Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 06.07.2022, Az.: 6 A 3057/21

Gestattung des Besuchs einer anderen Schule; Klassenbildungserlass; medizinische Gründe; Unzumutbare Härte

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
06.07.2022
Aktenzeichen
6 A 3057/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59755
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Aus einer Überschreitung der nach dem Klassenbildungserlass zulässigen Schülerzahl in einer Grundschulklasse aufgrund der Aufnahme von Flüchtlingskindern aus der Ukraine folgt kein Anspruch auf Gestattung des Besuchs einer anderen Schule (Wunschschule)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gestattung des Besuchs einer außerhalb des Schulbezirks gelegenen Grundschule für ihren Sohn, der im Schuljahr 2021/2022 eingeschult worden ist.

Die Kläger beantragten im September 2020 bei dem Beklagten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Grundschule G. (Wunschschule) anstelle der dem Schulbezirk zugeordneten Grundschule H. (zuständige Schule). Zur Begründung trugen sie vor, aufgrund ihrer Arbeitszeiten sei der Besuch der Grundschule G. optimal, dort gehe ihr Sohn auch in den Kindergarten. Die Klägerin zu 1. sei im Schichtdienst tätig und entweder von 08.00 bis 13.00 Uhr oder von 13.00 bis 17.00 Uhr beschäftigt. Der Kläger zu 1. arbeite ebenfalls im Schichtdienst und habe im wöchentlichen Wechsel Frühschicht von 06.00 bis 14.00 Uhr und Spätschicht von 14.00 bis 22.00 Uhr. Eine Bekannte aus G., deren Kinder auch auf die dortige Schule gehen, könne ihren Sohn abholen, wenn beide Kläger arbeiten müssten. Seine sozialen Kontakte in G. seien ihm sehr wichtig. Da er ein sehr sensibler Junge sei, sprächen psychologische Gründe für die Ausnahmegenehmigung. Außerdem sei auch seine große Schwester schon aufgrund einer Ausnahmegenehmigung auf die Grundschule G. gegangen.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2021 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen an, es sei hinzunehmen und keine unzumutbare Härte, wenn aufgrund der Arbeitszeiten der Kläger diese alle zwei Wochen an zwei Tagen ihren Sohn nicht von der Schule abholen könnten. Es fahre ein Bus von der zuständigen Schule nach G., so dass er selbständig zur dortigen Betreuungsperson gelangen könne. Der Wunsch, mit den Kindergartenfreunden zusammen eingeschult zu werden, stelle keinen Grund für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dar. Da eine Einzelfallentscheidung zu treffen sei, folge nichts aus der Tatsache, dass bereits die ältere Tochter der Kläger die Wunschschule besucht habe.

Der Sohn der Kläger wurde im Schuljahr 2021/2022 in die 1. Klasse der Grundschule H. eingeschult.

