Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2019, Az.: 7 MS 73/18
Abänderung von Amts wegen; Abänderungsantrag; Planfeststellung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.04.2019
- Aktenzeichen
- 7 MS 73/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 70074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 43 Abs 1 S 1 Nr 1 EnWG
- § 43e Abs 1 S 2 EnWG
- § 43e Abs 2 EnWG
- § 80 Abs 5 VwGO
- § 80 Abs 7 S 1 VwGO
- § 80 Abs 7 S 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wird durch die Regelungen zum vorläufigen Rechtsschutz im Fachplanungsrecht - hier in § 43e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG - nicht verdrängt.
2. Bei einem Abänderungsbegehren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten etwaige im Fachplanungsrecht vorgesehene Fristen für die nachträgliche Einlegung und Begründung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend.
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats vom 03. Dezember 2013 (7 MS 4/13) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (7 KS 3/13) gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Abänderungsverfahren wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2012 für den „Ersatzneubau der 110-kV-Freileitung Hemmoor - Industriestraße mit Abzweig Otterndorf in der Stadt Cuxhaven sowie den Samtgemeinden Hemmoor, Land Hadeln, Börde Lamstedt und Am Dobrock, Landkreis Cuxhaven“. Das Projekt umfasst den Ersatz einer knapp 35 km langen, 1954 erbauten 110-kV-Freileitung bei im Wesentlichen gleichem Trassenverlauf. Die bisherigen Maststandorte bleiben erhalten, die Masten selbst werden an zahlreichen Stellen erhöht. Der Planfeststellungsbeschluss sieht ferner den Ersatz einer etwa drei km langen Abzweigung und Änderungen an einer weiteren Anlage vor. Der Ersatzneubau wurde inzwischen errichtet und in Betrieb genommen.
Der Antragsteller ist Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten, von dem Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücken im Außenbereich der Gemeinde F.. Er hat gegen den Planfeststellungsbeschluss am 11. Februar 2013 Klage erhoben (7 KS 3/13). Seinen zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat der Senat mit Beschluss vom 03. Dezember 2013 (7 MS 4/13, NVwZ-RR 2014, 219) abgelehnt. Eine sich anschließende Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2014 (7 MS 122/13) zurückgewiesen. Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 (DVBl. 2017, 262) hat der Senat in dem Klageverfahren den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls genüge nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG (a. F.) mit der Folge, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG (a. F.) von einer gleichsam nicht durchgeführten Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) UmwRG (a. F.) auszugehen sei. Zudem sei die nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden, so dass ein Mangel im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG (a. F.) vorliege. Der Antragsteller könne sich nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 UmwRG (a. F.) auf die festgestellten UVP-Mängel berufen, ohne dass es einer Verletzung in eigenen Rechten bedürfe. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Antragsgegnerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2018 (4 C 4.17, NVwZ 2018, 1647) das Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. In seinem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des Senats, soweit es Mängel der durchgeführten UVP-Vorprüfung und das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung betrifft, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht beanstandet. Es hat beanstandet, dass der Senat den Planfeststellungsbeschluss aufgehoben hat. Der vom Senat festgestellte Fehler könne in einem ergänzenden Verfahren behoben werden, so dass anstelle einer Aufhebung lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht komme.
Mit Schriftsatz vom 17. September 2018, beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingegangen am 19. September 2018, hat der Antragsteller erneut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig, insbesondere lägen veränderte Umstände vor, aus denen sich eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergebe und die eine Abänderung der nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Eilentscheidung rechtfertigten. Nach der Änderung der unionsrechtlichen Beurteilung einer Präklusion umweltbezogener Rügen und nach den daraufhin ergangenen bisherigen Entscheidungen des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts im Hauptsacheverfahren stelle sich seine Klage nunmehr als voraussichtlich erfolgreich dar. Die Vorschrift des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO werde durch § 43e Abs. 2 EnWG nicht verdrängt. Selbst wenn man dies so sehen wollte, ergäbe sich im Streitfall nichts anderes, weil auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Die zum Erfordernis eines neuen Aussetzungsantrages führende Tatsache liege darin, dass er den Senat mit Schriftsatz vom 15. August 2018 unter Verzicht auf eine nochmalige mündliche Verhandlung um eine zeitnahe Entscheidung über die Klage gebeten habe und die übrigen Beteiligten sich daraufhin, wie ihm mit Verfügung des Senats vom 30. August 2018 mitgeteilt worden sei, geweigert hätten, einem zeitnahen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zuzustimmen, um stattdessen noch im laufenden Hauptsacheverfahren den Versuch zu unternehmen, den bereits mit bindender Wirkung für das Hauptsacheverfahren festgestellten UVP-Fehler über ein ergänzendes Verfahren zu heilen. Für das Begehren auf Abänderung des Beschlusses vom 03. Dezember 2013 bestehe auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das planfestgestellte Vorhaben werde vorläufig vollzogen und verursache nachteilige Umweltauswirkungen, die ihn, den Antragsteller, zur Klageerhebung veranlasst hätten. Er habe ein berechtigtes Interesse daran, dass sich die Verletzung seiner Mitwirkungsrechte im Verfahren der förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nicht weiter folgenlos fortsetze.
