Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.11.2018, Az.: 7 LB 96/16
Abfall; Altkleider; Anzeigepflicht; Träger der Sammlung; Untersagung; Widerspruchsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 21.11.2018
- Aktenzeichen
- 7 LB 96/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74396
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.04.2015 - AZ: 6 A 301/13
Rechtsgrundlagen
- § 17 Abs 2 S 1 Nr 4 KrWG
- § 18 Abs 5 S 2 KrWG
- § 62 KrWG
- § 8a Abs 3 S 1 Nr 3 VwGOAG ND
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich Ziffer I. b) des Bescheides vom 21. Mai 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 29. April 2015 dahingehend geändert, dass der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. November 2013 aufgehoben wird, soweit dieser noch Bestand hat.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Abfällen im Kreisgebiet des Beklagten.
Zu Beginn des Jahres 2013 stellte der Beklagte fest, dass in seinem Zuständigkeitsbereich ohne eine vorherige Anzeige Container zur Sammlung von Altkleidern und -schuhen aufgestellt worden waren, auf denen sich jeweils Aufkleber mit dem Text „Betreuung durch: A., E., A-Stadt“ befanden.
Unter dem 14. Februar 2013 wies der Beklagte in einem an die Klägerin adressierten Schreiben darauf hin, dass für diese Abfallsammeltätigkeit seit dem 01. Juni 2012 eine Anzeige gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) notwendig sei. Er wies weiter darauf hin, dass Angaben zu dem Träger, zu der Art, zu dem Gebiet und zum Zeitraum der Sammlung sowie Darlegungen der vorgesehenen Verwertungswege und zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Rahmen der Verwertungswege erforderlich seien. Der Beklagte forderte die Vorlage von im Einzelnen benannten Unterlagen bis spätestens zum 05. März 2013, kündigte andernfalls eine Prüfung der Untersagung der Sammlung gemäß § 18 Abs. 5 KrWG an und gab insofern Gelegenheit zur Stellungnahme. Außerdem enthielt dieses Schreiben die Hinweise, dass die Sammlung unverzüglich einzustellen sei und dass mit der Sammlung erst nach erfolgreicher Prüfung einer vollständigen Anzeige und entsprechender Mitteilung des Beklagten oder nach Ablauf von drei Monaten mit der Sammlung begonnen werden dürfe. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte nicht.
In einer seitens des Beklagten vom Bezirksamt F. von A-Stadt eingeholten Abschrift einer auf den 27. Dezember 2012 datierten Gewerbeanmeldung für den Gewerbebetrieb „A.“ war Herr G. als Anmeldender angegeben, die angemeldete Tätigkeit mit „Handel mit gebrauchten Textilien“ und als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit der 01. Januar 2013. Eine Eintragung des Gewerbebetriebs in das Handelsregister war nicht vermerkt, eine HRB-Registernummer war weder in der Gewerbeanmeldung noch in den von der Klägerin gegenüber dem Beklagten verwendeten Briefköpfen angegeben.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2013 untersagte der Beklagte der Klägerin ab sofort jede weitere Sammlung und Beförderung von Abfällen jeglicher Art im Kreisgebiet des Landkreises Harburg sowie die Nutzung sämtlicher im Landkreis Harburg aufgestellten Container (Ziffer I. a)). Der Klägerin wurde aufgegeben, sämtliche im Landkreis Harburg aufgestellten Container innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen (Ziffer I. b)) und die Abfälle aus den Containern einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen und dies dem Beklagten nachzuweisen (Ziffer I. c)). Für den Fall, dass die Klägerin den Anordnungen unter I. b) oder I. c) nicht oder nur teilweise oder nicht termingerecht nachkommt, wurde für jeden Fall der Zuwiderhandlung pro Container die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,00 Euro angedroht (Ziffer II.). Für den Fall, dass noch nach Ablauf der Frist von sieben Tagen gemäß Ziffer I. b) Container zur Sammlung von Abfällen jeglicher Art aufgestellt sind, drohte der Beklagte an, diese amtlich zu versiegeln (Ziffer III.). Hinsichtlich der Anordnung der Nutzungsuntersagung (Ziffer I. a)) und der Versiegelung (Ziffer III.) ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer IV.). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Untersagungsverfügung auf § 62 KrWG gestützt werde. Die Klägerin habe an mehreren Stellen des Landkreises Harburg, unter anderem in der H. B-straße, an der S-Bahn H., an der Ecke I. in H. sowie in Buchholz in der Nordheide, J. Weg auf dem K. -Parkplatz, L. Str. M. und N. Weg sowie weiterhin in Jesteburg, O., als gewerblich zu charakterisierende Sammlungen durchgeführt. Aufgrund ihrer bundesweiten widerrechtlichen Tätigkeiten müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch an weiteren, dem Beklagten unbekannten Orten im Landkreis Harburg Container aufgestellt habe. Da die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG nicht nachgekommen sei, habe nicht geprüft werden können, ob die nach § 17 Abs. 1 KrWG grundsätzlich überlassungspflichtigen Abfälle nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden und überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Untersagung sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten zu verhindern. Mildere Mittel, etwa die Erteilung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen kämen nicht in Betracht, weil die Klägerin auf die Aufforderung, die in § 18 KrWG genannten Unterlagen vorzulegen, nicht reagiert habe und eine Beurteilung, ob die Sammlung den Vorgaben des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG entspricht, nicht möglich gewesen sei. Die Untersagung sei angemessen, weil trotz Aufforderung keine prüffähigen Anzeigeformulare übersandt worden seien, und sei im Hinblick auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bzw. des von ihm beauftragten Dritten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit einer geordneten Abfallentsorgung auch gerechtfertigt. Die Anordnung, die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle nachzuweisen, stelle sicher, dass die von der Klägerin widerrechtlich gesammelten Abfälle dennoch einer ordnungsgemäßen Verwertung zugeführt werden. Sie sei daher geeignet, erforderlich und angemessen, dieses Ziel zu erreichen. Die auf §§ 64 ff. Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) gestützte Zwangsgeldandrohung von 2.500 Euro je widerrechtlich durchgeführter Sammlung sei erforderlich, geboten und angemessen. Die amtliche Versiegelung der von der Klägerin bereits aufgestellten Container sei erforderlich, um die Benutzung der Container zu verhindern. Die Bevölkerung müsse vor widerrechtlich aufgestellten Containern geschützt werden und eine ungerechtfertigte Bereicherung sei zu verhindern. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, eine Entfernung der Container im Rahmen der Ersatzvornahme sei mit höheren Kosten für die Klägerin verbunden. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs hingewiesen.
