Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.06.2015, Az.: 2 A 114/15

Auffangbetriebsart; Fremdenverkehrsbeitrag; mittelbarer Vorteil; Rückwirkung; Vorteilssatz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
29.06.2015
Aktenzeichen
2 A 114/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 45035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die gleichzeitige Heranziehung des Verpächters/Vermieters einer Immobilie als mittelbar vom Fremdenverkehr Bevorteilten und des Pächters/Mieters als unmittelbar Bevorteilten führt nicht zu einer unzulässigen Doppelveranlagung.
2. Mit der Zusammenfassung der Vermietung und Verpachtung von Gebäuden, Räumen oder Grundstücksflächen an vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilte Betriebe in einer Betriebsart bewegt sich der Satzungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis.
3. Die rückwirkende Satzungsänderung verstößt dann nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 S. 4 NKAG wenn es sich um eine unechte Rückwirkung handelt.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2014.

Der Kläger ist Eigentümer einer im Stadtgebiet von B. gelegenen Hotelimmobilie, die er an ein Hotelbetriebsunternehmen zu einem jährlichen Pachtzins von 96.000 € verpachtet hat. Die Beklagte erhebt für die Stadt jährlich einen Fremdenverkehrsbeitrag, im streitgegenständlichen Jahr 2014 auf Grundlage der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt B. vom 3. Dezember 2013, zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom 11. Dezember 2014, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft trat. Diese Satzung regelt, im Unterschied zu der vorhergehenden Satzung, die auf einem Produktmaßstab beruhte, die Beitragsbemessung auf Basis des Umsatzes, multipliziert mit dem Vorteilssatz und dem Gewinnsatz. Auf Grundlage der neuen Satzung setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1. August 2014 gegenüber dem Kläger eine Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag 2014 in Höhe von 3.027,38 Euro fest. In der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2015 über die dagegen erhobene Klage (2 A 222/14), reduzierte die Beklagte die Vorausleistung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 der Satzung auf den im Beitragsbescheid 2013 festgesetzten Betrag in Höhe von 104,40 Euro. Gleichzeitig setzte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2015 gegenüber dem Kläger den Fremdenverkehrsbeitrag 2014 in Höhe von 3.027,38 € (96.000 € Umsatz x 90 % Vorteilssatz x 28% Gewinnsatz x 12,7% Beitragssatz) endgültig fest. Nach Erlass dieses Bescheids haben die Parteien den Rechtsstreit über den Vorausleistungsbescheid übereinstimmend für erledigt erklärt. Durch Beschluss vom 22. Juni 2014 wurden die Kosten der Beklagten auferlegt.

Der Kläger hat gegen den endgültigen Bescheid am 5. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Der festgelegte Beitragsmaßstab verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen das beitragsrechtliche Gebot der Vorteilsgerechtigkeit, indem er in bestimmten Fällen zu einer Beitragskumulation führe, die in anderen Fällen nicht eintrete. Ein Beherbergungsbetrieb mit angemietetem Grundstück sei einer doppelten Beitragslast ausgesetzt, seiner eigenen Beitragsschuld und der übergewälzten Beitragszahlung seines Vermieters. Dadurch sei er im Wettbewerb gegenüber dem Beherbergungsbetrieb mit eigenem Grundstück benachteiligt. Dieselbe Kumulations-Problematik habe bis zum Jahr 1967 im Umsatzsteuerrecht bestanden und habe zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten zum heutigen Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug geführt. Ein weiterer Verstoß gegen den Gleichheitssatz bestehe darin, dass zwar die Vermietung an Beherbergungsbetriebe, an Gaststätten und an Einzelhandelsunternehmen der Betriebsartengruppe C beitragspflichtig sei, nicht jedoch die Vermietung an Betriebe, die in der Betriebsartentabelle D, E und F aufgeführt sind. Der pauschale Gewinnsatz bei der Vermietung und Verpachtung (BA.