Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 20.11.2018, Az.: 15 KF 27/17

Abfindung; Abfindungszusicherung; Abwägungskontrolle; Auszug; öffentliche Bekanntmachung; Besitzzersplitterung; Bewirtschaftungsform; Bodengüte; Bodenschätzung; Bonität; Damm; Dammwirkung; Entfernung; Erosionsgefährdung; Feld-Feld-Entfernung; vereinfachte Flurbereinigung; Frühschnittwiese; Gefälle; Gehörsverletzung; Hängigkeit; Hanglage; Heilung; Hochwasser; Hochwasserwahrscheinlichkeit; Hof-Feld-Entfernung; Ladung; Mehrzuteilung; Nachsichtgewährung; Nebenerwerbslandwirt; Nutzungsart; Nutzwert; Planwunsch; Produktionskraft; Standzeit; Stauwirkung; Überschwemmung; Überschwemmungsgebiet; Überschwemmungsgefahr; Wasserverhältnisse; Wertermittlungsergebnisse; wertgleich; Zusammenlegungsgrad; Zuschnitt; Zustellung; Zustellungsmangel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.11.2018
Aktenzeichen
15 KF 27/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74259
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG verlangt eine förmliche Zustellung des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan in einer der im Verwaltungszustellungsgesetz vorgesehenen Formen. Ein Zustellungsmangel ist nach § 8 VwZG heilbar.

2. Bei der Bewertung des Bodens im Rahmen der Bodenschätzung sind etwaige ungünstige Wasserverhältnisse zu berücksichtigen.

3. Den Wert der Landabfindung mindernde Nachteile können durch einen besonders vorteilhaften Grad der Zusammenlegung von Flächen gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet und durch Verbesserungen der Hof-Feld-Entfernung und der Feld-Feld-Entfernung ausgeglichen werden.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 430 EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000 EUR erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Abfindung nach dem Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G..

Die Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Northeim – Amt für Landentwicklung Göttingen – ordnete das genannte Flurbereinigungsverfahren im Jahr 2008 an. Die am 8. Oktober 2010 festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung sind seit dem 22. November 2010 bestandskräftig.

Der Kläger ist Nebenerwerbslandwirt. Er bringt 5,3679 ha Flächen mit einem Wertverhältnis (WV) von 359,66 in das Flurbereinigungsverfahren ein, darunter eine 0,2970 ha große Grünlandfläche (Flurstück H. der Flur I. in der Gemarkung G.). Diese befindet sich in einem Bereich südlich des Flusses J. und östlich der Kreisstraße K. (L.) in der Lage „M.“.

Im Planwunschtermin am 17. Februar 2012 gab der Kläger folgenden Planwunsch ab:

„Das Grünland auf dem „N.“ soll so verbleiben. Die Flurstücke in der Feldlage „O.“ sollen zusammen mit den Flurstücken aus der Gemarkung P. in den Feldlagen „O.“ bzw. „Q.“ ausgewiesen werden. Wenn möglich, soll das Flurstück R. (Ord. Nr. S.) aus der Feldlage „T.“ ebenfalls dort ausgewiesen werden. Die Flurstücke aus dem „U.“ und „V.“ sollen in die Feldlage „W.“ an meine dortigen Stücke nördlich herangelegt werden. Das Flurstück X. in Flur Y. Gemarkung P. soll – wenn nötig – zugezogen werden.“

Im weiteren Verlauf des Jahres 2012 erfolgte die vorläufige Besitzeinweisung.

Der Beklagte lud mit Ladung vom 16. Oktober 2014 zum Termin zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans und zur Anhörung der Beteiligten zum Flurbereinigungsplan am 20. November 2014. Die Ladung wurde in der Gemeinde Z., wo der Kläger wohnt, vom 17. Oktober bis zum 20. November 2014 am „Schwarzen Brett“ in der Gemeindeverwaltung ausgehängt.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 informierte der Beklagte den Kläger über den Termin und fügte einen den Kläger betreffenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan bei.

Der Flurbereinigungsplan (textlicher Teil), die Zuteilungskarten, eine Übersichtskarte des alten Bestands und eine Zusammenstellung der Ordnungsnummern lagen vom 20. Oktober bis zum 20. November 2014 im Rathaus der Gemeinde Z. zur Einsichtnahme aus. Zur Auskunftserteilung und Erläuterung der neuen Feldeinteilung standen Mitarbeiter des Beklagten am 17. und 18. November 2014 zur Verfügung.

Mit dem Flurbereinigungsplan wurden dem Kläger Flächen zur Gesamtgröße von 5,5971 ha mit 356,64 WV zugeteilt. Dabei ging der Beklagte unter Berücksichtigung eines allgemeinen Landabzugs von 0,84 % von einem Abfindungsanspruch des Klägers im Umfang von 356,64 WV (359,66 WV - 3,02 WV) aus. Zu den dem Kläger zugeteilten Flächen gehört das 1,1354 ha große Flurstück AA. der Flur AB. in der Gemarkung G. in der Lage „M.“. Es besteht zu 0,3428 ha aus Grünland und zu 0,7926 ha aus Ackerland. Der Grünlandteil umfasst das vom Kläger eingebrachte Flurstück H. der Flur I. in der Gemarkung G..

