Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.12.2006, Az.: 11 A 436/06

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.12.2006
Aktenzeichen
11 A 436/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 45569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:1205.11A436.06.0A

Fundstelle

  • AGS 2007, 377-378 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die in einem dem Verwaltungsrechtsstreit vorgeschalteten Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts (VV RVG Nr. 2300) ist nach der Anmerkung 3 Abs. 4 zum VV RVG teilweise auf die Verfahrensgebühr (VV RVG Nr. 3100) anzurechnen. Eine abweichende Betrachtung im Kostenfestsetzungsverfahren ist nicht gerechtfertigt (wie VGH München NJW 2006, 1990 gegen OVG Münster NJW 2006, 1991).

Gründe

1

Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung der Beklagten ist begründet.

2

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat bei dem erforderlichen Kostenausgleich (§§ 173 VwGO, 106 ZPO) für die Klägerin zu Unrecht eine 1,3 fache Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 zum RVG) berücksichtigt. Vielmehr hätte diese Gebühr um einen Wert von 0,65 (vgl. zur Höhe: VGH München, Beschluss vom 6. März 2006 - 19 C 06.268 - NJW 2006, 19901991), d.h. der Hälfte des Regelwertes der Geschäftsgebühr nach der Nr. 2400 VV RVG (seit 1. Juli 2006: Nr. 2300), gekürzt werden müssen.

3

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG wird auf die Verfahrensgebühr nämlich eine nach den Nummern 2400 bis 2403 (bzw. seit 1. Juli 2006: Nr. 2300 bis 2303) wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 angerechnet.

4

Im Falle der Klägerin ist eine solche Geschäftsgebühr entstanden, weil sie von ihrer Prozessbevollmächtigten bereits im behördlichen Verfahren betr. ihren erneuten Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten vertreten worden ist. Diese Gebühr hat die Klägerin zu Recht nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht, weil nach § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO lediglich die Kosten des gerichtlichen und - unter bestimmten Voraussetzungen - auch eines Widerspruchsverfahrens als erstattungsfähig angesehen werden, nicht aber die Aufwendungen für ein behördliches Antragsverfahren.

5

Das Gericht sieht - mit der Beklagten - entgegen einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Münster, Beschluss vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991; VGH München, Beschluss vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -juris; vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 9. März 2006 - 5 A 42/05 -Leitsatz in juris) keinen durchgreifenden Grund diese Regelung einschränkend auszulegen oder auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzuwenden (so auch: VGH München, Beschluss vom 3. November 2005 - 10 C 05.1131 -juris; Beschluss vom 6. März 2006 a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Mai 2005 - 2 A 82/05 -).

6

Zunächst ist festzustellen, dass der Wortlaut der erwähnten Regelung in der Vorbemerkung 3 des VV RVG unzweideutig die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren entstehende Verfahrensgebühr vorsieht. Eine umgekehrte Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Geschäftsgebühr wäre hiermit ersichtlich nicht vereinbar.

7

Die Systematik der betroffenen Regelungen verlangt kein abweichendes Ergebnis. Denn entgegen der erwähnten gegenteiligen Rechtsprechung befindet sich die angesprochene Anrechenregel gerade in dem Teil des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, welcher sich u.a. mit den in einem Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten entstehenden Gebühren befasst. Dass hierbei eine Regelung in Bezug genommen wird, die sich in einem anderen Teil des Vergütungsverzeichnisses befindet, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Dass danach inzident eine Überprüfung der hier nicht festsetzbaren Gebühr nach Nr. 2400 (2300) VV RVG erfolgen muss, macht die Anrechenvorschrift nicht zu einer Bestimmung über Gebühren außerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Außerdem gilt die Gebühr Nr. 2400 (2300) auch für ein Vorverfahren, dessen Kosten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sein können.

8

In systematischer Hinsicht ist zudem nach Ansicht des Gerichts noch Folgendes entscheidend: Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Gebühren eines Rechtsanwalts nur in dem Umfang erstattet werden müssen, den das RVG vorschreibt (vgl. nur: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2005, Rn. 10 a zu § 162; Olbertz in: Schoch u.a.. VwGO, Stand: Oktober 2005, Rn. 37 zu § 162). Dies rührt daher, dass der Betroffene seinem Rechtsanwalt nur diese Kosten schuldet. Mehr kann er von dem unterliegenden Prozessbeteiligten nicht erstattet verlangen. Diese Überlegungen verbieten es mithin, zwischen einer gebühren- und einer kostenerstattungsrechtlichen Betrachtung zu unterscheiden.

9

Danach sprechen auch die Überlegungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1971, S. 209) nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Zwar hat dieser die Anrechnung der Geschäftsgebühr für das behördliche Verfahren auf die Verfahrensgebühr des Verwaltungsprozesses zum Schutz des Mandanten vorgesehen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die gerichtliche Tätigkeit für den Rechtsanwalt weniger aufwändig ist, wenn er bereits in einem vorgeschalteten behördlichen Verfahren tätig gewesen ist. Es sollte auch der Abschluss außergerichtlicher Einigungen gefördert werden. Dass hierbei der Schutz des Prozessgegners nicht erwähnt wird, lässt einen sicheren Schluss auf die Vorstellung des Gesetzgebers nicht zu, weil sich das RVG im Ansatz allein mit dem Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber befasst. Die geringere Erstattungspflicht für den unterliegenden anderen Verfahrensbeteiligten ist lediglich eine Nebenfolge dieser Bestimmung.

10

Auch Sinn und Zweck der Regelung gebieten angesichts des eindeutigen Wortlauts und der angesprochenen zwingenden systematischen Erwägungen keine andere Beurteilung. Zwar kann eine nur anteilige Erstattungspflicht der Verfahrensgebühr als weniger sachgerecht empfunden werden, weil sie nur dann greift, wenn sich der Betroffene bereits im behördlichen Verfahren anwaltlich hat vertreten lassen. Eine Grenze, die zur Korrektur des Wortlautes berechtigen würde, wäre hier aber erst dann erreicht, wenn die Bestimmung zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, die mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht mehr vereinbar wären, weil sich gar keine sachgerechten Gesichtspunkte für sie mehr finden ließen. Das ist aber nicht der Fall. Denn derjenige, der sich bereits in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren anwaltlich vertreten lässt, muss nach den obigen Ausführungen auf Grund der Regelungen in § 162 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO unabhängig vom Ausgang des Verfahrens von vornherein davon ausgehen, dass er diese Kosten von dem anderen Verfahrensbeteiligten nicht erstattet erhält. Dass es zu einer teilweisen "Verschiebung" der Geschäftsgebühr zur Verfahrensgebühr kommt, wenn ein gerichtliches Verfahren hinzutritt, erscheint dementsprechend nicht zwingend.