Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.06.2018, Az.: 12 ME 85/18
Widerspruch gegen Teilgenehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen; Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine verfahrensfehlerhafte immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Behebung des Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren; Verhältnis des einstweiligen Rechtschutzes zu dem Verfahren nach § 4 Abs. 1b S. 1 UmwRG
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.06.2018
- Aktenzeichen
- 12 ME 85/18
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2018, 63879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2018:0615.12ME85.18.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 03.05.2018 - AZ: 1 B 467/18
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1b S. 1 UmwRG
- § 80 Abs. 7 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG - verfahrensfehlerhafte immissionsschutzrechtliche Genehmigung kann auch dann uneingeschränkt wiederhergestellt werden, wenn dieser Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG im Widerspruchsverfahren behoben werden kann.
- 2.
Deshalb stellt der Erlass des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG grundsätzlich keinen "veränderten Umstand" i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar.
- 3.
Zum Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 1. Kammer - vom 3. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der jetzige Beigeladene erteilte der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Antragstellerin am 25. November und 29. Dezember 2016 zwei Teilgenehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt neun Windenergieanlagen. Hiergegen legte der Antragsgegner in diesem Verfahren als nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung jeweils Widerspruch ein und stellte gegen die - für sofort vollziehbar erklärten - Teilgenehmigung ergänzend einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diesem entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. April 2017 - 4 B 519/17 - und stellte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragsgegners (uneingeschränkt und unbefristet) wieder her. Das Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls sei nämlich nicht nachvollziehbar i. S. d. § 3a Satz 4 UVPG a. F. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 12 ME 113/17 - zurück.
Am 18. Januar 2018 hat die Antragstellerin die Abänderung des Beschlusses vom 28. April 2017 beantragt. Es seien "veränderte" Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegeben. Denn "die Rechtsfrage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt werden könne, sei mit der Novelle des UmwRG" (gemeint ist die Einfügung des Satzes 1 in § 4 Abs.1b durch Artikel 1 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) mit Wirkung ab dem 2. Juni 2017) "sowie mit der Entscheidung des EuGH" (vom 26.7.2017 - C- 196 und 197/16) "endgültig geklärt". Dies gelte entsprechend für die Nachholung einer Vorprüfung nach dem UVPG: Damit sei es geboten, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nur "befristet" wiederherzustellen. Im Übrigen müsse eine solche "Befristung" der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auf einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheids jedenfalls von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO erfolgen: Dafür spreche zusätzlich, dass das Verwaltungsgericht in einem von Nachbarn gegen dieselben Genehmigungen eingeleiteten Parallelverfahren (- 4 B 1485/17 -) so entschieden habe; es sei ein "Gleichlauf" beider Verfahren geboten. Die Umweltverträglichkeitsprüfung werde gerade nachgeholt.
Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 3. Mai 2018 eine Abänderung seines Beschlusses vom 28. April 2017 abgelehnt. Der hierauf zielende Antrag der Antragstellerin sei zulässig, aber unbegründet.
Veränderte Umstände i. S. d. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO lägen im Hinblick auf die von der Antragstellerin zuvörderst geltend gemachte Einfügung des neuen Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG nicht vor. Er enthalte nur eine Fehlerfolgenregelung für ein Klageverfahren, jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß eine Aussage für das hier in Rede stehende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Die mit dieser Änderung des UmwRG verfolgte Zielsetzung werde nicht dadurch vereitelt, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wegen eines der Heilung i. S. d. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG zugänglichen Verfahrensfehlers ohne Befristung - wie sie die Antragstellerin begehre - wiederhergestellt werde. Denn auch dann, wenn eine Heilung möglich sei, sei der angefochtene Verwaltungsakt zunächst rechtswidrig. Um die ressourcenschonende Heilung zu ermöglichen und eine im Ergebnis rechtmäßige behördliche Entscheidung zu erlangen, genüge es, die wegen § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG nicht aufzuhebende Genehmigung im Hauptsachverfahren für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Dem entspreche im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wie sie auch bei anderen Fehlern außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG regelmäßig vorzunehmen sei. Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergäben sich daher keine diesbezüglichen Besonderheiten, und es könne auf die Prüfung verzichtet werden, ob der Fehler im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der Genehmigung oder nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würde. Die unbefristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs schließe auch sonst nicht die - in § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG angesprochene - Heilung von Verfahrensfehlern aus oder erschwere diese.
