Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.12.2006, Az.: 11 ME 253/06

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.12.2006
Aktenzeichen
11 ME 253/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45579
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:1219.11ME253.06.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 2007, 70-73
  • ZfWG 2007, 60-63

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch private Anbieter begegnet in Niedersachsen auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) zur Zulässigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols keinen rechtlichen Bedenken.

  2. 2.

    Bei Erfüllung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts genannten Maßgaben für das staatliche Wettangebot ist die Untersagung auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung sich das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zutreffend dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners, mit der dem Antragsteller die Bewerbung und Vermittlung von Sportwetten für in Niedersachsen nicht konzessionierte Veranstalter oder Anbieter untersagt wurde, den Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers eingeräumt, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass der von dem Antragsteller in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weil die angegriffene Verfügung rechtmäßig ist.

3

Die Untersagungsverfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 2 NLottG i.V.m. § 11 Nds. SOG. Eine mit ordnungsbehördlichen Mitteln abwendbare konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt darin begründet, dass der Antragsteller mit der Vermittlung von Sportwetten für einen im EG-Ausland ansässigen Wettanbieter den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB erfüllt. Bei der genannten Strafrechtsnorm handelt es sich um ein Repressivverbot, dessen Geltung das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, NJW 2006, 1261) nicht in Frage gestellt hat. Die Sportwette ist ein Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19.06, NVwZ 2006, 1175; Beschl. d. Sen. v. 4.03.2003 - 11 ME 420/02, NordÖR 2003, 203; Beschl. v. 17.03.2005 - 11 ME 369/03, NVwZ 2005, 1336). Die Veranstaltung dieses Glücksspiels findet nicht nur am Sitz des Wettunternehmens, sondern auch in dem jeweiligen Geschäftslokal des Vermittlers statt (OVG NRW, Beschl. v. 8.11.2004 - 4 B 1270/04, veröffentl. in JURIS). Veranstaltungsort eines Glücksspiels im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB ist deshalb auch das Vermittlungsbüro des Antragstellers. Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller damit (Mit-)Veranstalter eines Glücksspiels ist (§ 284 Abs. 1 1. Alternative StGB) oder zumindest hierzu Einrichtungen bereitstellt (§ 284 Abs. 1 3. Alternative StGB). Denn er leistet jedenfalls Beihilfe gemäß § 27 StGB zum Veranstalten eines Glücksspiels. Soweit der Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB auf eine behördliche Erlaubnis Bezug nimmt, folgt er für den Bereich der Sportwetten dem jeweiligen Landesrecht (OVG NRW, Beschl. v. 8.11.2004 - 4 B 1270/04, a.a.O.; Beschl. d. Sen. v. 17.03.2005 -11 ME 369/03, a.a.O.). Eine Konzession nach § 3 Abs. 1 NLottG ist dem Antragsteller nicht erteilt worden.

4

Die Vermittlung von Wetten für ein EG-ausländisches Wettunternehmen ist nicht deshalb als erlaubt im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB anzuerkennen, weil dieses Unternehmen über eine behördliche Wettkonzession seines jeweiligen Mitgliedstaates verfügt. Eine Bindung an eine solche EG-ausländische Erlaubnis bzw. ein Anspruch auf gegenseitige Anerkennung von Sportwettenerlaubnissen aus den verschiedenen Mitgliedstaaten der EG lässt sich aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht herleiten. Das Glücksspielrecht wurde auf der Sekundärrechtsebene bisher nicht harmonisiert. Auf der Primärrechtsebene steht dem einzelnen Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 6.11.2003 - C 243/01, NJW 2004, 139, Rs. Gambelli u.a.) ein Ermessensspielraum zur Gestaltung des Glücksspielwesens zu (Beschl. d. Sen. v. 17.03.2005 - 11 ME 369/03, a.a.O. m.w.N.). Daraus ergibt sich eine Absage an eine unmittelbare Geltung von Erlaubnissen eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielbereich (vgl. BayVGH, Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457, veröffentl. in JURIS).

