Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.08.2022, Az.: 4 ME 95/22

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.08.2022
Aktenzeichen
4 ME 95/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 08.06.2022 - AZ: 5 B 925/22

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das in § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG geregelte Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot ist darauf gerichtet, Maßnahmen zu verhindern, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der kraft Gesetzes unter Schutz gestellten Biotope führen können. Ob eine Handlung eine solche negative Wirkung tatsächlich zur Folge hat, ist nicht von Belang; es genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Maßnahme die genannten Folgen zeitigt.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 8. Juni 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2022, mit welchem ihm die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes einer von ihm bearbeiteten Fläche aufgegeben worden ist.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2018 Pächter des im Naturschutzgebiet „D. E.“ gelegenen Flurstücks …/.. der Flur .. der Gemarkung F., welches größtenteils landwirtschaftlich als Grünlandfläche genutzt wird. Auf dem Grundstück befinden sich drei gesetzlich geschützte Biotope i.S.d. § 30 BNatSchG i.V.m. § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG (Feuchtgrünlandtypen Flutrasen und Sumpfdotterblumenwiese). Zudem sind auf dem Grundstück acht der Entwässerung dienende flache Gräben (sog. Grüppen) vorhanden, welche von der Grundstücksmitte zu den das Grundstück einrahmenden größeren Gräben (Vorflutern) führen. Nachdem zuvor über längere Zeit keine Unterhaltung der Grüppen erfolgt war, hat der Antragsteller sie im Herbst 2020 mit einer Grüppenfräse aufgereinigt. Im Frühjahr 2021 hat er zudem an den grabenseitigen Enden der Grüppen Rohre mit einer Länge von fünf Metern zur direkten Verbindung der Grüppen mit den Vorflutern installieren lassen und diese Rohre mit auf dem Grundstück entnommenen Bodenmaterial überdeckt.

Mit Bescheid vom 23. Februar 2022 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges unter anderem auf, (1.) die ungenehmigt eingebauten Rohre vollständig zu entfernen, die Bereiche mit dem sie aktuell überdeckenden Bodenmaterial bis zur Geländeoberkante zu verfüllen und das Bodenmaterial so zu verdichten, dass keine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Entwässerung mehr erfolgt, (2.) überschüssiges Bodenmaterial abzufahren und aus dem Naturschutzgebiet zu entfernen, (3.) nach erfolgtem Rückbau der Verrohrungen und Verwallungen die erdoffenen Bereiche der natürlichen Sukzession zu überlassen, keine Einsaat vorzunehmen und eine Düngung erst nach vollständiger Regeneration der Grasnarbe in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde durchzuführen, (4.) die Wiederherstellungsmaßnahmen bis spätestens zum 15. März 2022 durchzuführen und (5.) bei einer witterungsbedingten Nichtbefahrbarkeit der Fläche oder einer Unmöglichkeit der Entfernung der Verrohrungen aufgrund eines hohen Wasserstandes innerhalb der vorgenannten Frist die grabenabgewandten Seiten der Rohre zu verschließen, um eine weitergehende Entwässerung zu verhindern.

Hiergegen hat der Antragsteller am 7. März 2022 Widerspruch eingelegt, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller am 29. März 2022 vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin wiederherzustellen.