Der Kläger erhob im Termin am 20. November 2014 mit der Begründung „Lage einer Abfindungsfläche ungünstig“ Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan. In nachfolgenden Widerspruchsverhandlungen ergänzte er seine Widerspruchsbegründung wie folgt: Er sei mit der Zuteilung in der Lage „M.“ (Acker- und Grünland) nicht einverstanden. Dieser Bereich sei besonders stark von Überschwemmungen betroffen. Er wünsche eine Verlegung der Ackerlandfläche, die er dort im alten Bestand nicht gehabt habe, in den Bereich westlich der L.. Da die ihm zugeteilten Flächen zum Teil schlechtere Bewirtschaftungsformen hätten als seine Einlageflächen, begehre er zudem die Mehrzuteilung einer Fläche der Teilnehmergemeinschaft in der Lage „U.“.

Am 23. Juni 2017 fand eine Besprechung zwischen Mitarbeitern des Beklagten und des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zur Überschwemmungsgefahr von Flächen im Bereich der J. in G. statt. Im Gesprächsvermerk heißt es:

„Anhand der Gefahrenkarte HQ häufig wird deutlich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Überflutung der Flächen sowohl westlich als auch östlich der Kreisstraße exakt gleich groß ist. Außerdem wird deutlich, dass darüber hinaus auch die Wassertiefen der Überflutungen westlich und östlich der Kreisstraße identisch sind (0 – 0,5 m). Diese Aussagen werden von den Vertreterinnen des NLWKN in dieser Form auch bestätigt. Darüber hinaus liegen noch weitere Altflächen von Herrn C. im vom Hochwasser gefährdeten Bereich (HQ häufig), wobei hier die Wassertiefen der Überflutungen teilweise sogar größer sind (0,5 – 1,0 m) als bei der zugeteilten Neufläche.“

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2017, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 13. Juli 2017, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte gegen den Kläger eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 292 EUR und eine Auslagenpauschale in Höhe von 6 EUR fest. Zur Begründung führte er aus:

Die Grünlandfläche in der Lage „M.“ sei dem Kläger in etwa in unveränderter Lage wieder zugeteilt worden. Östlich daran grenze ein größerer Ackerblock, der bei der Wertermittlung mit A 77 bewertet worden sei. Die vom Kläger eingebrachten Ackerlandflurstücke im südwestlichen Bereich des Flurbereinigungsgebiets wiesen teilweise eine vergleichbare und teilweise eine geringe Bonität auf. Daher lasse sich die Zuteilung der Ackerfläche im Bereich „M.“ sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bewertung der Flächen als auch insbesondere aufgrund der Lage (direkt an der Altfläche des Klägers gelegen) grundsätzlich nachvollziehen und begründen. Aus den Karten des NLWKN ergebe sich keine höhere Überschwemmungsgefahr hinsichtlich des Ackerlands im Bereich „M.“. Sie basierten auf gemessenen Niederschlägen und Höhenermittlungen (Profilmessungen) im Gelände und kämen den tatsächlichen Gegebenheiten sehr nahe. Um ein möglichst differenziertes Ergebnis der Risikoabschätzung zu erhalten, seien die Karten mit einer sehr hohen Hochwasserwahrscheinlichkeit (HQ – häufig: alle 20 bis 25 Jahre) herangezogen worden. Danach sei das Risiko einer Überschwemmung der Flächen östlich und westlich der L. exakt gleich hoch. Die überschwemmungsgefährdeten Flächen des Klägers hätten sich durch die Neuzuteilung reduziert. Der Altbestand des Klägers umfasse rd. 1,29 ha überschwemmungsgefährdete Flächen, der Neubestand nur noch 1,14 ha in der Altlage „M.“. Damit sei bei einer Gesamtbilanz die Zuteilung objektiv verbessert worden.

Mit dem Wunsch der Mehrzuteilung einer Fläche der Teilnehmergemeinschaft als Ausgleich für zum Teil schlechtere Bewirtschaftungsformen der zugeteilten Flächen erhebe der Kläger indirekt den Einwand, dass die Abfindung nicht wertgleich sei. Der Wert der Abfindung entspreche indes zahlenmäßig dem Abfindungsanspruch. Zwar sei die durchschnittliche Bonität der Abfindungsflächen (63,7) geringer als diejenige der Einlageflächen (67). Dies werde aber durch die Zuteilung von mehr Fläche ausgeglichen. Darüber hinaus werde mit der Zuteilung beim Kläger ein überdurchschnittlicher Zusammenlegungsgrad von fast 3 : 1 erzielt. Die Anzahl der Besitzstücke verringere sich von acht auf drei. Bedingt durch die Zusammenlegung vergrößere bzw. verbessere sich die durchschnittliche Ackergröße von 0,72 ha auf 1,75 ha, was zu erheblichen Bewirtschaftungserleichterungen führe. Nicht zuletzt durch den hohen Zusammenlegungseffekt und die Lage der neuen Flächen ergebe sich eine deutliche Verbesserung bei der Feld-Feld- und bei der Hof-Feld-Entfernung. Die vorgetragenen Bewirtschaftungserschwernisse aufgrund einer Verschlechterung der Bewirtschaftungsformen der Flächen könnten nicht nachvollzogen werden. Durch die Zusammenlegung der Flächen und die Vergrößerung der Ackerflächen ergäben sich deutliche Bewirtschaftungserleichterungen.

