Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.07.2022, Az.: 15 KF 5/19

Abfindung, wertgleiche; Bekanntmachung, öffentliche; Besitzeinweisung, vorläufige; Flurbereinigungsplan; Flurbereinigungsverfahren, vereinfachtes; Landabzug; Nachtrag; Tauschplan; Tauschvertrag; Verkündung, elektronische; Wertermittlung; Wertermittlungsergebnisse; Wertermittlungsrahmen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.07.2022
Aktenzeichen
15 KF 5/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NordÖR 2022, 555

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung gegenüber dem Kläger nicht unanfechtbar geworden, kann er im Verfahren um die wertgleiche Abfindung noch Einwendungen gegen die Wertermittlung erheben.

2. Wird eine öffentliche Bekanntmachung hier die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung im Internet verkündet, verlangt § 11 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 NKomVG eine dauerhafte Bereitstellung im Internet.

3. Die Bestimmung in § 27 Satz 2 FlurbG, wonach die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen hat, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmten ist, bedeutet im Kern, dass derselbe Wertermittlungsrahmen alle Grundstücke erfassen muss.

4. Eine (formale) vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG erfordert eine öffentliche Bekanntmachung. Bei der Angabe der einzelnen Verfahrensschritte im Internet handelt es sich hingegen um eine rechtlich unverbindliche Information.

5. Im Rahmen der wertgleichen Abfindung im Flurbereinigungsverfahren ist ein Tauschvertrag, der im Rahmen eines freiwilligen Landtauschverfahrens nach den §§ 103a ff. FlurbG geschlossen wurde, nicht zu berücksichtigen, wenn er nicht durch die Aufstellung eines Tauschplans rechtsverbindlich geworden ist.

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Nachtrag II vom 3. Juli 2018 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 4. April 2019 dahingehend abzuändern, dass die Sonderregelung über einen Abzug von 13,27 WV im Nachweis über Anspruch und Abfindung des Klägers aufgehoben wird und der endgültige Anspruch des Klägers auf 632,31 WV korrigiert sowie der Geldausgleich entsprechend neu berechnet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 864 EUR festgesetzt; daneben werden gegenüber dem Kläger 4/5 einer Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 5.000 EUR erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Abfindung in dem Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bimolten (Landkreis Grafschaft Bentheim).

Zunächst war geplant, in Bimolten ein freiwilliges Landtauschverfahren nach §§ 103a ff. FlurbG durchzuführen. Zur Vorbereitung des freiwilligen Landtauschverfahrens schlossen der Vater des Klägers sowie der Vater des späteren Teilnehmers G. H. am 13. November 1997 einen Tauschvertrag. Der Vater des Klägers tauschte darin sein Einlageflurstück „I.“ (Flurstück J. der Flur K., Gemarkung Bimolten, 4,7054 ha) sowie ein weiteres Flurstück (1,5295 ha) gegen das Flurstück L. der Flur M., Gemarkung Bimolten (5,7148 ha). Der Flächentausch wurde zeitnah nach Abschluss des Tauschvertrages vollzogen. Herr G. H. tauschte des Einlageflurstück „I.“ im Dezember 1997 weiter an den späteren Teilnehmer N.. Danach versuchte der Vater des Klägers, der weiter Eigentümer geblieben war, vergeblich, den Besitz an dem Flurstück „I.“ zurück zu erhalten. Eine Herausgabeklage vor dem Amtsgericht Nordhorn – Landwirtschaftsgericht – blieb im September 2002 erfolglos.

Da entgegen der ursprünglichen Annahme im Verfahren auch Baumaßnahmen und umfangreiche Vermessungen für erforderlich erachtet wurden – die sich über das Landtauschverfahren offenbar nicht verwirklichen ließen (vgl. § 103e FlurbG) –, wurde das Flurbereinigungsverfahren Bimolten am 4. Februar 2002 als vereinfachtes nach § 86 FlurbG eingeleitet. Es umfasste ursprünglich ein Gebiet von 764 ha mit 78 Teilnehmern, mittlerweile umfasst es 765 ha und 81 Teilnehmer. Der Kläger selbst ist seit etwa 2005 nach der Hofübergabe durch seinen Vater unter der Ordnungsnummer 135 Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens.

Der Wege- und Gewässerplan wurde im Dezember 2003 genehmigt. Eine Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG unterblieb ebenso wie eine förmliche vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG. Über die Neuzuteilung der Flächen wurden mit allen Beteiligten außer dem Kläger Planvereinbarungen geschlossen. Wiederholte Versuche, auch mit dem Kläger eine Planvereinbarung zu schließen, scheiterten im Wesentlichen an der Frage, ob der Kläger das Einlageflurstück „I.“ zurück- bzw. andernfalls einen Ausgleich für den aus seiner Sicht damit verbundenen Verlust des Standortes für eine Windenergieanlage erhält.

Die bauplanungs- und -ordnungsrechtliche Situation hinsichtlich der Errichtung von größeren Windenergieanlagen zur Fremdversorgung stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:

Der Vater des Klägers erhielt – in Ermangelung bis dahin wirksamer planungsrechtlicher Vorgaben zur Steuerung von Windenergieanlagen im Außenbereich der Stadt Nordhorn – zunächst im September 1999 einen Bauvorbescheid zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen u. a. auf seinem o. a. Grundstück „I.“ und nachfolgend im November 2003 der vorgesehene Betreiber eine Baugenehmigung für zwei entsprechende Anlagen. Nachdem sich der Vater des Klägers und der vorgesehene Betreiber u. a. über die Beteiligungsverhältnisse Dritter nicht einigen konnten, wurde die Baugenehmigung im Juni 2005 auf ihn übertragen. Die Baugenehmigung enthielt u. a. die Nebenbestimmung, dass vor Baubeginn die Eignung des Baugrundes durch ein Bodengutachten nachzuweisen war. Ein solches wurde nicht vorgelegt. Ein im Jahr 2006 gestellter Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde abgelehnt; der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde im Dezember 2006 zurückgezogen. Stattdessen erfolgten im November 2006 geringfügige Erdarbeiten, deren Stilllegung im März 2008 verfügt wurde. Die Baugenehmigung ist daher erloschen. Abgelehnt wurde im Jahr 2009 zudem eine neue Bauvoranfrage für einen geänderten Anlagentyp auf demselben Standort.

Bauplanungsrechtlich erfolgt die Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen in der Stadt Nordhorn durch die Darstellung von entsprechenden Sonderbauflächen mit Ausschlusswirkung, und zwar seit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2000. Die darin vorgesehene Sonderbaufläche liegt nordöstlich der Einlageflächen des Klägers. In dieser Sonderbaufläche, also nicht auf den Einlageflächen des Klägers, sind mehrere Anlagen des sog. Windparks Bimolten I und II verwirklicht worden. Spätestens seit dem Jahr 2014 plant die Stadt Nordhorn eine Ergänzung dieser Sonderbaufläche für Windenergieanlagen. Der entsprechende Entwurf einer 88. Änderung des Flächennutzungsplanes sieht dafür fünf Zonen vor. Eine davon (mit 270 ha) stellt sich als Erweiterung der bisherigen Fläche in nordwestliche Richtung dar und umfasst teilweise auch eine neue „getauschte“ Abfindungsfläche des Klägers (Flurstück L.). Das Einlageflurstück „I.“ liegt hingegen nicht in einer der fünf potentiellen Erweiterungszonen.

Am 20. September 2012 wurde der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben. Er sieht unter Ziffer 2.3.1 entsprechend eines Beschlusses der Teilnehmergemeinschaft vor: „Eine Wertermittlung ist nach den Vorschriften der §§ 27 ff. FlurbG nicht durchgeführt worden. Die Zuteilung erfolgte nach Fläche.“ Ergänzend ist unter Ziffer 2.3.5 geregelt: „Zur Darstellung der Abfindung ist im Nachweis über Anspruch und Abfindung unter „Wert“ die Fläche in ar angegeben. Es handelt sich um einen mathematisch festgelegten Zahlenwert.“ Hierauf beruhend „ermittelte“ der Funktionsvorgänger des Beklagten bei einer Einlagefläche des Klägers von 23,2792 ha, die sich im Wesentlichen aus Acker- und Grünland zusammensetzte, aber auch Wald, Sumpf und Straße enthielt, durch Multiplikation mit 100 ein Wertverhältnis „WV“ von 2.327,92. Abzüglich eines partiellen Landabzuges von 2 % (= 22,28 WV) sowie Sonderabzügen durch eine teilweise Planvereinbarung von 59,94 WV ergab sich ein Abfindungsanspruch von 2.245,70 WV. Da die neuen Flächen, die nunmehr ganz überwiegend aus Ackerland (21,1419 ha) bestehen, 22,7231 ha umfassen und damit mit 2.272,31 WV bewertet wurden, ergab sich rechnerisch eine – als „unvermeidbar“ eingestufte – Landmehrabfindung von 26,61 WV, die bei einem Umrechnungsfaktor von 220 EUR zu einer vom Kläger zu erbringenden Geldleistung von 5.854,20 EUR führte. Die Einlagefläche J. wurde dem Teilnehmer N. zugeteilt.

Der Kläger legte am 20. September 2012 Widerspruch ein, mit dem er sich im Wesentlichen gegen die Abgabe seines o. a. Einlageflurstücks J. als Standort von zwei genehmigten Windenergieanlagen wandte; die Baugenehmigung sei noch nicht erloschen. Auch unabhängig von dieser Qualität des Einlageflurstücks habe er durch den im Flurbereinigungsplan nachvollzogenen Flächentausch seines Vaters aus dem Jahr 1997 zu Unrecht 0,5 ha Fläche verloren.

Der Funktionsvorgänger des Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 zurück. Der Kläger sei wertgleich abgefunden. Er habe 26 Flurstücke in 13 getrennt liegenden Bewirtschaftungseinheiten eingebracht und dafür 10 Flurstücke in vier Bewirtschaftungseinheiten erhalten. Der Zusammenlegungsgrad betrage somit 13 zu 4. Zusätzlich habe der Kläger 10,2818 ha weiteres Ackerland erhalten. Unter dem Gesichtspunkt der Bodenbewirtschaftung sei der Kläger deshalb mit der Zuteilung auch einverstanden. Ein Anspruch auf (teilweise) Abfindung in alter Lage bestehe hingegen nicht. Das Einlageflurstück „I.“ sei zu Recht nicht als Standort für Windenergieanlagen eingestuft worden. Nach dem aktuellen Planungsrecht stünde der Errichtung solcher Anlagen die Darstellung einer anderweitig gelegenen Sonderbaufläche mit Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan entgegen. Die Baugenehmigung vom November 2003 sei wegen der Nichtvorlage des Bodengutachtens als aufschiebende Bedingung nie wirksam geworden, wäre aber jedenfalls wegen Zeitablaufs nach § 71 NBauO erloschen. Im Übrigen habe bereits der Vater des Klägers dieses Flurstück durch den Tauschvertrag „dauerhaft und endgültig“ aufgegeben.

Am 21. Januar 2014 erhob der Kläger Klage vor dem erkennenden Senat (Az. 15 KF 1/14), mit der er sein Begehren auf Wiederzuteilung des Einlageflurstücks J. „I.“ wiederholte und vertiefte. Der Funktionsvorgänger des Beklagten habe systematisch daran mitgewirkt, ihm, dem Kläger, diese Fläche zu entziehen, u. a. den Flurbereinigungsplan nicht bereits während der Geltungsdauer der Baugenehmigung vorgelegt, und seine Fläche stattdessen Herrn N. zur Nutzung als Windkraftfläche zugeteilt. Die Baugenehmigung sei unbedingt erteilt worden. Seine Einlagefläche eigne sich nur nicht zur Errichtung einer Windenergieanlage zum Eigenbedarf, sondern nach den natürlichen Voraussetzungen auch weiterhin als Standort für eine Windenergieanlage zur Fremdversorgung. Der Verlust dieser Einlagefläche sei somit abwägungsfehlerhaft; der Beklagte bzw. sein Funktionsvorgänger sei nicht an den von seinem Vater geschlossenen Tauschvertrag und die hierzu ergangene Entscheidung des Amtsgerichts gebunden gewesen.