Soweit in einzelnen, von der Antragstellerin zitierten Fällen die Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegenüber der gesetzlichen Regelung in § 80b Abs. 1 VwGO verwaltungsgerichtlich abgekürzt und auf den Erlass bzw. einen Zeitpunkt nach dem Erlass eines Widerspruchsbescheides begrenzt worden sei, sei dies Ausdruck der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen umfassenden Interessenabwägung. Anlass, die vormalige Interessenabwägung nunmehr zu ändern, bestehe danach hier aber nicht. Insbesondere erscheine es weiterhin sachgerecht, den Streit darum, ob eine Heilung eingetreten sei, in einem (von der Behörde oder dem Vorhabenträger zu initiierenden) Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auszutragen. Dies gelte umso mehr, als eine Heilung durch die Widerspruchsbehörde nicht sicher im voraus angenommen werden könne.
II.
Die gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Mai 2018 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
1. Soweit sie sich unter Ziffer II. ihrer Beschwerdebegründung darauf beruft, der vorausgehende Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2017 sei jedenfalls nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen abzuändern, ist die Beschwerde schon unzulässig. Denn die Befugnis zur Änderung von Beschlüssen von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu, in die das Beschwerdegericht unzulässigerweise eingreifen würde, wenn es im Beschwerdeverfahren die vom Gericht der Hauptsache abgelehnte Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO vornähme (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.5.2010 - 8 ME 111/10 -, juris, Rn. 10; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2017, Rn. 1197, jeweils m. w. N.).
2. Soweit die Antragstellerin im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter Ziffer I. ihrer Beschwerdebegründung die Ansicht vertritt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2017 habe von diesem wegen der in der Einfügung des neuen Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG liegenden, sie begünstigenden Änderung der Rechtslage i. S. d. § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert werden müssen, ist die Beschwerde hingegen zulässig. Denn hierauf kann sich die Antragstellerin berufen, und der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2017 hat sich auch nicht durch die von der Antragstellerin vorgetragene Heilung des in Rede Verfahrensmangels erledigt.
Die Beschwerde ist jedoch insoweit unbegründet. Denn aus dem vom Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu würdigenden Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der zuvor zusammengefasst wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichts.
Danach bestimmt sich die hier allein umstrittene Möglichkeit, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides zu begrenzen, weiterhin unmittelbar nach dem unverändert gebliebenen § 80 Abs. 5 Satz 1 und - bei einem weiten Verständnis des Begriffs der "Befristung" - 5 VwGO. Die von der Antragstellerin thematisierte Einfügung des neuen Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG enthält jedoch schon generell nur eine Aussage zu den Folgen u. a. einer fehlerhaften Vorprüfung für ein Klageverfahren, nicht aber eine Fehlerfolgenregelung für das hier in Rede stehende Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO; erst recht kann § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG keine unmittelbare Aussage zu der noch spezielleren und hier umstrittenen Frage entnommen werden, bis zu welchem Ereignis oder Zeitpunkt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs abweichend von § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO ggf. zu verkürzen ist. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung beabsichtigt hätte.
Selbst wenn man - mit der Antragstellerin in diesem Verfahren - in der Einfügung des neuen Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG keine deklaratorische, sondern eine konstitutive Regelung sehen würde, so wäre damit also nur eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die umstrittene Verkürzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegeben: Denn die zeitliche Reichweite der aufschiebenden Wirkung u. a. dieses Rechtsbehelfs bestimmt sich nach den unverändert gebliebenen §§ 80b Abs. 1, 80 Abs. 5 - hier i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 - VwGO. Dass die genannten Normen das Gericht bei heilbaren Verfahrensmängeln grundsätzlich zwingen würden, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in dem gewünschten Umfang zu begrenzen, trägt die Antragstellerin nicht vor und ist auch nicht ersichtlich. Der verbreiteten allgemeinen, in Einklang mit der Grundnorm des § 80b Abs. 1 VwGO stehenden Vorgabe entsprechend hat das Verwaltungsgericht bei Erlass seines Ausgangsbeschlusses vom 28. April 2017 daher gar keinen Anlass gesehen, sich näher mit der Frage nach der zeitlichen Reichweite seines Beschlusses zu befassen, so dass auch deshalb keine "veränderten Umstände" gegeben sind. Anders wäre dies nur dann, wenn das Verwaltungsgericht eine solche Begrenzung ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt gehabt hätte, der bejahte Mangel in Gestalt der fehlerhaft durchgeführten Vorprüfung sei nicht heilbar.