Der Abänderungsantrag sei auch begründet, weil ein Abänderungsgrund gegeben sei. Dieser liege darin, dass der Senat in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2013 von einer Präklusion der von ihm, dem Antragsteller, erhobenen Einwände, soweit sie UVP-Mängel beträfen, ausgegangen sei. Nachdem der Europäische Gerichtshof die materiellen Präklusionsregelungen im deutschen Fachplanungsrecht für unionsrechtswidrig erklärt habe, habe der Senat die sich daraus ergebenden Konsequenzen im Verfahren zur Hauptsache gezogen und auf einen UVP-Mangel im streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren erkannt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Revisionsurteil festgestellt, dass die Annahme des Senats hinsichtlich der Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung mit Bundesrecht vereinbar sei. Die bisherige Annahme des Senats aus dem Jahr 2013 zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache sei nicht mehr tragfähig. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären sein werde. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache müsse unberücksichtigt bleiben, dass die Beigeladene angekündigt habe, einen Planergänzungsantrag zur Heilung des festgestellten Fehlers stellen zu wollen. Für die rechtliche Beurteilung komme es auf den angefochtenen Verwaltungsakt und nicht auf die Frage an, ob der Verwaltungsakt zukünftig geändert werden könnte. Aus demselben Grund sei es nicht relevant, ob an dem weiteren Betrieb der streitgegenständlichen Leitung ein hohes öffentliches Interesse bestehen könnte. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Revisionsurteil, dort unter Randnummern 45 und 46, gäben nichts dafür her, dass von einer Sanktionierung des Betriebes trotz einer Unionsrechtswidrigkeit der Planfeststellung ausnahmsweise abgesehen werden könne.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2012 unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 (7 MS 4/13) anzuordnen, soweit dieser den Betrieb des Ersatzneubaus erlaubt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Abänderungsantrag für unzulässig. Zwar treffe es zu, dass § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO durch § 43e Abs. 2 EnWG nicht vollständig verdrängt werde. Allerdings könne das nach § 43e Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 EnWG bestehende Fristerfordernis und das Erfordernis, dass eine später eingetretene Tatsache geltend gemacht werden müsse, nicht umgangen werden. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sei daher in der hier gegebenen Konstellation nur möglich, wenn er auf später eingetretene Tatsachen gestützt und innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem der Beschwerte von diesen Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Der Antragsteller berufe sich zur Begründung des Abänderungsantrags ausschließlich auf neue Umstände rechtlicher Art, nicht aber auf neue Tatsachen. Der Umstand, dass sie, die Antragsgegnerin, und die Beigeladene sich nicht mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hätten, stelle keine neue Tatsache dar, sondern entspreche dem Regelfall eines Verwaltungsstreitverfahrens. Des Weiteren stelle das Bemühen, die gerichtlicherseits festgestellten Fehler der Planfeststellung in einem ergänzenden Verfahren zu beheben, keine neue Tatsache dar. Selbst wenn man dies anders sähe, würde dies zu keiner Verbesserung, sondern zu einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung des Antragstellers führen. Denn das ergänzende Verfahren sei darauf angelegt, die vom Senat festgestellten UVP-Mängel zu beseitigen. Soweit der Senat die Präklusionsvorschriften, die er seinem Beschluss vom 03. Dezember 2013 noch zugrunde gelegt habe, im Verfahren zur Hauptsache nicht mehr für anwendbar erachtet habe, liege darin keine später eingetretene Tatsache, sondern eine Änderung der Rechtslage, auf die sich der Antragsteller gemäß § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht berufen könne. Die Änderung sei im Übrigen bereits mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) eingetreten, so dass die einzuhaltende Monatsfrist gemäß § 43e Abs. 2 Satz 2 EnWG längst verstrichen sei.