-Nr. FA18) sei willkürlich, es sei zudem eine Unterteilung nach Branchen, an die vermietet wird, notwendig. Gegen das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit verstoße auch die in Betriebsart FA21 (neu FA19) geregelte Auffangklausel für Betriebe, die Leistungen für andere Betriebe erbringen würden. Unverständlich sei, dass der Vorteilssatz mit 16% angesetzt wurde, da bei den weitaus meisten Betrieben, die als Abnehmer der Leistungen in Betracht kämen, der Vorteilssatz niedriger sei. Unabhängig davon sei auch die ausreichende Bestimmtheit dieser Regelung zweifelhaft. Des Weiteren stelle die Vermietung keine Erwerbstätigkeit dar, sondern private Vermögensverwaltung, so dass die Einbeziehung der Vermietung in Hinblick auf § 2 Fremdenverkehrsbeitragssatzung widersprüchlich sei. Weiterhin werde bestritten, dass durch die Satzung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen nicht ungünstiger gestellt wird als nach der aufgehobenen Satzung. Des Weiteren werde, soweit es nicht nur in Einzelfällen zu einer rückwirkenden Mehrbelastung von Beitragspflichtigen komme, diesen Beitragspflichtigen durch die Rückwirkung die Möglichkeit genommen, ihre Beitragslast, beispielweise durch entsprechende Vorkehrungen in den vertraglichen Vereinbarungen mit den Mietern, auf diese abzuwälzen. Die Abwälzbarkeit der Beitragslast sei aber gerade in Fällen wie dem Vorliegenden, wo nur eine mittelbare Begünstigung mit der Abgabe belegt werde, Bedingung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Klagebegründung erfasse das Tatbestandsmerkmal der Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Fremdenverkehrsbeitragssatzung auch die Vermietung. Erwerbstätigkeit sei dadurch gekennzeichnet, dass die Tätigkeit nicht zur Privat-, sondern zur Erwerbssphäre gehöre. Dies sei auch bei solchen Tätigkeiten der Fall, die - im Unterschied zur beruflichen Tätigkeit - zum Typus der sog. privaten Vermögensverwaltung gehören. Das Verlangen des Klägers nach Verrechnung der Beitragsschuld eines mittelbar Bevorteilten mit derjenigen des ihm zuliefernden unmittelbar bevorteilten Unternehmers scheitere an dem spezifischen Rechtfertigungsgrund des Fremdenverkehrsbeitrages. Es komme bei dem Fremdenverkehrsbeitrag auf den wirtschaftlichen Vorteil des Unternehmers an und nicht den des Gastes, der mit dem Kurbeitrag abgegolten werde. Der gerügte Bestimmtheitsmangel im Hinblick auf die Betriebsart FA19 (früher F21) sei im Falle der Bildung branchenspezifischer Gruppen-Auffang-Betriebsarten - wie hier erfolgt - nicht gegeben. Der Umstand, dass der Vorteilssatz der Auffang-Betriebsart FA19 mit 16% höher liege als ein Teil der „belieferten“ unmittelbar bevorteilten Betriebsarten, sei deshalb unschädlich, weil FA19 lediglich eine Eventualitätsregelung darstelle, unter die tatsächlich nur sehr vereinzelt örtlich vorhandene Betriebe fallen würden. Den vereinzelt auftretenden Fällen, dass der Vorteilssatz einer Gruppen-Auffang-Betriebsart zu den Verhältnissen eines einzelnen Pflichtigen schlechthin nicht passe, trage die Beklagte dadurch Rechnung, dass gemäß § 163 AO (i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 4b NKAG) wegen sachlicher Unbilligkeit abweichend festgesetzt werde. Das kollektive Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG stehe der Wirksamkeit der Satzungsänderung nicht entgegen. Diese Vorschrift erfasse die Änderung einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung nur, wenn die Schuld für das laufende Erhebungsjahr bereits entstanden sei. Die Satzungsänderung sei am 30. Dezember 2014 online bekannt gemacht und in Form einer Leseabschrift der Neufassung auf der Website der Stadt B. öffentlich bekannt gemacht worden. Das vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ausgesprochene absolute Rückwirkungsverbot für indirekte Aufwandsteuern sei auf den Fremdenverkehrsbeitrag nicht übertragbar. Der Fremdenverkehrsbeitrag sei verfassungsrechtlich aufgrund seines Gegenleistungscharakters im Verhältnis zwischen Beitragsschuldner - selbst - und der Gemeinde gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheides sind die §§ 9, 2 NKAG i.V.m. §§ 8, 9 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt B. (FVBS) in der Fassung vom 3. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 11. Dezember 2014. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 NKAG können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, u.a. zur Deckung ihres Aufwandes etwa für Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG dürfen kommunale Abgaben wie die Fremdenverkehrsbeiträge nur aufgrund einer - wirksamen - Satzung erhoben werden. Die Satzung soll den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 NKAG).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die streitgegenständliche Satzung der Stadt B. als rechtmäßig dar und bietet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Her-anziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen.

