Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 21.12.2023, Az.: 6 B 371/23
eidesstattliche Versicherung; gewöhnlicher Aufenthalt; Glaubhaftmachung; Schulbezirk; Vorwegnahme der Hauptsache; Wohnsitz
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 21.12.2023
- Aktenzeichen
- 6 B 371/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 50761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGBRAUN:2023:1221.6B371.23.00
Rechtsgrundlagen
- NSchG § 63 Abs. 3
- VwGO § 123 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
Wechsel an die (vermeintlich) zuständige Schule mit dem Einwand, in deren Schulbezirk einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt neu begründet zu haben.
Einzelfall, in dem der Antragsteller trotz Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung und trotz Verweises auf eine amtliche Meldebestätigung nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht hat, durch einen Umzug einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG im Schulbezirk einer Schule, an der er beschult werden möchte, neu begründet zu haben.
Beschluss
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 6. Kammer - am 21. Dezember 2023 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller strebt mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin an, sich mit seiner vorläufigen Beschulung an der Beigeladenen einverstanden zu erklären.
Der im September 2008 geborene Antragsteller besuchte in der Sekundarstufe 1 zunächst die Antragsgegnerin, deren von der Schulträgerin - der Samtgemeine K. -, zuletzt mit Satzung vom 30. September 2021, bestimmter Schulbezirk das Gebiet der Samtgemeinde K. und so auch den - jedenfalls im damaligen Zeitraum - gemeinsamen Wohnsitz des Antragstellers und seiner Eltern in A-Stadt umfasste.
Zu seinem 9. Schuljahr 2022/2023 beantragte der Antragsteller im Juli 2022 seine Beschulung an der Beigeladenen außerhalb des zuständigen Schulbezirks nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG). Der Schulbezirk der Beigeladenen umfasst nach der Satzung der Stadt B-Stadt über die Festlegung der Schulbezirke für die B-Stadter Schulen in der Fassung vom 30. März 2022 (Schulbezirkssatzung B-Stadt) das gesamte Gebiet der Stadt B-Stadt. Zur Begründung machte der Antragsteller - nach der unwidersprochen gebliebenen Einlassung der Antragsgegnerin - im Wesentlichen geltend, mit dem Beschulungskonzept der Antragsgegnerin nicht einverstanden zu sein, weil dieses die Erwartungen des Arbeitsmarktes nicht hinreichend abdecke. Diesen Antrag lehnte das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig (RLSB) mit bestandskräftigem Bescheid ab.
Im Schuljahr 2022/2023 und darüber hinaus nahezu bis zum Beginn der Herbstferien des Schuljahres 2023/2024 erfolgte die Beschulung des Antragstellers dennoch an der Beigeladenen. Der Antragsteller macht insoweit im vorliegenden Verfahren geltend, er habe im Sommer des Jahres 2022 mit Zustimmung seiner Eltern Wohnsitz bei seinem Großvater in B-Stadt genommen, weil er sich aufgrund von Unstimmigkeiten mit deren Lehrpersonal zunehmend unwohl an der Antragsgegnerin gefühlt habe und seine schulischen Leistungen nachgelassen hätten. Die Antragsgegnerin gibt an, der Antragsteller habe ihr gegenüber weder einen Umzug zum Großvater erwähnt - hiervon habe sie erst durch den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Kenntnis erlangt - noch könne sie die Einlassung zu Unstimmigkeiten mit ihrem Lehrpersonal, einem Unwohlsein des Antragstellers und nachlassenden schulischen Leistungen nachvollziehen. Vielmehr habe die Mutter des Antragstellers, nachdem der Antrag vom Juli 2022 nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG abgelehnt worden sei, gegenüber der Schulleiterin der Beigeladenen und gegenüber dem RLSB geltend gemacht, sie habe sich von ihrem Ehemann, dem Vater des Antragstellers, getrennt und sei mit dem Antragsteller nach B-Stadt umgezogen.
Der Antragsteller erklärt, nach dem Tod seines Großvaters "im Frühjahr 2023" und der Auflösung von dessen Haushalt wieder bei seinen Eltern in A-Stadt gewohnt zu haben. Der Schulleiterin der Beigeladenen, so die unwidersprochen gebliebene Einlassung der Antragsgegnerin, wurde erst mit Beginn des Schuljahres 2023/2024 bekannt, dass der Antragsteller nicht in B-Stadt wohnt; sie wies den Antragsteller darauf hin, dass für eine fortgesetzte Beschulung an der Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG erforderlich sei.
Am 5. September 2023 beantragte der Antragsteller erneut seine Beschulung außerhalb des Schulbezirks nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG an der Beigeladenen, ohne diesen Antrag trotz Aufforderung hierzu näher zu begründen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. Oktober 2023 lehnte das RLSB diesen Antrag ab. Kurz danach bzw. kurz vor Beginn der Herbstferien des Schuljahres 2023/2024 untersagte die Schulleiterin der Beigeladenen dem Antragsteller den weiteren Schulbesuch bei ihr. Seit dem Ende der Herbstferien zu Ende Oktober 2023 ist der Antragsteller - soweit ersichtlich durch den in A-Stadt praktizierenden Arzt L., auf dessen Krankschreibungen (Bl. 85 ff. der Gerichtsakte) verwiesen wird - krankgeschrieben und nimmt nicht am Schulunterricht teil.
