Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.11.2018, Az.: 13 LC 189/15
Anspruch auf Eigenmittelausgleich; Ausgleichszahlungen; Beweislast; Eigenmittelausgleich; Insolvenz; Krankenhausplan; Krankenhausschließung; öffentlicher Krankenhausträger
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.11.2018
- Aktenzeichen
- 13 LC 189/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2018, 74266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 15.10.2015 - AZ: 4 A 194/13
Rechtsgrundlagen
- § 13 KHG
- § 8 Abs 2 KHG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Der Anwendungsbereich des Eigenmittelausgleichsanspruchs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG ist auch für öffentliche Krankenhausträger und unabhängig davon eröffnet, aus welchem Grund der Träger aus dem Krankenhausplan ausscheidet.
2. Die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG liegt beim Anspruchsteller.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 15. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der Gesundheitszentrum D. -E. gGmbH (nachfolgend: H.) die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung eines Eigenmittelausgleichs nach dem Niedersächsischen Krankenhausgesetz - NKHG - infolge der Schließung des Krankenhauses in I..
Das Krankenhaus I. war bis zum Jahr 1963 ein Eigenbetrieb der Stadt I. und anschließend des Landkreises J., der im Jahr 2002 in die K. L. -M. -N. J. /I. gGmbH (nachfolgend: K.) umgewandelt wurde. Im ersten niedersächsischen Krankenhausplan aus dem Jahr 1974 war das Krankenhaus I. mit 100 förderfähigen Planbetten aufgenommen. In den nachfolgenden Krankenhausplänen wurde die Zahl der förderfähigen Planbetten reduziert. Im Jahr 2006 waren nur noch 55 Planbetten erfasst. Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wurde die Zahl auf 35 förderfähige Planbetten festgelegt.
Mit Betreiber- und Kaufvertrag vom 25. Januar 2006 übernahm die H. als Tochtergesellschaft der Klinik- und Rehabilitationszentrum O. gGmbH, P., von der K. den Betrieb des Krankenhauses I. und erwarb mit Wirkung vom 1. Juni 2006 Eigentum am Anlagevermögen des Krankenhauses. Der Kaufpreis von 1,5 Millionen EUR bestand überwiegend in der Übernahme vorhandener Verbindlichkeiten.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 teilte die H. dem Beklagten ihre Absicht mit, den stationären Versorgungsauftrag des Landes Niedersachsen zum 1. Januar 2012 bezüglich des Krankenhauses I. aufzugeben, und beantragte gleichzeitig für die Aufgabe des Versorgungsauftrags im stationären Bereich Ausgleichszahlungen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Nds. KHG a.F. -. Zur Begründung führte die H. im Wesentlichen aus, Ziel der Krankenhausübernahme im Jahr 2006 sei es gewesen, eine angemessene und qualitativ hochwertige stationäre Grund- und Notfallversorgung der Bevölkerung im Raum D. -E. vorzuhalten. Unter Mithilfe der Muttergesellschaft sei eine Neuausrichtung mit Schwerpunktbildung zur Konsolidierung des Krankenhauses I. verfolgt worden. Bedauerlicherweise seien die Belegungszahlen in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Unterschiedlichste Bemühungen, den Standort I. attraktiv zu gestalten, seien an dem bestehenden Ärztemangel und der sich daraus ergebenden fehlenden Akzeptanz bei Zuweisern und Patienten gescheitert. Da die aktuelle Auslastungssituation wirtschaftlich nicht mehr vertretbar und eine wesentliche Verbesserung der Inanspruchnahme in naher Zukunft nicht zu erwarten sei, habe der Träger des Krankenhauses in seiner Sitzung am 6. Oktober 2011 beschlossen, die stationäre Versorgung für den Raum D. -E. umzustellen und nur noch im 8 km entfernten hessischen O. vorzuhalten. Am Standort I. sei beabsichtigt, im Rahmen eines medizinischen Versorgungszentrums mit den Fachambulanzen für Urologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie zusätzlich eine ambulante chirurgische Notfallversorgung vorzuhalten. Die stationäre internistische und chirurgische Versorgung werde dann mit dem hessischen Versorgungsauftrag in dem benachbarten O. sichergestellt. Um den Erhalt der veränderten vorgenannten Versorgungssituation im Raum D. -E. zu sichern, würden Ausgleichszahlungen nach § 7 Nds. KHG a.F. beantragt. Die H. begehrte insoweit Ausgleichszahlungen in Höhe von insgesamt 5.182.632,00 EUR (1.673.155,00 EUR nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Nds. KHG a.F., 2.700.887,00 EUR nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. KHG a.F., 250.000,00 EUR nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Nds. KHG a.F. und 558.590,00 EUR nach § 7 Abs. 2 Nds. KHG a.F.).
Nach gescheiterten Gesprächen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2012 den Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen insgesamt ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die vorzunehmende Entscheidung richte sich nach § 8 NKHG n.F., der zum 1. Januar 2012 in Kraft getreten und inhaltsgleich mit der Vorgängerregelung des § 7 Nds. KHG a.F. sei. Die weitere Begründung bezog sich im Wesentlichen auf § 8 Abs. 1 NKHG n.F. und die dieser Bestimmung zugrundeliegende Intention des Gesetzgebers, wonach Ausgleichzahlungen im Falle einer Insolvenz eines Krankenhausträgers nicht in Betracht kommen würden. Hilfsweise und ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass zu mehreren Antragspositionen weitere Hinderungsgründe einer Ausgleichszahlung entgegenstünden. Dies gelte insbesondere für diejenigen Kosten, die sich aus dem Kaufvertrag vom 25. Januar 2006 herleiten würden.
Am 15. März 2012 stellte die H. einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht A-Stadt. Wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung bestimmte das Amtsgericht A-Stadt mit Beschluss vom 16. März 2012 die vorläufige Insolvenzverwaltung des Vermögens der H., bestellte den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der H. nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Mit nachfolgendem Beschluss vom 1. April 2012 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt das Insolvenzverfahren am 1. April 2012 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Der Krankenhausbetrieb der H. wurde zum 31. März 2012 eingestellt. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 meldete der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Forderung auf Erstattung der Restbuchwerte von Fördermitteln, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Vergangenheit gewährt wurden, in Höhe von 3.169.523,44 EUR als Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. an, die als am 18. Mai 2012 angemeldete und vom Kläger bestrittene Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen wurde (vgl. Auszug der Insolvenztabelle v. 20.6.2012). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. März 2013 widerrief der Beklagte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter seit dem September 1981 ergangene Bewilligungsbescheide bezüglich gewährter Investitionsförderungen im Umfang eines Gesamtbetrages von 3.169.523,44 EUR jeweils mit Wirkung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses. Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2012 ist nach der Einstellung des Krankenhausbetriebes das Krankenhaus I. mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Niedersächsischen Krankenhausplan ausgeschieden.
Die am 30. März 2012 gegen den Bescheid vom 28. Februar 2012 von der H. erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Göttingen wurde durch den Kläger mit Schreiben vom 13. April 2012 gemäß § 85 der Insolvenzordnung - InsO - aufgenommen. Soweit es die hier streitgegenständliche Gewährung eines Eigenmittelausgleichs nach § 8 Abs. 2 NKHG betrifft, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren durch Beschluss vom 14. November 2013 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 4 A 194/13 fortgeführt.