Der Beklagte verwies im Klageverfahren darauf, dass der ursprünglich u. a. auf dem Einlageflurstück des Klägers geplante Windpark dort nicht gebaut worden sei und wegen der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan auch zukünftig nicht gebaut werden könne. Herr N. als Empfänger des Einlageflurstücks „I.“ werde also nicht durch Zuteilung eines Windanlagenstandortes privilegiert. Der Funktionsvorgänger des Beklagten habe die Aufstellung des Flurbereinigungsplanes nicht bewusst verzögert, zumal die Baugenehmigung nie wirksam geworden sei. Im maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der Ausführungsanordnung sei die Einlagefläche somit kein Windkraftanlagenstandort gewesen, der Kläger also wertgleich abgefunden worden.

Am 12. Januar 2015 erging mit Wirkung zum 26. Januar 2015 die – inzwischen bestandskräftige – vorzeitige Ausführungsanordnung.

Mit Urteil vom 18. August 2015 (Az. 15 KF 1/14) verpflichtete der erkennende Senat den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2013, die in dem am 20. September 2012 bekannt gegebenen Flurbereinigungsplan verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen. Im Übrigen wies der Senat die Klage ab. Zur Begründung führte der Senat aus, dass der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bimolten hinsichtlich der Abfindung des Klägers schon wegen der fehlenden, aber zwingenden Wertermittlung nach den §§ 27 ff. FlurbG rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze. Ohne eine solche Wertermittlung könne die Wertgleichheit der Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG als oberster Grundsatz der Flurbereinigung nicht festgestellt werden. Bei der nachzuholenden Wertermittlung und der darauf aufbauenden Ermittlung der Abfindung des Klägers habe der Beklagte die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Der Beklagte sei nicht verpflichtet, bei der erforderlichen Wertermittlung das Einlageflurstück J. „I.“ wegen einer geltend gemachten Eignung zur Errichtung von Windenergieanlagen höher als nach seinem Nutzwert gemäß § 28 FlurbG zu bewerten. Das Einlageflurstück J. „I.“ sei bei der Bemessung der Abfindung nicht als Standort für eine Windenenergieanlage (zur Fremdversorgung) anzusehen. Zudem sei zu klären, ob stattdessen ein nicht zu den Einlage-, sondern zu den Abfindungsflächen des Klägers gehörendes Flurstück, das im Hinblick auf eine Änderung des Flächennutzungsplans als Standort für eine Windenergieanlage in Betracht komme, höher zu bewerten sei. Schließlich sei zu beachten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Teilabfindung in der alten Lage seines Einlageflurstücks „I.“ habe und dass das diesbezügliche Zuteilungsbegehren keinen abwägungserheblichen qualifizierten Planwunsch darstelle.

Auf die Beschwerde des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Oktober 2016 (Az. 9 B 70.15) das Senatsurteil vom 18. August 2015 auf, soweit der Beklagte verpflichtet wurde, die im Flurbereinigungsplan verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Die Aufhebung erfolge mit der Maßgabe, dass die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Widerspruchsbehörde zurückverwiesen werde. Im Übrigen werde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die Entscheidung beruhe. Verfahrensfehlerhaft sei das Urteil des Senats allerdings nicht deshalb, weil darin nicht neben dem Widerspruchsbescheid auch der Flurbereinigungsplan aufgehoben worden sei. Jedoch greife die Verfahrensrüge durch, soweit der Senat den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids verpflichtet habe, die im Flurbereinigungsplan verfügte Abfindung des Klägers unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu festzusetzen. Insoweit verletzte das Urteil § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG und § 144 Satz 2 FlurbG. Sehe das Flurbereinigungsgericht wie hier davon ab, den angefochtenen Flurbereinigungsplan zu ändern, bleibe ihm nur die Möglichkeit, den Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die obere Flurbereinigungsbehörde zurückzuverweisen. Diese habe nach § 144 Satz 2 FlurbG die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt sei, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Eine weitergehende Befugnis, die Flurbereinigungsbehörde zu binden, komme dem Flurbereinigungsgericht nicht zu. Es dürfe der Ermessensausübung der für die gegebenenfalls vorzunehmenden Planänderungen zuständigen Behörde nicht vorgreifen. Dagegen habe der Senat verstoßen. Er habe den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, der Flurbereinigungsplan sei schon deshalb rechtswidrig, weil ohne Rechtsgrundlage auf eine Wertermittlung verzichtet worden sei und ohne eine solche Wertermittlung die Wertgleichheit der Abfindung nicht festgestellt werden könne. Die Entscheidung des Senats verpflichte den Beklagten aber nicht nur, diese der Aufhebung des Widerspruchsbescheids zugrundeliegende Beurteilung zu beachten. Vielmehr werde der Beklagte darüber hinaus ausdrücklich verpflichtet, bei der nachzuholenden Wertermittlung und der darauf aufbauenden Ermittlung der Abfindung des Klägers weitere Rechtsansichten des Gerichts zu beachten, die nicht zur Begründung der Aufhebung herangezogen worden seien.

Im Anschluss an diese Entscheidung leitete der Beklagte am 1. Dezember 2016 die Wertermittlung ein. In dem Termin zur Einleitung der Wertermittlung wurde darauf hingewiesen, dass nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach Möglichkeit die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde zu legen seien. Es wurde beschlossen, für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke die Bodenschätzung anzuhalten und keine neue Wertermittlung durchzuführen. Ergänzungen der Bodenschätzung seien jedoch erforderlich, da u. a. Holzflächen und die entsprechenden Schattenstreifen sowie oberirdische und unterirdische Leitungen bei der Bodenschätzung nicht erfasst worden seien. Gemeinsam mit dem Vorstand und mit den landwirtschaftlichen Sachverständigen wurden im Rahmen der örtlichen Feststellungen im gesamten Flurbereinigungsgebiet insgesamt neun Probelöcher gegraben, bewertet und ins Verhältnis zueinander gesetzt. Als Ergebnis der Erörterungen und der örtlichen Feststellungen wurde im Einvernehmen mit dem Vorstand der Wertermittlungsrahmen für das Flurbereinigungsverfahren Bimolten festgelegt. Der Kapitalisierungsfaktor wurde auf 2,20 EUR/m² bei einem WV von 30 festgesetzt. Dies entspreche einem Umrechnungsfaktor von 733,33 EUR/WV. Abschließend wurde festgehalten, dass sich die eigentliche Wertermittlung ausschließlich auf die Flächen des Klägers zur Erledigung seiner Klage gegen den Flurbereinigungsplan beziehe. Alle anderen Teilnehmer hätten über einvernehmliche Tauschvereinbarungen ihre Flächen getauscht. Für diese Teilnehmer sei das Verfahren abgeschlossen und eine Wertermittlung der Flächen nicht erforderlich.

Am 5. Dezember 2016 fand die örtliche Überprüfung und Bewertung im Flurbereinigungsgebiet hinsichtlich der klägerischen Flächen statt. Dabei wurden notwendige Abwertungen in Folge von Leitungsrechten, Gehölzstreifen und Waldrandlage festgehalten. Hofräume wurden aufgrund von Baumaßnahmen gegebenenfalls angepasst. In der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Sachverständigen O. vom 12. Dezember 2016 wurde festgehalten, dass nach Abschluss aller örtlichen Überprüfungen der Wertermittlungsrahmen als Grundlage für die Berechnung der Wertgleichheit des Klägers ausreichend detailliert, aktuell und damit geeignet zu sein scheine.

Der Beklagte holte des Weiteren ein Gutachten über den Verkehrswert des dem Kläger neu zugeteilten Flurstücks L. der Flur M. der Gemarkung Bimolten zum Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag 26. Januar 2015 ein. In dem Gutachten des „Gutachterausschusses für Grundstückswerte Osnabrück-Meppen“ wurde festgestellt, dass das Grundstück in einem Gebiet liege, das im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhorn als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt sei. Mit Aufstellungsbeschluss vom 14. Januar 2015 sei die 88. Änderung des Flächennutzungsplans im Entwurf aufgestellt worden. Mit dieser Änderung würden Flächenbereiche für die Konzentration von Windenergie ausgewiesen. Die Änderungen seien aber noch nicht in Kraft getreten. Im weiteren Verfahrensverlauf werde die Änderung daher nicht weiter berücksichtigt.

Mit öffentlicher Bekanntmachung vom 26. Februar 2018 lud der Beklagte zur Einsichtnahme in die Ergebnisse der Wertermittlung am 21. März 2018. Einwendungen wurden nicht erhoben. Die Ergebnisse der Wertermittlung wurden am 10. April 2018 festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Die Unanfechtbarkeit wurde am 31. Mai 2018 festgestellt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 übersandte der Beklagte dem Kläger die Ladung zur Bekanntgabe des Nachtrages II zum Flurbereinigungsplan und zur Anhörung am 3. Juli 2018. Dem Schreiben beigefügt waren die Nachweise über Anspruch und Abfindung des Klägers vom 11. April 2018.

Die Bekanntgabe des Nachtrages II zum Flurbereinigungsplan nebst Anhörung fand am 3. Juli 2018 statt. Laut dem Nachweis über Anspruch und Abfindung „Alte Flächen“ beträgt die Eigentumsfläche des Klägers zum Nachtrag II des Flurbereinigungsplans 23,2792 ha mit einem Wertverhältnis von 638,92 WV. Unter Berücksichtigung des Landabzugs von 6,61 WV und eines Abzugs von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung (entspricht dem Flächenunterschied von 0,5201 ha aufgrund des Tauschvertrages vom 13. November 1997, vgl. Blatt 64 der Beiakte 3) besteht ausweislich des Nachweises über Anspruch und Abfindung „Anspruchsberechnung und Geldleistungen“ für den Kläger ein Abfindungsanspruch im Umfang von 619,04 WV. Nach dem Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan erhält der Kläger die aus dem Nachweis über Anspruch und Abfindung „Neue Flächen“ ersichtlichen Flächen zugeteilt. Die Abfindungsfläche beträgt 22,7231 ha mit 622,20 WV und ist hinsichtlich der Flächen identisch mit der Zuteilung zum Flurbereinigungsplan. Der Kläger erhält eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 3,16 WV. Dafür hat er unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors von 733,33 EUR pro Wertverhältnis eine Geldentschädigung von 2.317,32 EUR an die Teilnehmergemeinschaft zu zahlen.