Der Antragsteller macht geltend, er habe, weil er sich im letzten Schuljahr befinde und bestrebt sei, einen guten Realschulabschluss zu erreichen, in der prüfungsintensiven Phase nicht erneut (faktisch) die Schule wechseln und am Unterricht der Antragsgegnerin teilnehmen wollen. Da der Zeitraum bis zum Schulabschluss im Sommer 2024 überschaubar kurz sei, habe er sich mit Zustimmung seiner Eltern entschieden, bei seiner in B-Stadt M. lebenden Großmutter, der Mutter seines Vaters, Wohnsitz zu nehmen, um an der Beigeladenen seinen Schulabschluss erreichen zu können. Es sei zunächst beabsichtigt gewesen, dass auch sein Vater mit ihm bei dessen Mutter / des Antragstellers Großmutter in M. wohne; diese Planung sei aufgrund der beengten Wohnverhältnisse später wieder aufgegeben worden.
Mit einer E-Mail vom 17. Oktober 2023 zeigte der Vater des Antragstellers gegenüber dem RLSB den Umzug des Antragstellers und seiner selbst nach B-Stadt M. an. Der E-Mail beigefügt waren amtliche Meldebestätigungen für den Antragsteller, datiert vom 13. Oktober 2023 (vgl. Bl. 13 der Gerichtsakte), und für dessen Vater, datiert vom 16. Oktober 2023, jeweils rückbezogen auf einen Einzug in die Wohnung der Großmutter des Antragstellers zum 1. Oktober 2023 als Hauptwohnung, sowie eine Wohnungsgeberbestätigung, datiert auf den 12. Oktober 2023, der Vermieterin der Großmutter des Antragstellers bezogen auf den Antragsteller und dessen Vater (vgl. Bl. 14 der Gerichtsakte).
Die Antragsgegnerin macht - vom Antragsteller nicht bestritten - geltend, der Vater des Antragsstellers habe sich am 23. Oktober 2023 gegenüber dem RSLB danach erkundigt, ob die amtlichen Meldebescheinigungen an die Beigeladene weitergeleitet worden seien und erklärt, Grund für den Umzug seiner Person und des Antragstellers zur Untermiete bei seiner Mutter bzw. des Antragstellers Großmutter sei, dass er selbst sich mit seiner Ehefrau nicht mehr verstehe, der Antragsteller aber mit ihm zusammenleben wolle (vgl. insoweit den Telefonvermerk der Antragsgegnerin vom 23.10.2023, Bl. 83 f. der Gerichtsakte).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2023 an die Antragsgegnerin und an die Beigeladene forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit dem Hinweis darauf, dass sein Vater und er selbst in M. wohnten, auf, unverzüglich zu bestätigen, dass er die Beigeladene besuchen dürfe. Die Beigeladene erklärte nach Rücksprache mit dem RLSB und der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. November 2023, dass die Antragsgegnerin hierzu Stellung nehmen werde. Mit Schreiben vom 24. November 2023 teilte die Antragsgegnerin mit, sie gehe davon aus, dass es sich bei dem für den Antragsteller in B-Stadt gemeldeten Wohnsitz um einen Scheinwohnsitz handele. Hierfür spreche die (geringe) Größe der Wohnung in B-Stadt sowie der Umstand, dass an den Vater des Antragstellers unter dieser Anschrift adressierte Schreiben zweimal als unzustellbar an sie zurückgelangt seien. Mit Schreiben vom 28. November (versehentlich datiert auf den 22. November 2023) teilte der Antragsteller in Reaktion hierauf mit, dass nur noch er - mit Zustimmung seiner Eltern - bei seiner Großmutter in B-Stadt M. wohne, sein Vater hingegen nicht, bat unter Fristsetzung bis zum 30. November 2023 um Erlaubnis, die Beigeladene zu besuchen, und kündigte an, anderenfalls einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen.
Am 1. Dezember 2023 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er begründet diesen im Wesentlichen wie folgt:
Der Antrag sei - zulässigerweise - gegen die Antragsgegnerin und auf deren Verpflichtung, das Einverständnis zur Beschulung an der Beigeladenen zu erklären, gerichtet, weil es keines (feststellenden) Verwaltungsaktes bedürfe, sondern sich aus dem Gesetz ergebe, welche Schule er zur Erfüllung seiner Schulpflicht besuchen dürfe bzw. müsse und die Beigeladene zu verstehen gegeben habe, dass sie mit seiner Beschulung an ihr einverstanden sei, sofern die Antragsgegnerin nicht länger darauf beharre, dass diese die zuständige Schule sei.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich gemäß § 63 NSchG i. V. m. der Schulbezirkssatzung der Stadt B-Stadt. Die Beigeladene sei die für ihn zuständige (Real-)Schule, weil er in deren Schulbezirk wohne, also im Sinne von § 63 Abs. 3 NSchG dort seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er in B-Stadt M. lediglich einen Scheinwohnsitz begründet habe. Seine Großmutter habe ihn auf seinen Wunsch und den seiner Eltern vorübergehend - bis zum Ende des Schuljahres - in ihrer Wohnung aufgenommen, ohne dass insoweit ein Untermietvertrag geschlossen oder beabsichtigt sei. Die Wohnung habe eine Wohnfläche von circa 50 Quadratmetern; dort wohnten ausschließlich seine Großmutter, die auf einem Schlafsofa im Wohnzimmer schlafe, und er. Er schlafe im Schlafzimmer; seine Kleidung sei im Kleiderschrank der Großmutter untergebracht. Er wohne dort von montags bis freitags. Am Wochenende besuche er seine Eltern; in dringenden Fällen stünden diese auch unter der Woche zur Seite. Er verweise auf die eidesstattliche Versicherung seiner Großmutter vom 4. Dezember 2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte). Er werde von seinen Eltern finanziell unterstützt, um sich mit Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Dingen zu versorgen. Der Alltag sehe wie folgt aus: Er stehe morgens früh auf, gehe zur Schule und kehre danach zurück. Anschließend mache er Hausaufgaben, beschäftige sich mit Freizeitaktivitäten und besuche Schulfreunde in B-Stadt M., bevor er abends schlafen gehe. Seitdem er die Schule in M. besuche, hätten sich seine zuvor gehabten psychosomatischen Beschwerden gegeben. Sofern sich nicht aufgrund einer Ausbildung etwas anderes ergebe, beabsichtige er, nach dem Schulabschluss in das Elternhaus in A-Stadt zurückzukehren. Am vorletzten Tag vor den Schulferien des Schuljahres 2023/2024 sei ihm der weitere Besuch der Beigeladenen untersagt worden. Im Anschluss an die Herbstferien sei er bis heute krankgeschrieben, wobei es sich nicht um eine ernsthafte Erkrankung handele, die einen Betreuungs- oder Pflegebedarf auslöse.