Zur Begründung seiner Klage auf Gewährung eines Eigenmittelausgleichs hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, nach dem anzuwendenden § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG habe ein Krankenhausträger bei Ausscheiden seines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan auf Antrag einen Rechtsanspruch auf den dort vorgesehenen Eigenmittelausgleich. Im Antrag vom 20. Oktober 2011 sei ein Eigenmittelausgleich in Höhe von 558.589 EUR geltend gemacht worden, der dem in der Bilanz zum 31. Dezember 2010 ausgewiesenen Ausgleichsposten nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) - KHG - für eine Eigenmittelförderung entspreche und auch noch auf den heutigen Stand fortzuschreiben sei. Der bisher geltend gemachte Betrag beziehe sich auf den Stichtag 31. Dezember 2011 und sei durch eine weitere Zuführung für das erste Vierteljahr 2012 bis zur Schließung des Krankenhauses zum 31. März 2012 um 1.979 EUR auf 560.568 EUR zu erhöhen. § 5 Abs. 5 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV - bestimme hierzu, dass in Höhe der Abschreibung auf die aus Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden könne, in der Bilanz auf der Aktivseite ein Ausgleichsposten für die Eigenmittelförderung zu bilden sei. Es gehe damit um die zum 1. Januar 1972 (dem Beginn der Förderung nach dem KHG) mit Eigenmitteln beschafften, der Abnutzung unterliegenden Anlagegüter, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Aufgrund der ziemlich lang zurückliegenden Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan und der späteren Wechsel bei den Krankenhausträgern habe sich die konkrete Darlegung der betroffenen Anlagegüter schwierig gestaltet. Aus den letzten Jahresabschlüssen der früheren Krankenhausträger vor dem Jahr 2006 ergebe sich seit dem Jahr 2001 ein Ausgleichsposten bezüglich der Eigenmittel mit Stand 31. Dezember 2005 in Höhe von 511.075,55 EUR. Dabei werde es sich um langfristig nutzbare Anlagegüter, also Gebäude, handeln, wie sie in einem Anlagenkonto mit Stand 31. Dezember 2005 ausgewiesen seien. Dem stehe nicht entgegen, dass die H. nach der Übernahme der Klinik in den Jahren 2006 bis 2009 die betreffenden Ausgleichsposten nicht bilanziert habe. Soweit der Beklagte zwischenzeitlich die Einschätzung vertrete, der Eigenmittelausgleich scheitere bereits daran, dass die zur Anschaffung der Anlagegüter eingesetzten steuerfinanzierten öffentlichen Mittel keine Eigenmittel im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG und § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG seien, so könne dem nicht gefolgt werden. Dass der Landkreis J. die betreffenden Investitionen im Rahmen eines Eigen - oder auch Regiebetriebs mit öffentlichen Mitteln finanziert habe, sei unbeachtlich und nehme den eingesetzten Mitteln nicht die Eigenschaft als Eigenmittel. Das Förderrecht des KHG und des NKHG beziehe unterschiedslos alle Plankrankenhäuser in die öffentliche Förderung ein und differenziere nicht nach privaten, gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Trägergruppen. Aus den von dem Beklagten herangezogenen Gesetzesmaterialien zu § 13 KHG 1972 ergebe sich kein Ausschluss von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Anlagegütern vom Eigenmittelausgleich nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG und § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG. Von daher seien die von dem Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg und des Oberverwaltungsgericht Hamburg zur Auslegung einer für Hamburg geltenden Regelung zum Eigenmittelausgleich nicht überzeugend und auch auf das niedersächsische Landesrecht nicht übertragbar. Soweit der Beklagte eine nicht ausreichende Nachweisführung durch den Kläger bezüglich des Eigenmittelausgleichs vorbringe, so sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte selbst auf die vorgelegten Rechnungsabschlüsse bei seinem geltend gemachten Erstattungsanspruch abgestellt habe und insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der entsprechenden Abschlüsse bestehen könnten.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2012, soweit dort die Gewährung eines Eigenmittelausgleichs abgelehnt worden ist, zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG in Höhe von 560.568 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise hat er die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 3.058.599,74 EUR erklärt.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf einen Eigenmittelausgleich nicht zu. Eine Anspruchsberechtigung scheitere bereits daran, dass den Ausgleich derjenige Krankenhausträger erhalten solle, der den Nachteil aus dem Verlust der Abschreibung erlitten habe. Dies sei vorliegend der Landkreis J. und nicht der Kläger. Außerdem erfüllten die vom Landkreis J. für die Anschaffung von langfristigen Anlagegütern eingesetzten steuerfinanzierten öffentlichen Mittel nicht das Tatbestandsmerkmal "Eigenmittel" im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG und § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG. Nach den Gesetzesmaterialien zur Ursprungsfassung des § 13 KHG 1972 habe der Gesetzgeber einen Eigenmittelausgleich für private und freigemeinnützige Krankenhausträger, nicht aber für staatliche Krankenhausträger schaffen wollen. Von daher gehe es um den Schutz privaten Kapitals, welches vor Inkrafttreten des KHG investiert worden sei. Alles andere, soll heißen eine Förderung der Abschreibung auf die ehemals aus steuerfinanzierten öffentlichen Mitteln getätigten Investitionen, würde eine unzulässige Doppelfinanzierung bewirken. Dies hätten das Verwaltungsgericht Hamburg und das Oberverwaltungsgericht Hamburg für Hamburg bereits entschieden. Diese Entscheidungen seien auch auf Niedersachsen übertragbar, da sich insoweit an der Rechtslage seit dem Inkrafttreten des KHG auch in Niedersachsen nichts geändert habe. Im Übrigen habe der Kläger auch nicht den erforderlichen Nachweis über den geltend gemachten Wert des vor dem 1. Januar 1972 vorhanden gewesenen Anlagegutes erbracht. Der in der Bilanz zum 31. Dezember 2010 ausgewiesene Eigenkapitalbetrag von 558.590 EUR sei ein lediglich fortgeschriebener Betrag aus früheren Jahresabschlüssen, für den jedoch keinerlei konkrete Nachweise über die betreffenden Anlagegüter und die insoweit eingesetzten Eigenmittel vorgelegt worden seien. Auffällig sei zudem, dass der Kläger in der Bilanz zum 31. Dezember 2010 einen entsprechenden Ausgleichsposten von 0 EUR im Bereich der Eigenmittel gebildet habe. Auch die zwischenzeitlich vom Kläger vorgelegten Unterlagen zu Jahresabschlüssen und Anlagenbeständen seien nicht tauglich, um einen konkreten nachvollziehbaren Nachweis für die geltend gemachte Ausgleichssumme zu erbringen.
Mit Urteil vom 15. Oktober 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger, der die Klage zulässigerweise wiederaufgenommen habe, stehe ein Anspruch auf Bewilligung eines Eigenmittelausgleichs bereits dem Grunde nach nicht zu. Der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG sei für vormals staatliche bzw. kommunale Krankenhäuser und deren mit öffentlichen Mitteln beschaffte Anlagegüter nicht eröffnet. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei ausdrücklich den zur Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Krankenhausgesetz - HmbKHG - ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 22.4.2003 - 10 VG 1387/2001 -) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.3.2005 - 1 Bf 228/03 -) angeschlossen. § 26 Abs. 1 Satz 1 HmbKHG sei wortgleich mit den niedersächsischen Vorschriften und besitze damit auch den gleichen Regelungsinhalt. Auch die zugrundeliegenden gesetzgeberischen Überlegungen, wonach die bisher geltende Regelung des § 13 KHG 1972 übernommen worden sei, deckten sich. Die Regelungen der § 26 Abs. 1 Satz 1 HmbKHG und § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG hätten die vormalige Regelung des KHG schlicht übernommen. Grundlage für den Eigenmittelausgleich seien die Regelungen des KHG 1972 gewesen, mit denen das Finanzierungssystem im Krankenhaussektor auf eine duale Krankenhausfinanzierung umgestellt worden sei. Einnahmen aus den Pflegesätzen hätten danach nur noch für laufende Betriebskosten eingesetzt werden dürfen, nicht (mehr) hingegen für noch nicht abgeschriebene, mit Eigenmitteln finanzierte Anlagegüter. Für Letztere habe deshalb vom Gesetzgeber ein Ausgleich geschaffen werden müssen, um eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gewährleisten zu können, wozu sich die öffentliche Hand allein nicht in der Lage gesehen habe. Dies sei zunächst über § 13 KHG 1972 erfolgt, nach Rückzug des Bundes aus der Krankenhausfinanzierung 1985 sodann über § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG und § 11 KHG, wonach die Länder zur Konkretisierung des Eigenmittelausgleichs verpflichtet worden seien. Bei Einführung des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG habe sich der niedersächsische Gesetzgeber ebenso wie der hamburgische Gesetzgeber bei der Einführung des § 26 Abs. 1 Satz 1 HmbKHG an der bisherigen Vorschrift des § 13 KHG 1972 orientiert, da mit § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG 1985 keine über die ursprünglichen Regelungen hinausgehenden Eigenmittelausgleichsansprüche hätten gewährt werden sollen. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zu den entsprechenden Vorschriften. Die Motive des Bundesgesetzgebers zum KHG 1972 verdeutlichten zudem, dass der Eigenmittelausgleich nur privaten und freigemeinnützigen Krankenhausträgern zustehen solle. Denn mit der Einführung des dualen Finanzierungsmodells sei es für diese Träger nicht mehr möglich gewesen, über die Pflegesätze eine Refinanzierung noch nicht abgeschriebener, mit Eigenmitteln angeschaffter Anlagegüter zu erhalten. Die Eigenmittelausgleichsregelung sei erforderlich gewesen, da ansonsten zulasten der privaten Krankenhausträger ein enteignungsgleicher Eingriff vorgelegen hätte. Aus einer systematischen Betrachtung ergebe sich außerdem, dass Ausgleichsansprüche nicht in Betracht kämen, wenn zur Finanzierung öffentliche Haushaltsmittel eingesetzt worden seien. Für Eigenmittel, die dem Krankhausträger ausschließlich für das Krankenhaus zur Verfügung gestellt wurden, solle die Regelung nicht gelten, da insoweit kein frei verfügbares Vermögen vorliege. Da ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe, komme es nicht mehr darauf an, dass der Kläger keinen Nachweis über die einzelnen, vor dem 1. Januar 1972 beschafften Anlagegüter erbracht habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welcher Regelungsinhalt § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG zukommt, zugelassene Berufung des Klägers. Er erneuert und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass die Investitionen vor Planaufnahme teils mit Darlehensmitteln, teils mit Eigenmitteln erfolgt seien. Die mit Eigenmitteln finanzierten Anlagegüter seien als Ausgleichsposten nach § 5 Abs. 5 KHBV bis zu ihrer vollständigen Abschreibung als jährlich ansteigender Betrag aktiviert worden. Der Eigenmittelausgleich sei dabei ebenso wie die gesamte Krankenhausförderung nicht auf bestimmte Trägergruppen beschränkt. Gemäß § 8 NKHG und §§ 1, 8 und 9 KHG sei unmissverständlich eine finanzielle Förderung für alle Krankenhausträger vorgesehen, was sich auch aus dem Allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung zum KHG 1972 ergebe. Da eine Begründung im Landesrecht nicht zu finden sei, werde auf die Begründung des nicht mehr geltenden Bundesrechts (§ 13 KHG 1972) zurückgegriffen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts widerspreche dabei dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut. Der Eigenmittelausgleich diene nicht dazu, eine Gefährdung der Bevölkerung vor Versorgungslücken im Krankenpflegebereich zu vermeiden, sondern bilde sogar einen Anreiz, ein Krankenhaus zu schließen. Der Eigenmittelausgleich könne die Schließung eines Krankhauses nicht verhindern, denn er setze diese ja gerade voraus, da er nur dem geschlossenen Krankenhaus gewährt werde. Auch die Förderung nach § 12 KHG 1972 komme beiden Arten der Trägerschaft zugute. Denn für die Ersparnis öffentlicher Mittel, die der Regelung des § 13 KHG 1972 zugrunde gelegen habe, komme es nur darauf an, ob Investitionen vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Fremd-(also Darlehens-) oder Eigenmitteln finanziert worden seien. Nur bei einer Darlehensfinanzierung würden die ab Planaufnahme anfallenden Lasten (Zinsen und Tilgung) - unabhängig von der Trägerschaft - mit öffentlichen Mitteln gefördert, weshalb in diesen Fällen ein Eigenmittelausgleichsanspruch nicht Betracht in komme. Unbeachtlich sei auch, dass öffentlich-rechtliche Aufgabenträger sich in der Regel nicht auf einen Grundrechtsschutz berufen könnten, da die hier maßgeblichen Fördertatbestände nicht auf Verfassungsrecht beruhten, sondern ihre Grundlage im einfachen Bundes- und Landesrecht hätten, welches indes nicht zwischen privaten und öffentlichen Anspruchsberechtigten unterscheide. Den Ausgleichsregelungen könne auch nicht entnommen werden, dass unter Eigenmitteln nur das völlig frei verfügbare Vermögen des jeweiligen Trägers zu verstehen sei. Vielmehr sei zu unterscheiden zwischen solchen Mitteln, über die ein Träger frei verfügen könne, und solchen, die ihm zweckgebunden, etwa als Spende oder Zuwendung im Sinne von § 44 der Landeshaushaltsordnung - LHO -, zur Verfügung gestellt worden seien. Nur bei Letzteren handele es sich um Zuwendungen eines anderen Rechtsträgers, also um Drittmittel. Die Finanzierung eigener Investitionen eines Landkreises mit eigenen Haushaltsmitteln erfolge hingegen aus frei verfügbarem Vermögen. Dass öffentliche Mittel nur zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und Zwecke eingesetzt werden dürften, mache sie nicht zu zweckgebundenen Mitteln im Sinne des Krankenhausförderrechts. Ausgeschlossen sei ein Ausgleich deshalb lediglich für zweckgebundene Drittmittel. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Landeskrankhausgesetzes Rheinland-Pfalz und § 20 Abs. 1 Satz 2 des Landeskrankenhausgesetzes Baden-Württemberg postulierten dies zum Beispiel ausdrücklich, weshalb auch § 8 Abs. 2 Satz 3 NKHG in dieser Weise zu verstehen sei. Zwar verfügten weder der Kläger noch die H. über nähere Unterlagen zu den vor etwa 50 Jahren erfolgten Investitionen und deren Finanzierung über Fremd- und Eigenmittel. Auch der Landkreis J. habe derartige Dokumente nicht mehr. Allerdings verlasse er sich darauf, dass der Landkreis und die ihm als Träger nachfolgende gGmbH den Ausgleichsposten sachgerecht gebucht hätten. Er verfüge insoweit über einen Anlagennachweis, aus dem sich Investitionen aus den Jahren 1966 und 1968 ergäben, sowie über Unterlagen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die bilanziellen Ausgleichsposten in den Jahren 2001 bis 2005, die der H. übergeben worden seien. Damit sei der Anspruch auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten hinreichend belegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 4. Kammer - vom 15. Oktober 2015 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Februar 2012, soweit darin die Gewährung eines Eigenmittelausgleichs abgelehnt worden ist, zu verpflichten, ihm eine Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG in Höhe von 560.568 EUR zu bewilligen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens,
zum Beweis der Tatsache, dass der frühere Krankenhausträger, der Landkreis J., aus Eigenmitteln Anlagegüter für das Krankenhaus vor Inkrafttreten des KHG (1972) angeschafft oder hergestellt hat, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, die Einholung einer amtlichen Auskunft bei dem Landkreis J., der in diesem Zusammenhang weiter aufgefordert wird, die in diesem Zusammenhang vorliegenden Unterlagen vorzulegen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, der Kläger könne mit seinem Berufungsvorbringen nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht habe in seiner ablehnenden Entscheidung auf zwei Aspekte, nämlich zum einen auf die Eigenschaft als kommunales Krankenhaus und zum anderen auf die (ungeklärte) Herkunft der Mittel abgestellt. Dabei habe das Verwaltungsgericht keineswegs gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut entschieden. Der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG sei nicht auf das Merkmal "Krankenhausträger" zu reduzieren. Vielmehr gehe es um die "mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafften Anlagegüter". Das Verwaltungsgericht sei zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass diese Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 KHG, der den Zweck des KHG in der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser sehe, schließe es auch nicht aus, einzelne Fördertatbestände enger zu fassen. Einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, dass bestimmte Fördertatbestände nicht für alle Trägergruppen maßgeblich sein sollten, habe es entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht bedurft. Es sei in jedem Fall der einschlägige Fördertatbestand konkret zu prüfen. Die unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien vorzunehmende Auslegung des § 8 Abs. 2 NKHG ergebe jedenfalls, dass keine über die bisherige Vorschrift des § 13 KHG 1972 hinausgehenden Eigenmittelausgleichsansprüche gewährt werden sollten. Es sei deshalb gerechtfertigt, auf die Begründung zu § 13 KHG 1972 zurückzugreifen. Der Bundesgesetzgeber habe sich von der sachgerechten Vorstellung leiten lassen, dass private und freigemeinnützige Krankenhausträger vermittels der Aussicht auf den Eigenmittelausgleich zur Aufrechterhaltung des Betriebs ihrer Krankenhäuser bewogen werden könnten, weil sie - anders als ein öffentlicher Träger - nicht durch eine Pflicht zur öffentlichen Aufgabenerfüllung gehindert seien, den Betrieb wieder aufzugeben und die Anlagegüter einer neuen Verwendung zuzuführen. Steuerfinanzierte öffentliche Mittel ließen sich, anders als der Kläger meine, nicht unter den Begriff der "Eigenmittel" im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG und des § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG fassen, da diese immer zweckgebunden seien. Der Landkreis J. habe jedenfalls die Mittel, die er zur Anschaffung von Anlagegütern des Krankenhauses in I. eingesetzt habe, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Sicherstellung der Gesundheitsversorgung bereitgestellt. Regelungen aus Rheinland-Pfalz oder Baden-Württemberg seien insoweit nicht maßgeblich. Die Regelungen der KHBV begründeten ebenfalls keine Ansprüche des Klägers. § 8 Abs. 2 Satz 3 NKHG sei nur dann in den Blick zu nehmen, wenn man der von ihm vertretenen Auslegung des Begriffs "Eigenmittel" nicht folgen wolle. Es spreche jedoch nichts dafür, das Land Niedersachsen heute einen Betrag in die Insolvenzmasse leisten zu lassen, den der Landkreis J. in den 1960er Jahren in seine Anlagen investiert haben soll. In diesem Fall würde nämlich eine Doppelfinanzierung eintreten, die gerade vermieden werden solle. Denn sowohl die Anschaffungskosten als auch die darauf entfallenden Abschreibungen seien mit öffentlichen Mitteln finanziert worden bzw. würden mit solchen finanziert werden. Im laufenden Insolvenzverfahren flösse die Leistung weder dem Landkreis J., der angeblich die Investitionen getätigt habe, noch der H. zu, sondern gelangte vielmehr in die Insolvenzmasse und würde sodann nach Maßgabe der §§ 35 ff. InsO verteilt. Wolle man § 8 Abs. 2 Satz 3 NKHG auf den Fall anwenden, könne das Ergebnis daher nur Nichtberücksichtigung lauten. Die Anspruchsberechtigung des Klägers stehe hier auch wegen des Trägerwechsels infrage, da der alte Träger im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan diese Stellung nicht mehr innegehabt und der neue Träger vor Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes keine Anlagegüter beschafft habe. § 16 Abs. 1 Satz 1 NKHG bestimme das Inkrafttreten des § 12 NKHG mit Wirkung vom 1. Januar 2012, treffe jedoch keine Übergangsregelung, was bedeute, dass § 12 NKHG keine Rückwirkung für einen zeitlich zurückliegenden Trägerwechsel beizumessen sei, der hier hinsichtlich des Krankenhauses I. von der K. zur H. schon mit Wirkung vom 1. Juli 2006 stattgefunden habe. Die vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Schriftstücke (2 Anlagennachweise, EDV-Ausdrucke von jeweils einem Blatt und 4 × 4 Blatt "Auszüge aus den Wirtschaftlichkeitsprüfungen") stellten jedenfalls keine geeignete Grundlage für die Beurteilung dar, aus welchen Einzelposten die Investitionen sich damals zusammengesetzt hätten. Die Vernichtung von Belegen über die Investitionen gehe indes zulasten des Klägers, zumal bereits das KHG 1972 einen Eigenmittelausgleich geregelt habe, so dass es nahegelegen hätte, eine gewisse Sorgfalt auf die Verwahrung der Belege zu verwenden. Die von dem Kläger in erster Instanz vorgelegten "Anlagennachweise" seien nicht geeignet, die fehlenden Belege über Investitionen zu ersetzen, zumal es sich lediglich um Auszüge aus Bilanzen bzw. Arbeitspapieren handele. Zudem habe der Kläger nicht aufklären können, weshalb der vom Landkreis J. angeblich für eigenmittelfinanzierte Investitionen am Krankenhaus I. als Anschaffungskosten aufgewendete Betrag (419.070,33 EUR) deutlich unter der eingeklagten Summe der entgangenen Abschreibungen liege. Auch eine Eröffnungsbilanz habe der Kläger nicht vorgelegt. Die Annahme, dass es sich um lineare Abschreibungen des langfristig nutzbaren Anlagegutes "Gebäude" handele, sei deshalb rein spekulativ. Nicht nachvollziehbar sei weiter, wie der Kläger davon ausgehen könne, auch das Land habe sich hinsichtlich eines Rückforderungsanspruchs von Fördermitteln ("alte Darlehenslast") auf die in den "Anlagennachweisen" verzeichneten Buchungen gestützt. Es gäbe keine Nachweise über Darlehensverträge. Auch er selbst sei bei Recherchen im Hauptstaatsarchiv Hannover und Staatsarchiv Wolfenbüttel nicht fündig geworden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann den begehrten Eigenmittelausgleich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes - NKHG - in der hier maßgeblichen Fassung vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2018 (Nds. GVBl. S. 214; vgl. zum grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen: BVerwG, Urt. v. 31.3.2004 - BVerwG 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246, 250; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 15.6.2010 - 8 LB 115/09 -, juris Rn. 27, jeweils m.w.N.), für das Krankenhaus in I. nicht beanspruchen. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2012 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan für die Abnutzung während der Zeit der Förderung aus Fördermitteln auf Antrag ein dem Anteil der Eigenmittel entsprechender Ausgleich betreffend die mit Eigenmitteln des Krankhausträgers beschafften, der Abnutzung unterliegenden Anlagegüter, deren regelmäßige Nutzungsdauer bei Beginn der Förderung noch nicht abgelaufen war, zu gewähren. Diese Bestimmung ist zwar auf den vorliegenden Fall anwendbar (1.), und der Kläger ist aktivlegitimiert (2.). Es sind aber nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt (3.).