Mit dem vom Antragsteller mittels der Beschwerde angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich die angefochtene Verfügung voraussichtlich als rechtmäßig erweise und ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehe. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Wiederherstellungsanordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG lägen vor. Der Antragsteller habe gegen das Verbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 24 NAGBNatSchG verstoßen. Sämtliche verrohrte Grüppen befänden sich in unmittelbarer Nähe zu den auf dem Grundstück vorhandenen gesetzlich geschützten Biotopen oder sogar innerhalb derselben. Die geschützten Biotoptypen seien auf eine feuchte Umgebung angewiesen, so dass jede über das bisherige Maß hinausgehende Entwässerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der Biotope führen könne. Seit März 2021 sei - auch im Vergleich zu den umliegenden Flurstücken - eine vermehrte Entwässerung des Flurstücks des Antragstellers festzustellen. Hierfür seien mit hinreichender Sicherheit die Handlungen des Antragstellers ursächlich, wobei letztlich offenbleiben könne, ob die Aufreinigung der Grüppen, die Herstellung eines Gefälles vor Einbau der Rohre oder der Einbau der Rohre selbst zu einer vermehrten Entwässerung geführt habe. Entscheidend sei, dass der Antragsteller durch seine Handlungen eine vermehrte Entwässerung im Vergleich zu dem vorherigen Zustand, in welchem ein Abfluss des Oberflächenwassers aus den Grüppen nicht im jetzigen Maß möglich gewesen sei, herbeigeführt habe. Die eingetretenen Beschädigungen seien auch rechtswidrig. Auf eine Privilegierung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach guter fachlicher Praxis i.S.d. § 5 Abs. 2 BNatSchG könne er sich im Rahmen des gesetzlichen Biotopschutzes nicht berufen. Hinzu komme, dass der Antragsteller auch gegen das in § 3 Abs. 1 der Naturschutzgebietsverordnung (NSG-VO) geregelte Verbot verstoßen habe. Durch den Einbau der Rohre und die damit verbundenen Arbeiten sei das Naturschutzgebiet zumindest beeinträchtigt worden. Der Einbau der Rohre sei mit einem Abtragen des Oberbodens einhergegangen, womit die dort wachsenden Pflanzen zerstört bzw. beschädigt worden seien. Da mit den Arbeiten eine Veränderung der Bodengestalt verbunden gewesen sei, seien sie auch nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) NSG-VO freigestellt gewesen. Die Antragsgegnerin habe ihr nach §§ 3 Abs. 1 BNatSchG, 2 Abs. 1 NAGBNatSchG zustehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Auch die Ziffern 2 und 3 der streitgegenständlichen Anordnung seien nicht zu beanstanden.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller vermag mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

Soweit sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen der Sache nach gegen die in Ziffer 1 der im Streit stehenden Verfügung angeordnete Entfernung der an den Grüppenenden eingebauten Rohre wendet, ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung des Eilrechtsschutzverfahrens entfallen. Denn der Antragsteller ist der Verfügung insoweit nachgekommen und hat die Rohre am 27. Juni 2022 entfernt, so dass sich die diesbezügliche Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides erledigt hat. Selbst bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den angefochtenen Bescheid wäre der Antragsteller nicht ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung berechtigt, die Rohre wieder einzubauen, so dass er insofern im einstweiligen Rechtsschutzverfahren seine Rechtsposition nicht mehr verbessern kann.

Hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides verbleiben somit allein die weiterhin ausgesprochenen Verpflichtungen zur Verfüllung des Bereichs der vormaligen Verrohrung bis zur Geländeoberkante und zur Verdichtung des Bodenmaterials, so dass keine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Entwässerung mehr erfolgt, im Streit. Eine Erledigung ist insofern nicht eingetreten, auch wenn der Antragsteller mit E-Mail vom 27. Juni 2022 gegenüber der Antragsgegnerin angekündigt hat, die Grüppen mit Erdreich auf den Ursprungszustand aufzufüllen. Denn aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2022 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich, dass diese die bisher umgesetzten Maßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht als unzureichend ansieht und es weiterhin für erforderlich hält, die Bodenoberflächen im Bereich der entfernten Rohre eben herzustellen und plan zu ziehen sowie den Boden in diesem Bereich mit einer schweren Walze zu verdichten.