Die beantragte einstweilige Anordnung möge vorgreiflich wirken. Dies sei jedoch erforderlich, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, zumal er sich in der Abschlussklasse befinde und das Schuljahr im Sommer 2024 ende.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Beigeladenen gegenüber zu erklären, dass er ab sofort vorläufig die Beigeladene besuchen dürfe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt in B-Stadt M. im Schulbezirk der Beigeladenen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz und Lebensschwerpunkt an der Wohnanschrift seiner Eltern in ihrem Schulbezirk habe.
Der Wohnsitz sei anhand der Vorschriften der §§ 7 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu bestimmen. Minderjährige Kinder teilten hiernach regelmäßig den Wohnsitz der Eltern. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, unter der Wohnanschrift seiner Großmutter mit dem Hauptwohnsitz amtlich gemeldet zu sein, seien zwar für die Bewertung, welches die zuständige Schule sei, im Grundsatz die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Erziehungsberechtigten zugrunde zu legen. Ergäben sich jedoch aus besonderen Umständen des Einzelfalls offensichtliche Anhaltspunkte, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen entsprächen, sei die Schule nicht hieran gebunden. So sei es vorliegend.
Schon, weil die Stadt B-Stadt als Schulträgerin eine überdurchschnittliche Sachkostenausstattung gewährleisten könne, sei eine "Sogwirkung" zu deren Schulen festzustellen, die sich in einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Anträgen auf eine Beschulung außerhalb des Schulbezirks manifestiere. Hinsichtlich des Antragstellers zeige zudem der bisherige Kommunikationsverlauf sehr deutlich, dass der Antragsteller und seine Eltern den Antragsteller "um jeden Preis" an der Beigeladenen beschulen lassen wollten. Weitere Anhaltspunkte sprächen für die Unrichtigkeit der Angaben zu den Wohnverhältnissen. So habe der Vater des Antragstellers gegenüber dem RLSB am 23. Oktober 2023 telefonisch zunächst angegeben, mit dem Antragsteller dort einen Zweitwohnsitz genommen zu haben und habe sich erst, nachdem er auf die Relevanz des Hauptwohnsitzes hingewiesen worden sei, dahingehend berichtigt, dass es sich um den Hauptwohnsitz handele. Als Grund für den Umzug habe er angeben, sich mit seiner Ehefrau nicht mehr zu verstehen und aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und zu seiner Mutter, der Großmutter des Antragstellers, gezogen zu sein; der Antragsteller wolle aber bei ihm leben. Auffällig sei auch, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ihr gegenüber zunächst vorgelegte Prozessvollmacht nur von der Mutter des Antragstellers unterschrieben gewesen sei, was vor dem Hintergrund der Angaben dessen Vaters zum Getrenntleben bemerkenswert sei, zumal die Mutter des Antragstellers zugleich über sämtliche Dokumente bezüglich der Ummeldung des Antragsstellers zur Wohnanschrift von dessen Großmutter väterlicherseits verfügt habe. Die Einlassung des Antragstellers und seiner Eltern sei zudem wiederholt angepasst erfolgt. Nachdem dieser beispielsweise mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 22. November 2023 noch erklärt habe, sein Vater und er selbst wohnten bei der Großmutter bzw. Mutter in M. und sie, die Antragsgegnerin, erwidert habe, sie gehe unter anderem deswegen davon aus, dass es sich hierbei um einen Scheinwohnsitz handele, weil an den Vater des Antragstellers unter dieser Anschrift adressierte Schreiben wiederholt als unzustellbar zurückgelangt seien, habe der Antragsteller mit Schreiben vom 28. November 2023 erklärt, nur noch er selbst wohne bei seiner Großmutter, ohne auf die zuvor gegebenen Erklärungen für den gemeinsamen Umzug des Antragstellers und dessen Vater (Getrenntleben von Vater und Mutter sowie Wunsch des Antragstellers, mit seinem Vater gemeinsam zu wohnen) einzugehen. Der eidesstattlichen Versicherung der Großmutter des Antragstellers vom 4. Dezember 2023 sei zwar grundsätzlich Gewicht beizumessen, auch unter deren Berücksichtigung habe der Antragsteller aber nicht glaubhaft gemacht, bei ihr seinen Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt begründet zu haben. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass - abermals - ein gegenüber früherer Einlassung abweichender Grund (der Wunsch des Antragstellers, an der Beigeladenen beschult zu werden) genannt werde und zudem insbesondere, dass der Antragsteller seit dem Ende der Herbstferien erkrankt sei und am Schulunterricht nicht teilnehme, wobei die Atteste von dem Arzt L. ausgestellt worden seien, dessen Praxis nur wenige hundert Meter von der elterlichen Wohnung, aber mehr als 16 Kilometer von der Wohnung der Großmutter entfernt liege; dies spreche dafür, dass der Lebensschwerpunkt des Antragstellers weiterhin an der Wohnanschrift seiner Eltern liege. Unter Berücksichtigung der Formulierung der eidesstattlichen Versicherung und des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses liege die Vermutung nahe, dass es sich um eine Gefälligkeitsversicherung der Großmutter handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Verpflichtung der Beigeladenen zum Einverständnis mit der vorläufigen Beschulung des Antragstellers an der Beigeladenen besteht oder nicht vorrangig unmittelbar die Verpflichtung der Beigeladenen zur (vorläufigen) Beschulung des Antragstellers zum Gegenstand zu machen wäre. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre (vgl. z. B. Nds. OVG, B. v. 21.4.2021 - 13 ME 146/21 -, juris Rn. 7; VG Braunschweig, B. v. 8.10.2020 - 6 B 187/20 -, juris Rn. 15 m. w. N.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.