1. Der Anwendung des § 8 Abs. 2 NKHG steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des privaten Krankenhausträgers nicht entgegen (a.). Der Anwendungsbereich der genannten Bestimmung erstreckt sich auch auf öffentliche Krankenhausträger (b.).
a. Ein Anspruch des Klägers ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das Ausscheiden des Krankenhauses I. aus dem Krankenhausplan ausschließlich aus Gründen der Insolvenz der H. erfolgt ist. Denn anders als im Falle von Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 1 NKHG hindert die Insolvenz des Krankenhausträgers den Eigenmittelausgleich nach § 8 Abs. 2 NKHG nicht.
Die Anwendbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach § 8 Abs. 1 NKHG auf insolvente Krankenhäuser hatte der Senat in dem abgetrennten Verfahren 13 LC 107/14 (Urt. v. 11.2.2015, juris Rn. 29 ff.) mit folgender Argumentation abgelehnt:
"Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl., S. 2) schon dem Grunde nach abgelehnt.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Krankenhausfinanzierungsgesetz - (KHG), neugefasst durch Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I, S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1133), bewilligen die Länder auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern. Weitere Vorgaben enthält das Bundesrecht nicht. Das Nähere zur Förderung wird vielmehr gemäß § 11 Satz 1 KHG durch Landesrecht bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum (Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 26, Rdnr. 189). Dementsprechend lautet § 8 Abs. 1 NKHG:
"Um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen, sind Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Ausgleichszahlungen sind insbesondere zu bewilligen für
1. unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,
2. angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Schließung oder Umstellung entstehen, und
3. Investitionen zur Umstellung auf andere, insbesondere soziale Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.
Die Ausgleichszahlungen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers als Pauschalbetrag bewilligt werden."
Schon die im Wortlaut beider Gesetze enthaltene Zweckbestimmung "zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern" bzw. "um die Schließung von Krankenhäusern zu ermöglichen", deutet darauf hin, dass nicht jede Schließung eines Krankenhauses unabhängig von den Schließungsgründen die Gewährung von Fördermitteln nach sich ziehen soll (a.A. hinsichtlich § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG: Quaas/Zuck, a.a.O., Rdnr. 190). Vielmehr wird bereits aus diesen Formulierungen erkennbar, dass die Fördermittel einem bestimmten Zweck - der Erleichterung bzw. Ermöglichung von Krankenhausschließungen - dienen. Die öffentlichen Mittel sollen fließen nicht weil, sondern damit ein Krankenhaus schließt. Ein Krankenhaus, das insolvent ist und seinen Betrieb daher ohnehin einstellen muss, soll demnach nicht in den Genuss von Fördermitteln kommen. Dieser bereits im Wortlaut angelegte Zweck ergibt sich wesentlich deutlicher aus der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung.
§ 8 Abs. 2 KHG in seiner Ursprungsfassung vom 29. Juni 1972 (GVBl. I, S. 1009) sah einen Ausgleich nur für solche Krankenhäuser vor, die nicht in den Krankenhausbedarfsplan nach Abs. 1 dieser Vorschrift aufgenommen worden waren. Mit dem Krankenhaus-Kostendämpfungsgesetz vom 22. Dezember 1981 (GVBl. I, S. 1568) wurde § 8 Abs. 2 KHG neu gefasst. Es wurde ein zusätzlicher Tatbestand geschaffen. Danach sind "Krankenhäusern, die […] 2. auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Landesbehörde aus dem Krankenhausbedarfsplan ganz oder teilweise ausgeschieden sind oder ausscheiden, […] Ausgleichszahlungen zu bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um bei der Umstellung des Krankenhauses oder bei der Einstellung des Krankenhausbetriebs unzumutbare Härten zu vermeiden. […]". In dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 9/570, S. 24) heißt es dazu: "Die Neufassung des Absatzes 2 stellt klar, daß ein Ausgleich nicht nur bei der Nichtaufnahme, sondern auch beim Ausscheiden aus dem Krankenhausbedarfsplan zu bewilligen ist, um nicht benötigte Betten leichter abzubauen". Durch das Krankenhaus-Neuordnungsgesetz vom 20. Dezember 1984 (GVBl. I, S. 1716) wurde die Mischfinanzierung zwischen Bund und Ländern im Krankenhausbereich aufgelöst. § 8 Abs. 2 KHG 1981 wurde durch § 9 Abs. 2 Nr. 5 KHG abgelöst. Dieser lautete: "Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel […] zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern oder ihrer Umstellung auf andere Aufgaben". In dem Regierungsentwurf (BT-Drs. 10/2095, S. 23) heißt es hierzu (die Vorschrift wurde dort noch als § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHG geführt): "Nummer 6 betrifft die bisher in § 8 Abs. 2 geregelten Ausgleichszahlungen". Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat von der ihm nach § 11 KHG 1984 eingeräumten Befugnis, das Nähere zu regeln, erstmalig mit § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in der Fassung vom 11. April 1986 (NKHG 1986; Nds. GVBl., S. 99) Gebrauch gemacht. Die dortige Regelung stimmt weitgehend mit der heutigen Fassung des § 8 Abs. 1 NKHG überein. In dem Regierungsentwurf (LT-Drs. 10/5183, S. 14) heißt es zu § 7 Abs. 1 NKHG 1986: "Die Bestimmung übernimmt die Regelungen der §§ 8 und 13 KHG a.F.". Die Regelung des § 13 KHG 1981 (Eigenmittelausgleich) ist dabei in § 8 Abs. 2 NKHG 1986 übernommen worden. Bei Erlass des derzeit geltenden NKHG vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl., S. 2) wurden diese Regelungen mit einigen redaktionellen Anpassungen in § 8 NKHG überführt (vgl. LT-Drs. 16/3649, S. 20 und LT-Drs. 16/4297, S. 8 zu § 9 des Regierungsentwurfs sowie stenografischer Bericht über die 125. Sitzung der 16. Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags, S. 16155). Aus diesem Zusammenwirken von Bundes- und Landesgesetzgebung ergibt sich, dass die ursprünglich mit der Neufassung des § 8 Abs. 2 KHG 1981 verfolgte gesetzgeberische Absicht - Förderung des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan, um nicht benötigte Betten abzubauen - auch bei der Anwendung der heutigen Regelung des § 8 Abs. 1 NKHG Geltung beansprucht. Hätte der niedersächsische Landesgesetzgeber eine Erweiterung des Förderungstatbestandes auf jedwede Betriebseinstellung ohne Berücksichtigung der Schließungsgründe beabsichtigt, so hätte dies in den Gesetzgebungsmaterialien seinen Niederschlag gefunden.
Nach dem aus dieser Entstehungsgeschichte ableitbaren Zweck der Vorschrift sollen nur diejenigen Krankenhäuser in den Genuss von Ausgleichszahlungen gelangen, deren Schließung eine Herausnahme aus dem Krankenhausplan wegen fehlenden Bedarfs vorausgeht. Die mit einer derartigen Schließung verbundenen wirtschaftlichen Härten sollen auf diesem Wege abgemildert werden. Durch die Gewährung von Ausgleichszahlungen soll zugleich die freiwillige Schließung von Krankenhäusern und damit der Abbau überflüssiger Krankenhauskapazitäten erleichtert werden, indem die Kooperationsbereitschaft der betroffenen Krankenhausträger gefördert und langwierige verwaltungsgerichtliche Verfahren um das Ausscheiden aus dem Krankenhausplan vermieden werden. Die Bewilligung von Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 1 NKHG ist folglich ein Instrument der Krankenhausplanung, nicht eine Subventionierung jedweder Schließung eines Krankenhauses. Erfolgt die Einstellung des Betriebs eines Krankenhauses allein aufgrund der Insolvenz des Krankenhausträgers, so mangelt es sowohl an einer vorausgehenden behördlichen Planungsentscheidung als auch an einer nachfolgenden freiwilligen Schließung des betroffenen Krankenhauses. Die Gewährung von Ausgleichszahlungen auch in diesem Fall stellte sich nicht als vorausschauende Maßnahme zum Abbau von Überkapazitäten, sondern als nachträgliche Reaktion auf einen wirtschaftlichen Fehlschlag und als schlichte Zahlung zur Erhöhung der Insolvenzmasse dar. Damit wäre dieser Zahlung aber jeder steuernde Charakter genommen.
So liegt der Fall hier. Zu der von der H. ursprünglich beabsichtigten einvernehmlichen Schließung des Krankenhauses I. zum Ende des Jahres 2011 ist es nicht gekommen. Der Betrieb des Krankenhauses wurde erst zum 31. März 2012 eingestellt, nachdem die H. bereits am 15. März 2012 beim Amtsgericht A-Stadt einen Insolvenzantrag gestellt hatte. Erst mit Bescheid des Beklagten vom 23. Mai 2012 wurde nachträglich festgestellt, dass das Krankenhaus I. mit Ablauf des 31. März 2012 aus dem Krankenhausplan ausgeschieden ist. Diese Umstände stellen keine zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtende Schließung im Sinne des § 8 Abs. 1 NKHG dar."
Diese zu § 8 Abs. 1 NKHG gefundene Auslegung ist auf den Anspruch auf Eigenmittelausgleich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG indes nicht übertragbar.