In der Folgezeit versiegelte der Beklagte fünf Container, die mit den oben genannten Aufklebern versehen waren.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 03. Juni 2013 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf ihren zeitgleich beim Verwaltungsgericht Lüneburg gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Untersagungsverfügung. Darin trug die Klägerin vor, sie sei von der P. GmbH beauftragt, deren Altkleidercontainer aufzustellen und zu leeren. Sie sei nur Dienstleister und führe keine Sammlung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz durch. Sie könne die Container ihres Auftraggebers nicht einziehen. Die Container stünden nicht einmal in ihrem Eigentum. Träger der Sammlung sei ihr Auftraggeber, der seine Sammlung beim Beklagten nach § 18 KrWG angezeigt habe. Der Auftraggeber habe auf den Containern die Kontaktdaten der Klägerin angebracht, damit man diese etwa bei einer Überfüllung eines Containers oder sonstigen Problemen kontaktieren könne. Außerdem sei der Beklagte für den Erlass der Untersagungsverfügung nicht zuständig. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 legte die Klägerin eine Kopie des mit der P. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrags vom 11./12. Dezember 2012 vor. Darin war unter anderem geregelt, dass die P. GmbH der Klägerin als Dienstleistung die Aufstellung, Leerung und Reinigung der Behälter überträgt. Die Klägerin verpflichtete sich, der P. GmbH das Sammelgut zu übergeben, einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der P. GmbH eigenverantwortlich Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu bestimmen und eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung sowie ohne Information der P. GmbH die Aufstellung der Behälter durchzuführen. Die Klägerin trug in Ihrem Schreiben vom 18. Juni 2013 weiterhin vor, dass anstelle von § 62 KrWG die speziellere Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG einschlägig gewesen wäre. Außerdem sei die Untersagung nicht verhältnismäßig.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 19. Juni 2013 (6 B 20/13) ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung weder formell noch materiell zu beanstanden sei. Die Untersagung habe auf § 62 KrWG gestützt werden können, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 18 KrWG nicht nachgekommen sei. Die Klägerin unterliege der Anzeigepflicht, weil die insofern vorzunehmende Wertung ergebe, dass sie als Trägerin der Sammlung anzusehen sei. Durch den Aufkleber auf den Containern trete sie nach außen als Trägerin der Sammlung auf. Aus dem vorgelegten, mit der P. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag ergebe sich nichts anderes, weil die P. GmbH bislang keine eigene Sammlung bei dem Beklagten angezeigt habe und es nicht erkennbar sei, dass der Dienstleistungsvertrag, der sich auf die gesamte Bundesrepublik beziehe, konkret auch die Container im Landkreis Harburg erfasse. Der Beklagte habe das Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere vor Erlass der Untersagungsverfügung zur Nachholung der Anzeige aufgefordert.
Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 14. August 2013 (7 ME 54/13) zurück.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 21. Mai 2013 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass § 62 KrWG die zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Untersagungsverfügung darstelle. Diese werde nicht durch den spezielleren § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verdrängt, da diese Vorschrift nur auf angemeldete Sammlungen anwendbar sei. Dass eine Anzeige der P. GmbH vorliege, sei ohne Belang, da darin kein Hinweis auf die Klägerin enthalten sei. Vielmehr seien nach der genannten Anzeige die Container der P. GmbH mit deren eigenen Kontaktdaten beschriftet. Er sei für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung als untere Abfallbehörde nach § 42 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) zuständig, er führe keine Altkleidersammlungen im Landkreis durch und sei weder Antragsteller noch Adressat eines diesbezüglichen Verwaltungsaktes. Die Klägerin sei auch die Trägerin der in Rede stehenden Sammlung. Die fraglichen Container seien ausschließlich mit dem Firmennamen und der Adresse der Klägerin beschriftet, ein anderer Träger oder Verantwortlicher sei nicht ersichtlich. Die streitgegenständlichen Verfügungen seien auch verhältnismäßig. Der Klägerin stehe es frei, die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens im Sinne des § 18 Abs. 1 und 2 KrWG zu erfüllen und die beabsichtigte Altkleidersammlung ordnungsgemäß aufzunehmen.