Der Eilantrag ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. bspw. Nds. OVG, B. v. 2.2.2021 - 13 ME 41/21 -, juris Rn. 7; B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, juris Rn. 1; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auf. 2017, zweiter Teil Rn. 179 f.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller möchte mit dem Antrag das Einverständnis zu seiner vorläufigen Beschulung an der Beigeladenen erreichen, bis zum Abschluss eines - bislang nicht anhängig gemachten - Hauptsacheverfahrens also die Rechtsposition einnehmen, die auch Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens wäre.
Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht, dass der geltend gemachte Anordnungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht (1.), noch, dass seine Beschulung an der Antragsgegnerin für ihn mit schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (2.).
1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschulung an der Beigeladenen und in der Folge das mit dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz begehrte Einverständnis der Antragsgegnerin hierzu beanspruchen kann.
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Beschulung an der Beigeladenen ist § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 NSchG i. V. m. § 3 der Schulbezirkssatzung B-Stadt. Hiernach ist, wer in Niedersachsen seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat, nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zum Schulbesuch verpflichtet; soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt worden sind, haben die Schülerinnen und Schüler diejenige Schule der von ihnen gewählten Schulform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt; der Schulbezirk der B-Stadter Realschulen - und somit auch der Beigeladenen - umfasst das gesamte Gebiet der Stadt B-Stadt.
Die Regelungen nach § 63 Abs. 3 NSchG sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ermöglichen und fördern sie die Planbarkeit des Baus und des Betriebs von Schulen sowie des Einsatzes von Lehrpersonal, halten die Schulwege für Schülerinnen und Schüler nach Strecke und Dauer möglichst klein, wirken darüber hinaus der Entstehung von "Problemschulen" entgegen" und schränken in dieser Weise das Wahlrecht bezüglich der zu besuchenden staatlichen Schule in verhältnismäßiger Weise ein (vgl. bspw. BVerfG, B. v. 19.6.2013 - 1 BvR 2253/09 -, juris Rn. 11; VG Lüneburg, B. v. 27.4.2021 - 4 B 75/21 -, V. n. b.; Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG Kommentar, Stand Okt. 2023, § 63 Erl. 4). (Verfassungs-)rechtliche Bedenken gegen diese Regelungen werden vom Antragsteller nicht geltend gemacht.
Das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs auf Beschulung an der Beigeladenen setzt nach Maßgabe dieser Vorschriften (jedenfalls) voraus, dass der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG nicht länger an der Wohnanschrift seiner Eltern im Schulbezirk der Antragsgegnerin, sondern im Schulbezirk der Beigeladenen - dem Gebiet der Stadt B-Stadt - hat. Dies hat der Antragsteller nicht mit dem - im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache - erforderlichen überwiegenden Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Der Wohnsitz im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG bestimmt sich grundsätzlich nach den Regelungen der §§ 7 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Wohnsitz in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 BGB der Ort der ständigen Niederlassung mit dem Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse. Hat jemand mehrere Wohnungen, ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz - BMG -). Die Hauptwohnung ist der Meldebehörde mitzuteilen. Sie ist Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten. Nach § 11 Satz 1 BGB teilt ein minderjähriges Kind grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern. Hauptwohnung des minderjährigen Kindes ist somit die vorwiegend benutzte Wohnung des Personensorgeberechtigten. Von der gesetzlichen Regelung kann abgewichen und ein gewillkürter Wohnsitz des minderjährigen Kindes begründet werden. Ein entsprechendes Vorbringen der Eltern ist glaubhaft zu machen (vgl. VG Lüneburg, B. v. 27.4.2021 - 4 B 75/21 -, V. n. b.; Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG Kommentar, Stand Okt. 2023, § 63 Erl. 2.1). Für die Begründung eines Wohnsitzes ist ein auf einen dauernden - und in Abgrenzung hierzu nicht einen bloß absehbar vorübergehenden - Aufenthalt gerichteter "Domizilwille" erforderlich (vgl. bspw. Behme, in: BeckOK BGB, Stand: 1.5.2023, § 7 BGB Rn. 22 ff.; Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 7 BGB Rn. 32 f.).