Der Antrag sei auch in der Sache unbegründet. Nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei im Grundsatz davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht aufzuheben, sondern für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären sei. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht auch aufgezeigt, dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von einer Feststellung der Nichtvollziehbarkeit abzusehen sein könne, wenn der Betrieb der Leitung von überragender Bedeutung für das Gemeinwohl sei und Behörde und Vorhabenträger alles in ihrer Macht Stehende unternommen hätten, den eingetretenen Verstoß des Unionsrechts zeitnah zu beheben. Dies treffe hier zu. Es sei von überragender Bedeutung für das Gemeinwohl, dass die streitbefangene Leitung auch bis zur Behebung des Fehlers betrieben wird. Die Sicherheit und Preisgünstigkeit der Stromversorgung würden bei einer Außerbetriebnahme der Leitung gefährdet. Sie, die Antragsgegnerin, und die Beigeladene hätten inzwischen alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um den vom Oberverwaltungsgericht sowie vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Verstoß gegen das Unionsrecht zeitnah zu beheben. Die Beigeladene habe vorsorglich bereits im Jahr 2017 eine detaillierte Biotoptypenkartierung in einem Korridor entlang der Trassenachse durchgeführt. In den Jahren 2017 und 2018 seien außerdem Brutvögel und Gastvögel erfasst worden sowie zur Beurteilung des Kollisionsrisikos auch die Raumnutzung durch den Seeadler und den Weißstorch. Der Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei förmlich am 04. Oktober 2018 bei ihr, der Antragsgegnerin, eingegangen und umfasse einen UVP-Bericht, eine Überarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans einschließlich Maßnahmenplanung, eine Überarbeitung der FFH-Verträglichkeitsstudie sowie eine Überarbeitung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags. Weitere Verfahrensschritte wären vor Einreichung der Ergänzungsunterlagen durch die Beigeladene sinnlos gewesen. Die erforderliche Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werde zeitnah durchgeführt. Der weitere Verfahrensablauf werde sich aus Umfang und Inhalt der eingehenden Einwendungen und Stellungnahmen ergeben. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Europarecht einer solchen zugänglich sei und die Zielsetzungen des Europarechts nicht auf den Umweltschutz beschränkt seien. Vielmehr seien gegenläufige Zielsetzungen auch des Gemeinschaftsrechts in praktische Konkordanz zu bringen. In Bezug auf die Belange des Antragstellers sei zu berücksichtigen, dass sich gegenüber dem Jahr 2013 keine tatsächlichen Änderungen ergeben hätten, die es rechtfertigen würden, das Aussetzungsinteresse nunmehr höher zu gewichten als im Jahr 2013. Insoweit bleibe weiterhin maßgeblich, dass die Grundstücke des Antragstellers bereits durch die alte, inzwischen ersetzte Trasse betroffen gewesen seien und seine Betroffenheit durch den verfahrensgegenständlichen Ersatzneubau gesunken sei, weil die neuen Masten einen geringeren Durchmesser hätten als die bisher verwendeten, und aufgrund ihrer größeren Höhe ein größerer Abstand der Leiterseile zum Boden bestehe. Die dem Schutz des Antragstellers dienenden einschlägigen Grenzwerte der 26. BImSchV würden nach den Feststellungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2013 nicht nur eingehalten, sondern weit unterschritten. Weitere Gründe, aus denen der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sein könnte, lägen nicht vor. Das Begehren, die Leitung bis zur Entscheidung über die Hauptsache außer Betrieb zu setzen, sei der Sache nach auch deshalb ungerechtfertigt, weil die Umweltauswirkungen, auf die sich der vom Senat erkannte Fehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. der Vorprüfung des Einzelfalls beziehe, ausschließlich die anlagenbedingten Auswirkungen des Vorhabens beträfen und nicht die betriebsbedingten Auswirkungen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hält den Abänderungsantrag ebenfalls für unzulässig und verweist darauf, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 43e EnWG eine Sondervorschrift geschaffen habe, mit der das übliche Regel-Ausnahme-Verhältnis von aufschiebender Wirkung und Entfall der aufschiebenden Wirkung aufgrund der grundsätzlich wichtigen Bedeutung der Sicherstellung der öffentlichen Energieversorgung bei planfestgestellten Leitungen umgekehrt werde. Die Spezialregelung in § 43e Abs. 2 EnWG schließe einen Rückgriff auf eine Antragstellung nach § 80 Abs. 7 VwGO aus. Sofern man dies anders sehe, sei zumindest die Frist des § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG auf den Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anwendbar. Insofern sei die Zulässigkeit des Antrags hier zumindest deshalb nicht gegeben, weil er verfristet gestellt worden sei. Soweit die Antragsgegnerin und sie, die