Die Klägerin hat am 23. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Untersagungsverfügung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. § 62 KrWG sei im vorliegenden Fall nicht die einschlägige Ermächtigungsgrundlage. Denn die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei nicht zur Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderlich gewesen. Die Erforderlichkeit bestünde nur dann, wenn sie gemäß § 18 Abs. 1, 2 KrWG verpflichtet wäre, die Anzeige zu erstatten. Dies sei aber nicht der Fall. Sie biete lediglich als Dienstleister der P. GmbH Leistungen im Zusammenhang mit der Containerbetreuung an. Ihr sei dabei weder bekannt, wie viele Alttextilien anfielen, noch was mit den Textilien geschehe. Aus diesem Grund könne sie auch keine Angaben im Sinne des § 18 Abs. 2 KrWG machen. Für die Entsorgung sei allein die P. GmbH verantwortlich und damit allein gemäß § 18 KrWG anzeigepflichtig. Dies sei auch vertraglich festgehalten und dem Beklagten mitgeteilt worden. Soweit der Beklagte auf ein Geschehen im Landkreis Gifhorn Bezug nehme, so sei mitzuteilen, dass die Vertreter des Landkreises Gifhorn in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig zugesichert hätten, die Untersagungsverfügung aufzuheben, wenn die P. GmbH ihre Anzeige hinsichtlich der Beauftragung der Klägerin mit der Aufstellung und Leerung der Container aktualisiere. Dies sei nach der Vorlage der ergänzenden Angaben zur Anzeige der P. GmbH auch erfolgt. Die Containerauszeichnung könne nicht als Willenserklärung ihrerseits - der Klägerin - gegenüber dem Beklagten im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angesehen werden. Sie, die Klägerin, habe weder den Willen noch das Erklärungsbewusstsein, Angaben im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu machen. Es könne nicht unterstellt werden, sie habe durch die Kennzeichnung zum Ausdruck gebracht, Trägerin der Sammlung zu sein. Vielmehr lasse sich aus der Formulierung „Betreuung durch…“ entnehmen, dass sie als Dienstleisterin für einen Dritten handele. Würde man die (nachträgliche) Beauftragung eines Dritten durch einen gewerblichen Träger einer Sammlung zu einer anzeigepflichtigen Tätigkeit machen, würde man durch eine Analogie zu § 18 Abs. 3 KrWG einen weiteren anzeigebedürftigen Umstand hinzuerfinden, was der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zuwiderlaufe. Die P. GmbH habe gegenüber dem Beklagten ihre Anzeige aktualisiert und sie, die Klägerin, als betreuenden Dienstleister ausgewiesen. Die streitgegenständliche Untersagungsverfügung sei auch deswegen unverhältnismäßig, da ein milderes gleich wirksames Mittel zur Verfügung gestanden hätte. So hätte der Beklagte ein auf § 62 KrWG gestütztes Sammlungsverbot aussprechen können, auflösend bedingt durch die Nennung des bereits angezeigten Trägers der Sammlung. Darüber hinaus wäre eine zwangsmittelbewehrte Anordnung auf Benennung des Trägers der Sammlung zur Erreichung des Informationszieles möglich gewesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagte den Bescheid vom 21. Mai 2013 zu Ziffer II. insoweit aufgehoben, wie darin ein Zwangsgeld angedroht wurde. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat sodann beantragt,
die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2013, soweit sie noch Bestand hat, in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Begründungen der angegriffenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig, weil die Klägerin Trägerin der Sammlung sei. Mangels einer Containerstandortliste und aufgrund der Aufschrift auf den Containern könnten diese nicht der P. GmbH zugewiesen werden. Vielmehr ergebe sich aus der Beschriftung der Container eindeutig, dass die Klägerin die Trägerin der Sammlung sei. Aus einem für die P. GmbH ausgestellten Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vom 07. Mai 2014 ergebe sich (dort unter Ziffer 2.6.), dass dieses Unternehmen ausschließlich Abfälle aus eigenen Sammelbehältern mit eigenem Personal und Fahrzeugen zu der eigenen Lager- und Sortierhalle transportiere und dass Dritte durch das Unternehmen nicht beauftragt werden. Dementsprechend gehe aus der Internetseite „A. Altkleider“ hervor, dass die Klägerin als Sammlungsunternehmen tätig sei.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. April 2015 das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2013 rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Rechtsgrundlage sei § 62 KrWG. Die Verfügung sei formell rechtmäßig. Der Beklagte sei für die streitgegenständliche Entscheidung gemäß § 42 NAbfG zuständig gewesen. Der Beklagte führe keine eigene Altkleidersammlung durch und sei daher nicht in eigener Sache tätig geworden. Die Untersagungsverfügung der Beklagten sei materiell rechtmäßig. Dazu nahm das Verwaltungsgericht seine im Beschluss des Eilverfahrens gegebene Begründung in Bezug. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren ebenfalls keine andere Betrachtungsweise für geboten gehalten. Die im Klageverfahren vorgelegte Mitteilung der P. GmbH vom 29. Januar 2014 ermögliche keine eindeutige Zuordnung der Container zu der P. GmbH. Da auch die P. GmbH keine Liste ihrer Container vorgelegt habe, sei unklar, wer welche Container betreue. Die Sachlage sei diffus, was die Klägerin zu vertreten habe. Ihrer materiellen Beweislast sei sie nicht nachgekommen. Bei unklarer Sachlage spreche eine Vermutung dafür, dass ein Sammler von Abfällen auch Träger der Sammlung ist. Es begegne daher bei Zweifeln über die Trägerschaft der Sammlung grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die zuständige Behörde den erkennbaren Sammler auf Grund einer entsprechenden Würdigung der vorhandenen Indizien selbst als den Träger der Sammlung betrachte. Die Untersagung sei verhältnismäßig, weil der Beklagte die Klägerin zunächst erfolglos zur Nachholung des Anzeigeverfahrens aufgefordert habe. Aus der Erstreckung der Untersagungsverfügung auf „Abfälle jeglicher Art“ resultiere im Entscheidungszeitpunkt keine Rechtsverletzung der Klägerin, weil sie nach ihren eigenen Angaben sowie ausweislich ihres Internetauftritts lediglich im Bereich der Sammlung von Altkleidern und Schuhen tätig sei. Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Untersagung einer unangemeldeten Sammlung sei es der Klägerin zudem möglich, im Falle einer Erweiterung ihres Geschäftsbereichs auf anderweitige Abfälle eine entsprechende Sammlung gemäß den Vorschriften des KrWG anzuzeigen. Die angeordnete Entfernung der Container begegne ebenso wie die Anordnung der ordnungsgemäßen Verwertung des Inhalts der Container keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es sei nicht glaubhaft, dass allein die P. GmbH Rechte an den Containern habe. Im Übrigen dürfe die Klägerin nach § 2 Abs. 2 Satz 4 des Nachtrags 1 zum Dienstleistungsvertrag vom 12. Dezember 2012 die Aufstellung und somit auch die Entfernung der Container eigenverantwortlich durchführen. Dass der Klägerin eine ordnungsgemäße Verwertung etwa durch Weitergabe an einen geeigneten Verwerter nicht möglich wäre, sei nicht ersichtlich. Auch die Androhung der Versiegelung der Container sei nicht zu beanstanden, weil es sich um eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs handele, die der Durchsetzung der Untersagungsverfügung diene. Die Versiegelung der Container sei geeignet und im Vergleich zu einer Entfernung die weniger einschneidende Maßnahme.