Der Kläger hat am 14. August 2017, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er sei nicht wertgleich abgefunden worden. Entgegen seinen Planwünschen seien ihm Flächen in der Lage AC.“ zugeteilt worden. Das Neuflurstück AA. der Flur AB. in der Gemarkung G. befinde sich im Überschwemmungsgebiet. Es bestehe zu 0,7926 ha aus besonders erosionsgefährdetem Ackerland. Aufgrund des Klimawandels komme es vermehrt zu Hochwasserereignissen. Pegelkarten zufolge sei es in den Jahren 1981, 1986 und 1998 zu Überschwemmungen durch die J. gekommen; die Pegelstände hätten deutlich über 3 m gelegen. Im Jahr 1981 sei die Region von zwei starken Hochwasserereignissen heimgesucht worden. Dies ergebe sich auch aus der Chronik der großen Hochwasserereignisse im Gebiet der Stadt AD. von 1881 bis 1981. Eine Fotodokumentation zeige eine der damaligen Überschwemmungen entlang der L.. Der Damm der L. liege mindestens 1,10 m über der östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche. Das Wasser staue sich dort besonders. Das Flurstück AA. der Flur AB. in der Gemarkung G. sei daher im Gegensatz zu den übrigen Flächen im Überschwemmungsgebiet bereits bei mittlerem Hochwasser besonders betroffen. Infolge der Dammwirkung der L. fließe das Wasser vom Flurstück AA. nicht so schnell ab wie von den Flächen westlich der L.. Über längere Zeit bildeten sich Seen auf dem Flurstück, welche die landwirtschaftlichen Kulturen nachhaltig schädigten und „Totalverluste“ der Ernten zur Folge hätten. Dies hätte bei der Wertfestsetzung berücksichtigt werden müssen. Er habe im Planwunschtermin um eine Verlegung seiner Flächen in den Bereich westlich der L. gebeten. Dort seien die Flächen deutlich weniger erosionsgefährdet und das Wasser fließe wesentlich besser ab. Der Beklagte hätte die Stauwirkung der AE. und die Überschwemmungsgeneigtheit von Ackerland berücksichtigen müssen. Bei der Einstufung der Hochwassergefährdung durch das NLWKN sei die Standzeit des Wassers auf den überschwemmten Flächen nicht berücksichtigt worden. In den 1970er Jahren seien alle Flächen östlich der L. Grünland gewesen. Mit Ausnahme seiner kleinen Teilfläche seien alle Flächen nach und nach umgepflügt und bewirtschaftet worden. Es wäre zielführend, die hochwassergefährdeten Flächen in Dauergrünland umzuwandeln oder als Ausgleichsflächen vorzusehen. Des Weiteren habe der Beklagte nicht bedacht, dass die Flächen im Flurbereinigungsgebiet einen unterschiedlichen Zuschnitt hätten. Seine in der Gemarkung P. gelegenen Altflurstücke X. der Flur Y., AF. und AG. der Flur AH. sowie AI. und AJ. der Flur AK. und sein in der Gemarkung G. gelegenes Altflurstück Y. der Flur AK. seien weitgehend plan gewesen. Sie hätten sich besonders leicht ohne größere Erosionsgefährdung bewirtschaften lassen. Demgegenüber sei bei den ihm zugeteilten Flurstücken wegen des Gefälles die Bewirtschaftung eingeschränkt.

Der Kläger beantragt,

den am 20. November 2014 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren AL. in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 6. Juli 2017 entsprechend seinen Wünschen zu ändern,

hilfsweise,

den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Widerspruch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und erwidert ergänzend: Der beim Kläger erzielte Zusammenlegungsgrad von fast 3 : 1 liege deutlich über dem durchschnittlichen Zusammenlegungsgrad im Verfahrensgebiet von 1 : 1,78. Die vom Kläger vorgelegte Fotodokumentation zeige eine Überschwemmung der Flächen auf beiden Seiten der L.. Damit bestätige sie die Einstufung der Hochwassergefährdung nach den Karten des NLWKN. Planwünsche seien grundsätzlich unverbindlich. Eine Umwandlung der Flächen östlich der L. in Grünland oder eine Nutzung als Ausgleichsflächen widersprächen den Ergebnissen der Wertermittlung. Die Flächen seien durch Sachverständige als Acker eingestuft worden. Einwendungen seien weder in der Anhörung noch bei der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse erhoben worden. Bei den Profilmessungen, auf denen die Karten des NLWKN beruhten, würden Querprofile mit Anbindung an das Vorland senkrecht zur Fließrichtung aufgemessen. Hierbei würden auch die Abmessungen relevanter Querbauwerke (z. B. Brücken) berücksichtigt. Daher gäben die vom NLWKN ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete die tatsächlichen Gegebenheiten sehr realistisch wieder. Eine Erosionsgefährdung hänge im Wesentlichen von der Geländebeschaffenheit, insbesondere vom Gefälle, ab. Als „Faustformel“ gelte, dass erst ab einem Gefälle von 2 % Erosionen entstehen könnten. Der Ackerlandteil des Flurstücks AA. habe ein wesentlich geringeres Gefälle. Die geringe Erosionsgefährdung der Fläche werde durch eine Karte aus dem Niedersächsischen Bodeninformationssystem belegt. Der Hochwasserabfluss sei beim Flurstück AA. gewährleistet. Die Abflusssituation sei auf beiden Seiten der L. vergleichbar. Während zwischen den Flächen östlich der L. und der J. ein ebenerdiger Wirtschaftsweg verlaufe, befinde sich zwischen den Flächen westlich der L. und der J. ein ebenerdiger Gewässerrandstreifen. Das Gelände falle von Osten nach Westen leicht ab. Vom Ackerlandteil des Flurstücks AA. fließe das Wasser bei einer Überschwemmung zum einen nach Norden in die J. und zum anderen nach Süden zu einem weiteren Wirtschaftsweg ab. Südlich der Kreuzung dieses weiteren Wirtschaftswegs mit der L. befinde sich unter der AE. ein Durchlass, durch den das Wasser nach Westen und sodann über Straßenseitengräben in die J. geleitet werde. Zwar sei in dem Bereich östlich der L. die an diese grenzende Grünlandfläche im nördlichen Teil nahe der J. durch eine Böschungskante von der Straße getrennt. Eine etwaige daraus resultierende Dammwirkung der L. sei aber für den Ackerlandteil des Flurstücks AA. unerheblich. Denn von diesem fließe das Wasser direkt nach Norden in die J. ab.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die nach § 140 FlurbG statthafte und auch sonst zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine Änderung des am 20. November 2014 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren G. in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 6. Juli 2017 noch auf eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.