Soweit die Kammer im Rahmen der Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Vorauszahlungsbescheids (Beschluss v. 22. Juni 2015) eine Unvereinbarkeit der Vorauszahlungen auf Grundlage des § 7 Abs. 2 FVBS im „Übergangsjahr 2014“ (Wechsel des Beitragsmaßstabes von einem Produktmaßstab zu einem umsatzbasierten Beitragsmaßstab) mit dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und  -gleichheit angenommen hat, wirkt sich dies nicht auf die Festsetzung des endgültigen Beitrags bzw. die Rechtmäßigkeit der Satzung insgesamt aus. Sie stellt insbesondere keinen Fehler bei der Maßstabsbildung dar und hat keinerlei Auswirkungen auf die Beitragsschuld der einzelnen Abgabepflichtigen, sondern lediglich darauf, dass die Beklagte im Jahr 2014 in dieser Form keine Vorauszahlung verlangen konnte.

Die rückwirkende Satzungsänderung verstößt nicht gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG. Von dieser Regelung ist nur die echte Rückwirkung umfasst, bei der rückwirkend in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, nicht jedoch die grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung (Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Stand Dez. 2014, § 2 Rn. 38a u. § 9 Rn. 63; Driehaus, KAG, Stand März 2015, § 2 Rn. 34). Vorliegend wird durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung nicht in einen (erst mit der dem Entstehen der Beitragspflicht) abgeschlossenen Tatbestand eingewirkt, so dass es sich hier nicht um einen Fall der echten, sondern um einen Fall der grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung handelt. Gemäß § 5 Abs. 3 FVBS entstand die Beitragsschuld erst mit Ablauf des Erhebungsjahres 2014. Die Satzungsänderung wurde im Amtsblatt des Landkreises Uelzen am 30.12.2014 online bekannt gemacht und tritt gemäß § 11 der FVBS rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2015 (9 KN 309/13) ausgesprochene absolute Rückwirkungsverbot für die Übernachtungssteuer als indirekte Aufwandssteuer nicht auf den Fremdenverkehrsbeitrag übertragbar. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist nicht auf Abwälzbarkeit angelegt, sondern ist als Beitrag für eigene wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ausgestaltet. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die Eigenart der indirekten Besteuerung und die Abwälzbarkeit der erhobenen Aufwandsteuer als Bedingung der materiellen Verfassungsmäßigkeit ab. Auch bei den mittelbar Bevorteilten aus dem Fremdenverkehr beruht der Fremdenverkehrsbeitrag jedoch auf den eigenen wirtschaftlichen Vorteilen bzw. erhöhten Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr.

Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden; die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in der Gemeinde ihren Wohn- oder Betriebssitz zu haben, vorübergehend dort erwerbstätig sind (§ 9 Abs. 2 NKAG i.V.m. § 2 FVBS). Besondere wirtschaftliche Vorteile sind denen geboten, die im Stadtgebiet in selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung allgemein anbieten (§ 2 Abs. 2 FVBS). Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile folgen regelmäßig aus den gesteigerten Gewinn- und Verdienst-möglichkeiten aus dem Fremdenverkehr. Erfasst ist hiervon, entgegen der Ansicht des Klägers, auch die Vermietung/Verpachtung. Dabei ist von der Erwerbstätigkeit nicht nur der Haupterwerb, sondern auch der Nebenerwerb umfasst. Private Vermieter/Verpächter, die Touristen gegen Entgelt beherbergen bzw. Immobilien an unmittelbar Bevorteilte gegen Entgelt überlassen, sind im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts „selbstständig erwerbstätig“, denn die Vermietung/Verpachtung stellt sich ihrer Art nach als nachhaltige Tätigkeit zur gezielten, zum überwiegenden Teil auf dem Fremdenverkehr beruhenden Einnahmeerwirtschaftung dar (vgl. Lichtenfeld, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2015, § 11, Rn. 83).

Die gleichzeitige Heranziehung des Klägers als Verpächter der Hotelimmobilie und als Betreiber des Hotels auf Grundlage der jeweils aus der Hotelanlage im weitesten Sinne  erwirtschafteten Umsätze führt nicht zu einer unzulässigen Doppel-Veranlagung. Insbesondere ist der Gleichheitssatz  - Art. 3 Abs. 1 GG - nicht verletzt. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist ein Vorteilsentgelt und damit hinsichtlich des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen. Er knüpft an eine vorteilsrelevante Erwerbstätigkeit an. Eine solch vorteilsrelevante Tätigkeit liegt im Fall der Vermietung/Verpachtung grundsätzlich zweimal vor. Zum einen bei dem mittelbar bevorteilten Verpächter, sowie zum anderen bei dem unmittelbar bevorteilten (Hotelbetriebs)unter-nehmen. Dabei zieht der mittelbar am Fremdenverkehr Beteiligte seine Vorteile gerade daraus, dass der unmittelbar Beteiligte direkte Einnahmen aus dem Geschäft mit den Fremden hat und einen entsprechenden Anteil an den am Fremdenverkehr mittelbar Beteiligten weitergibt. Dabei handelt es sich nicht um eine Doppelbelastung im eigentlichen Sinn; denn beitragspflichtig sind jeweils andere Personen auf der Grundlage eines für beide gesondert ermittelten Umsatzes (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5.12. 2006 – 4 B 05.3119 –, zit. n. Juris). Im Vergleich dazu handelt es sich bei der Umsatzsteuer um eine allgemeine indirekte Verbrauchsbesteuerung, die auf Abwälzung auf den Endkunden angelegt ist, während der Fremdenverkehrsbeitrag als Beitrag für eigene wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr ausgestaltet ist. Dabei knüpft die Umsatzsteuer nicht an die Person des Steuerpflichtigen an, sondern an den Steuergegenstand des Leistungsaustausches, während der Fremdenverkehrsbeitrag gerade den selbstständig Tätigen bzw. das Unternehmen, dem wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen, zum Beitrag heranzieht. Vorteile der Touristen an den Fremdenverkehrseinrichtungen werden in Form des Kurbeitrags abgegolten. Dem entspricht auch die Systematik des NKAG, in dem der Fremdenverkehrsbeitrag in § 9 als Beitrag der vom Fremdenverkehr bevorteilten Unternehmen und in § 10 der Kurbeitrag als Beitrag der Gäste, die die Fremdenverkehrseinrichtungen und Veranstaltungen besuchen, geregelt wird.