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 02. September 2016 (7 LA 44/15) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an dessen Richtigkeit zugelassen.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Aus der Erklärung der P. GmbH vom 29. Januar 2014 und einer weiteren Erklärung vom 29. Oktober 2014 ergebe sich, dass diese Trägerin der Sammlung sei. Sie habe ihren Firmensitz innerhalb Berlins verlegt und dies unter dem 01. Juli 2014 angezeigt. Aus der Verlegung des Unternehmenssitzes könne eine Verschleierungstaktik nicht konstruiert werden. Etwaige Irritationen des Jahres 2013 seien der Tatsache geschuldet, dass das bestehende Vertragsverhältnis mit der P. GmbH wegen der behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht durchgeführt worden sei. Nach der Kündigung des Dienstleistungsvertrags mit der P. GmbH betreue sie, die Klägerin, keine Container dieses Auftraggebers mehr. Die Wertstoffsammelbehälter hätten jedoch im Eigentum der P. GmbH gestanden. Sie habe diese nicht entfernt, hierfür habe es keinen Grund gegeben. Wenn die P. GmbH es versäumt habe, unverzüglich die Aufkleber zu entfernen, sei dies nicht ihre Sache. Sie habe noch weitere Auftraggeber, so dass auch noch Behälter zu finden seien, die mit ihren Kontaktdaten versehen seien. Es sei Aufgabe des Beklagten, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln. Die Versiegelung der Container verstoße gegen § 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG. Zulässig gewesen wäre als Maßnahme der Ersatzvornahme nur die Entfernung der Container und nicht deren Versiegelung. Die Altkleidercontainer im Landkreis Harburg seien inzwischen auf ihr Hinwirken von ihrer Auftraggeberin infolge des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 19. Juni 2013 (6 B 20/13) entfernt worden und es seien keine Altkleidercontainer mehr aufgestellt, die auf eine Tätigkeit durch sie, die Klägerin, hindeuteten.
In der mündlichen Verhandlung der Berufung haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Entfernungsanordnung unter Ziffer I. b) des Bescheids vom 21. Mai 2013 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. April 2015 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2013 hinsichtlich der Verfügungspunkte unter I. a) und c) und III. in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung insoweit zurückzuweisen.
Er wiederholt im Wesentlichen seine bisherige Argumentation und trägt ergänzend vor: Die undurchsichtige Anschriftensituation der Klägerin, die zunächst als Anschrift „E. in A-Stadt“ und mit Schriftsatz vom 28. April 2014 die Anschrift „A-Straße in A-Stadt“ angegeben habe und auf deren Internetseite immer noch die frühere Anschrift angegeben sei, spreche, zumal die Klägerin ausweislich einer Auskunft der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung des Landes A-Stadt vom 26. September 2016 nicht mehr gewerblich registriert sei, für eine Verschleierungstaktik und qualifiziere die Klägerin als unzuverlässig. Zudem stelle sich die Frage, ob die Klägerin zwischenzeitlich liquidiert worden sei. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe die P. GmbH vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg (6 B 94/15) bzw. vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (7 ME 103/15) ausgeführt, dass sie zwar seit Ende 2012/Anfang 2013 Verträge mit der Klägerin und der Q. KG habe, diese Unternehmen von ihr im Gebiet des Beklagten jedoch erst im November 2013 eingesetzt worden seien. Container, welche der Beklagte Anfang und Mitte des Jahres 2013 gesehen habe, seien nicht in ihrem Auftrag aufgestellt worden. Dies sei mit einem Schreiben der P. GmbH vom 07. September 2015 erneut bestätigt worden. Damit hebe die P. GmbH ihre - in dem von ihr geführten Gerichtsverfahren getätigten - vorherigen Angaben aus dem früheren Schreiben vom 29. Oktober 2014 auf. Im Landkreis Harburg seien zwischen Februar 2013 und Juni 2013, teilweise auch noch bis August 2013, insgesamt 11 Container mit Aufklebern der Klägerin aufgestellt worden. Dies ergebe sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 27. August 2015, mit dem der Inhaber der Klägerin einer jedenfalls im Zeitraum zwischen Februar 2013 und Juni 2013 fahrlässig begangenen Nichtanzeige einer gewerblichen Sammlung gemäß §§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 KrWG schuldig gesprochen und mit einer Geldbuße von 3.000 Euro belegt worden sei. Die Klägerin sei auch für den Zeitraum von November 2013 bis zum 16. Dezember 2014 als Trägerin einer Sammlung anzusehen. Die von der Klägerin nachgereichten Verträge mit der P. GmbH seien nur vorgeschoben. Soweit die P. GmbH der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 gekündigt habe, weil es zu illegalen Containeraufstellungen gekommen sei, und die Klägerin diese Kündigung mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bestätigt habe, stelle sich die Frage, aus welchem Grund die Klägerin diese Kündigung dem Gericht nicht mitgeteilt habe. Dies zeige, dass sie es mit ihren Angaben nicht so genau nehme. Zudem sei im Februar 2015 ein Container mit einem Aufkleber der Klägerin in R. aus der B-straße in die S. -Straße umgesetzt worden. Am 15. April 2015 habe noch ein Container mit einem Aufkleber der Klägerin in H., B-straße/Ecke T., gestanden. Da bis in den April 2015 hinein im Kreisgebiet des Beklagten Container mit der Aufschrift der Klägerin vorhanden gewesen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass sie (parallel) eine eigenständige Sammlung durchgeführt habe. Diese Schlussfolgerung werde durch den Internetauftritt der Klägerin bestätigt, wonach sich ihre Mitarbeiter um das Sammeln, Erfassen und Recyceln von Alttextilien kümmerten. Auch die Presse berichte im Internet in einem Artikel vom 05. Juni 2015, dass von der Klägerin Altkleidersammlungen durchgeführt werden. Auf den Interseiten der P. GmbH könne man hingegen nachlesen, dass die P. -Mitarbeiter für die Leerung der Container sorgten. Die P. -Container seien auch mit P. -Aufklebern versehen, Container-Betreuer würden nicht erwähnt. Die Klägerin sei daher als Trägerin der untersagten Sammlung anzusehen. Der Umstand, dass derzeit keine Container mehr im Kreisgebiet aufgestellt seien, belege, dass sie sich an die Untersagungsverfügung halte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I. Soweit beide Verfahrensbeteiligte übereinstimmend vorgetragen haben, dass die seinerzeit von der Klägerin im Landkreis Harburg aufgestellten Container inzwischen entfernt worden sind, und aus diesem Grund in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich der angeordneten Entfernung der Container (Ziffer I. b) des Bescheides) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit deklaratorische Wirkung einzustellen. In dem erledigten Umfang ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. Wysk in: ders., VwGO, 2. Aufl., § 161 Rn. 27).