Das System der Krankenhausfinanzierung wurde durch das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl. I. S. 1009) mit Wirkung vom 1. Januar 1972 (vgl. § 32 Nr. 3 des Gesetzes) grundlegend geändert. Die Finanzierung der Krankenhäuser erfolgt seitdem in einem System der dualen Finanzierung. Die duale Finanzierung trennt zwischen dem Investitionsbereich, der grundsätzlich durch öffentliche Fördermittel finanziert wird, und dem Benutzerbereich, dessen Finanzierung durch die Benutzer bzw. die Krankenkassen und die Krankenversicherungen erfolgt. Infolge dieses geänderten Finanzierungsmodells können die vor 1972 durch Eigenmittel eines Krankenhausträgers finanzierten und noch nicht vollständig abgeschriebenen Anlagegüter nicht mehr über die Pflegesätze der Krankenhäuser (re-)finanziert werden, was einen gesetzgeberischen Ausgleich erforderlich machte. Aus diesem Grund wurde in das KHG 1972 mit der Vorschrift des § 13 Abs. 1 KHG ein Ausgleichsanspruch für mit Eigenmitteln finanzierte Anlagegüter aufgenommen, der nach dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan und Beendigung der damit verbundenen Förderung zu erfüllen ist. Mit Inkrafttreten des Krankenhaus-Neuordnungsgesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I, S. 1716) zog sich der Bund aus der Krankenhausfinanzierung zurück und öffnete die Investitionskostenregelungen für Krankenhäuser föderalen Gestaltungsmöglichkeiten. Demgemäß regelt § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG in Verbindung mit § 11 Satz 1 KHG, dass die nähere Förderung durch Landesrecht bestimmt wird, wie es im Falle des Eigenmittelausgleichsanspruchs für das Land Niedersachsen zunächst durch § 7 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - Nds. KHG a.F. - vom 11. April 1986 (Nds. GVBl. S. 99) geschehen ist und nun durch § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG geschieht.
Anders als der Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 1 NKHG, durch den Krankenhausträgern ein zusätzlicher, besonderer Anreiz zur Schließung eines grundsätzlich wirtschaftlich zu betreibenden Krankenhauses gegeben werden soll, geht es bei § 8 Abs. 2 NKHG also um den Ausgleich des Wertverlustes, der einem Krankhausträger dadurch entstanden ist, dass er während der Förderzeit, also in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Krankenhausplan, die eigenmittelfinanzierten Investitionen nach Implementierung der dualen Krankenhausfinanzierung im Jahr 1972 nicht mehr über die Pflegesätze refinanzieren bzw. Erlöse aus diesen nicht mehr generieren konnte. Um für die betroffenen Krankenhausträger dennoch einen Anreiz zu schaffen, auch (teilweise) eigenmittelfinanzierte Kliniken nicht zu schließen oder aus der Krankenhausplanung zu nehmen, sollten die nach den bundesrechtlichen Regelungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigenden Aufwendungen für Abnutzungen - AfA - eigenmittelfinanzierter Anlagegüter im Sinne von § 7 des Einkommensteuergesetzes - EStG - durch den - erstmals in § 13 KHG 1972 vorgesehenen und nunmehr für das Land Niedersachsen in § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG geregelten - Eigenmittelausgleich ausgeglichen werden. Der Eigenmittelausgleich dient somit, anders als der Anspruch nach § 8 Abs. 1 NKHG, nicht dazu, einem Krankenhausträger den Ausfall von durch die Schließung des Hauses bedingten, zukünftigen Einnahmen aus dem Krankenhausbetrieb auszugleichen, den er ansonsten wirtschaftlich hätte fortführen können. Sachlicher Grund für den Anspruch nach § 8 Abs. 2 NKHG ist vielmehr ein Ausgleich der dem Träger eines Plankrankenhauses vor dessen Ausscheiden aus dem Plan (etwa wegen Schließung) treffenden Nachteile betreffend die zuvor mit Eigenmitteln eingebrachten Anlagegüter. Der Anspruch besteht deshalb unabhängig von dem jeweiligen Grund für die Schließung bzw. das Ausscheiden einer Klinik aus dem Krankenhausplan, so dass auch von Insolvenz betroffene und wegen der Insolvenz geschlossene Krankhäuser grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst sind.
b. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht ist der Anwendungsbereich des Eigenmittelausgleichs dabei auch für öffentliche Krankenhausträger eröffnet. Der Senat folgt insoweit nicht der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Dieses hatte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Urt. v. 22.4.2003 - 10 VG 1387/2001 -) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 18.3.2005 - 1 Bf 228/03 -, juris Rn. 15 ff.) einen Anspruch auf Eigenmittelausgleich für (vormals) staatliche Krankenhäuser mit der Begründung abgelehnt, dass die in Hamburg maßgebliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Krankenhausgesetzes - HmbKHG - mit der niedersächsischen Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG vergleichbar sei. In beiden Fällen habe der Landesgesetzgeber an die frühere bundesrechtliche Regelung des § 13 KHG 1972 angeknüpft und diese schlicht übernommen, weshalb für die Auslegung beider landesrechtlicher Vorschriften auf die Gesetzesmotive zu § 13 KHG 1972 zurückgegriffen werden könne. Daraus ergebe sich aber, dass der Gesetzgeber den Eigenmittelausgleichsanspruch nur für private und freigemeinnützige Krankenhäuser, nicht aber auch für staatliche Krankenhäuser schaffen wollte, weil dort das im Krankenhaus verbleibende Eigenkapital aus öffentlichen Haushaltsmitteln beschafft worden sei und deshalb keine öffentlichen Mittel erspart würden. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat dazu in seiner Entscheidung vom 22. April 2003 (a.a.O.) im Einzelnen ausgeführt:
" [...] Die Motive des Bundesgesetzgebers zu § 13 KHG 1972 wiederum verdeutlichen, dass der Eigenmittelausgleich nur privaten Krankenhausträgern zustehen sollte und staatliche Krankenhäuser vom Eigenmittelausgleich ausgeschlossen sein sollten. Im Gesetzgebungsverfahren zum KHG 1972 stellt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates ihrer Auffassung deutlich dar (BT-Drs. VI/1874, S. 32). Dort heißt es: "im Hinblick auf den großen Anteil nicht kommunaler Krankenhäuser könnte dies zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern führen." Nicht nur, aber zuvörderst aus dieser Passage wird der legislative Wille zum Eigenmittelausgleich für private Krankenhausträger deutlich. Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Eigentumsschutzes und dem mit dem KHG zu erreichenden Ziel konsequent. Zum einen sollte die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern gewährleistet werden. Diese wesentliche öffentliche Aufgabe konnte die öffentliche Hand aber nicht alleine leisten. Vielmehr sollten die vorhandenen privaten Krankenhäuser durch das KHG 1972 ebenfalls finanziell so abgesichert werden, dass eine Schließung nur wegen fehlender Investitionsmittel zulasten der Bevölkerung nicht nötig sein würde (vgl. dazu die Begründung "A. Allgemeines" zum Entwurf des KHG, BT-Drs. VI/1874, S. 9 f.). Zum anderen erschien der Eigenmittelausgleich das § 13 KHG 1972 nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geboten. Die gesetzliche Beschränkung der Refinanzierung von vor Inkrafttreten des KHG 1972 eingesetzten Eigenmitteln hätte mit der einhergehenden Pflicht, diese Anlagegüter im Krankenhaus zu belassen, sonst einen enteignungsgleichen Eingriff in das Eigentumsrecht privater Krankenhausträger dargestellt (vgl. Bachof/Scheuing, Krankenhausfinanzierung und Grundgesetz, Rechtsgutachten zum Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, 1971, S. 56 ff.)... . Ferner ergibt auch die systematische Betrachtung des Eigenmittelausgleichsanspruchs mit der Regelung des § 12 KHG 1972, dass Ausgleichsansprüche nach dem KHG 1972 nur für vormals nicht aus öffentlichen Haushalten eingesetzten Mittel nicht in Betracht kommen. [...] Aus Abs. 5 Krankenhaus-BuchführungsVO lässt sich schließlich nicht herleiten, dass öffentlichen Krankenhaus drinnen ein Anspruch nach § 26 HmbKHG zustünde. Danach ist lediglich vorgeschrieben, dass in der Bilanz eines Krankenhauses auf der Aktivseite ein "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" zu bilden ist, wenn das Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn der Förderung Vermögensgegenstände des Anlagevermögens beschafft wurden, für die ein Ausgleich verlangt werden kann. Dass auch staatliche Krankenhäuser einen Anspruch auf Ausgleichszahlung haben können, ist damit in keiner Weise belegt. Denn die materiellrechtlichen Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch ergeben sich allein aus den einschlägigen Bestimmungen des KHG n.F. in Verbindung mit § 26 HmbKHG."
Nach Ansicht des Senats ist eine derartige Differenzierung zwischen privaten bzw. freigemeinnützigen und öffentlichen Krankenhausträgern im System der Krankenhausförderung in Niedersachsen und insbesondere in der Regelung des § 8 Abs. 2 NKHG hingegen nicht angelegt.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG unterscheidet nach seinem Wortlaut nicht zwischen privaten und öffentlichen Krankenhausträgern. Dort heißt es vielmehr nur: "Sind in einem Krankenhaus bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschaffte, [...] Anlagegüter vorhanden, so ist dem Krankenhausträger bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan auf Antrag ein entsprechender Ausgleich [...] zu bewilligen."