Der Kläger legte im Termin am 3. Juli 2018 Widerspruch mit schriftlicher Begründung ein. Er machte geltend, dass der Verlust von 0,5 ha Fläche durch den Tausch mit dem Teilnehmer G. H. nicht berücksichtigt bzw. ausgeglichen worden sei. Des Weiteren greife die Wertermittlung nicht zurück auf den 1. November 2004, den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung. Zu diesem Zeitpunkt habe eine Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen vorgelegen. Dies müsse ausgeglichen werden. Er bitte um die Überlassung der kompletten Wertermittlung, d. h. des Wertermittlungsrahmens über das gesamte Gebiet, vor allem der Nachbarflächen. Sollte keine gesamte Wertermittlung für das gesamte Verfahrensgebiet und die anderen Teilnehmer vorliegen, werde dies gerügt. Dies gelte insbesondere für die Flächen „I.“ P. und „Q.“ R.. Die dortige Wertermittlung weiche nach dem Flächenmaßstab erheblich von der Wertermittlung ab, die für seine alten Flächen S. und J. auf der Grundlage der neuen Wertermittlung zugrunde gelegt worden sei. Weiterhin sei ihm im Neubestand mehr Grünland als zuvor zugeteilt worden und nicht – wie immer behauptet – 10 ha mehr Ackerland. Auch dies müsse ausgeglichen werden. Schließlich beantrage er die Freistellung von Flurbereinigungsgebühren und Landabzügen wegen der jahrelangen fehlenden Wertermittlung und der hohen Verfahrenskosten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3. Juli 2018 gegen den Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan Bimolten zurück. Er sei zulässig, aber unbegründet. Auf Grundlage des unanfechtbaren Ergebnisses der Wertermittlung sei der Kläger mit Land von gleichem Wert abgefunden worden. Der Kläger habe 26 Flurstücke in 13 getrennt liegenden Bewirtschaftungseinheiten eingebracht und dafür 10 Flurstücke in 4 Bewirtschaftungseinheiten erhalten, so dass der Zusammenlegungsgrad 13 zu 4 betrage. Soweit der Kläger bemängele, dass der Verlust einer Fläche von 0,5 ha aus dem Tausch seines Vaters nicht berücksichtigt und ausgeglichen worden sei, habe der Rechtsvorgänger des Klägers den Flächentausch aufgrund der unterschiedlichen Bodenqualität „schlicht um schlicht“ durchgeführt und damit bereits den Flächenverlust indiziert. Im Ergebnis komme es im Rahmen der Abfindung mit Land von gleichem Wert aber auf die Wertverhältnisse an, die den Berechnungen vom 11. April 2018 zu entnehmen seien; der Kläger erhalte eine unvermeidbare Mehrabfindung in Geld. Soweit der Kläger meine, dass maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung der 1. November 2004 sein müsse, sei dem zu widersprechen. Abzustellen sei auf die Verhältnisse am 26. Januar 2015, dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Einlagegrundstücke keine Wertsteigerung aufgrund etwaiger Baugenehmigungen für Windkraftanlagen gehabt. Das Gutachten zu den Zuteilungsflächen stellte ebenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt keine Wertsteigerung fest, da die Überlegungen zur Ausweisung eines Windparks noch nicht ausreichend konkret gewesen seien. Soweit der Kläger für den Fall der fehlenden Wertermittlung für die Nachbarflächen deren Fehlen rüge und insbesondere bemängele, dass die Wertermittlung der Fläche „I.“ P. und „Q.“ R. fehlerhaft sei, sei dieser Einwand nicht geeignet, eine wertgleiche Abfindung des Klägers in Frage zu stellen. Im Übrigen sei die Wertermittlung unanfechtbar geworden. Soweit der Kläger einen Ausgleich dafür verlange, dass er im Neubestand mehr Grünland zugeteilt bekommen habe und nicht wie behauptet 10 ha mehr Ackerland, sei die Abfindung mit etwas mehr Grünland im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden, zumal die Wertgleichheit gegeben sei. Der Kläger habe 10,2945 ha Acker im Altbestand eingebracht und 8,5792 ha Acker erhalten. Zudem habe er 10,7298 ha Grünland eingebracht und 12,3625 ha Grünland erhalten. Von dem neu zugeteilten Flurstück L. der Flur M. Gemarkung Bimolten zur Größe von 5,7148 ha seien zwar 2,2547 ha als Grünland geschätzt worden; die Fläche werde jedoch in der Örtlichkeit entsprechend der Luftbildauswertung langfristig als Ackerland genutzt. Es handele sich um die „schlicht um schlicht“ getauschte Fläche. Unter den Vertragspartnern des Landtausches sei von einer Gleichwertigkeit der Flächen ausgegangen worden. Zudem seien die neu zugeteilten Flächen der Flur T. Flurstücke U. zur Größe von 1,6867 ha und V. zur Größe von 0,0605 ha als Grünland geschätzt worden. Sie würden nach der Luftbildauswertung als Erweiterung der Hoffläche des Klägers für die Legehennenhaltung als Grünland genutzt. Diese Zuteilung sei ausdrücklich im Sinne des Klägers vorgenommen worden. Soweit der Kläger schließlich die Freistellung von Flurbereinigungsgebühren und Landabzügen beantrage, könne eine Freistellung von Beiträgen und dem Landabzug nur ausnahmsweise zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten erfolgen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Beteiligter keine Vorteile aus der Flurbereinigung erhalte. Der Kläger erhalte aufgrund des sehr hohen Zusammenlegungsgrades, der Bereitstellung betriebsnaher Flächen und der Planformen erhebliche Vorteile. Eine Freistellung zu Lasten der übrigen Teilnehmer sei daher nicht geboten.

Der Kläger hat am 3. Mai 2019 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor: Zunächst fehle es an einer wertgleichen Abfindung bereits deshalb, weil die Werte seiner Grundstücke nicht im Verhältnis zu den Werten der anderen Grundstücke im Verfahrensgebiet bestimmt worden seien, vgl. § 27 Satz 2 FlurbG. Eine Wertermittlung für die einzelnen Flächen im gesamten Flurbereinigungsgebiet sei gerade nicht vorgenommen worden. Vielmehr habe es ausschließlich eine Festsetzung des Wertrahmens und eine Wertermittlung bezogen auf seine Flächen gegeben. Dies genüge den Anforderungen des § 27 FlurbG nicht, da bei Feststellung nur einzelner Werte von Grundstücken im Verfahrensgebiet das Wertverhältnis der Grundstücke zueinander nicht bestimmt werden könne. Allein die Ermittlung des Wertrahmens reiche für eine ordnungsgemäße Wertermittlung nicht aus. Der Wertermittlungsrahmen sei nur das Ordnungssystem und als solcher nur Bestandteil der Allgemeinverfügung „Wertermittlung“. Anhand dieses Wertermittlungsrahmens seien die Werte der einzelnen Grundstücke im Verfahrensgebiet zu messen und durch Bodenklassen und die Ableitung von Wertverhältniszahlen zu bestimmen. Insofern seien auch die Ergebnisse der Wertermittlung und nicht nur der Wertermittlungsrahmen nach § 32 FlurbG festzustellen. Dementsprechend könnten die Beteiligten auch die Einreihung der Grundstücke in eine bestimmte Wertklasse und die entsprechende Wertverhältniszahl der Klasse rügen. Das Ergebnis der Wertermittlung dürfe nicht durch systemwidrige Einzelbewertungen unterlaufen werden. Es sei daher die Einbeziehung der Wertzahlen für die Grundstücke der anderen Teilnehmer in die Wertermittlungskarte erforderlich, damit er, der Kläger, anhand der Bewertung anderer Grundstücke die Bewertung seiner eigenen Grundstücke überprüfen könne.

Bemängelt werde in diesem Zusammenhang auch, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, an dem Termin mit den landwirtschaftlichen Sachverständigen bzw. an den Beprobungen teilzunehmen, da er insoweit nicht geladen worden sei. Da es um die Wertermittlung seiner Grundstücke gegangen sei, hätte er anwesend sein sollen.

Des Weiteren hätte im Rahmen der Wertermittlung gemäß §§ 28 Abs. 2, 29 FlurbG der Umstand, dass es sich bei seiner Fläche um eine Baufläche für ein Windkraftrad handele, berücksichtigt werden müssen. Bei der Tatsache, dass es sich bei dem von ihm eingebrachten Grundstück um eine Windvorrangfläche handele, die zudem noch über eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Windkraftrades verfügt habe, handele es sich um einen wesentlichen Umstand, der zu seinen Gunsten bei der Wertermittlung hätte berücksichtigt werden müssen. Maßgebend sei hierfür – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung am 26. Januar 2015, sondern der 1. November 2004. Zu diesem Datum habe ausweislich eines Auszugs auf der Internetseite des Beklagten die vorläufige Besitzeinweisung stattgefunden.

Er könne sich auf diesem Umstand auch berufen, da die Wertermittlung nichtig sei und für seine Abfindung damit keine Grundlage biete. Die Wertermittlung leide an derart schweren Mängeln, dass sie keinen Bestand haben könne.

Im Übrigen werde gerügt, dass ihm die Wertermittlungsergebnisse nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Da es einzig um die Wertermittlung seiner Grundstücke im Verhältnis zu allen anderen Grundstücken im Verfahrensgebiet gegangen sei, hätten ihm die Wertermittlungsergebnisse wegen seiner unmittelbaren Betroffenheit ausnahmsweise direkt bekannt gegeben werden müssen. Dies sei nicht erfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung heile diesen Mangel nicht, da wegen der fehlenden Wertermittlung anderer Grundstücke eine Betroffenheit der anderen Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren nicht bestanden habe.

Ihm sei zudem wegen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2016 in diesem Punkt Nachsicht zu gewähren, da der Beklagte aus dem Beschluss verpflichtet gewesen sei, die Wertermittlung zur Wahrung seiner, des Klägers, Rechte erneut durchzuführen. Zudem sei ihm ein Abgleich der für andere Grundstücke ermittelten Werte bislang nicht möglich gewesen.

Weiterhin sei auch seine Abfindung zu beanstanden. Er habe eine Windvorrangfläche in die Flurbereinigung eingebracht, die den Status nach § 45 FlurbG gehabt habe. Er hätte daher mit einer im Windvorranggebiet gelegenen Fläche abgefunden werden müssen. Dies ergebe sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26 Oktober 2016. Dieser verpflichte dazu, dass der Beklagte zu seinen, des Klägers, Gunsten das Vorhandensein einer solchen Fläche für die wertgleiche Abfindung in Betracht ziehe. Dies sei im Rahmen des Erlasses des Nachtrags II nicht erfolgt.

Im Übrigen hätte der Aspekt, dass seine Fläche wertmäßig mit einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage belastet gewesen sei, ausgeglichen werden müssen. Dies gelte selbst dann, wenn die Wertermittlung zu seinen Lasten bindend festgestellt worden sein sollte. Denn das Vorhandensein einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage sei ein wertbildender Faktor im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG, der im Rahmen der wertgleichen Abfindung zu berücksichtigen sei. Die Rechtsprechung zu Frage, ob das Merkmal „Windvorrangfläche“ ein zu berücksichtigender wertsteigernder anderer Umstand sei, habe sich mittlerweile geändert. So sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass etwa ein erhöhter Humusgehalt, der ebenfalls nicht mittels eines Bohrstocks festgestellt, sondern im Wege der Analyse nachgewiesen werden könne, jedenfalls über § 51 FlurbG als Wertfaktor bei der Abfindung zu berücksichtigen sei. Dementsprechend müsse er, der Kläger, sich nicht auf den – nach Auffassung des Beklagten – maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertermittlung am 26. Januar 2015 verweisen lassen.

Zudem werde gerügt, dass er durch die Zuweisung der Fläche G. H., die er seinerzeit im Rahmen des freiwilligen Landtausches habe erhalten sollen, 0,5 ha Fläche verliere. Seine Abfindung sei diesbezüglich nicht wertgleich.

Außerdem habe er im Neubestand mehr Grünland erhalten als er vorher eingebracht habe. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe er nicht 10 ha mehr Ackerland erhalten. Auch insofern sei er nicht wertgleich abgefunden worden. Die Differenz mache mehr als 20 % aus. Eine Verschiebung in diesem Umfang sei auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinzunehmen. Die Abfindungsfläche L. der Flur M. habe er seit dem Landtausch im Jahr 1997 in Bewirtschaftung. Die Fläche werde seitdem insgesamt als Ackerland genutzt, weil es kein Dauergrünland gewesen sei.

Letztlich sei er sowohl vom Landabzug als auch von den Beiträgen zum Flurbereinigungsverfahren im Nachtrag II freizustellen, da das gesamte Verfahren für ihn eine immense Belastung und damit eine unbillige Härte darstelle. Eine offensichtliche unbillige Härte ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass er bei einem anderen Verfahrensablauf seit 2004 Energiewirt gewesen wäre.

Der Kläger beantragt,

den Nachtrag II des Beklagten vom 3. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf seine Begründung in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 4. April 2019 und in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 und trägt ergänzend vor:

Die Wertermittlung habe für das gesamte Verfahrensgebiet stattgefunden und leide unter keinem (schweren) Mangel. Der Wertermittlungsrahmen sei für das gesamte Flurbereinigungsgebiet Bimolten aufgestellt worden. Es sei die Bodenschätzung zugrunde gelegt worden. Zudem seien ergänzende Probebohrungen vorgenommen worden. Im Termin mit den landwirtschaftlichen Sachverständigen, der im Beisein des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft stattgefunden habe, seien die Bodenklassen zugeordnet und die Wertzahlen hierfür eingeordnet worden, und zwar für das gesamte Gebiet. Eine Wertermittlungskarte sei allerdings nur für die Flächen des Klägers aufgestellt worden. Nach dem Vergleich des Alt- und Neubestandes auf Grundlage der Wertermittlung sei der Kläger wertgleich abgefunden. Er erhalte eine unvermeidbare Mehrabfindung, die von ihm in Geld zu entschädigen sei.