In Bezug auf seine fortbestehenden Verpflichtungen aus Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, jede über das bisherige Maß hinausgehende Entwässerung stelle eine Gefährdung des Biotops dar - ein konkreter Nachweis hätte geführt werden müssen, dass seine Aufreinigungsmaßnahmen zu einer nachhaltigen Biotopgefährdung führen würden. Der Antragsteller führt insofern an, dass in der Vergangenheit (bis auf die letzten drei Jahre vor der Anpachtung durch ihn) die vorhandenen Grüppen stets in Abständen von zwei bis drei Jahren durch die Vorpächter ordnungsgemäß in der gleichen Tiefe wie jetzt aufgereinigt worden seien, ohne dass es zu einer Zerstörung der seit mehr als 25 Jahren festgelegten Biotope gekommen sei.

Mit diesem Vortrag verkennt der Antragsteller die Reichweite des gesetzlichen Biotopschutzes gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das dort geregelte Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot darauf gerichtet, Maßnahmen zu verhindern, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der kraft Gesetzes unter Schutz gestellten Biotope führen können (Unterstreichung durch den Senat). Ob eine Handlung eine solche negative Wirkung tatsächlich zur Folge hat, ist nicht von Belang; es genügt bereits die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass eine Maßnahme die genannten Folgen zeitigt (Beschlussabdruck S. 12). Hieraus ergibt sich, dass es entgegen der Ansicht des Antragstellers für den Erlass einer auf eine Verletzung des § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gestützten naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung nicht erforderlich ist, dass die Naturschutzbehörde zuvor die tatsächliche Zerstörung oder eine sonstige erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops nachgewiesen hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die im Streit stehende Handlung zu diesen Folgen führen kann. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht überein, dass die auf dem vom Antragsteller gepachteteten Flurstück vorhandenen gesetzlich geschützten Feuchtgrünlandbiotope ihrer Natur nach auf eine feuchte Umgebung angewiesen sind und es daher auf der Hand liegt, dass jede über das bisherige Maß hinausgehende Entwässerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung der Biotopstrukturen führen kann.

Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass in dem Fall, dass im Rahmen einer periodisch wiederkehrenden Unterhaltung vorhandener Entwässerungseinrichtungen wie den auf dem fraglichen Grundstück vorhandenen Grüppen lediglich die im Laufe der Zeit nachlassende Entwässerungswirkung auf ein auf längere Sicht gleichbleibendes Niveau wiederhergestellt wird, in der Regel keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Feuchtgrünlandbiotops anzunehmen sein dürfte, da dann auf mittlere Sicht keine maßgeblichen Veränderung der Entwässerungsverhältnisse zu befürchten wäre. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Antragsteller stellt nicht durchgreifend in Abrede, dass es durch das Zusammenspiel der von ihm im Herbst 2020 und Frühjahr 2021 durchgeführten Maßnahmen zu einer vermehrten Entwässerung des Grundstücks gekommen ist. Aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vom Antragsgegner vorgelegten Vermerk der unteren Wasserbehörde vom 30. März 2022 - dessen Richtigkeit der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen hat - ergibt sich, dass vor der Durchführung der Maßnahmen des Antragstellers eine direkte Verbindung der Grüppen zum Vorfluter nicht bestand und überschüssiges Wasser aus den Grüppen erst bei einem Überstau in die angrenzenden Vorfluter ablaufen konnte. Wie der Antragsteller selbst angibt, ist eine Aufreinigung der Grüppen auf dem fraglichen Grundstück auch bereits in den letzten drei Jahren vor der Anpachtung durch ihn (im Jahr 2018) nicht mehr erfolgt. Das bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Durchführung der streitbefangenen Maßnahmen ab Herbst 2020 seit mindestens fünf Jahren keine Unterhaltung der Grüppen mehr erfolgte, weshalb es bereits über einen längeren Zeitraum zu einer verminderten Entwässerung der Fläche gekommen sein dürfte. Ob zuvor eine direkte Verbindung der Grüppen zu den Vorflutern etwa als durchgehende, das Gefälle der Grüppe in den Graben fortsetzenden Mulde bestand, wird aus dem Vorbringen des Antragstellers zudem nicht hinreichend deutlich. Sein Verweis auf eine von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Vorpächters der Fläche vom 28. April 2022, wonach dieser die Grüppen im Schnitt alle drei Jahre aufgefräst habe mit einem Auslauf in den Graben, führt insofern nicht weiter. Welcher Beschaffenheit der angeführte Auslauf in der Vergangenheit gewesen sein soll, ergibt sich aus der Stellungnahme des Vorpächters nicht. Wird demnach in einer Situation, in welcher bereits seit längerer Zeit eine verminderte Entwässerung einer Fläche gegeben ist, mit der Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen darauf abgezielt, eine früher vorhandene Entwässerungswirkung der Grüppen wiederherzustellen oder diese sogar zu verstärken, wird in sehr viel tiefergreifender Weise in die Geländestrukturen eingegriffen, als dies bei regelmäßig durchgeführten periodischen Unterhaltungsmaßnahmen der Fall wäre. In einem solchen Fall lässt sich die Möglichkeit einer erheblichen Biotopbeeinträchtigung daher nicht mehr ohne Weiteres verneinen.