II. Im Übrigen hat die vom Senat zugelassene und auch sonst statthafte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg nur in dem tenorierten Umfang Erfolg.
1. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. November 2013 ist (in dem noch anhängigen Umfang) aufzuheben, weil er bereits formell rechtswidrig ist und die Klägerin durch eine erstmalige Beschwer in ihren Rechten verletzt, §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der streitgegenständlichen Verfügung vom 21. Mai 2013 war hier gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO in Verbindung mit § 8a Abs. 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (Nds. AG VwGO) in der bis zum 30. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 25. November 2009 (a.F.) nicht statthaft, so dass ein Widerspruchsbescheid nicht ergehen durfte und der Klägerin auch nicht die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt werden durften.
Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO bedarf es einer solchen Nachprüfung ausnahmsweise nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. In Niedersachsen bestimmte § 8a Abs. 1 Nds. AG VwGO (a.F.), dass es vor Erhebung der Anfechtungsklage abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Vorprüfung in einem Vorverfahren bedarf. § 8a Abs. 3 Nds. AG VwGO enthielt Rückausnahmen von dieser Freistellung. Gemäß § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) galt Absatz 1 nicht für Verwaltungsakte, die nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zum Abfallrecht, des Abfallverbringungsgesetzes und des Niedersächsischen Abfallgesetzes sowie der auf diesen Rechtsvorschriften beruhenden Verordnungen und Satzungen erlassen werden. Anders als die aktuell maßgebliche Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c) des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG), die sich ausdrücklich auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz bezieht, bezog sich die frühere Vorschrift des § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Nds. AG VwGO ihrem Wortlaut nach nicht auf dieses Gesetz, sondern - im Sinne einer statischen Verweisung - auf das frühere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das am 31. Mai 2012 außer Kraft getreten und durch das am 01. Juni 2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz abgelöst worden ist. Weder § 8a Nds. AG VwGO noch die übrigen Vorschriften des Nds. AG VwGO enthielten einen Hinweis darauf, dass es sich bei dem Verweis in § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) um eine dynamische Verweisung in dem Sinne handeln sollte, dass zugleich die vom Bundesgesetzgeber erst später erlassenen Nachfolgevorschriften, wie hier das Kreislaufwirtschaftsgesetz, erfasst sein sollten.
Eine entsprechende Auslegung des § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Nds. AG VwGO im Sinne einer dynamischen Verweisung kommt nicht in Betracht. Denn die mit einer Verweisung verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich im Rahmen einer statischen Verweisung den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt. Verweist ein Gesetzgeber auf andere Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung), kann dies dazu führen, dass er den Inhalt seiner Vorschriften nicht mehr in eigener Verantwortung bestimmt und damit der Entscheidung Dritter überlässt. Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen (BVerfG, Beschluss vom 21.09.2016 - 2 BvL 1/15 -, juris).
Bezogen auf § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Nds. AG VwGO fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber bewusst und eigenverantwortlich bestimmt hätte, dass § 8a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) Nds. AG VwGO nicht nur Verwaltungsakte auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetzes, sondern auch des vom Bundesgesetzgeber erst später erlassenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfassen sollte. Weder die Gesetzesfassung noch die Gesetzesmaterialien (vgl. LT- Drucksache 15/1121, S. 17) geben dies her. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass das frühere Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz eine der Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 KrWG vergleichbare Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Behörde nicht enthielt, sondern in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG lediglich eine - insofern andersartige - Nachweispflicht gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (BT-Drucksache 17/6052, S. 64). Der Bundesgesetzgeber ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Vorschrift des § 18 KrWG ein „neues“ Anzeigeverfahren für die Durchführung gewerblicher Sammlungen enthält (vgl. BT-Drucksache 17/6052, S. 88).
2. Soweit es den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2013 betrifft, ist die Berufung teilweise nicht zulässig, im Übrigen hat sie in der Sache keinen Erfolg.
a) Die Berufung ist zum Teil unzulässig.
aa) Dies gilt zwar nicht hinsichtlich der ausgesprochenen Sammlungs- und Containernutzungsuntersagung unter Ziffer I. a) des angefochtenen Bescheides. Denn die Klägerin ist durch diese Anordnung weiterhin beschwert. Aufgrund des Charakters als Dauerverwaltungsakt ist die Anordnung nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich sämtliche streitgegenständliche Sammelcontainer aus dem Gebiet des Beklagten entfernt worden sind. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Berufungsverfahren auch ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin grundsätzlich noch Interesse daran habe, künftig im Kreisgebiet des Beklagten Alttextilien und -schuhe zu sammeln.
bb) Auch hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer I. c) des angefochtenen Bescheides, die Abfälle aus den Containern einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen und dies unverzüglich nachzuweisen, ist eine Erledigung in tatsächlicher Hinsicht nicht eingetreten. Die Anordnung bezieht sich ihrem Inhalt nach zwar auf die Container, die nach Maßgabe von Ziffer I. b) des Bescheides entfernt werden sollten. Mit der Erledigung dieser Anordnung hat sich die Forderung nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der Abfälle und des entsprechenden Nachweises indes nicht mit erledigt. Denn es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Abfälle aus den Containern inzwischen tatsächlich ordnungsgemäß verwertet wurden, jedenfalls hat die Klägerin einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht. Insoweit ist die Anordnung unter Ziffer I. c) bisher nicht erfüllt worden, ohne dass sie sich erledigt hätte.
