Versionsverlauf

§ 105 NSchG - Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

(1) Schülerinnen und Schüler des Primarbereichs oder des Sekundarbereichs I, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet des Schulträgers haben (auswärtige Schülerinnen und Schüler), sind in die Schule aufzunehmen, wenn sie

  1. 1.
    im Schulbezirk der Schule (§ 63 Abs. 2) wohnen,
  2. 2.
    die Möglichkeit des Schulbesuchs nach § 63 Abs. 4 Satz 1 wählen,
  3. 3.
    die Schule nach § 61 Abs. 3 Nr. 4, § 63 Abs. 3 Satz 4, §§ 137 oder 138 Abs. 5 besuchen dürfen oder
  4. 4.
    ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Schulträgers haben, in dem keine Hauptschule, keine Realschule oder kein Gymnasium geführt wird, und sie eine Schule dieser Schulform besuchen möchten.

(2) 1In die Schulen des Sekundarbereichs II sind auswärtige Schülerinnen und Schüler aufzunehmen, soweit die Aufnahmekapazität der Schule nicht überschritten wird; für berufsbildende Schulen, ausgenommen Berufsschulen, gilt § 59a Abs. 4 Satz 2 entsprechend. 2Auszubildende, die eine Berufsschule mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht besuchen, gelten als auswärtige Schülerinnen oder Schüler, wenn ihre Ausbildungsstätte nicht im Gebiet des Schulträgers liegt.

(3) 1Ist eine Schule für einen Bereich zu errichten oder weiterzuführen, der zum Gebiet mehrerer Schulträger gehört, und kommt zwischen den beteiligten Schulträgern weder ein Zweckverband noch eine Vereinbarung (§ 104) zu Stande, so kann durch Verordnung einem der Schulträger die Trägerschaft auch für das Gebiet der anderen Beteiligten im erforderlichen Ausmaß übertragen werden. 2Die nachgeordnete Schulbehörde wird zum Erlass von Verordnungen nach Satz 1 ermächtigt.

(4) 1Wird eine Schule mindestens zu einem Viertel von auswärtigen Schülerinnen oder Schülern besucht, die aus dem für die Schule maßgeblichen Einzugsbereich kommen, oder muss der Schulträger ein Schülerwohnheim bereitstellen, so kann dieser von den für die auswärtigen Schülerinnen und Schüler zuständigen Schulträgern einen kostendeckenden Beitrag verlangen. 2Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Verordnung pauschalierte Beiträge festzusetzen, wobei es für die Schulformen, die Schulzweige, die Schuljahrgänge und erforderlichenfalls auch für Berufsfelder und Fachrichtungen der berufsbildenden Schulen unterschiedliche Sätze festsetzen kann. 3Die Kosten für das Baugrundstück und die Erschließung sind bei der Festsetzung des Beitrages nicht zu berücksichtigen.

(5) Absatz 4 gilt nicht im Verhältnis zwischen Landkreis und kreisangehörigen Gemeinden und zwischen kreisangehörigen Gemeinden eines Landkreises untereinander.

(6) 1Die Absätze 3 und 4 gelten für Bildungsgänge berufsbildender Schulen entsprechend. 2Bei der Berechnung des Anteils der auswärtigen Schülerinnen und Schüler werden jeweils die Schülerinnen und Schüler von Klassen derselben Fachrichtung innerhalb derselben Schulform oder von Klassen derselben Ausbildungsberufe in der Berufsschule zusammengezählt.

(7) 1Zu den auswärtigen Schülerinnen und Schülern im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 zählen auch minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in einem Wohnheim untergebracht sind. 2Der Beitrag zu den Kosten der Schule ist in diesen Fällen von den Schulträgern des Wohnsitzes der Erziehungsberechtigten zu leisten.

(8) Haben Klassen an berufsbildenden Schulen einen länderübergreifenden Einzugsbereich, so erstattet das Land dem niedersächsischen Schulträger die für die Beschulung der nichtniedersächsischen Schülerinnen und Schüler entstehenden Sachkosten nach einheitlichen Sätzen, soweit nicht zwischen den Schulträgern oder Ländern andere Regelungen bestehen.