Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.12.2006, Az.: 9 LA 194/05

Folgenbeseitigungsanspruch als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf die Verlegung eines Niederschlagswasserkanals; Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung des Niederschlagswasserkanals; Unbeachtlichkeit von hinsichtlich des Prozessausgangs unerheblichen Fehlern

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.12.2006
Aktenzeichen
9 LA 194/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 34617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2006:1215.9LA194.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 02.05.2005 - AZ: 1 A 6110/02

Fundstellen

  • FStNds 2007, 210-212
  • NJW-RR 2007, 674 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 2007, 241-242 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfW 2009, 30

Verfahrensgegenstand

Beseitigung eines auf einem Privatgrundstück verlegten öffentlichen Kanals

Amtlicher Leitsatz

Die Beseitigung eines auf einem Privatgrundstück rechtmäßig verlegten öffentlichen Niederschlagswasserkanals kann unter den Voraussetzungen der §§ 175, 176 NWG beansprucht werden.

Gründe

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einen auf seinem Grundstück gelegenen öffentlichen Niederschlagswasserkanal zu beseitigen. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil ein möglicherweise bestehender Folgenbeseitigungsanspruch selbst bei Annahme einer 30jährigen Verjährungsfrist durch Verjährung erloschen sei. Die Frist habe mit der Vornahme des Eingriffs, also dem Schaden stiftenden Ereignis, hier der (angeblich) rechtswidrigen Verlegung des jedenfalls 1951 vorhanden gewesenen Kanals, zu laufen begonnen. Unerheblich sei, dass der Kläger Kenntnis von der Existenz des Kanals zunächst nicht gehabt habe.

2

Mit seinem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend: Die Verjährungsfrist habe nicht mit dem Schaden stiftenden Ereignis - hier der Verlegung des Kanals vor 1951 -, sondern mit dem Erwerb des Eigentums durch ihn im Jahr 1972 oder der Kenntniserlangung von der Widmung des Kanals im Jahr 2000 begonnen. Denn aus Gründen der Rechtssicherheit komme es darauf an, dass die rechtswidrige Störungsquelle für den Betroffenen erkennbar sei.

3

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg:

4

Allerdings bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der das angefochtene Urteil tragenden Erwägung, dass ein möglicherweise entstandener Folgenbeseitigungsanspruch jedenfalls verjährt sei. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet nämlich als Rechtsgrundlage für das zu beurteilende Klagebegehren von vorneherein aus. Er ist nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. 8. 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100, 104) [BVerwG 26.08.1993 - 4 C 24/91] bei einem hoheitlichen Eingriff gegeben, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (ebenso z.B. BayVGH, Beschl. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - zitiert nach Juris). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt es im hier zu beurteilenden Fall keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Es spricht nichts dafür, dass der streitbefangene Niederschlagswasserkanal in der Zeit vor 1951 unter Verletzung subjektiver Rechte des damaligen Grundstückseigentümers verlegt worden ist und damit rechtswidrige Zustände geschaffen worden sind. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die - einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringende - Verlegung des Kanals sei vom damaligen Eigentümer nicht bemerkt worden und sei (obwohl nie irgendein Einwand gegen die Verlegung erkennbar geworden ist) ohne dessen Einverständnis erfolgt. Bei realitätsnaher Betrachtung drängt sich vielmehr allein die Annahme auf, dass der Niederschlagswasserkanal in der Zeit vor 1951 mit dem Willen des damaligen Grundstückseigentümers verlegt worden ist und eine Verletzung dessen subjektiver Rechte nicht bestanden hat.

5

Der Senat lässt offen, ob die dargelegten Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt worden sind und der Zulassungsantrag daher als zulässig angesehen werden kann. Die begehrte Zulassung der Berufung scheitert nämlich jedenfalls daran, dass die bestehenden Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente sich nicht auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits auswirken. Denn das angefochtene Urteil erweist sich aus anderen Gründen als richtig (zur Unbeachtlichkeit von Fehlern, die letztlich keine Auswirkungen auf den Prozessausgang haben, vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838 = NVwZ-RR 2004, 542; Beschl. d. Nds OVG v. 11.7.2006 - 4 LA 62/06 -). Die Klage muss jedenfalls deshalb abgewiesen werden, weil der Kläger eine Beseitigung des Abwasserkanals von seinem Grundstück gemäß § 176 NWG i.V.m. § 175 NWG nicht beanspruchen kann. Zur Abwasserbeseitigung kann danach von den Grundstückseigentümern die Duldung des Durchleitens von Abwasser in geschlossenen Leitungen gegen Entschädigung verlangt werden, wenn das Vorhaben anders nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und sein Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt. Der geltend gemachte Anspruch auf Verlegung des Niederschlagswasserkanals ist angesichts der beträchtlichen Kosten für dessen Verlegung und den in der Regel gegebenen Vorteilen eines solchen Kanals für die Grundstücksentwässerung erst begründet, wenn der Niederschlagswasserkanal - was zur Zeit nicht der Fall ist - konkret bevorstehende und nachgewiesene Bauvorhaben auf dem Grundstück des Klägers behindern oder ausschließen würde. Auf eine Beeinträchtigung seines Grundstückseigentums durch den Kanal kann sich der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt - entgegen den §§ 903, 905, 1004 BGB - nicht erfolgreich berufen.

6

Der Senat sieht sich angesichts der Umstände, die den vorliegenden Rechtsstreit ausgelöst haben, zu dem Hinweis veranlasst, dass der Kläger gemäß § 149 Abs. 3 NWG zum Anschluss und zur Benutzung des streitigen Niederschlagswasserkanals nur berechtigt und verpflichtet ist, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers auf seinem Grundstück nicht möglich erscheint (vgl. Beschl. d. Sen. v. 21. 9. 2006 - 9 LA 2/06 - u. v. 6. 11. 2000 - 9 L 2566/99 - NSt-N 2001/127 = NdsVBl. 2001,255 = NVwZ-RR 2001,782).