Wertsteigerungen durch „windkraftgeeignete Flächen“ seien geprüft worden. Dass bei den Einlagegrundstücken ein wertsteigernder Umstand dadurch zu berücksichtigen sei, dass es einmal eine Windvorrangfläche gewesen sei, sei nicht richtig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung am 26. Januar 2015 sei dies nicht der Fall gewesen; eine vorläufige Besitzeinweisung, auf die stattdessen abzustellen wäre, habe es im Flurbereinigungsverfahren nicht gegeben. Bei den Abfindungsflächen seien Sachverständige zu beteiligen gewesen. Hier habe es einer fachlichen Bewertung zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 26. Januar 2015, bedurft. Die Stellungnahme sei berücksichtigt worden. Wäre die Stellungnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Windvorrangfläche auf der Abfindungsfläche ausreichend konkret abzeichnet, hätte dies eine Wertsteigerung bei den Abfindungsflächen des Klägers bedeutet. Mithin hätte der Kläger dann eine höhere Geldentschädigung an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten gehabt.

Das Ergebnis der Wertermittlung sei – wie nach § 32 letzter Satz FlurbG vorgesehen – öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung sei hier nicht nur vorgesehen, sondern diene dazu, dass Anlieger auf zu hohe Bewertungen zu Gunsten eines Teilnehmers hinweisen könnten, da dies letztlich auch für die Geldentschädigung an oder von der Teilnehmergemeinschaft relevant gewesen sei. Gründe für eine Nachsichtgewährung seien nicht gegeben und auch nicht vorgebracht. Der Kläger hätte die öffentlichen Bekanntmachungen weiter einsehen müssen und mangels anderweitigen Vortrages auch können.

Hinsichtlich des gerügten Verlustes von 0,5 ha Fläche durch die Zuweisung der Fläche G. H. werde erneut darauf hingewiesen, dass der konkrete Flächentausch auf einer einvernehmlichen Regelung der Berechtigten beruhe. Mithin komme es darauf bei der Wertgleichheit der Abfindung nicht an. Es habe eine Gesamtbetrachtung des Alt- und Neubestandes zu erfolgen. Danach liege eine wertgleiche Abfindung vor.

Die Abfindung mit mehr Grünland als zuvor sei geboten gewesen und sei im Widerspruchsbescheid erläutert worden. Eine wertgleiche Abfindung des Klägers sei erfolgt.

Schließlich wäre eine Freistellung von Gebühren und Landabzügen rechtswidrig. Der Kläger profitiere von der Neuaufteilung. Eine offensichtliche und unbillige Härte sei nicht ersichtlich, insbesondere nicht durch die Flurbereinigung hervorgerufen worden. Die Flurbereinigungsbehörde habe nicht die Ursache dafür geschaffen, dass die Windenergieanlagen auf dem Flurstück J. „W.“ nicht gebaut worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist – nach einer Auslegung des Klageantrags – zulässig (dazu unter 1.), allerdings nur teilweise begründet (dazu unter 2.).

1.

Die Klage ist – nach einer Auslegung des Klageantrags – zulässig.

Der Kläger wendet sich gegen den Nachtrag II vom 3. Juli 2018 zum Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bimolten in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2019. Mit diesem Nachtrag erfolgt eine Neufestsetzung seiner Abfindung nach § 44 FlurbG. Der Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan ist ein tauglicher Klagegegenstand. Der Plannachtrag ist Bestandteil des Flurbereinigungsplans und hat als Verwaltungsakt dieselben rechtlichen Wirkungen wie dieser. Der Nachtrag ersetzt dabei die ursprünglichen, aber geänderten Festsetzungen im Flurbereinigungsplan (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 60 Rn. 5). Der Plannachtrag kann daher als Verwaltungsakt mit Widerspruch (§ 141 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG) und Klage (§ 140 FlurbG) angefochten werden, wenn er – wie hier – einen eigenen Regelungsgehalt hat und damit Rechte oder Rechtsverhältnisse neu begründet werden (vgl. Senatsurteil vom 29.5.2019 – 15 KF 9/18 – n. v.).

Der Antrag des Klägers, der auf die Aufhebung des Nachtrags II vom 3. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2019 gerichtet ist, ist allerdings nicht statthaft. Denn dem Flurbereinigungsgericht sind lediglich die in § 144 Satz 1 FlurbG niedergelegten Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet. Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Eine Aufhebung des Verwaltungsakts – hier des Nachtrags II zum Flurbereinigungsplan – durch das Flurbereinigungsgericht ist hingegen nicht zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 – 9 B 70.15 – juris Rn. 5 m. w. N.). Hiervon ist vorliegend auch keine Ausnahme zu machen. Eine solche Ausnahme, d. h. eine Aufhebung des Nachtrags II käme nur dann in Betracht, wenn der (etwaige) Mangel nicht von der Flurbereinigungsbehörde geheilt werden kann und daher eine Aufhebung lediglich des Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung an die Flurbereinigungsbehörde zur erneuten Verhandlung und Bescheidung lediglich eine Förmelei wäre (vgl. zur ausnahmsweisen Aufhebung eines Einleitungsbeschlusses: Senatsurteile vom 2.2.2021 – 15 KF 37/17 – juris Rn. 55; vom 17.4.2018 – 15 KF 12/16 – juris Rn. 36; vom 25.2.2015 – 15 KF 3/14 – juris Rn. 34 und vom 20.10.2015 – 15 KF 24/13 – juris Rn. 30). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der verbleibende Antrag des Klägers, den Widerspruchsbescheid aufzuheben, ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass der Kläger – entsprechend den Entscheidungsmöglichkeiten des § 144 Satz 1 FlurbG – eine Abänderung des Nachtrags II entsprechend seinen Wünschen und hilfsweise eine Aufhebung des Widerspruchsbescheids und Zurückverweisung an den Beklagten zur erneuten Verhandlung und Bescheidung begehrt. Nach der Regelung in § 88 VwGO, die gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG auch für das flurbereinigungsgerichtliche Verfahren gilt, soweit in den §§ 139 bis 148 FlurbG nichts Abweichendes bestimmt ist, darf das Gericht zwar über das Klagebegehren nicht hinausgehen. Es ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der für das Verfahren vor dem Flurbereinigungsgericht geltenden Vorschrift in § 146 Nr. 1 FlurbG, wonach das Flurbereinigungsgericht an Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. September 2017 – 15 KF 3/16 – n. v.). Der Senat ist danach nicht an den Anfechtungsantrag des Klägers gebunden, sondern vielmehr im Interesse der Verfahrensbeschleunigung gehalten, nach § 144 Satz 1 Alt. 1 FlurbG möglichst selbst in der Sache abschließend zu entscheiden bzw. wenn dies nicht möglich ist, nach § 144 Satz 1 Alt. 2 FlurbG den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch an die zuständige Flurbereinigungsbehörde zurückzuweisen.

2.

Die Klage gegen den Nachtrag II vom 3. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2019 ist nur aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan ist § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde die Änderungen des Flurbereinigungsplans vornehmen, die sie für erforderlich hält.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Nachtrags II bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die mit dem Nachtrag II zum Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Bimolten festgesetzte Abfindung des Klägers in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 4. April 2019 ist jedoch materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit im Nachweis über Anspruch und Abfindung des Klägers ein Abzug von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung vorgenommen worden ist (dazu unter a) cc)); insoweit ist der Nachtrag II in der Fassung des Widerspruchsbescheids abzuändern. Mit seinen weiteren Rügen gegen den Nachtrag II dringt der Kläger hingegen nicht durch. Die festgesetzte Abfindung entspricht im Übrigen, d. h. abgesehen von dem ungerechtfertigten Abzug von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung, den Anforderungen des § 44 FlurbG an eine wertgleiche Abfindung, so dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 – 7 C 2.09 – juris Rn. 67; Senatsurteil vom 25.2.2015 – 15 KF 5/11 – juris Rn. 23). Dazu im Einzelnen:

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14).

Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und – im Wesentlichen – unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 – I C 24.61 – RdL 1962, 217). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 – 9 B 45.15 – juris Rn. 17 und vom 7.2.2012 – 9 B 89.11 – juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006 – 10 C 4.05 – juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris Rn. 36 ff.).

Vorliegend entspricht die Landabfindung des Klägers nach Bemessung (dazu unter a)) und Gestaltung (dazu unter b)) weitestgehend diesen Grundsätzen. Die Bemessung der Landabfindung ist allein deshalb zu beanstanden, soweit bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs des Klägers ein Abzug von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung vorgenommen worden ist (dazu unter a) cc)).

a)

Die Bemessung der Landabfindung des Klägers entspricht weitestgehend den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 27 bis 33 FlurbG.

Stellt man auf die mit Beschluss vom 10. April 2018 festgestellten Wertermittlungsergebnisse ab, so hat der Kläger Flächen zur Gesamtgröße von 23,2792 ha mit 638,92 WV eingebracht. Der Beklagte hat hiervon einen allgemeinen Landabzug nach § 47 FlurbG von 6,61 WV und einen Abzug von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung in Ansatz gebracht. Danach ergibt sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch von 619,04 WV. Dem stehen Abfindungsflächen zur Gesamtgröße von 22,7231 ha mit 622,20 WV gegenüber. Der Kläger hat danach eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 3,16 WV erhalten.

Die diesbezüglichen Einwände des Klägers greifen nur in einem geringen Umfang durch. Ohne Erfolg bleiben die beiden von ihm geltend gemachten Einwendungen gegen die der Abfindung zugrundeliegende Wertermittlung (dazu unter aa)). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der allgemeine Landabzug von 6,61 WV; der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Befreiung vom Landabzug (dazu unter bb)). Als rechtswidrig stellt sich jedoch der vorgenommene Abzug von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung dar (dazu unter cc)).

aa)

Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die seiner Abfindung zugrundeliegende Wertermittlung greifen nicht durch.

Der Kläger macht zum einen geltend, dass eine ordnungsgemäße Wertermittlung nach § 27 FlurbG nicht vorliege, da eine Wertermittlung für die einzelnen Flächen im gesamten Flurbereinigungsgebiet nicht vorgenommen worden sei. Die Werte seiner Grundstücke seien daher nicht im Verhältnis zu den Werten der anderen Grundstücke im Verfahrensgebiet bestimmt worden. Zum anderen macht der Kläger geltend, dass im Rahmen der Wertermittlung gemäß den §§ 28 Abs. 2, 29 FlurbG der Umstand zu berücksichtigen sei, dass es sich bei einem Einlagegrundstück um eine Baufläche für ein Windkraftrad handele.

Mit diesen beiden Einwendungen gegen die Wertermittlung ist der Kläger im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung zwar nicht ausgeschlossen, da die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ihm gegenüber nicht unanfechtbar geworden ist (dazu unter (1)). Jedoch dringt der Kläger mit seinen Rügen gegen die Wertermittlung inhaltlich nicht durch (dazu unter (2)).

(1)

Der Kläger ist mit seinen Einwendungen gegen die Wertermittlung im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung nicht ausgeschlossen.

Zwar stellt die Wertermittlung einen eigenen Abschnitt des gestuften Verwaltungsverfahrens Flurbereinigung dar. Das Flurbereinigungsverfahren besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen „Anordnungsbeschluss" (§ 4 FlurbG), „Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 27 ff. FlurbG) und „Flurbereinigungsplan (§§ 56 ff. FlurbG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 – 9 B 26.17 – juris Rn. 9). Eine unanfechtbar gewordene Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs kann daher in einem späteren Rechtsschutzverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2019 – 9 B 21.19 – juris Rn. 4; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 13.4.2022 – 15 KF 2.19 – juris Rn. 119).

Die von dem Kläger gerügte Wertermittlung schließt ab mit dem Feststellungsbeschluss nach § 32 FlurbG. Nach dessen Unanfechtbarkeit sind – nach den vorstehenden Ausführungen – im Abfindungsstreit nach § 59 FlurbG – der auch auf Nachträge zum Flurbereinigungsplan gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 FlurbG anzuwenden ist – Rügen gegen die Wertermittlung nur noch auf Nichtigkeit zu stützen oder über Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG zulässig (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a. a. O., Vorb. zu §§ 27 - 33 Rn. 1, § 32 Rn. 7). Von diesen Ausnahmen abgesehen, kann ein Beteiligter Einwendungen gegen die Wertermittlung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan oder – wie hier – im Verfahren gegen einen Nachtrag zum Flurbereinigungsplan grundsätzlich nicht mehr erheben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 7). Vielmehr muss sich ein Beteiligter die Ergebnisse der bestandskräftigen Wertermittlung entgegenhalten lassen, wenn er dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2014 – 9 B 5.14 – juris Rn. 17).