5

Etwas anderes kann auch nicht den Schlussanträgen des Generalanwalts B. in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Rs. C. u.a. (www.curia.europa.eu) entnommen werden. In den Verfahren geht es um die Frage, ob die italienischen Beschränkungen eines britischen Buchmachers aus Gründen der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt werden können (a.a.O. RdNr. 110). Der Generalanwalt vertritt in seinem Schlussantrag die Auffassung, die Reglementierung der einzelnen Wettanbieter stimme in allen Mitgliedstaaten "normalerweise" überein. Die britischen Behörden seien besser als die italienischen in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Buchmachers zu überprüfen, eine zweifache Kontrolle sei deshalb nicht erforderlich (a.a.O. RdNr. 130 und RdNr. 132).

6

Einmal davon abgesehen, dass Schlussanträgen in Verfahren vor dem EuGH die Verbindlichkeit fehlt, lässt die Rechtsauffassung des Generalanwalts keinen Rückschluss darauf zu, dass die Ausgestaltung des § 284 StGB und der Vorschriften des NLottG als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gemeinschaftswidrig sein könnte (vgl. auch OVG Rheinld.-Pfalz, Beschl. v. 28.09.2006 - 6 B 10895/06, veröffentl. in JURIS; BayVGH, Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365, veröffentl. in JURIS). Da es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 06.11.2003 - C 243/01, a.a.O.) den Mitgliedstaaten obliegt, zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung das Glücksspielrecht umfassend, z.B. auch durch das Verbot der Vermittlung von Wetten EG-ausländischer Wettanbieter, zu regeln, hat der einzelne Mitgliedstaat auch das Recht, die in anderen Mitgliedstaaten erteilten Sportwettenerlaubnisse nicht anzuerkennen (Beschl. d. Sen. v. 17.03.2005 - 11 ME 369/03, a.a.O.). Wegen der Einräumung eines Ermessensspielraumes ist auch nicht danach zu differenzieren, inwieweit die in einem bestimmten Mitgliedstaat erteilte Erlaubnis ein objektiv höheren Schutzniveau gewährleistet als in dem anderen Mitgliedstaat, in dem von ihr Gebrauch gemacht werden soll und in dem ein staatliches Monopol besteht. Die Bewertung der besseren oder schlechteren Qualität eines Schutzkonzepts ist grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten (BayVGH, Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457, a.a.O.).

7

Soweit das OLG München (Urt. v. 26.09.2006 - 5 St RR 115/05, NJW 2006, 3588) die Auffassung vertreten hat, als behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB, die jedenfalls in dem vor dem Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, a.a.O.) liegenden Tatzeitraum zur Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten in Bayern berechtigt habe, sei auch eine Lizenz anzusehen, die einem Buchmacher in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach dem Recht seines Mitgliedstaates erteilt worden sei, folgt der Senat dieser Ansicht aus den oben dargestellten Gründen nicht.

8

Die dem Antragsteller nach Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit steht der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem zur Rechtslage in Bayern ergangenen Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, a.a.O.) verfassungsrechtlich geklärt, welche Anforderungen das Grundrecht der Berufsfreiheit an die Einrichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols stellt und inwieweit die damit einhergehenden Beschränkungen gerechtfertigt sein können. Es stellt nach dieser Rechtsprechung einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn der private Wettunternehmer von der Vermittlung von Sportwetten ausgeschlossen wird. Dieser Eingriff sei angesichts der gegenwärtigen Ausgestaltung des Wettmonopols in Bayern nicht gerechtfertigt, auch wenn dem staatlichen Wettmonopol legitime und grundsätzlich hierdurch auch erreichbare Gemeinwohlziele zugrunde lägen, wie als Hauptzweck die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol stelle jedoch in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, weil das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Sportwettenangebot Oddset nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet sei. Die Unvereinbarkeit des in Bayern bestehenden Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG führe aber nicht zur Nichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Vielmehr sei der Gesetzgeber gehalten, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln. Während der Übergangsfrist bleibe die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Wettmonopols andererseits herzustellen habe. Die nicht vom Freistaat veranstaltete Vermittlung von Wetten dürfe weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.