Eine den Eigenmittelausgleichsanspruch in Niedersachsen auf private bzw. freigemeinnützige Krankenhausträger beschränkende Auslegung der Vorschrift lässt sich auch dem Willen des niedersächsischen Gesetzgebers nicht entnehmen, soweit er in den Gesetzesmaterialien zum NKHG 2012 Ausdruck gefunden hat. Insbesondere ergeben sich hierfür keine Erkenntnisse aus der Gesetzesbegründung, die lediglich empfiehlt, Absatz 2 Satz 3 als Ermessensvorschrift auszugestalten (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG), LT-Drs. 16/3649, S. 20, zu der im Entwurf noch als § 9 bezeichnete Regelung zu "Ausgleichszahlungen"), zum Anwendungsbereich des Absatz 2 Satz 1 hingegen schweigt. Auch die weitere Gesetzeshistorie stützt die von dem Verwaltungsgericht Göttingen und von den Hamburgischen Verwaltungsgerichten vorgenommene Beschränkung des Anwendungsbereichs bei näherer Betrachtung nicht. Vorgängervorschriften zu § 8 Abs. 2 NKHG bzw. dem vorausgegangenen § 7 Abs. 2 Nds. KHG a.F. waren § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG 1985 und § 13 KHG 1972. Letzterer sollte zwar auch in Niedersachsen herangezogen werden, um den eigentlichen Sinn der landesrechtlichen Regelung zu erkennen (vgl. Nayebagha/Kubella, in: Detting/Gerlach, Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 9 KHG Rn. 45), da der niedersächsische Landesgesetzgeber mit § 7 Abs. 2 Nds. KHG a.F. und § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG an die früher in § 13 Abs. 1 KHG 1972 enthaltene Regelung angeknüpft bzw. diese sogar teilweise übernommen hat (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, LT-Drs. 10/5183, S. 14, und Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG), LT-Drs. 16/3649, S. 20). Dass der Eigenmittelausgleichsanspruch auf öffentliche Krankenhausträger nicht anwendbar sein soll, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu § 13 KHG 1972 jedoch nicht. Vielmehr ist das System der Krankenhausförderung nach dem bundesgesetzgeberischen Willen im Hinblick auf die Trägerschaft unterschiedslos ausgestaltet. So heißt es in der Begründung zum KHG 1972 unter "Allgemeines" (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, BT-Drs. VI/1874, S. 10):
"Die Einbeziehung in die Förderung ist nicht auf eine bestimmte Trägerschaft beschränkt. Die Mittel können daher sowohl öffentlichen als auch freigemeinnützigen oder privaten Krankenhausträgern zugewendet werden, sofern diese im übrigen die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen."
Zwar kann aus dieser Formulierung im allgemeinen, einführenden Teil der Gesetzesbegründung zum KHG 1972 nicht zwingend geschlossen werden, dass auch der Anspruch auf Eigenmittelausgleich nach § 13 Abs. 1 KHG 1972 sämtlichen Formen der Trägerschaft offenstehen sollte. Der bundesgesetzgeberischen Begründung der Norm selbst lässt sich allerdings auch nichts Gegenteiliges entnehmen. So führt der Gesetzgeber zu § 13 (lediglich) aus (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, BT-Drs. VI/1874, S. 17):
"Ein Krankenhausträger, der bei Beginn der öffentlichen Förderung ein Krankenhaus betreibt und in diesem Krankenhaus eigene Mittel aufgewendet hat, soll hinsichtlich dieser Eigenmittel einen Ausgleich für den Wegfall der Abschreibung erhalten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß es sich bei Krankenhäusern nicht um Einrichtungen handelt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Vielfach ist das Eigenkapital, das für Investitionen in Krankenhäusern aufgewendet wurde, aus karitativen Gründen zur Verfügung gestellt und in der Regel auch ausdrücklich für Krankenhauszwecke gebunden worden. Der Entwurf setzt voraus, daß dieses Eigenkapital grundsätzlich weiter im Krankenhaus belassen wird. Da insoweit öffentliche Mittel erspart werden, die bei Fremdfinanzierung dieser Vermögenswerte als "alte Last" nach § 12 zu behandeln gewesen wären, erscheint es gerechtfertigt, dem Krankenhausträger einen Ausgleich zu gewähren, wenn bei Beginn der Förderung die mit Eigenmitteln beschafften Vermögensgegenstände im Krankenhaus noch vorhanden sind. [...]"
Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift auf private und freigemeinnützige Träger beschränkt sein soll. Die Formulierung, es handele sich bei Krankenhäusern um Einrichtungen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet seien und bei denen regelmäßig eigenmittelfinanzierte Investitionen aus karitativen Gründen zur Verfügung gestellt würden, gibt vielmehr Anlass zu der Annahme, dass gerade auch öffentliche Krankenhausträger von der Regelung erfasst sein sollen. Denn während öffentliche Krankenhausträger Kliniken im Rahmen ihrer Pflicht zur Daseinsvorsorge unabhängig von Gewinnerzielungsinteressen betreiben, sind private Krankenhausträger, die, unterstützt durch öffentliche Förderung, im Interesse einer bundesweiten Abdeckung des stationären Gesundheitsbedarfs freiwillig öffentliche Aufgaben wahrnehmen, zumindest teilweise auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
Auch die weiteren Gesetzesmaterialien zu § 13 KHG 1972 tragen einen Ausschluss öffentlicher Träger von einem Anspruch auf Eigenmittelausgleich nicht. Soweit der Beklagte auf die Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. VI/1874, S. 30, 32) zu der Stellungnahme des Bundesrates zu § 13 verweist und meint, daraus lasse sich schließen, dass die Vorschrift nur auf Krankenhäuser in privater Trägerschaft Anwendung finden solle, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn dort heißt es unter "Zu 19. (zu § 13)" lediglich:
"Gegen den Vorschlag [gemeint ist die Stellungnahme des Bundesrates, wonach § 13 vollständig gestrichen werden sollte (BT-Drs.VI/1874, S. 26)] bestehen Bedenken. Ohne einen Ausgleich für Eigenmittel wären die Krankenhausträger, die bei Inkrafttreten des Gesetzes in erheblichem Umfang Eigenmittel in dem Krankenhaus investiert haben, wesentlich benachteiligt. Es besteht die Gefahr, daß sie aus diesem Grund aus der Krankenhausversorgung ausscheiden. Im Hinblick auf den großen Anteil nichtkommunaler Krankenhausträger könnte dies zu einer erheblichen Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern führen."
Zwar lässt sich dieser Formulierung entnehmen, dass der Gesetzgeber mit den neu aufzunehmenden Eigenmittelausgleichsansprüchen zumindest auch einen Anreiz für nichtkommunale Krankenhausträger schaffen wollte, unmittelbar nach Wechsel des Fördersystems auf einen Abzug von Eigenmitteln, mit denen abnutzungsfähige Anlagegüter angeschafft wurden, zu verzichten, also die Krankenhauslandschaft mit weiteren Klinikstandorten unverändert zu bereichern und damit zu einer verbesserten, flächendeckenden Gesundheitsversorgung der Bevölkerung beizutragen. Dass öffentliche Träger deshalb von Eigenmittelausgleichansprüchen per se ausgeschlossen sein sollten, folgt daraus jedoch nicht. Die Bundesregierung spricht in ihrer Gegenäußerung nur von einer "Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung", weil Träger, die in erheblichem Umfang Eigenmittel in ein Krankenhaus investiert haben, ohne einen entsprechenden nachträglichen Ausgleich schon zum Zwecke des Abzugs dieser Eigenmittel aus der Versorgung ausscheiden könnten. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den "großen Anteil nichtkommunaler Krankenhausträger", postuliert damit jedoch keineswegs, dass der Eigenmittelausgleichsanspruch deshalb auf private Träger beschränkt werden soll. Kern der politischen Äußerung ist es vielmehr, die Notwendigkeit eines solchen Ausgleichsanspruchs zu betonen und dessen unbedingte gesetzliche Implementierung zu erreichen, um dem drohenden Ausscheiden bestehender Krankenhausträger gleich welcher Art entgegenzuwirken und dadurch eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu vermeiden.
Ein Wille des Gesetzesgebers, den Anwendungsbereich des Eigenmittelausgleichs auf private Krankenhausträger zu beschränken, ergibt sich auch nicht aus anderen Vorschriften. Die Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I, S. 1045) differenziert hinsichtlich bestehender Verpflichtungen zur Aktivierung von Ausgleichsposten für die Eigenmittelförderung nicht zwischen privaten und öffentlichen Krankenhausträgern. Gemäß der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 5 Abs. 5 KHBV ist in Höhe der Abschreibungen auf die aus Eigenmitteln des Krankenhausträgers vor Beginn der Förderung beschafften Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die ein Ausgleich für die Abnutzung in der Zeit ab Beginn der Förderung verlangt werden kann, ein Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung zu aktivieren. Die Vorschrift sieht eine Aktivierungspflicht für den potentiellen Ausgleichsanspruch damit unabhängig von der Krankenhausträgerschaft vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Existenz durch das Krankenhaus nachgewiesen werden können. Auch die einschlägige Literatur zu § 5 Abs. 5 KHBV geht daher davon aus, dass sich die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2005 nur auf die spezifischen Regelungen des hamburgischen Landeskrankenhausrechts - wegen der dortigen Identität des Krankenhausträgers und der Behörde für die Investitionsfördermittel des Landes Hamburg - bezieht, auf ähnlich gelagerte Fördertatbestände anderer Länder hingegen nicht ohne Weiteres übertragen werden kann, da sonst nur wenige Krankenhäuser einen Ausgleichsanspruch geltend machen könnten (vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (Hrsg.), IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung von Krankenhäusern (IDW RS KHFA 1), Nr. 6.6 Rn. 50 f. (Stand: 15.7.2016)).
