Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2022, Az.: 1 ME 57/22

Abstandsvorschriften; Drittschutz; drittschützende Wirkung; Grenzabstand; unbeplanter Innenbereich; Nachbarschutz; unbeplanten Innenbereich

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.08.2022
Aktenzeichen
1 ME 57/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.04.2022 - AZ: 2 B 91/22

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Durch einen Erker oder sonstigen Vorbau konnte unter Geltung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung auch eine Erweiterung des Innenraums bewirkt werden (Festhaltung an Senatsbeschl. v. 4. Juni 2019 - 1 ME 76/19 -).

Die Begründung zu einer Gesetzesänderung, wonach durch die Änderung der bisherige Gesetzeswortlaut nur klargestellt werde, entfaltet keine bindende Wirkung.

Nicht drittschützende bauplanungsrechtliche Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung entfalten Drittschutz auch nicht dadurch, dass sie eine in absoluten Zahlen umfangreichere Inanspruchnahme des Grenzabstandsprivilegs nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO ermöglichen.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 27. April 2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung abgelehnt worden ist.

Die Antragstellerin ist Miteigentümerin des Grundstücks A-Straße (Gemarkung F., Flur G., Flurstück H.) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines 17 m langen, schmalen, zweigeschossigen Hauses mit einem flachen Satteldach auf dem westlich angrenzenden Nachbarflurstück I.. Die Außenwand des Gebäudes soll am nordöstlichen Ende in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin auf einer Länge von 5,65 m soweit hervortreten, dass sie in diesem Bereich zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von rund 2 m einhält.

Wegen Unterschreitung des Mindestabstands von 3 m hat die Antragstellerin Widerspruch gegen die am 10. September 2021 erteilte Baugenehmigung eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung der Genehmigung beantragt. Nach Ablehnung des Aussetzungsantrags und Zurückweisung des Widerspruchs hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. April 2022 abgelehnt.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Bauvorhaben verstoße nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfe der Abstand gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung, auch durch die Außenwand des Gebäudes selbst unterschritten werden. Danach dürfe der Abstand um höchstens ein Drittel unterschritten werden, wenn die vortretenden Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen würden. Auf die seit dem 1. Januar 2022 geltende Gesetzesfassung, wonach erforderlich sei, dass die privilegierten Gebäudeteile, nicht aber das Gebäude selbst, vor die Außenwand träten, könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung zugrunde zu legen sei und nachträgliche Rechtsänderungen zu Ungunsten des Bauherrn nicht zu berücksichtigen seien. Darauf, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die Änderung als Klarstellung verstanden wissen will, komme es nicht an. Der Gesetzgeber habe der Änderung keine Rückwirkung beigemessen, die überdies auch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Die Antragstellerin könne die Unzulässigkeit des Bauvorhabens auch nicht aus einem von ihr behaupteten Verstoß gegen Bauplanungsrecht herleiten. Gegenüber Vorhaben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB könnten Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots Nachbarschutz entfalten. Dieses Gebot sei bei einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung aber regelmäßig nicht verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen erforderlichen Abstandsflächen eingehalten würden. Eine Ausnahmekonstellation, etwa eine erdrückende Wirkung, liege nicht vor.

Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 29. April 2022 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde vom 2. Mai 2022, eingegangen am gleichen Tag.

II.

Die Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

1.

Die Antragstellerin teilt zunächst die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auf den vorliegenden Fall § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO in der bei Bescheidung des Bauantrags und bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) anzuwenden sei. Diese lautete:

„Der Abstand nach den Abs. 1 und 2 [0,5 H, mindestens jedoch 3 m] darf unterschritten werden von
[...]

2. Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Balkonen, sonstigen Vorbauten und anderen vortretenden Gebäudeteilen, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, und
[...].“

Durch das Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 10. November 2021 (GVBl. S. 732), in Kraft getreten am 1. Januar 2022, wurde § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO geändert und lautet jetzt:

„Der Abstand nach den Abs. 1 und 2 [0,5 H, mindestens jedoch 3 m] darf unterschritten werden von
[...]

