§ 59 NSchG - Bildungsweg, Versetzung, Überweisung und Abschluss
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) 1Die Erziehungsberechtigten haben im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. 2Volljährige Schülerinnen und Schüler wählen selbst. 3Die verschiedenen Schulformen sind so aufeinander abzustimmen, dass für Schülerinnen und Schüler der Wechsel auf die begabungsentsprechende Schulform möglich ist (Prinzip der Durchlässigkeit).
(2) 1Die Aufnahme in die Schulen im Sekundarbereich II kann von dem Nachweis eines bestimmten Abschlusses oder beruflicher Erfahrungen abhängig gemacht werden. 2Dies gilt nicht für die Aufnahme in die Berufsschule. 3Durch erfolgreichen Besuch des 10. Schuljahrgangs des Gymnasiums wird die Berechtigung erworben, jede Schule im Sekundarbereich II zu besuchen.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann im Sekundarbereich I von einer weiterführenden Schulform auf eine andere weiterführende Schulform übergehen, wenn von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in der neugewählten Schulform erwartet werden kann.
(4) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann den nächsthöheren Schuljahrgang einer Schulform oder eines Schulzweiges erst besuchen, wenn die Klassenkonferenz entschieden hat, dass von ihr oder ihm eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann (Versetzung). 2In einzelnen Schulformen oder Schulzweigen oder zwischen einzelnen Schuljahrgängen kann von dem Erfordernis der Versetzung abgesehen werden. 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zweimal nacheinander oder in zwei aufeinander folgenden Schuljahrgängen nicht versetzt worden ist, kann an die Schule einer anderen geeigneten Schulform überwiesen werden. 4Für die Überweisung an eine Förderschule ist Absatz 5 Satz 1 anstelle des Satzes 3 anzuwenden.
(5) 1Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Vorschlag der Schule durch die Schulbehörde an die Schule einer anderen, für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie oder er auch unter Beachtung der Anforderungen an eine inklusive Schule (§ 4) nur an der anderen Schule hinreichend gefördert werden kann und ihr oder sein Kindeswohl den Schulwechsel erfordert; die Schulbehörde hat in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Überweisung weiterhin vorliegen. 2Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der an der Berufsfachschule nicht hinreichend gefördert werden kann, kann an eine Berufseinstiegsschule überwiesen werden. 3Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in Klasse 2 der Berufseinstiegsschule nicht hinreichend gefördert werden kann, kann in Klasse 1 überwiesen werden.
(6) Der erfolgreiche Abschluss des Schulbesuchs wird im Sekundarbereich II an Schulen, die die Schülerinnen und Schüler befähigen, ihren Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen, durch eine Abschlussprüfung festgestellt.