Bereits am 06.04.2021 haben die Kläger Klage erhoben und tragen zur Begründung vor, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Kläger zu 2. eine mehr als 30minütige Fahrt (41 km) von seinem Arbeitsplatz im I. in J. zur Pflichtschule zurückzulegen habe. Beiden Klägern sei es demnach verwehrt, ihren Sohn rechtzeitig von der Schule abzuholen. Es werde bestritten, dass eine größere Anzahl von Erziehungsberechtigten von der gleichen Problematik betroffen sei. Der Bescheid sei vor dem Hintergrund von Ziff. 3.6.2 des Runderlasses „Ergänzende Bestimmungen zum Rechtsverhältnis zur Schule und zur Schulpflicht“ rechtswidrig, da die Stellungnahmen der beiden Schulen keinen Eingang in den Bescheid gefunden hätten. Es liege zudem ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil der Beklagte sich durch die Gestattung des Besuchs der Wunschschule für die ältere Tochter selbst gebunden habe und dies bei der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen. In gleichgelagerten Fällen sei Ermessen stets gleich auszuüben. Bereits in den ersten Wochen nach der Einschulung an der Grundschule H. sei ihr Sohn mit konfliktähnlichen Situationen konfrontiert gewesen, in denen er auf sein bisheriges Umfeld angewiesen gewesen wäre. Die ersten psychischen Belastungsreaktionen hätten sich gezeigt. An diesem Status quo habe sich nichts geändert. Um seine Gesundheit nicht weiter zu gefährden, sei aus medizinischer Sicher ein Wechsel auf die Wunschschule angezeigt. Die Klasse ihres Sohnes weise als Folge des Ukraine-Krieges mittlerweile eine Schülerzahl von 29 auf, was einen Verstoß gegen den entsprechenden Erlass des Kultusministeriums darstelle und Konzentrationseinbußen, Unterrichtsstörungen, Behinderung im Lernfortschritt und einem großen Konfliktpotenzial Vorschub leiste. Die individuelle kontinuierliche Förderung in einem stabilen Umfeld, die ihr Sohn benötige, könne unter den gegebenen Umständen an der Pflichtschule nicht gewährleistet werden.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides 01.03.2021 zu verpflichten, dem Sohn der Kläger mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 den Besuch der Grundschule G. zu gestatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung vor, der Kläger zu 2. könne in der Woche, in der er Frühschicht habe, seinen Sohn von der Schule abholen, da er nach Schichtende um 14.00 Uhr die Strecke von 41 km nach H. zurücklegen könne, um rechtzeitig um 15.15 Uhr zur Abholzeit in H. zu sein. Es sei zudem nicht nachgewiesen, dass die Kläger überhaupt gleichzeitig nachmittags arbeiten müssten. Sollte dies doch so sein, könnten die Großmutter des Kindes oder die Bekannte der Familie die Betreuung übernehmen. Jeder Einzelfall müsse gesondert geprüft werden. Aus der Gestattung des Besuchs der Wunschschule für die ältere Tochter lasse sich für den Sohn deshalb nichts herleiten. Es sei nicht ersichtlich, was die Kläger aus dem genannten Runderlass für sich herleiten wollen, da beide Schulen der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nicht zugestimmt hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 19.05.2022 übertragen hat.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung, die der Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2021 zu Recht verweigert hat, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Maßgeblich ist insoweit die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG). Grundsätzlich haben Schülerinnen und Schüler, soweit für Schulen Schulbezirke festgelegt sind, nach § 63 Abs. 3 Satz 1 NSchG diejenige Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abweichend davon kann in Fällen des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 und 2 NSchG ausnahmsweise der Besuch einer anderen Schule gestattet werden, wenn der Besuch der zuständigen Schule für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde (Nr. 1) oder der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint (Nr. 2). Die Regelung dient dem öffentlichen Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung und der damit verbundenen sinnvollen Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Schulen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.11.2018 – 2 ME 512/18 –, juris; v. 31.7.2018 – 2 ME 405/18 –, juris Rn. 25, v. 4.9.2015 – 2 ME 252/15 –, juris Rn. 36).

Die Kläger berufen sich weder mit Erfolg auf eine unzumutbare Härte noch sind pädagogische Gründe ersichtlich, die den Besuch der Wunschschule statt der Pflichtschule gebieten würden.