Eine einschränkende Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG gebietet schließlich auch der Sinn und Zweck des Eigenmittelausgleichsanspruchs nicht. Seit Einführung der dualen Krankenhausfinanzierung sind gemäß § 2 Nr. 3 Buchst. d KHG Abschreibungen den Investitionskosten gleichgestellt und daher nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 KHG nicht mehr über den Pflegesatz erstattungsfähig. Hätte das Krankenhaus die Anlagegüter indes nicht durch Eigenmittel, sondern durch ein Darlehen finanziert, wären die Kosten über § 6 NKHG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG (weiter) gefördert worden. Da bei Anlagegütern aus Eigenmitteln dann öffentliche Mittel erspart worden wären, die bei Fremdfinanzierung dieser Vermögenswerte als "alte Last" über § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG zu behandeln und förderfähig gewesen wären, erschien es dem Gesetzgeber gerechtfertigt, dem Krankenhausträger einen Ausgleich zu gewähren, wenn bei Beginn der Förderung die mit Eigenmitteln beschafften Vermögenswerte im Krankenhaus noch vorhanden sind und deren regelmäßige Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist (vgl. Nayebagha/Kubella, in: Detting/Gerlach, a.a.O., § 9 KHG Rn. 46; vgl. auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze, BT-Drs. VI/1874, S. 17, zur Vorgängervorschrift § 13 KHG a.F.). Der - nunmehr landesrechtlich normierte - Eigenmittelausgleich dient also dazu, Nachteile auszugleichen, die ein Krankenhausträger dadurch erleidet, dass er Investitionen mit eigenen, nicht förderfähigen Mitteln getätigt hat und aus diesen Anlagegütern während der Zeit, in der das Krankenhaus der Krankenhausplanung angehört, keine Erlöse (mehr) generieren kann. Da die Anlagegüter aber weiterhin der Abnutzung unterliegen, soll dem Krankenhausträger nach Ausscheiden aus dem Krankenhausplan ein Ausgleich in Höhe der AfA gewährt werden. Wegen des langen Abschreibungs-Zeitraums dürften dabei gegenwärtig nur (noch) Abnutzungen für Gebäude und deren Umgestaltungen, Sanierungen bzw. Instandhaltungen als ausgleichsfähig in Betracht kommen, da diese nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG - anders als Grundstücke - grundsätzlich AfA-fähig sind (vgl. im Einzelnen: AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, in: Pelka/Rohde, Beck'sches Steuerberater-Handbuch 2017/2018, 16. Aufl. 2017, Abschnitt Z., I., 4. Wesentliche Abschreibungsregeln für Gebäude, Rn. 4). Die beschriebenen Nachteile können allerdings nach dem gegebenen Förderregime jedenfalls in denjenigen Bundesländern, in denen (anders als etwa in Hamburg) keine Identität des Krankenhausträgers und der Behörde für die Investitionsfördermittel des Landes besteht, bei privaten und öffentlichen Trägern gleichermaßen auftreten, sofern diese vor Inkrafttreten des dualen Krankenhausfinanzierungssystems entsprechende Anlagegüter mit Eigenmitteln erworben haben, deren regelmäßige Nutzungsdauer noch nicht abgelaufen war.
Hiernach ist § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass öffentliche Träger von dem Anspruch auf Eigenmittelausgleich von vorneherein ausgeschlossen sind.
2. Der Kläger ist auch aktivlegitimiert.
Als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Krankenhausträgers H. ist der Kläger gemäß § 80 Abs. 1 InsO berechtigt, den Ausgleich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG zugunsten der Insolvenzmasse geltend zu machen.
Die von dem Beklagten vertretene Ansicht, eine Anspruchsberechtigung des Klägers stehe hier wegen des Trägerwechsels infrage, da der frühere, die streitrelevanten Anlagegüter anschaffende Träger im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan diese Stellung nicht mehr innegehabt, der neue Träger vor Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsgesetzes keine Anlagegüter beschafft habe und eine Übergangsregelung für den erst zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen § 12 NKHG in § 16 Abs. 1 Satz 1 NKHG nicht vorgesehen sei, geht fehl.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 NKHG gehen bei einem Trägerwechsel die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und aus den auf seiner Grundlage erlassenen Bescheiden auf den neuen Träger über, sofern das Krankenhaus auf Antrag des neuen Trägers in den Krankenhausplan aufgenommen wird. Mit dem Trägerwechsel von der K. auf die H. und dem Verbleib des Krankenhauses I. in der niedersächsischen Krankenhausplanung bis zur Insolvenz der H. im März 2012 wäre danach auch ein zuvor erworbener Anspruch auf Eigenmittelausgleich grundsätzlich auf die H. übergegangen und könnte vom Kläger geltend gemacht werden.
Aber selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass § 12 Abs. 1 NKHG mangels einer Übergangsregelung in § 16 NKHG keine Rückwirkung für einen zeitlich vor dem 1. Januar 2012 liegenden Trägerwechsel beizumessen ist, der hier schon mit Wirkung vom 1. Juni 2006 stattgefunden hat, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts (hier: Bewilligung eines Eigenmittelausgleichs durch entsprechenden behördlichen Bescheid) folgt für die hier statthafte Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 VwGO, dass grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.3.2004 - a.a.O., S. 250; Senatsurt. v. 2.11.2017 - 13 LB 31/14 -, juris Rn. 31 m.w.N.) und schon deshalb § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG anzuwenden ist. Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung steht der Eigenmittelausgleichsanspruch nur dem im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Krankenhausplan vorhandenen Krankenhausträger zu.
3. Es sind aber nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG erfüllt.
Der Anspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG setzt voraus, dass bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz (a.) der Abnutzung unterliegende Anlagegüter vorhanden gewesen sind (b.), deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen ist (c.) und die mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind (d.).
a. Bei "Beginn der Förderung nach diesem Gesetz" ist ausgehend von der beschriebenen Gesetzeshistorie (siehe oben 2.) nicht der Zeitpunkt, ab dem eine Förderung nach dem NKHG oder nach dem Nds. KHG gewährt wird, sondern der Zeitpunkt, ab dem eine Förderung nach dem durch das KHG 1972 eingeführten System der dualen Krankenhausfinanzierung gewährt worden ist. Dies ist im vorliegenden Fall der 1. Januar 1972. Seitdem ist für das Krankenhaus I. eine Förderung nach dem KHG gewährt worden.
b. Im danach maßgeblichen Zeitpunkt waren nach dem klägerischen Vorbringen im Krankenhaus I. der Abnutzung unterliegende Anlagegüter bereits vorhanden.
Der Kläger verweist insoweit auf einen Anlagennachweis der kommunalen Trägergesellschaft, welcher der H. bei Erwerb des Anlagevermögens im Jahre 2006 übergeben worden sei (Anlagen K I und K II, vgl. Blatt 162 f. der Gerichtsakte). Daraus ergebe sich, dass in den Jahren 1966 und 1968 folgende Anlagegüter hergestellt oder angeschafft worden seien:
· | Hauptgebäude (1.1.1966) |
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· | Umbau (1.1.1966) |
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· | Außenanlagen (1.1.1966) |
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· | Parkplätze (1.1.1966) |
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· | Garage-Notstromgebäude (1.1.1968) |
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Hierbei handelt es sich um der Abnutzung unterliegende Anlagegüter im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG. Für Gebäude folgt dies grundsätzlich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftssteuergesetzes - KStG - in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG (vgl. hierzu auch die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter, in: Pelka/Rohde, Beck'sches Steuerberater-Handbuch 2017/2018, 16. Aufl. 2017, Z., I., 4., Rn. 4); für die übrigen Anlagegüter ergibt sich Gleiches aus der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (abgedruckt in: Pelka/Rohde, Beck'sches Steuerberater-Handbuch 2017/2018, a.a.O., Z., I., 1., B., Rn. 1 - Außenanlagen und Parkplätze).
Für derartige der Abnutzung unterliegende Anlagegüter kann auch ein als öffentlicher Eigenbetrieb geführtes Krankenhaus grundsätzlich Absetzungen für Abnutzung nach § 7 EStG geltend machen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sind Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Als derartige Betriebe sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen anzusehen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind dabei nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG). Damit sollen alle Einrichtungen der öffentlichen Hand, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebes haben, der Körperschaftsteuer unterworfen werden, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich sind. Nicht besteuert werden demnach nur die Vermögensverwaltung und die hoheitlichen Tätigkeiten (vgl. Märtens, in: Gosch, Körperschaftsteuergesetz, 3. Aufl. 2015, § 4 Rn. 35 bis 36). Nach diesen Maßgaben sind auch nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete Krankenhausbetriebe der öffentlichen Hand grundsätzlich steuerpflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, der auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verweist, profitiert deshalb auch der von der öffentlichen Hand betriebene, grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtige Krankenhausbetrieb von den Absetzungen für die Abnutzung von Anlagegütern im Sinne von § 7 EStG.
Die der Abnutzung unterliegenden Anlagegüter waren nach dem Vorbringen des Klägers bei Beginn der Förderung am 1. Januar 1972 auch im Krankenhaus I. noch vorhanden.
c. Zu diesem Zeitpunkt dürfte auch die regelmäßige Nutzungsdauer dieser Anlagegüter noch nicht abgelaufen gewesen sein.
Ungeachtet der Schwierigkeiten der Bestimmung der Nutzungsdauer im konkreten Einzelfall, die sich aus der mangelnden Individualisierung und näheren Beschreibung der streitrelevanten Anlagegüter ergeben, beträgt die regelmäßige Nutzungsdauer von zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG, § 11 c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - und Abschnitt Z., I., 4. (Wesentliche Abschreibungsregelungen für Gebäude) der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (abgedruckt in: Beck'sches Steuerberater-Handbuch 2017/2018, a.a.O, Rn. 4), wenn - wie hier - der Antrag auf Baugenehmigung vor dem 1. April 1985 gestellt worden ist und die Fertigstellung ab dem 1.Januar 1925 erfolgt ist, 50 Jahre unterstellt, die genannten Regelungen führen den Rechtsstand im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausschaltung bzw. Herstellung der hier streitrelevanten Anlagegüter unverändert fort, war diese Nutzungsdauer bei Beginn der Förderung nicht abgelaufen. Gleiches gilt für die neben den langfristig nutzbaren Gebäuden geltend gemachten Grundstückseinrichtungen (Parkplätze und Außenanlagen), die gemäß Abschnitt Z., I., 1., B. 2 und 3 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter einer Nutzungsdauer von 19 Jahren (Parkplätze) bzw. 15 Jahren (Grünanlagen) unterliegen.
d. Der Kläger erfüllt aber die weitere Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG, wonach die Beschaffung der Anlagegüter mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers erfolgt sein muss, nicht.
(1) Eine Definition des Begriffs der "Eigenmittel" sieht § 8 Abs. 2 NKHG selbst nicht vor. Allgemein gültig ist grundsätzlich zwischen Eigen- und Fremdmitteln zu unterscheiden.