Dem Kläger ist insoweit zuzustimmen, dass es im System des Fremdenverkehrsbeitrags zu faktischen Doppelbelastungen kommen kann. Wird in der ersten Stufe (unmittelbarer Vorteil) der steuerbare Umsatz der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, so kann es in der zweiten Stufe (mittelbarer Vorteil) zu einer Veranlagung von Werten kommen, die in der ersten Stufe bereits beitragspflichtig waren. Soweit im Einzelfall dann eine (faktische) Doppelbelastung vorliegt, ist diese entsprechend dem Wortlaut und der Intention der Fremdenverkehrsbeitragssatzung und des Nds. Kommunalabgabengesetzes, die für die Abgabepflicht einen (nur) mittelbaren Vorteil als ausreichend ansehen, im System des Fremdenverkehrsbeitragsrechts angelegt (vgl. Bayerischer VGH, Verfassungsbeschw. v. 27.03.2001 – Vf. 62-VI-00 –, zit. n. Juris). Darin liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, Art. 3 GG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 - BVerwGE 105, 144; Beschl. v. 15.04.2008 - 9 B 66.07 -, zit. n. Juris) wird das Recht der Abgaben durch den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Abgabengleichheit oder Abgabengerechtigkeit beherrscht. Dabei bedeutet Abgabengerechtigkeit insbesondere Belastungsgleichheit (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - BVerwG 11 C 7.00 - BVerwGE 112, 297). Diese wird in erster Linie dadurch gewährleistet, dass nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich jeder, der den Abgabentatbestand erfüllt, zur Zahlung der Abgabe verpflichtet ist. Darüber hinaus muss auch der gewählte Abgabenmaßstab den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Dabei hat der Gesetz- und Satzungsgeber allerdings gerade im Abgabenrecht eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Eine vom Gesetz oder von der Satzung vorgenommene Regelung muss sich nur jeweils auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 – 11 CN 1/00 –, zit. n. Juris). Ein Hotelbetrieb auf dem eigenen Grundstück zahlt ebenso wie ein Hotelbetrieb auf einem gemieteten/gepachteten Grundstück einen am Umsatz orientierten Fremdenverkehrsbeitrag. Auch jeder Vermieter/Verpächter von Immobilien, die an unmittelbar am Fremdenverkehr Bevorteilte vermietet sind, zahlt einen Fremdenverkehrsbeitrag. Die Abgabengerechtigkeit ist damit gewährleistet. Auch der Abgabenmaßstab auf Grundlage des Umsatzes stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Unabhängig davon, ob ein Hotelbetreiber, der gleichzeitig Eigentümer der Immobilie ist und der einmal einen Fremdenverkehrsbeitrag auf Grundlage des Umsatzes des Hotels zahlt und ein Hotelbetreiber, der die Immobilie nur gemietet/gepachtet hat und dessen Umsatz faktisch doppelt berücksichtigt wird, überhaupt vergleichbar sind, ist die mögliche Ungleichbehandlung in jedem Fall nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Die unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung ist bereits durch die Entscheidung des Gesetzgebers in § 9 Abs. 2 NKAG, sowohl unmittelbare wie auch die mittelbare wirtschaftlichen Vorteile des Fremdenverkehrs zu erfassen, intendiert. Im Rahmen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetz- und Satzungsgebers ist der Abgabenmaßstab auf Umsatzbasis daher nicht zu beanstanden. Der Umsatz stellt eine in der Verwaltungspraxis gut zu ermittelnde Größe und in Verbindung mit den Komponenten Vorteilssatz und Gewinnsatz eine tragfähige Grundlage für die Ermittlung des Fremdenverkehrsbeitrags dar. Die Aufwendungen des Klägers als Verpächter der Immobilie werden bei der Durchschnittsgewinnermittlung berücksichtigt.

Der vom Kläger vorgetragene Verstoß gegen den Gleichheitssatz und gegen das beitragsrechtliche Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit im Hinblick auf den Vergleich der Betriebsartengruppe C mit den Betriebsartengruppen D, E und F hat sich mit der Satzungsänderung vom 11. Dezember 2014, die rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft trat, erledigt. Maßgeblich ist nun das individuell bestehende Pacht/Mietverhältnis mit den unmittelbar bevorteilten Betrieben der Betriebsartengruppen A.-E.