Im Übrigen erschiene es bei der im Rahmen des Prüfungsmaßstabes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Berücksichtigung des Unionsrechts (vgl. Senatsbeschl. v. 31.5.2018 - 12 ME 64/18 - unter Bezug u. a. auf Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80, Rn. 11, m. w. N.) auch sehr zweifelhaft, eine Vorhabengenehmigung trotz einer fehlerhaften (und im Klageverfahren zur Nichtvollziehbarkeit der Genehmigung führenden) Umweltverträglichkeits(vor-)prüfung allein im Hinblick auf eine zukünftig mögliche, aber noch nicht erfolgte Heilung dieses Fehlers für vollziehbar zu erklären, und wohl ausgeschlossen, eine solchen "heilbaren" Fehler im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gar für grundsätzlich unbeachtlich zu erachten - wie die Antragstellerin ergänzend anführt.
Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht dargelegt, dass es ihr in dem vor dem Senat vorangegangenen Beschwerdeverfahren (- 12 ME 113/17 -) "ohne Verschulden", d. h. innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist von einem Monat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, nicht möglich gewesen sei, sich auf die sie vermeintlich begünstigende Änderung der Rechtslage durch die zum 2. Juni 2017 wirksam gewordene Einfügung des neuen Satzes 1 in § 4 Abs. 1b UmwRG zu berufen; dies ist auch nicht ersichtlich. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2017 (- 12 ME 113/17 -) insoweit ausgeführt:
"Danach ist das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar. Dass unter dieser Voraussetzung die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers wiederherzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht eingehend (und zutreffend) begründet. Einwände hiergegen hat die Beigeladene mit ihrer Beschwerde nicht vorgetragen."
Jedenfalls dann, wenn - wie hier - Beschwerde eingelegt worden ist, muss innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vollständig vorgetragen werden und steht dem Beteiligten stattdessen kein Wahlrecht zu, einzelne Argumente - wie hier - erst in einem späteren Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen (vgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u. a., Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Aufl. 2014, § 80, Rn. 143).
Der Antragstellerin als Vorhabenträgerin bzw. dem Beigeladenen als Genehmigungsbehörde bleibt die von der Antragstellerin selbst angeführte, aber zu Unrecht als defizitär eingestufte Möglichkeit, nach der aus ihrer/seiner Sicht wirksamen Heilung des Verfahrensmangels einen Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Antragstellerin hat zwar erstmals im Beschwerdeverfahren eine inzwischen "abgeschlossene Nachholung der Umweltverträglichkeitsprüfung" pauschal geltend gemacht, dies aber nicht näher substantiiert und sich auch nicht darauf berufen, jedenfalls nunmehr habe sich die Lage zu ihren Gunsten verändert. Sie vertritt vielmehr unverändert die Ansicht, bereits der "nahe Abschluss" eines solchen nachgeholten Verfahrens wäre ausreichend gewesen und hätte zu der beantragten "Befristung" führen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, so dass seine etwaigen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO weder der Antragstellerin noch der Staatskasse aufzuerlegen waren.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dass das Abänderungsverfahren mit dem Ausgangsverfahren kostenrechtlich grundsätzlich eine Einheit bildet (vgl. Külpmann, a. a. O., Rn. 1195; Senatsbeschl. v. 17.1.2018 - 12 ME 3/18 -, juris, Rn. 5), spricht dafür, auch im Abänderungsverfahren von demselben Streitwert wie im Ausgangsverfahren auszugehen, hier also von 15.000 EUR.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).