2. vor die Außenwand tretenden Gebäudeteilen, wie Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Terrassenüberdachungen und Balkonen, sowie Dachgauben, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, und
[...].“

Dies verbiete es jedoch nicht, die Auslegung der Norm in der hier anzuwendenden, früheren Fassung durch den Senat im Lichte der Gesetzesänderung und deren Begründung noch einmal zu hinterfragen. Eine nochmalige Überprüfung müsse zum Ergebnis führen, dass bereits § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO a.F. so zu interpretieren sei, die Änderung mit dem Gesetzgeber - wie sich aus der Begründung ergebe - lediglich als Klarstellung aufzufassen. Die frühere vom Senat vertretene Auffassung habe von Anfang an auf einem Missverständnis beruht. Der Begriff „Vortreten“ habe schon in der alten Gesetzesfassung nach einem Bezugspunkt verlangt. Dieser könne nur die Außenwand sein. Das Hervortreten der Außenwand selbst könne demnach kein Vorbau sein. Ein Erker könne nur dann ein aus der Gebäudewand vorspringender Vorbau sein, wenn er nicht auf den Erdboden reiche und somit nicht der Erweiterung des Raumes diene, sondern sich auf bestimmte Funktionen wie Ausblick, Belichtung und Fassadengestaltung beschränke. Im konkreten Fall werde aber durch den „Versprung“ der Außenwand Wohnfläche gewonnen, wozu die Privilegierung gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO a.F. nicht habe dienen sollen.

Diese Argumentation gibt dem Senat keinen Anlass, seine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO a.F. abzuändern, wonach an die Stelle des früher im Gesetz verwendeten Tatbestandsmerkmals des Unterordnens eine rein mathematische Betrachtung getreten ist, die gerade nicht auf die Funktion des durch die Grenzüberschreitung entstandenen Raums abstellt. In seinem Beschluss vom 4. Juni 2019 (- 1 ME 76/19 -, BauR 2019, 1434 = juris Rn. 9) hat der Senat zu dem auch hier angeführten Argument, der privilegierte Gebäudeteil müsse vor die Außenwand treten, bereits ausgeführt: „Der Versuch der Antragsteller, diese mathematische Betrachtung mit dem Argument zu korrigieren, der privilegierte Gebäudeteil müsse vor die Außenwand hervortreten, es könne nicht die Außenwand selbst hervortreten, verfängt nicht; er findet im Gesetz keinerlei Stütze. Vielmehr privilegierten § 7 Abs. 7 NBauO in der Fassung vom 23. Juli 1973 (GVBl. S. 259) und auch § 7b Abs. 1 Satz 2 NBauO in der Fassung vom 11. April 1986 (GVBl. S. 103) ausdrücklich auch Erker, die ebenfalls nicht vor der eigentlichen Außenwand des Gebäudes errichtet sein müssen, sondern deren Außenwand zugleich die Außenwand des Gebäudes darstellen kann. [...] Insbesondere ist unschädlich, dass der Vorbau nicht - ähnlich einer Loggia - gesonderten Raum schafft, sondern den Innenraum ‚nach außen‘ erweitert (vgl. Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, 4. Aufl. 2013, § 5 NBauO, Rn. 48).“ Hieran hält der Senat fest. Der von der Antragstellerin vermisste Bezugspunkt für die Drittel-Regelung war unter Geltung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO a.F. der gesetzlich einzuhaltende Grenzabstand. Auf oder - von der Grenze aus betrachtet - hinter dieser Grenzabstandslinie mussten zwei Drittel der Außenwand verlaufen. Dass durch das übrige vor diese Grenzabstandslinie tretende Drittel keine Erweiterung des Innenraums bewirkt werden und etwa ein Erker deshalb nicht bis auf den Boden reichen durfte, lässt sich § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO a.F. nicht entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Gesetzesbegründung, wonach der bisherige Gesetzeswortlaut nur „klargestellt“ werde, keine bindende Wirkung entfaltet. Die in der Begründung des Gesetzesentwurfs in Anspruch genommene Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation ist für die rechtsprechende Gewalt nicht verbindlich. Sie schränkt die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte nicht ein. Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist letztlich allein die rechtsprechende Gewalt berufen, die gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut ist. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. Der Gesetzgeber ist zwar befugt, im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu handeln, zu der auch die aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grenzen für rückwirkende Rechtsetzung gehören, und dabei gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht einverstanden ist. Er kann diese Ausgangslage und die Prüfungskompetenz der Gerichte aber nicht durch die Behauptung unterlaufen, seine Norm habe klarstellenden Charakter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.7.2010 - 1 BvL 11/06 - BVerfGE 126, 369 = juris Rn. 73).