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist im niedersächsischen Schulrecht nicht gesetzlich definiert. Er wird in verschiedenen gesetzlichen Zusammenhängen verwendet. Im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind insoweit der Schwerpunkt der Bindungen eines Kindes, also seine soziale Integration durch familiäre, freundschaftliche oder sonstige Beziehungen (Daseinsmittelpunkt), sowie die Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts von maßgeblicher Bedeutung (vgl. bspw. BGH, B. v. 20.3.2019 - XII ZB 530/17 -, veröffentlicht in beck-online, Rn. 19). Im Zusammenhang von § 86 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat (vgl. bspw. BVerwG, U. v. 30.9.2009 - 5 C 18/08 -, juris Rn. 20). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch I sowie nach § 9 Satz 1 Abgabenordnung hat in dem jeweiligen Zusammenhang jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Im schulrechtlichen Zusammenhang des § 63 NSchG ist in Anlehnung hieran Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort, der nach den zeitlichen Umständen und bei objektiver Betrachtung zum Schwerpunkt der Lebensbeziehungen gemacht wird (vgl. VG Braunschweig, U. v. 20.9.2007 - 6 A 89/07 -, juris Rn. 3; VG Hannover, B. v. 8.2.2002 - 6 B 180/02 -, veröffentlicht in voris). Kennzeichnend ist, dass zu diesem Aufenthaltsort stärkere familiäre und soziale Bindungen bestehen als zu jedem anderen Ort. Dies setzt ein tatsächlich längeres Verweilen an dem Ort voraus, eine Schülerin oder ein Schüler muss an diesem Ort jedenfalls wochentags regelmäßig auch die Nachmittage verbringen, das Abendessen einnehmen und übernachten (vgl. Ulrich, in: Galas/Krömer/Nolte/Ulrich; NSchG, 11. Aufl. 2021 § 63 S. 568). Im Schulrecht kann, um die Wirksamkeit der Schulpflicht sicherzustellen, schon bei kürzerer Aufenthaltsdauer ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden. Die "Ergänzenden Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht" (RdErl. d. MK v. 1.12.2016 - 26 - 83100 - VORIS 22410 -) führen unter 3.1.1 wie folgt aus: "Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen - mindestens fünf Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes." Für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts kann es demnach ausreichen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler während der Schulzeit an fünf Tagen der Woche, d. h. von Montag bis Freitag, bei Verwandten oder Freunden wohnt, wobei der Zweck des Aufenthalts auch und gerade darin liegen kann, den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen (vgl. VG Hannover, B. v. 8.2.2002 - 6 B 180/02 -, veröffentlicht in voris; Oppenborn-Reccius, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG Kommentar, Stand Okt. 2023, § 63 Erl. 2.2).
Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller, der - zumal im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO - darlegungsbelastet ist, das Innehaben eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes bei seiner in B-Stadt M. wohnenden Großmutter nicht mit der im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.
Dem steht zunächst nicht die amtliche Meldebestätigung der Stadt B-Stadt vom 13. Oktober 2023 entgegen, die für den Antragsteller rückbezogen auf den 1. Oktober 2023 die Wohnanschrift seiner Großmutter in B-Stadt M. als dessen Hauptwohnsitz ausweist. Im Rahmen des § 63 Abs. 3 NSchG ist nämlich unabhängig von der Eintragung im Melderegister zu prüfen, wo sich der Lebensmittelpunkt bzw. der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des zu beschulenden Kindes befindet. Dabei kann eine Schule zwar grundsätzlich die Richtigkeit der Angaben aus dem Melderegister unterstellen; bestehen allerdings Zweifel an deren Richtigkeit, sind von den Angaben im Melderegister abweichende Feststellungen zum Wohnsitz durch die Schule zulässig. Dafür spricht, dass das Melderegister in derartigen Fällen von Amts wegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG zu berichtigen ist. Vom Melderegister geht - anders als vom Grundbuch (§§ 891, 892 BGB) - keine Vermutung der Richtigkeit aus. Einen entsprechenden melderechtlichen Verwaltungsakt muss die Schule nicht abwarten, um vom Melderegister abweichende Feststellungen zu treffen. Auch die Gründe, die Anlass für Ermittlungen durch die Schule gegeben haben, sind unerheblich (vgl. Nds. OVG, B. v. 27.10.2021 - 2 ME 173/21 -, juris Rn. 23 m. w. N.).
Vorliegend bestehen solche Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung des Hauptwohnsitzes des Antragstellers unter der Wohnanschrift seiner Großmutter in B-Stadt M. selbst dann, wenn man das Vorbringen des Antragstellers, dass und inwiefern er bei seiner Großmutter wohne, als wahr zugrunde legt. So ist auch auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers jedenfalls zweifelhaft, ob er bzw. seine Eltern den - wie zuvor dargelegt für die Begründung eines Wohnsitzes erforderlichen - auf einen dauerhaften Aufenthalt ausgerichteten Domizilwillen aufweisen. Vielmehr spricht - auch auf der Grundlage der Einlassung des Antragstellers - Überwiegendes dafür, dass ein solcher nicht besteht, weil das Wohnen des Antragstellers nicht auf Dauer, sondern von vornherein nur für einen vorübergehenden und absehbaren - vom Antragsteller selbst als "überschaubar kurz" bezeichneten - Zeitraum bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 beabsichtigt ist und der (vom Antragsteller behauptete) Ortswechsel nach B-Stadt M. deswegen von vornherein eine Rückkehrabsicht, jedenfalls aber eine für wahrscheinlich erachtete Rückkehroption zur Wohnanschrift seiner Eltern beinhaltet.
