Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.11.2018, Az.: 13 OA 494/18

Verhältnis von Erinnerung und Beschwerde nach § 66 GKG; Möglichkeit des Absehens vom Gerichtskostenansatz nach § 10 KostVfg

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.11.2018
Aktenzeichen
13 OA 494/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 67590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 25.10.2018

Fundstelle

  • JurBüro 2019, 33-34

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 10. Kammer - vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. Oktober 2018, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter des Senats als Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Kostenbeschwerde ist zulässig. Der aus § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG folgende Mindestbeschwerdewert von mehr als 200 EUR wird angesichts der angesetzten Gerichtskosten von 241 EUR, gegen die sich der Kläger auch im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang wendet, erreicht. Entgegen der vom Verwaltungsgericht gegebenen Rechtsbehelfsbelehrung ist die Beschwerde nicht fristgebunden (vgl. Volpert, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GKG § 66 Rn. 89 m.w.N.) und ist der Kläger auch ohne Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zu ihrer Einlegung und Führung befugt (postulationsfähig), vgl. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 5 GKG.

II. Allerdings hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Klägers, die sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 7. August 2018 (Kostenrechnung II mit dem Kassenzeichen 1813801198785) in Höhe von 241 EUR richtete, zu Recht zurückgewiesen. Denn der Kostenansatz verletzt keine zu beachtenden Kostengesetze (vgl. zu diesem Maßstab: Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.3.2010 - 8 KN 139/07 -; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl. 2018, GKG § 66 Rn. 18; Oestreich, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle/Schneider/Otto, GKG, § 66 Rn. 42 f. (Stand: November 2017)). Die Beschwerdebegründung des Klägers vom 29. Oktober 2018 enthält keinerlei Gesichtspunkte, die die Berechnung der Gebühren durchgreifend in Zweifel ziehen könnten.

1. Der Kläger ist gemäß § 29 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKGKostenschuldner, weil ihm die Berichterstatterin der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover mit Einstellungsbeschluss (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vom 7. August 2018 die Kosten des dort unter dem Aktenzeichen 10 A 4898/18 geführten Klageverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. § 158 Abs. 2 VwGO) und wirksam. Ohne dass dies hier zu prüfen wäre, ist festzuhalten, dass die Kostengrundentscheidung auch im Einklang mit § 155 Abs. 2 VwGO steht, wonach derjenige die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, der - wie hier der Kläger - eine Klage im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurücknimmt (vgl. die am 6.8.2018 beim Verwaltungsgericht eingegangene dahingehende Erklärung des Klägers v. 3.8.2018, Bl. 8 der GA).

2. Der Ansatz einer einfachen (1,0-)Verfahrensgebühr von 241 EUR (Nr. 5111 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis - in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG - Gebührentabelle -), die dem Grunde nach bereits mit Einreichung der Untätigkeitsklage durch den Kläger am 30. Juli 2018 entstanden war (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG) und die gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG auch fällig ist, durch die zuständige Kostenbeamtin vom 7. August 2018 beruht auf der rechtskräftig gewordenen Streitwertfestsetzung aus dem genannten Einstellungsbeschluss vom 7. August 2018 (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NordÖR 2014, 11) auf 10.000 EUR (vgl. hierzu den auf die Streitwertbeschwerde des Klägers ergangenen Beschluss des Einzelrichters des Senats v. 25.9.2018 - 13 OA 417/18 -) und lässt der Höhe nach Rechtsfehler nicht erkennen.

Bei der Zahl der angesetzten Gebühren (hier: reduziert auf 1,0 statt der allgemein nach Nr. 5110 Kostenverzeichnis anfallenden 3,0 Gebühren) ist dem Umstand, dass das Klageverfahren 10 A 4898/18 durch Zurücknahme der Klage beendet worden ist, bereits Rechnung getragen worden. Der Kläger erliegt einem Irrtum, wenn er annimmt, bei einer Zurücknahme der von ihm am 30. Juli 2018 anhängig gemachten Untätigkeitsklage entstünden nach der gegenwärtigen Rechtslage keinerlei Gerichtskosten (anders noch - unter bestimmten Voraussetzungen - für eine Zurücknahme der Klage unter Geltung der Nr. 2110 lit. a) der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - a.F. -). Auch die kurze Dauer der Anhängigkeit einer Klage (hier: nur vom 30. Juli bis zum 6. August 2018) ist entgegen seiner Ansicht auf die Höhe der Gerichtskosten nicht von Einfluss. Die zu diesen Problemkreisen in der Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen sind als rein rechtspolitische Kritik am geltenden Recht zu bezeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffende Stellungnahme des Bezirksrevisors C. vom 5. Oktober 2018 (Bl. 55/55R der GA) Bezug genommen, welche das Verwaltungsgericht im Erinnerungsverfahren eingeholt hat.