2.

Darüber hinaus stützt die Antragstellerin ihren Antrag darauf, dass § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO a.F., wonach der Abstand von vor die Außenwand tretenden Gebäudeteilen unterschritten werden darf, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel „[...] der Breite der jeweiligen Außenwand [...]“ in Anspruch nehmen, hinsichtlich des Maßes dieser Breite nachbarschützend sei. Kraft des sich daraus ergebenden Drittschutzes könne die Antragstellerin verlangen, die Länge der Außenwand auf die höchstzulässige Länge zu beschränken. Zwar träfen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung keine nachbarschützende Wirkung hätten, im Grundsatz zu. Allerdings sei die „Breite der jeweiligen Außenwand“ das maßgebliche Berechnungskriterium für das „Drittel“, auf dem sie, die Antragstellerin, eine Unterschreitung des - nachbarschützenden - Grenzabstands hinnehmen müsse. Würde man dem Nachbarn insofern Rechtsschutz versagen, müsste dieser im Extremfall, etwa bei einer willkürlich genehmigten 30 m langen Außenwand, auf einer Länge von 10 m eine Unterschreitung des Grenzabstands hinnehmen. Dies zugrunde gelegt könne sich die Antragstellerin gegen die laut Baugenehmigung zulässige Breite von 17 m zur Wehr setzen, weil sich ein Gebäude mit einer so langen Außenwand nicht in die Umgebung einfüge.

Dieser Argumentation tritt der Senat nicht bei. Würde man ihr folgen, würde man dem Nachbarn die Möglichkeit einräumen, mittelbar aus einem Verstoß gegen ihrerseits nicht drittschützenden Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung subjektive Abwehrrechte herzuleiten (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v, 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BauR 1994, 354 = BRS 55 Nr. 168 = NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 19). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung, entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch, nicht gibt. Gerügt werden kann das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Nachbarn mithin nur dann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt, namentlich, weil das Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausübt oder Nachbargrundstücke unzumutbar verschattet (Senatsbeschl. v. 9.3.2020 - 1 ME 154/19 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BauR 1996, 82 = BRS 57 Nr. 219 = juris Rn. 2 f.).

Eine konkrete Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt nicht darin, dass der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines 17 m langen Gebäudes erteilt worden ist, denn die Länge der Außenwand an sich beeinträchtigt die Antragstellerin nicht unzumutbar; dies macht sie auch mit der Beschwerde nicht geltend. Die geltend gemachte Beschwer der Antragstellerin resultiert vielmehr mittelbar daraus, dass sich die Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze, auf der die Beigeladene den gesetzlich vorgesehenen Grenzabstand unterschreiten darf, rechnerisch aus der genehmigten Länge der Außenwand ergibt. Diese Länge ist aber als Bestandteil des Maßes der zulässigen Bebauung ein Merkmal des Sich-Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dem für sich genommen kein Drittschutz zukommt. Das Bauordnungsrecht knüpft zwar in § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO an diese Länge an; vermittelt insoweit aber ebenfalls keinen Drittschutz, sondern verlangt zugunsten des Nachbarn lediglich, dass die tatbestandlichen Anforderungen der Norm eingehalten werden.

Anders, als es die Antragstellerin darstellt, ist sie deshalb aber nicht schutzlos einer Genehmigung einer übermäßigen Länge des Nachbarvorhabens ausgeliefert. Soweit damit unzumutbare Beeinträchtigungen verbunden sind, kann sie sich auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen. Ist das nicht der Fall, bedarf sie nach dem System des baurechtlichen Nachbarschutzes keiner Rechtsschutzmöglichkeit; einen Anspruch auf rechtmäßige Verhältnisse auf dem Nachbargrundstück hat sie nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie sich durch Antragstellung einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).