Auch unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens hat der Antragsteller nicht in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, unter der Wohnanschrift seiner Großmutter in B-Stadt M. einen Wohnsitz bzw. - dies dürfte vorrangig in Betracht kommen - einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet zu haben.
Zwar hat er die eidesstattliche Versicherung seiner Großmutter vom 4. Dezember 2023 (Bl. 64 der Gerichtsakte) beigebracht und kommt einer solchen für die Frage, ob das Begründen eines neuen Wohnsitzes bzw. eines neuen Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes glaubhaft gemacht ist, grundsätzlich Gewicht zu. Hinsichtlich der eidesstattlichen Versicherung vom 4. Dezember 2023 ist aber bereits festzustellen, dass diese ihrem Erklärungsinhalt wenig aussagekräftig ist und schon deshalb die Feststellung, ein Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Antragstellers sei neu begründet worden, nicht in hinreichendem Maße ermöglicht.
Obwohl die eidesstattliche Versicherung im Nachgang zum gerichtlichen Schreiben vom 1. Dezember 2023 erfolgte, mit dem dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wurde, die bis dahin wenig substanziierte Einlassung, er habe unter der Wohnanschrift seiner Großmutter einen Wohnsitz begründet, durch "substanziierte Angaben dazu, wie sich das Wohnen und Leben (in B-Stadt bzw. seinen Eltern) derzeitig gestaltet bzw. bis zum Abschluss des Schuljahres 2023/2024 gestalten soll" glaubhaft zu machen, und zugleich u. a. darauf hingewiesen wurde, dass "für die Beurteilung, ob ein von § 11 BGB abweichender gewillkürter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt begründet ist", "eine umfassende Bewertung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und der Lebens- und Wohnsituation erforderlich sein" dürfte, beschränkt sich die Versicherung der Großmutter des Antragstellers im Wesentlichen auf die Angabe, dieser würde bei ihr wohnen und am Wochenende zu seinen Eltern nach A-Stadt fahren, ohne Einzelheiten der Lebens- und Wohnsituation zu benennen und erst so die Richtigkeit der Einlassung, ein Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sei neu begründet worden, nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Auch weil der Antragsteller geltend macht, einen Wohnsitz bzw. Ort des gewöhnlichen Aufenthalts neu begründet zu haben - und nicht, wie in der vom Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom 8. Februar 2002 entschiedenen Konstellation, im Wesentlichen in einem auch in den zurückliegenden Jahren bewohnten (sozialen) Umfeld wohnhaft bzw. aufenthaltig verblieben zu sein - sind substanziierte Angaben dazu, inwiefern an dem neuen Wohn- bzw. Aufenthaltsort der Lebensmittelpunkt und stärkere familiäre und soziale Bindungen bestehen als zu jedem anderen Ort, geboten. Die vom Antragsteller beigebrachte eidesstattliche Versicherung seiner Großmutter enthält solche Angaben, beispielsweise dazu, wie sich das "Wohnen" im Einzelnen gestaltet, in welchem zeitlichen Umfang sich der Antragsteller an welchen Orten aufhält, an welchen Orten er seine Mahlzeiten einnimmt, er schläft, er soziale Bindungen hat und unterhält, wie sich der Alltag gestaltet, nicht. Soweit die eidesstattliche Versicherung vom 4. Dezember 2023 ausführt, der Antragsteller führe am Wochenende zu seinen Eltern nach A-Stadt, deutet dies zwar an, dass er die übrigen Wochentage nicht bei seinen Eltern, sondern bei der Großmutter verbringt, bringt aber selbst dies nicht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.
Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller - einzig - beigebrachte eidesstattliche Versicherung von seiner Großmutter und somit einer Person mit einem großen verwandtschaftlichen Näheverhältnis stammt. Dies schließt die Aussagekraft der Versicherung zwar nicht von vornherein aus, kann diese aber in der Gesamtbewertung aller Umstände abschwächen, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - weitere Umstände Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung eines Antragstellers begründen (vgl. bspw. VG Berlin, B. v. 9.8.2017 - 9 L 416/17 -, juris Rn. 10). Vorliegend ergeben sich solche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers.
Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - davon auszugehen sein dürfte, dass der Antragsteller und seine Eltern den dringlichen Wunsch haben, dass dieser an der Beigeladenen beschult wird, und - was sich auch in dem vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes zeigt - bestrebt sind, dies zu realisieren, weil dies nicht maßgeblich für oder gegen die Richtigkeit der Einlassung, den Ortswechsel zur Großmutter unternommen zu haben, spricht. Nach dem aktuellen Verfahrensstand verbleiben aber Zweifel, ob der Antragsteller bzw. seine Eltern in Bezug auf ihre Angaben zu den - für die Beschulung an der Beigeladenen relevanten - Wohn- und Lebensverhältnissen in der Vergangenheit aufrichtig bzw. diese Angaben zutreffend gewesen sind, was auch die Glaubhaftigkeit der aktuellen Einlassung in Frage stellt.