cc) Demgegenüber ist die Beschwer und damit das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für die weitere Rechtsverfolgung entfallen, soweit unter Ziffer III. des Bescheides die Versiegelung der Container angedroht wurde. Die Androhung bezog sich auf die unter Ziffer I. b) des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Anordnung zur Entfernung der Container. Da diese Anordnung in tatsächlicher Hinsicht - unabhängig von den entsprechenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten - durch die erfolgte Entfernung der Container erledigt ist, gilt dies auch für die Versiegelungsandrohung, die nunmehr mangels entsprechender Container vor Ort gegenstandslos geworden ist.
b) Soweit die Berufung in Bezug auf die Anfechtung des Bescheids vom 21. Mai 2013 zulässig ist, bleibt ihr in der Sache der Erfolg versagt.
aa) Die Untersagungsverfügung gemäß Ziffer I. a) des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die abfallrechtliche Untersagungsverfügung stellt - wie dargelegt - einen Dauerverwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, juris). Für die Beurteilung einer gegen einen Dauerverwaltungsakt gerichteten Klage kommt es regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung an (Urteil des Senats vom 15.02.2018 - 7 LB 71/17 -, juris). Abzustellen ist daher auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Berufung der Klägerin.
(1) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Untersagungsverfügung auf § 62 KrWG stützen kann. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Zu den Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gehört nach dessen § 18 Abs. 1 unter anderem, dass gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen sind. Wird eine gewerbliche Alttextilsammlung entgegen dieser Pflicht aus § 18 Abs. 1 KrWG nicht bei der zuständigen Behörde angezeigt, kann die Behörde nach § 62 KrWG die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Anzeigeverfahrens treffen. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird in einem solchen Fall § 62 KrWG als Eingriffsnorm nicht durch die speziellere Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG verdrängt, wonach die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen hat, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. Denn aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG wird deutlich, dass ein Einschreiten nach dieser Vorschrift eine „angezeigte“ Sammlung voraussetzt (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris; Beschluss vom 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris). Um eine angezeigte Sammlung geht es hier nicht.
(2) Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist der Beklagte für den Erlass der streitgegenständlichen Entscheidung zuständig gewesen nach § 42 Abs. 1 NAbfG. Insofern werden die zutreffenden Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts gemäß § 130b Satz 2 VwGO in Bezug genommen (vgl. auch Urteil des Senats vom 15.02.2018 - 7 LB 71/17 -, juris).
(3) Die Untersagungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig.
Die Klägerin hat die ihr obliegende Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG verletzt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie als verantwortliche Trägerin der Sammlung anzusehen ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Abrede gestellt, dass sie Sammelcontainer im Kreisgebiet des Beklagten aufgestellt hat. An den entsprechenden Containern waren Aufkleber angebracht mit dem Text „Betreuung durch A., E., A-Stadt …“. Bereits diese tatsächlichen Umstände sprechen dafür, die Klägerin als Trägerin der Sammlung anzusehen. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich aus dem Wort „Betreuung“ ergebe, dass sie im Auftrag Dritter handeln wollte. Zwar enthält das Kreislaufwirtschaftsgesetz keine Verpflichtung, Altkleidercontainer mit den Kontaktdaten des Sammlungsträgers zu versehen. Die Klägerin trägt aber selbst die materielle Beweislast dafür, dass ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit den umstrittenen Containern richtig zugeordnet werden können. Wer Altkleidercontainer aufstellt, entleert und ihren Inhalt über öffentliche Verkehrswege abtransportiert, ist, unabhängig davon, ob er diese Aktivitäten als Träger der Sammlung entfaltet oder lediglich als ein mit deren Durchführung beauftragter selbständiger Dienstleister, selbst ein Sammler und Beförderer von Abfällen im Sinne der §§ 3 Abs. 10, Abs. 11 (und Abs. 15) sowie 53 KrWG. Soweit nicht nachgewiesen ist, dass die von dem Sammler aufgestellten und/oder geleerten Container sich einer bereits angezeigten Sammlung in der Trägerschaft eines Auftraggebers zuordnen lassen, wird die Tätigkeit des Sammlers durch die etwaige Anzeige einer Sammlung seitens eines Auftraggebers nicht legitimiert. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich dann der Aufsteller von Containern, die mit seinen eigenen Kontaktdaten versehen sind, grundsätzlich nicht erfolgreich darauf berufen, nicht im eigenen Namen gehandelt zu haben. Vielmehr spricht eine Vermutung dafür, dass ein Sammler von Abfällen auch der Träger der Sammlung ist (Beschluss des Senats vom 09.05.2014 - 7 ME 28/14 -, juris). Diese Vermutung hat die Klägerin hier nicht entkräften können. Sie kann nicht durchdringen mit ihrer Argumentation, dass es sich um eine angezeigte Sammlung der P. GmbH handele, sie nur in deren Auftrag gesammelt habe und sie nicht selbst Trägerin einer Sammlung sei.