Vorliegend ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung mit Beschluss vom 10. April 2018 jedoch dem Kläger gegenüber nicht unanfechtbar geworden, so dass er im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung noch Einwendungen gegen die Wertermittlung erheben kann. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist fehlerhaft.

Nach § 32 Satz 3 2. Halbsatz FlurbG ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung öffentlich bekannt zu machen. Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung stellt den durch Widerspruch angreifbaren Verwaltungsakt dar (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 3). Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung richtet sich nach § 110 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 3). Nach § 110 FlurbG erfolgen die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevollmächtigte oder Empfängerbevollmächtigte wohnen, nach den für die öffentliche Bekanntmachung von Verfügungen der Gemeinden bestehenden Rechtsvorschriften. Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft sollen Abschriften der Bekanntmachungen erhalten. Die öffentliche Bekanntmachung setzt regelmäßig die Frist des § 115 Abs. 1 FlurbG in Lauf (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 110 Rn. 9). § 110 FlurbG ist gegenüber den ansonsten ergänzend heranzuziehenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder bzw. dem dort ggfs. in Bezug genommenen VwVfG Sonderregelung und wird von ihnen nicht ergänzt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 110 Rn. 1, § 2 Rn. 1). Rechtsstaatliche Bedenken gegen das Institut der öffentlichen Bekanntmachung bestehen nicht (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 110 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 17.9.1999 – 1 BvR 1771/91 – juris Rn. 19 ff.).

Der Kläger kann sich insoweit zwar nicht darauf berufen, dass ihm die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung wegen seiner unmittelbaren Betroffenheit ausnahmsweise direkt hätten bekannt gegeben werden müssen. Zum einen sieht § 32 Satz 3 2. Halbsatz FlubG eine öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung zwingend vor („ist“). Abschriften sollen nach § 110 Satz 2 FlurbG lediglich Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft erhalten. Zum anderen hat die öffentliche Bekanntmachung – entgegen der Auffassung des Klägers – vorliegend auch nicht ihre Relevanz verloren. Auch wenn der Kläger von der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung maßgeblich betroffen gewesen ist, da allein er aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen erneut abgefunden werden musste, handelt es sich bei der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung nicht um einen Verfahrensschritt, der allein den Kläger betrifft. Vielmehr sind durch den Wertermittlungsrahmen auch die anderen Teilnehmer im Flurbereinigungsverfahren betroffen.

Jedoch liegt vorliegend keine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung nach § 32 Satz 3 2. Halbsatz i. V. m. § 110 FlurbG vor.

Der Kläger ist in der Gemeinde Osterwald, einer Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Neuenhaus, wohnhaft. Nach § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung für die Samtgemeinde Neuenhaus in der im Jahr 2018 geltenden Fassung bzw. nach der damit übereinstimmenden – und hier maßgeblichen – Hauptsatzung für die Gemeinde Osterwald werden Satzungen, Verordnungen sowie öffentliche Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.neuenhaus.de verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse ist in der Tageszeitung „Grafschafter Nachrichten“ nachrichtlich hinzuweisen. Auch nach der aktuell geltenden Fassung der Hauptsatzung für die Samtgemeinde Neuenhaus bzw. der damit übereinstimmenden Hauptsatzung für die Gemeinde Osterwald werden Satzungen, Verordnungen und öffentliche Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.neuenhaus.de im elektronischen Amtsblatt für die Samtgemeinde Neuenhaus verkündet bzw. bekannt gemacht.

Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ist die Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung zwar am 25. April 2018 im Internet unter der Adresse www.neuenhaus.de erfolgt (vgl. Blatt 184 und Blatt 193 der Beiakte 004). Allerdings scheitert eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung vorliegend daran, dass es an einer dauerhaften Bereitstellung der Bekanntmachung auf der angegebenen Internetseite der Samtgemeinde Neuenhaus fehlt, wie sie in § 11 Abs. 3 NKomVG vorgeschrieben ist. Nach § 11 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 7 Satz 1 NKomVG sind öffentliche Bekanntmachungen, die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NKomVG elektronisch verkündet werden, dauerhaft im Internet bereitzustellen und in der verkündeten Fassung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern. Die Kommune ist verpflichtet, die technisch machbaren Vorkehrungen für einen dauerhaften Zugang zu treffen. Hinnehmbar sind trotz des Erfordernisses der Dauerhaftigkeit des Zugangs lediglich kurzzeitige technische Störungen im Internet, da auch das amtliche Verkündungsblatt den Bürgern nicht rund um die Uhr zur Verfügung steht (vgl. Wefelmeier in: KVR Nds, NKomVG, Juni 2019, § 11 Rn. 35). An einer dauerhaften Bereitstellung der Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung fehlt es vorliegend. Auf der Internetseite www.neuenhaus.de waren am 27. Juli 2022 nach einer Recherche des Senats nur die Amtsblätter für die Jahre 2021 und 2022 abrufbar sowie öffentliche Bekanntmachungen zurückgehend bis ins Jahr 2019. Die Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung konnte am 27. Juli 2022 nicht aufgefunden werden, so dass die öffentliche Bekanntmachung insoweit fehlerhaft ist.

Die Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung in den „Grafschafter Nachrichten“ vermag diesen Fehler nicht zu heilen. Nach den Bestimmungen der Hauptsatzung ist in der Tageszeitung „Grafschafter Nachrichten“ auf die Bereitstellung im Internet und auf die Internetadresse – damit ist die zuvor in der Hauptsatzung genannte Internetadresse www.neuenhaus.de gemeint – nachrichtlich hinzuweisen. Unabhängig davon, dass dieser Hinweis in der Tageszeitung lediglich nachrichtlich erfolgt und damit eine ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung im Internet nicht ersetzen kann, entspricht die Bekanntmachung in den „Grafschafter Nachrichten“ 13. April 2018 nicht den Bestimmungen der Hauptsatzung. Es wird dort insbesondere nicht auf die Internetadresse www.neuenhaus.de verwiesen, sondern auf die Internetadresse www.flurb-we.niedersachsen.de.

Die Nichtbeachtung der gemeindlichen Vorschriften macht die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung fehlerhaft, aber nicht nichtig (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 110 Rn. 9 m. w. N.). Die vollständige ordnungsgemäße Durchführung der öffentlichen Bekanntmachung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsakts (Gesamtakt) schlechthin wie die der gehörigen Verkündung einer Rechtsnorm (vgl. Senatsurteil vom 17.4.2018 – 15 KF 12/16 – juris Rn. 60). Die unvollständige oder nicht ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung hat nur zur Folge, dass die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung den Teilnehmern dieser Gemeinde nicht wirksam bekannt gegeben ist. Erlangt der Betroffene auf andere Weise sichere Kenntnis vom Ergehen des Verwaltungsakts und seines Betroffenseins, kann er sich auf die fehlerhafte Bekanntgabe nicht berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1983 – 5 C 46.81 – juris Rn. 23, 25; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 110 Rn. 9 m. w. N.). Folge der fehlerhaften öffentlichen Bekanntmachung ist, dass die Frist des § 115 Abs. 1 FlurbG nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 110 Rn. 9 m. w. N.). Folglich ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gegenüber dem Kläger nicht unanfechtbar geworden, so dass er im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung noch Einwendungen gegen die Wertermittlung erheben kann.

(2)

In der Sache bleiben die Einwendungen des Klägers gegen die Wertermittlung ohne Erfolg. Weder fehlt es an einer den Anforderungen des § 27 FlurbG entsprechenden Wertermittlung (dazu unter (a)), noch ist die Wertermittlung deshalb fehlerhaft, weil gemäß den §§ 28 Abs. 2, 29 FlurbG der Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre, dass es sich – nach der Auffassung des Klägers – bei dem Einlagegrundstück „I.“ um eine Baufläche für ein Windkraftrad handelt (dazu unter (b)).

(a)

Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an einer den Anforderungen des § 27 FlurbG entsprechenden Wertermittlung.

Eine Wertermittlung hat stattgefunden. Der Beklagte hat im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Wertermittlungsverfahren für das Flurbereinigungsverfahren Bimolten durchgeführt. Er hat den Wertermittlungsrahmen für das gesamte Flurbereinigungsgebiet aufgestellt (vgl. Blatt 54 – 62 der Beiakte 003) und die entsprechenden Eintragungen der Bodenarten und Wertzahlen in einer Karte für alle Flurstücke des Flurbereinigungsgebiets vorgenommen (vgl. Blatt 4 der Beiakte 003). Auf dieser Grundlage hat er – nach einer örtlichen Überprüfung und Bewertung der klägerischen Flächen sowie nach Einholung eines Verkehrswertgutachtens über das dem Kläger neu zugeteilte Flurstück L. der Flur M. der Gemarkung Bimolten – die Alt- und Neuflächen des Klägers bewertet. Von einer Wertermittlung der Flächen der übrigen Teilnehmer auf der Grundlage des aufgestellten Wertermittlungsrahmens hat der Beklagte aufgrund der dort vorhandenen einvernehmlichen Planvereinbarungen abgesehen.

Dieses Vorgehen des Beklagten ist im vorliegenden Fall, in dem lediglich über die wertgleiche Abfindung des Klägers seitens des Beklagten (streitig) entschieden werden muss und in dem für alle anderen Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einvernehmliche Planvereinbarungen vorliegen, nicht zu beanstanden. Der Kläger kann nicht mit Erfolg rügen, dass die Aufstellung des Wertermittlungsrahmens sowie die Wertermittlung bezogen auf seine eigenen Flächen für eine ordnungsgemäße Wertermittlung nicht ausreiche, sondern dass eine Wertermittlung auch für die einzelnen Flächen anderer Teilnehmer im gesamten Flurbereinigungsgebiet vorzunehmen sei, damit das Wertverhältnis der Grundstücke zueinander bestimmt werden könne.

Das Gesetz verlangt die Ermittlung des Wertes der alten Grundstücke, um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können (§ 27 Satz 1 FlurbG). Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmen ist (§ 27 Satz 2 FlurbG). Für landwirtschaftliche Grundstücke – wie hier – ist das Wertverhältnis in der Regel nach dem Nutzen zu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können; hierbei sind grundsätzlich die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen, wobei Abweichungen zulässig sind (§ 28 Abs. 1 FlurbG). Maßgeblich ist damit der objektive Wert, also der Wert, den das Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich bewirtschaftet (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.10.2019 – 13 A 18.1024 – juris Rn. 43; OVG RP, Urteil vom 10.4.2019 – 9 C 10748/18 – juris Rn. 18 m. w. N.).

Hinsichtlich der Methode enthalten die §§ 27 ff. FlurbG keine detaillierten Vorgaben, so dass der Behörde insofern ein gewisser Entscheidungsspielraum zukommt. Dabei muss die angewandte Methode allerdings rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2019 – 9 B 28.18 – juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 15.10.2019 – 13 A 18.1024 – juris Rn. 42; OVG RP, Urteil vom 10.4.2019 – 9 C 10748/18 – juris Rn. 20).

Die Wertermittlung gliedert sich in der Regel in die Aufstellung des Wertermittlungsrahmens und die Einstufung der einzelnen Flurstücke in die passenden Klassen dieses Rahmens. Zwischen Acker und Grünland sowie zwischen schweren und leichten Böden muss das Wertverhältnis ermittelt werden. Das Wertverhältnis wird in Wertzahlen ausgedrückt. Dazu ordnet der Wertermittlungsrahmen die vorgefundenen Bodenarten in der Reihenfolge ihrer Ertragsfähigkeit in Klassen. Die Wertzahlen für die einzelnen Klassen werden jeweils aus dem Nutzungswert je Hektar des Bodens einer Klasse abgeleitet (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 20 f.). Im Wertermittlungsrahmen werden daher die im Flurbereinigungsgebiet vorgefundenen landwirtschaftlich nutzbaren Böden und sonstige Grundstücke in Klassen zusammengefasst, um – wie nach § 27 Satz 2 FlurbG vorgesehen – den Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 16.2.2016 – 15 KF 16/15 – juris Rn. 66). Es kommt dabei nicht auf das Verhältnis eines bestimmten Grundstücks zum Gesamtwert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets an. Dass der Wert jedes Grundstücks im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke zu bestimmen ist, heißt also nur, dass derselbe Wertermittlungsrahmen alle Grundstücke erfassen muss (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 5). Der Wertermittlungsrahmen bildet durch die Festlegung der Klassenmerkmale und des Wertverhältnisses der Klassen untereinander die Grundlage für die Einzelbewertung (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 4).