Wann der Besuch der Pflichtschule eine unzumutbare Härte darstellt, wird in § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr.1 NSchG nicht näher bestimmt. Der unbestimmte Rechtsbegriff, der gerichtlich vollständig überprüfbar ist, unterliegt damit den allgemeinen Auslegungsregeln. Die Darlegung einer unzumutbaren Härte verlangt mehr als das Anführen sachlicher Gründe oder den Hinweis auf reine Unbequemlichkeiten. Für die Annahme müssen atypische Umstände gegeben sein, die deutlich über diejenigen Belastungen hinausgehen, die für andere Schülerinnen und Schüler regelmäßig mit dem Besuch der Pflichtschule verbunden sind, und bei deren Vorliegen es den auf den Normalfall bezogenen Leitvorstellungen des Gesetzgebers nicht mehr entspräche, die betroffene Schülerin bzw. den betroffenen Schüler der nach § 63 Abs. 3 Satz 1 zuständigen Pflichtschule zuzuweisen. Eine solche Härte ist dann anzunehmen, wenn die Nachteile, die eine Schülerin oder ein Schüler bzw. deren Familien bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer Beibehaltung der Schulbezirkseinteilung. Die Annahme einer unzumutbaren Härte muss sich aus der besonderen Situation des Einzelfalls ergeben, die es schließlich rechtfertigt, dem Interesse der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers bzw. deren Familie im Verhältnis zum öffentlichen Interesse ausnahmsweise eine Sonderstellung einzuräumen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 04.09.2015 - 2 ME 252/15 - juris Rn. 36 und v. 20.08.2012 - 2 ME 343/12 - juris). Anerkannt ist, dass etwa das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, eine unzumutbare Härte begründen kann (vgl. Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Stand 2017, § 63 Nr. 5.2.1).

Gemessen an diesen Maßstäben bedeutet der Besuch der Pflichtschule für den Sohn der Kläger K. keine unzumutbare Härte. Eine solche ergibt sich weder aus der Betreuungssituation noch aus der Tatsache, dass die große Schwester von K. zuvor die Wunschschule besuchte, noch aus medizinischen Gründen, dem Wunsch, mit den Kindergartenfreunden in eine Klasse zu gehen, oder der derzeitigen Klassengröße.

Die Betreuungssituation von K. führt nicht zur Annahme einer unzumutbaren Härte. Der Sohn der Kläger ist als Grundschüler zwar stets betreuungsbedürftig. Aus einer Gesamtbetrachtung der Betreuungssituation ergibt sich jedoch keine Betreuungslücke, die zu einer Betreuungsnotwendigkeit führen würde. Die Bescheinigung der L. vom 08.01.2021 weist aus, dass die Arbeitszeiten des Klägers zu 2. wöchentlich zwischen Früh- (06.00 Uhr bis 14.00 Uhr) und Spätschicht (14.00 Uhr bis 22.00 Uhr) wechseln. Aus der Bescheinigung der M. vom 01.02.2021, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden ist (Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs), geht hervor, dass die Klägerin zu 1. in Teilzeit beschäftigt ist (50 %). Nach der ersten Seite einer Bescheinigung des Arbeitgebers zur Notbetreuung in Kindertagesstätten (Bl. 9 des Verwaltungsvorgangs) arbeitet die Klägerin zu 1. ebenfalls im Schichtdienst und zwar von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr oder von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Aus einer vorgelegten Zeitnachweisliste für die Klägerin zu 1. ergibt sich, dass sie im November 2020 an sieben Tagen am Nachmittag arbeitete und im Dezember 2020 an fünf Nachmittagen. Daraus folgt, dass der Sohn der Kläger in den Wochen, in denen der Kläger zu 2. Spätdienst hat, an zwei Tagen nicht von den Eltern von der Schule abgeholt werden kann, wenn auch die Klägerin zu 2. Spätdienst hat. Die Klägerin zu 1. teilte im Verwaltungsverfahren dem Beklagten mit, dass die Oma so wenig wie möglich für die Betreuung von K. in Anspruch genommen werden solle, da sie Risikopatientin sei. Daraus folgt jedoch, dass sie grundsätzlich als Betreuungsperson für K. zu Verfügung steht. Außerdem hat das sich dem Ende zuneigende Schuljahr nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Kläger gezeigt, dass diese in der Lage waren, stets dafür zu sorgen, dass K. von der Schule abgeholt wurde und er nicht alleine vor der Schule stand. Auch wenn dies mit Aufwand und Unbequemlichkeiten verbunden gewesen sein mag, sind dies keine atypischen Umstände, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte führen.