Die Ermittlung des Gewinnsatzes in Höhe von 28% für die Vermietung und Verpachtung erfolgte nicht willkürlich. Mit der Zusammenfassung der Vermietung und Verpachtung an unmittelbar bevorteilte Betriebe in einer Betriebsart bewegte sich die Satzungsgeberin zudem innerhalb der ihr zustehenden Typisierungsbefugnis. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist die Fremdenverkehrsbeiträge erhebende Gemeinde nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen zu ermitteln. Ausreichend ist, wenn sie auf der Grundlage von Marktanalysen und verfügbaren Statistiken Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Beitragssätze verwendet. Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind, steht ihr ein weitgehendes Ermessen zu. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor (Nds. OVG, Urt. v. 27.05.2015 - 9 LA 268/13 -; Urt. v. 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - NSt-N 2007, 43). Derartige generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen rechtfertigen sich - auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG - aus dem Gesichtspunkt der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Die Bildung einer begrenzten Anzahl von Beitragsgruppen bringt es dabei zwangsläufig mit sich, dass Personen bzw. Unternehmen, die unterschiedlich vom Fremdenverkehr profitieren, zusammengefasst werden und daher der gleichen Beitragsbemessung unterliegen. Es muss daher hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Gruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen (Nds. OVG, Urt. v. 03.03.2006 - 9 KN 327/03 -, zit. n. Juris; Nds. OVG, Beschl. v. 27.05.2015 - 9 LA 268/13 -). Der Gewinnsatz für die Vermietung und Verpachtung von Immobilien wurde in Anlehnung an die BWA-Vergleiche der Datev e.G. für Ferienhäusern/- wohnungen ermittelt, da in den herangezogenen Statistiken keine Werte für diesen Bereich ausgewiesen werden. Dieser Wert als Schätzgrundlage wurde dann vom Gutachter der Gemeinde umgerechnet auf die Vermietung von Immobilien an Dauermieter (Bl. 156 d. Beiakte A). Die sachgerechten, umfangreichen Erwägungen zeigen deutlich, dass nicht willkürlich irgendwelche Zahlen gegriffen worden sind (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urt. v. 28.08.2012 - 8 A 220/10 -; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.04.2015 - 1 A 70/12 -).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Auffangvorschrift des FA19 (früher FA21) bestimmt genug. Die Anlage zur FVBS enthält in den nach verschiedenen Obergruppen differenzierten Betriebsarten jeweils eine Untergruppe, die eine Beitragspflicht für sonstige Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Obergruppe stehen, vorsieht, zum Teil ergänzt durch die beispielsweise Aufzählung umfasster Tätigkeiten. Damit handelt es sich um eine konkretisierte Einbeziehung sonstiger Tätigkeiten, die einen konkreten Bezug zu einer Obergruppe aufweisen und damit dieser zuzuordnen sind. Die Betriebsartengruppe stellt sich nicht als eine abstrakte allgemeine Auffangvorschrift dar, auf die nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nur bei denjenigen Bevorteilten in zulässiger Weise zurückgegriffen werden darf, deren Hinzutreten zum Kreis der Beitragspflichtigen nicht vorhersehbar war (Nds. OVG, Urt. v. 22.11.2010 – 9 LC 393/08 -, zit. n. Juris). Des Weiteren wurden in der Anlage zur FVBS differenzierte Vorteils- und Gewinnsätze für die jeweilige Untergruppe gebildet. Die Bildung branchenspezifischer Gruppen-Auffang-Betriebsarten ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität mit dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit vereinbar. Dies gilt jedenfalls für Tätigkeiten, die im Erhebungsgebiet nur vereinzelt ausgeübt werden, deren fremdenverkehrsbedingten Vorteile nur unwesentlich ins Gewicht fallen und ggf. vorhandene Vorteile von dem in der Satzung vorhandenen Beitragsmaßstab hinreichend abgebildet werden (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 8.11. 2012 - 2 A 1862/11 -, zit. n. Juris). In der Betriebsart Nr. FA19 sind sonstige Leistungen von Waren, Stoffen, Infrastruktur an Betriebsarten der Gr. A.-E. (z.B. Brandschutztechnik -Handel, Leergutlager) genannt. Hierunter fallen allgemein Tätigkeiten, die örtlich nur vereinzelt vorhanden sind und denen auch nur vereinzelt fremdenverkehrsbedingte Vorteile erwachsen. Aus diesen Gründen bedurfte es keiner gesonderten Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten.