So ist zunächst festzustellen, dass der Antragsteller auch dann, wenn man die Richtigkeit seiner Einlassung zugrunde legt, einen nicht unerheblichen langen Zeitraum circa eines halben Jahres am Unterricht der Beigeladenen teilgenommen hatte, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nach dem - vom Antragsteller behaupteten und in keiner Weise belegten - Einzug in die und späteren Auszug aus der Wohnung des "im Frühjahr 2023" verstorbenen Großvaters in das Elternhaus nicht vorgelegen hatten. Zudem ist zugrunde zu legen, dass dem Antragsteller die Relevanz eines solchen Umzugs für die Bestimmung der zuständigen Schule bekannt gewesen ist oder jedenfalls hätte bekannt sein müssen, nachdem der zuvor gestellte Antrag auf eine ausnahmsweise Beschulung an der Beigeladenen außerhalb des Schulbezirks nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG abgelehnt worden war und der Antragsteller geltend macht, zu seinem Großvater gezogen zu sein, um durch den Umzug die rechtlichen Voraussetzungen für seine Beschulung an der Beigeladenen zu schaffen.
Hinzu kommt, dass die Angaben des Antragstellers und seiner Eltern zu ihren bzw. des Antragstellers Wohnverhältnissen und den Gründen hierfür nach den Angaben der Antragsgegnerin, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, nicht nur wiederholt gewechselt haben, sondern zugleich nicht vollends schlüssig (gewesen) sind, und sich deswegen der Eindruck situativ angepasster Einlassungen ergibt. So hat der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren als Grund für den Umzug zu seinem Großvater nach B-Stadt im Sommer 2022 angegeben, mit dem Lehrpersonal der Antragsgegnerin zunehmend Unstimmigkeiten gehabt und sich an dieser zunehmend unwohl gefühlt zu haben, während seine Leistungen zugleich nachgelassen hätten. Die Antragsgegnerin hat hingegen - vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt - angegeben, diese Einlassung inhaltlich nicht nachvollziehen zu können; der Antragsteller habe zudem im Jahr 2022 diese Begründung weder ihr gegenüber noch gegenüber der Beigeladenen oder dem RSLB gegeben, sondern vielmehr auf eine Trennung der Mutter des Antragstellers von dessen Vater verwiesen, die seinen eigenen Umzug und den der Mutter nach B-Stadt bedingt hätten. Es ist nach dem derzeitigen Sachstand mindestens fraglich, ob diese Angaben des Antragstellers bzw. seiner Eltern zutreffend gewesen sind, zumal diese im Sommer 2022 den Antrag nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG - soweit ersichtlich - dahingehend begründet hatten, mit dem Beschulungskonzept der Antragsgegnerin nicht einverstanden zu sein.
Hinsichtlich des Umzugs zur Großmutter nach B-Stadt M. im Jahr 2023 hat der Antragsteller zunächst darauf verwiesen, sein Vater wolle getrennt von dessen Ehefrau, des Antragstellers Mutter, und er selbst, der Antragsteller, bei seinem Vater leben. Diesen Grund hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht mehr angeführt, sondern erklärt, den Ortswechsel vorgenommen zu haben, um eine Beschulung an der Beigeladenen zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass sich auch der Vater des Antragstellers rückwirkend zum 1. Oktober 2023 mit dem Hauptwohnsitz unter der Wohnanschrift seiner Mutter in B-Stadt M. gemeldet hatte und - noch mit Schreiben vom 22. November 2023 - gegenüber der Antragsgegnerin und der Beigeladenen darauf verwiesen hatte, gemeinsam mit dem Antragsteller bei seiner Mutter / des Antragstellers Großmutter zu wohnen. Erst nachdem die Antragsgegnerin darauf verwiesen hatte, dass wiederholt an den Vater des Antragstellers an diese Anschrift gerichtete Schreiben als unzustellbar zurückgelangt seien, hat dieser mit Schreiben vom 28. November 2023 erklärt, nur der Antragsteller wohne bei seiner Mutter bzw. dessen Großmutter. Nach derzeitigem Sachstand ist indes nicht einmal feststellbar, dass der Vater des Antragstellers überhaupt in die Wohnung seiner Mutter umgezogen war. Objektive Belege hierfür sind nicht erbracht; im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller sich dahingehend eingelassen, es sei zunächst "beabsichtigt" gewesen, dass auch sein Vater mit ihm bei dessen Mutter in B-Stadt M. wohne, "diese Planung" sei allerdings später wieder aufgegeben worden. Die zunächst gegebene Begründung für den Umzug - Getrenntleben des Vaters des Antragstellers von dessen Mutter - wird im gerichtlichen Verfahren nicht aufgegriffen.