Wie bereits ausgeführt, sind hierbei nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zugrunde zu legen. Wie die Ergebnisse der Schätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz zugrunde zu legen sind, hängt von den Besonderheiten des einzelnen Flurbereinigungsgebiets ab. Örtliche und betriebliche Verhältnisse machen vielfach Abweichungen erforderlich, die nach dem Gesetz zulässig sind. Maßgebend ist, dass „von den natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens ausgegangen wird, die in einem einheitlich geregelten Verfahren festgestellt werden“ (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 28 Rn. 29 m. w. N.).

Darüber hinaus findet sich in § 31 Abs. 1 FlurbG eine Regelung, die hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Wertermittlung Aussagekraft hat. So soll die Wertermittlung durch landwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen werden, und zwar grundsätzlich im Beisein des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft. Diese Vorschrift weist auf das übliche Verfahren der Wertermittlung hin, bei dem landwirtschaftlich Sachverständige entsprechend den Vorgaben des Bodenschätzungsgesetzes zunächst einen Feldbegang durchführen und die im Verfahrensgebiet vorkommenden unterschiedlichen Bodenqualitäten – mittels Bohrstockprobe – erfassen, untersuchen und repräsentative Vergleichstücke den Wertklassen zuordnen und beschreiben. Das Ergebnis der Bewertung bildet den Wertermittlungsrahmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 10.4.2019, a. a. O., Rn. 20).

Dies zugrunde gelegt, führt die Rüge des Klägers, es sei keine den Anforderungen des § 27 FlurbG entsprechenden Wertermittlung durchgeführt worden, nicht zum Erfolg.

Der Beklagte hat den Wertermittlungsrahmen für das gesamte Flurbereinigungsgebiet (vgl. Blatt 54 – 62 der Beiakte 003) aufgestellt und die entsprechenden Eintragungen der Bodenarten und Wertzahlen in einer Karte für alle Flurstücke des Flurbereinigungsgebiets vorgenommen (vgl. Blatt 4 der Beiakte 003). Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass der Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. Anhaltspunkte dafür sind auch nicht ersichtlich. Den oben dargelegten Anforderungen entsprechend wurden für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke die Ergebnisse der Bodenschätzung zugrunde gelegt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die Flächen seit der Bodenschätzung verändert hätten und dass daher für jede einzelne Fläche nachgeprüft werden müsse, ob die Verhältnisse der Bodenschätzung noch aktuell seien, hat er bereits keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Veränderung der Flächen seit der Bodenschätzung vorgetragen. Im Übrigen hat der Beklagte Ergänzungen vor Ort vorgenommen. Insbesondere wurde durch Probebohrungen festgestellt, ob die Bodenschätzung noch aktuell ist. Gemeinsam mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft und mit den landwirtschaftlichen Sachverständigen wurden hierzu im Rahmen der örtlichen Feststellungen im gesamten Flurbereinigungsgebiet insgesamt neun Probelöcher gegraben, bewertet und ins Verhältnis zueinander gesetzt. Auf dieser Grundlage wurde der Wertermittlungsrahmen für das Flurbereinigungsverfahren Bimolten festgelegt. Soweit der Kläger bemängelt, dass er an den Beprobungen auf seinen eigenen Flächen nicht habe teilnehmen können, da er hierzu keine Ladung erhalten habe, ist dies nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 1 Satz 3 FlurbG soll lediglich der Vorstand der Wertermittlung beiwohnen. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft vertritt insoweit die einzelnen Teilnehmer.

Auch mit seiner Rüge, dass die fremden Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet nicht auf der Grundlage des Wertermittlungsrahmens bewertet worden seien, sondern lediglich seine eigenen Grundstücke, so dass keine Wertermittlung im Sinne des § 27 FlurbG vorliege, kann der Kläger nach den soeben dargestellten Grundsätzen nicht durchdringen. Denn wie bereits ausgeführt, verlangt § 27 Satz 2 FlurbG lediglich, dass die Wertermittlung in der Weise zu erfolgen hat, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets zu bestimmen ist. Dem wird durch den Wertermittlungsrahmen für das gesamte Flurbereinigungsgebiet (vgl. Blatt 54 – 62 der Beiakte 003) und die entsprechenden Eintragungen der Bodenarten und Wertzahlen in einer Karte für alle Flurstücke des Flurbereinigungsgebiets (vgl. Blatt 4 der Beiakte 003) genüge getan. Denn dass jedes Grundstück zum Wert aller Grundstücke zu bestimmen ist, heißt nur, dass derselbe Wertermittlungsrahmen alle Grundstücke erfassen muss. Das ist hier der Fall. Der Kläger kann daher insbesondere nicht – wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht – eine Karte verlangen, die nicht nur die Wertzahlen für seine eigenen Flächen ausweist, sondern für alle Flurstücke im Flurbereinigungsgebiet bzw. zumindest für die Flurstücke im 100 m-Radius um seine Flächen. Die auf der Grundlage des Wertermittlungsrahmens vorgenommene Einzelbewertung konnte sich im vorliegenden Sonderfall, in dem lediglich über die wertgleiche Abfindung des Klägers seitens des Beklagten (streitig) entschieden werden muss und in dem für alle anderen Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens einvernehmliche Planvereinbarungen vorliegen, vielmehr auf die klägerischen Einlage- und Abfindungsflurstücke beschränken. Dies gilt hier umso mehr, als in der vorgelegten Karte des Beklagten die unterschiedlichen Bodenarten des Wertermittlungsrahmens mit ihren Abkürzungen eingetragen waren und die entsprechende Wertzahl dem Wertermittlungsrahmen unschwer zu entnehmen war. Über eine Bewertung der benachbarten Grundstücke konnte der Kläger damit nicht im Unklaren sein.

Unabhängig davon, dass der Kläger für eine dem § 27 FlurbG entsprechende Wertermittlung danach bereits nicht verlangen kann, dass auf der Grundlage des Wertermittlungsrahmens auch die fremden Flurstücke im gesamten Flurbereinigungsgebiet einzeln bewertet werden, könnte er einen – unterstellten – Mangel bei der (Nicht-)Bewertung der fremden Flurstücke mit der Wertermittlungsrüge auch nicht beanstanden.

Mit der Wertermittlungsrüge kann einmal beanstandet werden, dass der als Ordnungssystem für das gesamte Verfahrensgebiet maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Weiter kann gerügt werden, dass die von der Wertermittlungsrüge betroffenen Grundstücke nicht im Einklang mit den im Wertermittlungsrahmen niedergelegten Grundsätzen eingewertet worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.1990 – 5 B 85.90 – juris Rn. 6 m. w. N.; Senatsurteil vom 17.4.2018 – 15 KF 9/17 – juris Rn. 102). Von der Wertermittlungsrüge können zwar nicht nur eigene, sondern auch fremde Grundstücke erfasst sein. In letzterer Hinsicht gilt dies aber nur unter der Voraussetzung einer zumindest möglichen Betroffenheit in eigenen Rechten bei noch fehlender Kenntnis von der späteren Landabfindung. Ist diese dem Teilnehmer dagegen schon bekannt und mit einer Änderung aller Voraussicht nach nicht mehr zu rechnen, mangelt es schon an der Rechtfertigung dafür, sein Prüfungs- und Beanstandungsrecht auf weitere Grundstücke zu erstrecken. Deren Bewertung kann den Teilnehmer nicht mehr im Sinne des § 42 Abs. 2 und des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzen. Eine solche Verletzung kommt vielmehr nur noch hinsichtlich der vom Teilnehmer eingebrachten und/oder der ihm zugewiesenen Grundstücke in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.1990, a. a. O., Rn. 5 m. w. N.). Führt die unter diesen Gesichtspunkten vorgenommene gerichtliche Überprüfung zu der Erkenntnis, dass die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für Alt- und Neubesitz des Teilnehmers rechtmäßig ist, kann nicht unter Berufung auf den allgemeinen Gleichheitssatz das Gegenteil daraus hergeleitet werden, dass Grundstücke anderer Teilnehmer abweichend vom Wertermittlungsrahmen zu deren Vorteil falsch bewertet worden seien. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Grundsatz der gleichen Behandlung im Flurbereinigungsverfahren durch die jedem Teilnehmer nach § 44 FlurbG zustehende wertgleiche Abfindung gewährleistet. Wird der Anspruch darauf erfüllt, so ist damit in Anbetracht der Verschiedenheit der Verhältnisse die überhaupt mögliche gleiche Behandlung erreicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.1990, a. a. O., Rn. 6).

Dies zugrunde gelegt, kann der Kläger mit der Wertermittlungsrüge nicht einen – unterstellten – Mangel bei der (Nicht-)Bewertung der Flurstücke anderer Teilnehmer im Flurbereinigungsgebiet beanstanden. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erhebung der Wertermittlungsrüge im Rahmen seines Widerspruchs im Termin zur Bekanntgabe des Nachtrages II zum Flurbereinigungsplan am 3. Juli 2018 war dem Kläger seine eigene Landabfindung bereits bekannt. Sie ist zudem hinsichtlich der Abfindungsfläche identisch mit der Zuteilung durch den Flurbereinigungsplan vom 20. September 2012 und wird vom Kläger aufgrund der bestandskräftigen vorzeitigen Ausführungsanordnung vom 12. Januar 2015 zum 26. Januar 2015 jedenfalls seit diesem Zeitpunkt auch tatsächlich bewirtschaftet. Daher mangelt es schon an der Rechtfertigung dafür, das Prüfungs- und Beanstandungsrecht des Klägers auf weitere Grundstücke als seine eigenen zu erstrecken. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Landabfindung der übrigen Teilnehmer bereits bestandskräftig ist. Eine Verletzung in eigenen Rechten kommt vielmehr nur noch hinsichtlich der vom Kläger eingebrachten und/oder der ihm als Abfindung zugewiesenen Grundstücke in Betracht. Denn es kommt allein darauf an, ob der Kläger eine wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG erhalten hat. Dafür bedarf es bezogen auf die Werte i. S. d. § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG allein der Prüfung, ob die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse für Alt- und Neubesitz des Teilnehmers rechtmäßig ist.

(b)

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Wertermittlung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil gemäß den §§ 28 Abs. 2, 29 FlurbG der Umstand zu berücksichtigen gewesen wäre, dass es sich – nach der Auffassung des Klägers – bei seinem Einlageflurstück J. „I.“ um eine Baufläche für ein Windkraftrad handelt.

Nach § 28 Abs. 2 FlurbG sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücks, die seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte nach § 49 Abs. 3 FlurbG, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln. Die Wertermittlung für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen hat nach § 29 Abs. 1 FlurbG auf der Grundlage des Verkehrswertes zu erfolgen.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ist für die Wertgleichheit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2 FlurbG). Dies ist hier der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung gemäß § 61 i. V. m. § 63 Abs. 1 FlurbG vom 12. Januar 2015 am 26. Januar 2015. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht auf einen früheren Zeitpunkt, insbesondere nicht auf den 1. November 2004 abzustellen. Denn abweichend von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG ist als gesetzestechnische Ausnahme (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 21) lediglich in den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird (vgl. zum maßgeblichen Stichtag für die Wertgleichheit auch bei späteren Wertänderungen nach der Wertermittlung: BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 – 9 B 45.15 – juris Rn. 17 m. w. N.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 27 Rn. 11). Eine (frühere) vorläufige Besitzeinweisung hat es vorliegend jedoch nicht gegeben.

Eine vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG ist ein Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung) im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 65 Rn. 15). Nach § 65 Abs. 2 Satz 3 FlurbG ist die vorläufige Besitzeinweisung öffentlich bekannt zu machen. Wirksam (d. h. anwendbar) wird die vorläufige Besitzeinweisung jedoch nicht mit der Bekanntgabe, sondern erst mit dem Stichtag, den der Verwaltungsakt für den Besitzwechsel als Regeltermin festsetzt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 27).