Auch die Höhe des Vorteilssatzes von 16% begegnet keinen rechtlichen Bedenken.  Mit der Festsetzung einheitlicher, nur vom Umsatz abhängiger Vorteilssätze für alle Betriebe, die unter die Betriebsart-Nr. FA19 fallen, bewegte sich die Gemeinde innerhalb der ihr zustehenden Typisierungsbefugnis. Die Auffang-Betriebsart FA19 bezieht sich auf die unmittelbar bevorteilten Betriebsartgruppen A.-E. Innerhalb der Betriebsartgruppen A.-E. reichen die Vorteilssätze von 0,5% bis 100%, wobei über die Hälfte der Betriebsarten (teilweise weit) über einem Wert von 16% liegt. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist ein zur Unwirksamkeit einer Abgabennorm führender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz solange ausgeschlossen, wie nicht mehr als 10% der von einer typisierenden Regelung betroffenen Fälle dem „Typ“ widersprechen und damit die Mehrbelastung der von der Pauschalierung nachteilig Betroffenen gering ist. Mit den dem „Typ“ widersprechenden Fällen sind dabei Gruppen von Abgabepflichtigen gemeint, nicht einzelne Abgabepflichtige (Nds. OVG, Beschl. v. 27.05.2015, a.a.O.). Für die Ermittlung der Sekundärumsätze der mittelbar bevorteilten Betriebsarten hat die Beklagte die Umsätze der unmittelbar bevorteilten Betriebsartengruppen mit deren Roh-Vorteilssätzen mit statistisch, anhand der Kostenstrukturdaten der DATEV e.G., ermittelten Zuliefer-Kostenansätzen und geschätztem innerörtlichen Zuliefer-Anteilen multipliziert. Die sich daraus ergebenden Zuliefer-Umsätze, die sodann zu den ermittelten Gesamtumsätzen der betreffenden Sekundär-Betriebsarten der Gruppe F ins Verhältnis gesetzt wurden und die sich daraus ergebenden Prozentsätze dienten als Grundlage für die Vorteilssatzschätzung der zu dem Betriebsart-Typus gehörenden Betriebsarten. Für die Auffangbetriebsart FA 19 wurde der Durchschnittswert angenommen (vgl. hierzu Bl. 22, 43, 44, 81 der Beiakte A). Die von der Beklagten dargestellte Berechnung der Vorteilssätze ist hinreichend plausibel. Der Vorteil des Zulieferers muss dabei auch nicht zwangsläufig unter dem des unmittelbar Bevorteilten liegen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht willkürlich, die vereinzelt vorkommenden „sonstigen“ Zulieferern von Waren, Stoffen und Infrastruktur, die nicht bereits in einer eigenen Betriebsartengruppe unter FA aufgeführt sind, zusammenzufassen und mit einem Vorteilssatz von 16 % zu belegen. Auch der Kläger trägt nicht konkret vor, welche Gruppen von Abgabepflichtigen tatsächlich dem „Typ“ der von der Betriebsart FA19 erfassten Abgabepflichtigen widersprechen. Er macht auch keine konkreten systematischen Mängel in der Ermittlung des Vorteilssatzes geltend.

Nach alledem bildet die streitgegenständliche Satzung eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Veranlagung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag. Auch die Anwendung der Satzung auf den Kläger im konkreten Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Einwände gegen die konkrete Veranlagung im Einzelfall sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.