Vor diesem Hintergrund, aber selbst unabhängig hiervon, sind die Angaben des Antragstellers zu seiner Wohn- und Lebenssituation in B-Stadt M., die dieser parallel zu der - sich hierzu nicht verhaltenden - eidesstattlichen Versicherung vom 4. Dezember 2023 gemacht hat, nicht vollends schlüssig und überzeugend. Soweit er erklärt hat, von montags bis freitags bei seiner Großmutter zu wohnen, dort morgens früh aufzustehen, zur Schule zu gehen, danach zurückzukehren, anschließend die Hausaufgaben zu machen und sich mit Freizeitaktivitäten zu beschäftigen und Schulfreunde in M., zu besuchen, bevor er abends schlafen gehe, spiegelt sich in dieser Einlassung in keiner Weise wider, dass der Antragsteller seit dem Beginn der Herbstferien - vor mehr als zwei Monaten und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem behaupteten Einzug in die Wohnung der Großmutter - am Schulunterricht nicht mehr teilgenommen hat, sondern im Anschluss an die Herbstferien durchgehend krankgeschrieben war. Angesichts dessen dürfte die Beschreibung erkennbar unrichtig sein, soweit der Antragsteller auf einen werktäglichen Schulbesuch verweist, und in hohem Maße zweifelhaft, soweit er auf Besuche von - nicht näher benannten - Schulfreunden verweist. Jedenfalls hätte es insoweit substanziierter Angaben bedurft, um die Einlassung nachvollziehbar zu machen und sie im Ergebnis ggf. als glaubhaft bewerten zu können.
Darüber hinaus hat der Antragsteller keine Belege, sonstigen Unterlagen, Dokumente oder (eidesstattliche) Versicherungen weiterer Personen beigebracht, die seine Einlassung, unter der Wohnanschrift seiner Großmutter einen Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts neu begründet zu haben, glaubhaft machen könnte, obwohl dies - die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt - ohne Weiteres zumutbar und möglich erscheint.
In der Gesamtbewertung hat das beschließende Gericht die Einlassung des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand nicht als überwiegend wahrscheinlich zutreffend bewertet, ohne dass es auf die weiteren, von der Antragsgegnerin bemühten Umstände - wie beispielsweise die wiederholten Krankschreibungen durch einen Arzt am Wohnort der Eltern - ankäme.
Eine andere Anspruchsgrundlage für eine Beschulung an der Beigeladenen ist nicht ersichtlich.
2. Dies zugrunde gelegt, ist in der im Rahmen von § 123 Abs. 1 VwGO gebotenen Abwägung auch nicht ersichtlich, dass eine (fortgesetzte) Beschulung an der Antragsgegnerin den Antragsteller trotz dessen Einlassung, diese sei durch den geltend gemachten Umzug zu seiner Großmutter die unzuständige Schule, eine - für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche - unzumutbare Härte begründete.
Soweit der Antragsteller sinngemäß geltend macht, nur an der Beigeladenen seiner Schulpflicht nachkommen zu können, teilt das beschließende Gericht diese Einschätzung nicht. Zwar verpflichtet § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG schulpflichtige Schülerinnen und Schüler zum Besuch der zuständigen Schule. Eine Schülerin oder ein Schüler genügt aber jedenfalls auch dann der Schulpflicht, wenn er eine Schule nicht nur mit behördlichem Einverständnis, sondern vielmehr - wie vorliegend - auf deren Anforderung hin besucht, selbst wenn sich diese nachträglich als unzuständige Schule erweist und zumal dann, wenn dies - wie vorliegend - darauf zurückzuführen wäre, dass die (Un-)Zuständigkeit der Schule noch nicht hinreichend verlässlich belegt ist.
Auch darüber hinaus ist eine unzumutbare Härte für den Antragsteller nicht substanziiert dargelegt oder sonst ersichtlich. Vielmehr ist dieser Aspekt - ob eine fortgesetzte Beschulung des Antragstellers an der Antragsgegnerin für diesen ein unzumutbare Härte begründete oder aus pädagogischen Gründen nicht länger geboten wäre - Gegenstand der Prüfung zu einem Antrag nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG. Solche Anträge hat das RSLB hinsichtlich der Beschulung des Antragstellers an der Antragsgegnerin sowohl im Jahr 2022 als auch mit Bescheid vom 10. Oktober 2023 abgelehnt. Die Bescheide sind bestandskräftig; dass sie inhaltlich unzutreffend sein könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zu der Einlassung des Antragstellers, er wolle innerhalb der aktuell prüfungsintensiven Phase nicht erneut kurzfristig die Schule (zurück an die Antragsgegnerin) wechseln, ist anzumerken, dass ein kurzfristiger "Wechsel" der Schule nach derzeitigem Sachstand nur erforderlich wird, weil der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - für einen erheblich langen Zeitraum mindestens circa eines halben Jahres eigenmächtig die für ihn nicht zuständige Beigeladene besucht hatte.
Gegen die Annahme, eine Beschulung an der Antragsgegnerin könnte eine unzumutbare Härte für den Antragsteller begründen, spricht indes, dass dieser - soweit ersichtlich - die Sekundarstufe 1 bis zum 9. Schuljahrgang dort absolviert hat und deswegen mit den personellen und örtlichen Gegebenheiten vertraut sein dürfte. Soweit er angekündigt hat, ein fachärztliches Attest über psychosomatische Beschwerden nachzureichen, die im Zusammenhang mit seiner Beschulung an der Beigeladenen stehen, hat er ein solches Attest - soweit ersichtlich - weder in den Verwaltungsverfahren zu den Anträgen nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG noch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebracht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Im Hinblick auf die mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Vorwegnahme der Hauptsache sowie die voraussichtlich zum Ende des Schuljahres 2023/2024 endende Möglichkeit, eine im Eilverfahren getroffene Entscheidung mit einer Hauptsacheentscheidung zu revidieren (vgl. insoweit Nds. OVG, B. v. 2.8.2018 - 2 ME 432/18 - juris Rn. 10), hat das beschließende Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für das Eilverfahren keinen geringeren Streitwert zugrunde gelegt als für ein Hauptsacheverfahren.