Beigeladene, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht verzichtet hätten, sei dies keine Tatsache, sondern die bloße Nichterfüllung eines prozessualen Wunsches der Antragstellerin. Als neue Tatsache könne allenfalls in Betracht kommen, dass der Senat festgestellt habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Diese Tatsache sei dem Antragsteller allerdings bekannt, seitdem der Senat seine Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren am 13. Oktober 2016 verkündet habe. Würde man als Tatsache das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts in Betracht ziehen, so sei zu berücksichtigen, dass dieses am 24. Mai 2018 ergangen und ca. Mitte Juli 2018 mit schriftlicher Begründung zugestellt worden sei. Es fehle für das Begehren des Antragstellers auch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Es sei daran zu erinnern, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2016 erklärt habe, dass die Notwendigkeit der Leitung in ihrer technischen Funktion als Stromtransportmedium nicht bestritten werde. Diese Verlautbarung müsse der Antragsteller sich entgegenhalten lassen.
Der Antrag sei jedenfalls auch unbegründet. Die Behauptung, dass von dem Betrieb der streitgegenständlichen Leitung nachteilige Umweltauswirkungen ausgehen, sei eine unbewiesene Behauptung. Derartige Auswirkungen seien weder vom Senat noch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden. Hinzuweisen sei auf die überragende Bedeutung der Leitung für das Gemeinwohl, die sie, die Beigeladene, bereits mit Schriftsatz vom 29. August 2018 unter Bezugnahme auf das Gutachten der Firma G. vom 16. Januar 2017 dargelegt habe. Der Antrag auf Durchführung eines ergänzenden Verfahrens sei mittlerweile gestellt worden.
II.
Das Abänderungsbegehren des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das gerichtliche Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gliedert sich in zwei Varianten. Nach seinem Satz 1 kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren ist ein gegenüber dem vorangegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neues, selbstständiges Verfahren, das keinen Rechtsbehelfscharakter hat. In ihm wird die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit oder die Feststellung sonstiger behördlicher Befugnisse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 -, NVwZ-RR 2002, 908; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.05.2010 - 8 ME 111/10 -, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 183; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 80 Rn. 548 f.). Prüfungsmaßstab ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 -, juris; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 129).
1. Der gemäß §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 03. Dezember 2013 anzuordnen, ist unzulässig.
a) Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung sachlich zuständig, nachdem das Klageverfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht (wieder) bei ihm anhängig ist.
b) Der Antrag ist statthaft. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO wird durch die Regelungen zum vorläufigen Rechtsschutz im Fachplanungsrecht - hier in § 43e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG (vgl. auch § 17e Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 FStrG, § 5 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VerkPBG, § 18e Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 AEG) - nicht verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2018 - 9 VR 2.18 (9 VR 1.18) -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2002 - 1 B 11257/02 -, NVwZ-RR 2003, 315; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rn. 558; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 1172). Nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Von dieser Rechtsschutzmöglichkeit hat der Antragsteller mit seinem in dem Verfahren 7 MS 4/13 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 11. Februar 2013, den der Senat mit seinem Beschluss vom 03. Dezember 2013 abgelehnt hat, Gebrauch gemacht. Nach § 43 Abs. 2 EnWG kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte, wenn später Tatsachen eintreten, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Bestimmungen in § 43e Abs. 2 EnWG betreffen nicht die Änderung oder Aufhebung einer bereits ergangenen Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, vielmehr eröffnen sie eine (weitere) Rechtsschutzmöglichkeit, durch welche Härten begegnet werden kann, die sich daraus ergeben, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung mit einer besonderen Mitwirkungslast für den Antragsteller verbunden ist (vgl. Hermes in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 43e Rn. 10). Davon unberührt bleibt, dass gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wegen veränderter Umstände beantragt werden kann (vgl. zu § 17 Abs. 6a FStrG (a. F.) OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2002, a. a. O.).