Vorliegend ist den Verwaltungsvorgängen des Beklagten, an deren Vollständigkeit aus der Sicht des Senats kein Anlass zu begründeten Zweifeln besteht, eine Anordnung und öffentliche Bekanntmachung einer vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG nicht zu entnehmen. Dies wäre jedoch erforderlich, um von einer förmlichen vorläufigen Besitzeinweisung im Sinne des § 65 FlurbG ausgehen zu können. Im Gegenteil ergibt sich sowohl aus dem Vorlagebericht vom 4. April 2013 zum Widerspruch des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan (vgl. Blatt 1 ff. der Beiakte 002) als auch aus dem Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2013 (vgl. Blatt 151 ff. der Beiakte 002), dass eine vorläufige Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG nicht angeordnet worden ist. Zur Begründung wurde seitens des Beklagten darauf verwiesen, dass sämtliche von der Umverteilung betroffenen Flächen einschließlich der Flächen des Klägers von den zukünftigen Eigentümern bzw. bei einer Verpachtung von deren Pächtern im Rahmen eines freiwilligen Nutzungstausches bewirtschaftet werden. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes werde zu dem in der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung genannten Zeitpunkt erfolgen. Der Beklagte hat zudem sowohl in dem vorangegangenen Klageverfahren gegen den Flurbereinigungsplan (Az. 15 KF 1/14) als auch im vorliegenden Verfahren erneut bestätigt, dass eine vorläufige Besitzeinweisung nicht stattgefunden hat.

Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Kopie eines Auszuges der Internetseite des Beklagten vom 27. Juli 2022 betreffend das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Bimolten vorgelegt hat, aus dem sich eine Angabe der einzelnen Verfahrensschritte mit Daten und dort die Angabe „vorläufige Besitzeinweisung“ mit dem Datum 1. November 2004 ergibt, vermag dies die Existenz einer vorläufigen Besitzeinweisung nicht zu begründen. Bei der Angabe der einzelnen Verfahrensschritte im Internet handelt es sich lediglich um eine rechtlich unverbindliche Information, die eine – hier nicht vorliegende – förmliche vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG nicht ersetzt. Nur eine förmliche vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG kann jedoch nach § 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG dazu führen, dass der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens (ausnahmsweise) anstelle des Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung für die Wertgleichheit maßgebend ist. Sonstige andere Zeitpunkte sind für die Beurteilung der Wertgleichheit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG nicht maßgebend. Es kann daher auch offenblieben, wie es zu diesem Eintrag auf der Internetseite des Beklagten gekommen ist, d. h. ob – so die Vermutung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung – zum 1. November 2004 die freiwilligen Flächentausche durchgeführt wurden oder ob es sich um einen reinen Fehleintrag handelt. Denn jedenfalls liegt eine förmliche vorläufige Besitzeinweisung nicht vor. Ein freiwilliger Flächentausch ist nicht identisch mit einer vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat,

„Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass die tatsächliche Inbesitznahme der neuen Flächen zum 1. November 2004 verfügt worden ist, und zwar für alle die Teilnehmer, die keine Flächentauschverträge hatten, und zwar durch Beiziehung der Unterlagen zum tatsächlichen Besitzwechsel aus den Verfahrensakten, die keine Tauschvereinbarungen hatten“,

hat der Senat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung nicht relevant ist. Maßgeblich ist nicht die tatsächliche Inbesitznahme, sondern die gemäß § 65 FlurbG öffentlich bekannt gemachte Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung. Außerdem ist nach Aktenlage offenkundig, dass eine vorläufige Besitzeinweisung im Sinne des § 65 FlurbG nicht erfolgt ist. Es wird insoweit ergänzend auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Es gibt auch keine Rechtsgrundlage, nach der bei – unterstellt – verzögertem Erlass der vorzeitigen Ausführungsanordnung der maßgebende Stichtag vorverlagert würde. Einen solchen allgemeinen Wiederherstellungsanspruch – eine Verzögerung unterstellt – kennt weder das allgemeine Verwaltungsverfahrens- noch das Flurbereinigungsrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.2010 – 1 B 13.10 – juris Rn. 3; Senatsurteil vom 18.8.2015 – 15 KF 1/14 – juris Rn. 44 f.).

Ist nach alledem vorliegend gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG für die Wertgleichheit der Zeitpunkt maßgebend, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2 FlurbG), ist festzustellen, dass das Einlageflurstück J. „I.“ im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 26. Januar 2015 nicht als Standort für eine Windenenergieanlage (zur Fremdversorgung) anzusehen ist. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt – wohl unstreitig – nicht mehr im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf seinem Flurstück J.. Wegen der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhorn hätte er auch keine neue Genehmigung hierfür erhalten können. Denn die Stadt Nordhorn hat in ihrem Flächennutzungsplan seit der 28. Änderung andernorts Flächen zur Windenergieerzeugung dargestellt. Eine solche Darstellung steht nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der anderweitigen Errichtung regelmäßig als öffentlicher Belang entgegen (vgl. ergänzend die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 18.8.2015 – 15 KF 1/14 – juris Rn. 46).

bb)

Der von dem Beklagten vorgenommene allgemeine Landabzug nach § 47 FlurbG in Höhe von 6,61 WV ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat eine Befreiung des Klägers vom Landabzug ermessensfehlerfrei abgelehnt.

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG haben den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuss an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. Die Flurbereinigungsbehörde kann nach § 47 Abs. 3 FlurbG zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

§ 47 Abs. 3 FlurbG ist – entsprechend § 19 Abs. 3 FlurbG zur Kostenbefreiung – eng auszulegen. Denn Kostenbeiträge wie Abzug sind Gegenleistungen für den allgemeinen Flurbereinigungsvorteil des Teilnehmers. Der Flurbereinigungsvorteil ist nicht der Maßstab, sondern nur die Grenze der Kosten- bzw. Abzugspflicht (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 47 Rn. 9). Die Härte muss sich für den Betrieb ergeben; eine persönliche Härte für den derzeitigen Betriebsinhaber genügt nicht (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 47 Rn. 10).

Dies vorausgeschickt, war der Kläger vom allgemeinen Landabzug nicht deshalb zu befreien, weil das gesamte Verfahren für ihn – so der Kläger – eine immense Belastung und damit eine unbillige Härte darstellt. Der Beklagte hat ermessensfehlerfrei entschieden, dass eine offensichtliche und unbillige Härte i. S. d. § 47 Abs. 3 FlurbG für den Betrieb des Klägers nicht ersichtlich ist. Vielmehr profitiert er von der Neuaufteilung. Der Kläger erhält erhebliche Vorteile aufgrund des hohen Zusammenlegungsgrades – der Kläger hat Flurstücke in 13 getrennt liegenden Bewirtschaftungseinheiten eingebracht und dafür Flurstücke in 4 Bewirtschaftungseinheiten erhalten –, aufgrund der jedenfalls teilweisen Bereitstellung betriebsnaher Flächen und aufgrund der vorgenommenen Wegebaumaßnahmen (vgl. hierzu die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, Blatt 3 der Beiakte 003). Dass er persönlich das Verfahren als Belastung empfindet, berechtigt nicht zur Befreiung vom Landabzug.

Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, eine offensichtliche unbillige Härte ergebe sich aus dem Umstand, dass er bei einem anderen Verfahrensverlauf seit 2004 Energiewirt gewesen wäre, berechtigt nicht zur Befreiung vom Landabzug. Der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine etwaige Härte insoweit nicht durch die Flurbereinigung hervorgerufen worden sei, da er, der Beklagte, nicht die Ursache für die nicht gebauten Windenergieanlagen geschaffen habe. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Bimolten eine Ursache für die fehlende bauliche Verwirklichung der Windenergieanlagen auf dem klägerischen Einlageflurstück J. „I.“ gesetzt haben soll. Der Vater des Klägers – bzw. die Betreibergesellschaft – war im Jahr 2004 im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Flurstück J.. Der Vater des Klägers war zu diesem Zeitpunkt auch (weiterhin) Eigentümer des Flurstücks J.. Der Umstand, dass das Flurstück von einem Dritten bewirtschaftet wurde – und der Kläger bzw. der Vater des Klägers sich u. U. deshalb an dem Bau der Windenergieanlagen gehindert sah –, ist nicht auf eine Anordnung der Flurbereinigungsbehörde zurückzuführen, sondern auf den Tauschvertrag aus dem Jahr 1997, den der Vater des Klägers mit dem Vater des späteren Teilnehmers G. H. geschlossen hat. Der Beklagte war an dem Abschluss dieses Tauschvertrages nicht beteiligt. Dass der Kläger bzw. der Vater des Klägers das Windkraftvorhaben trotz Baugenehmigung und fortbestehenden Eigentums an der Fläche nicht realisiert hat, ist daher nicht ursächlich auf das Flurbereinigungsverfahren zurückzuführen. Eine Freistellung zu Lasten der übrigen Teilnehmer war daher nicht geboten.

Entsprechendes gilt im Übrigen, soweit der Kläger die Befreiung von Beiträgen zum Flurbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 3 FlurbG begehrt. Danach kann die Flurbereinigungsbehörde zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien. Eine offensichtliche und unbillige Härte i. S. d. § 19 Abs. 3 FlurbG ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Teilnehmer entweder keinen oder nur einen verhältnismäßig geringen Vorteil von der Flurbereinigung hat und auch nicht an der allgemeinen Wertsteigerung der Besitzstände teilnimmt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 19 Rn. 17 m. w. N.). Die Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor, da der Kläger aus der Flurbereinigung – wie dargelegt – erhebliche Vorteile zieht.

cc)

Als rechtswidrig stellt sich jedoch der vorgenommene Abzug von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs des Klägers dar.

Zur Begründung des vorgenommenen Abzugs wird im Nachweis über Anspruch und Abfindung auf die Aktenstelle „HA Bd. IV Bl. 143“ (entspricht Blatt 64 der Beiakte 003) verwiesen. Aus dem dort befindlichen Vermerk über die Abfindung des Klägers ergibt sich folgendes: Der Tausch der Flächen zwischen den Beteiligten A. (Anmerkung des Senats: gemeint ist der Vater des Klägers) und G. H. sei bisher nach Fläche schlicht um schlicht erfolgt. Grundlage sei der rechtsverbindliche Tauschvertrag vom 13. November 1997. Dabei habe der Beteiligte A. 6,2349 ha eingebracht und schlicht um schlicht die Fläche von Herrn G. H. zur Größe von 5,7148 ha erhalten. Nach Fläche sei dies ein Unterschied von 0,5201 ha. In Wertverhältnissen ausgedrückt habe Herr A. 196,00 WV eingebracht und 182,73 WV erhalten. Es ergebe sich ein Unterschied von 13,27 WV, der ausgeglichen werden müsse. Aus diesem Grund sei bei Herrn A. (Anmerkung des Senats: gemeint ist der Kläger) eine Sondervereinbarung von -13,27 WV einzutragen.

Dieser Abzug ist rechtswidrig. Er stützt sich zu Unrecht auf den Tauschvertrag vom 13. November 1997 zwischen dem Vater des Klägers und dem Vater des späteren Teilnehmers G. H.. Zwar erfolgte danach der Flächentausch „schlicht um schlicht“, so dass man – wie der Beklagte – annehmen könnte, dass der Vater des Klägers den – nunmehr vom Kläger gerügten – Flächenverlust von 0,5201 ha Fläche im Zuge des 1997 erfolgten Flächentausches ausdrücklich akzeptiert hat, und dies daher nunmehr über eine Sondervereinbarung zu berücksichtigen wäre. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Tauschvertrag vom 13. November 1997 nie rechtsverbindlich im Sinne des Flurbereinigungsrechts geworden ist. Der Tauschvertrag nahm ausdrücklich Bezug auf das ursprünglich geplante freiwillige Landtauschverfahren. Zu dessen Einleitung ist es jedoch nicht gekommen und somit auch nicht zur Aufstellung eines Tauschplans, der nach § 103f Abs. 2, 3 FlurbG erst zur Wirksamkeit der einzelnen Tauschverträge geführt hätte (hierzu bereits das Senatsurteil vom 18.8.2015 – 15 KF 1/14 – juris Rn. 30). Im Rahmen der wertgleichen Abfindung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren war deshalb der Tauschvertrag vom 13. November 1997 nicht zu berücksichtigen.