9

Diese vorstehend wiedergegebenen Grundsätze sind auf die Rechtslage in Niedersachsen voll übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die von ihm im Urteil vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, a.a.O.) zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg (Beschl. v. 4.07.2006 - 1 BvR 138/05, veröffentl. in JURIS) und auf Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 2.08.2006 - 1 BvR 2677/04, www.bverfg.de) wegen der mit Bayern vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols angewandt und ausgeführt, dass die Länder Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen verfassungsrechtlich gehalten seien, den Bereich der Sportwetten nach Maßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln. Da das NLottG zu der Rechtslage im Bereich der Sportwetten in Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in Niedersachsen anzuwenden.

10

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch in Niedersachsen die Regelungen des NLottG innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist weiter gelten. Einer ausdrücklichen Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es hierzu nicht. Denn hätte das Bundesverfassungsgericht eine solche Anordnung der weiteren Anwendung der Norm für erforderlich gehalten, wäre es in den Beschlüssen vom 4. Juli 2006 (1 BvR 138/05, a.a.O.) betreffend Baden-Württemberg und vom 2. August 2006 (1 BvR 2677/04, a.a.O.) betreffend Nordrhein-Westfalen nicht zu der Auffassung gelangt, die Verfassungsbeschwerden seien nicht anzunehmen, weil die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Errichtung eines staatlichen Sportwettenmonopols durch das Urteil vom 28. März 2006 geklärt seien. Eine Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht. Abgesehen davon hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen, unter denen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927), im zur Entscheidung gestellten Beschwerdeverfahren vorliegen.

11

Soweit das Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit verlangt hat, zur Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen den mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Zielen und seiner tatsächlichen Handhabung unverzüglich (vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschl. v. 4.07.2006 - 1 BvR138/05, a.a.O.) damit zu beginnen, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten, ist diesen Maßgaben in Niedersachsen genügt. Nach den von dem Antragsgegner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in beiden Instanzen vorgelegten Unterlagen ist das Land Niedersachsen ernsthaft gewillt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in geeigneter Weise umzusetzen. Hierzu sind unmittelbar nach dem Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 umfangreiche Maßnahmen in die Wege geleitet worden. Die Antragsgegnerin hat dem staatlichen Oddset-Veranstalter, der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH (TLN), verboten, das bestehende Wettangebot zu erweitern, ferner ab sofort untersagt, für Oddset bei Sportveranstaltungen in Niedersachsen und im TV-, Rundfunk- und Printmedienbereich zu werben, darüber hinaus angeordnet, näher aufgeführte Maßnahmen zur aktiven Aufklärung über Wettsuchtgefahren zu ergreifen und schließlich dem Wettveranstalter aufgegeben, mit anderen Oddset-Anbietern ein Konzept für die Schulung des Verkaufspersonals und Konzepte für die überregionale und regionale Bekämpfung von Spielsucht, Kriminalität und Geldwäsche sowie ein Sicherheitskonzept zum Schutz eines sicheren und manipulationsfreien Spielbetriebs zu entwickeln. Die TLN hat diese administrativen Vorgaben durch eigene Regelungen ergänzt, z.B. durch die Bestellung eines Suchtbeauftragten. Nach der Darstellung des Antragsgegners werden die von ihm angeordneten Maßnahmen fortlaufend überwacht. Es bestehen deshalb keine ernstlichen Zweifeln daran, dass in Niedersachsen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des Staatsmonopols andererseits hergestellt wird bzw. in weiten Teilen schon hergestellt wurde. Soweit in Einzelfällen noch Defizite bei der Umsetzung festgestellt werden, begründen diese nicht die Wirkungslosigkeit oder mangelnde Ernsthaftigkeit der eingeleiteten Maßnahmen (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, www.bverfg.de).