Soweit die Antragsgegnerin mit Blick auf den Regelungszusammenhang der genannten Vorschriften geltend macht, da im Anwendungsbereich des § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur auf nachträglich eingetretene Tatsachen gestützt werden könne, gelte Gleiches auch für einen auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützten Abänderungsantrag, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Begriff der veränderten Umstände in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist weit gefasst und nicht auf das Vorliegen neuer oder bisher unverschuldet nicht geltend gemachter Tatsachen beschränkt. Veränderte Umstände können beispielsweise dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren wegen einer Rechtsänderung oder Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr anders darstellen (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 80 Rn. 197). Ob die von dem Antragsteller geltend gemachten veränderten Umstände (auch) als Tatsachen im Sinne des § 43e Abs. 2 EnWG anzusehen wären, ist danach unerheblich.
c) Der Antragsteller hat den Abänderungsantrag indes nicht fristgemäß gestellt und begründet. Nach der - soweit ersichtlich - wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass bei einem Änderungsbegehren auf Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO etwaige im Fachplanungsrecht vorgesehene Fristen für die nachträgliche Einlegung und Begründung eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Anwendung kommen müssen. Begründet wird dies mit der ratio legis bzw. den mit den Fristerfordernissen verfolgten Zwecken der Verfahrensbeschleunigung einerseits und der Rechtssicherheit für den Vorhabenträger andererseits (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 - 11 VR 8.98 -, NVwZ 1999, 650, und Beschluss vom 16.08.2018, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2002, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2002 - 2 Q 2535/02 -, NVwZ-RR 2003, 462 [VGH Baden-Württemberg 25.10.2002 - 5 S 1013/00]; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rn. 579; Puttler in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rn. 185; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 201; Külpmann in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 1188 i. V. m. Rn. 889; a. A.: Hoppe in: Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 133). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird das Fristerfordernis vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Dezember 2012 einen entsprechenden Hinweis nicht enthält. Zwar sieht § 43e Abs. 1 Satz 3 EnWG für die speziellen Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 für den Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vor, dass darauf in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen ist, und gemäß § 43e Abs. 1 Satz 4 EnWG gilt § 58 VwGO entsprechend. Für die nach § 43 Abs. 2 EnWG eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit aufgrund des Eintretens späterer Tatsachen sieht das Gesetz indes nicht vor, dass auf die dabei zu beachtende Frist in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen ist. Entsprechendes muss auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gelten. Es handelt sich hierbei nicht um einen ordentlichen Rechtsbehelf, auf dessen Modalitäten hingewiesen werden muss und welcher dem Anwendungsbereich des § 58 Abs. 1 VwGO unterfällt.