Ist der Abzug von 13,27 WV im Nachweis über Anspruch und Abfindung des Klägers bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs des Klägers daher zu Unrecht erfolgt, ergibt sich anstelle eines Abfindungsanspruchs des Klägers auf 619,04 WV stattdessen ein endgültiger Abfindungsanspruch des Klägers auf 632,31 WV. Dies ist im Nachweis über Anspruch und Abfindung zu korrigieren. Da diesem Abfindungsanspruch (derzeit) nur eine Landabfindung mit 622,20 WV gegenübersteht, ergibt sich eine Differenz von 10,11 WV als unvermeidbare Landminderabfindung i. S. d. § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG. Insoweit ist der Geldausgleich des Klägers neu zu berechnen. Der Nachtrag II vom 3. Juli 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2019 ist entsprechend abzuändern.

b)

Die Gestaltung der Landabfindung des Klägers entspricht den in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG niedergelegten Grundsätzen.

aa)

Zunächst entspricht die Landabfindung des Klägers den allgemeinen Grundsätzen für die Gestaltung nach § 44 Abs. 2 FlurbG. Danach sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.

Der Kläger macht geltend, dass das Vorhandensein einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage ein wertbildender Faktor im Sinne des § 44 Abs. 2 FlurbG sei, der im Rahmen der wertgleichen Abfindung zu berücksichtigen sei.

Dem kann dem nicht gefolgt werden. Es liegt hier kein wertsteigernder Faktor vor, der gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG zu berücksichtigen wäre. Wie bereits ausgeführt, ist das Einlageflurstück J. „I.“ im nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 26. Januar 2015 nicht als Standort für eine Windenergieanlage (zur Fremdversorgung) anzusehen. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitz einer Baugenehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf seinem Flurstück. Wegen der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhorn hätte er auch keine neue Genehmigung hierfür erhalten können. Auf die obigen Ausführungen unter 2. a) aa) (2) (b) wird – insbesondere zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Wertgleichheit – Bezug genommen.

Soweit der Kläger meint, dass dieser Umstand jedenfalls über § 51 FlurbG als Wertfaktor bei der Abfindung zu berücksichtigen sei, ist dieses Vorbringen bereits nicht verständlich. § 51 Abs. 1 FlurbG gewährt einen Ausgleichsanspruch für größere vorübergehende Unterschiede zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung; ferner für andere vorübergehende Nachteile dadurch, dass der mit der Flurbereinigung erstrebte Dauerzustand nicht sofort eintritt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 1). Abzustellen ist insoweit auf den für die Beurteilung der Wertgleichheit der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 51 Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 – 9 C 1.08 – juris Rn. 14). Im nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 26. Januar 2015 war das Einlageflurstück J. „I.“ bereits nicht (mehr) als Standort für eine Windenenergieanlage (zur Fremdversorgung) anzusehen. Nichts anderes gilt für die Abfindungsflächen des Klägers. Es liegt daher zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung kein (vorübergehender) Unterschied vor.

Auch dem in diesem Zusammenhang erfolgten Vorbringen des Klägers, er habe eine Windvorrangfläche in die Flurbereinigung eingebracht, die den Status nach § 45 FlurbG gehabt habe, so dass er mit einer im Windvorranggebiet gelegenen Fläche hätte abgefunden werden müssen, kann nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob es sich bei einer im Windvorranggebiet gelegenen Fläche überhaupt um eine geschützte Fläche bzw. Anlage im Sinne des § 45 Abs. 1 FlurbG handelt, für die in der Regel keine gleichwertige Abfindung möglich ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 1), kommt eine Anwendung des § 45 FlurbG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anlage bzw. das Grundstück am Stichtag des § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG dem geschützten Zweck noch oder schon dienen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.9.1992 – 11 C 1.92 – juris Rn. 16 m. w. N.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 45 Rn. 3). Daran fehlt es vorliegend. Wie bereits ausgeführt, ist das Einlageflurstück 19/6 „In den Maaten“ im nach § 44 Abs. 1 Satz 3 FlurbG maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Ausführungsanordnung am 26. Januar 2015 wegen der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Nordhorn nicht als Standort für eine Windenenergieanlage (zur Fremdversorgung) anzusehen. Es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit das Bundesverwaltungsgericht den Beklagten dazu verpflichtet haben soll, zugunsten des Klägers das Vorhandensein einer solchen Fläche für die wertgleiche Abfindung in Betracht zu ziehen.

bb)

Der Beklagte hat bei der Landabfindung des Klägers den Grundsätzen des § 44 Abs. 3 FlurbG Rechnung getragen, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen (Satz 1), unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind (Satz 2) und die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen sowie die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist (Satz 3).

Der Beklagte hat die Landabfindung des Klägers entsprechend § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG in 4 großen zusammenhängenden Flächen ausgewiesen, wohingegen die Einlageflächen des Klägers in 13 getrennt liegende Besitzstücke zersplittert waren. Der Zusammenlegungsgrad beträgt damit 13 zu 4.

Den Grundsatz, dass unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind, wird der Beklagte bei der nunmehr erforderlichen Neuberechnung des Geldausgleichs des Klägers (vgl. dazu unter 2. a) cc)) zu berücksichtigen haben.

Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass seine Grundstücke nicht – wie von § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG vorausgesetzt – durch Wege zugänglich wären oder die erforderliche Vorflut nicht vorhanden sei.

cc)

Ferner hat der Beklagte bei der Landabfindung des Klägers die genannten Grundsätze des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt, wonach die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen soll, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können. Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988 – 5 C 69.84 – juris Rn. 26 m. w. N.; Senatsurteile vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris Rn. 46 und vom 16.2.2016 – 15 KF 32/11 – juris Rn. 42 m. w. N.).

Der Kläger rügt insoweit, dass er im Neubestand mehr Grünland erhalten habe als er vorher eingebracht habe. Dies trifft vom Ausgangspunkt her zu. Der Kläger hat 10,2945 ha Acker mit 330,06 WV im Altbestand eingebracht und 8,5792 ha Acker mit 275,84 WV erhalten. Zudem hat er 10,7298 ha Grünland mit 299,48 WV eingebracht und 12,3625 ha Grünland mit 338,17 WV erhalten.

Die Abfindung mit mehr Grünland ist im konkreten Einzelfall nicht zu beanstanden. Zum einen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Mehrzuteilung von Grünland zu einer Beeinträchtigung der Produktionskraft des klägerischen Betriebes führt. Zum anderen erfordert die Gleichwertigkeit der Abfindung nicht die Gleichartigkeit in jeder Hinsicht. Daher ist eine vertretbare Änderung der Nutzungsart zulässig, eine Zuweisung ackerfähigen Grünlands statt Ackerflächen statthaft, wie auch umgekehrt eine Verschiebung von Grünland zu Ackerland nicht unzulässig, wenn eine Umwandlung möglich und zumutbar ist und so keine ertragsmindernden Auswirkungen eintreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1989 – 5 B 123.87 – RdL 1990, 214, m. w. N.; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 70). Die Flurbereinigungsbehörde ist im Rahmen des § 44 Abs. 4 FlurbG befugt, Grünland statt Ackerflächen u. a. dann zuzuteilen, wenn es sich um einen ackerfähigen Boden handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1970 – IV B 165.69 – RdL 1971, 133, m. w. N.). Dies ist hier der Fall.

Von dem neu zugeteilten Flurstück L. der Flur M. Gemarkung Bimolten zur Größe von 5,7148 ha sind 2,2547 ha als Grünland – und der Rest als Ackerland – bewertet und entsprechend bei der Ausweisung im Nachweis über Anspruch und Abfindung berücksichtigt worden. Bereits aus dieser Neuzuteilung von 2,2547 ha Grünland an den Kläger ergibt sich ganz maßgeblich die oben genannte Verschiebung von Ackerland zu Grünland. Das (gesamte) Abfindungsflurstück L. wird jedoch entsprechend der Luftbildauswertung und den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Beklagten in der Örtlichkeit als Ackerland genutzt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er das Flurstück L. seit dem Landtausch im Jahr 1997 in Bewirtschaftung habe und es als Ackerland habe nutzen können, da es kein Dauergrünland gewesen sei. Auch derzeit werde die Fläche insgesamt als Acker genutzt. Da die Fläche trotz einer Ausweisung von 2,2547 ha als Grünland tatsächlich als Acker genutzt wird, erscheint auch eine Beeinträchtigung der Produktionskraft des klägerischen Betriebs ausgeschlossen; eine solche wurde von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen.

Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass die neu zugeteilten Flächen der Gemarkung Bimolten, Flur T., Flurstück U. zur Größe von 1,6867 ha und Flurstück V. zur Größe von 0,0605 ha zwar ebenfalls als Grünland bewertet worden sind. Sie werden nach der Luftbildauswertung des Beklagten jedoch als Erweiterung der Hoffläche des Klägers für die Legehennenhaltung als Grünland genutzt. Diese Zuteilung ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht bestritten hat, ausdrücklich im Sinne des Klägers vorgenommen worden. Auch insofern ist nicht erkennbar, dass die Mehrzuteilung von betriebsnahem Grünland zu einer Beeinträchtigung der Produktionskraft des klägerischen Betriebes führt.

Soweit seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden ist, dass die Differenz bei ihm mehr als 20 % ausmache und dass eine Verschiebung in diesem Umfang nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinzunehmen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich eine solche Prozentzahl nicht entnehmen. Vielmehr kommt es danach maßgeblich darauf an, ob es zu einer Beeinträchtigung der Produktionskraft des klägerischen Betriebes kommt; dies ist hier nicht der Fall.

Unabhängig davon wäre der vom Kläger durch die Mehrzuteilung von Grünland geltend gemachte Nachteil – sollte er vorliegen – durch andere Vorteile ausgeglichen. Den Wert der Landabfindung mindernde Nachteile können durch solche Vorteile ausgeglichen werden, die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen. Dazu gehört u. a. ein besonders vorteilhafter Grad der Zusammenlegung, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 – 5 C 141.83 – juris Rn. 21), ebenso eine Entfernungsverbesserung (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 20.11.2018 – 15 KF 27/17 – juris Rn. 56). Die Gesamtabfindung des Klägers weist solche besonderen Vorteile auf. Der Kläger erhält erhebliche Vorteile aufgrund des hohen Zusammenlegungsgrades – der Kläger hat Flurstücke in 13 getrennt liegenden Bewirtschaftungseinheiten eingebracht und dafür Flurstücke in 4 Bewirtschaftungseinheiten erhalten –, aufgrund der jedenfalls teilweisen Bereitstellung betriebsnaher Flächen und aufgrund der vorgenommenen Wegebaumaßnahmen (vgl. hierzu die Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, Blatt 3 der Beiakte 003). Diese erheblichen Vorteile stellen selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1 und 2, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung selbst mehrfach von den „fünf Punkten bzw. Rügen“ des Klägers gesprochen. Der Kläger obsiegt jedoch lediglich mit seiner Rüge betreffend den Abzug von 13,27 WV aufgrund einer Sonderregelung. Er unterliegt jedoch mit seinen (vier) Rügen betreffend die – aus seiner Sicht – fehlende Wertermittlung, betreffend die Bewertung des Einlageflurstücks „I.“, betreffend die – nicht erfolgte – Befreiung vom Landabzug und von Kosten und betreffend die Gestaltungsgrundsätze im Zusammenhang mit der Zuteilung von Grünland. Unter Berücksichtigung dessen unterliegt der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Daher ist es sachgerecht, dass der Kläger neben 4/5 der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen, die hier insgesamt bei 1.080 EUR liegen, auch 4/5 einer Gerichtsgebühr trägt. Dem Beklagten können nach § 147 FlurbG keine Gerichtskosten, sondern gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur anteilig die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden.

Der zugrunde gelegte Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR für den Nachtrag II beruht auf § 52 Abs. 2 GKG (vgl. die Empfehlungen unter Ziffer 13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013, NordÖR 2014, 11).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.