12

Dass Niedersachsen und die anderen Bundesländer mit Ausnahme von Schleswig-Holstein das Ziel verfolgen, einen verfassungsmäßigen Zustand durch eine gesetzliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols herzustellen, die an der Bekämpfung von Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft orientiert ist, unterstreicht der am 13. Dezember 2006 von den Bundesländern mit 15:1 Stimmen zustimmend zur Kenntnis genommene Entwurf eines Staatsvertrages zum Erhalt des Lotteriemonopols, der unter anderem ein weitgehendes Werbeverbot für Glücksspielangebote und ein Verbot von Internetwetten vorsieht (Süddeutsche Zeitung vom 14.12.2006).

13

Der Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23. August 2006 (B 10-92713 Kc-148/05, www.bundeskartellamt.de) hat für das vorliegende Verfahren keine Aussagekraft. Die Entscheidung des Bundeskartellamts befasst sich mit der kartellrechtlichen Vereinbarkeit von Boykottvereinbarungen von maßgeblich staatlich beeinflussten Lottogesellschaften zu Lasten gewerblicher Spielvermittler. Das Bundeskartellamt betont (vgl. RdNr. 291), dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 mit dieser Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Lottogesellschaften nicht befasst habe. Dem vorgenannten Beschluss sind deshalb auch keine Hinweise zu der hier maßgeblichen Frage, ob Niedersachsen die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 28. März 2006 in geeigneter Weise umgesetzt hat, zu entnehmen.

14

Art. 43 und Art. 49 EG stehen der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung ebenfalls nicht entgegen. Das in § 3 Abs. 2 NLottG enthaltene Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten greift zwar in die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit ein (EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, a.a.O.). Diese Beschränkung ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt (Beschl. d. Sen. v. 17.03.2005 - 11 ME 369/03, a.a.O.). An dieser Einschätzung hat sich durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, a.a.O.) nichts geändert.

15

Richtig ist zwar, dass das Bundesverfassungsgericht nicht ausdrücklich darüber entschieden hat, ob gegen das Verbot der behördlich nicht erlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen. Gemeinschaftsrecht war für das Bundesverfassungsgericht nicht Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht geht aber davon aus, dass die Anforderungen, die die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG an die tatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des Wettmonopols stellt, parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Maßgaben auf sofort oder kurzfristig durchführbare praktische Maßnahmen konzentriert, die geeignet sind, das in der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH geforderte kohärente und systematische Konzept zur Begrenzung der Wetttätigkeit darzustellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457, a.a.O.). Die Anwendung der bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen zum Zwecke der Untersagung der privaten Veranstaltungs- und Vermittlungstätigkeit von Sportwetten ist deshalb während der vom Bundesverfassungsgericht zur Neuregelung eingeräumten Übergangsfrist mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere auch mit dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, vereinbar, wenn die tatsächliche Handhabung des Wettmonopols an den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. März 2006 ausgerichtet ist bzw. wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05, GewArch 2006, 418; BayVGH Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457, a.a.O.) Daran besteht in Niedersachsen nach dem Vorgesagten kein Zweifel.