Zunächst lässt der von dem Beklagten vorgelegte Ausdruck der Internetseite „A. Altkleider“, wonach sich Mitarbeiter der Klägerin um das Sammeln, Erfassen und Recyceln von Alttextilien kümmerten, deutlich erkennen, dass die Klägerin grundsätzlich als Sammlungsunternehmen tätig ist. Die seitens der Klägerin in Ablichtung vorgelegten, im Lauf des Verfahrens geänderten bzw. ergänzten Dokumente betreffend den behaupteten Dienstleistungsvertrag mit der P. GmbH reichen demgegenüber nicht aus, um überzeugend darzulegen, dass die Klägerin nicht die Trägerin der Sammlung gewesen ist. Die Klägerin hat den mit der P. GmbH geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 11./12. Dezember 2012 erstmals mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgelegt. Insofern ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Klägerin diesen Vertrag nicht bereits früher beigebracht hat, etwa auf die Aufforderung des Beklagten vom 14. Februar 2013, ordnungsgemäße Angaben zu der Sammlung zu machen. Angesichts dieses zeitlichen Verlaufs entsteht von vornherein der Eindruck einer verfahrensangepassten Reaktion und damit eines Scheinvertrages. Zudem heißt es in § 2 Abs. 4 Satz 1 dieses Vertrages, dass der Auftragnehmer, also die Klägerin, einseitig und ohne jegliche Mitwirkung der Auftraggeberin (P. GmbH) eigenverantwortlich die Standorte der Behälter im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung und/oder Information der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durchführt. Diese weitreichenden Befugnisse zur konkreten Durchführung der Sammlung vor Ort sprechen dafür, dass die Klägerin auch verantwortliche Trägerin der Sammlung sein sollte.
Hinzu kommt, dass der Dienstleistungsvertrag in der Folge wiederum mehrfach geändert wurde, wodurch sich der Eindruck eines verfahrensangepassten Vorbringens noch verstärkt. So hat die Klägerin eingeräumt, aufgrund der negativen Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren zusammen mit der P. GmbH den am 11./12. Dezember 2012 geschlossenen Dienstleistungsvertrag per Nachtrag Nr. 1 vom 29. August 2013 dahingehend geändert zu haben, dass nunmehr ausdrücklich klargestellt werde, dass nicht die Klägerin, sondern die P. GmbH Trägerin der Sammlung sei. Unverändert wird indes auch in dem geänderten Vertrag in § 2 Abs. 2 Satz 4 davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Auftraggeberin die Aufstellung der Behälter durchführt. Dies spricht jedoch unverändert dafür, dass die Klägerin verantwortliche Trägerin der Sammlung sein sollte.
Soweit die P. GmbH mit Schreiben vom 29. Januar 2014 gegenüber dem Beklagten ihre eigene Sammlungsanzeige vom 28. August 2012 dahingehend aktualisiert hat, dass ihre Altkleidercontainer von zwei Vertragspartnern vor Ort betreut würden, nämlich von der Klägerin und der Q. KG, und darauf aufmerksam gemacht hat, dass nicht diese Dienstleister seien, sondern die P. GmbH selbst Trägerin der Sammlung sei, liegt auch insofern angesichts des zeitlichen Ablaufs eine verfahrensangepasste Reaktion nahe. Hinzu kommt, dass auch dieses Schreiben unter dem 29. Oktober 2014 nochmals dahingehend weiter „konkretisiert“ worden ist, dass die Klägerin bereits seit Ende Januar 2013 für die P. GmbH die Betreuung der Container durchführe. Insofern bleibt die Frage im Raum, aus welchem Grund diese Umstände dem Beklagten nicht bereits früher mitgeteilt wurden.
Soweit die P. GmbH in dem sie selbst betreffenden gerichtlichen Verfahren 6 B 94/15 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg bzw. 7 ME 103/15 vor dem Senat ausgeführt hat, dass sie zwar seit Ende 2012/Anfang 2013 Verträge mit der Klägerin und der Q. KG habe, diese von ihr im Gebiet des Beklagten jedoch erst im November 2013 eingesetzt worden seien und daher Container, welche der Beklagte Anfang und Mitte des Jahres 2013 entdeckt habe, nicht in ihrem Auftrag aufgestellt worden seien, und dies mit einem Schriftsatz vom 07. September 2015 erneut bestätigt hat, weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die P. GmbH insofern ihren eigenen vorherigen Angaben aus dem früheren, in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 widerspricht, wonach die Klägerin bereits seit Ende Januar 2013 für die P. GmbH die Betreuung der Container durchführe. Insofern bestätigt sich erneut der Eindruck, dass die Klägerin und die P. GmbH versuchen, jeweils verfahrensangepasst vorzutragen.
Zudem erscheint das in diesem Verfahren unveränderte Vorbringen der Klägerin, für die P. GmbH gehandelt zu haben, als unglaubhaft, weil die P. GmbH, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, ausweislich der in dem vor dem Senat geführten Verfahren 7 ME 103/15 vorgelegten Unterlagen der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 gekündigt hat, weil es zu illegalen Containeraufstellungen gekommen sein soll, und die Klägerin diese Kündigung mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 bestätigt hat. Es erschließt sich nicht, aus welchem Grund die Klägerin diese Information nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 29. April 2015 mitgeteilt hat.
Gegen die Richtigkeit des nachträglichen Vorbringens der Klägerin spricht zudem das für die P. GmbH ausgestellte Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb vom 07. Mai 2014. Denn aus dem dem Zertifikat beigefügten Überwachungsbericht ergibt sich (dort unter Ziffer 2.6.), dass von der P. GmbH ausschließlich Abfälle aus eigenen Sammelbehältern mit eigenem Personal und Fahrzeugen zu der eigenen Lager- und Sortierhalle transportiert und dass Dritte durch das Unternehmen nicht beauftragt werden.
Da die Klägerin ihre Sammlung nicht bei dem Beklagten angezeigt hat, war dieser im Rahmen der Anordnungsbefugnis des § 62 KrWG berechtigt, gegen das Unterlassen einzuschreiten. Insofern ist in den Blick zu nehmen, dass im Rahmen der Durchführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gemäß § 17 Abs. 1 KrWG grundsätzlich eine Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen besteht, von der die einer gewerblichen Sammlung überlassenen Abfälle nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nur ausgenommen sind, wenn diese einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung nicht entgegenstehen. Das Anzeigeverfahren des § 18 KrWG dient dazu, der Behörde eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu ermöglichen (BVerwG, Urteil vom 01.10.2015 - 7 C 8.14 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2016 - 2 L 45/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris). Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht kann es im Einzelfall gerechtfertigt sein, gegen den verantwortlichen Sammler unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit einer Untersagung der Sammlung einzuschreiten (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2016 - 2 L 45/14 -, juris).
