, [...] Rn 4). Es begegnet deshalb keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln, dass das Verwaltungsgericht es nicht beanstandet hat, dass die Beklagte als Endpunkt der Wegstrecke den Eingang des Gebäudes der Ausbildungsstätte festgelegt hat.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).