16

Gemessen an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, wonach Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen und nicht diskriminierend wirken dürfen (EuGH, Urt. v. 06.11.2003 - C-243/01, a.a.O.), hat das Land Niedersachsen mit den oben wiedergegebenen Maßnahmen die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Stimmigkeit zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft bzw. der Bekämpfung der Wettsucht und seiner tatsächlichen Handhabung hergestellt oder ist jedenfalls gegenwärtig dabei, sie endgültig herzustellen. Das Land Niedersachsen ist nach der Darstellung des Antragsgegners ernsthaft gewillt, die Handhabung des staatlichen Wettmonopols an der Begrenzung der Wettleidenschaft und an der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten, so dass "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" die Beschränkungen der Grundfreiheiten rechtfertigen. Eine geeignete Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles ist das Verbot, das Wettangebot zu erweitern. Deshalb wird in Niedersachsen seit mehreren Monaten keine "Politik der starken Ausweitung des Spielens und Wettens" (mehr) verfolgt (vgl. EuGH, Urt. v. 6.11.2003 - C-243/01, a.a.O., RdNr. 68). Mit der der TLN vom Antragsgegner aufgegebenen Reduzierung der Werbetätigkeit, den angeordneten Aufklärungsmaßnahmen über Wettsuchtgefahren und Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz leistet das Land Niedersachsen einen geeigneten Beitrag zur kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit (a.a.O., RdNr. 67). Die von dem Antragsgegner mitgeteilten Einzelmaßnahmen dienen nunmehr nach Auffassung des Senats "jedenfalls wirklich dem Ziel (...), die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern" (a.a.O., RdNr. 62), und halten sich im Rahmen des Ermessens, welches den staatlichen Stellen zur Regelung des Verbraucherschutzes und der Sozialordnung zur Verfügung steht (a.a.O., RdNr. 63). Da auch das Gebot der Nichtdiskriminierung beachtet wird (a.a.O., RdNr. 71), tragen die bestehenden Regelungen des staatlichen Wettmonopols in Niedersachsen "angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen Rechnung, die sie rechtfertigen könnten" (a.a.O., RdNr. 76), wobei die auferlegten Beschränkungen nicht unverhältnismäßig sind (vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05, a.a.O., und zur Rechtslage in Bayern, BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457, a.a.O.).

17

Ein Verstoß gegen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts liegt nicht darin begründet, dass das vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 festgelegte Übergangsrecht hinter dem zurückbleibt, was das Bundesverfassungsgericht nach Art. 12 Abs. 1 GG auf Dauer für erforderlich hält. Das Bundesverfassungsgericht hat den Widerspruch der Rechtslage in Bayern zu Art. 12 Abs. 1 GG nicht allein aus dem tatsächlichen Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen, sondern aus Defiziten der gesetzlichen Regelung selbst hergeleitet. Bei der Formulierung der Maßgaben hat es allerdings im Bereich der Normsetzung keine Sofortmaßnahmen verlangt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457, a.a.O.). Eine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht entsteht hierdurch nicht, weil - wie ausgeführt - mit der konsequenten Befolgung der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zugleich die Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 6. November 2003 (C-243/01, a.a.O.) erfüllt werden. Die Frage, ob der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts für einen Übergangszeitraum suspendiert werden kann (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06, veröffentl. in JURIS), stellt sich deshalb nicht.

18

Angesichts dieser vom Senat vertretenen Auffassung kommt eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG nicht in Betracht. Abgesehen davon besteht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich keine Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EG (BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 2 BvR 2023/06, a.a.O.). Dass hier die Voraussetzungen für eine Vorlage ausnahmsweise gegeben sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar.

19

Die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägungsentscheidung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Einstellung der Wettvermittlungstätigkeit des Antragstellers der Vorrang. An hinreichenden Gründen für die sofortige Durchsetzung der Untersagungsverfügung fehlt es nicht deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2005 (1 BvR 223/05, NVwZ 2005, 1303) die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf die Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB gestützten Verbots dieser Tätigkeit von dem Nachweis konkreter Gefahren für die Allgemeinheit durch die Fortsetzung der Vermittlung abhängig gemacht hatte. Diese Aussagen sind durch die weitere Entwicklung überholt. Das Bundesverfassungsgericht hat durch sein nachfolgendes Urteil vom 28. März 2006 eine Klärung der durch das staatliche Sportwettenmonopol aufgeworfenen Rechtsfragen herbeigeführt. Ungeachtet der durch die Strafgerichte zu beantwortenden Frage der Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB kann danach während der Übergangsfrist das dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwiderlaufende Verhalten gewerblicher Veranstalter und Vermittler auf der Grundlage dieser Strafbestimmung als verboten betrachtet und ordnungsrechtlich unterbunden werden, sofern unverzüglich damit begonnen wird, das bestehende staatliche Sportwettenmonopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Das ist in Niedersachsen der Fall. Deshalb ergibt sich aus dem ordnungsrechtlichen Verbot auch unabhängig von einer Strafbarkeit zugleich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung (BVerfG, Beschl. v. 4.07.2006 - 1 BvR 138/05, a.a.O.).