3. Aus gegebenem Anlass ist weiter darauf hinzuweisen, dass eine automationsgestützt erstellte Gerichtskostenrechnung weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels bedarf (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg vom 19.2.2014, Nds. Rpfl. S. 77, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.6.2015, Nds. Rpfl. S. 195). Im vorliegenden Fall ist jedoch ausweislich des Vorblatts zur Gerichtsakte, welches die Kostenrechnung II vom 7. August 2018 enthält, ohnehin eine Unterschrift der Justizangestellten D. als Kostenbeamtin hinzugefügt worden. Entgegen der Ansicht des Klägers war jedenfalls - schon mangels Zuständigkeit für die Erstellung der Gerichtskostenrechnung - die Unterschrift einer Richterin oder eines Richters hierbei nicht erforderlich. Darüber hinaus gehende Einwendungen des Klägers, die ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben, sind im vorliegenden Verfahren von vornherein unbeachtlich (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 13.1.2011 - 8 ME 306/10 -; Oestreich, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle/Schneider/Otto, a.a.O.). Soweit der Kläger eine eigenhändige Unterschrift des Einzelrichters der Kammer des Verwaltungsgerichts unter dem angefochtenen Beschluss vom 25. Oktober 2018 vermisst, ist darauf hinzuweisen, dass den Beteiligten, so auch dem Kläger, lediglich (beglaubigte) Abschriften derartiger Beschlüsse übersandt bzw. zugestellt werden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 329 Abs. 2 ZPO und § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog; § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein von dem Einzelrichter der Kammer des Verwaltungsgerichts eigenhändig unterschriebenes Original dieser Entscheidung ist entgegen der Annahme des Klägers vorhanden; es befindet sich auf Bl. 56 f. der GA.

4. Soweit der Kläger der Sache nach auf seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (u.a. wegen Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII - Sozialhilfe -) verweist und damit offenbar ein dauerndes Unvermögen zur Zahlung der Gerichtskosten geltend machen will, ist dies für die Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes, der nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG eine gebundene Entscheidung gegenüber dem Kostenschuldner darstellt (vgl. BSG, Beschl. v. 3.11.2016 - B 13 SF 18/16 S -, juris Rn. 9), nicht erheblich (vgl. Bayerisches LSG, Beschl. v. 11.9.2015 - L 15 SF 249/15 E -, juris Rn. 14; Thüringer LSG, Beschl. v. 29.6.2011 - L 6 SF 408/11 E -, juris Rn. 5) und kann daher einen Erfolg von Erinnerung und Beschwerde nach § 66 GKG nicht begründen. Vielmehr ist der Kläger insoweit auf den Weg nach § 10 KostVfg zu verweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen darf der Kostenbeamte nach dieser Verwaltungsvorschrift bei Einreichung aussagekräftiger Belege in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts von der Erhebung der angesetzten Gerichtskosten absehen und eine erstellte Kostenrechnung "auf Null setzen". Auch diese Regelung ist jedoch für die Bewertung der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes unerheblich. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kostenschuldners auf Beachtung dieser Vorschrift durch den Kostenbeamten besteht nicht; vielmehr sieht § 10 KostVfg ein Absehen von dem Kostenansatz lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Land (Niedersachsen) und dem Kostenbeamten aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vor (vgl. BFH, Beschl. v. 18.8.2015 - III E 4/15 -, juris Rn. 12; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.1.2017 - 1 F 49/17 -, juris Rn. 10; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.11.2015 - 13 W 35/15 -, juris Rn. 2). Die Existenz des Kostenanspruchs des Landes gegen den Kostenschuldner im Außenverhältnis wird durch § 10 KostVfg hingegen nicht berührt (vgl. HessischerVGH, Beschl. v. 1.3.2012 - 7 F 1027/11 -, juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).