Der auf § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Er ist dem Kläger gegenüber formell rechtmäßig.

a)

Der Kläger wurde vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans am 17. Februar 2012 gemäß § 57 FlurbG zu seinen Wünschen für die Abfindung gehört.

b)

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten einschließlich des Klägers gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 20. November 2014 bekanntgegeben.

c)

Die Ladung zu dem Termin wurde dem in der Gemeinde Z. wohnenden Kläger gemäß §§ 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 110 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 3 HS der Hauptsatzung der Gemeinde Z. vom 3. November 2011 durch den Aushang der Ladung vom 17. Oktober bis zum 20. November 2014 am „Schwarzen Brett“ in der Gemeindeverwaltung wirksam öffentlich bekannt gemacht. Damit wurde zugleich die in § 59 Abs. 2 Satz 2 FlurbG vorgesehene, zweiwöchige Ladungsfrist zu dem Termin am 20. November 2014 eingehalten. Ohnehin könnte sich der Kläger nach § 114 Abs. 3 FlurbG auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Ladung nicht berufen, weil er im Anhörungstermin am 20. November 2014 anwesend war und insoweit keine Mängel gerügt hat.

d)

Zwar wurde dem Kläger vor dem Anhörungstermin nicht – wie es § 59 Abs. 3 Satz 1 FlurbG verlangt – ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zugestellt, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Nach § 112 Satz 1 FlurbG gelten für das Zustellungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Gemäß § 2 Abs. 1 VwZG ist die Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im Verwaltungszustellungsgesetz bestimmten Form. Hierzu gehören die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (§ 3 VwZG), die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein (§ 4 VwZG) und die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (§ 5 VwZG). Dem Kläger wurde der ihn betreffende Auszug aus dem Flurbereinigungsplan hingegen nur mit einfachem Schreiben vom 17. Oktober 2014 übersandt. Der Zustellungsmangel wurde aber nach § 8 VwZG geheilt, weil dem Kläger der mit dem genannten Schreiben übersandte Auszug aus dem Flurbereinigungsplan unstreitig zugegangen ist.

e)

Zwar steht mangels Zustellungsnachweis nicht fest, ob der Kläger den Auszug aus dem Flurbereinigungsplan gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 FlurbG spätestens zwei Wochen vor dem Anhörungstermin am 20. November 2014 erhalten hat. Selbst wenn er ihn aber weniger als zwei Wochen vorher erhalten haben sollte, wäre die damit verbundene Gehörsverletzung in Form einer Verkürzung der in § 59 Abs. 3 Satz 2 FlurbG vorgesehenen Zeitspanne der Einsichtnahme des Auszugs aus dem Flurbereinigungsplan in dem vom Kläger geführten Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Denn der Kläger hatte bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2017 ausreichend Zeit, den ihn betreffenden Auszug aus dem Flurbereinigungsplan auszuwerten und seinen Widerspruch zu begründen, was er auch getan hat (siehe auch das Senatsurteil vom 25.6.2018 – 15 KF 29/17 – juris Rn. 54). Im Übrigen wäre der Fehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich. Denn aus den nachfolgend erläuterten Gründen ist es offensichtlich, dass er im Fall seines Vorliegens die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

2.

Der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft. Der Kläger ist durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheids mit Land von gleichem Wert abgefunden worden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer – dies gilt auch für Nebenerwerbslandwirte wie den Kläger – für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05BVerwGE 126, 303 = juris Rn. 14).

Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und – im Wesentlichen – unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962, a. a. O.). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 – 9 B 45.15Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15 = juris Rn. 17; vom 7.2.2012 – 9 B 89.11 – RdL 2014, 348 = juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden.

Ausgehend hiervon wurde der Kläger nach Bemessung und Gestaltung wertgleich in Land abgefunden:

Stellt man zunächst auf die mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 seit dem 22. November 2010 bestandskräftig festgestellten Wertermittlungsergebnisse ab, so stehen den von ihm eingebrachten Flächen zur Gesamtgröße von 5,3679 ha mit 359,66 WV Abfindungsflächen zur Gesamtgröße von 5,5971 ha mit 356,64 WV gegenüber. Diese Abfindung entspricht unter Berücksichtigung des vom Beklagten in Ansatz gebrachten allgemeinen Landabzugs nach § 47 FlurbG für Flächen im Landabzugsgebiet im Umfang von 0,84 % (entsprechend 3,02 WV) dem Abfindungsanspruch des Klägers von 356,64 WV.