Der Antragsteller ist der danach bestehenden Anforderung, sein auf veränderte Umstände gestütztes Abänderungsbegehren innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt stellen und begründen zu müssen, in dem er von den Umständen Kenntnis erlangt hat, nicht gerecht geworden. Dies gilt zunächst, soweit er sich auf eine veränderte Prozesslage seit dem Urteil des Senats vom 13. Oktober 2016 und dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 beruft. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Klage und auch seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (in dem Verfahren 7 MS 4/13) von Anfang an gerügt, die UVP-Vorprüfung sei fehlerhaft durchgeführt und die danach gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Der Senat hat diesen Einwand in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2013 nicht berücksichtigt, weil er davon ausgegangen ist, der Antragsteller sei mit seinem Einwand präkludiert. Nachdem der Senat seine Rechtsprechung zur Präklusion umweltbezogener Einwendungen mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, NJW 2015, 3495; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308) aufgegeben hat (vgl. jetzt auch § 7 Abs. 4 UmwRG (n. F.)), ist der Senat der Beanstandung des Antragstellers, der Planfeststellungsbeschluss leide an UVP-Mängeln, im Klageverfahren in der Sache gefolgt und hat den Planfeststellungsbeschluss mit Urteil vom 13. Oktober 2016 aufgehoben. In seinem Revisionsurteil vom 24. Mai 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung des Senats, soweit es den festgestellten UVP-Fehler betrifft, nicht beanstandet. Wie dargelegt, hat es das Urteil des Senats vielmehr deshalb aufgehoben und die Sache an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil der Fehler in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könne und anstelle der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses deshalb lediglich die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit in Betracht komme. Danach ist (weiterhin) davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 27. Dezember 2012 rechtswidrig ergangen ist und dass der Antragsteller mit seiner Klage nach Maßgabe des Revisionsurteils des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich Erfolg haben wird. Dass sich die Prozesslage - zumindest teilweise - zugunsten des Antragstellers verändert hat, ist evident. Ob der Antragsteller diesen Umstand bereits aufgrund der mündlichen Verhandlung der Klage durch den Senat am 13. Oktober 2016 oder durch die Zustellung des Urteils am 17. November 2016 zur Kenntnis genommen hat, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn man für die Kenntniserlangung auf den Ausgang des anschließenden Revisionsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abstellen sollte, würde dies nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache am 24. Mai 2018 mündlich verhandelt und an diesem Tag sein Urteil verkündet. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 12. Juli 2018 zugestellt. Den Abänderungsantrag des vorliegenden Verfahrens hat der Antragsteller erst mit Schriftsatz vom 17. September 2018 gestellt und begründet, mithin nach jedem der für die Kenntniserlangung denkbaren Zeitpunkte nicht mehr fristgemäß.
Der Antragsteller macht weiterhin geltend, eine neue Tatsache bzw. ein veränderter Umstand sei in den Stellungnahmen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - jeweils vom 29. August 2018 - zu sehen, die der Senat dem Antragsteller mit Verfügung vom 30. August 2018 hat zukommen lassen. Dazu ist anzumerken, dass der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. August 2018 auf die Anfrage des Senats vom 31. Juli 2018 mitgeteilt hat, aus Sicht des Antragstellers sei der Rechtsstreit „ausgeschrieben“, es werde nunmehr um eine zeitnahe Entscheidung über die Klage gebeten und auf eine nochmalige mündliche Verhandlung verzichtet. In ihren Stellungnahmen vom 29. August 2018 sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene dem nicht beigetreten und haben das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) nicht erteilt. Stattdessen haben sie angeregt, die mündliche Verhandlung erst nach Abschluss des - seinerzeit noch nicht beantragten - ergänzenden Verfahrens anzuberaumen. Veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nur solche, die eine Abänderung oder Aufhebung der früheren Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO gebieten. Die zitierten Stellungnahmen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind insoweit irrelevant. Es handelt sich um Prozesserklärungen, die den weiteren Verlauf des Klageverfahrens betreffen, nicht aber den Inhalt der Entscheidung. Diese ist nicht davon abhängig, ob der Senat - dem Regelfall des § 101 Abs. 1 VwGO entsprechend - aufgrund mündlicher Verhandlung entscheidet oder mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Insoweit vermitteln die in Bezug genommenen Stellungnahmen vom 29. August 2018 bereits nicht die für das Abänderungsbegehren erforderliche Antragsbefugnis (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.1992 - 11 S 1995/91 -,
NVwZ-RR 1992, 657 [VGH Baden-Württemberg 29.01.1992 - 11 S 1995/91]; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2002, a. a. O.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rn. 575 f.). Infolgedessen gelingt es dem Antragsteller mit dem Verweis auf die Stellungnahmen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auch nicht, dem Erfordernis einer der Frist in analoger Anwendung des § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG genügenden Darlegung veränderter Umstände zu entsprechen.
2. Mit Blick auf die zuvor gemachten Ausführungen kann der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nicht mit Erfolg in einen nach § 43e Abs. 2 EnWG grundsätzlich statthaften neuen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO umgedeutet werden. Dem steht entgegen, dass die Stellungnahmen der Antragsgegnerin
und der Beigeladenen vom
29. August 2018 für die Sachentscheidung im Klageverfahren nicht relevant sind und deshalb, selbst wenn man sie als später eingetretene Tatsache im Sinne des § 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG ansehen sollte, jedenfalls keine solche sind, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen könnte.