Aus der Tatsache, dass die große Schwester von K. die Wunschschule besuchte, als sie Grundschülerin war, leiten die Kläger mit Erfolg nichts für sich her. Die Prüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr.1 NSchG zu erteilen ist, ist immer eine Einzelfallprüfung.

Medizinische Gründe, die eine unzumutbare Härte aufgrund des Besuchs der Pflichtschule ergeben würden, sind nicht substantiiert vorgetragen. Zwar ließen die Kläger vortragen, der Facharzt für Kinderheilkunde und Jugendmedizin N., der K. seit 2015 medizinisch betreue, würde als Zeuge bekunden können, dass K. in den ersten Wochen an der Pflichtschule mit konfliktähnlichen Situationen konfrontiert worden sei, in denen er auf sein bisheriges stabiles Umfeld angewiesen gewesen wäre, dass sich erste psychische Belastungsreaktionen gezeigt hätten und dass sich an diesem status quo nichts geändert habe. Die Kläger haben jedoch weder ein Attest von N. noch eine (erforderliche) fachärztliche Stellungnahme eines Kinder- und Jugendpsychiaters oder eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten vorgelegt. Anlass für Ermittlungen in diese Richtungen bestand angesichts der fehlenden Substanz des Vortrags nicht, zumal der Beklagte eine Email der Rektorin der Pflichtschule vom 01.07.2022 vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass K. nach Ansicht der Rektorin unter keinerlei Belastungsreaktionen leide. Er sei zu Beginn des Schuljahres in kleinere Streitereien eingebunden gewesen, die in der Klasse geklärt worden seien. Außerdem sei er auf seinen eigenen Wunsch hin umgesetzt worden. Er sei gut in die Klasse eingebunden, habe viele Sozialkontakte und mache einen glücklichen Eindruck.

Die Kläger berufen sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte, soweit sie vortragen, K. habe mit Kindern in der Wunschschule tief verwurzelte Freundschaften. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass es für einen Erstklässler angenehm ist und Sicherheit im neuen Umfeld bietet, mit seinen Freunden zusammen in eine Klasse zu gehen, so begründet die Trennung von Kindergartenfreundschaften regelmäßig keine unzumutbare Härte, sondern gehört zum Beginn eines neuen Lebensabschnitts wie der Schulzeit dazu. In der neuen Situation finden Kinder neue Freundschaften. Entsprechendes schildert die Rektorin der Pflichtschule in der genannten Email vom 01.07.2022 über K..

Schließlich folgt auch aus der Klassengröße keine unzumutbare Härte. Nach dem Vortrag der Kläger umfasst die Klasse, die K. besucht, aufgrund der Aufnahme von geflüchteten Kindern derzeit 29 Kinder, ein weiterer Zuwachs sei nicht ausgeschlossen. Auch wenn die im Runderlass des Kultusministeriums vom 21.03.2019 „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ (Klassenbildungserlass) unter Ziffer 3 für Grundschulen eine Schülerhöchstzahl von 26 vorgegeben ist und die vorgetragene Klassengröße diese Höchstzahl überschreitet, haben die Kläger nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich vor diesem Hintergrund in der besonderen Situation des Einzelfalls eine unzumutbare Härte für K. ergeben soll. Die Behauptung, seine individuelle kontinuierliche Förderung könne aufgrund der nunmehr vorliegenden Gegebenheiten nicht gewährleistet werden, fehlt jede Darlegung von konkreten Umständen, die zur Begründung einer atypischen Situation führen könnte. Aus dem objektiven Verstoß gegen den Klassenbildungserlass folgt diese jedenfalls nicht. Den Herausforderungen, die mit der genannten Schülerzahl und der Aufnahme von geflüchteten Kindern in die Klassengemeinschaft einhergehen, ist nicht nur K. ausgesetzt, sondern alle Kinder seiner Klasse. Es steht darüber hinaus nicht fest, dass die Situation an der Wunschschule eine andere wäre oder bleiben würde, da niedersachsenweit geflüchtete Kindern an den Schulen unterzubringen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.