Bei der Bodenschätzung wurden nach Ziffer 2.8 des Wertermittlungsrahmens Abschläge für Überschwemmungsgebiete berücksichtigt.

Eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen des Klägers gegen die Ermittlung des Wertes seines Abfindungsflurstücks AA. der Flur AB. in der Gemarkung G., welches seiner Ansicht nach besonders stark von Überschwemmungen betroffen ist, im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG scheidet aus. Denn dieses Flurstück befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft bzw. ist teilweise identisch mit dem vom Kläger eingebrachten Flurstück H. der Flur I. in der Gemarkung G.. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Schätzwerte seines Altbesitzes und benachbarter Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Von einem Beteiligten kann zwar nicht erwartet werden, dass er die Schätzwerte aller Grundstücke des Verfahrensgebiets überprüft; in Bezug auf seine eigenen Grundstücke und für benachbarte Parzellen ist er jedoch zur Nachprüfung im Rahmen der gesondert anfechtbaren Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung verpflichtet. Deshalb ist insoweit eine Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG im späteren Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2017 – 9 B 55.16 – juris Rn. 2 m. w. N.; siehe auch Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – RdL 2016, 165 = juris Rn. 38).

Diese Grundsätze gelten nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar dann nicht, wenn sich nach der Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse die für die Feststellung als maßgeblich erachteten Umstände ändern. Solche Veränderungen sind auf der Grundlage des § 134 Abs. 2 FlurbG im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gegebenenfalls vom Flurbereinigungsgericht einzubeziehen und bei der Prüfung der Wertgleichheit der Abfindung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es nicht schlechthin ausgeschlossen, dass den Grundstückswert beeinflussende Umstände, die vor dem bestandskräftigen Abschluss des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt worden sind, später noch geltend gemacht werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2017, a. a. O., Rn. 3 m. w. N.). Diese in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen beziehen sich auf Umstände, die sich nach der Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse verändert haben und darüber hinaus höchstens noch auf solche Umstände, deren Relevanz für die Wertfestsetzung vor Abschluss des Bewertungsverfahrens noch nicht hinreichend erkannt worden war. Eine Ausnahme wird jedoch ausdrücklich nicht anerkannt für die hier vorliegende Fallgruppe, dass ein Teilnehmer der Flurbereinigung es versäumt, seine Einwendungen gegen die Schätzwerte seines Grundstücks und der Nachbargrundstücke mit einem Widerspruch gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung vorzubringen. Deshalb begründet die bloße Erkennbarkeit des Interesses eines Flurbereinigungsteilnehmers, eine bestandskräftig gewordene Wertfestsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen, auch in Verbindung mit früheren, jedoch nicht in Form eines Widerspruchs gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse vorgebrachten Einwendungen, keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2017, a. a. O., Rn. 4 m. w. N.).

Aus denselben Gründen kann sich der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht mehr gegen die Wertfestsetzung seiner weiteren Abfindungsflächen wenden. Denn diese befinden sich allesamt entweder in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihm gehörenden Einlageflächen oder sind mit diesen teilidentisch.

Der Beklagte hat bei der Landabfindung des Klägers auch den Grundsätzen des § 44 Abs. 3 FlurbG Rechnung getragen. Er hat die Landabfindung des Klägers in drei großen zusammenhängenden Flächen ausgewiesen, wohingegen die Einlageflächen des Klägers in acht Besitzstücke zersplittert waren. Alle dem Kläger zugeteilten Grundstücke sind gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich.

Ferner hat der Beklagte bei der Landabfindung des Klägers die genannten Grundsätze des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt. Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.6.1988 – 5 C 69.84Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 20 = juris Rn. 26; vom 5.6.1961 – I C 231.58 – RdL 1961, 240; Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – RdL 2016, 165 = juris Rn. 42 m. w. N.). Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988, a. a. O., Rn. 26; Senatsurteil vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 42). Dies ist hier der Fall:

Die Nutzungsart der Einlageflächen des Klägers entspricht derjenigen seiner Abfindungsflächen. Der Kläger hat 5,0709 ha Ackerland und 0,2970 ha Grünland eingebracht. Er wurde mit 5,2543 ha Ackerland und 0,3428 ha Grünland abgefunden.