3. Der Senat sieht den auf § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestützten Antrag des Antragstellers, den Beschluss des Senats vom 03. Dezember 2013 (7 MS 4/13) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, zugleich als Anregung an, den Beschluss gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 4 VR 4.03, 4 C 2.03 -, NVwZ-RR 2003, 618; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 -, NVwZ-RR 1996, 603 [BVerwG 24.10.1995 - BVerwG 9 C 3/95]; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2011 - 2 M 34/11 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.10.2011 - 11 B 1587/11.T -, NVwZ 2011, 1530 [BVerwG 30.06.2011 - BVerwG 5 C 23.10]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.11.2012 - 1 M 83/12 -, juris).
a) Bedenken gegen die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens von Amts wegen bestehen nicht. Die Abänderungsbefugnis nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht unabhängig von den Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und wird ebenso wie das Abänderungsverfahren auf Antrag nicht durch die im Fachplanungsrecht vorgegebenen Bestimmungen zum vorläufigen Rechtsschutz - hier in § 43e Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 EnWG - verdrängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 10.10.2011, a. a. O.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rn. 558; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a. a. O., Rn. 1340).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO besteht die Befugnis des Gerichts der Hauptsache zur Änderung oder Aufhebung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO „jederzeit“. Die Befugnis ist nicht fristgebunden und wird auch in dieser Hinsicht nicht durch die speziellen (Frist-)Vorgaben des Fachplanungsrechts (§ 43e Abs. 2 Satz 1 EnWG) verdrängt oder zeitlich beschränkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003, a. a. O.; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, a. a. O., § 80 Rn. 567; Puttler in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 80 Rn. 184).
Das für eine Abänderung des Senatsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 - auch für die Abänderung von Amts wegen - erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben. Es ist durch die Errichtung und Inbetriebnahme des streitigen Ersatzneubauvorhabens nicht entfallen. Durch den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Dezember 2012 wurden gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG sowohl die Errichtung als auch der Betrieb der 110-kV-Hochspannungsfreileitung planfestgestellt. Der Antragsteller wendet sich unter anderem gegen nachteilige Umweltauswirkungen auf in seinem Eigentum stehende Grundflächen, welche durch den Betrieb der Freileitung verursacht werden. Insoweit hat er - entsprechend seinem zur Begründung seines Abänderungsbegehrens formulierten Antrag - ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass der Betrieb der Freileitung vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
b) Der Senat hält es in der Sache nicht für geboten, den Beschluss vom
03. Dezember 2013 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Dezember 2012 anzuordnen.
Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sich die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nach den Urteilen des Senats vom 13. Oktober 2016 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 zu seinen Gunsten geändert haben. Es ist davon auszugehen, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen der vom Senat festgestellten UVP-Mängel rechtswidrig ist. Allerdings vermag der Senat nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Revisionsurteil vom 24. Mai 2018 (dort unter Rn. 46) nicht von vornherein auszuschließen, dass im Verfahren zur Hauptsache aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses abgesehen werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat es ausdrücklich offengelassen, ob es Fallgestaltungen geben mag, in welchen dies ausnahmsweise geboten ist. Die Frage lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilen und bedarf noch einer Klärung im Klageverfahren, die hier nicht vorweggenommen werden kann. Dass der Senat im Klageverfahren auf die Rechtswidrigkeit und zudem auf die Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses erkennen wird, erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht sicher. Insoweit erachtet der Senat es auch nicht als zwingend, die kraft Gesetzes (§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG) angeordnete sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses allein mit dem Verweis auf dessen Rechtswidrigkeit und unter Außerachtlassung der widerstreitenden Aussetzungs- und Vollzugsinteressen der Beteiligten zu suspendieren.