Auch mit seinem Vorbringen, der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts führe zu einem verfassungswidrigen Eingriff in sein nach Art. 14 GG geschütztes Recht als Pächter am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da nach der erstinstanzlichen Entscheidung jede Wiederherstellung der Entwässerungsverhältnisse im Nahbereich der Biotope untersagt werde, was eine weitere landwirtschaftliche Nutzbarkeit verhindere, vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Naturschutzrechtliche Bestimmungen, die - wie § 30 Abs. 2 BNatSchG - die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2001 - 6 CN 2.00 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 18. 7.1997 - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 12 ff.; Senatsbeschl. v. 22.12.2015 - 4 ME 270/15 -, juris Rn. 12 u. zuletzt Senatsurt. v. 21.6.2022 - 4 KN 195/19 -, juris Rn. 100). Als unzumutbare Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse erweisen sie sich erst dann, wenn nicht genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder sich nach der Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2000 - 6 BN 2.99 -, juris Rn. 11, Beschl. v. 18.7.1997, - 4 BN 5.97 -, juris Rn. 16). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen darzulegen, dass er bei einer Wiederherstellung des Übergangsbereichs zwischen den Grüppen und den Vorflutern in der vom Antragsgegner geforderten Weise daran gehindert wäre, in noch zumutbarer Weise das fragliche Grundstück als Grünlandfläche im zulässigen Rahmen landwirtschaftlich zu nutzen. Dies gilt umso mehr, als er die im Streit stehende Aufreinigung der Grüppen und die Herstellung der Verrohrung zu den Vorflutern erst geraume Zeit nach der bereits im Jahr 2018 erfolgten Anpachtung der Fläche vorgenommen hat, ihm also offenbar zuvor auch eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche in hinreichender Weise möglich war. Künftige regelmäßige Unterhaltungsmaßnahmen, die nicht mit einer mittelfristig erhöhten Entwässerung einhergehen, sind dem Antragsteller zudem wie ausgeführt nicht verwehrt. Sollte es gleichwohl zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers als Nutzungsberechtigten kommen, besteht nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 41 NAGBNatSchG die Möglichkeit, eine Befreiung von dem Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbot des § 30 Abs. 2 BNatSchG zu beantragen. Sollte eine Befreiung nicht in Betracht kommen, ist unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG eine Entschädigung in Geld zu leisten. Zudem besteht auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach der vorgenannten Vorschrift nicht vorliegen, die Möglichkeit, einen Erschwernisausgleich gemäß § 42 Abs. 4 NAGBNatSchG i.V.m. der hierzu ergangenen Erschwernisausgleichsverordnung-Dauergrünland zu beantragen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Ausführungen dazu, dass die in Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Bescheides getroffenen Regelungen nicht zu beanstanden seien, enthält das Beschwerdevorbringen keine Ausführungen. Eine diesbezügliche Überprüfung durch den Senat erfolgt daher gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).