Die Entfernung der neuen Flächen vom Wirtschaftshof des Klägers und von der Ortslage ist insgesamt gesehen geringer als bei seinen alten Flächen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bodengüte der dem Kläger zugeteilten Flächen im Vergleich zu derjenigen seiner Altflächen zu einer konkreten Beeinträchtigung der Produktionskraft seines Betriebs führt. Die vom Kläger eingebrachte Grünlandfläche (Flurstück H. der Flur I. in der Gemarkung G.) und die ihm zugeteilte, etwas größere Grünlandfläche (Teil des Flurstücks AA. der Flur AB. der Gemarkung G.) in derselben Lage wurden gleichermaßen mit GR 66 bewertet. Auch die Bodengüte der vom Kläger in den Lagen „V.“ und „U.“ eingebrachten Ackerlandflurstücke Y. und AM. der Flur AK. in der Gemarkung G. (A 65 und A 51) entspricht der Bodengüte des insgesamt etwas größeren Abfindungsflurstücks AN. der Flur AO. in der Gemarkung G. in ungefähr derselben Lage, das teilweise mit A 65 und teilweise mit A 51 bewertet wurde. Zwar wurden die vom Kläger in der Lage „W.“ eingebrachten Ackerlandflurstücke AP. und AQ. der Flur AR. in der Gemarkung G. jeweils mit A 73 bewertet. Demgegenüber wurde das dem Kläger in dieser Lage zugeteilte, insgesamt etwas größere Ackerlandflurstück AS. der Flur AO. in der Gemarkung G. nur zu einem (allerdings recht großen) Teil mit A 73 bewertet und im Übrigen mit (größtenteils) A 69 und zu weiteren kleinen Teilen mit A 53, A 57 und A 28. Andererseits hat der Kläger aber im südwestlichen Flurbereinigungsgebiet verstreute Ackerlandflurstücke mit Bewertungszahlen von A 78, A 54 und A 69, A 69 und A 73 eingebracht, anstelle derer ihm angrenzend an die Grünlandfläche in der Lage „M.“ eine Ackerlandfläche zugeteilt wurde, die einheitlich mit A 77 bewertet wurde. Alles in allem bewegen sich die genannten Bewertungszahlen in einem Rahmen, der nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung der Produktionskraft des Betriebs schließen lässt. Zwar hat sich bei einer Gesamtbetrachtung der Einlage und Abfindung des Klägers die durchschnittliche Bonität von 67 WV/ha (359,66 WV ./. 5,3679 ha) auf 63,72 WV/ha (356,64 WV ./. 5,5971 ha) geringfügig verschlechtert. Dafür wurde dem Kläger aber entsprechend mehr Ackerland und mehr Grünland zugeteilt als er jeweils eingebracht hat, nämlich 5,2543 ha statt 5,0709 ha Ackerland und 0,3428 ha statt 0,2970 ha Grünland.

Auch die sonstige Beschaffenheit der dem Kläger zugeteilten Flächen führt im Vergleich zu derjenigen seiner Altflächen nicht zu einer konkreten Beeinträchtigung der Produktionskraft seines Betriebs. Der Senat teilt bei einem Vergleich der Besitzstandskarten alter und neuer Bestand nicht die Ansicht des Klägers, dass der Zuschnitt der zugeteilten Flächen bei der erforderlichen Gesamtschau schlechter ist als derjenige seiner eingebrachten Flächen. Die vom Kläger eingebrachten Ackerlandflurstücke im südwestlichen Bereich des Flurbereinigungsgebiets (die in der Gemarkung G. befindlichen Flurstücke AI. und AJ. der Flur AK. und die in der Gemarkung P. gelegenen Flurstücke X. der Flur Y. sowie AF. und AG. der Flur AH.) hatten jeweils einen „handtuchartigen“ Zuschnitt. Sie sind im Neubestand nicht mehr enthalten. Das weitere vom Kläger eingebrachte „handtuchartige“ Grünlandflurstück AA. der Flur AB. in der Gemarkung G. wurde etwas vergrößert und mit der angrenzenden Ackerfläche zu einer zusammenhängenden, rechtwinkligen Fläche zusammengefasst. Anstelle der durch einen Wirtschaftsweg voneinander getrennten Flurstücke Y. und AM. der Flur AK. in der Gemarkung G. wurde dem Kläger in dieser Lage das einheitliche Flurstück AN. der Flur AO. in der Gemarkung G. zugeteilt, das keinen nachteiligeren Flächenzuschnitt aufweist. Das dem Kläger zugeteilte Flurstück AS. der Flur AO. in der Gemarkung G. ist zwar im Süden – anders als die in dieser Lage eingebrachten Flurstücke AQ. und AP. der Flur AR. in der Gemarkung G. – leicht kurvig geschnitten. Dafür ist aber der vormals schräge Flächenzuschnitt mit einem spitzen Winkel im Süden entfallen. Infolge der Zusammenlegung der Flächen hat sich die durchschnittliche Ackergröße des Klägers von 0,72 ha auf 1,75 ha vergrößert, was erhebliche Bewirtschaftungserleichterungen zur Folge hat. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Ackerlandteil des Flurstücks AA. der Flur AB. in der Gemarkung G. auch nicht besonders erosionsgefährdet. Nach der vom Beklagten vorgelegten Karte aus dem Niedersächsischen Bodeninformationssystem befindet sich das Flurstück vielmehr in einem Bereich mit einer sehr geringen Erosionsgefährdung. Zwar weisen nach den vorliegenden Lichtbildern die Abfindungsflächen des Klägers teilweise ein etwas größeres Gefälle auf als seine Einlageflächen. Nach Einschätzung des sachkundig besetzten Senats sind die geringfügigen Neigungsgrade aber nicht mit nennenswerten Bewirtschaftungserschwernissen verbunden. Abgesehen davon wurde die Geländeform (Hanglage) nach Ziffer 2.1 des Wertermittlungsrahmens bereits bei der Festsetzung der Acker- und Grünlandzahlen berücksichtigt, so dass Einwendungen des Klägers insoweit ausgeschlossen sind (siehe oben).

Dass eine ganz bestimmte Einlagefläche des Klägers von der Bodengüte oder sonstigen Beschaffenheit her für die Produktionskraft seines Betriebs von besonderer Bedeutung wäre, ist nicht ersichtlich. So kann beispielsweise eine in Hofnähe liegende, durch ihren Untergrund und die Bewässerungsverhältnisse besonders günstige Frühschnittwiese unter Umständen für einen kleinbäuerlichen Betrieb von besonderer Bedeutung sein und ihr Verlust, sofern er nicht im Rahmen der Abfindung an anderer Stelle ausgeglichen ist, zu einer Schädigung der Produktionskraft führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1961, a. a. O.; Senatsurteil vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 43). Eine derartige Situation ist aber weder vom Kläger aufgezeigt worden noch ersichtlich.