Im Rahmen der gebotenen Abwägung der gegenüberstehenden Interessen ist zunächst zu berücksichtigen, dass der streitbefangene Ersatzneubau schon seit längerer Zeit - wohl im Laufe des Jahres 2014 - errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Demgemäß könnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sich auf die Errichtung des Ersatzneubaus nicht mehr auswirken, es geht vielmehr noch - entsprechend dem dahin beschränkten Antrag des Antragstellers - um die Frage des vorläufigen Betriebs der Stromleitung. Dass dieser einstweilen zu schwerwiegenden, irreparablen Beeinträchtigungen des Antragstellers führen wird, ist nicht zu erkennen. Zu den von ihm geltend gemachten nachteiligen Umweltauswirkungen der Stromleitung und Masten zeigt der Antragsteller, wie die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 10. Oktober 2018 zu Recht angemerkt hat, keine neuen Erkenntnisse auf, die es als dringlich erscheinen lassen könnten, nunmehr abweichend von dem Senatsbeschluss vom 03. Dezember 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss, soweit dieser den Betrieb des Ersatzneubaus erlaubt, anzuordnen.
Auf der anderen Seite machen die Antragsgegnerin und die Beigeladene in nachvollziehbarer Weise geltend, dass eine Außerbetriebnahme der Stromleitung voraussichtlich erhebliche Risiken für die Sicherheit der regionalen Stromversorgung verursachen würde. Unter Bezugnahme auf das bereits im Klageverfahren vorgelegte Gutachten der G. GmbH vom 16. Januar 2017 hat die Antraggegnerin näher ausgeführt, dass bei einer Außerbetriebnahme der Leitung die Versorgung in Cuxhaven nur noch über die verbleibende 110-kV-Leitung Cuxhaven - Surheide möglich sei. Das der Versorgung der Bevölkerung dienende Umspannwerk Otterndorf hätte bis zum Erlass eines neuen Beschlusses und der Wiederinbetriebnahme der Leitung keine 110-kV-seitige Anbindung mehr. Unter diesen Bedingungen könnten schon relativ geringfügige Störungen zu Stromausfällen führen, beispielsweise bei Unwetter (Mastbruch) oder einer Beschädigung eines 20-kV-Kabels durch Bauarbeiten. Die verfahrensgegenständliche Leitung sei auch erforderlich, um die Versorgungssicherheit während der Realisierung eines anderen großen Ersatzneubauprojekts aufrecht zu erhalten. Hierbei handele es sich um die 110-kV-Leitung Hemmoor - Alfstedt, die von Dezember 2018 bis ca. 2021 infolge der Baumaßnahmen nicht zur Verfügung stehe. Die uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der streitbefangenen Leitung sei während dieses Zeitraums zwingend erforderlich. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass über die verfahrensgegenständliche Freileitung drei Umspannwerke an das 110-kV-Netz angebunden seien, nämlich die Umspannwerke Otterndorf, Altenbruch und Altenbruch Süd. Die Umspannwerke dienten der Aufnahme von Strom aus erneuerbaren Energien (Windenergieanlagen), das Umspannwerk Otterndorf darüber hinaus der Versorgung von Lastkunden (Stromverbrauchern). Die Leitung diene außerdem dem Abtransport von Strom aus erneuerbaren Energien in der Region zu den Verknüpfungspunkten des Höchstspannungsnetzes (Umspannwerke Alfstedt und Dollern) des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers (H.). Bei einer Außerbetriebnahme der streitgegenständlichen Leitung müssten alle 110-kV-seitig angeschlossenen Windparks abgeschaltet werden. Dies betreffe eine installierte Leistung von 75 MW. Auf der Basis der Einspeisedaten aus dem Jahr 2017 würde dadurch ein Schaden (Erlösausfall) in Höhe von 1,2 Mio. EUR pro Monat entstehen. Darüber hinaus müssten weitere Windkraftanlagen abgeschaltet werden, die an das nachgelagerte 20-kV-Netz angeschlossen seien. Diese verfügten zusammen über eine Gesamtleistung von 50 MW, was zu einem weiteren Schaden (Erlösausfall) in Höhe von 750.000 EUR pro Monat führen würde. Auf der Grundlage dieser Darlegungen, die der Senat für plausibel erachtet, muss davon ausgegangen werden, dass die Außerbetriebnahme der streitbefangenen Stromleitung nicht nur erhebliche, gegebenenfalls in Kauf zu nehmende wirtschaftliche Schäden verursachen könnte, sondern in der dargelegten Weise auch Risiken für die sichere Stromversorgung der Bevölkerung in sich birgt. Mit Blick auf diese nicht auszuschließenden Nachteile sieht der Senat davon ab, dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen an einer weiteren Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.