Echte Fremdmittel sind mit der insoweit einschlägigen krankenhausrechtlichen Literatur zu § 9 Abs. 2 Nr. 4 KHG (vgl. Nayebagha/Kubella in: Detting/Gerlach, a.a.O., § 9 KHG Rn. 47) und der bisherigen Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.7.2011 - 13 A 127/11 -, juris Rn. 11 (zu § 26 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW); Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.3.2005 - 1 Bf 228/03 -, juris Rn. 16 (zu § 26 Abs. 1 HmbKHG); VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2010 - 13 K 1364/07 -, juris Rn. 37 bis 39 (zu § 26 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW)) gegeben, wenn das Geld für die Beschaffung von Anlagegütern über den Kapitalmarkt oder sonst als Darlehen beschafft worden ist, da für derartige Finanzierungen bereits über § 6 Abs. 1 NKHG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 3 KHG Fördermittel gewährt werden, so dass ein Eigenmittelausgleich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG nicht in Betracht kommt.
In Anlehnung an § 13 Abs. 1 Satz 2 KHG 1972, wonach unter "Eigenmitteln" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KHG 1972 "nur Mittel aus dem frei verfügbaren Vermögen des Krankenhausträgers" zu verstehen waren, sind auch Eigenmittel im weiteren Sinne, nämlich solche, die auf zweckgebundenen Zuschüssen privater oder öffentlicher Stellen beruhen (sog. Drittmittel), nicht als Eigenmittel im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG anzusehen, da der Krankenhausträger diese nicht aus seinem eigenen Vermögen aufwenden muss, um Anlagegüter zu erwerben, ihm insoweit also kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist bzw. durch eine fehlende Abschreibungsmöglichkeit entstehen könnte.
Als Eigenmittel im engeren Sinne, für die ein Ausgleichanspruch nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG in Betracht kommt, sind deshalb nur solche finanziellen Mittel anzusehen, über die der Krankenhausträger ohne Einschränkung nach Belieben frei verfügen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.7.2011, a.a.O., Rn. 11; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 18.3.2005, a.a.O., Rn. 16; VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2010, a.a.O., Rn. 39; Nayebagha/Kubella in: Detting/Gerlach, a.a.O., § 9 KHG Rn. 47).
Ausgehend von der Prämisse, dass nicht alle in einem öffentlichen Haushalt aufgeführten Mittel zweckgebunden sind, dürfte grundsätzlich auch öffentlichen Krankenhausträgern ein solches frei verfügbares Vermögen zustehen können, welches sie - als Eigenmittel im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG - nach Belieben (auch) zur Anschaffung von Anlagegütern in einem Krankenhaus einsetzen können. Dies ergibt sich aus einer systematischen Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 1 NKHG mit § 8 Abs. 2 Satz 3 NKHG. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 NKHG können bei Anwendung der Sätze 1 und 2 Abschreibungen unberücksichtigt bleiben, die auf Investitionen entfallen, die mit öffentlichen Mitteln außerhalb des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und dieses Gesetzes finanziert worden sind. Diese Ermessensvorschrift wäre überflüssig, wenn sämtliche (freien), einem öffentlichen Träger zustehenden Mittel, bei denen es sich ja naturgemäß um öffentliche Mittel handelt, von vorneherein nicht als Eigenmittel im engeren Sinne in Betracht kämen.
(2) Der Kläger vermochte den Senat indes nicht davon zu überzeugen, dass die in den Jahren 1966 und 1968 beschafften Anlagegüter vom Eigenbetrieb des Landkreises J. mit Eigenmitteln in dem beschriebenen engeren Sinne erworben worden sind.
Die Darlegungs- und die Beweislast für das Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen des Eigenmittelausgleichsanspruchs nach § 8 Abs. 2 NKHG trägt der Anspruchsteller, hier der Kläger. Gelingt dieser Nachweis nicht, insbesondere wenn aufgrund der oft Jahrzehnte zurückliegenden Beschaffungsvorgänge etwaige Belege vernichtet oder sonst nicht mehr verfügbar sind, geht dies zu seinen Lasten (vgl. Nayebagha/Kubella in: Detting/Gerlach, a.a.O., § 9 KHG Rn. 48).
Hier macht der Kläger geltend, aus der von der H. mit dem Ausgleichsantrag vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2010 (vgl. Blatt 105 der Beiakte 001) ergebe sich, dass unter D. ein Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung nach dem KHG gebucht worden sei. Aus dem von ihm als Anlage K III vorgelegten Erläuterungsbericht für das Geschäftsjahr 2002 der vorausgegangenen K. (Blatt 164 ff. der Gerichtsakte im erstinstanzlichen Verfahren 4 A 194/13) ergebe sich, dass die 2001 vorhandene Bilanzposition (Ausgleichsposten für Eigenmittel) von 479.398 EUR durch jährliche Zuführungen von etwa 7.920 EUR zu dem 2005 dokumentierten Ausgleichsposten in Höhe von 511.075 EUR geführt habe. Bei weiterer linearer Fortschreibung in Form jährlicher Zuführungen von 7.920 EUR komme man zum 31. März 2012 auf den geltend gemachten Betrag von 560.568 EUR.
Mit diesem Vorbringen und den hierzu vorgelegten Unterlagen (Anlagen BK 1 bis BK 4) hat der Kläger den erforderlichen Nachweis, dass die in den Jahren 1966 und 1968 beschafften Anlagegüter vom Eigenbetrieb des Landkreises J. mit Eigenmitteln im engeren Sinne erworben worden sind, nicht geführt.
Es ist vielmehr völlig offen, mit welchen Mitteln die 1966 und 1968 beschafften Anlagegüter seinerzeit finanziert worden sind und ob es sich dabei um nicht zweckgebundene Haushaltsmittel des Landkreises J. gehandelt hat, dessen Eigenbetrieb seinerzeit Träger des Krankenhauses I. gewesen ist. Insoweit fehlt es nicht nur an substantiiertem Vorbringen, das nachvollziehbare Anhaltspunkte für die seinerzeitige Finanzierung bieten könnte, sondern auch an jedweden Werk- oder Kaufverträgen und Rechnungen über die streitrelevanten Beschaffungsvorgänge und auch an Auszügen aus dem damaligen Haushalt des Eigenbetriebs und des Landkreises J.. Auch wenn der ehemalige Geschäftsführer des Krankenhauses I., Herr Q., in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, man habe seit der Übernahme des Krankenhauses im Jahr 2006 immer wieder versucht, Unterlagen vom Landkreis J. zu bekommen, sei aber an der mangelnden Kooperationsbereitschaft gescheitert, entbindet dies den Kläger nicht von der Verpflichtung, derartige Unterlagen selbst beizubringen.
Den danach grundlegenden Mangel vermag auch der in den Bilanzen der Krankenhausträger gebildete "Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung" nach § 5 Abs. 5 KHBV nicht zu beseitigen. Selbst wenn man - unter Zugrundelegung der Bescheinigung der R. S. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 14. Oktober 2011 (Anlage BK 4) - zu Gunsten des Klägers davon ausginge, dass die Bilanzen von allen seit 1966 beteiligten Trägern stets ordnungsgemäß geführt worden sind, vermag dies den Anspruch nicht hinreichend zu substantiieren. Denn auch die ordnungsgemäße Bilanzierung bildet insoweit nur die Bewertung eines behaupteten Eigenmittelausgleichsanspruchs durch den bilanzierenden Krankenhausträger selbst ab, trägt aber nichts zur Klärung bei, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des bilanzierten Anspruchs objektiv gegeben sind. Hinzu kommt im vorliegenden konkreten Einzelfall, dass der Kläger bis zuletzt nicht nachvollziehbar erklären konnte, aus welchen Gründen der bilanzierte Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung in Höhe von zuletzt 560.568 EUR die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für die fünf streitrelevanten Anlagegüter in Höhe von 419.070,33 EUR gemäß Anlage K I (= Anlage BK 1) um mehr als 100.000 EUR übersteigt. Der insoweit in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gegebene Hinweis, die Anlage K I (= Anlage BK 1) bilde nur den Restbuchwert bei Übernahme der Anlagegüter durch die H. Ende 2005/Anfang 2006 ab, geht ersichtlich fehl. Die Anlage K I (= Anlage BK 1) bildet zwar auch diese Restbuchwerte ab, beziffert daneben die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten aber mit 419.070,33 EUR. Die sich danach ergebende (deutliche) Differenz zum bilanzierten Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung in Höhe von zuletzt 560.568 EUR ist klärungsbedürftig, denn abstrakt darf dieser Ausgleichsposten allenfalls die Höhe der Anschaffungs- und Herstellungskosten erreichen, soll er doch allein die (entgangene) AfA während des Zeitraums der Krankenhausförderung abbilden.
Dies zugrunde gelegt, ist der Senat auch nicht gehalten, dem nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens gestellten und damit nicht die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO auslösenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2003 - BVerwG 6 B 16.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 55) Beweisantrag stattzugeben. Der Antrag, zum Beweis der Tatsache, dass der frühere Krankenhausträger, der Landkreis J., aus Eigenmitteln Anlagegüter für das Krankenhaus vor Inkrafttreten des KHG (1972) angeschafft oder hergestellt hat, deren regelmäßige Nutzungsdauer zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, eine amtliche Auskunft bei dem Landkreis J. einzuholen und diesen zur Vorlage von Unterlagen aufzufordern, stellt schon keinen zulässigen Beweisantrag dar. Er ist zwar in die schlichte Tatsachenbehauptung gekleidet, die Beschaffung der Anlagegüter sei mit Eigenmitteln des Landkreises J. erfolgt. Hierfür fehlt es aber schon, wie ausgeführt, an substantiiertem Vorbringen, das auch nur nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Finanzierung mit Eigenmitteln bieten könnte. Der Beweisantrag ist daher darauf gerichtet, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdeckt. Einem solchen bloßen Ausforschungs- bzw. Beweisermittlungsantrag muss das Gericht nicht nachgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.3.2018 - BVerwG 9 B 25.17 -, juris Rn. 31; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2018, § 86 Rn. 57 f.; Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 55 f. m.w.N.).
Im Ergebnis muss der Klage und damit auch der Berufung gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.