Der weitere Einwand des Klägers, auf dem Flurstück AA. der Flur AB. in der Gemarkung G. entstünden bei Überschwemmungsereignissen infolge einer Dammwirkung der L. Bewirtschaftungserschwernisse, weil das Wasser schlecht abfließe und dementsprechend lange auf der Fläche stehe, führt ebenfalls nicht zur Annahme, er sei insgesamt nicht wertgleich in Land abgefunden worden.

Der Senat hält es zwar für möglich, dass die L. im Fall von Überschwemmungen hinsichtlich des Bereichs südlich der J. und östlich der L. eine Dammwirkung entfaltet. Dies führt bei Überschwemmungen möglicherweise zu längeren Standzeiten des Wassers auch auf dem von der L. durch einen Weg und eine dem Kläger nicht gehörende Grünlandfläche (Flurstück AT.) getrennten Flurstück AA. der Flur AB. in der Gemarkung G.. Denn die L. steigt nach den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern aus südlicher Richtung zur AU. hin an und liegt dort etwas höher als die Flächen östlich der AE.. In diesem Bereich besteht (anders als weiter südlich) kein Durchlauf unter der AE., durch den das Wasser von den Flächen östlich der AE. nach Westen hin abgeleitet wird. Auch weisen die Flächen östlich der L., die zwischen dem parallel zur J. verlaufenden Wirtschaftsweg und dem weiteren Wirtschaftsweg im Süden nördlich der Sportanlage liegen, nach der vom Beklagten vorgelegten Höhenkarte jedenfalls kein erhebliches Nord-Süd- bzw. Süd-Nord-Gefälle auf. Es ist daher im Fall einer Überschwemmung zumindest nicht mit einem zügigen Abfluss des Wassers von diesen Flächen nach Norden in die J. oder nach Süden zu dem Wirtschaftsweg nördlich der Sportanlage zu rechnen. Aufgrund des nach der Karte im Gelände allgemein überwiegenden Gefälles von Osten nach Westen hält der Senat es nicht für ausgeschlossen, dass sich bei Überschwemmungen das Wasser östlich der AE. im Bereich zwischen den beiden Wirtschaftswegen zeitweilig anstaut.

Sollte es bei Überschwemmungen durch längere Standzeiten des Wassers zu Beeinträchtigungen beim Flurstück AA. kommen, so wäre dies allerdings selbst bei einer sehr hohen Hochwasserwahrscheinlichkeit ausgehend von der Überschwemmungsgebietskarte des NLWKN im Durchschnitt nur alle 20 bis 25 Jahre der Fall. Auch wenn insoweit die drei letzten vom Kläger angeführten Hochwasserereignisse der Jahre 1981, 1986 und 1998 in der betreffenden Region berücksichtigt würden, läge die letzte vom Kläger aufgezeigte Überschwemmung in dem Gebiet inzwischen immerhin 20 Jahre zurück.

Sollte insoweit gleichwohl ein Umstand vorliegen, der zu dauernden oder langjährigen Beeinträchtigungen beim Flurstück AA. führt, die i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG von wesentlichem Einfluss auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung des Flurstücks sind, so würde es sich um einen Umstand handeln, der regelmäßig bereits bei der Schätzung des Nutzwerts nach § 28 Abs. 1 FlurbG zu berücksichtigen ist. Denn für den Nutzwert im Sinne dieser Vorschrift sind neben den im Boden selbst liegenden Ertragsbedingungen die Feuchtigkeitsverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Das Wasser ist für die Ertragsfähigkeit des Bodens ebenso wichtig wie seine chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit. Im Hinblick auf diese enge Beziehung zwischen Bodenbeschaffenheit und dem natürlichen Wasserhaushalt müssen die Wasserverhältnisse in der Regel bei der Bewertung des Bodens miterfasst werden. Denn etwaige ungünstige Wasserverhältnisse sind hierbei zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.1962 – I C 130.56 – RdL 1963, 107; BayVGH, Urteil vom 22.10.2014 – 13 A 14.1392 – juris Rn. 17). Mit Einwendungen gegen die Bodenschätzung beim Flurstück 20 ist der Kläger aber im vorliegenden Verfahren aus den bereits genannten Gründen ausgeschlossen.

Abgesehen davon wäre der vom Kläger geltend gemachte Nachteil – sollte er vorliegen – durch andere Vorteile ausgeglichen. Den Wert der Landabfindung mindernde Nachteile können durch solche Vorteile ausgeglichen werden, die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen. Dazu gehört u. a. ein besonders vorteilhafter Grad der Zusammenlegung, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 – 5 C 141.83BVerwGE 69, 283 = juris Rn. 21), ebenso eine Entfernungsverbesserung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1961 – I B 127.61 – RdL 1962, 243; Senatsurteil vom 16.2.2016, a. a. O., Rn. 54). Die Gesamtabfindung des Klägers weist diese beiden besonderen Vorteile auf. Mit seiner Zuteilung wird ein Zusammenlegungsgrad von fast 3 : 1 erzielt. Dieser übersteigt deutlich den durchschnittlichen Zusammenlegungsgrad im Verfahrensgebiet, der nach den Angaben des Beklagten 1,78 : 1 beträgt. Mit der Zusammenlegung der Flächen haben sich beim Kläger zugleich sowohl die Hof-Feld- als auch die Feld-Feld-Entfernungen deutlich verringert. Überdies umfasst der Neubestand des Klägers nach der Überschwemmungsgebietskarte des NLWKN insgesamt nur noch eine überschwemmungsgefährdete Fläche, nämlich das 1,1354 ha große Flurstück AA. der Flur AB. in der Gemarkung G.. Demgegenüber waren im Altbestand rd. 1,29 ha der Flächen des Klägers überschwemmungsgefährdet. Teilweise sind die Wassertiefen der Überflutungen auf den betreffenden Altflächen sogar größer (0,1 bis 1 m) als beim Flurstück AA. (0 bis 0,5 m). Diese besonderen Vorteile gleichen bei einer Gesamtschau etwaige nachteilige Auswirkungen einer Dammwirkung der L. auf das Flurstück AA. in jedem Fall aus.