Es begegnet danach keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte der Klägerin jede weitere Sammlung und Beförderung von Abfällen jeglicher Art im Kreisgebiet des Beklagten sowie die Nutzung sämtlicher im Landkreis Harburg aufgestellter Container untersagt hat. Der Beklagte hat insofern sein Ermessen pflichtgemäß im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) ausgeübt und gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG ausreichend begründet. Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.
Der Beklagte hat die Untersagung zu Recht für geeignet gehalten und dabei im Ergebnis zutreffend zugrundegelegt, dass Zweck der Untersagungsverfügung die Durchsetzung der Anzeigepflicht des § 18 Abs. 1 KrWG ist, um die Prüfung zu ermöglichen, ob die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG auch für die von der Klägerin gesammelten Abfälle gilt, oder ob ausnahmsweise die gewerbliche Sammlung die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erfüllt. An der Eignung der Untersagungsverfügung zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bestehen deshalb keine Zweifel.
Zu Recht hat der Beklagte auch die Erforderlichkeit der Untersagungsverfügung bejaht. Zwar kommt der Durchsetzung der Anzeigepflicht durch Nachforderung fehlender Angaben grundsätzlich Vorrang gegenüber einer Untersagung der Sammlung wegen einer unvollständigen Anzeige zu (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2016 - 2 L 45/14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2014 - 10 S 2273/13 -, juris). Der Vorrang von Nachforderungen entfällt jedoch, wenn ein Hinwirken auf eine Vervollständigung der Anzeige nicht zielführend erscheint, weil der Träger der Sammlung bereits erfolglos hierzu aufgefordert worden ist (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2016 - 2 L 45/14 -, juris). So liegt es hier. Der Beklagte hat insofern zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin die durch Schreiben vom 14. Februar 2013 und in der Folgezeit geforderte Anzeige nicht abgegeben bzw. sich nur dahingehend eingelassen hat, dass sie sich für nicht anzeigepflichtig halte. Angesichts dieser Haltung der Klägerin haben sich weitere Überlegungen, ob es ein milderes Mittel sein könnte, die Untersagung unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass mit einer vollständigen Anzeige im Sinne des § 18 KrWG die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG nachgewiesen werden, erübrigt.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Ausdehnung der Untersagung auf „Abfälle jeglicher Art“ sei rechtswidrig, ist dem das Verwaltungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Insofern ist eine Verletzung von Rechten der Klägerin, die nach allen verfügbaren Erkenntnissen ausschließlich im Bereich der Alttextilien und -schuhe tätig ist, nicht ersichtlich. Sollte sie Abfälle anderer Art gewerblich sammeln, müsste sie sich auch insoweit eine Verletzung der Anzeigepflicht entgegenhalten lassen.
Der Beklagte ist zu Recht von der Angemessenheit der Untersagung der Sammlung ausgegangen. Insofern ist der Beklagte von dem Ziel des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgegangen, eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung bzw. eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung von Abfällen zu erreichen, und hat dem gegenübergestellt, dass die Klägerin auf die entsprechende Aufforderung vom 14. Februar 2013 zur Vorlage der Anzeige nicht reagiert hat. Dies hält im Ergebnis der gerichtlichen Überprüfung stand. Denn der Eingriff in das Sammlungsunternehmen der Klägerin ist angesichts der durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz im Allgemeinwohlinteresse verfolgten Ziele als nur geringfügig zu bewerten. Zwar wird durch die behördliche Untersagung der nicht angezeigten Alttextilsammlung in die Berufsfreiheit der Klägerin als gewerbliche Alttextilsammlerin im Sinne des Art. 12 Grundgesetz (GG) eingegriffen. Entscheidend ins Gewicht fällt jedoch, dass zum einen nur die von der Klägerin im Kreisgebiet des Beklagten durchgeführte Sammlung und nicht ihre gesamte Tätigkeit als Sammlerin im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG untersagt worden ist (vgl. § 53 KrWG). Zum anderen liegt es in der Hand der Klägerin, die erforderlichen Angaben zu machen, die eine ordnungsgemäße Prüfung ihrer Sammlung ermöglichen. Daran fehlt es hier bislang. Sollten schließlich nachträglich Angaben und Darlegungen der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 2 KrWG in ausreichender Weise gemacht werden, so dass die Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzung der Zuführung der gewerblich gesammelten Abfälle zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gewährleistet ist, so würde der Beklagte gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen haben, ob die Untersagungsverfügung aufgehoben werden kann.
bb) Die unter Ziffer I. c) des angefochtenen Bescheides getroffene Anordnung betreffend die schadlose Verwertung der Abfälle aus den Containern und den Nachweis der Verwertung unterliegt ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Wie bereits dargelegt wurde, führt der Umstand, dass die Klägerin den von ihr geforderten Verwertungsnachweis nicht erbracht hat, nicht zur Erledigung der Maßnahme. Der Beklagte war gemäß § 62 KrWG befugt, die Anordnung zu erlassen. Zur Begründung der Anordnung hat er ausgeführt, sie sei geeignet, erforderlich und angemessen, um das angestrebte Ziel zu erreichen, nämlich eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. Das Verwaltungsgericht hat die Anordnung zu Recht nicht beanstandet. Auf die Begründung des Urteils wird insoweit Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO). Mit ihrem Berufungsvorbringen zeigt Klägerin keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, d. h. in Bezug auf Ziffer I. b) des Bescheides vom 21. Mai 2013. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil die Anordnung, die im Kreisgebiet des Beklagten aufgestellten Container innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen, aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, auf die Bezug genommen wird (§ 130b Satz 2 VwGO) und die durch das Berufungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt worden sind, rechtmäßig verfügt worden ist. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Der Teilerfolg der Klägerin hinsichtlich der Aufhebung des Widerspruchsbescheides wirkt sich mangels Erfolgs in der Hauptsache für sie nur im Hinblick auf die Pflicht zur Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens aus. Der Beklagte ist danach nur zu einem geringen Teil unterlegen, sodass es sachgerecht erscheint, der Klägerin die Kosten ganz aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.