Eine die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzende Abwägungskontrolle des Flurbereinigungsplans kommt vorliegend nicht in Betracht:

Nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen. Danach tritt neben die volle gerichtliche Überprüfung der Beachtung des Gebots wertgleicher Abfindung eine Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese beschränkt sich jedoch wegen der spezifischen Verknüpfung der planerischen Abwägung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG mit dem Gebot wertgleicher Abfindung auf solche Belange, die nicht die Wertsicherung des Bestands betreffen und deren ordnungsgemäße Berücksichtigung deshalb durch eine wertgleiche Abfindung noch nicht gewährleistet ist. Die Abwägungskontrolle richtet sich deshalb darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungstendenzen, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage wertgleicher Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 8.3.2017, a. a. O., Rn. 9; Urteile vom 17.1.2007 – 10 C 2.06Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 85 = juris Rn. 16; vom 23.8.2006 – 10 C 4.05BVerwGE 126, 303 = juris Rn. 17, 25, 29 f.). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Planwunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial. Demgegenüber lösen „einfache“ Planwünsche eine solche Abwägungskontrolle nicht aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2008 – 9 B 38.08Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 88 = juris Rn. 3; vom 27.3.2008 – 9 B 72.07 – juris Rn. 8; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27).

Danach scheidet hier eine ergänzende Abwägungskontrolle aus. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung der Wünsche für die Abfindungen nach § 57 FlurbG, der nach § 89 VwGO i. V. m. § 415 Abs. 1 ZPO Beweiskraft zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 34), hat der Kläger am 17. Februar 2012 folgenden Planwunsch abgegeben:

„Das Grünland auf dem „AV. soll so verbleiben. Die Flurstücke in der Feldlage „O.“ sollen zusammen mit den Flurstücken aus der Gemarkung P. in den Feldlagen „O.“ bzw. „Q.“ ausgewiesen werden. Wenn möglich, soll das Flurstück R. (Ord. Nr. S.) aus der Feldlage „AW. AX.“ ebenfalls dort ausgewiesen werden. Die Flurstücke aus dem „U.“ und „V.“ sollen in die Feldlage „W.“ an meine dortigen Stücke nördlich herangelegt werden. Das Flurstück X. in Flur Y. Gemarkung P. soll – wenn nötig – zugezogen werden.“

Damit hat sich der Kläger den Behalt seines Grünlandflurstücks H. der Flur I. in der Gemarkung G. in der Lage „M.“ gewünscht, ferner eine Zusammenlegung der in der Flur AK. in der Gemarkung G. gelegenen Flurstücke AI. und AJ. (Lage „O.“) mit den in der Gemarkung P. liegenden Flurstücken X. der Flur Y. sowie AF. und AG. der Flur AY. und zwar in der Lage „Q.“ oder „O.“. Außerdem hat er sich eine Heranlegung der in der Flur AK. in der Gemarkung G. befindlichen Flurstücke Y. (Lage „V.“) und 11 (Lage „U.“) nördlich an die in der Flur AR. in der Gemarkung G. gelegenen Flurstücke AQ. und AP. (jeweils Lage „W.“) gewünscht.

Hierbei handelt es sich nicht um qualifizierte Planwünsche i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn besondere Entwicklungstendenzen des Betriebs des Klägers werden daraus nicht ersichtlich.

Den einfachen Planwünschen des Klägers musste der Beklagte nicht entsprechen. Denn grundsätzlich hat kein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf eine Abfindung in einer bestimmten Lage, sondern nur auf eine insgesamt wertgleiche Abfindung nach den Maßgaben von § 44 Abs. 1 bis 4 FlurbG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.3.2010 – 9 B 75.09 – juris Rn. 14 m. w. N.). Eine solche liegt hier aus den genannten Gründen vor. Eine im Flurbereinigungsverfahren grundsätzlich zulässige Abfindungszusicherung (vgl. BVerwG, Urteile vom 25.1.2017 – 9 C 29.15BVerwGE 157, 194 = juris Rn. 11; vom 17.1.2007 – 10 C 1.06BVerwGE 128, 87 Rn. 24 f.), die geeignet wäre, dem Kläger einen ansonsten nicht bestehenden Anspruch auf bestimmte Abfindungsgrundstücke zu verschaffen, hat der Beklagte nicht erteilt. Sie hätte entsprechend §§ 99 Abs. 1 Satz 3, 129 FlurbG i. V. m. § 126 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft (vgl. Senatsurteil vom 18.2.2014 – 15 KF 33/11 –; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 10. Aufl. 2018, Vorbem. zu §§ 44 – 55, Rn. 4).